TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W204 2268062-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMABG §22a
FM-GwG §2
FM-GwG §34 Abs5
FM-GwG §36
FM-GwG §6 Abs3
VStG 1950 §19
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §5
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22a heute
  2. FMABG § 22a gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. FMABG § 22a gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  4. FMABG § 22a gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  5. FMABG § 22a gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007
  6. FMABG § 22a gültig von 31.03.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  1. FM-GwG § 2 heute
  2. FM-GwG § 2 gültig ab 30.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 2 gültig von 14.12.2024 bis 29.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FM-GwG § 2 gültig von 01.03.2021 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  5. FM-GwG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. FM-GwG § 2 gültig von 01.10.2019 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FM-GwG § 2 gültig von 15.06.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. FM-GwG § 2 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  10. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. FM-GwG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  12. FM-GwG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 15.09.2017
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


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W204 2268062-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Esther SCHNEIDER sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde vom 17.02.2023 des S XXXX G XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Niki ZAAR, Babenbergerstraße 9/8, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.01.2023, Zl. FMA-UL0001.100/0039-LAW/2021, in einer Sache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Esther SCHNEIDER sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde vom 17.02.2023 des S römisch 40 G römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Niki ZAAR, Babenbergerstraße 9/8, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.01.2023, Zl. FMA-UL0001.100/0039-LAW/2021, in einer Sache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:

A)       

1)       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der korrigierenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids das Datum „13.01.2020“ jeweils durch „24.03.2020“ ersetzt und Beilage 1 des angefochtenen Straferkenntnisses um die Buchungszeile der Einzahlung des B XXXX G XXXX vom 24.03.2020 in der Höhe von 10.000,00 EUR, Verwendungszweck „TRH“, auf das Konto des Beschwerdeführers ergänzt wird.
Die Strafnorm lautet § 34 Abs 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016 idF BGBl I 62/2019.
1) Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der korrigierenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids das Datum „13.01.2020“ jeweils durch „24.03.2020“ ersetzt und Beilage 1 des angefochtenen Straferkenntnisses um die Buchungszeile der Einzahlung des B römisch 40 G römisch 40 vom 24.03.2020 in der Höhe von 10.000,00 EUR, Verwendungszweck „TRH“, auf das Konto des Beschwerdeführers ergänzt wird., Die Strafnorm lautet Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019,.

2) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweier Halbsatz VStG eingestellt wird.2) Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweier Halbsatz VStG eingestellt wird.

B)                Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) vom 17.01.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF bzw Kunde) am 20.01.2023 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) vom 17.01.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF bzw Kunde) am 20.01.2023 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben am 17.12.2007 ein Girokonto bei der S XXXX eröffnet. Durch Unterfertigung des Kontoeröffnungsformulars haben Sie bestätigt, dass Sie dieses Konto mit der Kontonummer XXXX im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht etwa für andere – etwa als Treuhänder – zu führen beabsichtigen.„Sie haben am 17.12.2007 ein Girokonto bei der S römisch 40 eröffnet. Durch Unterfertigung des Kontoeröffnungsformulars haben Sie bestätigt, dass Sie dieses Konto mit der Kontonummer römisch 40 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht etwa für andere – etwa als Treuhänder – zu führen beabsichtigen.

I.       Sie haben jedenfalls seit 13.01.2020 bis 06.05.2021 unterlassen, der S XXXX bekannt zu geben, dass Sie das Konto Nr. XXXX abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht, auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben wollen. Dieses Abweichen von der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu führen, hat sich dadurch manifestiert, dass Sie im Zeitraum von 13.01.2020 bis 17.12.2020 die in Beilage 1 (welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) angeführten Einzahlungen auf fremde Rechnung (für B XXXX G XXXX , P XXXX G XXXX , L XXXX G XXXX , R XXXX G XXXX und S XXXX H XXXX L XXXX ) auf dem angeführten Konto entgegen genommen haben, um diese in weiterer Folge in Wertpapiere für diese Personen zu veranlagen.römisch eins. Sie haben jedenfalls seit 13.01.2020 bis 06.05.2021 unterlassen, der S römisch 40 bekannt zu geben, dass Sie das Konto Nr. römisch 40 abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht, auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben wollen. Dieses Abweichen von der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu führen, hat sich dadurch manifestiert, dass Sie im Zeitraum von 13.01.2020 bis 17.12.2020 die in Beilage 1 (welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) angeführten Einzahlungen auf fremde Rechnung (für B römisch 40 G römisch 40 , P römisch 40 G römisch 40 , L römisch 40 G römisch 40 , R römisch 40 G römisch 40 und S römisch 40 H römisch 40 L römisch 40 ) auf dem angeführten Konto entgegen genommen haben, um diese in weiterer Folge in Wertpapiere für diese Personen zu veranlagen.

II.      Sie haben jedenfalls seit 13.01.2020 bis jedenfalls 06.05.2021 unterlassen, der S XXXX die Identität der Treugeber XXXX in Bezug auf die unter Punkt 1. angeführten Transaktionen anhand von beweiskräftigen Urkunden nachzuweisen.römisch zwei. Sie haben jedenfalls seit 13.01.2020 bis jedenfalls 06.05.2021 unterlassen, der S römisch 40 die Identität der Treugeber römisch 40 in Bezug auf die unter Punkt 1. angeführten Transaktionen anhand von beweiskräftigen Urkunden nachzuweisen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I. § 6 Abs. 3 Z 1 FM-GwG, BGBl I 118/2016 iVm § 6 Abs. 3 zweiter Satz zweiter Halbsatz FM-GwG, BGBl I 118/2016 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016 idF BGBl I Nr. 62/2019römisch eins. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Halbsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

II. § 6 Abs. 3 dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG, BGBl I 118/2016 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl 118/2016 idF BGBl I Nr. 62/2019römisch zwei. Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG, Bundesgesetzblatt 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§ Gemäß Paragraphen

2.475,00 Euro

11 Tage

--

§ 34 Abs. 5 FM-GwG, BGBl 118/2016 idF des BGBl I Nr. 62/2019Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG, Bundesgesetzblatt 118 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•        247,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

•        0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.722,50 Euro.“

I.2. Zuvor hatte die FMA mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF als Kunde des Kreditinstituts wegen des Verdachts der Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandverhältnissen eingeleitet. Dem BF wurde dabei im Wesentlichen wortgleich zum oben zitierten Spruch der Verdacht vorgehalten, vom 13.01.2020 bis zum 06.05.2021 unterlassen zu haben, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, dass er sein Konto abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht auf fremde Rechnung bzw in fremdem Auftrag betreiben wolle. Dies manifestiere sich in den in der Beilage angeführten (24) Einzahlungen, die der BF auf fremde Rechnung zur Veranlagung in Wertpapiere entgegengenommen habe. Es bestehe auch der Verdacht, dass er die Identität der Treugeber nicht entsprechend nachgewiesen habe. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem BF auf dessen Ersuchen, weil er an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich zu dieser Zeit nicht aufhältig war, nach Norwegen nachgesandt. römisch eins.2. Zuvor hatte die FMA mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF als Kunde des Kreditinstituts wegen des Verdachts der Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandverhältnissen eingeleitet. Dem BF wurde dabei im Wesentlichen wortgleich zum oben zitierten Spruch der Verdacht vorgehalten, vom 13.01.2020 bis zum 06.05.2021 unterlassen zu haben, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, dass er sein Konto abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht auf fremde Rechnung bzw in fremdem Auftrag betreiben wolle. Dies manifestiere sich in den in der Beilage angeführten (24) Einzahlungen, die der BF auf fremde Rechnung zur Veranlagung in Wertpapiere entgegengenommen habe. Es bestehe auch der Verdacht, dass er die Identität der Treugeber nicht entsprechend nachgewiesen habe. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem BF auf dessen Ersuchen, weil er an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich zu dieser Zeit nicht aufhältig war, nach Norwegen nachgesandt.

Mit Schreiben vom 25.08.2022 gab seine Rechtsvertretung die Bevollmächtigung bekannt, nahm am 29.08.2022 Akteneinsicht bei der FMA und erstattete mit Schriftsatz vom 19.09.2022 eine Stellungnahme.

