TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W288 2280209-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W288 2280209-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX betreffend die Festnahme am 23.10.2023, 10:45 Uhr, sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme von 23.10.2023, 10:45 Uhr, bis 25.10.2023, 16:36 Uhr, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 betreffend die Festnahme am 23.10.2023, 10:45 Uhr, sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme von 23.10.2023, 10:45 Uhr, bis 25.10.2023, 16:36 Uhr, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 23.10.2023, außerhalb der Amtsstunden, brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Indien, im Wege der im Spruch genannten Vertretung, per Telefax die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die am 23.10.2023 erfolgte Festnahme und Anhaltung des BF im Stande der Festnahme, wobei die Beschwerde begründend ausgeführt wurde, dass die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme von August 2016, aufgrund des seither entscheidungsrelevant intensivierten Privat- und Familienlebens des BF, ihre Wirksamkeit verloren habe, sodass eine Abschiebung rechtlich nicht zulässig und sohin auch die angefochtene Festnahme und Anhaltung rechtswidrig seien. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei noch offen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung – unter Einvernahme näher bezeichneter Zeugen – durchzuführen, festzustellen, dass die Festnahme am 23.10.2023 und die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig waren, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eingabengebühr aufzuerlegen. Zudem wurde ein Antrag auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem Unionsrecht“, mithin die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt, um die Anhaltung und darauf gestützt die Effektuierung der gegenstandslosen Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung hintanzuhalten. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen (Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, Fotos, Arbeitsvorvertrag, Zeugnis über Ablegung der Integrationsprüfung A2, Unterstützungsschreiben, Kopie einer Geburtsurkunde) beigelegt.1. Am 23.10.2023, außerhalb der Amtsstunden, brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Indien, im Wege der im Spruch genannten Vertretung, per Telefax die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die am 23.10.2023 erfolgte Festnahme und Anhaltung des BF im Stande der Festnahme, wobei die Beschwerde begründend ausgeführt wurde, dass die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme von August 2016, aufgrund des seither entscheidungsrelevant intensivierten Privat- und Familienlebens des BF, ihre Wirksamkeit verloren habe, sodass eine Abschiebung rechtlich nicht zulässig und sohin auch die angefochtene Festnahme und Anhaltung rechtswidrig seien. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei noch offen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung – unter Einvernahme näher bezeichneter Zeugen – durchzuführen, festzustellen, dass die Festnahme am 23.10.2023 und die darauf gestützte Anhaltung rechtswidrig waren, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eingabengebühr aufzuerlegen. Zudem wurde ein Antrag auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem Unionsrecht“, mithin die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt, um die Anhaltung und darauf gestützt die Effektuierung der gegenstandslosen Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung hintanzuhalten. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen (Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Fotos, Arbeitsvorvertrag, Zeugnis über Ablegung der Integrationsprüfung A2, Unterstützungsschreiben, Kopie einer Geburtsurkunde) beigelegt.

2. Nach Aufforderung durch das BVwG zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) am 24.10.2023, außerhalb der Amtsstunden, die Verwaltungsakten des BF. Am 25.10.2023 folgte eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensverlaufs zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF aufgrund seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom BFA zwei Mal einvernommen worden und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genau geprüft worden sei, ob sich maßgebliche Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben hätten. Erlassung und Vollziehung des Festnahmeauftrags per se rechtswidrig gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung, als auch der Vollziehung des Festnahmeauftrags sei bei objektiver Betrachtung von einer bekannten, unveränderten Sachlage auszugehen gewesen. Das gesamte Privat- und Familienleben des BF, sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er sich nicht darauf verlassen habe können im Bundesgebiet zu verbleiben. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt könne nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Bescheid vom 24.10.2023 abgewiesen und eine weitere Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG iVm einem Einreiseverbot erlassen worden. Ein Aufenthaltsrecht bestehe weiterhin nicht und gehöre die ursprüngliche Rückkehrentscheidung weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Festnahmeauftrag sei rechtmäßig und sei dieser auch rechtsgültig vollzogen worden. Das BFA beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.2. Nach Aufforderung durch das BVwG zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) am 24.10.2023, außerhalb der Amtsstunden, die Verwaltungsakten des BF. Am 25.10.2023 folgte eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensverlaufs zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF aufgrund seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom BFA zwei Mal einvernommen worden und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genau geprüft worden sei, ob sich maßgebliche Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben hätten. Erlassung und Vollziehung des Festnahmeauftrags per se rechtswidrig gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Erlassung, als auch der Vollziehung des Festnahmeauftrags sei bei objektiver Betrachtung von einer bekannten, unveränderten Sachlage auszugehen gewesen. Das gesamte Privat- und Familienleben des BF, sei zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er sich nicht darauf verlassen habe können im Bundesgebiet zu verbleiben. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt könne nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Bescheid vom 24.10.2023 abgewiesen und eine weitere Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Ein Aufenthaltsrecht bestehe weiterhin nicht und gehöre die ursprüngliche Rückkehrentscheidung weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Festnahmeauftrag sei rechtmäßig und sei dieser auch rechtsgültig vollzogen worden. Das BFA beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.

3. Noch am 25.10.2023 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die eingebrachte Stellungnahme zum Parteiengehör.

4. Ebenso am 25.10.2023 übermittelte das BFA, über Aufforderung des BVwG, ergänzende Aktenbestandteile.

5. Am 27.10.2023 übermittelte das BFA über Aufforderung durch das BVwG sodann den Abschiebebericht zum BF, demnach der BF am 25.10.2023, um 16:36 Uhr, planmäßig nach Indien abgeschoben wurde.

6. Ebenfalls am 27.10.2023 erfolgte vom BVwG eine aktuelle Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus dieser geht –übereinstimmend zu den Angaben des BFA – hervor, dass der BF am 23.10.2023, 10:15 Uhr festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft im PAZ angehalten wurden und die Verwaltungs-verwahrungshaft am 25.10.2023, 16:36 Uhr, durch dessen Abschiebung endete.

7. Am 27.10.2023 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör in welcher das bisherige Vorbringen aufrechterhalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien, am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.08.2016, Zl. W163 2100157-1/7E, dem BF zugestellt am 02.09.2023, als unbegründet ab. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am16.09.2016.Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien, am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.08.2016, Zl. W163 2100157-1/7E, dem BF zugestellt am 02.09.2023, als unbegründet ab. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am16.09.2016.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 20.02.2017 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA, in welcher er auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen und darüber informiert wurde, dass die Behörde für ihn um ein Heimreisezertifikat (im Folgenden: HRZ) ansuchen wird, statt. Er beteuerte aus Österreich freiwillig auszureisen und erklärte, nach Rücksprache mit seiner damaligen Rechtsvertretung, die HRZ-Formblätter auszufüllen. Das BFA belehrte ihn darüber, dass er bei Vorliegen eines HRZ und mangelnder freiwilliger Ausreise des BF festgenommen und abgeschoben werden wird. Ein Informationsblatt zur freiwilligen Ausreise wurde ihm ausgehändigt.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und meldete stattdessen am 02.06.2017 ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bei der zuständigen Behörde an, wobei er, seine ungültige Aufenthaltsberechtigung in Vorlage brachte.

Am 26.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Mit Schreiben vom 24.02.2023 erstatte die Vertretung des BF in diesem Verfahren eine Stellungnahme an das BFA und übermittelte ein Konvolut an Unterlagen (Arbeitsvorvertrag, Zeugnis über Integrationsprüfung A2, Unterstützungsschreiben, Kopie einer Geburtsurkunde).Am 26.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Mit Schreiben vom 24.02.2023 erstatte die Vertretung des BF in diesem Verfahren eine Stellungnahme an das BFA und übermittelte ein Konvolut an Unterlagen (Arbeitsvorvertrag, Zeugnis über Integrationsprüfung A2, Unterstützungsschreiben, Kopie einer Geburtsurkunde).

Am 13.06.2023 wurde der BF vom BFA hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Am 13.06.2023 wurde der BF vom BFA hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben befragt.

