Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G307 2274263-5/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit: Algerien (alias Libyen), zu BFA-Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 18.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Algerien (alias Libyen), zu BFA-Zahl römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 18.10.2023 zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2023, Zahl XXXX , gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , gemäß 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Bis dato fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht vier amtswegige Überprüfungen statt, in deren Rahmen die jeweilige Anhaltung des BF als verhältnismäßig angesehen wurde.
3. Im Rahmen der 5., also aktuellen Prüfung fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung (RV) und ein Vertreter des BFA teilnahmen sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Zuge dessen wurde die oben angeführte Entscheidung mündlich verkündet.3. Im Rahmen der 5., also aktuellen Prüfung fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung Regierungsvorlage und ein Vertreter des BFA teilnahmen sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Zuge dessen wurde die oben angeführte Entscheidung mündlich verkündet.
4. Mit Schreiben vom 20.10.2023, beim Verwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, beantrage die RV die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.4. Mit Schreiben vom 20.10.2023, beim Verwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, beantrage die Regierungsvorlage die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Der BF führt aktuell die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren und algerischer Staatsbürger.1.1. Der BF führt aktuell die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 geboren und algerischer Staatsbürger.
1.2. Der BF reiste spätestens im August 2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich auch in Italien auf. Dort wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts am 17.06.2019 erkennungsdienstlich behandelt und ihm am selben Tag ein Ausreisebefehl erteilt. Ferner trat er in der Schweiz unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA.: Libyen auf, wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit einer bedingten Geldstrafe von CHF 900,00 sowie einem vom 02.06.2020 bis 01.06.2022 gültigen Einreiseverbot belegt. Er verfügt (somit) über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.1.2. Der BF reiste spätestens im August 2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich auch in Italien auf. Dort wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts am 17.06.2019 erkennungsdienstlich behandelt und ihm am selben Tag ein Ausreisebefehl erteilt. Ferner trat er in der Schweiz unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Libyen auf, wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit einer bedingten Geldstrafe von CHF 900,00 sowie einem vom 02.06.2020 bis 01.06.2022 gültigen Einreiseverbot belegt. Er verfügt (somit) über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
1.3. Der BF wurde am XXXX .2021 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX wegen Verdachts des Suchmittelhandels festgenommen. Mit dem hierauf ergangenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) wurde der BF am XXXX .2022 zu Zahl XXXX rechtskräftig gemäß §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z 2, § 28a Abs. 3, 2. Fall, § 28a Abs. 1, 1. Fall, § 28 Abs. 1, 1. Fall, § 28 Abs. 3 sowie § 28 Abs. 4 SMG wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am XXXX .2023 wurde er aus der Haft entlassen.1.3. Der BF wurde am römisch 40 .2021 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen Verdachts des Suchmittelhandels festgenommen. Mit dem hierauf ergangenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) wurde der BF am römisch 40 .2022 zu Zahl römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 28 a, Absatz 3, 2, Fall, Paragraph 28 a, Absatz eins, eins, Fall, Paragraph 28, Absatz eins, eins, Fall, Paragraph 28, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Absatz 4, SMG wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2023 wurde er aus der Haft entlassen.
Zudem erhielt der BF am XXXX .2023 ein Kleidungspaket ins AHZ XXXX zugesandt, in dem insgesamt 4 Baggys Cannabis-Harz enthalten waren. Zudem erhielt der BF am römisch 40 .2023 ein Kleidungspaket ins AHZ römisch 40 zugesandt, in dem insgesamt 4 Baggys Cannabis-Harz enthalten waren.
1.4. Am XXXX 2022 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die gegen den sodann am 30.12.2022 in allen Spruchpunkten negativen Bescheid, welcher mit einem 7jährigen Einreiseverbot verbunden wurde, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2023 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.1.4. Am römisch 40 2022 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die gegen den sodann am 30.12.2022 in allen Spruchpunkten negativen Bescheid, welcher mit einem 7jährigen Einreiseverbot verbunden wurde, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2023 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Am 22.02.2023 wurde mit der algerischen Botschaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) eingeleitet, das diesbezügliche Verfahren wurde bis dato zwischen 24.03.2023 und 16.10.2023 insgesamt 7 Mal urgiert. Seit September 2023 besteht wieder ein regelmäßiger Austausch zwischen den österreichischen Behörden und der algerischen Botschaft. Am 04.10.2023 fand vor diesem Hintergrund ein Gespräch zwischen dem BMI und dem zuständigen Botschafter XXXX statt, wobei man sich auf die Wiederaufnahme der umfassenden Rückkehr-Zusammenarbeit in „globalem Kooperationsrahmen“ und auf die Weiterführung eines strukturellen Dialogs verständigte. 1.5. Am 22.02.2023 wurde mit der algerischen Botschaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) eingeleitet, das diesbezügliche Verfahren wurde bis dato zwischen 24.03.2023 und 16.10.2023 insgesamt 7 Mal urgiert. Seit September 2023 besteht wieder ein regelmäßiger Austausch zwischen den österreichischen Behörden und der algerischen Botschaft. Am 04.10.2023 fand vor diesem Hintergrund ein Gespräch zwischen dem BMI und dem zuständigen Botschafter römisch 40 statt, wobei man sich auf die Wiederaufnahme der umfassenden Rückkehr-Zusammenarbeit in „globalem Kooperationsrahmen“ und auf die Weiterführung eines strukturellen Dialogs verständigte.