Mit E-Mail vom 07.10.2022 wurden vom BF jene 10 Transaktionen im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 mitgeteilt, bei denen es sich nicht um Treuhandschaften, sondern um Schenkungen und Schuldbegleichungen durch nahe Verwandte gehandelt habe. Diese wurden dem BF im Straferkenntnis vom 17.01.2023 nicht mehr vorgeworfen.

I.3. Gegen das Straferkenntnis vom 17.01.2023 richtete sich die am 17.02.2023 bei der FMA eingebrachte Beschwerde des BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die sich auch gegen die Strafhöhe wandte. Das Straferkenntnis vom 17.01.2023 wurde zur Gänze angefochten.römisch eins.3. Gegen das Straferkenntnis vom 17.01.2023 richtete sich die am 17.02.2023 bei der FMA eingebrachte Beschwerde des BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die sich auch gegen die Strafhöhe wandte. Das Straferkenntnis vom 17.01.2023 wurde zur Gänze angefochten.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 VStG einstellen. In eventu werde die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG – Absehen von der Verhängung einer Strafe mit gleichzeitiger Ermahnung des Beschwerdeführers mit Bescheid unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – beantragt, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Übertretung gänzlich ohne Folgen geblieben sei. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werde.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, VStG einstellen. In eventu werde die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG – Absehen von der Verhängung einer Strafe mit gleichzeitiger Ermahnung des Beschwerdeführers mit Bescheid unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – beantragt, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Übertretung gänzlich ohne Folgen geblieben sei. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werde.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmungen des FM-GwG der Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) im Finanzmarkt dienen würden und das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nichts mit Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder mit Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB zu tun gehabt habe. Im gegenständlichen Fall gehe es also lediglich um den Vorwurf der Verletzung von Bestimmungen, die der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienten, ohne dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung tatsächlich vorliege. Der BF habe auch nicht schuldhaft gehandelt, sondern es liege lediglich ein entschuldbares Versehen vor. Zur Strafhöhe wies der BF auf die zahlreichen vorliegenden Milderungsgründe hin. Die belangte Behörde habe überdies seine Obsorgepflichten für seine drei minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmungen des FM-GwG der Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) im Finanzmarkt dienen würden und das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nichts mit Geldwäscherei im Sinne des Paragraph 165, StGB oder mit Terrorismusfinanzierung im Sinne des Paragraph 278 d, StGB zu tun gehabt habe. Im gegenständlichen Fall gehe es also lediglich um den Vorwurf der Verletzung von Bestimmungen, die der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienten, ohne dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung tatsächlich vorliege. Der BF habe auch nicht schuldhaft gehandelt, sondern es liege lediglich ein entschuldbares Versehen vor. Zur Strafhöhe wies der BF auf die zahlreichen vorliegenden Milderungsgründe hin. Die belangte Behörde habe überdies seine Obsorgepflichten für seine drei minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt.

I.4. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 03.03.2023, eingelangt am 06.03.2023, vor.römisch eins.4. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 03.03.2023, eingelangt am 06.03.2023, vor.

I.5. Am 06.09.2023 hielt der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der die Rechtsvertretung für den BF wie auch die FMA gehört wurden. Seine Rechtsvertretung führte aus, dass der BF mittlerweile ausschließlich in Norwegen lebe und dort im Management eines Unternehmens tätig sei. Der BF sei beruflich verhindert und verzichte auf die persönliche Teilnahme an der beantragten Beschwerdeverhandlung. Seine Rechtsvertretung bestätigte, dass der durch die FMA im angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt unstrittig sei.römisch eins.5. Am 06.09.2023 hielt der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der die Rechtsvertretung für den BF wie auch die FMA gehört wurden. Seine Rechtsvertretung führte aus, dass der BF mittlerweile ausschließlich in Norwegen lebe und dort im Management eines Unternehmens tätig sei. Der BF sei beruflich verhindert und verzichte auf die persönliche Teilnahme an der beantragten Beschwerdeverhandlung. Seine Rechtsvertretung bestätigte, dass der durch die FMA im angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt unstrittig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts (Bezugnahme durch OZ), in den zugrundeliegenden Akt der belangten Behörde (Bezugnahme durch ON) sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.09.2023. In dieser wurden die Rechtsvertretung des BF und die FMA gehört und der Sachverhalt von allen Parteien als unstrittig anerkannt. Der BF verzichtete auf die persönliche Teilnahme.

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF, geboren am XXXX 1982 in Mainz, Deutschland und deutscher Staatsbürger, hat gemeinsam mit seiner heutigen Ehefrau am 17.12.2007 ein EUR-Gehaltskonto mit der Kontonummer XXXX (im Folgenden: Konto) bei der S XXXX (im Folgenden: Kreditinstitut) unter Angabe seines damaligen deutschen Wohnsitzes eröffnet. Hierfür legte er seinen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland zur Identifikation vor. Der BF, geboren am römisch 40 1982 in Mainz, Deutschland und deutscher Staatsbürger, hat gemeinsam mit seiner heutigen Ehefrau am 17.12.2007 ein EUR-Gehaltskonto mit der Kontonummer römisch 40 (im Folgenden: Konto) bei der S römisch 40 (im Folgenden: Kreditinstitut) unter Angabe seines damaligen deutschen Wohnsitzes eröffnet. Hierfür legte er seinen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland zur Identifikation vor.

Im Kontoeröffnungsformular findet sich folgender Passus: Ich (Wir) werde(n) Ihnen unverzüglich bekannt geben, wenn ich (wir) die Kontoverbindung oder einzelne Transaktionen auf fremde Rechnung betreiben will (wollen). In diesem Fall werde(n) ich (wir) die Identität des Treugebers bekannt geben.“. Diese Aussage hat der BF als Kunde durch Unterfertigung des Kontoeröffnungsformulars am 17.12.2007 bestätigt (siehe ON 01).

Im Zeitraum vom 24.03.2020 bis 17.12.2020 erfolgten die nachstehend angeführten 14 Eingänge auf das Konto des BF (siehe ON 04; siehe überdies die Beilage zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022, ON 09, sowie die Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis mit jedoch lediglich 13 Transaktionen, weil jene vom 24.03.2020 nicht in der Beilage angeführt wird):

Überweisungen von B XXXX G XXXX :Überweisungen von B römisch 40 G römisch 40 :

1.       Am 24.03.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.1. Am 24.03.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.

2.       Am 27.03.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf das Konto.2. Am 27.03.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf das Konto.

3.       Am 12.06.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro auf das Konto.3. Am 12.06.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro auf das Konto.

4.       Am 29.06.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH-Norwegen“ einen Betrag in Höhe von 5.250,00 Euro auf das Konto.4. Am 29.06.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH-Norwegen“ einen Betrag in Höhe von 5.250,00 Euro auf das Konto.

5.       Am 17.08.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf das Konto.5. Am 17.08.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf das Konto.

6.       Am 25.11.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf das Konto.6. Am 25.11.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf das Konto.

7.       Am 26.11.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro auf das Konto.7. Am 26.11.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro auf das Konto.

8.       Am 14.12.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „Jungs“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.8. Am 14.12.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „Jungs“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.

9.       Am 17.12.2020 überwies B XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „Simon“ einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro auf das Konto.9. Am 17.12.2020 überwies B römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „Simon“ einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro auf das Konto.

Überweisung von Dr. R XXXX und XXXX G XXXX :Überweisung von Dr. R römisch 40 und römisch 40 G römisch 40 :

1.       Am 08.04.2020 überwiesen Dr. R XXXX und L XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „Transfer“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto. 1. Am 08.04.2020 überwiesen Dr. R römisch 40 und L römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „Transfer“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.

Überweisungen von S XXXX L XXXX , BA:Überweisungen von S römisch 40 L römisch 40 , BA:

1.       Am 02.10.2020 überwies S XXXX L XXXX , BA unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 14.000,00 Euro auf das Konto.1. Am 02.10.2020 überwies S römisch 40 L römisch 40 , BA unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 14.000,00 Euro auf das Konto.

2.       Am 07.10.2020 überwies S XXXX L XXXX , BA unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro auf das Konto.2. Am 07.10.2020 überwies S römisch 40 L römisch 40 , BA unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro auf das Konto.

3.       Am 14.10.2020 überwies S XXXX L XXXX , BA unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.3. Am 14.10.2020 überwies S römisch 40 L römisch 40 , BA unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro auf das Konto.