Am 14.06.2023 fand ein Vorführtermin vor die Delegation der indischen Botschaft statt, wobei mitgeteilt wurde, dass die Angaben des BF in Indien überprüft werden müssen. Mit 24.08.2023 wurde die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ von der indischen Botschaft erteilt.

Am 04.09.2023 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, wo dieser erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.

Bereits mit 19.10.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF zum Zwecke seiner Abschiebung. Ebenso am 19.04.2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend des BF.Bereits mit 19.10.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF zum Zwecke seiner Abschiebung. Ebenso am 19.04.2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend des BF.

Am 23.10.2013 wurde der BF vom BFA ein weiteres Mal hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen und ergänzend zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen.Am 23.10.2013 wurde der BF vom BFA ein weiteres Mal hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG niederschriftlich einvernommen und ergänzend zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen.

Ebenso am 23.10.2023 erließ das BFA einen neuen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF zum Zwecke seiner Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das BFA damit, dass für den BF ein Abschiebetermin für den 25.10.2023, um 16:25 Uhr, nach Indien und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.Ebenso am 23.10.2023 erließ das BFA einen neuen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF zum Zwecke seiner Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das BFA damit, dass für den BF ein Abschiebetermin für den 25.10.2023, um 16:25 Uhr, nach Indien und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

Im Anschluss an seine Einvernahme am 23.10.2023 wurde der BF, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 23.10.2023, um 10:45 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in den Amtsräumen des BFA festgenommen. Der BF wurde über die Gründe der Festnahme mittels Dolmetscher für die Sprache Punjabi belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Noch an Ort und Stelle wurde der BF über die am 25.10.2023 bevorstehende Abschiebung informiert.Im Anschluss an seine Einvernahme am 23.10.2023 wurde der BF, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 23.10.2023, um 10:45 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in den Amtsräumen des BFA festgenommen. Der BF wurde über die Gründe der Festnahme mittels Dolmetscher für die Sprache Punjabi belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Noch an Ort und Stelle wurde der BF über die am 25.10.2023 bevorstehende Abschiebung informiert.

Am 23.10.2023, außerhalb der Amtsstunden, übermittelte der BF, durch die im Spruch genannten Vertretung, per Telefax die gegenständliche Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme.

Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 (mit Bescheid vom selben Tag hinsichtlich des Hinweises auf Gebühren und des Fertigungsdatums vom 25.10.2023 auf 24.10.2023 berichtigt), wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Wochen eingeräumt und auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 (mit Bescheid vom selben Tag hinsichtlich des Hinweises auf Gebühren und des Fertigungsdatums vom 25.10.2023 auf 24.10.2023 berichtigt), wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Wochen eingeräumt und auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen den BF besteht seit 02.09.2016 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Diese Rückkehrentscheidung war auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF weiterhin wirksam: Der BF hielt sich seit Ende 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. In Österreich hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines seit ca. 2020 in Österreich aufhältigen und seit 2022 in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigten Bruder und dessen 4-jähriger Tochter. Mit seinem Bruder lebte er in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem hat der BF seit 3 Jahren eine Freundin, mit welcher er in keinem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Freundin des BF lebt bei ihrer Mutter und ist nicht erwerbstätig. Die Beziehung entstand zu einem Zeitpunkt als der BF von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen musste und er sich des unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war. Der BF ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Intensive freundschaftliche Beziehungen sind nicht festzustellen. Der BF ging in der Vergangenheit wiederholt der Schwarzarbeit nach und verfügt über keine Sozialversicherung. Er verfügt lediglich über eine Einstellungszusage. Erst im Jahr 2023 hat er die Integrationsprüfung A2 positiv abgelegt. Sonstige Fort- oder Weiterbildungen hat der BF nicht absolviert und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder ähnlichen, etwa gemeinnützigen, Organisationen. Er ist strafgerichtlich unbescholten, wurde jedoch bereits verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft. Der BF hielt sich bis zu seinem 24. Lebensjahr im Herkunftsstaat auf, besuchte dort die Schule, war erwerbstätig und spricht eine der Landessprachen; er wurde dort sozialisiert. Er steht auch weiterhin im regelmäßigen Kontakt zu seinen in Indien befindlichen Eltern und Schwestern und ist von seinem Heimatland nicht entwurzelt. Sämtliche familiären- und privaten Bindungen sowie auch sonstige integrative Bemühungen entstanden zu einem Zeitpunkt als er sich seines, nicht nur unsicheren, sondern klar unrechtmäßigen Aufenthalts bereits bewusst war. Auch war die bisherige Aufenthaltsdauer des BF nicht in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung gelegen. Die Beurteilungsgrundlagen haben sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert.

Der BF befand sich nach seiner Festnahme am 23.10.2023, 10:45 Uhr, bis zum 25.10.2023, 16:36 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 25.10.2023, um 16:36 Uhr, wurde der BF im Luftweg nach Indien abgeschoben.

Der BF war bei seiner Festnahme und Anhaltung gesund und haftfähig. Die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF nicht vor. Der BF hatte während seiner Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, in den Gerichtsakt zur Zl. 2100157-1 das Asylverfahren des BF betreffend, weiterhin durch Einsichtnahme in den ggstd. Gerichtsakt, insb. durch Einsichtnahme in die dort einliegende Beschwerde samt dazu vorgelegten Unterlagen, in die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde sowie in die dazu eingebrachte Stellungnahme des BF, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das GVS-Informationssystem.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom 16.01.2015, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2016, dem BF zugestellt am 02.09.2016, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.01.2015 abgewiesen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt (Int-Akt) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zl. 2100157-1 und sind unbestritten. Soweit festgestellt wurde, dass die freiwillige Frist zur Ausreise des BF am 16.09.2016 endete, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde, wobei diese Frist mit der am 02.09.2023 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 zu laufen beging. Aus den gleichbleibenden Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Einvernahmen vom 20.02.2017, 13.06.2023 und 23.10.2023, Fremdenakt I, AS 3ff, 183ff, 243ff) sowie aus dem vorliegenden HRZ (OZ 18) waren auch die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF zu treffen.Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet, zum Bescheid des BFA vom 16.01.2015, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde sowie zum Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2016, dem BF zugestellt am 02.09.2016, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.01.2015 abgewiesen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt (Int-Akt) und der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zl. 2100157-1 und sind unbestritten. Soweit festgestellt wurde, dass die freiwillige Frist zur Ausreise des BF am 16.09.2016 endete, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde, wobei diese Frist mit der am 02.09.2023 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 zu laufen beging. Aus den gleichbleibenden Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa BFA-Einvernahmen vom 20.02.2017, 13.06.2023 und 23.10.2023, Fremdenakt römisch eins, AS 3ff, 183ff, 243ff) sowie aus dem vorliegenden HRZ (OZ 18) waren auch die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des BF zu treffen.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung hernach nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Einvernahme des BF am 20.02.2017, zu den dort erhaltenen Belehrungen zu seiner Ausreiseverpflichtung, zur geplanten HRZ-Beschaffung und zur ihm drohenden Festnahme und Abschiebung bei Vorliegen eines HRZ und mangelnder freiwilliger Ausreise, sowie dazu, dass der BF beteuerte freiwillig aus Österreich auszureisen, ergeben sich aus der Einsicht in die hierzu erstellte Niederschrift selbst. Aus dieser Niederschrift wird auch ersichtlich, dass dem BF ein Informationsblatt zur freiwilligen Ausreise ausgehändigt wurde (Fremdenakt I, AS 3ff).Die Feststellungen zur Einvernahme des BF am 20.02.2017, zu den dort erhaltenen Belehrungen zu seiner Ausreiseverpflichtung, zur geplanten HRZ-Beschaffung und zur ihm drohenden Festnahme und Abschiebung bei Vorliegen eines HRZ und mangelnder freiwilliger Ausreise, sowie dazu, dass der BF beteuerte freiwillig aus Österreich auszureisen, ergeben sich aus der Einsicht in die hierzu erstellte Niederschrift selbst. Aus dieser Niederschrift wird auch ersichtlich, dass dem BF ein Informationsblatt zur freiwilligen Ausreise ausgehändigt wurde (Fremdenakt römisch eins, AS 3ff).

