Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
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W245 2241673-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 06.04.2022, Zl. 2022-0.139.476, betreffend Nichterteilung einer am 12.11.2020 begehrten Auskunft zu „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“ nach dem Auskunftspflichtgesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 06.04.2022, Zl. 2022-0.139.476, betreffend Nichterteilung einer am 12.11.2020 begehrten Auskunft zu „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“ nach dem Auskunftspflichtgesetz beschlossen:
A) Der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) Der Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) begehrte am 12.11.2020 Auskunft vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) zum Thema „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“ (siehe Punkt II.1.2). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) begehrte am 12.11.2020 Auskunft vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) zum Thema „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“ (siehe Punkt römisch zwei.1.2).
I.2. Mit Bescheid vom 08.03.2021 wies die bB den Antrag des BF auf Erteilung der Auskunft gemäß § 4 iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz ab. Begründend führte die bB aus, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen XXXX und XXXX der bB seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung voll ausgelastet seien. Um die gestellten Fragen zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen. römisch eins.2. Mit Bescheid vom 08.03.2021 wies die bB den Antrag des BF auf Erteilung der Auskunft gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz ab. Begründend führte die bB aus, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen römisch 40 und römisch 40 der bB seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung voll ausgelastet seien. Um die gestellten Fragen zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen.
I.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 12.04.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. römisch eins.3. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 12.04.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.4. Mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2022, W245 2241673-1/3E wurde der Bescheid behoben und das Verfahren an die bB gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2022, W245 2241673-1/3E wurde der Bescheid behoben und das Verfahren an die bB gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverwiesen.
I.5. Mit E-Mail vom 14.03.2022 forderte die XXXX die XXXX der bB wie folgt zur Stellungnahme auf: „Der Bescheid, mit dem wir die Auskunftserteilung zur Gänze verweigerten, wurde am 20.01.2022 durch das BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an uns zurückverwiesen. Somit haben wir bis 20.07.2022 Zeit einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Auskünfte (teilweise) zu erteilen. Daher würde ich Euch bitten zu prüfen, welche der Fragen Ihr mit geringem Aufwand beantworten könnt und mir die entsprechenden Antworten zu übermitteln. Sollten einzelne Fragen nur unter größerem Rechercheaufwand beantwortet werden können, besteht für uns KEINE Verpflichtung nach dem Auskunftspflichtgesetz sie zu beantworten. In diesem Fall bitte nur kurz und knapp zu begründen wieso die jeweilige Frage erheblichen Aufwand erzeugt, sodass Außenstehende (insbesondere die Richter des BVwG) anhand von objektiven Kriterien (z.B. „geschätzt x Minuten Zeitaufwand, weil voraussichtlich Rechercheschritte y und z notwendig“) dies nachvollziehen könnten.“römisch eins.5. Mit E-Mail vom 14.03.2022 forderte die römisch 40 die römisch 40 der bB wie folgt zur Stellungnahme auf: „Der Bescheid, mit dem wir die Auskunftserteilung zur Gänze verweigerten, wurde am 20.01.2022 durch das BVwG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an uns zurückverwiesen. Somit haben wir bis 20.07.2022 Zeit einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Auskünfte (teilweise) zu erteilen. Daher würde ich Euch bitten zu prüfen, welche der Fragen Ihr mit geringem Aufwand beantworten könnt und mir die entsprechenden Antworten zu übermitteln. Sollten einzelne Fragen nur unter größerem Rechercheaufwand beantwortet werden können, besteht für uns KEINE Verpflichtung nach dem Auskunftspflichtgesetz sie zu beantworten. In diesem Fall bitte nur kurz und knapp zu begründen wieso die jeweilige Frage erheblichen Aufwand erzeugt, sodass Außenstehende (insbesondere die Richter des BVwG) anhand von objektiven Kriterien (z.B. „geschätzt x Minuten Zeitaufwand, weil voraussichtlich Rechercheschritte y und z notwendig“) dies nachvollziehen könnten.“
I.6. Per E-Mail vom 28.03.2022 antwortete die XXXX wie folgt: „Seitens des XXXX wird zur gegenständlichen Anfrage eine Leermeldung abgegeben. Da es sich um einen bereits geraume Zeit zurückliegenden fraglichen Zeitraum handelt, ist zu berücksichtigen, dass seither bereits mehrere Wellen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein- und wieder ausgetreten sind. Jene Personen, die seinerzeit direkt involviert waren, sind folglich nicht mehr vollständig greifbar, wodurch auch die Recherche in den jeweiligen persönlichen Postfächern nicht mehr möglich ist. Schließlich ersuchen wir um Berücksichtigung, dass die neue Teststrategie ab 01.04.2022 unmittelbar vor dem Start steht, was entsprechende Arbeitsaufwände nach sich zieht – weswegen sich auch unsere Antwort verzögert hat. römisch eins.6. Per E-Mail vom 28.03.2022 antwortete die römisch 40 wie folgt: „Seitens des römisch 40 wird zur gegenständlichen Anfrage eine Leermeldung abgegeben. Da es sich um einen bereits geraume Zeit zurückliegenden fraglichen Zeitraum handelt, ist zu berücksichtigen, dass seither bereits mehrere Wellen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein- und wieder ausgetreten sind. Jene Personen, die seinerzeit direkt involviert waren, sind folglich nicht mehr vollständig greifbar, wodurch auch die Recherche in den jeweiligen persönlichen Postfächern nicht mehr möglich ist. Schließlich ersuchen wir um Berücksichtigung, dass die neue Teststrategie ab 01.04.2022 unmittelbar vor dem Start steht, was entsprechende Arbeitsaufwände nach sich zieht – weswegen sich auch unsere Antwort verzögert hat.
