Entscheidungsdatum
27.10.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G308 2279684-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Litauen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Litauen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.09.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünfeinhalb Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.09.2023 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünfeinhalb Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls verwiesen und weiters ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, wann konkret der Beschwerdeführer zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei erst am 03.08.2022 in Deutschland aus der Haft entlassen worden und habe sich in Österreich im Zeitraum von 21.09.2022 bis 31.10.2022 an einer Obdachlosenunterkunft mit einem Wohnsitz gemeldet. Er sei auch in Litauen bereits 17 Mal, in Schweden drei Mal und in Deutschland fünf Mal vorbestraft und sei zudem in Deutschland ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. In Österreich sei er abgesehen von einer siebentägigen Beschäftigung bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestünden hier weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer sei nachweislich mit HIV infiziert, leide jedoch noch nicht an AIDS, weiters bestehe eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1a, sowie eine latente Infektion mit einem Tuberkulosebakterium. Eine Anfragebeantwortung des Bundesamtes habe ergeben, dass alle Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in Litauen behandelbar seien und es sich darüber hinaus bei Litauen bereits seit 2004 um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handle, sodass ein dementsprechendes Niveau an ärztlicher Versorgung vorauszusetzen sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe eine minderjährige Tochter, die in Litauen lebe und die er seit mehreren Jahren nicht gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei als Wiederholungstäter zu klassifizieren und lasse sein langjähriges Fehlverhalten einen eindeutigen Rückschluss auf sein Persönlichkeitsbild zu. Sein Verhalten stelle jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, das Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere des Eigentums, berühre. Eine über diverse Bekanntschaften im Odachlosenmilieu hinausgehende, tiefgreifende Integration im Bundesgebiet liege nicht vor. Alle Erkrankungen des Beschwerdeführers seien in Litauen behandelbar und seien auch die Medikamente, bzw. zumindest deren Wirkstoffe, in Litauen erhältlich. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden jedenfalls die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub sei schon wegen der massiven Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers nicht zu erteilen und daher auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 14.09.2023 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde neben der Zitierung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bezogen auf den Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Der Beschwerdeführer leide seit dreizehn Jahren an HIV und seit etwa zwanzig Jahren an Hepatitis C. Er habe eine 14-jährige Tochter, die bei der Kindesmutter in Litauen lebe und zu der der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich erstmals negativ in Erscheinung getreten, bereue seine Tat und sei bestrebt, nach der Haftentlassung in Österreich sein Leben im positiven Sinne weiterzuführen und sich hier weiter behandeln zu lassen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünfeinhalb Jahren sei unverhältnismäßig und der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers vom Bundesamt in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Hintergrund der Straftat sei nicht ermittelt worden und sei auch nicht erkennbar, weshalb das Bundesamt von einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, die ein Aufenthaltsverbot in der verhängten Dauer rechtfertige. Eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose habe das Bundesamt nicht getroffen. Obwohl vom Beschwerdeführer künftig keine Gefahr mehr ausgehe, habe das Bundesamt das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen. Es sei jedenfalls dessen Dauer angemessen herabzusetzten.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 16.10.2023 ein.
4. Am 18.10.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Rückkehrberatungsprotokoll des Beschwerdeführers 17.10.2023 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer ohne Angabe spezifischer Gründe nicht rückkehrwillig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Litauen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister jeweils vom 16.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Litauen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister jeweils vom 16.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten).
Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.10.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.10.2023).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich abgesehen von seiner Inhaftierung seit 30.10.2022 nur eine Wohnsitzmeldung von 21.09.2022 bis 31.10.2022 in einer Obdachlosenunterkunft auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.10.2023), war in Österreich obdachlos und hat in einer Notschlafstelle geschlafen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 15.11.2022, AS 95).Der Beschwerdeführer weist in Österreich abgesehen von seiner Inhaftierung seit 30.10.2022 nur eine Wohnsitzmeldung von 21.09.2022 bis 31.10.2022 in einer Obdachlosenunterkunft auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.10.2023), war in Österreich obdachlos und hat in einer Notschlafstelle geschlafen vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 15.11.2022, AS 95).