Dass der BF hernach seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkam und stattdessen am 02.06.2017 ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen anmeldete, wobei er, seine ungültige Aufenthaltsberechtigungskarte in Vorlage brachte, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten dokumentierten Kommunikation zwischen dem BFA und der Gewerbebehörde (Fremdenakt I, AS 12ff).Dass der BF hernach seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkam und stattdessen am 02.06.2017 ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen anmeldete, wobei er, seine ungültige Aufenthaltsberechtigungskarte in Vorlage brachte, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten dokumentierten Kommunikation zwischen dem BFA und der Gewerbebehörde (Fremdenakt römisch eins, AS 12ff).

Die Feststellung zu dem am 26.01.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Fremdenakt I, AS 89ff). Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass zu diesem Antrag mit Schreiben vom 24.02.2023 eine Stellungnahme und ein Konvolut an Unterlagen übermittelt wurde (Fremdenakt I, AS 128ff).Die Feststellung zu dem am 26.01.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Fremdenakt römisch eins, AS 89ff). Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass zu diesem Antrag mit Schreiben vom 24.02.2023 eine Stellungnahme und ein Konvolut an Unterlagen übermittelt wurde (Fremdenakt römisch eins, AS 128ff).

Dass der BF am 13.06.2023 vom BFA hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift selbst (Fremdenakt I, AS 183ff). Dass der BF am 13.06.2023 vom BFA hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift selbst (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff).

Die Feststellung zur Vorführung des BF vor die indische Botschaftsdelegation am 14.06.2023 ergibt sich aus dem hierzu in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht (Fremdenakt I, AS 212f). Dass seitens der indischen Botschaft am 24.08.2023 die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus den Verwaltungsakten (Fremdenakt II, AS 28).Die Feststellung zur Vorführung des BF vor die indische Botschaftsdelegation am 14.06.2023 ergibt sich aus dem hierzu in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht (Fremdenakt römisch eins, AS 212f). Dass seitens der indischen Botschaft am 24.08.2023 die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus den Verwaltungsakten (Fremdenakt römisch zwei, AS 28).

Dass am 04.09.2023 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit den BF stattfand, wobei der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein, geht aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom selben Tag hervor (Fremdenakt II, AS 42f).Dass am 04.09.2023 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit den BF stattfand, wobei der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein, geht aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom selben Tag hervor (Fremdenakt römisch zwei, AS 42f).

Auch die Feststellungen zum Festnahme- und Abschiebeauftrag vom 19.10.2023, ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (zum Festnahmeauftrag, Fremdenakt II, AS 53ff; zum Abschiebeauftrag, Fremdenakt II, AS 46ff).Auch die Feststellungen zum Festnahme- und Abschiebeauftrag vom 19.10.2023, ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (zum Festnahmeauftrag, Fremdenakt römisch zwei, AS 53ff; zum Abschiebeauftrag, Fremdenakt römisch zwei, AS 46ff).

Dass der BF am 23.10.2023 vom BFA ein weiteres Mal hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift. Aus der Einsicht in diese Niederschrift ergibt sich auch, dass ihm am Ende der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen (Fremdenakt I, AS 243ff). Dass der BF am 23.10.2023 vom BFA ein weiteres Mal hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einvernommen und zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift. Aus der Einsicht in diese Niederschrift ergibt sich auch, dass ihm am Ende der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen (Fremdenakt römisch eins, AS 243ff).

Die Feststellungen zu dem am 23.10.2023 zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag, sowie zur näheren Begründung des Festnahmeauftrages, ergeben sich aus dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom 23.10.2023 selbst (Fremdenakt II, AS 56ff).Die Feststellungen zu dem am 23.10.2023 zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag, sowie zur näheren Begründung des Festnahmeauftrages, ergeben sich aus dem aktenkundigen Festnahmeauftrag vom 23.10.2023 selbst (Fremdenakt römisch zwei, AS 56ff).

Dass der BF im Anschluss an seine Einvernahme am 23.10.2023, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 23.10.2023, um 10:45 Uhr in den Amtsräumen des BFA festgenommen wurde, er über die Gründe der Festnahme mittels Dolmetscher für die Sprache Punjabi belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt wurde, sowie dazu, dass er noch an Ort und Stelle über seine am 25.10.2023 bevorstehende Abschiebung informiert wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Meldung über die Festnahme der Landespolizeidirektion vom 23.10.2023 (Fremdenakt II, AS 61ff), dem Anhalteprotokoll vom 23.10.2023 (Fremdenakt II, AS 64ff) und der Information über die bevorstehende Abschiebung vom 19.10.2023, deren Erhalt der BF am 23.10.2023, 11:00 Uhr, durch dessen Unterschrift bestätigte (Fremdenakt II, AS 57ff).Dass der BF im Anschluss an seine Einvernahme am 23.10.2023, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 23.10.2023, um 10:45 Uhr in den Amtsräumen des BFA festgenommen wurde, er über die Gründe der Festnahme mittels Dolmetscher für die Sprache Punjabi belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt wurde, sowie dazu, dass er noch an Ort und Stelle über seine am 25.10.2023 bevorstehende Abschiebung informiert wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Meldung über die Festnahme der Landespolizeidirektion vom 23.10.2023 (Fremdenakt römisch zwei, AS 61ff), dem Anhalteprotokoll vom 23.10.2023 (Fremdenakt römisch zwei, AS 64ff) und der Information über die bevorstehende Abschiebung vom 19.10.2023, deren Erhalt der BF am 23.10.2023, 11:00 Uhr, durch dessen Unterschrift bestätigte (Fremdenakt römisch zwei, AS 57ff).

Die Feststellung zu der am 23.10.2023 per Telefax an das BVwG übermittelten Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme ergibt, aus dem Gerichtsakt (OZ 1). Soweit hierzu auch festgestellt wurde, dass die Übermittlung außerhalb der Amtsstunden des BVwG erfolgte, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass das Telefax erst am 23.10.2023, 21:43 Uhr, einlangte und die Amtsstunden des BVwG gemäß § 20 GO-BVwG um 15:00 Uhr enden.Die Feststellung zu der am 23.10.2023 per Telefax an das BVwG übermittelten Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme ergibt, aus dem Gerichtsakt (OZ 1). Soweit hierzu auch festgestellt wurde, dass die Übermittlung außerhalb der Amtsstunden des BVwG erfolgte, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass das Telefax erst am 23.10.2023, 21:43 Uhr, einlangte und die Amtsstunden des BVwG gemäß Paragraph 20, GO-BVwG um 15:00 Uhr enden.

Dass mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 (mit Bescheid vom selben Tag hinsichtlich des Hinweises auf Gebühren und des Fertigungsdatums vom 25.10.2023 auf 24.10.2023 berichtigt) der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Wochen eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid selbst (OZ 18).Dass mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 (mit Bescheid vom selben Tag hinsichtlich des Hinweises auf Gebühren und des Fertigungsdatums vom 25.10.2023 auf 24.10.2023 berichtigt) der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Wochen eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid selbst (OZ 18).