Darüber hinaus wäre es zur Beantwortung erforderlich, diverse elektronische Systeme wie beispielsweise den ELAK zu durchforsten. Eine typische Recherche zur Beantwortung von Fragen wie den unten dargelegten erfordert üblicherweise rund 30-60 Minuten Recherche, aufgrund derer zusammengetragene Informationen anschließend durch weitere Personen (Teilprojektleitung, Chefs des Stabes, Einsatzleitung) gesichtet, geprüft, diskutiert und bewertet werden müssen. Dieser Prüfschritt nimmt üblicherweise weitere 30-60 Minuten je Frage in Anspruch und bindet sowohl Rechercheur:in und vorgesetzte Person. Da die einzelnen Fragen zudem teilweise in untergeordnete Fragen zerfallen, kann der tatsächliche Arbeitsaufwand durchaus noch höher liegen. Als Folge dieser Schätzungen gehen wir davon aus, dass für die Beantwortung der untenstehenden 10 Fragen zumindest rund 10-20 Stunden Arbeitsaufwand anfallen, was eine signifikante Belastung unserer Ressourcen darstellen würde. […]“
I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag auf Erteilung der Auskunft über den Punkt 4. der Anfrage gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz zurück (Spruchpunkt I, siehe Punkt II.1.5). Der Antrag auf Erteilung der Auskunft über die Punkte 1. bis 3. und 5. bis 10. der Anfrage wurde gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II, siehe Punkt II.1.4).römisch eins.7. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag auf Erteilung der Auskunft über den Punkt 4. der Anfrage gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz zurück (Spruchpunkt römisch eins, siehe Punkt römisch zwei.1.5). Der Antrag auf Erteilung der Auskunft über die Punkte 1. bis 3. und 5. bis 10. der Anfrage wurde gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei, siehe Punkt römisch zwei.1.4).
Der Bescheid wurde dem BF per E-Mail am 19.04.2022 zugestellt.
I.8. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 06.05.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.8. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 06.05.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde.
Im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde weist der BF zunächst auf eine fehlerhafte Aufwandsschätzung hin. So habe er zur Frage 2 die Möglichkeit eingeräumt, vorliegende Protokolle zu übermitteln. Dies würde jedenfalls weniger als 90 Minuten Arbeitsaufwand bedeuten. Frage 9 könne durch einen einfachen Blick in die Dokumentation des EMS oder durch eine einfache Nachfrage bei den Betreibern des EMS erledigt werden. Zur Frage 10 führte der BF aus, dass diese mit einfachsten Datenbankabfragen beantwortet werden könne.
Auch sei unzutreffend, dass die bB ihm 234 Anfragen zurechne. Man könne ihm auf der Plattform XXXX nur 9 Anfragen zuordnen. Zur einzigen Anfrage aus dem Jahr 2021 habe er noch keine Antwort erhalten; im Jahr 2022 habe er keine Anfrage an die bB gestellt. Auch sei unzutreffend, dass die bB ihm 234 Anfragen zurechne. Man könne ihm auf der Plattform römisch 40 nur 9 Anfragen zuordnen. Zur einzigen Anfrage aus dem Jahr 2021 habe er noch keine Antwort erhalten; im Jahr 2022 habe er keine Anfrage an die bB gestellt.
Zudem weist der BF darauf hin, dass interne Zuständigkeitsregeln ihm nicht zugerechnet werden dürfen. Die bB habe selbst zu klären, ob nicht eine – weniger belastete – Stelle für die Beantwortung herangezogen werden könne. Eine Einschränkung der für die bB zur Verfügung stehenden Ressourcen auf interne Zuständigkeiten führe dazu, dass sie jegliche Auskunftspflichten durch interne Änderungen von Zuständigkeiten umgehen könnte. Dies sei nicht im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes.
Weiters seien im Wirkungsbereich der bB seit Beginn der Pandemie zahlreiche Stellen geschaffen sowie in Kollaboration mit anderen Ministerien teure Werbekampagnen geschaltet worden. Diese zusätzlichen Investitionen hätten auch – teilweise – in die Beantwortung von Anfragen fließen können. Die bB habe bei der Entscheidung über die Erteilung der angefragten Auskünfte sowohl den Aufwand überschätzt, als auch die ihr zuzurechnenden Ressourcen unterschätzt. Die Nichterteilung der Auskünfte sei somit nicht geboten gewesen.
In seiner Bescheidbeschwerde zeigte der BF keine Unvollständigkeit der Beantwortung der Frage 4 auf.
I.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 17.06.2022 von der bB vorgelegt. Zur Befassung anderer Verwaltungseinheiten führte die bB aus, dass es zwischen normativer Zuständigkeit laut Geschäftsverteilung einerseits und vorliegender fachlicher Kompetenz andererseits zu unterscheiden gelte. Erstere werde gemäß § 7 Abs. 8 BMG durch den Bundesminister festgelegt und bestimmt, welche Bediensteten welche Aufgaben erledigen sollen. Letztere bezeichne die (fachliche) Fähigkeit von Abteilungen (oder anderen Einheiten), aufgrund des Bestehens des notwendigen Know-hows und der notwendigen Erfahrung, bestimmte Verwaltungsmaterien zweckentsprechend zu bearbeiten. Es sei auch letztere, auf die im Zuge der Bescheiderlassung abgestellt worden sei und die dem BF zugerechnet worden sei. römisch eins.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 17.06.2022 von der bB vorgelegt. Zur Befassung anderer Verwaltungseinheiten führte die bB aus, dass es zwischen normativer Zuständigkeit laut Geschäftsverteilung einerseits und vorliegender fachlicher Kompetenz andererseits zu unterscheiden gelte. Erstere werde gemäß Paragraph 7, Absatz 8, BMG durch den Bundesminister festgelegt und bestimmt, welche Bediensteten welche Aufgaben erledigen sollen. Letztere bezeichne die (fachliche) Fähigkeit von Abteilungen (oder anderen Einheiten), aufgrund des Bestehens des notwendigen Know-hows und der notwendigen Erfahrung, bestimmte Verwaltungsmaterien zweckentsprechend zu bearbeiten. Es sei auch letztere, auf die im Zuge der Bescheiderlassung abgestellt worden sei und die dem BF zugerechnet worden sei.