Überweisung von P XXXX G XXXX :Überweisung von P römisch 40 G römisch 40 :

1.       Am 06.11.2020 überwies P XXXX G XXXX unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro auf das Konto.1. Am 06.11.2020 überwies P römisch 40 G römisch 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „TRH“ einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro auf das Konto.

Der BF gab aus Eigenem keine Änderung der Verwendung seines Kontos bekannt.

Am 11.03.2021 erfolgte durch das Kreditinstitut im Zusammenhang mit einer STOR-Meldung vom 17.03.2021 und der Geldwäscheverdachtsmeldung an die FIU vom 19.03.2021 eine Umstufung der AML-Risikoklasse für den BF von „Medium Risk“ zu „High Risk“. Mit 01.04.2021 kündigte das Kreditinstitut die Wertpapier-Geschäftsbeziehung mit dem BF. Am 06.04.2021 erfolgte die Schließung des CAD-Verrechnungskontos, sein Wertpapierdepot beim Kreditinstitut wurde am 13.04.2021 geschlossen (ON 22).

Vom Kreditinstitut zum Hintergrund der Transaktionen, die im Rahmen einer detaillierten und gesonderten Kohärenzprüfung auffällig wurden, befragt, gab der BF im E-Mail vom 06.05.2021 an das Kreditinstitut Folgendes an (siehe ON 02):

„Hallo S XXXX ,„Hallo S römisch 40 ,

B XXXX /P XXXX sowie S XXXX sind gute Freunde von mir, R XXXX ist mein Bruder.B römisch 40 /P römisch 40 sowie S römisch 40 sind gute Freunde von mir, R römisch 40 ist mein Bruder.

Idee war, sich über Kapitalerhöhungen/Finanzierungen an den kanadischen Firmen zu beteiligen, mit denen ich zusammenarbeite. Man erhält die Aktien hieraus allerdings als Papierzertifikate und es gibt kaum noch Banken bei uns hier im Land, die diese Dokumente verarbeiten können. C XXXX L XXXX hatte sich für mich bei der XXXX Bank stark gemacht und mir geholfen – die Aussage damals war, dass dieser Service nicht „für jedermann“ zugänglich ist, aber bei mir als ehemaligen Kollegen würde man dies über mein Depot ermöglichen. Also haben wir einen Teil unseres Geldes zusammengelegt und damit gestartet. Durch die Depotauflösung hat sich das Thema nun leider schnell wieder erledigt und ich habe angefangen, das Geld retour zu überweisen wie man im April auf dem Kontoauszug sieht.Idee war, sich über Kapitalerhöhungen/Finanzierungen an den kanadischen Firmen zu beteiligen, mit denen ich zusammenarbeite. Man erhält die Aktien hieraus allerdings als Papierzertifikate und es gibt kaum noch Banken bei uns hier im Land, die diese Dokumente verarbeiten können. C römisch 40 L römisch 40 hatte sich für mich bei der römisch 40 Bank stark gemacht und mir geholfen – die Aussage damals war, dass dieser Service nicht „für jedermann“ zugänglich ist, aber bei mir als ehemaligen Kollegen würde man dies über mein Depot ermöglichen. Also haben wir einen Teil unseres Geldes zusammengelegt und damit gestartet. Durch die Depotauflösung hat sich das Thema nun leider schnell wieder erledigt und ich habe angefangen, das Geld retour zu überweisen wie man im April auf dem Kontoauszug sieht.

Bei meinem Bruder haben nicht alle seine Überweisungen mit der gemeinsamen Veranlagung zu tun, es ist zB auch ein Geschenk an unsere Töchter dabei und er hatte mir noch etwas Geld geschuldet.

Zur Mittelherkunft: Alle haben von ihren eigenen Privatgirokonten überwiesen und man sieht, somit ganz offiziell. B XXXX (war auch mal Kunde im Private Banking) und S XXXX haben vor einiger Zeit ihre Veranlagungen bei der S XXXX abgebaut und zu ihren Hausbanken übertragen, von denen dann auch diese Überweisungen kamen. Somit ist auch der finanzielle Rahmen für diese im Normalen und für die S XXXX anhand der Depots nachvollziehbar.Zur Mittelherkunft: Alle haben von ihren eigenen Privatgirokonten überwiesen und man sieht, somit ganz offiziell. B römisch 40 (war auch mal Kunde im Private Banking) und S römisch 40 haben vor einiger Zeit ihre Veranlagungen bei der S römisch 40 abgebaut und zu ihren Hausbanken übertragen, von denen dann auch diese Überweisungen kamen. Somit ist auch der finanzielle Rahmen für diese im Normalen und für die S römisch 40 anhand der Depots nachvollziehbar.

Gruß    
S XXXX “
Gruß , S römisch 40 “

Am 14.05.2021 (entspricht dem Datum der Erklärungen) legte der BF als Treuhänder dem Kreditinstitut fünf Treuhanderklärungen für die Treugeber B XXXX G XXXX , P XXXX G XXXX , L XXXX G XXXX , R XXXX G XXXX und S XXXX H XXXX L XXXX , BA vor, in denen er erklärte, sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des jeweiligen Treugebers überzeugt zu haben (siehe ON 03). Wann er – jedenfalls nach diesem Zeitpunkt – deren Identität mit geeigneten Urkunden nachwies, kann nicht festgestellt werden.Am 14.05.2021 (entspricht dem Datum der Erklärungen) legte der BF als Treuhänder dem Kreditinstitut fünf Treuhanderklärungen für die Treugeber B römisch 40 G römisch 40 , P römisch 40 G römisch 40 , L römisch 40 G römisch 40 , R römisch 40 G römisch 40 und S römisch 40 H römisch 40 L römisch 40 , BA vor, in denen er erklärte, sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des jeweiligen Treugebers überzeugt zu haben (siehe ON 03). Wann er – jedenfalls nach diesem Zeitpunkt – deren Identität mit geeigneten Urkunden nachwies, kann nicht festgestellt werden.

Der BF war von 01.01.2008 bis 01.12.2015 im Kreditinstitut tätig, zuletzt als Anlageberater im Bereich Private Banking. Der BF verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Kundenberatung und hat als Angestellter des Kreditinstituts laufend einschlägige Schulungen erhalten. In der Folge trat er eine Position im Treasury-Bereich der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden: GmbH & Co KG) an (siehe ON 18), wobei er nach wie vor eine aufrechte Meldeadresse in Österreich hatte. Jedenfalls ab dem 22.07.2022 verfügte der BF über seinen nunmehrigen Wohnsitz in Norwegen, an den ihm auf sein Ersuchen die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 zugestellt wurde.Der BF war von 01.01.2008 bis 01.12.2015 im Kreditinstitut tätig, zuletzt als Anlageberater im Bereich Private Banking. Der BF verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Kundenberatung und hat als Angestellter des Kreditinstituts laufend einschlägige Schulungen erhalten. In der Folge trat er eine Position im Treasury-Bereich der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden: GmbH & Co KG) an (siehe ON 18), wobei er nach wie vor eine aufrechte Meldeadresse in Österreich hatte. Jedenfalls ab dem 22.07.2022 verfügte der BF über seinen nunmehrigen Wohnsitz in Norwegen, an den ihm auf sein Ersuchen die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 zugestellt wurde.

Mangels jüngerer Auskünfte hat die FMA das Gehalt des BF für die Strafbemessung mit einem Mittelwert seiner Einkünfte seitens der GmbH & Co KG in den Monaten Jänner 2020 bis April 2021 mit 3.583,26 Euro netto monatlich (siehe ON 04 Zeilen 42, 58, 82, 91, 143, 171, 215, 241, 268, 287, 326, 354, 389, 406, 435, 449, 493, 529, 567, 587, 615, 677, 701, 719, 737, 758, 774, 804, 827, 846, 853) als überdurchschnittlich angenommen.

Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der BF mit 03.07.2023 seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet und diesen mit seiner Familie gänzlich nach Norwegen verlegt, wo er im Management eines Unternehmens beschäftigt ist. Durch seine Berufstätigkeit in Norwegen ist davon auszugehen, dass der BF aktuell ein zum durch die FMA angenommenen Mittelwert wesentlich höheres monatliches Nettoeinkommen aufweist. Der BF ist für seine Frau und drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen traf im Wesentlichen bereits die FMA mit Verweis auf die einzelnen in den Feststellungen genannten Beweismittel. Dem wurde weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung entgegengetreten. Vielmehr präsentierte die Rechtsvertretung des BF lediglich die zur FMA divergierende Rechtsansicht und betonte selbst, dass der Sachverhalt nicht strittig sei.

