Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
AlVG §10Spruch
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W269 2279213-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.09.2023 betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 298,44 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.09.2023 betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 298,44 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 08.08.2023 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) bei einem näher genannten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 08.08.2023 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) bei einem näher genannten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2023 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2023, welcher am 02.10.2023 bei der belangten Behörde einlangte.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, W141 2278885-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023, als unbegründet abgewiesen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 298,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 298,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX vom 21.09.2023 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 vom 21.09.2023 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
7. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 25.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2023 Beschwerde und führte sinngemäß aus, dass ihre Beschwerde in der Hauptsache nicht verspätet gewesen sei. Sie habe den Bescheid über ihr eAMS-Konto erhalten, jedoch hätte sich die Datei nicht öffnen lassen. In weiterer Folge sei ihr ein Duplikat postalisch zugeschickt worden und habe sie das Schriftstück bei der Post abgeholt. Sie habe alles bereits in ihrer Beschwerde gegen den in der Hauptsache erlassenen Bescheid geschildert. Sie erhebe nunmehr auch gegen die geforderte Rückzahlung ein Rechtsmittel.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2023 vorgelegt. Mitgeteilt wurde, dass das AMS auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2023 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2023 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Es wurde ihr in weiterer Folge für den Zeitraum vom 27.07.2023 bis 31.08.2023 (36 Tage) in der Höhe von täglich EUR 8,29 (insgesamt sohin EUR 298,44) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2023 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, W141 2278885-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11.10.2023 rechtswirksam zugestellt. Dem AMS wurde es mit 06.10.2023 zugestellt. Es ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 298,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 298,44 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 08.08.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.07.2023 bis 06.09.2023 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Der Höhe und Dauer des bezogenen Arbeitslosengeldes ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023 ergibt sich aus den beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Zustellnachweisen und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig.
Dass das Erkenntnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar ist, ergibt sich daraus, dass bislang weder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bezüglich derer die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.2. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.08.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2023 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Aufgrund der Beschwerdeerhebung wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27.07.2023 bis 31.08.2023 (36 Tage) das Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 8,29 (insgesamt sohin EUR 298,44) weiterhin ausbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der verspäteten und somit unzulässigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam; dennoch erkannte die belangte Behörde diese aufgrund der Beschwerdeerhebung vorläufig zu, sodass das Arbeitslosengeld weiterhin ausbezahlt wurde.
Nach Einbringung eines Vorlageantrags wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, W141 2278885-1/4E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11.10.2023 rechtswirksam zugestellt. Dem AMS wurde es mit 06.10.2023 zugestellt.
Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023 wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig.
Daran ändert auch die allfällige Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).Daran ändert auch die allfällige Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts vergleiche dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren ebenso wie der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Vollzug und Durchsetzung, zu hemmen. Wie anhand des Inhalts des zu W141 2278885-1 geführten Gerichtsaktes festgestellt werden konnte, wurde von der Beschwerdeführerin bislang jedoch keine Revision oder Beschwerde erhoben, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 27.07.2023 bis 31.08.2023 nur wegen der – wenn auch nicht zulässigerweise gewährten – aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2023 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, wonach der Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht ausgesprochen wurde, geendet hat.
3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Da im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W269.2279213.1.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023