Die Befassung anderer Verwaltungseinheiten als der Abteilung XXXX und des Teilprojekts Testen (TT) sei nicht tunlich, weil diese Einheiten deutlich geringere Erfahrung mit den Themenkomplexen Testen bzw. Auskunftspflicht hätten und diese Einheiten in Folge dessen nicht oder erst nach erheblichem Einarbeitungsaufwand, überhaupt in der Lage wären, die Anfragen des BF zu beantworten. Es werde dem BF somit nicht entgegengehalten, dass sich andere Verwaltungseinheiten nicht zuständig fühlen würden, sondern, dass andere Einheiten schlichtweg nicht in der Lage wären, die Anfrage zweckentsprechend zu bearbeiten, weil die bB – wie jede andere Organisation – arbeitsteilig organsiert sei und verschiedene Einheiten verschiedene Kompetenzgebiete aufweisen würde. Die Befassung anderer Verwaltungseinheiten als der Abteilung römisch 40 und des Teilprojekts Testen (TT) sei nicht tunlich, weil diese Einheiten deutlich geringere Erfahrung mit den Themenkomplexen Testen bzw. Auskunftspflicht hätten und diese Einheiten in Folge dessen nicht oder erst nach erheblichem Einarbeitungsaufwand, überhaupt in der Lage wären, die Anfragen des BF zu beantworten. Es werde dem BF somit nicht entgegengehalten, dass sich andere Verwaltungseinheiten nicht zuständig fühlen würden, sondern, dass andere Einheiten schlichtweg nicht in der Lage wären, die Anfrage zweckentsprechend zu bearbeiten, weil die bB – wie jede andere Organisation – arbeitsteilig organsiert sei und verschiedene Einheiten verschiedene Kompetenzgebiete aufweisen würde.
Ähnliches gelte für die durch den BF angesprochene XXXX oder auch die XXXX . Wiewohl sie durch die bB mit Aufgaben beauftragt werden könnten, so können die angeführte XXXX oder auch die XXXX weder theoretisch, noch praktisch ohne weiteres für die Beantwortung von Anfragen herangezogen werden. Der Aufgabenbereich von XXXX und XXXX ergebe sich aus gesetzlichen Grundlagen sowie ggf. Eigentümerweisungen. Neben diesen Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen Ressourcensituation gelte es auch zu berücksichtigen, dass Angehörige dieser Organisationen zumeist keinen Zugriff auf die technischen Systeme der bB haben würden, weil dies zum einen für deren Arbeit nicht notwendig sei und zum anderen auch im Lichte des Grundsatzes der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO geboten erscheine. Eine Beauftragung dieser Organisationen mit der Anfragebeantwortung für die bB hätte folglich administrative Vorlaufzeiten und Aufwände bedingt, deren Aufwendung unverhältnismäßig erscheine.Ähnliches gelte für die durch den BF angesprochene römisch 40 oder auch die römisch 40 . Wiewohl sie durch die bB mit Aufgaben beauftragt werden könnten, so können die angeführte römisch 40 oder auch die römisch 40 weder theoretisch, noch praktisch ohne weiteres für die Beantwortung von Anfragen herangezogen werden. Der Aufgabenbereich von römisch 40 und römisch 40 ergebe sich aus gesetzlichen Grundlagen sowie ggf. Eigentümerweisungen. Neben diesen Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen Ressourcensituation gelte es auch zu berücksichtigen, dass Angehörige dieser Organisationen zumeist keinen Zugriff auf die technischen Systeme der bB haben würden, weil dies zum einen für deren Arbeit nicht notwendig sei und zum anderen auch im Lichte des Grundsatzes der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO geboten erscheine. Eine Beauftragung dieser Organisationen mit der Anfragebeantwortung für die bB hätte folglich administrative Vorlaufzeiten und Aufwände bedingt, deren Aufwendung unverhältnismäßig erscheine.
Entgegen der Ansicht des BF lasse sich aus dem Urteil des EGMR, Große Kammer, Beschwerdesache Magyar Helsinki Bizottsag gg. Ungarn, Urteil vom 8.11.2016, Bsw. 18030/11, kein Auskunftsanspruch des BF ableiten. Zunächst gelte es die im gegenständlichen Verfahren begehrten Informationen mit jenen, welche den höchstgerichtlichen Entscheidungen des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.06.2021, Ra 20219/11/0049), die einen Auskunftsanspruch auf Grundlage von Art. 10 EMRK grundsätzlich bejahten, zugrunde lagen, in Verhältnis zu setzen. Bei der verfahrensgegenständlichen Anfrage sei nicht erkennbar, dass mit erteilten Information schwere Missstände in der staatlichen Verwaltung aufgeklärt werden könnten. Entgegen der Ansicht des BF lasse sich aus dem Urteil des EGMR, Große Kammer, Beschwerdesache Magyar Helsinki Bizottsag gg. Ungarn, Urteil vom 8.11.2016, Bsw. 18030/11, kein Auskunftsanspruch des BF ableiten. Zunächst gelte es die im gegenständlichen Verfahren begehrten Informationen mit jenen, welche den höchstgerichtlichen Entscheidungen des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.06.2021, Ra 20219/11/0049), die einen Auskunftsanspruch auf Grundlage von Artikel 10, EMRK grundsätzlich bejahten, zugrunde lagen, in Verhältnis zu setzen. Bei der verfahrensgegenständlichen Anfrage sei nicht erkennbar, dass mit erteilten Information schwere Missstände in der staatlichen Verwaltung aufgeklärt werden könnten.
Da jede Handlung staatlicher Organe bzw. Führung von Amtsgeschäften grundsätzlich Gegenstand einer Meinungsäußerung sein könnten, dürften die „Schwellenkriterien“ des EGMR nicht ausufernd interpretiert werden, weil diese sonst ad absurdum geführt werden würden und obsolet wären. Insbesondere aus der Wendung „der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind“ könne man erkennen, dass nur solche Offenlegungen gemeint seien, die geeignet seien, in einer überdurchschnittlichen und nicht unerheblichen Art und Weise in breiten Teilen der Gesellschaft verstärktes Interesse an der Thematik oder erhebliche Gefühlsregungen auszulösen. Eine solche Tragweite und Relevanz sei bei den angefragten Informationen zu Antigen-Tests nicht erkennbar. Diese würden bestenfalls sehr mittelbar vage Schlüsse auf gesamtgesellschaftlich relevante COVID-Maßnahmen zulassen.