Dass gegen den BF seit 02.09.2016 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem bereits oben dargestellten Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2016, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.01.2015, mit dem ua. der Asylantrag des BF abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde dem BF am 02.09.2016 zugestellt, sodass die eingangs angeführten Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung eintraten (INT-Akt; Gerichtsakt zur Zl. 2100157-1). Die weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. der dort einliegenden Niederschriften der Einvernahmen des BF vom 13.06.2023 und 23.10.2023, den im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegten Unterlagen, der ggstdl. Beschwerde samt den beigefügten Unterlagen, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2023 und dem Bescheid des BFA vom 24.10.2023 und ist dazu wie folgt auszuführen:

Dass sich der BF seit Ende 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten. Wie schon oben dargestellt, kam er, nachdem die Frist zu seiner freiwilligen Ausreise (in Folge des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016) abgelaufen war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch nachdem er vom BFA im Rahmen der Einvernahme am 20.02.2017 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung und einer ihm andernfalls drohenden Abschiebung neuerlich belehrt wurde, verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet (Fremdenakt I, AS 3ff, AS 12ff), wobei er auch bei seinem am 04.09.2023 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch weiterhin kein Interesse an einer Ausreise zeigte (Fremdenakt II, AS 42f). Dass er in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigten Bruder und dessen 4-jähriger Tochter (sohin seiner Nichte) hat, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2023 und am 23.10.2023 (Fremdenakt I, AS 183ff, 243ff), den im Verfahren zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie der Beschwerde samt den vorgelegten Unterlagen. Aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.10.2023 (Fremdenakt I, AS 243ff) ergibt sich, dass sich sein Bruder erst seit ca. 2020 im Bundesgebiet aufhält und selbst erst seit 2022 aufenthaltsberechtigt ist, wobei sich letzteres auch aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (Fremdenakt I, AS 210f) ergibt. Auch dass er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt pflegte geht daraus hervor, wobei – wie den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.10.2023 (Fremdenakt I, AS 243ff) zu entnehmen ist und sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister zeigt – auch dieser erst seit Mitte Dezember 2022 bestand. Dass der BF seit 3 Jahren eine Freundin hat, gab er selbst bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2023 bzw. 23.10.2023 (Fremdenakt I, AS 183ff, 243ff) – ua. auch im Beisein ebenjener – an und wird dies auch durch die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Fotos bestätigt. Aus den Einvernahmen des BF vor dem BFA geht auch hervor, dass der BF mit seiner Freundin zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte, seine Freundin mit ihrer Mutter lebt und – wie im Übrigen auch der BF – nicht erwerbstätig ist (Fremdenakt I, AS 183ff, 243ff). Aufgrund des Umstandes, dass die Beziehung sohin erst irgendwann im Jahr 2020 entstand und er sich – wie schon dargelegt – bereits seit Herbst 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, war die Feststellung zu treffen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand als der BF von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen musste und er sich des unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war. Dass der BF ledig und kinderlos ist und keinerlei Sorgepflichten hat, gab er selbst bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2023 und 23.10.2023 an (Fremdenakt I, AS 183ff, 243ff). Dem BF ist zwar schon aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewisses soziales Netz – was sich auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigt – zuzuerkennen, intensive freundschaftlichen Beziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen und wurden solche auch vom BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA – abgesehen von äußerst vagen Angaben – nicht vorgebracht (Fremdenakt I, AS 183ff, 243ff). Dass der BF in der Vergangenheit wiederholt der Schwarzarbeit nachging, räumte der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 23.10.2023 selbst ein (Fremdenakt I, 243ff) und bestätigt sich dies auch durch den Inhalt der Verwaltungsakten. Aus einem dort einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich vom 16.12.2020 geht hervor, dass der BF am 08.12.2020 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei der Schwarzarbeit betreten wurde (Fremdenakt I, AS 26ff). Auch dass er über keine Sozialversicherung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.10.2023 (Fremdenakt I, 243ff) sowie dem in den Verwaltungsakten einliegenden Auszug aus dem Sozialversicherungssystem vom 20.10.2023 (Fremdenakt I, AS 237f). Daraus geht hervor, dass der BF lediglich im Zeitraum vom 05.01.2015 bis 21.01.2015 und am 08.12.2020 über eine Krankenversicherung verfügte. Dass der BF über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) verfügt, ergibt sich übereinstimmend aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (etwa Fremdenakt I, AS 200) sowie den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, wobei anzumerken ist, dass der BF über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, um diese Tätigkeit auszuüben. Dass er erst im Jahr 2023 – sohin erst nach einer Aufenthaltsdauer von rd. 8 Jahren – die Integrationsprüfung A2 positiv abgelegt hat, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der dort einliegenden Bestätigung über die Ablegung der Integrationsprüfung bzw. dem Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 (etwa Fremdenakt I, AS 201; Fremdenakt II, AS 241f), wobei auch diese Unterlagen mit der Beschwerde übermittelt wurden. Dass der BF sonstigen Fort- oder Weiterbildungen absolviert hätte, geht weder aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervor, noch wurde entsprechendes vom BF behauptet. Dass der BF kein Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023 an (Fremdenakt I, AS 183ff). Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Dass er jedoch verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der dort einliegenden Strafverfügung vom 01.12.2021, mit welcher der BF wegen des Vergehens gemäß § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) bestraft wurde (Fremdenakt I, AS 30f). Dass sich der BF bis zu seinem 24. Lebensjahr in seinem Herkunftsstaat aufhielt, war aufgrund seines aktuellen Lebensalters von 32 Jahren und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet festzustellen und ist unbestritten. Er selbst gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 an, dass er in Indien die Schule besucht habe und dort als Erntehelfer gearbeitet habe (Fremdenakt I, 243ff). Im Rahmen der Einvernahme am 13.06.2023 erklärte er zudem in Indien beruflich Busse angemietet zu haben (Fremdenakt I, AS 183ff). Zudem spricht er auch eine der Landessprachen, was sich bereits aus seinen Einvernahmen in der Sprache Punjabi ergibt. Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat sozialisiert wurde. Dass der BF auch weiterhin regelmäßig Kontakt zu seinen in Indien befindlichen Eltern und Schwestern bzw. deren Familien pflegt, gab dieser selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023 an. Er gab an, alle 2-3 Tage oder 1x pro Woche über Videotelefonie Kontakt zu seiner Familie zu haben (Fremdenakt I, AS 183ff) und zudem aus dem mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben seiner Freundin hervor, dass der BF ua. einen Aufenthaltstitel zu dem Zweck anstrebte, um seine Familie wiederzusehen, worüber er sich freuen würde (OZ 1). In Zusammenschau mit den weiteren bereits dargestellten Umständen, war daher auch die Feststellung zu treffen, dass der BF von seinem Heimatland nicht entwurzelt ist. Wie gezeigt, entstanden die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie auch sonstige integrative Bemühung allesamt erst zu einem Zeitpunkt, als sich der BF nicht nur seines unsicheren, sondern seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war und war dies entsprechend festzustellen. Dass die Dauer des Aufenthalts des BF nicht in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung begründet war, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Nachdem der BF am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erließ das BFA nur wenige Tage später, Mit Bescheid vom 16.01.2015, bereits eine Entscheidung. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied das BVwG mit Erkenntnis vom 22.08.2016, dem BF zugestellt am 02.09.2016 (Int-Akt; Gerichtsakt zur Zl. 2100157-1). Zwischen Antragstellung und rechtskräftiger negativer Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz vergingen daher lediglich 1 Jahr und 8 Monate. Der BF kam, wie dargestellt, seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und wurde er am 20.02.2017 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung vom BFA einvernommen, wobei er auch nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt und er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, deren Existenz jedoch leugnete (Fremdenakt I, AS 3ff). Dies obgleich er, nach seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme am 23.10.2023, im Besitz eines indischen Führerscheins war und er diesen – wie auch eine ihm vorliegende Geburtsurkunde – entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dem BFA vorlegte, sondern den Führerschein und die Geburtsurkunde im Jahr 2017 lediglich dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein, zu erwerben (Fremdenakt I, 243ff). Erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG am 26.01.2023 bzw. vielmehr im Rahmen der Stellungnahme vom 24.02.2023 übermittelte der BF erstmals die ihm vorliegenden Geburtsurkunde dem BFA (Fremdenakt I, AS 89ff, 128ff), wobei ebenselbe erst im Rahmen der Einvernahme am 13.06.2023 persönlich als Original vorgelegt wurde (Fremdenakt I, AS 183ff). Verzögerungen bei der Dauer des Aufenthalts des BF sind daher einzig und allein dem BF selbst zuzuschreiben. Die hierzu festgestellten Sachverhaltselemente legte im Wesentlichen auch das BFA ihrem Bescheid vom 24.10.2023, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen wurde, zugrunde, wobei das erkennende Gericht – soweit für das ggstd. Beschwerdeverfahren von Relevanz – an der vorgenommenen Beurteilung der Behörde keine Bedenken hegt. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände waren jedoch auch die Feststellungen zu treffen, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben und diese Rückkehrentscheidung weiterhin wirksam ist.Dass sich der BF seit Ende 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten. Wie schon oben dargestellt, kam er, nachdem die Frist zu seiner freiwilligen Ausreise (in Folge des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016) abgelaufen war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch nachdem er vom BFA im Rahmen der Einvernahme am 20.02.2017 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung und einer ihm andernfalls drohenden Abschiebung neuerlich belehrt wurde, verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet (Fremdenakt römisch eins, AS 3ff, AS 12ff), wobei er auch bei seinem am 04.09.2023 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch weiterhin kein Interesse an einer Ausreise zeigte (Fremdenakt römisch zwei, AS 42f). Dass er in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigten Bruder und dessen 4-jähriger Tochter (sohin seiner Nichte) hat, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2023 und am 23.10.2023 (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff, 243ff), den im Verfahren zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie der Beschwerde samt den vorgelegten Unterlagen. Aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.10.2023 (Fremdenakt römisch eins, AS 243ff) ergibt sich, dass sich sein Bruder erst seit ca. 2020 im Bundesgebiet aufhält und selbst erst seit 2022 aufenthaltsberechtigt ist, wobei sich letzteres auch aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (Fremdenakt römisch eins, AS 210f) ergibt. Auch dass er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt pflegte geht daraus hervor, wobei – wie den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.10.2023 (Fremdenakt römisch eins, AS 243ff) zu entnehmen ist und sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister zeigt – auch dieser erst seit Mitte Dezember 2022 bestand. Dass der BF seit 3 Jahren eine Freundin hat, gab er selbst bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2023 bzw. 23.10.2023 (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff, 243ff) – ua. auch im Beisein ebenjener – an und wird dies auch durch die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Fotos bestätigt. Aus den Einvernahmen des BF vor dem BFA geht auch hervor, dass der BF mit seiner Freundin zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte, seine Freundin mit ihrer Mutter lebt und – wie im Übrigen auch der BF – nicht erwerbstätig ist (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff, 243ff). Aufgrund des Umstandes, dass die Beziehung sohin erst irgendwann im Jahr 2020 entstand und er sich – wie schon dargelegt – bereits seit Herbst 2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, war die Feststellung zu treffen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand als der BF von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgehen musste und er sich des unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war. Dass der BF ledig und kinderlos ist und keinerlei Sorgepflichten hat, gab er selbst bei seinen Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2023 und 23.10.2023 an (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff, 243ff). Dem BF ist zwar schon aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewisses soziales Netz – was sich auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigt – zuzuerkennen, intensive freundschaftlichen Beziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen und wurden solche auch vom BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA – abgesehen von äußerst vagen Angaben – nicht vorgebracht (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff, 243ff). Dass der BF in der Vergangenheit wiederholt der Schwarzarbeit nachging, räumte der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 23.10.2023 selbst ein (Fremdenakt römisch eins, 243ff) und bestätigt sich dies auch durch den Inhalt der Verwaltungsakten. Aus einem dort einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich vom 16.12.2020 geht hervor, dass der BF am 08.12.2020 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei der Schwarzarbeit betreten wurde (Fremdenakt römisch eins, AS 26ff). Auch dass er über keine Sozialversicherung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.10.2023 (Fremdenakt römisch eins, 243ff) sowie dem in den Verwaltungsakten einliegenden Auszug aus dem Sozialversicherungssystem vom 20.10.2023 (Fremdenakt römisch eins, AS 237f). Daraus geht hervor, dass der BF lediglich im Zeitraum vom 05.01.2015 bis 21.01.2015 und am 08.12.2020 über eine Krankenversicherung verfügte. Dass der BF über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) verfügt, ergibt sich übereinstimmend aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (etwa Fremdenakt römisch eins, AS 200) sowie den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, wobei anzumerken ist, dass der BF über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, um diese Tätigkeit auszuüben. Dass er erst im Jahr 2023 – sohin erst nach einer Aufenthaltsdauer von rd. 8 Jahren – die Integrationsprüfung A2 positiv abgelegt hat, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der dort einliegenden Bestätigung über die Ablegung der Integrationsprüfung bzw. dem Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 (etwa Fremdenakt römisch eins, AS 201; Fremdenakt römisch zwei, AS 241f), wobei auch diese Unterlagen mit der Beschwerde übermittelt wurden. Dass der BF sonstigen Fort- oder Weiterbildungen absolviert hätte, geht weder aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervor, noch wurde entsprechendes vom BF behauptet. Dass der BF kein Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation ist, gab er selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023 an (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff). Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Dass er jedoch verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der dort einliegenden Strafverfügung vom 01.12.2021, mit welcher der BF wegen des Vergehens gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden) bestraft wurde (Fremdenakt römisch eins, AS 30f). Dass sich der BF bis zu seinem 24. Lebensjahr in seinem Herkunftsstaat aufhielt, war aufgrund seines aktuellen Lebensalters von 32 Jahren und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet festzustellen und ist unbestritten. Er selbst gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 an, dass er in Indien die Schule besucht habe und dort als Erntehelfer gearbeitet habe (Fremdenakt römisch eins, 243ff). Im Rahmen der Einvernahme am 13.06.2023 erklärte er zudem in Indien beruflich Busse angemietet zu haben (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff). Zudem spricht er auch eine der Landessprachen, was sich bereits aus seinen Einvernahmen in der Sprache Punjabi ergibt. Folglich war jedoch auch die Feststellung zu treffen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat sozialisiert wurde. Dass der BF auch weiterhin regelmäßig Kontakt zu seinen in Indien befindlichen Eltern und Schwestern bzw. deren Familien pflegt, gab dieser selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023 an. Er gab an, alle 2-3 Tage oder 1x pro Woche über Videotelefonie Kontakt zu seiner Familie zu haben (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff) und zudem aus dem mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben seiner Freundin hervor, dass der BF ua. einen Aufenthaltstitel zu dem Zweck anstrebte, um seine Familie wiederzusehen, worüber er sich freuen würde (OZ 1). In Zusammenschau mit den weiteren bereits dargestellten Umständen, war daher auch die Feststellung zu treffen, dass der BF von seinem Heimatland nicht entwurzelt ist. Wie gezeigt, entstanden die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie auch sonstige integrative Bemühung allesamt erst zu einem Zeitpunkt, als sich der BF nicht nur seines unsicheren, sondern seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war und war dies entsprechend festzustellen. Dass die Dauer des Aufenthalts des BF nicht in einer den Behörden zurechenbaren Verzögerung begründet war, ergibt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten. Nachdem der BF am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erließ das BFA nur wenige Tage später, Mit Bescheid vom 16.01.2015, bereits eine Entscheidung. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied das BVwG mit Erkenntnis vom 22.08.2016, dem BF zugestellt am 02.09.2016 (Int-Akt; Gerichtsakt zur Zl. 2100157-1). Zwischen Antragstellung und rechtskräftiger negativer Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz vergingen daher lediglich 1 Jahr und 8 Monate. Der BF kam, wie dargestellt, seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und wurde er am 20.02.2017 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung vom BFA einvernommen, wobei er auch nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt und er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, deren Existenz jedoch leugnete (Fremdenakt römisch eins, AS 3ff). Dies obgleich er, nach seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme am 23.10.2023, im Besitz eines indischen Führerscheins war und er diesen – wie auch eine ihm vorliegende Geburtsurkunde – entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dem BFA vorlegte, sondern den Führerschein und die Geburtsurkunde im Jahr 2017 lediglich dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein, zu erwerben (Fremdenakt römisch eins, 243ff). Erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG am 26.01.2023 bzw. vielmehr im Rahmen der Stellungnahme vom 24.02.2023 übermittelte der BF erstmals die ihm vorliegenden Geburtsurkunde dem BFA (Fremdenakt römisch eins, AS 89ff, 128ff), wobei ebenselbe erst im Rahmen der Einvernahme am 13.06.2023 persönlich als Original vorgelegt wurde (Fremdenakt römisch eins, AS 183ff). Verzögerungen bei der Dauer des Aufenthalts des BF sind daher einzig und allein dem BF selbst zuzuschreiben. Die hierzu festgestellten Sachverhaltselemente legte im Wesentlichen auch das BFA ihrem Bescheid vom 24.10.2023, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen wurde, zugrunde, wobei das erkennende Gericht – soweit für das ggstd. Beschwerdeverfahren von Relevanz – an der vorgenommenen Beurteilung der Behörde keine Bedenken hegt. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände waren jedoch auch die Feststellungen zu treffen, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben und diese Rückkehrentscheidung weiterhin wirksam ist.