Unstrittig sind damit sowohl der Kontoeröffnungsvertrag, dessen Verwendungsabsicht und die rechtliche Aufklärung des BF wie auch der Umstand, dass der BF im Rahmen der dargelegten unstrittigen Transaktionen treuhänderisch aufgetreten ist. Die dem BF noch mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 (ON 09) durch die FMA vorgehaltenen 24 Transaktionen zwischen 13.01.2020 und 17.12.2020 wurden durch die FMA im Straferkenntnis um die Transaktionen seiner Verwandten Dr. R XXXX und L XXXX G XXXX , bei denen es sich um Schuldbegleichungen und Schenkungen handelte und die im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 vorgenommen worden waren, bereinigt. Sie wurden von der FMA, die dem BF hier ohne nähere Begründung darin folgte, dass es sich dabei nicht um eine Treuhandschaft gehandelt habe, aus der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht in das Straferkenntnis eingefügt. Aufgrund eines dabei offensichtlich erfolgten Kopierfehlers wurde dabei fälschlich die noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltene Transaktion des B XXXX G XXXX vom 24.03.2020 über 10.000,00 Euro, Verwendungszweck „TRH“, die vom BF gegenüber der FMA nie beanstandet worden war, ebenfalls aus der Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis, die Bestandteil des Spruches ist, entfernt. Unstrittig sind damit sowohl der Kontoeröffnungsvertrag, dessen Verwendungsabsicht und die rechtliche Aufklärung des BF wie auch der Umstand, dass der BF im Rahmen der dargelegten unstrittigen Transaktionen treuhänderisch aufgetreten ist. Die dem BF noch mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 (ON 09) durch die FMA vorgehaltenen 24 Transaktionen zwischen 13.01.2020 und 17.12.2020 wurden durch die FMA im Straferkenntnis um die Transaktionen seiner Verwandten Dr. R römisch 40 und L römisch 40 G römisch 40 , bei denen es sich um Schuldbegleichungen und Schenkungen handelte und die im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 vorgenommen worden waren, bereinigt. Sie wurden von der FMA, die dem BF hier ohne nähere Begründung darin folgte, dass es sich dabei nicht um eine Treuhandschaft gehandelt habe, aus der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht in das Straferkenntnis eingefügt. Aufgrund eines dabei offensichtlich erfolgten Kopierfehlers wurde dabei fälschlich die noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltene Transaktion des B römisch 40 G römisch 40 vom 24.03.2020 über 10.000,00 Euro, Verwendungszweck „TRH“, die vom BF gegenüber der FMA nie beanstandet worden war, ebenfalls aus der Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis, die Bestandteil des Spruches ist, entfernt.

Im Text des Straferkenntnisses wurde jedoch auch diese Transaktion ausdrücklich festgestellt, werden 14 Transaktionen (versus nur 13 Transaktionen in der Beilage) angeführt und deren Gesamtsumme errechnet, wobei jeweils auch die Transaktion vom 24.03.2020 berücksichtigt wurde. Folglich zeigt sich daraus klar der Wille der FMA, auch diese Transaktion in das Straferkenntnis zu übernehmen und ergibt sich kein Hinweis und wurde vom BF in seinen Stellungnahmen anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung auch nicht vorgebracht, dass diese Transaktion einen anderen Zweck verfolgt hätte als die ausgewiesene Treuhand. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der FMA bei der Verfassung des Straferkenntnisses auch weitere Fehler unterlaufen sind, wenn sie den Tatzeitraum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung beließ und nicht an die Bereinigung anpasste bzw verkürzte. Auch ergab sich ein weiterer Fehler, wenn die FMA in der rechtlichen Begründung des Straferkenntnisses – wohl anlässlich der von ihr als erstes festgestellten Überweisung, die jedoch nicht zeitlich die erste war – im Widerspruch zum Spruch und den Feststellungen den Tatbeginn erst auf den 08.04.2020 setzte. All dies war durch das Bundesverwaltungsgericht zu berichtigen, das deshalb von einem Tatzeitraum beginnend mit der ersten seitens des BF eingeräumten und erstinstanzlich unstrittigen Treuhandüberweisung vom 24.03.2020 ausgeht (Näheres hierzu siehe unten in II.3.2.2 der rechtlichen Ausführungen).Im Text des Straferkenntnisses wurde jedoch auch diese Transaktion ausdrücklich festgestellt, werden 14 Transaktionen (versus nur 13 Transaktionen in der Beilage) angeführt und deren Gesamtsumme errechnet, wobei jeweils auch die Transaktion vom 24.03.2020 berücksichtigt wurde. Folglich zeigt sich daraus klar der Wille der FMA, auch diese Transaktion in das Straferkenntnis zu übernehmen und ergibt sich kein Hinweis und wurde vom BF in seinen Stellungnahmen anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung auch nicht vorgebracht, dass diese Transaktion einen anderen Zweck verfolgt hätte als die ausgewiesene Treuhand. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der FMA bei der Verfassung des Straferkenntnisses auch weitere Fehler unterlaufen sind, wenn sie den Tatzeitraum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung beließ und nicht an die Bereinigung anpasste bzw verkürzte. Auch ergab sich ein weiterer Fehler, wenn die FMA in der rechtlichen Begründung des Straferkenntnisses – wohl anlässlich der von ihr als erstes festgestellten Überweisung, die jedoch nicht zeitlich die erste war – im Widerspruch zum Spruch und den Feststellungen den Tatbeginn erst auf den 08.04.2020 setzte. All dies war durch das Bundesverwaltungsgericht zu berichtigen, das deshalb von einem Tatzeitraum beginnend mit der ersten seitens des BF eingeräumten und erstinstanzlich unstrittigen Treuhandüberweisung vom 24.03.2020 ausgeht (Näheres hierzu siehe unten in römisch zwei.3.2.2 der rechtlichen Ausführungen).

Die wesentliche Berufstätigkeit des BF und sein einschlägiges Wissen betonte bereits die FMA im angefochtenen Straferkenntnis. Dies wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, sondern vielmehr glaubhaft betont, dass der BF als Bankangestellter regelmäßige Schulungen erhielt, weil er sonst nicht als Berater hätte tätig sein dürfen (VHS S 4f). Dass der BF über langjährige einschlägige Erfahrungen verfügt, entspricht auch seiner letzten Tätigkeit als Anlageberater im Private Banking des Kreditinstituts. Dies brachte der BF folglich glaubhaft in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung vor und wird durch die Ausführungen auf der Website seines neuen Dienstgebers bestätigt, wonach der BF 16 Jahre lang im Investment- und Private Banking Geschäft in Deutschland und Österreich tätig und für verschiedene Bankengruppen in Mitteleuropa als Dozent für Aktien- und Rohstoffderivate sowie Futures-Handel auftrat wie auch in der Ausbildung von Wertpapierberatern und Investmentbankern tätig war (siehe t XXXX /, Abfrage vom 20.10.2023).Die wesentliche Berufstätigkeit des BF und sein einschlägiges Wissen betonte bereits die FMA im angefochtenen Straferkenntnis. Dies wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, sondern vielmehr glaubhaft betont, dass der BF als Bankangestellter regelmäßige Schulungen erhielt, weil er sonst nicht als Berater hätte tätig sein dürfen (VHS S 4f). Dass der BF über langjährige einschlägige Erfahrungen verfügt, entspricht auch seiner letzten Tätigkeit als Anlageberater im Private Banking des Kreditinstituts. Dies brachte der BF folglich glaubhaft in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung vor und wird durch die Ausführungen auf der Website seines neuen Dienstgebers bestätigt, wonach der BF 16 Jahre lang im Investment- und Private Banking Geschäft in Deutschland und Österreich tätig und für verschiedene Bankengruppen in Mitteleuropa als Dozent für Aktien- und Rohstoffderivate sowie Futures-Handel auftrat wie auch in der Ausbildung von Wertpapierberatern und Investmentbankern tätig war (siehe t römisch 40 /, Abfrage vom 20.10.2023).