Der neue algerische Botschafter trat seinen Dienst im Juli 2023 an, wobei seine Vorgängerin bereits im März 2023 ihr Amt niederlegte, wodurch es zu einer rund 4monatigen zeitlichen Lücke kam. Davon abgesehen kam es an der dortigen Vertretungsbehörde zu weiteren Personalrocharden. Das letzte HRZ wurde am 19.06.2023, im Jahr 2023 insgesamt 7 HRZ ausgestellt.
Die letzte Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde fand am 24.02.2023, die letzte Überstellung nach Algerien am 28.06.2023 statt. Am 21.06.2023 wurde der algerischen Botschaft eine „Prioritätenliste“ jener Personen übergeben, welche bei Rückführungen vorzuziehen sind.
1.6. Der BF verfügt weder über persönliche Anbindungen in Österreich, noch über eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Er ist nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzureisen. Diesbezüglich fanden am 20.02.2023, 13.03.2023 und 08.08.2023 Rückkehrberatungsgespräche zwischen dem BF und der BBU statt, welche jedoch zu keinem positiven Ergebnis kamen. Seine Barmittel belaufen sich derzeit auf € 1423,41.
1.7. Flüge von Wien nach Algerien finden regelmäßig statt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die zu aktueller Identität, verwendeten Aliasdaten, den rechtswidrigen Aufenthalten in Italien und der Schweiz, Staatsbürgerschaft, Einreisezeitpunkt, fremdenrechtlichem Status, fehlender Aufenthaltsberechtigung, (erfolgloser) Asylantragstellung, Ausgang dieses Verfahrens sowie zu jenem zur Erlangung eines HRZ und bisher fehlendem privaten Wohnsitz getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom 16.10.2023, dem IZR-Auszug und den vorangehenden mündlichen Verhandlungen.
Der BF vermochte den in der vierten Prüfungsverhandlung ins Treffen geführten Freund zwar beim Namen zu nennen, dessen Adresse und Dienstgeber konnte er jedoch nicht wiedergeben. Weitere im Bundesgebiet lebende Verwandte oder Personen, zu denen er intensiven Kontakt hält, konnte er in diesem wie den zuvor geführten Verfahren nicht angeben.
Die Höhe der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel ergibt sich aus dem Referentenportal/Vollzugsinformation vom 24.10.2023.
Die Verurteilung nach dem SMG ergibt sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Suchtgiftschmuggel ins AHZ XXXX ist ebenso aus der Aktenvorlage ersichtlich. Die Verurteilung nach dem SMG ergibt sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Suchtgiftschmuggel ins AHZ römisch 40 ist ebenso aus der Aktenvorlage ersichtlich.
Die Ausreiseunwilligkeit folgt dem dahingehenden Vorbringen der mündlichen Verhandlung. Dieser Umstand wie jener der Rückkehrberatungen spiegeln sich (ebenso) in der Aktenvorlage wieder.
Der Botschafterwechsel, der diesbezügliche Zeitpunkt, die Übergabe der Prioritätenliste an die Vertretungsbehörde, das Gespräch zwischen den dortigen Vertretern mit dem BMI, der Zeitpunkt der letzten Vorführung und Rückführung eines Algeriers in dessen Herkunftsstaat sind auf Seite 7 der Aktenvorlage wiedergegeben. Dies wurde auch von der RV nicht in Zweifel gezogen. Der seit September 2023 durchgeführte regelmäßige Austausch mit der Botschaft, die bisherigen Urgenzen, der Zeitpunkt der positiven Identifikation des BF, die Anzahl der im Jahr 2023 ausgestellten HRZ und der Tag der jüngsten Überstellung eines Algeriers in seine Heimat sind der Anfragebeantwortung vom 17.10.2023 zu entnehmen.Der Botschafterwechsel, der diesbezügliche Zeitpunkt, die Übergabe der Prioritätenliste an die Vertretungsbehörde, das Gespräch zwischen den dortigen Vertretern mit dem BMI, der Zeitpunkt der letzten Vorführung und Rückführung eines Algeriers in dessen Herkunftsstaat sind auf Seite 7 der Aktenvorlage wiedergegeben. Dies wurde auch von der Regierungsvorlage nicht in Zweifel gezogen. Der seit September 2023 durchgeführte regelmäßige Austausch mit der Botschaft, die bisherigen Urgenzen, der Zeitpunkt der positiven Identifikation des BF, die Anzahl der im Jahr 2023 ausgestellten HRZ und der Tag der jüngsten Überstellung eines Algeriers in seine Heimat sind der Anfragebeantwortung vom 17.10.2023 zu entnehmen.