Die Feststellung, dass der BF von 23.10.2023, 10:45 Uhr, bis zu seiner Abschiebung nach Indien am 25.10.2023, 16:36 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurden, lässt sich zweifelsfrei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem vorliegenden Abschiebebericht (OZ 20) entnehmen.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Der BF selbst gab bei seinen Einvernahmen an gesund zu sein (vgl. BFA-Einvernahme vom 23.10.2023, Fremdenakt I, AS 243ff). Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatten, ist unzweifelhaft.Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Der BF selbst gab bei seinen Einvernahmen an gesund zu sein vergleiche BFA-Einvernahme vom 23.10.2023, Fremdenakt römisch eins, AS 243ff). Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen würden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatten, ist unzweifelhaft.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Insbesondere konnte auch von der beantragten Einvernahme von Zeugen abgesehen werden, zumal durch deren Einvernahme schon aufgrund der klaren Aktenlage kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung:3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung:

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§§ 22a, 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten, wie folgt:Paragraphen 22 a, 34 und 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten, wie folgt:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.         Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.         sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.         der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.         der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.         wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.         wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.         wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.         wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1.         das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2.         der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn, 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder, 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.         gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.         wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.         der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.         dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.         gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.         gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.         gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.         auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

§ 46 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“

Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG):Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (PersFrG):

„Artikel 1

[...]

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

[...]

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

[...]

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“

Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:

„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

[...]

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. 3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 23.10.2023, 10:45 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 23.10.2023, 10:45 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.

3.2.2. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg.cit. besteht.3.2.2. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg.cit. besteht.

Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2023, 10:45 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 23.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2023, 10:45 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 23.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor.

Hierbei sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass dem Einwand des BF, wonach die Festnahme schon deshalb rechtswidrig sei, da sich der BF bereits in den Räumlichkeiten des BFA aufgehalten habe und daher das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt“ nicht erfüllt sei, nicht zu folgen war. Die hierzu angeführte Rechtsprechung des VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, unterscheidet sich schon darin, dass die dortige Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in Folge eines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem vorgenommen wurde, obgleich sich die Antragsteller zur Setzung weiterer verfahrensrechtlicher Schritte betreffend deren Antrag auf internationalen Schutz aus Eigenem beim BFA eingefunden hatten und diese nach der Festnahme ins Anhaltezentrum verbracht wurden, ohne dass das BFA von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest zeitnah zwecks der weiterer Vorgangsweise informiert worden wäre. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme hingegen gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aufgrund eines – wie dargelegt – vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages. Die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Vorführung vor das BFA vorgenommene Festnahme ist daher vor dem Hintergrund des erlassenen Festnahmeauftrages zu sehen und gilt es diesen mitzuberücksichtigen. Der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erging fallbezogen in Konsequenz der geplanten Abschiebung des BF, während der BF beim BFA lediglich zur Einvernahme wegen seines beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, sohin gerade nicht wegen der Teilnahme an Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit seiner Abschiebung, erschien. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine insofern „zweckgebundene“ Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 BFA-VG nicht erfolgen können sollte, wenn sich ein Fremder bereits in Räumlichkeiten des BFA befinden, insbesondere, wenn der Zweck seines Erscheinens nicht geeignet ist, dem Festnahmetatbestand zu begegnen. Dies gilt umso mehr in Fällen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, wären andernfalls nämlich eine Vielzahl von geplanten Abschiebungen schlichthin nicht umsetzbar, dient doch eine auf § 34 Abs. 3 BFA-VG gestützte Festnahme letztlich auch der Sicherung einer – allenfalls erst geplanten – Abschiebung. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des über Jahre hinweg bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts und der bis zuletzt gezeigten mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des BF auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht hinreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen (siehe dazu auch noch weiter unten). Sogleich mit seiner Festnahme wurde der BF auch über seine bevorstehende Abschiebung informiert.Hierbei sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass dem Einwand des BF, wonach die Festnahme schon deshalb rechtswidrig sei, da sich der BF bereits in den Räumlichkeiten des BFA aufgehalten habe und daher das Tatbestandsmerkmal „zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt“ nicht erfüllt sei, nicht zu folgen war. Die hierzu angeführte Rechtsprechung des VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, unterscheidet sich schon darin, dass die dortige Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, in Folge eines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem vorgenommen wurde, obgleich sich die Antragsteller zur Setzung weiterer verfahrensrechtlicher Schritte betreffend deren Antrag auf internationalen Schutz aus Eigenem beim BFA eingefunden hatten und diese nach der Festnahme ins Anhaltezentrum verbracht wurden, ohne dass das BFA von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest zeitnah zwecks der weiterer Vorgangsweise informiert worden wäre. Im vorliegenden Fall erfolgte die Festnahme hingegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund eines – wie dargelegt – vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages. Die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Vorführung vor das BFA vorgenommene Festnahme ist daher vor dem Hintergrund des erlassenen Festnahmeauftrages zu sehen und gilt es diesen mitzuberücksichtigen. Der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erging fallbezogen in Konsequenz der geplanten Abschiebung des BF, während der BF beim BFA lediglich zur Einvernahme wegen seines beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, sohin gerade nicht wegen der Teilnahme an Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit seiner Abschiebung, erschien. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine insofern „zweckgebundene“ Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG nicht erfolgen können sollte, wenn sich ein Fremder bereits in Räumlichkeiten des BFA befinden, insbesondere, wenn der Zweck seines Erscheinens nicht geeignet ist, dem Festnahmetatbestand zu begegnen. Dies gilt umso mehr in Fällen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, wären andernfalls nämlich eine Vielzahl von geplanten Abschiebungen schlichthin nicht umsetzbar, dient doch eine auf Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gestützte Festnahme letztlich auch der Sicherung einer – allenfalls erst geplanten – Abschiebung. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des über Jahre hinweg bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts und der bis zuletzt gezeigten mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des BF auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht hinreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen (siehe dazu auch noch weiter unten). Sogleich mit seiner Festnahme wurde der BF auch über seine bevorstehende Abschiebung informiert.

Dahingehend ist zunächst weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden.

3.2.3. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). 3.2.3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).

Wie oben ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 22.08.2016, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, mit der Zustellung am 02.09.2016 in Rechtskraft, wodurch diese Rückkehrentscheidung grundsätzlich durchsetzbar und durchführbar wurde.

Eine Rückkehrentscheidung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Eine Rückkehrentscheidung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

Die Beschwerde bringt hierzu vor, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF veraltet und aufgrund zwischenzeitlich geänderter Sachlage nicht mehr wirksam und gegenstandslos sei, dazu wurden verschiedene Integrationsunterlagen des BF vorgelegt.

Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 ist jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und Stellungnahme des BF noch aufrecht:

Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass eine Rückkehrentscheidung – wie bereits ausgeführt – ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten:Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass eine Rückkehrentscheidung – wie bereits ausgeführt – ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten:

So ist zunächst im Hinblick auf die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) darauf hinzuweisen, dass der BF sich lediglich während der Dauer seines Asylverfahrens vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seit rechtskräftigen negativem Abschluss seines Asylverfahrens mit der am 02.09.2016 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 und dem Ablauf der eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise, sohin über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren, hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde wegen seines illegalen Aufenthalts auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Während seines Aufenthaltes ging der BF wiederholt der Schwarzarbeit nach, um sich seinen Lebensunterhalt (sohin unrechtmäßig) zu finanzieren. Seine Ausreiseverpflichtung missachtete der BF beharrlich. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermag dabei auch der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nichts zu ändern, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005; siehe dazu auch noch weiter unten). Im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 und 3 BFA-VG) sind beim BF zunächst Anknüpfungspunkte in Form eines seit 2020 in Österreich befindlichen und seit 2022 aufenthaltsberechtigten Bruders, mit dem der BF erst seit 2022 im gemeinsamen Haushalt lebte, dessen 4-jähriger Tochter (der Nichte des BF) sowie die seit 3 Jahren bestehende Beziehung zu seiner Freundin festzustellen. Seine Freundin lebt bei ihrer Mutter und bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF. Der BF ist ledig und kinderlos und sind auch sonst keine Abhängigkeitsverhältnisse festzustellen. Zwar sind dem BF gewissen Freund- oder Bekanntschaften zuzuerkennen, dass diese jedoch Anknüpfungspunkte bilden würden, die anhand ihrer Intensität ein schützenswertes Privatleben begründen würden, ist nicht zu erkennen. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass die seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 entstandenen privaten und familiären Bindungen des BF, insbesondere auch seine Beziehung, zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltstatus nicht bloß bewusst war (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), sondern er vielmehr sogar seit mehreren Jahren in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthaltes war. Hierbei ist es dem BF möglich und auch zumutbar, seine familiären und privaten Beziehungen, insb. auch die Beziehung zu seiner Freundin, im Wege moderner Kommunikationsmittel, durch Treffen außerhalb des EWR-Raumes oder im Rahmen eines legalen Einreiseweges weiterzuführen. Hinsichtlich des Grades an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist anzumerken, dass der BF in keinem Verein oder einer sonstigen, allenfalls gemeinnützigen, Organisation aktiv war. Der BF hat inzwischen, trotz seiner fortgeschrittenen Aufenthaltsdauer jedoch erst im Jahr 2023, die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch A2 erfolgreich absolviert. Zudem ging der BF, abgesehen von wiederholter Schwarzarbeit, keiner legalen Beschäftigung nach und war er auch nicht sozialversichert. Er verfügte lediglich am 08.12.2020 über eine Krankenversicherung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage von Jänner 2023, womit jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan wird, durch welche sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich schwerer wiegen würde, dies umso mehr, als die Einstellungszusage auch überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung erlangt werden konnte. Eine vertiefte Integration in der Form, die geeignet wäre eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun wird damit nicht aufgezeigt und ist, aufgrund der beharrlichen Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen und seiner fortgesetzten Schwarzarbeit, davon auszugehen, dass der BF die österreichische Werteordnung nicht verinnerlicht hat. Weiterhin verbrachte der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens (bis zu seinem 24. Lebensjahr) in seinem Herkunftsstaat, hat dort die Schule besucht und war dort auch erwerbstätig. Der BF wurde in Indien maßgeblich sozialisiert. Auch weiterhin hegt der BF regelmäßigen Kontakt zu seinen in Indien befindlichen Familienangehörigen, wobei das Verfahren auch ergeben hat, dass eines der Motive für seine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG darin gelegen war, seine Familie wieder sehen zu können. Eine maßgebliche Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat oder dass er keine relevante Bindung mehr zu diesem hat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) ist daher nicht hervorgekommen. Der BF ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG), wurde jedoch wegen seines illegalen Aufenthaltes bereits rechtskräftig bestraft, nachdem er seit 2016 seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen war. Der BF ignoriert seit Jahren das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Der BF beging daher klar Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten und familiären Verhältnisse des BF zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihm sein unsicherer Aufenthalt längst bewusst war (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch nicht den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Das Asylverfahren des BF, welches mit seiner Antragstellung am 05.01.2015 eingeleitet wurde, wurde bereits am 02.09.2016 mit Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Der BF gab, obgleich er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 hierzu aufgefordert wurde, gegenüber dem BFA an, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Er selbst war jedoch im Besitz eines indischen Führerscheins und einer Geburtsurkunde, die er, anstatt diese dem BFA zu übergeben, dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein zu beantragen. Obgleich ihm daher zumutbar und zurechenbar war, sich selbstständig um ein Ersatzreisedokument zu bemühen, brachte er seine Geburtsurkunde erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsitels, hierbei im Übrigen persönlich und im Original erst im Rahmen der hierzu erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023, in Vorlage. Eine Verzögerung in der Aufenthaltsdauer des BF ist daher nicht dem BFA, sondern dem BF selbst zuzurechnen. Die vom BF hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Integration ins Treffen geführten - seit 2016 geänderten - Sachverhaltselemente führen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass beim BF eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorliegt. Trotz Vorliegens einiger privater bzw. familiärer Bindungen und weniger integrativer Schritte waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insb. auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Betrachtet man die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH, so zeigt sich, dass die Veränderungen in den Lebensbereichen der dortigen Revisionswerber doch deutlicher ausgeprägt waren als dies gegenständlich beim BF der Fall ist: So lag in einem Fall, den der VwGH zu beurteilen hatte, etwa ein Sprachzertifikat auf der Stufe B1 vor, zudem u.a. auch rund 1000 Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligung, Fortkommen im Lehrberuf und erfolgreicher Abschluss des ersten Lehrjahrs (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250). In einem anderen Fall handelte es sich um einen besonders langen Inlandsaufenthalt seit 23 Jahren, hinzu kam die Geburt des Kindes der Fremden (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Zumindest für den Fall einer Schubhaftbeschwerde hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre (vgl. etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 – wo es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau ging –, mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wo der Beschwerdeführer eine Freundin und ein Kind hatte), weshalb auch im Rahmen einer zu beurteilenden Festnahme und Anhaltung von nichts anderem auszugehen ist.So ist zunächst im Hinblick auf die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) darauf hinzuweisen, dass der BF sich lediglich während der Dauer seines Asylverfahrens vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Seit rechtskräftigen negativem Abschluss seines Asylverfahrens mit der am 02.09.2016 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 und dem Ablauf der eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise, sohin über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren, hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde wegen seines illegalen Aufenthalts auch rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Während seines Aufenthaltes ging der BF wiederholt der Schwarzarbeit nach, um sich seinen Lebensunterhalt (sohin unrechtmäßig) zu finanzieren. Seine Ausreiseverpflichtung missachtete der BF beharrlich. An der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermag dabei auch der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts zu ändern, zumal Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005; siehe dazu auch noch weiter unten). Im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BFA-VG) sind beim BF zunächst Anknüpfungspunkte in Form eines seit 2020 in Österreich befindlichen und seit 2022 aufenthaltsberechtigten Bruders, mit dem der BF erst seit 2022 im gemeinsamen Haushalt lebte, dessen 4-jähriger Tochter (der Nichte des BF) sowie die seit 3 Jahren bestehende Beziehung zu seiner Freundin festzustellen. Seine Freundin lebt bei ihrer Mutter und bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF. Der BF ist ledig und kinderlos und sind auch sonst keine Abhängigkeitsverhältnisse festzustellen. Zwar sind dem BF gewissen Freund- oder Bekanntschaften zuzuerkennen, dass diese jedoch Anknüpfungspunkte bilden würden, die anhand ihrer Intensität ein schützenswertes Privatleben begründen würden, ist nicht zu erkennen. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass die seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 entstandenen privaten und familiären Bindungen des BF, insbesondere auch seine Beziehung, zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als er sich seines unsicheren Aufenthaltstatus nicht bloß bewusst war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), sondern er vielmehr sogar seit mehreren Jahren in Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthaltes war. Hierbei ist es dem BF möglich und auch zumutbar, seine familiären und privaten Beziehungen, insb. auch die Beziehung zu seiner Freundin, im Wege moderner Kommunikationsmittel, durch Treffen außerhalb des EWR-Raumes oder im Rahmen eines legalen Einreiseweges weiterzuführen. Hinsichtlich des Grades an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist anzumerken, dass der BF in keinem Verein oder einer sonstigen, allenfalls gemeinnützigen, Organisation aktiv war. Der BF hat inzwischen, trotz seiner fortgeschrittenen Aufenthaltsdauer jedoch erst im Jahr 2023, die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch A2 erfolgreich absolviert. Zudem ging der BF, abgesehen von wiederholter Schwarzarbeit, keiner legalen Beschäftigung nach und war er auch nicht sozialversichert. Er verfügte lediglich am 08.12.2020 über eine Krankenversicherung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage von Jänner 2023, womit jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan wird, durch welche sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich schwerer wiegen würde, dies umso mehr, als die Einstellungszusage auch überhaupt erst durch die Missachtung der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung erlangt werden konnte. Eine vertiefte Integration in der Form, die geeignet wäre eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzutun wird damit nicht aufgezeigt und ist, aufgrund der beharrlichen Missachtung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen und seiner fortgesetzten Schwarzarbeit, davon auszugehen, dass der BF die österreichische Werteordnung nicht verinnerlicht hat. Weiterhin verbrachte der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens (bis zu seinem 24. Lebensjahr) in seinem Herkunftsstaat, hat dort die Schule besucht und war dort auch erwerbstätig. Der BF wurde in Indien maßgeblich sozialisiert. Auch weiterhin hegt der BF regelmäßigen Kontakt zu seinen in Indien befindlichen Familienangehörigen, wobei das Verfahren auch ergeben hat, dass eines der Motive für seine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG darin gelegen war, seine Familie wieder sehen zu können. Eine maßgebliche Entwurzelung des BF von seinem Herkunftsstaat oder dass er keine relevante Bindung mehr zu diesem hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) ist daher nicht hervorgekommen. Der BF ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG), wurde jedoch wegen seines illegalen Aufenthaltes bereits rechtskräftig bestraft, nachdem er seit 2016 seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen war. Der BF ignoriert seit Jahren das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Der BF beging daher klar Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die privaten und familiären Verhältnisse des BF zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihm sein unsicherer Aufenthalt längst bewusst war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch nicht den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Das Asylverfahren des BF, welches mit seiner Antragstellung am 05.01.2015 eingeleitet wurde, wurde bereits am 02.09.2016 mit Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Der BF gab, obgleich er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 hierzu aufgefordert wurde, gegenüber dem BFA an, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Er selbst war jedoch im Besitz eines indischen Führerscheins und einer Geburtsurkunde, die er, anstatt diese dem BFA zu übergeben, dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein zu beantragen. Obgleich ihm daher zumutbar und zurechenbar war, sich selbstständig um ein Ersatzreisedokument zu bemühen, brachte er seine Geburtsurkunde erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsitels, hierbei im Übrigen persönlich und im Original erst im Rahmen der hierzu erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023, in Vorlage. Eine Verzögerung in der Aufenthaltsdauer des BF ist daher nicht dem BFA, sondern dem BF selbst zuzurechnen. Die vom BF hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Integration ins Treffen geführten - seit 2016 geänderten - Sachverhaltselemente führen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass beim BF eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorliegt. Trotz Vorliegens einiger privater bzw. familiärer Bindungen und weniger integrativer Schritte waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, insb. auch an einem geordneten Fremdenwesen, weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Betrachtet man die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH, so zeigt sich, dass die Veränderungen in den Lebensbereichen der dortigen Revisionswerber doch deutlicher ausgeprägt waren als dies gegenständlich beim BF der Fall ist: So lag in einem Fall, den der VwGH zu beurteilen hatte, etwa ein Sprachzertifikat auf der Stufe B1 vor, zudem u.a. auch rund 1000 Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligung, Fortkommen im Lehrberuf und erfolgreicher Abschluss des ersten Lehrjahrs (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250). In einem anderen Fall handelte es sich um einen besonders langen Inlandsaufenthalt seit 23 Jahren, hinzu kam die Geburt des Kindes der Fremden (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Zumindest für den Fall einer Schubhaftbeschwerde hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre vergleiche etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 – wo es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau ging –, mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wo der Beschwerdeführer eine Freundin und ein Kind hatte), weshalb auch im Rahmen einer zu beurteilenden Festnahme und Anhaltung von nichts anderem auszugehen ist.