Ins Leere gehen muss, wenn die Rechtsvertretung des BF in der Beschwerdeverhandlung darlegt, dass der BF auf die Verpflichtungen der Bank und nicht jene eines Kunden geschult worden sei, weshalb er sich auch aufgrund der seither vergangenen Zeit nicht mehr erinnert habe, dass er nicht für Freunde und Verwandte treuhändig Geld auf seinem Girokonto verwalten dürfe. Hier ist dem BF vorzuhalten, dass er als Berater ja geradezu gehalten war, die Kunden über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, folglich enthielten nicht nur die Dienstanweisungen und Formulare des Kreditinstituts entsprechende Hinweise (wie auch das vom BF unterzeichnete Kontoeröffnungsformular), sondern müssen auch die Angestellten mit Kundenkontakten entsprechend geschult worden sein. Der BF hatte dies alles langjährig anzuwenden und hat seine beratende Tätigkeit im Kreditinstitut über einige Jahre ausgeübt. Das Vorbringen ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten.

Die Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich und dessen Verlegung nach Norwegen wurde im Verfahren wiederholt mitgeteilt und gab die Rechtsvertretung auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll (VHS S 4). Dies wird durch eine ZMR-Abfrage ebenso bestätigt, wie der vom BF anlässlich der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung und von der Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung genannte Wohnort des BF feststeht. Letzterer wird auch durch eine Internet-Abfrage bestätigt (siehe www.1881.no/ person/ XXXX /; Abfrage vom 20.10.2023). Zwar hat die FMA sich mit der Wohnsitzfrage nicht dezidiert im angefochtenen Straferkenntnis auseinandergesetzt. Schon aufgrund der Zustellungsfrage wie auch den Mitteilungen des BF musste sie jedoch noch von zwei Wohnsitzen ausgehen, nämlich einem in Österreich und einem in Norwegen. Mittlerweile hat der BF seinen Wohnsitz gänzlich nach Norwegen verlegt und damit keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mehr zu tragen.Die Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich und dessen Verlegung nach Norwegen wurde im Verfahren wiederholt mitgeteilt und gab die Rechtsvertretung auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll (VHS S 4). Dies wird durch eine ZMR-Abfrage ebenso bestätigt, wie der vom BF anlässlich der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung und von der Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung genannte Wohnort des BF feststeht. Letzterer wird auch durch eine Internet-Abfrage bestätigt (siehe www.1881.no/ person/ römisch 40 /; Abfrage vom 20.10.2023). Zwar hat die FMA sich mit der Wohnsitzfrage nicht dezidiert im angefochtenen Straferkenntnis auseinandergesetzt. Schon aufgrund der Zustellungsfrage wie auch den Mitteilungen des BF musste sie jedoch noch von zwei Wohnsitzen ausgehen, nämlich einem in Österreich und einem in Norwegen. Mittlerweile hat der BF seinen Wohnsitz gänzlich nach Norwegen verlegt und damit keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mehr zu tragen.

Bereits der Rechtsvertreter hat in der Verhandlung mitgeteilt (VHS S 4), dass der BF in Norwegen im Management eines Unternehmens tätig ist. Dieses Vorbringen ist in Zusammenschau mit der neuen Wohnadresse des BF glaubhaft und kann ebenfalls durch eine Internetabfrage verifiziert werden (siehe auf www.1881.no/person/ XXXX ; XXXX ; Abfrage vom 20.10.2023, wonach der BF in Norwegen bei T XXXX Corp. als CEO, Mitglied des Verwaltungsrats und Country Manager Norway beschäftigt sowie überdies als Direktor von S XXXX , S XXXX und E XXXX eingesetzt ist. Größter Shareholder dieses Unternehmens ist die GmbH Co KG, wobei der BF eine, wenn auch geringe, Beteiligung hält). Bereits der Rechtsvertreter hat in der Verhandlung mitgeteilt (VHS S 4), dass der BF in Norwegen im Management eines Unternehmens tätig ist. Dieses Vorbringen ist in Zusammenschau mit der neuen Wohnadresse des BF glaubhaft und kann ebenfalls durch eine Internetabfrage verifiziert werden (siehe auf www.1881.no/person/ römisch 40 ; römisch 40 ; Abfrage vom 20.10.2023, wonach der BF in Norwegen bei T römisch 40 Corp. als CEO, Mitglied des Verwaltungsrats und Country Manager Norway beschäftigt sowie überdies als Direktor von S römisch 40 , S römisch 40 und E römisch 40 eingesetzt ist. Größter Shareholder dieses Unternehmens ist die GmbH Co KG, wobei der BF eine, wenn auch geringe, Beteiligung hält).

Aus der neuen, durch die Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilten leitenden Position im Management eines in Norwegen angesiedelten Unternehmens, den dort notorisch höheren Gehältern und dem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zu den vorliegenden Gehaltseingängen von der GmbH Co KG ist davon auszugehen, dass der BF über ein relevant höheres Einkommen verfügt, als noch die FMA aufgrund der ihr aus dem Girokonto konkret bekannten Daten angenommen hat. Dies auch deshalb, weil der BF die Annahmen der FMA nicht bestritt, bereits der FMA auf wiederholte Anfrage seine jüngeren Einkünfte nicht mitteilte und ebenso im Beschwerdeverfahren – auch nach grundsätzlicher Diskussion mit seiner Rechtsvertretung und Hinweis auf eine solche Annahme in der Beschwerdeverhandlung – seine Einkünfte nicht offenlegte.

Vor der FMA hatte der BF auch – trotz wiederholter Anfrage, wie die FMA in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft mitteilte – noch keine Sorgepflichten angegeben. Diese sind jedoch glaubhaft, zumal der BF die Passkopien für seine minderjährigen Kinder vorlegen konnte.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anwendbaren Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerderömisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anwendbaren Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 23/2020, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 38 VwGVG, BGBl I 33/2012, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2012,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 50, VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 48, VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

Das Straferkenntnis wurde dem BF am 20.01.2023 zugestellt und die Beschwerde vom 17.02.2023 am selben Tag durch Postaufgabe eingebracht, sie langte am 20.02.2023 bei der FMA ein. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch sonst zulässig.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A):

II.3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:römisch zwei.3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

§ 2 Z 15 FM-GwG, BGBl I 118/2016, lautet wie folgt:Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet wie folgt:

Kunde: jede Person, die mit dem Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung begründet hat oder begründen will, sowie jede Person für die der Verpflichtete eine Transaktion durchführt oder durchführen soll, die nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fällt (gelegentliche Transaktion).

§ 6 Abs 3 FM-GwG, BGBl I 118/2016, lautet zum Umfang der Sorgfaltspflichten:Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet zum Umfang der Sorgfaltspflichten:

Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:

1.       ob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und1. ob er die Geschäftsbeziehung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder die gelegentliche Transaktion (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und

2.       die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer.

Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Ziffer eins,), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz 2, Ziffer eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Absatz 2, Ziffer 2,). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne Paragraph 13,

Laut den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 118/2016 (RV 1335, BlgNR 25. GP) wurden u.a. aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengefasst. Durch § 6 FM-GwG wurden Art 13 und Art 14 Abs 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt (Erl 6). Dadurch wurden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen. In weiten Teilen übernimmt das FM-GwG daher bewährte Regelungen aus dem BWG (Erl 1). Im Besonderen enthält das FM-GwG Änderungen und Verweisanpassungen, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von §§ 40 bis 41 BWG in das FM-GwG erforderlich geworden sind und einige kleinere Anpassungen des Aufsichtsrahmens (Erl 2). Mit Art 6 Abs 3 FM-GwG wurden die in der Praxis bewährten Regelungen zu Treuhandschaften gemäß § 40 Abs 2 BWG im Wesentlichen unverändert übernommen. Eingefügt wurde die bislang in § 40 Abs 2a Z 1 BWG enthaltene Verpflichtung des Kunden, die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers bekannt zu geben (Erl 7). Laut den erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, Regierungsvorlage 1335, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode wurden u.a. aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengefasst. Durch Paragraph 6, FM-GwG wurden Artikel 13 und Artikel 14, Absatz 4, erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt (Erl 6). Dadurch wurden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen. In weiten Teilen übernimmt das FM-GwG daher bewährte Regelungen aus dem BWG (Erl 1). Im Besonderen enthält das FM-GwG Änderungen und Verweisanpassungen, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von Paragraphen 40 bis 41 BWG in das FM-GwG erforderlich geworden sind und einige kleinere Anpassungen des Aufsichtsrahmens (Erl 2). Mit Artikel 6, Absatz 3, FM-GwG wurden die in der Praxis bewährten Regelungen zu Treuhandschaften gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG im Wesentlichen unverändert übernommen. Eingefügt wurde die bislang in Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG enthaltene Verpflichtung des Kunden, die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers bekannt zu geben (Erl 7).