Der Verweis des BF, er habe die Informationen als Journalist bzw. Gründungsmitglied einer NGO angefragt, greife zu kurz, weil kein ausreichend gewichtiges öffentliches Interesse in den konkret verfahrensgegenständlich angefragten Informationen erkennbar sei und auch sein Vorbringen dazu (Bescheidbeschwerde vom 09.04.2021, Seiten 6 f) unsubstantiiert bleibe.
Da die Fragen des BF keinerlei sensible bzw. gesamtgesellschaftlich relevante Handlungen thematisieren würden und somit nicht von erheblichem öffentlichem Interesse seien, könne nach Ansicht der bB der BF im konkreten Verfahren somit nicht als „public watchdog“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden, weshalb ihm im konkreten Verfahren auch nicht die damit verbundenen Privilegien zugutekommen würden.
Des Weiteren betone der EGMR, dass die angefragten Informationen »bereit und verfügbar« (Z 169) sein müssten. Wie bereits im bekämpften Bescheid dargestellt, seien die angefragten Informationen für die bB nicht „bereit“ und sei ihre „Verfügbarkeit“ fraglich, weil diese verstreut in einer Vielzahl an verschiedenen Akten abgelegt worden seien und deren Verbleib, auch aufgrund des mit der Personalfluktuation verbundenen Wissensverlustes, aufwendig nachrecherchiert werden müsste. Dokumente und Protokolle seien in den Systemen der Behörde (beispielsweise ELAK) nicht immer so abgelegt, dass sich ohne inhaltliche Prüfung des Dokuments erschließen lasse, ob es sich um eines der erwähnten Protokolle handle. Die inhaltliche Prüfung aller in Frage kommenden Dokumente sowie die anschließende Beurteilung, ob und welche inhaltlichen Teile dieser Protokolle zu übermitteln wären, übersteige jedenfalls die angegebenen 90 Minuten Zeitaufwand.Des Weiteren betone der EGMR, dass die angefragten Informationen »bereit und verfügbar« (Ziffer 169,) sein müssten. Wie bereits im bekämpften Bescheid dargestellt, seien die angefragten Informationen für die bB nicht „bereit“ und sei ihre „Verfügbarkeit“ fraglich, weil diese verstreut in einer Vielzahl an verschiedenen Akten abgelegt worden seien und deren Verbleib, auch aufgrund des mit der Personalfluktuation verbundenen Wissensverlustes, aufwendig nachrecherchiert werden müsste. Dokumente und Protokolle seien in den Systemen der Behörde (beispielsweise ELAK) nicht immer so abgelegt, dass sich ohne inhaltliche Prüfung des Dokuments erschließen lasse, ob es sich um eines der erwähnten Protokolle handle. Die inhaltliche Prüfung aller in Frage kommenden Dokumente sowie die anschließende Beurteilung, ob und welche inhaltlichen Teile dieser Protokolle zu übermitteln wären, übersteige jedenfalls die angegebenen 90 Minuten Zeitaufwand.
Ergänzend führte die bB aus, dass für die Beurteilung des zu erwartenden Rechercheaufwandes und einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz, nicht normative bzw. hypothetische Ansätze dazu, wie Verwaltungsabläufe organisiert sein könnten oder sollten, maßgeblich seien, sondern nur der aktuelle Stand der Dinge dazu, wie die Abläufe tatsächlich organisiert seien. Das Auskunftspflichtgesetz 1987 gehe vom Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung aus. Demgemäß verpflichte es die Behörde nicht dazu, bei der Organisation der Verwaltungsabläufe darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Zugriff auf die im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderlichen Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Ergänzend führte die bB aus, dass für die Beurteilung des zu erwartenden Rechercheaufwandes und einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz, nicht normative bzw. hypothetische Ansätze dazu, wie Verwaltungsabläufe organisiert sein könnten oder sollten, maßgeblich seien, sondern nur der aktuelle Stand der Dinge dazu, wie die Abläufe tatsächlich organisiert seien. Das Auskunftspflichtgesetz 1987 gehe vom Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung aus. Demgemäß verpflichte es die Behörde nicht dazu, bei der Organisation der Verwaltungsabläufe darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Zugriff auf die im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderlichen Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
Schließlich führte die bB zu gesetzten Recherche- und Ermittlungsschritten aus, dass der zuständige Sachbearbeiter der XXXX – Recht (Abteilung XXXX ) für 2 Stunden eine Vielzahl an Volltextsuchen in der ELAK-Anwendung zu den Fragen des BF durchgeführt habe. Im Zuge dieser Recherche seien neben diversen anderen Dokumenten auch 10 Dokumente der Corona-Kommission, mit insgesamt 80 Seiten, gesichtet und nach Antworten zu den gestellten Fragen durchsucht worden. Hierdurch habe man eine Antwort auf die 4. Frage übermitteln können. Die bB sei der Ansicht, dass sie durch diese Rechercheschritte ihrer Obliegenheiten nachgekommen sei, Auskünfte insoweit zu erteilen, als diese die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht gefährden würden.Schließlich führte die bB zu gesetzten Recherche- und Ermittlungsschritten aus, dass der zuständige Sachbearbeiter der römisch 40 – Recht (Abteilung römisch 40 ) für 2 Stunden eine Vielzahl an Volltextsuchen in der ELAK-Anwendung zu den Fragen des BF durchgeführt habe. Im Zuge dieser Recherche seien neben diversen anderen Dokumenten auch 10 Dokumente der Corona-Kommission, mit insgesamt 80 Seiten, gesichtet und nach Antworten zu den gestellten Fragen durchsucht worden. Hierdurch habe man eine Antwort auf die 4. Frage übermitteln können. Die bB sei der Ansicht, dass sie durch diese Rechercheschritte ihrer Obliegenheiten nachgekommen sei, Auskünfte insoweit zu erteilen, als diese die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht gefährden würden.
