Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
ÄrzteG 1998 §4Spruch
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W136 2266618-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Siegfried LOHSE, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.11.2022, Zl. BÄL 123/2019-MagSCH/mg, betreffend die Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht mehr besteht und dieser aus der Ärzteliste zu streichen ist, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Siegfried LOHSE, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.11.2022, Zl. BÄL 123/2019-MagSCH/mg, betreffend die Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht mehr besteht und dieser aus der Ärzteliste zu streichen ist, zu Recht:
A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Erfüllung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflage der Absolvierung von Fortbildungen bis zum 15.06.2024 wird zurückgewiesen.A) 1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Erfüllung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflage der Absolvierung von Fortbildungen bis zum 15.06.2024 wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch eins. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) die gemäß § 4 ÄrzteG 1998 vorgeschriebenen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) die gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 vorgeschriebenen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht.
Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (Behörde) vom 24.01.2023 wurden die Beschwerde des Beschwerdeführers und die bezugnehmenden Verwaltungsakte am 06.02.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist Arzt für Allgemeinmedizin und betreibt eine Wahlarztordination in XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , ist Arzt für Allgemeinmedizin und betreibt eine Wahlarztordination in römisch 40 .
1.2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für XXXX vom 28.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 5.000,- verhängt, weil er seine Berufspflicht zur ärztlichen Fortbildung verletzt hatte. Ein Teil der Geldstrafe wurde bedingt unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen.1.2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für römisch 40 vom 28.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 5.000,- verhängt, weil er seine Berufspflicht zur ärztlichen Fortbildung verletzt hatte. Ein Teil der Geldstrafe wurde bedingt unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (bedingt nachgesehen) und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a` € 30,- verurteilt, weil er einem Patienten zwischen Juli 2013 und April 2016 sowie am 28.08.2017 eine das 25 fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift verschafft hat, indem er ihm als Hausarzt entgegen den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt 147 Packungen Hydal a´ 30 Tabletten beinhaltend 95,2g Hydromorphon verschrieben hatte.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (bedingt nachgesehen) und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a` € 30,- verurteilt, weil er einem Patienten zwischen Juli 2013 und April 2016 sowie am 28.08.2017 eine das 25 fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift verschafft hat, indem er ihm als Hausarzt entgegen den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft insgesamt 147 Packungen Hydal a´ 30 Tabletten beinhaltend 95,2g Hydromorphon verschrieben hatte.
Anzumerken ist, dass der suchtgiftkranke Patient vermutlich noch am 28.08.2017 infolge einer Suchtgiftintoxikation durch Hydromorphon im 34 Lebensjahr verstarb.
Sachgleich wurde mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für XXXX vom 27.11.2019 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund des Drängens und den Auseinandersetzungen mit dem Patienten dazu habe hinreißen lassen, diesem das Suchtgift zu verordnen, wurde als mildernd herangezogen. Sachgleich wurde mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für römisch 40 vom 27.11.2019 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund des Drängens und den Auseinandersetzungen mit dem Patienten dazu habe hinreißen lassen, diesem das Suchtgift zu verordnen, wurde als mildernd herangezogen.
1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 30.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Berufspflichten gemäß § 59 Abs. 2 ÄrzteG 1998 die Auflage erteilt, bis zum 30.09.2021 Fortbildungen zum Thema Substitution/Drogentherapie im Ausmaß von insgesamt 50 DFP-Punkten zu absolvieren. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Gutachter im Strafverfahren ausgeführt habe, dass der Tod des Patienten des Beschwerdeführers wahrscheinlich dadurch ausgelöst wurde, dass das verordnete Medikament nicht in der gedachten Form, sondern durch Schnüffeln aufgenommen wurde und dass die Verschreibung des Beschwerdeführers an den suchtgiftkranken Patienten nicht lege artis gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer in in der Sitzung des Ehrenrates angegeben hatte, keine spezielle Ausbildung für die Betreuung von Suchtpatienten zu haben, jedoch hinsichtlich der Verurteilung nur geringes Schuldbewusstsein gezeigt habe, sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch künftig seinen ärztlichen Berufspflichten nicht in sorgsamer Art und Weise vollumfänglich nachkommen werde. Durch die Erfüllung der genannten Auflage der Fortbildung im Bereich Substitution/Drogentherapie solle sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine offenkundigen Wissenslücken abbaue und in Zukunft Patienten mit Suchtgifterkrankung lege artis behandle. 1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 30.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Berufspflichten gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ÄrzteG 1998 die Auflage erteilt, bis zum 30.09.2021 Fortbildungen zum Thema Substitution/Drogentherapie im Ausmaß von insgesamt 50 DFP-Punkten zu absolvieren. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Gutachter im Strafverfahren ausgeführt habe, dass der Tod des Patienten des Beschwerdeführers wahrscheinlich dadurch ausgelöst wurde, dass das verordnete Medikament nicht in der gedachten Form, sondern durch Schnüffeln aufgenommen wurde und dass die Verschreibung des Beschwerdeführers an den suchtgiftkranken Patienten nicht lege artis gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer in in der Sitzung des Ehrenrates angegeben hatte, keine spezielle Ausbildung für die Betreuung von Suchtpatienten zu haben, jedoch hinsichtlich der Verurteilung nur geringes Schuldbewusstsein gezeigt habe, sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch künftig seinen ärztlichen Berufspflichten nicht in sorgsamer Art und Weise vollumfänglich nachkommen werde. Durch die Erfüllung der genannten Auflage der Fortbildung im Bereich Substitution/Drogentherapie solle sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine offenkundigen Wissenslücken abbaue und in Zukunft Patienten mit Suchtgifterkrankung lege artis behandle.