Er ging in Österreich nur für etwa sieben Tage von 07.10.2022 bis 13.10.2022 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit in einer Restaurantküche nach, die ihm von einem Sozialarbeiter vermittelt wurde und erhielt dafür netto rund EUR 390,00. Darüber hinaus ging er in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war ohne Einkünfte (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 251; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.10.2023).Er ging in Österreich nur für etwa sieben Tage von 07.10.2022 bis 13.10.2022 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit in einer Restaurantküche nach, die ihm von einem Sozialarbeiter vermittelt wurde und erhielt dafür netto rund EUR 390,00. Darüber hinaus ging er in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war ohne Einkünfte vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 251; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.10.2023).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.08.2022 in das Bundesgebiet ein, nachdem er kurz zuvor am 03.08.2022 in Deutschland aus der Strafhaft entlassen wurde und über ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 247; Personenauskunft Deutschland, AS 155).1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.08.2022 in das Bundesgebiet ein, nachdem er kurz zuvor am 03.08.2022 in Deutschland aus der Strafhaft entlassen wurde und über ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 247; Personenauskunft Deutschland, AS 155).
1.2.2. Bereits am 30.09.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht (vgl. Abschluss-Bericht vom 30.09.2022, AS 25 ff). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX am 06.10.2022 eingestellt (vgl. aktenkundige Benachrichtigung, AS 37). 1.2.2. Bereits am 30.09.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht vergleiche Abschluss-Bericht vom 30.09.2022, AS 25 ff). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 am 06.10.2022 eingestellt vergleiche aktenkundige Benachrichtigung, AS 37).
1.2.3. Am 29.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung von der Polizei festgenommen (vgl. Bericht vom 29.10.2022, AS 3 ff/Teil I) und am 31.10.2022 über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 11/Teil I).1.2.3. Am 29.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung von der Polizei festgenommen vergleiche Bericht vom 29.10.2022, AS 3 ff/Teil römisch eins) und am 31.10.2022 über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 11/Teil römisch eins).
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten unter Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022 verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 59 ff; Strafregisterauszug vom 16.10.2023). 1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten unter Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 59 ff; Strafregisterauszug vom 16.10.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2022 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig, nämlich mit einem selbstgefertigten Beutel aus Aluminiumfolie in seinem Rucksack, sohin unter Einsatz eines besonderen Mittels, mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar einmal Verantwortlichen eines Bekleidungsgeschäftes eine Lederjacke im Wert von EUR 599,90 sowie Verantwortlichen eines Kaufhauses ein Parfum im Wert von EUR 208,95, wobei die Tat beim Versuch blieb. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig, nämlich mit einem selbstgefertigten Beutel aus Aluminiumfolie in seinem Rucksack, sohin unter Einsatz eines besonderen Mittels, mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar einmal Verantwortlichen eines Bekleidungsgeschäftes eine Lederjacke im Wert von EUR 599,90 sowie Verantwortlichen eines Kaufhauses ein Parfum im Wert von EUR 208,95, wobei die Tat beim Versuch blieb.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben war sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall und die Tatwiederholung.
Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er hätte über den Schuldspruch hinausgehend weitere fünf Parfums in einem Gesamtwert von EUR 740,75 gewerbsmäßig, nämlich mit einem selbstgefertigten Beutel aus Aluminiumfolie in seinem Rucksack, sohin durch Einsatz eines besonderen Mittels, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er hätte über den Schuldspruch hinausgehend weitere fünf Parfums in einem Gesamtwert von EUR 740,75 gewerbsmäßig, nämlich mit einem selbstgefertigten Beutel aus Aluminiumfolie in seinem Rucksack, sohin durch Einsatz eines besonderen Mittels, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
1.2.5. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.6. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug vom 24.10.2023 ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers in Litauen, Schweden und Deutschland zudem nachfolgende Verurteilungen:
1. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .1995 (rechtskräftig am XXXX .1995); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .1993; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt ausgesetzt; (vgl. ECRIS-Pos. 01);1. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .1995 (rechtskräftig am römisch 40 .1995); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .1993; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt ausgesetzt; vergleiche ECRIS-Pos. 01);
2. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .1995 (rechtskräftig am XXXX .1995); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .1995; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf zwei Jahre, 10 Monate und 14 Tage; (vgl. ECRIS-Pos. 02);2. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .1995 (rechtskräftig am römisch 40 .1995); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .1995; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf zwei Jahre, 10 Monate und 14 Tage; vergleiche ECRIS-Pos. 02);
3. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .999 (rechtskräftig am XXXX .1999); Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz; Betrugsdelikte; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .1998; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr; (vgl. ECRIS-Pos. 03);3. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .999 (rechtskräftig am römisch 40 .1999); Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz; Betrugsdelikte; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .1998; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr; vergleiche ECRIS-Pos. 03);
4. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .1999 (rechtskräftig am XXXX .1999); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .1998; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf zwei Jahre, 4 Monate und 24 Tage; Beschlagnahme und Einziehung (vgl. ECRIS-Pos. 04);4. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .1999 (rechtskräftig am römisch 40 .1999); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .1998; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf zwei Jahre, 4 Monate und 24 Tage; Beschlagnahme und Einziehung vergleiche ECRIS-Pos. 04);
5. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2001 (rechtskräftig am XXXX .2002); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2001; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren gemeinsam mit ECRIS-Pos. 06, Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre; Beschlagnahme und Einziehung (vgl. ECRIS-Pos. 05 und 06);5. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2001 (rechtskräftig am römisch 40 .2002); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2001; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren gemeinsam mit ECRIS-Pos. 06, Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre; Beschlagnahme und Einziehung vergleiche ECRIS-Pos. 05 und 06);
6. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2001; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren gemeinsam mit ECRIS-Pos. 06, Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre; Beschlagnahme und Einziehung (vgl. ECRIS-Pos. 05 und 06);6. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2002 (rechtskräftig am römisch 40 .2002); Einbruchsdiebstahl; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2001; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren gemeinsam mit ECRIS-Pos. 06, Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre; Beschlagnahme und Einziehung vergleiche ECRIS-Pos. 05 und 06);
7. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .1999; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren gemeinsam mit ECRIS-Pos. 06, Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre; Beschlagnahme und Einziehung (vgl. ECRIS-Pos. 06 und 07);7. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2002 (rechtskräftig am römisch 40 .2002); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .1999; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren gemeinsam mit ECRIS-Pos. 06, Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Herabsetzung der Strafe auf drei Jahre; Beschlagnahme und Einziehung vergleiche ECRIS-Pos. 06 und 07);
8. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2005 (rechtskräftig am XXXX .2005); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2004; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl. ECRIS-Pos. 08);8. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2005 (rechtskräftig am römisch 40 .2005); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2004; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr vergleiche ECRIS-Pos. 08);
9. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2005 (rechtskräftig am XXXX .2005); Diebstahl; Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2003; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. ECRIS-Pos. 09);9. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2005 (rechtskräftig am römisch 40 .2005); Diebstahl; Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2003; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Jahren vergleiche ECRIS-Pos. 09);
10. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2009 (rechtskräftig am XXXX .2009); Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Diebstahl; Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2008; Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 10);10. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2009 (rechtskräftig am römisch 40 .2009); Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Diebstahl; Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2008; Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 10);
11. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2010); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2010; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat; Vollzugsbeginn: XXXX .2010 (vgl. ECRIS-Pos. 11);11. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2010 (rechtskräftig am römisch 40 .2010); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2010; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat; Vollzugsbeginn: römisch 40 .2010 vergleiche ECRIS-Pos. 11);
12. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2013 (rechtskräftig am XXXX .2014); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2013; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr; Vollzugsbeginn: XXXX .2013 (vgl. ECRIS-Pos. 12);12. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2013 (rechtskräftig am römisch 40 .2014); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2013; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr; Vollzugsbeginn: römisch 40 .2013 vergleiche ECRIS-Pos. 12);
13. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2014 (rechtskräftig am XXXX .2014); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2013; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; (vgl. ECRIS-Pos. 13);13. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2014 (rechtskräftig am römisch 40 .2014); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2013; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; vergleiche ECRIS-Pos. 13);
14. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2015 (rechtskräftig am XXXX .2015); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2015; Strafe: Freiheitsstrafe 60 Tage (vgl. ECRIS-Pos. 14);14. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .2015); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2015; Strafe: Freiheitsstrafe 60 Tage vergleiche ECRIS-Pos. 14);
15. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2015 (rechtskräftig am XXXX .2015); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Fälschung unbarer Zahlungsmittel; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2015; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 15);15. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .2015); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Fälschung unbarer Zahlungsmittel; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2015; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 15);
16. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2015 (rechtskräftig am XXXX .2015); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2015; Strafe: Freiheitsstrafe von sieben Monaten; nachträglicher Herabsetzung auf sechs Monate; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS-Pos. 15 und 17 von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 16 mit 15 und 17);16. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .2015); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2015; Strafe: Freiheitsstrafe von sieben Monaten; nachträglicher Herabsetzung auf sechs Monate; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS-Pos. 15 und 17 von zwei Jahren und sechs Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 16 mit 15 und 17);