I.10. Am 06.10.2023 langte ein Fristsetzungsantrag des BF ein (OZ 4). In der Folge wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 5). In der Folge teilte der BF mit (OZ 6), dass seine Eingabe vom 05.08.2022 (OZ 2), seine Eingabe vom 21.11.2022 (OZ 3) und der Fristsetzungsantrag vom 05.10.2022 (OZ 4) sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren beziehen.römisch eins.10. Am 06.10.2023 langte ein Fristsetzungsantrag des BF ein (OZ 4). In der Folge wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 5). In der Folge teilte der BF mit (OZ 6), dass seine Eingabe vom 05.08.2022 (OZ 2), seine Eingabe vom 21.11.2022 (OZ 3) und der Fristsetzungsantrag vom 05.10.2022 (OZ 4) sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerdeverfahren beziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“:römisch zwei.1.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“:
Das Auskunftsbegehren des BF vom 12.11.2020 enthält folgende Fragen:
„Im Herbst wurde eine Teststrategie definiert, die auch die Verwendung von Antigentests beinhaltet.
1. Gab es zur Umsetzung dieser Teststrategie Weisungen oder Erlässe im Haus oder Richtung der Landes- oder Bezirksgesundheitsämter? Wann und mit welchem Inhalt?
2. Gab es zur Teststrategie Diskussionen der Coronavirus-Taskforce? Wann, welche Kritikpunkte kam daran auf? (Wahlweise kann diese Frage auch durch Übersendung der Protokolle bzw. Empfehlungen der Coronavirus-Taskforce beantwortet werden)
3. Wann wurde die Ampel-Kommission von dieser Teststrategie informiert, war sie bei der Ausarbeitung involviert?
4. Kam in der Ampel-Kommission oder von Mitgliedern der Ampel-Kommission Kritik an der Teststrategie auf?
5. Welche Antigentests wurden durch die österreichischen Behörden getestet oder evaluiert? Mit welchen Ergebnissen?
6. Werden mittlerweile auch Testungen in einer zentralen Datenbank dokumentiert? In welcher Struktur? Welcher Anteil der Testungen ist darin dokumentiert? Mit welchen zusätzlichen Informationen?
7. Werden mittlerweile auch negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst, oder weiterhin nur positive Testergebnisse?
8. Wie ändern sich die Meldeketten für die Testungen durch die Einführung von Antigentests?
9. Wird bei einem positiven Fall im EMS hinterlegt, über welche Test-Methoden der Nachweis stattgefunden hat?
10. Wie viele COVID-Testungen und Screeningprogramme sind im Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen laut §§ 5a und 5b Epidemiegesetz gemeldet? In welchen Branchen wurden diese durchgeführt, und in welchen Bundesländern? In welcher Datenstruktur sind diese abgelegt?“10. Wie viele COVID-Testungen und Screeningprogramme sind im Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen laut Paragraphen 5 a und 5 b Epidemiegesetz gemeldet? In welchen Branchen wurden diese durchgeführt, und in welchen Bundesländern? In welcher Datenstruktur sind diese abgelegt?“
II.1.3. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.3. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers:
Der BF ist Datenjournalist und betreibt unter XXXX einen Newsletter mit über 5.000 täglichen Abonnenten und ein Dashboard mit über zehntausend täglichen Zugriffen.Der BF ist Datenjournalist und betreibt unter römisch 40 einen Newsletter mit über 5.000 täglichen Abonnenten und ein Dashboard mit über zehntausend täglichen Zugriffen.
II.1.4. Zu den Gründen der belangten Behörde, die zur Ablehnung des Auskunftsbegehrens im bekämpften Bescheid führten:römisch zwei.1.4. Zu den Gründen der belangten Behörde, die zur Ablehnung des Auskunftsbegehrens im bekämpften Bescheid führten:
Die XXXX ist zuständig für das Thema Auskunftspflichtgesetz. Daneben ist sie zuständig für alle Amtshaftungsverfahren der Sektion, die Legistik von COVID-Verordnungen und -Gesetzen (es wurden seit Pandemiebeginn ca. 178 Verordnungen erarbeitet), parlamentarische Anfragen betreffend COVID und umfangreiche Stellungnahmen (ca. 150 seit Beginn der Pandemie) in Verordnungs- und Gesetzprüfungsverfahren an den VfGH. Darüber hinaus betreut die XXXX das Postfach XXXX für Bürger:innenanfragen. Seit Pandemiebeginn wurden 21767 Nachrichten, also ca. 28 pro Tag versendet. Die römisch 40 ist zuständig für das Thema Auskunftspflichtgesetz. Daneben ist sie zuständig für alle Amtshaftungsverfahren der Sektion, die Legistik von COVID-Verordnungen und -Gesetzen (es wurden seit Pandemiebeginn ca. 178 Verordnungen erarbeitet), parlamentarische Anfragen betreffend COVID und umfangreiche Stellungnahmen (ca. 150 seit Beginn der Pandemie) in Verordnungs- und Gesetzprüfungsverfahren an den VfGH. Darüber hinaus betreut die römisch 40 das Postfach römisch 40 für Bürger:innenanfragen. Seit Pandemiebeginn wurden 21767 Nachrichten, also ca. 28 pro Tag versendet.
Die Anfrage des BF (siehe Punkt II.1.2) wurde von der XXXX an die zuständige XXXX zur Bearbeitung übermittelt. Die Anfrage des BF (siehe Punkt römisch zwei.1.2) wurde von der römisch 40 an die zuständige römisch 40 zur Bearbeitung übermittelt.