Der regelmäßige Flugverkehr von Wien nach Algerien ist aus dem, dem BVwG von der BFA-Direktion am 20.09.2023 übermittelten Informationsblatt ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem seiner jüngsten Erkenntnisse vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/210156-9, unter anderem erwogen, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem seiner jüngsten Erkenntnisse vom 31.08.2023, Zahl Ra 2022/210156-9, unter anderem erwogen, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13).
Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies:
Das Verfahren zur Klärung der Identität des BF wurde am 22.02.2023 eingeleitet. Dieses verspätete Unterfangen war dem Umstand geschuldet, dass sich der BF zwischenzeitlich in Strafhaft befand, in deren Zuge er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Dem folgten insgesamt 7 Urgenzen der Fremdenbehörde, nämlich zwischen 21.03.2023 und zuletzt 16.10.2023.
Legt man nun den Tenor des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses auf den gegenständlichen Sachverhalt um, so ist zwar evident, dass die von Seiten der Fremdenbehörde gesetzten Schritte, sei es betreffend die Erlangung eines HRZ, sei es die Übergabe der Prioritätenliste oder seien die geschilderten Urgenzen bis dato zwar noch zu keinem Erfolg geführt haben. Dies wurde jedoch durch Vorkommnisse innerhalb der Botschaft, welche der Erlangung eines Ersatzreisedokuments hinderlich waren, hervorgerufen; nunmehr scheint sich das Blatt aber ins Positive zu wenden. Dass die am 04.10.2023 stattgefundene Zusammenkunft keine Früchte tragen wird, ist angesichts der vor dem Sommer 2023 als gut zu bezeichnenden Zusammenarbeit zwischen dem BFA und Algerien unwahrscheinlich und wäre die gegenteilige Annahme zweckentfremdet. Zudem hob der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2023 dezidiert hervor, dass nicht nur die bisherige Dauer der Schubhaft, sondern auch die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und deren Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Abgesehen davon wird man dem vom BFA erwünschten Ziel der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch einen kurzen zeitlichen „Puffer“ einräumen müssen, welcher nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts maximal noch einen Monat betragen darf, widrigenfalls tatsächlich von einem aussichtslosen Unterfangen zu sprechen ist.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich hier um einen Grenzfall handelt, die Lage der Dinge gebietet jedoch noch keine Entlassung des BF aus der Haft.
Nach dem soeben Gesagten ist zu betonen, dass bisher rund 40 % der höchstzulässigen Schubhaftdauer verstrichen sind, der BF strafrechtlich verurteilt wurde, erfolglos einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte, sich bisher unkooperativ zeigte sowie nicht freiwillig bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren. Ferner bediente er sich in der Vergangenheit einer anderen – als seiner eigenen – Identität. Die zuletzt genannten Fakten sprechen somit für eine Aufrechterhaltung der vorliegenden Schubhaft. Ferner deuten die illegalen Aufenthalte in der Schweiz und Italien auf die hohe Fluchtgefahr hin.
Der wahre Grund, weshalb sich der BF nach Österreich begeben hat, blieb offen. Es ist jedoch anhand des – sowohl im Aus- als auch im Inland gesetzten deliktischen Verhaltens – davon auszugehen, dass er zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist.
Der BF verfügt einerseits über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern bestehen gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt 7jährigem Einreiseverbot wie ein rechtskräftig negativ beendetes Asylverfahren.
Der BF zeigte ferner keinerlei Bereitschaft, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Ausreiseunwilligkeit konnte davon ausgegangen werden, dass er ursprünglich nicht gewillt war, sich den Fremdenbehörden zur Verfügung zu halten.
Es besteht somit die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund der im vorigen Absatz geschilderten Umstände.
Der dem BF zur Verfügung stehende Geldbetrag von € 1.423,41 reicht vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens nicht aus, um als gelinderes Mittel an die Stelle der Haft zu treten. Hinzu tritt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken.
Algerien gilt gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat.Algerien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet, noch über ausreichende Ersparnisse, welche zu einer Freilassung führen könnten, verfügt, keine Bindungen ins Bundesgebiet hat, absolut nicht am Verfahren mitwirkt und auch straffällig wurde, um nur die wesentlichen Umstände dieser Überlegung zu nennen.
Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwog. Es bestand ein konkretes Sicherungsbedürfnis, weil beim BF eine derart erhebliche Gefahr gegeben war, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2274263.5.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023