1.5. Nachdem der Beschwerdeführer keine Nachweise über absolvierte Fortbildungen übermittelte, wurde er mit Schreiben der Behörde vom 18.12.2020 an die mit Bescheid vorgeschriebene Auflage erinnert und darauf hingewiesen, dass eine ungerechtfertigte Nichterfüllung den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit und das Erlöschen der Berufsberechtigung zu Folge habe.
Mit weiterer Note der Behörde vom 27.01.2021 wurde der Beschwerdeführer ausgefordert, binnen einer Woche Nachweise über bisher absolvierte Fortbildungen zu übermitteln. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass keine Fortbildung zum Thema Substitution/Drogentherapie finden könne, er werde sich aber darum bemühen, wenn die Ärztekammer ihm Fortbildungen zur Verfügung stelle. Mit Note vom 18.02.2021 wies die Behörde den Beschwerdeführer auf zahlreiche Fortbildungen zum genannten Thema (www.dfpkalender.at) sowie auf das für Fragen bezüglich deren Absolvierung zur Verfügung stehende Fortbildungsreferat der Ärztekammer für XXXX hin. Mit weiterer Note der Behörde vom 27.01.2021 wurde der Beschwerdeführer ausgefordert, binnen einer Woche Nachweise über bisher absolvierte Fortbildungen zu übermitteln. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass keine Fortbildung zum Thema Substitution/Drogentherapie finden könne, er werde sich aber darum bemühen, wenn die Ärztekammer ihm Fortbildungen zur Verfügung stelle. Mit Note vom 18.02.2021 wies die Behörde den Beschwerdeführer auf zahlreiche Fortbildungen zum genannten Thema (www.dfpkalender.at) sowie auf das für Fragen bezüglich deren Absolvierung zur Verfügung stehende Fortbildungsreferat der Ärztekammer für römisch 40 hin.
Nachdem der Beschwerdeführer keine Nachweise über absolvierte Fortbildungen übermittelt hatte, wurde er mit Schreiben der Behörde vom 06.10.2021 aufgefordert, binnen einer Woche Nachweise über die Erfüllung der erteilten Auflage zu übermitteln. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 13.10.2021 mit, dass er aufgrund verschiedener privater Probleme bisher keine Fortbildung absolviert habe aber die Behörde darum ersuche, ihm noch Zeit für die deren Absolvierung zu geben.
1.6. Im Zeitraum April 2020 bis September 2021, also in jenem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer die mit Bescheid auferlegte Fortbildung zu absolvieren hatte, haben zum Thema Substitution/Drogentherapie zahlreiche Fortbildungen des Diplom-Fortbildungs-Programmes (DFP) der Österreichischen Ärztekammer (Behörde) sowohl als Präsenzveranstaltung als auch covidbedingt als Webinar stattgefunden. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem Jahr 2015 über ein persönliche Online-Fortbildungskonto auf meindfp.at.
1.7. Mit dem bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nicht mehr erfüllt und aus der Ärzteliste zu streichen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, dessen Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt sei, die ihm mit Bescheid vorgeschriebene Auflage der Fortbildung ungerechtfertigt nicht erfüllt habe, was zum Wegfall seiner Vertrauenswürdigkeit führe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 108/2023, lauten (auszugsweise):3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, lauten (auszugsweise):
„Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind, 1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,, 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,, 4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie, 5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(3) …..
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. […]
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. […](3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat, 1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;, 2. […]
(4) […].
(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, anmelden.
(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
……..“
3.2. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der ungerechtfertigten Nichterfüllung der ihm mit Bescheid vom 30.03.202020 vorgeschriebene Auflage der Fortbildung der für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendigen Vertrauenswürdigkeit fehlt.
3.4. Das ÄrzteG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl. etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; §2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG hinsichtlich der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Hiezu hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (GRS wie Ra 2016/11/0111 E 15. Dezember 2016 RS 3, VwGH vom 13.01.2022, Ra 2021/11/0007).3.4. Das ÄrzteG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz 2, RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; Paragraph 34, Absatz 2, FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; §2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG hinsichtlich der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Hiezu hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (GRS wie Ra 2016/11/0111 E 15. Dezember 2016 RS 3, VwGH vom 13.01.2022, Ra 2021/11/0007).
