TE Bvwg Beschluss 2023/10/25 I416 2275600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

AlVG §11
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I416 2275600-1/4E
, I416 2275600-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.03.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.03.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023, GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 29.03.2023 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2023 bis 28.03.2023 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte und keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da sich der Beschwerdeführer ab dem 17.03.2023 im Ausland befinde, komme es zu keiner Auszahlung.1. Mit Bescheid vom 29.03.2023 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.03.2023 bis 28.03.2023 gemäß Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte und keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da sich der Beschwerdeführer ab dem 17.03.2023 im Ausland befinde, komme es zu keiner Auszahlung.

2.       Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.04.2023 gegen den Bescheid vom 29.03.2023 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich aufgrund der starken Gesundheitsbelastung gezwungen gesehen habe seine Betriebsstelle zu verlassen, dies insbesondere nachdem ein Bandscheibenvorfall im Anfangsstadium diagnostiziert worden sei.

3.       Mit Bescheid vom 27.06.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 28.02.2023 beendet und diese Entscheidung mit seinem Wunsch nach beruflicher Veränderung begründet habe. Erstmals in einer Niederschrift habe er eine hohe Stressbelastung sowie einen diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Anfangsstadium vorgebracht. Damit habe der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe begründet, die ihn zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohne die entsprechenden Konsequenzen des § 11 AlVG berechtigt hätten. Eine Nachsicht der Rechtsfolgen sei daher nicht zu gewähren.3. Mit Bescheid vom 27.06.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 28.02.2023 beendet und diese Entscheidung mit seinem Wunsch nach beruflicher Veränderung begründet habe. Erstmals in einer Niederschrift habe er eine hohe Stressbelastung sowie einen diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Anfangsstadium vorgebracht. Damit habe der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe begründet, die ihn zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohne die entsprechenden Konsequenzen des Paragraph 11, AlVG berechtigt hätten. Eine Nachsicht der Rechtsfolgen sei daher nicht zu gewähren.

4.       Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer am 14.07.2023 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben.

5.       Eine Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 24.07.2023 und langten sämtliche Unterlagen am 25.07.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

6.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis 06.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langte bis dato keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2023 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Brief übermittelt, wobei die Abholfrist des hinterlegten RSb-Briefes am 28.06.2023 begann. Der Beschwerdeführer reiste zwischen 28.06.2023 und 30.06.2023 ins Ausland und die Behebung des gegenständlichen RSb-Briefes durch den Beschwerdeführer erfolgte am 03.07.2023.

Am 14.07.2023 brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag persönlich bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 27.06.2023 auf Seite 6 entnommen und ist der Beginn der Abholfrist des hinterlegten RSb-Briefes an den Beschwerdeführer aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen RSb-Rückschein ersichtlich.

Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers sowie der Zeitpunkt seiner Behebung des RSb-Briefes lassen sich zahlreichen im Akt enthaltenen Aktenvermerken sowie seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 21.07.2023 entnehmen.

Das Einlangen des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen undatierten Schreiben des Beschwerdeführers, wobei der darauf ersichtliche Eingangsstempel der belangten Behörde das Datum „14.07.2023“ aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (Abs. 1). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Abs. 3).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Absatz eins,). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Absatz 3,).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten wie folgt:

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071; VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0071; VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107).

„Rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023).„Rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023).

Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114; VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094).Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung steht vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114; VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094).

Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055 zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des VwGH wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche hierzu VwGH 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der VwGH im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055 zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).

Der Beschwerdeführer war gegenständlich in der Zeit von Mittwoch, den 28.06.2023, bis Freitag, den 30.06.2023, aufgrund von medizinischen Untersuchungen kurzzeitig im Ausland, weshalb unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr am 30.06.2023, sohin zwei Tage nach Beginn der Abholfrist, zu verneinen ist. Es ist davon auszugehen, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, da ihm für die Erhebung des Vorlageantrages bei einer Behebung am Montag, den 03.07.2023, noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114). Der Beschwerdeführer war gegenständlich in der Zeit von Mittwoch, den 28.06.2023, bis Freitag, den 30.06.2023, aufgrund von medizinischen Untersuchungen kurzzeitig im Ausland, weshalb unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr am 30.06.2023, sohin zwei Tage nach Beginn der Abholfrist, zu verneinen ist. Es ist davon auszugehen, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, da ihm für die Erhebung des Vorlageantrages bei einer Behebung am Montag, den 03.07.2023, noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2022/04/0114).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer somit durch Hinterlegung zugestellt, wobei das hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist am 28.06.2023 als zugestellt gilt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, den 12.07.2023.Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer somit durch Hinterlegung zugestellt, wobei das hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist am 28.06.2023 als zugestellt gilt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Mittwoch, den 12.07.2023.

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde am 14.07.2023 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht, sohin erweist sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag als verspätet.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist verspätete Vorlage Verspätung Vorlageantrag Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2275600.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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