Die im gegenständlichen Fall relevante Regelung des § 6 Abs 3 FM-GwG orientiert sich an den Vorgängerregelungen des § 40 Abs 2 und 2a Z 1 BWG, zuletzt in der Fassung von BGBl I 145/2011, die ihrerseits im Wesentlichen auf die Stammfassung des § 40 BWG, BGBl 532/1993, in Geltung seit 01.01.1994, zurückgehen. Die im gegenständlichen Fall relevante Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG orientiert sich an den Vorgängerregelungen des Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a Ziffer eins, BWG, zuletzt in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2011,, die ihrerseits im Wesentlichen auf die Stammfassung des Paragraph 40, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in Geltung seit 01.01.1994, zurückgehen.

In den erläuternden Bemerkungen zu § 40 Abs 2 BWG, BGBl 532/1993, wurde bereits ausgeführt, dass es erforderlich sei, dass sich nicht nur der Treugeber gegenüber dem Kredit- und Finanzinstitut legitimiere, sondern dass er auch die Existenz des Treugebers und das Bestehen der Treuhandbeziehung nachweise, um eine Umgehung der Identifizierungsbestimmungen zu verhindern (RV 1130, BlgNR 18. GP, 143). Es werde eine Verpflichtung der Kredit- und Finanzinstitute eingeführt, die Geschäftsbeziehung einer kontinuierlichen Überwachung zu unterwerfen. In den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 40, Absatz 2, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, wurde bereits ausgeführt, dass es erforderlich sei, dass sich nicht nur der Treugeber gegenüber dem Kredit- und Finanzinstitut legitimiere, sondern dass er auch die Existenz des Treugebers und das Bestehen der Treuhandbeziehung nachweise, um eine Umgehung der Identifizierungsbestimmungen zu verhindern Regierungsvorlage 1130, BlgNR 18. GP, 143). Es werde eine Verpflichtung der Kredit- und Finanzinstitute eingeführt, die Geschäftsbeziehung einer kontinuierlichen Überwachung zu unterwerfen.

Mit BGBl I 37/2010 wurde in § 40 Abs 2 erster Satz BWG, BGBl I 532/1993, eingeführt, dass der Kunde die Änderung, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben wolle, während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben habe. Die Bekanntgabe einer Treuhand solle auch bei aufrechter Geschäftsbeziehung erfolgen (RV 661, BlgNr 24. GP, 4 zu § 40 Abs 2 BWG). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2010, wurde in Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 532 aus 1993,, eingeführt, dass der Kunde die Änderung, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben wolle, während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben habe. Die Bekanntgabe einer Treuhand solle auch bei aufrechter Geschäftsbeziehung erfolgen Regierungsvorlage 661, BlgNr 24. GP, 4 zu Paragraph 40, Absatz 2, BWG).

§ 34 Abs 5 FM-GwG, BGBl I 118/2016, in Geltung seit 03.01.2018 (diese Stammfassung ist mit der seit 10.01.2020 geltenden, von der FMA zitierten Fassung BGBl I 62/2019 gleichlautend) lautet zu Pflichtverletzungen:Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, in Geltung seit 03.01.2018 (diese Stammfassung ist mit der seit 10.01.2020 geltenden, von der FMA zitierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, gleichlautend) lautet zu Pflichtverletzungen:

Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Auch § 34 Abs 5 FM-GwG folgt der Vorgängerregelung des § 99 Abs 1 Z 9 BWG, zuletzt in der Fassung von BGBl I 159/2015, mit einer Strafdrohung bis zu 60.000 Euro (siehe RV 1335, BlgNR 25. GP, 17). Auch Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG folgt der Vorgängerregelung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9, BWG, zuletzt in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2015,, mit einer Strafdrohung bis zu 60.000 Euro (siehe Regierungsvorlage 1335, BlgNR 25. GP, 17).

§ 36 FM-GwG, BGBl I 118/2016, lautet:Paragraph 36, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, lautet:

Verlängerung der Verjährungsfrist

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Der erkennende Senat hegt keine Bedenken, dass die relevanten Bestimmungen des FM-GwG in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849, deren Umsetzung sie dienten, wie auch der Nachfolgerichtlinie (EU) 2019/2177 stehen und der Erreichung deren Zielsetzungen dienen.

§ 5 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 57/2018, lautet:Paragraph 5, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lautet:

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

§ 19 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, lautet:Paragraph 19, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet:

Strafbemessung

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

II.3.2.2 Sache des Beschwerdeverfahrens und vorliegender Tatzeitraumrömisch zwei.3.2.2 Sache des Beschwerdeverfahrens und vorliegender Tatzeitraum

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 03.06.2015, 2013/17/0407; 17.09.2014, 2011/17/0210).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 03.06.2015, 2013/17/0407; 17.09.2014, 2011/17/0210).

„Sache“ im Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse ist der Tatvorwurf, der Gegenstand des bekämpften Strafbescheides ist; damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung“. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Tatzeitraums entscheidend, wofür die Verwaltungsbehörde spruchgemäß eine Bestrafung vorgenommen hat. Unabhängig von allfälligen weitergehenden Verfolgungshandlungen limitiert insoweit das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (siehe Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar 2020, § 50 VwGVG, Rz 26).„Sache“ im Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse ist der Tatvorwurf, der Gegenstand des bekämpften Strafbescheides ist; damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung“. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Tatzeitraums entscheidend, wofür die Verwaltungsbehörde spruchgemäß eine Bestrafung vorgenommen hat. Unabhängig von allfälligen weitergehenden Verfolgungshandlungen limitiert insoweit das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (siehe Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar 2020, Paragraph 50, VwGVG, Rz 26).

Wechselt das Verwaltungsgericht die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Erstbehörde spruchmäßig bezeichnete Tatzeit zu gelten (vgl VwGH 22.03.2012, 2009/09/0268; 25.02.2010, 2009/09/0253; 18.12.1991, 91/01/0111). Das Verwaltungsgericht hat somit nur über die mit dem Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde dem Beschuldigten vorgeworfene Tat zu entscheiden. Es ist dabei jedoch befugt wie auch verpflichtet, gegebenenfalls die rechtliche Qualifikation der Tat zu konkretisieren bzw zu korrigieren (VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0099; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, zu einer Ausdehnung des Tatzeitraums). Präzisierungen durch eine nähere Umschreibung des Vorwurfes, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (als erwiesen angenommene Tat) zu genügen, sind zulässig (vgl VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; 19.04.2012, 2010/01/0010, mwH). Insoweit kommt es für die Bestimmung der Sache nicht ausschließlich auf den Spruch des behördlichen Bescheides an (welcher insbesondere im Lichte des § 44a VStG fehlerhaft sein kann). Wechselt das Verwaltungsgericht die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Erstbehörde spruchmäßig bezeichnete Tatzeit zu gelten vergleiche VwGH 22.03.2012, 2009/09/0268; 25.02.2010, 2009/09/0253; 18.12.1991, 91/01/0111). Das Verwaltungsgericht hat somit nur über die mit dem Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde dem Beschuldigten vorgeworfene Tat zu entscheiden. Es ist dabei jedoch befugt wie auch verpflichtet, gegebenenfalls die rechtliche Qualifikation der Tat zu konkretisieren bzw zu korrigieren (VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0099; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, zu einer Ausdehnung des Tatzeitraums). Präzisierungen durch eine nähere Umschreibung des Vorwurfes, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (als erwiesen angenommene Tat) zu genügen, sind zulässig vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; 19.04.2012, 2010/01/0010, mwH). Insoweit kommt es für die Bestimmung der Sache nicht ausschließlich auf den Spruch des behördlichen Bescheides an (welcher insbesondere im Lichte des Paragraph 44 a, VStG fehlerhaft sein kann).

