TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 89/12/0077

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Feber 1989, Zl. 56.042/13-17/89, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens studiert die im September 1963 geborene Beschwerdeführerin seit dem Wintersemester 1982/83 an der Universität Innsbruck Rechtswissenschaften. Die erste Diplomprüfung legte die Beschwerdeführerin am 2. Feber 1984 ab.

Mit Bescheid vom 3. November 1987 bewilligte die Beihilfenbehörde erster Instanz wie schon in den Vorjahren den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe und stellte fest, daß der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1987 eine Studienbeihilfe in der Höhe von S 36.800,-- gebühre, die ihr in zehn Monatsraten ab Oktober 1987 überwiesen werden werde.

Mit Bescheid vom 18. November 1988 stellte die Studienbeihilfenbehörde fest, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 24 Abs. 2 lit. a des Studienförderungsgesetzes mit Ende des Wintersemesters 1987/88 kraft Gesetzes erloschen sei. Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Wintersemester 1987/88 im 8. Semester der Anspruchsdauer für den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Rechtswissenschaften befunden und habe keine Gründe geltend gemacht, die eine Überschreitung der Studienzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes rechtfertigen würden. Es sei somit das Erlöschen der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. November 1987 zuerkannten Studienbeihilfe mit Ende des Wintersemesters 1987/88 festzustellen gewesen.

Am 21. November 1988 langten bei der Studienbeihilfenbehörde erster Instanz ein formularmäßiger Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe und ein handschriftlicher Antrag auf Gewährung eines "Zusatzsemesters" wegen einer aufwendigen und anspruchsvollen Diplomarbeit ein.

Den erstgenannten Antrag wies die Studienbeihilfenbehörde gemäß § 2 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 wegen Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer für den zweiten Studienabschnitt sieben Semester, das Wintersemester 1988/89 stelle das neunte Semester des zweiten Studienabschnittes für die Beschwerdeführerin dar) ab.

Über den zweitgenannten Antrag entschied die belangte Behörde nach Befürwortung dieses Ansuchens durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 2 Abs. 4 lit. a des Studienförderungsgesetzes abschlägig.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage (§§ 2 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a des Studienförderungsgesetzes und § 2 der Studienordnung für Rechtswissenschaften) weiter ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin habe sich im Wintersemester 1988/89 im zehnten Semester des zweiten Studienabschnittes ihrer Studienrichtung befunden. Sie habe im Wintersemester 1988/89 um Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester mit der Begründung angesucht, daß sie an einer aufwendigen und anspruchsvollen Diplomarbeit arbeite, der Betreuer der Diplomarbeit sich im Ausland aufhalte und daher Verzögerungen eingetreten seien und daß die Pflege ihrer 17 Monate alten Tochter weite Reisen zur Kontaktaufnahme mit dem Betreuer erschwere. Die Beschwerdeführerin habe weiters eine Bestätigung von Universitätsdozent Dr. K vorgelegt, in welcher dieser bestätige und feststelle, daß die Fertigstellung der Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einen außergewöhnlichen Zeitaufwand erfordere.

Gemäß § 2 Abs. 4 lit. a des Studienförderungsgesetzes könne Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden, wenn u.a. eine weit über dem Durchschnitt anderer Arbeiten aufwendige und umfangreiche wissenschaftliche Arbeit die Studienverzögerung rechtfertige. Ziel dieser Gesetzesbestimmung sei jedenfalls, Studienverzögerungen, die durch überdurchschnittlichen Zeitaufwand zur Verfassung einer Diplomarbeit verursacht würden, zu tolerieren.

Die Beschwerdeführerin habe sich erst in ihrem achten Semester des zweiten Studienabschnittes, dem Wintersemester 1987/88, somit in jenem Semester, in welchem die vorgesehene Studienzeit laut Studienordnung bereits überschritten gewesen sei, um das Diplomarbeitsthema beworben. Das Wintersemester 1987/88 sei der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe mit der Begründung der Schwangerschaft von der Studienbeihilfenbehörde bewilligt worden.

Bei einem Ansuchen auf Gewährung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester könne darunter nur jenes Semester verstanden werden, das unmittelbar an das letzte Semester auf Grund der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe anschließe. Im Falle der Beschwerdeführerin wäre dies das neunte Semester des zweiten Studienabschnittes, das Sommersemester 1988, gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aber im Sommersemester 1988 weder einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe eingebracht, noch ein Ansuchen auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester.

Da die Studienverzögerung der Beschwerdeführerin nicht durch die besonders aufwendige Diplomarbeit verursacht worden sei und sie keine anderen wichtigen Gründe angeführt habe, habe ihr Ansuchen mangels Vorliegens der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 4 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1988, gemäß Art. II Abs. 1 in Kraft getreten am 1. September 1988, kann der zuständige Bundesminister auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen, wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die genannten Gründe zurückzuführen ist.

Nach Abs. 3 lit. b der genannten Bestimmung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe nicht, wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung.

Voraussetzung für die Bewilligung eines "weiteren Semesters" im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a ist - soweit dies für den Beschwerdefall in Betracht kommt und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde releviert worden ist -, daß außergewöhnliche Studienbelastungen die überwiegende Ursache für die Studienverzögerung darstellen.

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Begründung, bei der Gewährung von Studienbeihilfe für ein "weiteres Semester" könne darunter nur jenes Semester verstanden werden, das an das letzte Semester, für das Beihilfe bezogen worden sei, unmittelbar anschließe, vor, daß sie keinen Grund gehabt habe, für das Sommersemester 1988 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe einzubringen, weil ihr mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 3. November 1987 die Studienbeihilfe auch für das Sommersemester 1988 gewährt worden sei. Erst mit Bescheid der genannten Behörde vom 18. November 1988 sei ihr Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß § 24 Abs. 2 lit. a des Studienförderungsgesetzes mit Ende des Wintersemesters 1987/88 für erloschen erklärt worden, sodaß ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe, sie hätte ihr Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester nicht im Anschluß an den Bezug der Beihilfe gestellt.

Hinsichtlich der mit diesem Vorbringen angeschnittenen Rechtsfrage ist es auf Grund der Formulierung des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG ("zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester") in Verbindung mit den erkennbaren Zielen des Studienförderungsgesetzes (nämlich Förderung eines kontinuierlich erfolgreich betriebenen Studiums) richtig, daß die belangte Behörde davon ausgeht, daß das "weitere Semester" an die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe anschließen muß.

Im Beschwerdefall ist mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18. November 1988 festgestellt worden, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 24 Abs. 2 lit. a StudFG bereits mit dem Ende des Wintersemesters 1987/88 erloschen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe - wie vorher ausgesprochen - schon mit dem Wintersemester 1987/88 geendet hat, und daher auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 21. November 1988 kein an den Bezug der Studienbeihilfe anschließendes weiteres Semester bewilligt werden kann, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Bereits auf Grund dieser Überlegung erübrigt sich eine Behandlung des weiteren Beschwerdevorbringens zur Frage, ob die Studienverzögerung überwiegend auf besonders umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen zurückzuführen ist, weil bereits mangels Vorliegens der vorher abgehandelten Tatbestandsvoraussetzung dem Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht stattgegeben werden konnte.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120077.X00

Im RIS seit

22.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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