Hinzuzufügen ist hierbei zudem, dass nach der Rechtsprechung des VwGH „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. Zur selbigen Auffassung gelangte auch das BFA im Wesentlichen in ihrem Bescheid vom 24.10.2023, mit welchem der Antrag des BF auf Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK abgewiesen wurde und gegen ihn (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung wird seitens des erkennenden Gerichts somit – soweit für das ggstd. Verfahren relevant – beigetreten. Hinzuzufügen ist hierbei zudem, dass nach der Rechtsprechung des VwGH „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. Zur selbigen Auffassung gelangte auch das BFA im Wesentlichen in ihrem Bescheid vom 24.10.2023, mit welchem der Antrag des BF auf Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK abgewiesen wurde und gegen ihn (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung wird seitens des erkennenden Gerichts somit – soweit für das ggstd. Verfahren relevant – beigetreten.

Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch bei der hier nicht Gegenstand des Verfahrens bildenden Abschiebung des BF – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 auszugehen.

Hierbei sei der Vollständigkeit halber auch (nochmals) darauf hingewiesen, dass – wie vorliegend – selbst für den Fall der Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltitels gemäß § 55 AsylG verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen wird, weiterhin die bestehende Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht kommt. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach § 55 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).Hierbei sei der Vollständigkeit halber auch (nochmals) darauf hingewiesen, dass – wie vorliegend – selbst für den Fall der Erlassung einer mit einer erstinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltitels gemäß Paragraph 55, AsylG verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen wird, weiterhin die bestehende Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht kommt. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).

3.2.4. Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein gezeigtes Verhalten klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Abschiebung nicht nachhaltig akzeptieren werde. Er hielt sich bereits seit Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Selbst bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 04.09.2023 erklärte der BF noch nicht ausreisen zu wollen. Der BF verharrte über Jahre in seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der BF wurde am 23.10.2023, 10:45 Uhr, aufgrund des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befanden sich bis 25.10.2023, 16:36 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Indien erfolgte. Hierbei hatte das BFA bereits im Vorfeld seiner Festnahme die Abschiebung des BF organisiert und hierzu einen Flug gebucht. Ebenso erließ das BFA bereits zuvor einen Abschiebeauftrag. Seine Anhaltedauer von gerademal rd. 54 Stunden verblieb somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.

Hierbei sei noch darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF während seiner bloß kurzen Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht.

Weiterhin geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF hinsichtlich der Gründe seiner Festnahme belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde.

Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher, auch vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig.

3.2.5. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde und Stellungnahme nicht zu erkennen.

Vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes, welcher sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung beschränkt, war auf das weitere Vorbringen (etwa im Zusammenhang mit einer behaupteten Verfahrensverzögerung im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG oder hinsichtlich der Möglichkeit bereits früher eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen) mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.Vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes, welcher sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung beschränkt, war auf das weitere Vorbringen (etwa im Zusammenhang mit einer behaupteten Verfahrensverzögerung im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG oder hinsichtlich der Möglichkeit bereits früher eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen) mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

3.2.6. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.3.2.6. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung im Stande der Festnahme waren rechtmäßig.

3.2.7. Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unterbleiben, zumal durch das hg. Erkenntnis nunmehr die Rechtssache abschließend erledigt wurde (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; zur Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz etwa auch VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).3.2.7. Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unterbleiben, zumal durch das hg. Erkenntnis nunmehr die Rechtssache abschließend erledigt wurde vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; zur Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz etwa auch VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz:3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hingegen kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie beweiswürdigend ausgeführt war die von der rechtlichen Vertretung des BF beantragte Einvernahme näher bezeichneter Personen für die Erläuterung der Faktenlage nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war und deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Wie beweiswürdigend ausgeführt war die von der rechtlichen Vertretung des BF beantragte Einvernahme näher bezeichneter Personen für die Erläuterung der Faktenlage nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war und deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

3.5. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2280209.1.00

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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