Aufgrund der starken Personalfluktuation in der XXXX , der damit fehlenden Greifbarkeit seinerzeit involvierter Mitarbeiter:innen sowie der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit einer Recherche in deren Postfächern verursacht die Beantwortung aller Fragen des BF einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung einer Frage 90 Minuten. Aufgrund der starken Personalfluktuation in der römisch 40 , der damit fehlenden Greifbarkeit seinerzeit involvierter Mitarbeiter:innen sowie der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit einer Recherche in deren Postfächern verursacht die Beantwortung aller Fragen des BF einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung einer Frage 90 Minuten.
Die XXXX ist laufend mit zeitintensiven Aufgaben, wie u.a. der Erarbeitung, Implementierung und Evaluierung der Testkonzepte, wie kürzlich jenem vom 01.04.2022, betraut.Die römisch 40 ist laufend mit zeitintensiven Aufgaben, wie u.a. der Erarbeitung, Implementierung und Evaluierung der Testkonzepte, wie kürzlich jenem vom 01.04.2022, betraut.
Das Arbeitsaufkommen in den XXXX und XXXX ist durchgehend auf hohem Niveau.Das Arbeitsaufkommen in den römisch 40 und römisch 40 ist durchgehend auf hohem Niveau.
Über die Seite des Antragstellers XXXX langte eine Vielzahl von Auskunftsbegehren (234 Anfragen) bei der bB ein. In etwa noch einmal dieselbe Zahl an Auskunftsbegehren langen von (weiteren) Auskunftswerbern bei der bB ein. Über die Seite des Antragstellers römisch 40 langte eine Vielzahl von Auskunftsbegehren (234 Anfragen) bei der bB ein. In etwa noch einmal dieselbe Zahl an Auskunftsbegehren langen von (weiteren) Auskunftswerbern bei der bB ein.
Der BF hat in der verfahrensgegenständlichen Anfrage mehrere Fragen mit diversen Unterfragen zu komplexen Thematiken eingebracht.
II.1.5. Zur beantworteten Frage:römisch zwei.1.5. Zur beantworteten Frage:
Die Frage 4 im Auskunftsbegehren des BF wurde von der bB beantwortet.
II.1.6. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde: römisch zwei.1.6. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde:
Die bB hat nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der pauschale Hinweis – ohne Bezugnahme zu konkreten Fragestellungen –, die Beantwortung aller Fragen verursache einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung von einer Frage 90 Minuten – ist nicht geeignet, einen Auskunftsverweigerungsgrund zu begründen.
Die bB hat nach Einlangen der Bescheidbeschwerde des BF bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB sowie in den Gerichtsakt des BVwG.
II.2.1. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“:römisch zwei.2.2. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers – „COVID-19: Teststrategie und Antigentests“:
Die Feststellungen beruhen auf Ausführungen im Beschluss des BVwG 20.01.2022, W245 2241673-1/3E.
II.2.3. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.3. Zu den journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen beruhen auf Ausführungen im Beschluss des BVwG 20.01.2022, W245 2241673-1/3E.
II.2.4. Zu den Gründen der belangten Behörde, die zur Ablehnung des Auskunftsbegehrens im bekämpften Bescheid führten:römisch zwei.2.4. Zu den Gründen der belangten Behörde, die zur Ablehnung des Auskunftsbegehrens im bekämpften Bescheid führten:
Die Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Ausführungen im bekämpften Bescheid der bB.
II.2.5. Zur beantworteten Frage:römisch zwei.2.5. Zur beantworteten Frage:
Die Feststellung beruht auf den entsprechenden Ausführungen im bekämpften Bescheid der bB.
II.2.6. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde:römisch zwei.2.6. Zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde:
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die XXXX von der XXXX dazu aufgefordert wurde zu prüfen, welche Fragen mit geringem Aufwand beantwortet werden können. Sofern einzelne Fragen nur unter größerem Rechercheaufwand beantwortet werden können, wurde die XXXX dazu aufgefordert, dies kurz und knapp zu begründen (siehe Punkt I.5). Dieser Aufforderung kam die XXXX nicht nach. Ohne Bezugnahme zu einer konkreten Fragestellung des BF beschreibt die XXXX allgemein den Recherchevorgang. So führte sie aus, dass eine Recherche zur Beantwortung von Fragen des BF üblicherweise rund 30-60 Minuten dauern würde. Anschließend müssten die Informationen gesichtet, geprüft, diskutiert und bewertet werden. Dieser Prüfschritt nehme üblicherweise weitere 30-60 Minuten in Anspruch und binde sowohl Rechercheur:in als auch vorgesetzte Personen (siehe Punkt I.6). Jedoch kann aus dieser Beantwortung nicht entnommen werden, für welche Fragen dieser konkrete Aufwand besteht. In diesem Zusammenhang wird übersehen, dass einzelne Fragestellungen bzw. Teile hiervon, einfach mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könnten. So kann man offenbar davon auszugehen, dass zB die Fragestellung „Gab es zur Umsetzung dieser Teststrategie Weisungen oder Erlässe im Haus oder Richtung der Landes- oder Bezirksämter?“, „Gab es zur Teststrategie Diskussionen der Coronavirus-Taskforce?“, „Werden mittlerweile auch Testungen in einer zentralen Datenbank dokumentiert?“ „Werden mittlerweile auch negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst, oder weiterhin nur positive Testergebnisse?“ ohne größeren Aufwand mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Darauf wurde bereits im Beschluss des BVwG vom 20.01.2022, W245 2241673-1/3E, Punkt II.2.4 hingewiesen. Insgesamt kann aus den Ausführungen der XXXX nicht entnommen werden, dass sie sich mit den einzelnen Fragestellungen näher beschäftigte. Eine Erklärung dahingehend, dass eine Recherche bzw. die nachfolgende Verifizierung der Rechercheergebnisse jeweils 30-60 Minuten dauern würde, ist ohne Bezug zur konkreten Fragestellung als inhaltsleer zu werten. Sohin war festzustellen, dass die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der pauschale Hinweis, dass die Beantwortung aller Fragen einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung einer Frage einen Zeitaufwand von 90 Minuten verursachen würde, ist nicht geeignet, einen Auskunftsverweigerungsgrund zu begründen.