17. XXXX (Litauen), AZ: XXXX , vom XXXX .2015 (rechtskräftig am XXXX .2016); Diebstahl; Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: XXXX .2015; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS-Pos. 15 und 17 von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 17 mit 16 und 16);17. römisch 40 (Litauen), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .2016); Diebstahl; Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .2015; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren; Bildung einer Gesamtstrafe mit ECRIS-Pos. 15 und 17 von zwei Jahren und sechs Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 17 mit 16 und 16);
18. XXXX (Schweden), AZ: XXXX , vom XXXX .2018 (rechtskräftig am XXXX .2018); Diebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX .2018; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Vollzug mit XXXX .2018; (vgl. ECRIS-Pos. 18);18. römisch 40 (Schweden), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2018 (rechtskräftig am römisch 40 .2018); Diebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 .2018; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Vollzug mit römisch 40 .2018; vergleiche ECRIS-Pos. 18);
19. XXXX (Schweden), AZ: XXXX , vom XXXX .2018 (rechtskräftig am XXXX .2018); Diebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX .2018; Handel mit gestohlenen Waren; Datum der Tathandlung: XXXX .2018 bis XXXX .2018; Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage; Datum der Tathandlunge: XXXX .2018 bis XXXX .2018; Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten; Datum der Tathandlung: XXXX .2018; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Vollzug mit XXXX .2018; Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet mit XXXX .2018 (vgl. ECRIS-Pos. 19);19. römisch 40 (Schweden), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2018 (rechtskräftig am römisch 40 .2018); Diebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 .2018; Handel mit gestohlenen Waren; Datum der Tathandlung: römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018; Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage; Datum der Tathandlunge: römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018; Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten; Datum der Tathandlung: römisch 40 .2018; Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Vollzug mit römisch 40 .2018; Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet mit römisch 40 .2018 vergleiche ECRIS-Pos. 19);
20. XXXX (Schweden), AZ: XXXX , vom XXXX .2019 (rechtskräftig am XXXX .2019); unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt; Datum letzten Tathandlung: XXXX .2018 bis XXXX .2018; Diebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX .2018 bis XXXX .2018; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten und Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet; Vollzugsbeginn: XXXX .2019 (vgl. ECRIS-Pos. 20);20. römisch 40 (Schweden), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019 (rechtskräftig am römisch 40 .2019); unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt; Datum letzten Tathandlung: römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018; Diebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten und Ausweisung aus dem nationalen Hoheitsgebiet; Vollzugsbeginn: römisch 40 .2019 vergleiche ECRIS-Pos. 20);
21. XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX .2019 (rechtskräftig am XXXX .2019); Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2019; Strafe: Geldstrafe 50 Tagessätze zu je EUR 15,00 (gesamt daher EUR 750,00); (vgl. ECRIS-Pos. 21);21. römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019 (rechtskräftig am römisch 40 .2019); Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2019; Strafe: Geldstrafe 50 Tagessätze zu je EUR 15,00 (gesamt daher EUR 750,00); vergleiche ECRIS-Pos. 21);
22. XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX .2019 (rechtskräftig am XXXX .2019); Einbruchsdiebstahl; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2019; Strafe: bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten; Widerruf der bedingten Strafnachsicht; Vollzug mit XXXX .2021 (vgl. ECRIS-Pos. 22);22. römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019 (rechtskräftig am römisch 40 .2019); Einbruchsdiebstahl; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2019; Strafe: bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten; Widerruf der bedingten Strafnachsicht; Vollzug mit römisch 40 .2021 vergleiche ECRIS-Pos. 22);
23. XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX .2019 (rechtskräftig am XXXX .2020); Diebstahl geringwertiger Sachen; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2019; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten; Vollzug mit XXXX .2021 (vgl. ECRIS-Pos. 23);23. römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2019 (rechtskräftig am römisch 40 .2020); Diebstahl geringwertiger Sachen; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2019; Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten; Vollzug mit römisch 40 .2021 vergleiche ECRIS-Pos. 23);
24. XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX .2020 (rechtskräftig am XXXX .2020); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen; Erschleichen von Leistungen in drei Fällen; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2020; Strafe: Geldstrafe 60 Tagessätze zu je EUR 15,00 (gesamt daher EUR 900,00); (vgl. ECRIS-Pos. 24);24. römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2020 (rechtskräftig am römisch 40 .2020); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen; Erschleichen von Leistungen in drei Fällen; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2020; Strafe: Geldstrafe 60 Tagessätze zu je EUR 15,00 (gesamt daher EUR 900,00); vergleiche ECRIS-Pos. 24);
25. XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX .2021 (rechtskräftig am XXXX .2021); Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall Diebstahl geringwertiger Sachen; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2021; Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Monaten; Vollzug mit XXXX .2022 (vgl. ECRIS-Pos. 55);25. römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2021 (rechtskräftig am römisch 40 .2021); Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall Diebstahl geringwertiger Sachen; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2021; Strafe: Freiheitsstrafe von fünf Monaten; Vollzug mit römisch 40 .2022 vergleiche ECRIS-Pos. 55);
In Deutschland wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsverfügung bzw. der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für fünf Jahre erlassen. Er befand sich insgesamt 13 Monate in Strafhaft (vgl. AS 149; Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 247 & 253).In Deutschland wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsverfügung bzw. der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für fünf Jahre erlassen. Er befand sich insgesamt 13 Monate in Strafhaft vergleiche AS 149; Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 247 & 253).
