Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
BFA-VG §22aSpruch
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W117 2278226-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RAe Dr. M. SOMMERBAUER und DDr. M. DOHR LL.M., LL.M., über die Beschwerde vom 22.09.2023, eingelangt am 27.09.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, IFA/VZ. 1367836801/ 231756396, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch RAe Dr. M. SOMMERBAUER und DDr. M. DOHR LL.M., LL.M., über die Beschwerde vom 22.09.2023, eingelangt am 27.09.2023, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2023, IFA/VZ. 1367836801/ 231756396, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet.Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet.
Am 07.09.2023 wurde der BF auf dem Landweg mittels PKW über die Grenze abgeschoben.
Am 22.09.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid zur Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und beantragte eine mündliche Verhandlung und die Behebung des Bescheides sowie in eventu die Zurückverweisung an die Behörde. Kosten wurden nicht beantragt.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zu GZ. W117 2278226-2 unter Einem abgewiesen.
Am 27.09.2023 langte die verfahrensgegenständliche und inhaltsgleiche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter GZ. W117 2278226-3 ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2023 wurde die Beschwerde vom 18.09.2023 unter der Zahl W117 2278226-2 als unbegründet abgewiesen.
Gegenständlich ist somit noch das zum Beschwerdeschriftsatz vom 22.09.2023 unter der Zahl W117 2278226-3 anhängige Verfahren zu behandeln.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Bezug habenden Akten. Der BF hatte sich unzweifelhaft mit zwei gleichlautenden Schriftsätzen vom 18.09.2023 und vom 22.09.2023 die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden erhoben.
Da der Sachverhalt im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
Stellte eine Eingabe nach Ansicht des VwG keine Beschwerde dar, musste ein darauffolgender Schriftsatz mit der Bezeichnung "Beschwerdeergänzung" inhaltlich als eine - wenn auch verspätete - Beschwerde gewertet werden. Diese Beschwerde war allerdings (ebenso wie die mit dem zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung neuerlich vorgelegte "Beschwerdeergänzung") vom VwG nicht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Demgemäß ist er unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung (hier: einer "Beschwerdeergänzung" als verspätete Beschwerde), besteht (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). Somit war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aufgrund der "Beschwerdeergänzung" jedenfalls ein Verfahren über eine Beschwerde nach wie vor beim VwG anhängig. Davon, dass das VwG mangels Vorlage einer Beschwerde iSd dritten Satzes des § 33 Abs. 4 VwGVG 2014 zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zuständig gewesen sei, kann daher keine Rede sein (VwGH 02.03.2023, Ra 2022/21/0152).Stellte eine Eingabe nach Ansicht des VwG keine Beschwerde dar, musste ein darauffolgender Schriftsatz mit der Bezeichnung "Beschwerdeergänzung" inhaltlich als eine - wenn auch verspätete - Beschwerde gewertet werden. Diese Beschwerde war allerdings (ebenso wie die mit dem zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung neuerlich vorgelegte "Beschwerdeergänzung") vom VwG nicht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Demgemäß ist er unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung (hier: einer "Beschwerdeergänzung" als verspätete Beschwerde), besteht vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). Somit war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aufgrund der "Beschwerdeergänzung" jedenfalls ein Verfahren über eine Beschwerde nach wie vor beim VwG anhängig. Davon, dass das VwG mangels Vorlage einer Beschwerde iSd dritten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG 2014 zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zuständig gewesen sei, kann daher keine Rede sein (VwGH 02.03.2023, Ra 2022/21/0152).
Das VwG hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. nur etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081).Das VwG hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden vergleiche nur etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche nur etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies:
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wendet sich der BF abermals gegen die mit Bescheid des BFA vom 05.09.2023 angeordnete Schubhaft zwecks Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Nach der bereits mit Schriftsatz vom 17.09.2023 erhobenen Beschwerde, worüber ebenfalls mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu GZ. W117 2278226-2 entschieden wurde, liegt der vorliegenden und wortgleichen verfahrensgegenständlichen Beschwerde also keine bekämpfbare Verwaltungsangelegenheit mehr zu Grunde.
Dem BF fehlt es insofern aktuell an einer Beschwer (vgl. VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0144). Dem BF fehlt es insofern aktuell an einer Beschwer vergleiche VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0144).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die oben näher zitierte Rechtsprechung des VwGH). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die oben näher zitierte Rechtsprechung des VwGH). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
mangelnde Beschwer Schubhaft Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2278226.3.00Im RIS seit
10.11.2023Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023