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die römisch 40 von der römisch 40 dazu aufgefordert wurde zu prüfen, welche Fragen mit geringem Aufwand beantwortet werden können. Sofern einzelne Fragen nur unter größerem Rechercheaufwand beantwortet werden können, wurde die römisch 40 dazu aufgefordert, dies kurz und knapp zu begründen (siehe Punkt römisch eins.5). Dieser Aufforderung kam die römisch 40 nicht nach. Ohne Bezugnahme zu einer konkreten Fragestellung des BF beschreibt die römisch 40 allgemein den Recherchevorgang. So führte sie aus, dass eine Recherche zur Beantwortung von Fragen des BF üblicherweise rund 30-60 Minuten dauern würde. Anschließend müssten die Informationen gesichtet, geprüft, diskutiert und bewertet werden. Dieser Prüfschritt nehme üblicherweise weitere 30-60 Minuten in Anspruch und binde sowohl Rechercheur:in als auch vorgesetzte Personen (siehe Punkt römisch eins.6). Jedoch kann aus dieser Beantwortung nicht entnommen werden, für welche Fragen dieser konkrete Aufwand besteht. In diesem Zusammenhang wird übersehen, dass einzelne Fragestellungen bzw. Teile hiervon, einfach mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könnten. So kann man offenbar davon auszugehen, dass zB die Fragestellung „Gab es zur Umsetzung dieser Teststrategie Weisungen oder Erlässe im Haus oder Richtung der Landes- oder Bezirksämter?“, „Gab es zur Teststrategie Diskussionen der Coronavirus-Taskforce?“, „Werden mittlerweile auch Testungen in einer zentralen Datenbank dokumentiert?“ „Werden mittlerweile auch negative Testergebnisse in einer zentralen Datenbank erfasst, oder weiterhin nur positive Testergebnisse?“ ohne größeren Aufwand mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Darauf wurde bereits im Beschluss des BVwG vom 20.01.2022, W245 2241673-1/3E, Punkt römisch zwei.2.4 hingewiesen. Insgesamt kann aus den Ausführungen der römisch 40 nicht entnommen werden, dass sie sich mit den einzelnen Fragestellungen näher beschäftigte. Eine Erklärung dahingehend, dass eine Recherche bzw. die nachfolgende Verifizierung der Rechercheergebnisse jeweils 30-60 Minuten dauern würde, ist ohne Bezug zur konkreten Fragestellung als inhaltsleer zu werten. Sohin war festzustellen, dass die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der pauschale Hinweis, dass die Beantwortung aller Fragen einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung einer Frage einen Zeitaufwand von 90 Minuten verursachen würde, ist nicht geeignet, einen Auskunftsverweigerungsgrund zu begründen.
Schließlich kann aus der Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage nicht gewonnen werden, dass die bB nach dem Einlangen der Bescheidbeschwerde ein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Auskunftspflichtgesetz sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Auskunftspflichtgesetz sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1. Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde:römisch zwei.3.1. Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 20, Absatz 4, B-VG lautet:
Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
§ 1 Auskunftspflichtgesetz lautet:Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz lautet:
(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 28 VwGVG – Erkenntnisse – lautet auszugsweise:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, VwGVG – Erkenntnisse – lautet auszugsweise:, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist., (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006). Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006).
Insgesamt besteht daher grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).Insgesamt besteht daher grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).
Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128).Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128).
In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Behördliche Entscheidungen haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Behördliche Entscheidungen haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033).
Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Auskunftsverweigerung ohne Bezugnahme zu konkreten Fragestellungen (die Beantwortung aller Fragen würde einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung einer Frage einen Zeitaufwand von 90 Minuten verursachen bzw. das Arbeitsaufkommen in den XXXX und XXXX sei durchgehend auf hohem Niveau) – im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – die Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Auskunftsverweigerung ohne Bezugnahme zu konkreten Fragestellungen (die Beantwortung aller Fragen würde einen Zeitaufwand von mindestens 10 Stunden bzw. die Beantwortung einer Frage einen Zeitaufwand von 90 Minuten verursachen bzw. das Arbeitsaufkommen in den römisch 40 und römisch 40 sei durchgehend auf hohem Niveau) – im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – die Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag.
Selbst im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung ist nämlich die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Vor diesem Hintergrund sind auch Teile einer Fragestellung zu beantworten, wenn dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlichen beeinträchtigt wird.
Da schon kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, kommen den weitschweifenden Ausführungen in der Beschwerdevorlage betreffend Zuständigkeiten und Kompetenzen (Fähigkeiten) einzelner Abteilungen der bB kein Begründungswert zu.