In Litauen ist der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 1995 bis 2015 bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund 29 Jahren verurteilt worden, wobei nicht festgestellt werden konnte, wieviel Zeit der Beschwerdeführer davon tatsächlich in Haft verbracht hat.
1.2.8. Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum wie insbesondere mehrfacher Einbruchsdiebstahl und Diebstahl.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 29.01.2024. Beide möglichen bedingten Entlassungstermine nach der Hälfte bzw. nach zwei Dritteln sind bereits verstrichen (vgl. Haftauskunft vom 17.10.2023, OZ 2).Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 29.01.2024. Beide möglichen bedingten Entlassungstermine nach der Hälfte bzw. nach zwei Dritteln sind bereits verstrichen vergleiche Haftauskunft vom 17.10.2023, OZ 2).
In der Justizanstalt hat der Beschwerdeführer einen Deutsch-Kurs auf Niveau A1 besucht (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 249).In der Justizanstalt hat der Beschwerdeführer einen Deutsch-Kurs auf Niveau A1 besucht vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 249).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion (Erstdiagnose 2010 in Litauen), einer chronischen Hepatitis C, Genotyp 1a und einer latenten Infektion mit Tuberkulosebakterium. Er erhält dafür nachfolgende Medikamente (vgl aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 101 ff; va. AS 121 und 129):1.3.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion (Erstdiagnose 2010 in Litauen), einer chronischen Hepatitis C, Genotyp 1a und einer latenten Infektion mit Tuberkulosebakterium. Er erhält dafür nachfolgende Medikamente vergleiche aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 101 ff; va. AS 121 und 129):
- Biktarvy (Wirkstoffe: Bictegravir, Emtricitabin und Tenofoviralafenamid)
- Berodual (Wirkstoffe: Ipratropiumbromid und Fenoterolhydrobromid)
- Pregatab 200mg (Wirkstoff: Pregabalin)
- Wellbutrin (Wirkstoff: Bupropion)
- Dekristolmin 20000 I.E. (Wirkstoff: Colecalciferol)- Dekristolmin 20000 römisch eins.E. (Wirkstoff: Colecalciferol)
- Epclusa (Wirkstoffe: Sofosbuvir und Velpatasvir)
Er war zudem opioid- und benzodiazepinabhängig und erhielt in der Vergangenheit Substitutionsmedikamente, die er aber in der Haft aktuell nicht mehr benötigt (vgl aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 101 ff; Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 245).Er war zudem opioid- und benzodiazepinabhängig und erhielt in der Vergangenheit Substitutionsmedikamente, die er aber in der Haft aktuell nicht mehr benötigt vergleiche aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 101 ff; Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 245).
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.08.2023 in Bezug auf die Behandelbarkeit bzw. Verfügbarkeit der dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe ergibt sich auszugsweise:
„[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass HIV, Tuberkulose und Hepatitis C (Genotyp 1a) in Litauen behandelt werden können. Eine Opioid-Substitutionstherapie mit Methadon ist in Litauen möglich.
Die angefragten Wirkstoffe sind in Litauen alle grundsätzlich verfügbar. Einige Details seien jedoch herausgehoben: Das Medikament Biktarvy (Wirkstoffe: Bictegravir, Emtricitabin, Tenofovir) ist in Litauen registriert und eine Bestellung laut Quelle „wahrscheinlich möglich“, das Präparat schein in Litauen aber unüblich zu sein („wird in Litauen nicht verschrieben“). Epclusa und Maviret können von Gastroenterologen verschrieben werden. Es muss jedoch eine Virämie und ein gewisses Maß an Fibrose vorliegen (Bestimmung der viralen Kopienzahl, Durchführung einer Elastographie). Meistens wird dies in der Ambulanz von einem Arzt durchgeführt.
