Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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L524 2160361-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Irak, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, den Beschluss:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2017, 15-1083948401/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2021, I407 2160361-1/19E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 03.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.09.2022, XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurden eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Am 03.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.09.2022, römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurden eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2022, L510 2160361-2/3E, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der darauf aufbauenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde aufgehoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 13.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.10.2023 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.10.2023 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.
Die Verwaltungsakten langten am 20.10.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.Die Verwaltungsakten langten am 20.10.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (BFA) vom 19.05.2017, 15-1083948401/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2021, I407 2160361-1/19E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
In diesem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er den Irak aus Furcht vor dem IS, der Miliz Saraya as-Salam und der Regierung verlassen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, so dass von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens ausgegangen wurde. Es wurde auch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer als einer von zigtausenden Demonstrationsteilnehmern, wegen der Teilnahme an diesen Demonstrationen verfolgt wird, zumal er auch zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht wurde.
Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er 2013 von einer Miliz verfolgt worden sei. Sein Bruder, der ebenso von dieser Miliz verfolgt worden sei, sei im Juli 2021 in den Irak zurückgereist und im August 2021 von der Miliz entführt worden. Es sei auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weil er bei den Demonstrationen gewesen sei. Der Name des Beschwerdeführers sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen im Computer gespeichert.
Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für seine Antragstellung waren ihm zumindest seit Dezember 2021 bekannt.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat keine Angehörigen in Österreich. Er ist nicht berufstätig.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Bescheiden des BFA, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten auszugsweise:
„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. Paragraph 12 a,
(1) […]
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3) – (5) […](2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde., 3) – (5) […]
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
[…](6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden., […]
Entscheidungen
§ 22. (6) - (8) […]Paragraph 22, (6) - (8) […]
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
„Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert. Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN).2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert. Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN).
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021, I407 2160361-1/19E, und vom 14.12.2022, L510 2160361-2/3E, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist auch nicht ausgereist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).
Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben (vgl. VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38).Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben vergleiche VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38).
Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er den Irak aus Furcht vor dem IS, der Miliz Saraya as-Salam und der Regierung verlassen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft erachtet. Es wurde auch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer als einer von zigtausenden Demonstrationsteilnehmern, wegen der Teilnahme an diesen Demonstrationen verfolgt wird, zumal er auch zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht wurde.
Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er 2013 von einer Miliz verfolgt worden sei. Sein Bruder, der ebenso von dieser Miliz verfolgt worden sei, sei im Juli 2021 in den Irak zurückgereist und im August 2021 von der Miliz entführt worden. Es sei auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, weil er bei den Demonstrationen gewesen sei. Der Name des Beschwerdeführers sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen im Computer gespeichert.
Weder die Verfolgung durch eine Miliz noch eine Verfolgung wegen der behaupteten Teilnahme an den Demonstrationen im Irak wurde im ersten Asylverfahren als glaubhaft erachtet. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt damit nicht vor. Wenn sich der Beschwerdeführer erneut auf eine Verfolgung durch die Miliz stützt, welche schon im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde, und nun eine Entführung durch diese Miliz vermutet, bringt der Beschwerdeführer keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich somit kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für seine Antragstellung waren ihm zumindest seit Dezember 2021 bekannt. Dennoch stellte der Beschwerdeführer erst im August 2023 den Antrag auf internationalen Schutz. Es kann daher auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.
Auch aus der Lage im Irak ergibt sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Auch aus der Lage im Irak ergibt sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es besteht auch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist auch gesund. Er ist nicht berufstätig. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.Es besteht auch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist auch gesund. Er ist nicht berufstätig. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.10.2023 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 17.10.2023 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2160361.3.01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024