Dies gilt auch für die Ausführungen der bB betreffend Personalfluktuation in der XXXX . So führte die bB aus, dass aufgrund der starken Personalfluktuation in der XXXX , der damit fehlenden Greifbarkeit seinerzeit involvierter Mitarbeiter:innen sowie der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit einer Recherche in deren Postfächern, ein großer Rechercheaufwand entstehe. Hingegen kann eine starke Personalfluktuation nicht als Begründung für eine Verweigerung der Auskunft herangezogen werden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass mit einer Personalfluktuation organisatorische Probleme entstehen können, jedoch ist es Aufgabe einer Organisation (bzw. deren Führungskräfte) dahingehend entsprechende Maßnahmen (vorbeugend) zu setzen, damit negative Auswirkungen einer Personalfluktuation ausbleiben. Ebenso kann eine Auskunftsverweigerung nicht damit begründet werden, dass aufgrund der Personalfluktuation Recherchen in persönlichen Postfächern nicht mehr möglich seien (Bescheid, Seite 3) bzw. Dokumente und Protokolle in den Systemen der Behörde (beispielsweise ELAK) nicht immer so abgelegt seien, dass sich ohne inhaltliche Prüfung des Dokuments erschließen lasse, ob es sich um eines der erwähnten Protokolle handle (Beschwerdevorlage, Seite 5). In diesem Zusammenhang zeigt die bB nur Mängel im eigenen Wissensmanagement auf. Insgesamt sind organisatorische Probleme im Personal- und Wissensmanagement der bB nicht geeignet, eine Auskunftsverweigerung zu begründen. Dies gilt auch für die Ausführungen der bB betreffend Personalfluktuation in der römisch 40 . So führte die bB aus, dass aufgrund der starken Personalfluktuation in der römisch 40 , der damit fehlenden Greifbarkeit seinerzeit involvierter Mitarbeiter:innen sowie der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit einer Recherche in deren Postfächern, ein großer Rechercheaufwand entstehe. Hingegen kann eine starke Personalfluktuation nicht als Begründung für eine Verweigerung der Auskunft herangezogen werden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass mit einer Personalfluktuation organisatorische Probleme entstehen können, jedoch ist es Aufgabe einer Organisation (bzw. deren Führungskräfte) dahingehend entsprechende Maßnahmen (vorbeugend) zu setzen, damit negative Auswirkungen einer Personalfluktuation ausbleiben. Ebenso kann eine Auskunftsverweigerung nicht damit begründet werden, dass aufgrund der Personalfluktuation Recherchen in persönlichen Postfächern nicht mehr möglich seien (Bescheid, Seite 3) bzw. Dokumente und Protokolle in den Systemen der Behörde (beispielsweise ELAK) nicht immer so abgelegt seien, dass sich ohne inhaltliche Prüfung des Dokuments erschließen lasse, ob es sich um eines der erwähnten Protokolle handle (Beschwerdevorlage, Seite 5). In diesem Zusammenhang zeigt die bB nur Mängel im eigenen Wissensmanagement auf. Insgesamt sind organisatorische Probleme im Personal- und Wissensmanagement der bB nicht geeignet, eine Auskunftsverweigerung zu begründen.
Auch ein Arbeitsaufkommen auf hohem Niveau bzw. sonstige zeitintensive Aufgaben führt nicht per se zu einem Vorrang der sonstigen Aufgaben der Verwaltung. Dies kann zwar dazu führen, dass – einzelne – Fragestellungen von Auskunftsbegehren nicht beantwortet werden können, jedoch ist die Nichtbeantwortung ausreichend und nachvollziehbar betreffend die einzelnen Fragen bzw. Teile von Fragestellungen zu begründen.
Kein Begründungswert kommt den Ausführungen der bB zu, dass über die Seite des BF XXXX 234 Anfragen an die bB gestellt worden seien. Entsprechend den Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde sind ihm nur 9 Fragen zuordenbar. Ein missbräuchliches Verhalten des BF kann dadurch nicht begründet werden. Dies gilt auch für die Begründung der bB, dass mit der verfahrensgegenständlichen enthalte, sondern mehrere Anfragen mit diversen Unterfragen zu komplexen Thematiken eingebracht habe. Kein Begründungswert kommt den Ausführungen der bB zu, dass über die Seite des BF römisch 40 234 Anfragen an die bB gestellt worden seien. Entsprechend den Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde sind ihm nur 9 Fragen zuordenbar. Ein missbräuchliches Verhalten des BF kann dadurch nicht begründet werden. Dies gilt auch für die Begründung der bB, dass mit der verfahrensgegenständlichen enthalte, sondern mehrere Anfragen mit diversen Unterfragen zu komplexen Thematiken eingebracht habe.
Schließlich sind die Ausführungen der bB in der Beschwerdevorlage, dass die angefragten Informationen zu Antigen-Tests keinerlei sensible bzw. gesamtgesellschaftlich relevante Handlungen thematisieren würden und somit nicht von erheblichem öffentlichem Interesse seien, nicht nachvollziehbar. Die bB übersieht, dass die Pandemie maßgebliche Auswirkungen auf die gesamte Bevölkerung hatte. Dies gilt auch für einzelne Maßnahmen der bB, die das Ziel hatten, den Folgen der Pandemie entgegenzuwirken, wie im vorliegenden Fall, eine Teststrategie, welche die Verwendung von Antigentests vorsieht.
Wie festgestellt, hat die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF sowie nach Beschwerdeerhebung des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) war die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB – neuerlich – zurückzuverweisen. Auch sind die weiteren angeführten Gründe nicht geeignet, eine Auskunft zu verweigern. Wie festgestellt, hat die bB nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF sowie nach Beschwerdeerhebung des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) war die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB – neuerlich – zurückzuverweisen. Auch sind die weiteren angeführten Gründe nicht geeignet, eine Auskunft zu verweigern.
Die bB hat im fortgesetzten Verfahren zunächst unter Beachtung der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Auskunftspflichtgesetz zunächst zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie die begehrten Auskünfte erteilt. Für den Fall, dass die bB weiterhin der Ansicht ist, dass die Beantwortung einzelner Fragen des BF nicht möglich ist, hat sie dazu nachvollziehbare Feststellungen für die jeweiligen Fragestellungen zu treffen. Dies setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, welches die Erhebung von Beweismitteln und deren Würdigung miteinschließt.
Auch hat die bB selbst im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde.
Da die Kenntnisse betreffend die angefragten Auskünfte und die zur Auskunftserteilung erforderlichen Ressourcen bei der bB liegen, und auch die Verfahrensökonomie eine derartige Vorgangsweise nicht ausschließt, war die Rechtssache der bB – soweit sie sich nicht doch zu einer Auskunftserteilung veranlasst sieht – zu einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrungsergänzung zurückzuverweisen.
Da der BF in seiner Bescheidbeschwerde keine Unvollständigkeit der Beantwortung der Frage 4 aufzeigte, war bloß Spruchpunkt II. zu beheben. Da der BF in seiner Bescheidbeschwerde keine Unvollständigkeit der Beantwortung der Frage 4 aufzeigte, war bloß Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Da der vorliegende angefochtene Bescheid zu beheben war, war gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Da der vorliegende angefochtene Bescheid zu beheben war, war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Bescheidbegründung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung PandemieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2241673.2.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023