[…]
Verfügbarkeit von Medikamenten:
- Biktarvy (Wirkstoffe: Bictegravir, Emtricitabin, Tenofovir) – (zur HIV-Behandlung) – wird in Litauen nicht verschrieben. Die HIV-Behandlung in Litauen wird von Infektiologen verschrieben. Das Arzneimittel ist jedoch bei der Staatlichen Arzneimittelkontrollbehörde (weiter – SAKB) des Gesundheitsministeriums registriert (in zwei Dosierungen: 50 mg/200mg/25 mg; 30 mg/120 mg/15mg) – eine Bestellung gegen Bezahlung ist wohl möglich.
- Epclusa (Wirkstoffe: Sofosbuvir, Velpatasvir) – bei der SAKB registrierte Dosierungen: 200mg/50 mg; 400 mg/100 mg; 150 mg/37,5 mg (für die Behandlung von Hepatitis C).
- Maviret (Wirkstoffe: Glecaprevir/Pibrentasvir) (als Alternative zu Epclusa) – bei der SAKB registrierte Dosierungen: 50 mg/20 mg; 100 mg/40 mg. Epclusa, Maviret können von Gastroenterologen verschrieben werden. Es muss eine Virämie und ein gewisses Maß an Fibrose vorliegen (Bestimmung der viralen Kopienzahl, Durchführung einer Elastographei). Meistens wird dies in der Ambulanz von einem Arzt durchgeführt.
- Isoniazid (Antituberkulosemittel) – In Litauen gibt es Isozid 100 mg, 300 mg – Nominalpräparat.
- Berodual Dosierinhalator (Wirkstoffe: Fenoterolhydrobromid und Ipratropiumbromid) – in Litauen gibt es ein Rezept für Berodual N 20/50 Mikrogramm/Dosis komprimierte Inhalationslösung.
- PregaTab 200 mg (Wirkstoff: Pregabalin) – PregaTab ist nicht erhältlich, aber andere Arzneimittel mit Pregabalin sind erhältlich, z.B. Pregabalin Zentiva 75 mg oder 150 mg.
- Wellbutrin (Wirkstoff: Bupropion) – Wellbutrin ist nicht erhältlich, aber es gibt Arzneimittel mit Bupropion: Elontril 150 mg oder 300 mg (Antidepressivum).
- Dextolmin (Wirkstoff: Cholecalciferol). Dekristolmin ist nicht erhältlich, wohl aber andere Präparate mit Cholecalciferol.
Eine Opioid-Substitutionstherapie mit Methadon ist in Litauen möglich. Vertrauensarzt der ÖB in Litauen (25.8.2023): Auskunft des Vertrauensarztes, per E-Mail
[…]“
Es wird daher festgestellt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Litauen jedenfalls behandelbar und die Medikamente bzw. die diesen zugrundeliegenden Wirkstoffe verfügbar sind.
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist in Litauen geboren und aufgewachsen. Er hat dort zwölf Jahre eine Gesamtschule besucht und eine Ausbildung zum Maler und Schweißer absolviert. Er hat als solcher zeitwiese in Litauen gearbeitet und dabei monatlich rund EUR 800,00 verdient. Er ist ledig, jedoch für ein 14-jähriges Kind sorgepflichtig, das bei der Kindesmutter lebt und zu dem seit mehreren Jahren kein Kontakt besteht. Gesehen hat er die Tochter zuletzt 2017. Darüber hinaus hat er keine Angehörigen in Litauen. In Österreich hat er keinerlei Familie oder familiäre Bindungen. Seine Muttersprachen sind Litauisch und Russisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023; AS 241 ff; schriftliche Stellungnahme vom 15.11.2022, AS 95; Beschwerde, AS 347). 1.3.2. Der Beschwerdeführer ist in Litauen geboren und aufgewachsen. Er hat dort zwölf Jahre eine Gesamtschule besucht und eine Ausbildung zum Maler und Schweißer absolviert. Er hat als solcher zeitwiese in Litauen gearbeitet und dabei monatlich rund EUR 800,00 verdient. Er ist ledig, jedoch für ein 14-jähriges Kind sorgepflichtig, das bei der Kindesmutter lebt und zu dem seit mehreren Jahren kein Kontakt besteht. Gesehen hat er die Tochter zuletzt 2017. Darüber hinaus hat er keine Angehörigen in Litauen. In Österreich hat er keinerlei Familie oder familiäre Bindungen. Seine Muttersprachen sind Litauisch und Russisch vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023; AS 241 ff; schriftliche Stellungnahme vom 15.11.2022, AS 95; Beschwerde, AS 347).