3.5. Wenn ein Arzt einem suchtkranken Patienten über mehrere Jahre entgegen den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ein hydromorphonhältiges Schmerzmittel verschreibt und deswegen rechtskräftig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG schuldig erkannt wird, kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass seine Vertrauenswürdigkeit betreffend die Ausübung des ärztlichen Berufes schwerwiegend beeinträchtigt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung und die dadurch offenkundig gewordenen massiven Mängel in der ärztlichen Behandlung eines Suchtkranken durch den Beschwerdeführer, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtskräftig mit Bescheid zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten die Auflagen einer Fortbildung im Bereich Substitution/Drogentherapie vorgeschrieben.3.5. Wenn ein Arzt einem suchtkranken Patienten über mehrere Jahre entgegen den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ein hydromorphonhältiges Schmerzmittel verschreibt und deswegen rechtskräftig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt wird, kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass seine Vertrauenswürdigkeit betreffend die Ausübung des ärztlichen Berufes schwerwiegend beeinträchtigt ist. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung und die dadurch offenkundig gewordenen massiven Mängel in der ärztlichen Behandlung eines Suchtkranken durch den Beschwerdeführer, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtskräftig mit Bescheid zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten die Auflagen einer Fortbildung im Bereich Substitution/Drogentherapie vorgeschrieben.
Gemäß § 59 Abs. 2 letzter Satz ÄrzteG 1998 führt die ungerechtfertigt Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagen zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Auflage ungerechtfertigt nicht erfüllt hat, hatte die belangte Behörde festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit aufweist. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz ÄrzteG 1998 führt die ungerechtfertigt Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagen zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Auflage ungerechtfertigt nicht erfüllt hat, hatte die belangte Behörde festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit aufweist.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei, weil sie einem immerwährenden Berufsverbot gleichkomme, so reicht der Hinweis, dass gemäß § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998 der Beschwerdeführer, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 ÄrzteG 1998 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 ÄrzteG 1998 anmelden kann. Von einem immerwährenden Berufsverbot kann somit nicht die Rede sein. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei, weil sie einem immerwährenden Berufsverbot gleichkomme, so reicht der Hinweis, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 5, ÄrzteG 1998 der Beschwerdeführer, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, ÄrzteG 1998 anmelden kann. Von einem immerwährenden Berufsverbot kann somit nicht die Rede sein.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid um eine überraschende Folge handeln würde, so ist er darauf hinzuweisen, dass auf die Folgen der ungerechtfertigten Nichterfüllung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen bereits im Bescheid, mit der die Auflage vorgeschrieben wurde, hingewiesen wurde. Darüber hinaus hat die belangte Behörde während der Frist, in der der Beschwerdeführer die Fortbildung zu absolvieren hatte, diesen wiederholt schriftlich auf die Folgen einer Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflage hingewiesen.
Zum Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer untaugliche oder unerfüllbare Auflagen vorgeschrieben worden wären, ist darauf zu verweisen, dass der Bescheid vom 30.03.2020 (vgl. oben Punkt II.1.4.), mit dem die Auflage vorgeschrieben wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. In diesem Zusammenhang war daher auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erstreckung der in diesem Bescheid vorgesehenen Frist zurückzuweisen. Im Übrigen kann nicht einmal im Ansatz erkannt werden, warum die Auflage der Fortbildung untauglich oder gar unerfüllbar gewesen sein sollte. Die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren dargestellten Umstände privater Natur, die an daran gehindert haben, die vorgeschriebene Fortbildung zu absolvieren, stellen keine rechtfertigenden Gründe für deren Nichterfüllung dar.Zum Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer untaugliche oder unerfüllbare Auflagen vorgeschrieben worden wären, ist darauf zu verweisen, dass der Bescheid vom 30.03.2020 vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.4.), mit dem die Auflage vorgeschrieben wurde, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. In diesem Zusammenhang war daher auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Erstreckung der in diesem Bescheid vorgesehenen Frist zurückzuweisen. Im Übrigen kann nicht einmal im Ansatz erkannt werden, warum die Auflage der Fortbildung untauglich oder gar unerfüllbar gewesen sein sollte. Die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren dargestellten Umstände privater Natur, die an daran gehindert haben, die vorgeschriebene Fortbildung zu absolvieren, stellen keine rechtfertigenden Gründe für deren Nichterfüllung dar.
Schließlich vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Dezember 2022 immerhin eine Fortbildungsveranstaltung des DFP der belangten Behörde mit einer Wertigkeit von sechs Punkten besucht hat, nichts an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides ändern, wurde ihm doch die Absolvierung einer Fortbildung im Ausmaß von 50 Punkteeinheiten bis zum 30.09.2021 vorgeschrieben.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958 , noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, , noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetzes hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetzes hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Arzt Ärztekammer Ärzteliste Auflage Berufsausübung Disziplinarstrafe Eintragungsvoraussetzungen Fortbildung Fristerstreckungsantrag Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Streichung von der Liste Vertrauensverlust Vertrauenswürdigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2266618.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023