Abzustellen ist auf die rechtzeitige Verfolgungshandlung, die den Gegenstand des Verfahrens festlegt (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 05.09.2013, 2013/09/0065). Die Möglichkeit, einen fehlerhaften Abspruch der Behörde richtig zu stellen, gilt nämlich nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (siehe VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 16.09.2010, 2010/09/0155; vgl Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 36). Die Rechtsprechung betont in diesem Zusammenhang, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt werde, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 20.04.2006, 2004/15/0030; siehe Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, 2016, zu § 50 VwGVG, Rz 3). Eine Ausdehnung des Tatzeitraums würde jedoch keine Präzisierung, sondern eine Erweiterung des Vorwurfs bedeuten (vgl VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; 22.03.2012, 2009/09/0268). Allfällige Unklarheiten sind vom Verwaltungsgericht (soweit nach den oben dargestellten Grundsätzen dadurch kein Austausch der Tat erfolgt) jedoch klarzustellen (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 55). Abzustellen ist auf die rechtzeitige Verfolgungshandlung, die den Gegenstand des Verfahrens festlegt (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 05.09.2013, 2013/09/0065). Die Möglichkeit, einen fehlerhaften Abspruch der Behörde richtig zu stellen, gilt nämlich nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (siehe VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0041; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 16.09.2010, 2010/09/0155; vergleiche Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 36). Die Rechtsprechung betont in diesem Zusammenhang, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt werde, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 20.04.2006, 2004/15/0030; siehe Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, 2016, zu Paragraph 50, VwGVG, Rz 3). Eine Ausdehnung des Tatzeitraums würde jedoch keine Präzisierung, sondern eine Erweiterung des Vorwurfs bedeuten vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; 22.03.2012, 2009/09/0268). Allfällige Unklarheiten sind vom Verwaltungsgericht (soweit nach den oben dargestellten Grundsätzen dadurch kein Austausch der Tat erfolgt) jedoch klarzustellen (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 55).

Vorliegend wurde das rechtliche Gehör des BF bzw wurden seine Verteidigungsrechte wie auch die Frist des § 36 FM-GwG zur Verfolgungsverjährung durch die FMA jedenfalls gewahrt. Unbestritten lag fristwahrend eine taugliche Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vor. So wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 (ON 09) durch die FMA das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF als Kunde des Kreditinstituts wegen des Verdachts der Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandverhältnissen eingeleitet. Dem BF wurde dabei der Verdacht vorgehalten, vom 13.01.2020 bis zum 06.05.2021 in den in der Beilage angeführten 24 Einzahlungen unterlassen zu haben, dem Kreditinstitut bekanntzugeben, dass er abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht das Konto auf fremde Rechnung bzw in fremdem Auftrag führte und dem Kreditinstitut die Identität der Treugeber nicht entsprechend nachwies. Dies wurde dem BF auf dessen Ersuchen, weil er an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich zu dieser Zeit nicht aufhältig war, nach Norwegen nachgesandt (ON 09, 09a). Mit Schreiben vom 25.08.2022 gab seine Rechtsvertretung die Bevollmächtigung bekannt, nahm am 29.08.2022 Akteneinsicht bei der FMA und erstattete mit Schriftsatz vom 19.09.2022 eine Stellungnahme (ON 10 bis 15). Mit E-Mail vom 07.10.2022 wurden vom BF der FMA jene 10 Transaktionen seiner Verwandten Dr. R XXXX L XXXX G XXXX im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 mitgeteilt, bei denen es sich um Schenkungen und Schuldbegleichungen durch nahe Verwandte und nicht um „Treuhandschaften“ gehandelt habe (ON 17). Mit Schreiben vom 20.05.2021 nahm das Kreditinstitut Stellung zum Sachverhalt (ON 22), was dem BF mit Schriftsatz vom 15.12.2022 (ON 24) ebenfalls mitgeteilt wurde. Der BF nahm hierzu am 12.01.2023 Stellung, worauf die FMA mit 17.01.2023 das in weiterer Folge mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochtene Straferkenntnis erließ. Strittig ist im Wesentlichen nicht der vorliegende Sachverhalt, sondern lediglich die Frage der rechtlichen Beurteilung.Vorliegend wurde das rechtliche Gehör des BF bzw wurden seine Verteidigungsrechte wie auch die Frist des Paragraph 36, FM-GwG zur Verfolgungsverjährung durch die FMA jedenfalls gewahrt. Unbestritten lag fristwahrend eine taugliche Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vor. So wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2022 (ON 09) durch die FMA das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF als Kunde des Kreditinstituts wegen des Verdachts der Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandverhältnissen eingeleitet. Dem BF wurde dabei der Verdacht vorgehalten, vom 13.01.2020 bis zum 06.05.2021 in den in der Beilage angeführten 24 Einzahlungen unterlassen zu haben, dem Kreditinstitut bekanntzugeben, dass er abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht das Konto auf fremde Rechnung bzw in fremdem Auftrag führte und dem Kreditinstitut die Identität der Treugeber nicht entsprechend nachwies. Dies wurde dem BF auf dessen Ersuchen, weil er an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich zu dieser Zeit nicht aufhältig war, nach Norwegen nachgesandt (ON 09, 09a). Mit Schreiben vom 25.08.2022 gab seine Rechtsvertretung die Bevollmächtigung bekannt, nahm am 29.08.2022 Akteneinsicht bei der FMA und erstattete mit Schriftsatz vom 19.09.2022 eine Stellungnahme (ON 10 bis 15). Mit E-Mail vom 07.10.2022 wurden vom BF der FMA jene 10 Transaktionen seiner Verwandten Dr. R römisch 40 L römisch 40 G römisch 40 im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 mitgeteilt, bei denen es sich um Schenkungen und Schuldbegleichungen durch nahe Verwandte und nicht um „Treuhandschaften“ gehandelt habe (ON 17). Mit Schreiben vom 20.05.2021 nahm das Kreditinstitut Stellung zum Sachverhalt (ON 22), was dem BF mit Schriftsatz vom 15.12.2022 (ON 24) ebenfalls mitgeteilt wurde. Der BF nahm hierzu am 12.01.2023 Stellung, worauf die FMA mit 17.01.2023 das in weiterer Folge mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochtene Straferkenntnis erließ. Strittig ist im Wesentlichen nicht der vorliegende Sachverhalt, sondern lediglich die Frage der rechtlichen Beurteilung.

Ausdrücklich wurden dem BF im angefochtenen Straferkenntnis durch die FMA jene 10 Überweisungen nicht mehr vorgeworfen, die er im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 von seinen Verwandten erhalten hat. Die FMA erläuterte auch, dass und weshalb sie jene noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Transaktionen ab 13.01.2020, bei denen es sich um Schenkung bzw Zurückzahlung von Schulden handelte, nicht einbezog. Die noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltene Transaktion des B XXXX G XXXX vom 24.03.2020 über 10.000,00 Euro, Verwendungszweck „TRH“, fehlt jedoch in der Beilage zum Straferkenntnis, die einen integrierten Bestandteil des Straferkenntnisses bildet. Jedoch stellte die FMA im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich auch diese Transaktion fest, verwies auf 14 (verbleibende) Transaktionen und rechnete die Höhe der Einzahlung auch in die vorgeworfene Gesamtsumme aller Transaktionen mit ein. Damit zeigt sich, dass die Transaktion vom 24.03.2020 aus einem redaktionellen Versehen bzw einem Kopierfehler aus der Beilage gelöscht wurde. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis jedoch der Tatzeitraum durch die FMA fälschlich – und entgegen den nur noch vorgeworfenen Transaktionen gleichlautend wie noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung – beginnend mit jeweils 13.01.2020 und dauernd bis zum 06.05.2021 festgelegt. Wie dies von der FMA in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt wurde, handelt es sich dabei ebenfalls um ein redaktionelles Versehen.Ausdrücklich wurden dem BF im angefochtenen Straferkenntnis durch die FMA jene 10 Überweisungen nicht mehr vorgeworfen, die er im Zeitraum vom 13.01.2020 bis zum 25.03.2020 von seinen Verwandten erhalten hat. Die FMA erläuterte auch, dass und weshalb sie jene noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltenen Transaktionen ab 13.01.2020, bei denen es sich um Schenkung bzw Zurückzahlung von Schulden handelte, nicht einbezog. Die noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltene Transaktion des B römisch 40 G römisch 40 vom 24.03.2020 über 10.000,00 Euro, Verwendungszweck „TRH“, fehlt jedoch in der Beilage zum Straferkenntnis, die einen integrierten Bestandteil des Straferkenntnisses bildet. Jedoch stellte die FMA im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich auch diese Transaktion fest, verwies auf 14 (verbleibende) Transaktionen und rechnete die Höhe der Einzahlung auch in die vorgeworfene Gesamtsumme aller Transaktionen mit ein. Damit zeigt sich, dass die Transaktion vom 24.03.2020 aus einem redaktionellen Versehen bzw einem Kopierfehler aus der Beilage gelöscht wurde. Gleichzeitig wurde im Straferkenntnis jedoch der Tatzeitraum durch die FMA fälschlich – und entgegen den nur noch vorgeworfenen Transaktionen gleichlautend wie noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung – beginnend mit jeweils 13.01.2020 und dauernd bis zum 06.05.2021 festgelegt. Wie dies von der FMA in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt wurde, handelt es sich dabei ebenfalls um ein redaktionelles Versehen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erweist sich damit aus Sicht des erkennenden Senates durchaus als widersprüchlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (siehe VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 19.10.1994, 93/03/0316; 15.02.1983, 81/11/0122). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten sind zumindest beispielsweise konkret bezeichnete Einzelakte anzuführen (vgl VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170; siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a, Rz 2 und 3). Die Pflicht zur Offenlegung der geänderten Nutzung des Kontos bestand zudem unabhängig von den einzelnen genannten Transaktionen (vgl VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170) – siehe hierzu im Detail unten.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erweist sich damit aus Sicht des erkennenden Senates durchaus als widersprüchlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (siehe VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 19.10.1994, 93/03/0316; 15.02.1983, 81/11/0122). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten sind zumindest beispielsweise konkret bezeichnete Einzelakte anzuführen vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170; siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 44 a,, Rz 2 und 3). Die Pflicht zur Offenlegung der geänderten Nutzung des Kontos bestand zudem unabhängig von den einzelnen genannten Transaktionen vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170) – siehe hierzu im Detail unten.