Der Beschwerdeführer hielt sich seinen Angaben nach zuletzt 2019 vor seiner Ausreise nach Deutschland in Litauen auf (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 253).Der Beschwerdeführer hielt sich seinen Angaben nach zuletzt 2019 vor seiner Ausreise nach Deutschland in Litauen auf vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 16.05.2023, AS 253).
Er hat nach einer Entlassung aus der Strafhaft zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei maßgebliche finanzielle Mittel zur Verfügung und verfügt weiters auch über keine konkrete Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Eine Einstellungszusage liegt nicht vor.
Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich etwa zwei Monate in einer Obdachlosenunterkunft, beging die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundliegenden Straftaten und wurde bereits am 29.10.2022 verhaftet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch einen ECRIS-Auszug ein. Die vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.08.2023 zur Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer konkret vorliegenden Erkrankungen in Litauen bzw. der Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder Wirkstoffe ist aktenkundig. Aktenkundig ist weiters ein gesamtes Konvolut medizinischer Unterlagen sowie das österreichische Strafurteil des Beschwerdeführers. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A.I.): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt, dass in die Verfassungssphäre eingreife, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde, Ermittlungen zur Verfügbarkeit einer Behandlung bzw. von Medikamenten in seinem Herkunftsstaat Litauen hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Erkrankungen durchgeführt wurden und auch ausführlich Eingang in den gegenständlichen Bescheid gefunden haben. Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen, welches das Bundesamt nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und nur oberflächlich nicht näher dargelegte Verfahrensmängel behauptet.3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen und damit ein willkürliches Verhalten gesetzt, dass in die Verfassungssphäre eingreife, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde, Ermittlungen zur Verfügbarkeit einer Behandlung bzw. von Medikamenten in seinem Herkunftsstaat Litauen hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Erkrankungen durchgeführt wurden und auch ausführlich Eingang in den gegenständlichen Bescheid gefunden haben. Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen, welches das Bundesamt nicht bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und nur oberflächlich nicht näher dargelegte Verfahrensmängel behauptet.
3.3. Zum Aufenthaltsverbot:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten unter Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2022 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig, nämlich mit einem selbstgefertigten Beutel aus Aluminiumfolie in seinem Rucksack, sohin unter Einsatz eines besonderen Mittels, mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar einmal Verantwortlichen eines Bekleidungsgeschäftes eine Lederjacke im Wert von EUR 599,90 sowie Verantwortlichen eines Kaufhauses ein Parfum im Wert von EUR 208,95, wobei die Tat beim Versuch blieb. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben war sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall und die Tatwiederholung.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten unter Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig, nämlich mit einem selbstgefertigten Beutel aus Aluminiumfolie in seinem Rucksack, sohin unter Einsatz eines besonderen Mittels, mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar einmal Verantwortlichen eines Bekleidungsgeschäftes eine Lederjacke im Wert von EUR 599,90 sowie Verantwortlichen eines Kaufhauses ein Parfum im Wert von EUR 208,95, wobei die Tat beim Versuch blieb. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben war sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall und die Tatwiederholung.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Litauen 17, in Deutschland fünf und in Schweden drei einschlägige und rechtskräftige Vorstrafen auf, wobei gegen den Beschwerdeführer in Schweden bereits zwei Mal auch eine Ausweisungsentscheidung und in Deutschland ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. In Litauen wurde der Beschwerdeführer beginnend ab 1995 insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen von rund 29 Jahren verurteilt, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Zeit der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft verbracht hat. In Deutschland befand sich der Beschwerdeführer zuletzt insgesamt 13 Monate in Strafhaft, bevor er Anfang August 2022 aus der Haft entlassen wurde, nach Österreich reiste und hier spätestens am 29.10.2022 neuerlich einschlägig straffällig und festgenommen wurde.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz des bereits mehrfachen und jahrelangen Verspürens des Haftübels dennoch immer wieder einschlägig rückfällig wird und seine Delinquenz nur während der Zeiten in Haft zu unterbrechen scheint.
Eine bedingte Entlassung zu den beiden möglichen Terminen im Juni und im Oktober 2023 hat nicht stattgefunden, sodass der Beschwerdeführer seine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe wohl bis zum Strafende am 29.01.2024 verbüßen wird. Es ist bisher nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Haft arbeiten würde oder ihm relevante Vollzugserleichterungen gewährt worden wären.
Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest dreißig Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig bei finanziellen Engpässen immer wieder darauf zurückgreift, seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt überhaupt nur durch solche Delikte finanziert, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).
Es wird zu keiner Zeit substantiiert und nachvollziehbar begründet vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue oder weshalb – angesichts des massiv vorbelasteten Lebens des Beschwerdeführers und des trotz Verbüßung von unbedingter Haft - über dreißig Jahre hindurch immer wieder fortgesetzte Verhaltens – nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr in Freiheit wohlverhalten werde.
Der Beschwerdeführer wurde bisher immer wieder rückfällig. Er weist inzwischen schon zumindest in vier Staaten der Europäischen Union einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen auf, darunter auch zu mehrmonatigen bzw. in Summe mehrjährigen Haftstrafen. Auch befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit nach wie vor in Strafhaft und wurde er weder nach der Hälfte noch nach der Verbüßung von zwei Dritteln aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
Zwar liegen im Zusammenhang mit den litauischen, schwedischen und deutschen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Litauen, Schweden und Deutschland das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab.
Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Geldnot bei bestehender Obdachlosigkeit bei zumindest zwei Gelegenheiten Unternehmen bestahl oder es zumindest versuchte.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals am 09.08.2022, somit kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland am 03.08.2022 und der Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes, in das Bundesgebiet ein, wo er keine ortsübliche Unterkunft nahm, sondern in einer Obdachlosenunterkunft schlief, nur für sieben Tage einer Beschäftigung nachging und keinerlei familiäre bzw. keine maßgeblichen privaten oder sozialen Bezüge hat. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche berücksichtigungswürdigen Deutsch-Kenntnisse – abgesehen von dem in Haft offenbar absolvierten Kurs auf Niveau A1 - verfügen würde oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden, was angesichts der besonders kurzen Aufenthaltsdauer vor seiner neuerlichen Delinquenz auch nicht begründet angenommen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist in Litauen aufgewachsen und spricht sowohl Litauisch als auch Russisch als Muttersprache. Er hat dort die Schule absolviert und war auch erwerbstätig, sofern er sich nicht in Haft befunden hat. Er hat eine 14-jährige Tochter, die in Litauen bei der Kindesmutter lebt und zu der er seit 2017 keinen Kontakt mehr hat. Übrige Verwandte hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach weder in Litauen noch in Österreich. Nach seiner Rückkehr 2018 aus Schweden hielt er sich in Litauen auf, bevor er 2019 nach Deutschland reiste. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Litauen befindet.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Litauen nicht zumutbar wäre, zumal er vor dem Bundesamt ausdrücklich angab, dass keine Gründe dagegensprechen würden, abgesehen davon, dass er seiner Meinung nach in Österreich bessere Medikamente für seine Erkrankungen erhalte.
Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 MRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH vom 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH vom 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).
Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10 ).
Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Litauen stellt keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Litauen stellt keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünfeinhalb Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht trotz erstmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlegens nur mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten das Auslangen gefunden hat, der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit überwiegend Jahre in Haft verbracht hat, der Beschwerdeführer die letzten rund dreißig Jahre hindurch sein Verhalten ständig fortgesetzt hat und insgesamt zumindest in drei weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Litauen, Schweden, Deutschland) mehrfach verurteilt wurde, er in Österreich unterstandslos, arbeitslos und ohne jegliche zur berücksichtigende persönliche oder private Bindungen ist, als angemessen und verhältnismäßig.
3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr und nicht vorhandener persönlicher Anbindungen im Bundesgebiet, die einer Regelung nach der Haftentlassung bedürfen würden, verwiesen.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz siebzehn Vorstrafen in Litauen, drei Vorstrafen in Schweden und fünf Vorstrafen in Deutschland seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Eigentumsdelikte zu finanzieren scheint, die er auch im Anlassfall in Österreich gewerbsmäßig begangen hat. Die über einen Zeitraum von zumindest dreißig Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er sich bisher in der Haft auch nicht maßgebliche Ersparnisse erarbeiten konnte und nach Angaben seiner Rechtsvertretung aktuell völlig mittellos ist.
Wie das Bundesamt bereits angedeutet hat, war der Beschwerdeführer zuletzt (abgesehen für sieben Tage) auch nicht (legal und sozialversichert) im Bundesgebiet erwerbstätigt. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich nur obdachlos gewesen ist.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.
Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.
Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil A.II.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2279684.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023