Obwohl in der vorliegenden Beschwerde – wohl aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes – eine Unklarheit gar nicht bemängelt wurde (einzig die Beweiswürdigung zu 14 Transaktionen versus Beilage mit 13 Transaktionen wurde hervorgehoben), war geboten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne der oben dargestellten Judikatur zu präzisieren, indem die Transaktion vom 24.03.2020, die eindeutig als Treuhand ausgewiesen und vom BF auch nie bestritten worden war, in die Beilage aufgenommen und der Beginn des Tatzeitraums erst mit dieser Transaktion – und nicht bereits mit 13.01.2020 – festgesetzt und damit entsprechend verkürzt wurde (vgl Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg] VwGVG Kommentar, 2020, § 50 VwGVG, Rz 32, zur Frage von Details einer Übertretung etwa bankrechtlicher Regelungen bei Abwicklung einzelner Bankgeschäfte). Dabei wird nicht verkannt, dass die FMA, die in der Beschwerdeverhandlung die Widersprüche einräumte, den Beginn des Tatzeitraums mit Verweis auf die Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis und dem versehentlichen Löschen der ersten inkriminierten Einzahlung unter Verkennung der aktuellen Judikatur mit 27.03.2020 benannte. Hervorzuheben ist, dass es vorliegend durch die Berichtigung nicht zu einer Erweiterung des im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraums kam (VwGH 29.08.2018, Ra 2017/17/0591; 16.03.2016, Ro 2014/04/0072; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; vgl Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 34). Vielmehr wurde dieser vorliegend verkürzt (VwGH 08.01.2019, Ra 2018/17/0064 und 0065) und war im Verfahren vor der FMA diese Einzahlung unstrittig als Einzahlung aus dem Treuhandverhältnis gewertet. Obwohl in der vorliegenden Beschwerde – wohl aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes – eine Unklarheit gar nicht bemängelt wurde (einzig die Beweiswürdigung zu 14 Transaktionen versus Beilage mit 13 Transaktionen wurde hervorgehoben), war geboten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne der oben dargestellten Judikatur zu präzisieren, indem die Transaktion vom 24.03.2020, die eindeutig als Treuhand ausgewiesen und vom BF auch nie bestritten worden war, in die Beilage aufgenommen und der Beginn des Tatzeitraums erst mit dieser Transaktion – und nicht bereits mit 13.01.2020 – festgesetzt und damit entsprechend verkürzt wurde vergleiche Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg] VwGVG Kommentar, 2020, Paragraph 50, VwGVG, Rz 32, zur Frage von Details einer Übertretung etwa bankrechtlicher Regelungen bei Abwicklung einzelner Bankgeschäfte). Dabei wird nicht verkannt, dass die FMA, die in der Beschwerdeverhandlung die Widersprüche einräumte, den Beginn des Tatzeitraums mit Verweis auf die Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis und dem versehentlichen Löschen der ersten inkriminierten Einzahlung unter Verkennung der aktuellen Judikatur mit 27.03.2020 benannte. Hervorzuheben ist, dass es vorliegend durch die Berichtigung nicht zu einer Erweiterung des im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraums kam (VwGH 29.08.2018, Ra 2017/17/0591; 16.03.2016, Ro 2014/04/0072; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; vergleiche Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 34). Vielmehr wurde dieser vorliegend verkürzt (VwGH 08.01.2019, Ra 2018/17/0064 und 0065) und war im Verfahren vor der FMA diese Einzahlung unstrittig als Einzahlung aus dem Treuhandverhältnis gewertet.

Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass seitens der FMA das Ende des Tatzeitraums aus Sicht des erkennenden Senates (insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) zu kurz angesetzt wurde, wie auch die FMA in der Beschwerdeverhandlung selbst betonte und unten näher aufgezeigt wird. So hat der BF am 06.05.2021 die Nutzungsänderung per E-Mail eingeräumt und die Mittelherkunft genannt, die Treuhanderklärungen jedoch erst mit 14.05.2021 vorgelegt. Darin beruft er sich darauf, dass er sich persönlich von der Identität des Treugebers überzeugt habe. Wann er auch die Identitätsnachweise der Treugeber vorlegte (siehe zur Beweiskraft derartiger Urkunden auch VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020) konnte laut den Ausführungen der FMA nicht geklärt werden; dies ist aufgrund der Annahme des Tatzeitraumendes mit 06.05.2021 für das vorliegende Verfahren jedoch nicht von Bedeutung.Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass seitens der FMA das Ende des Tatzeitraums aus Sicht des erkennenden Senates (insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids) zu kurz angesetzt wurde, wie auch die FMA in der Beschwerdeverhandlung selbst betonte und unten näher aufgezeigt wird. So hat der BF am 06.05.2021 die Nutzungsänderung per E-Mail eingeräumt und die Mittelherkunft genannt, die Treuhanderklärungen jedoch erst mit 14.05.2021 vorgelegt. Darin beruft er sich darauf, dass er sich persönlich von der Identität des Treugebers überzeugt habe. Wann er auch die Identitätsnachweise der Treugeber vorlegte (siehe zur Beweiskraft derartiger Urkunden auch VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020) konnte laut den Ausführungen der FMA nicht geklärt werden; dies ist aufgrund der Annahme des Tatzeitraumendes mit 06.05.2021 für das vorliegende Verfahren jedoch nicht von Bedeutung.

Da dem BF zu keinem Zeitpunkt ein über den 06.05.2021 hinausgehender Tatzeitraum vorgehalten worden ist, dies damit weder Gegenstand seines Verfahrens, der Aufforderung zur Rechtfertigung noch Spruchbestandteil des im zeitlichen Rahmen der Verfolgungsverjährung ergangenen Straferkenntnisses war, ist dies dem BF mangels der Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte zu nutzen, nicht vorzuhalten und war der Tatzeitraum wie im angefochtenen Straferkenntnis jedenfalls mit 06.05.2021 zu begrenzen. Die Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht würde eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinn des § 50 VwGVG darstellen (siehe VwGH 21.04.2021, Ra 2020/02/0252; 08.03.2017, Ra 2016/02/0226; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dass die Verfolgungsverjährungsfrist nach wie vor nicht abgelaufen ist und eine Verfolgung des BF in Bezug auf den erweiterten Tatvorwurf grundsätzlich noch möglich wäre, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, weil die Frage des tatbestandsmäßigen Handels über den 06.05.2021 hinaus jedenfalls nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (siehe VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226). Da dem BF zu keinem Zeitpunkt ein über den 06.05.2021 hinausgehender Tatzeitraum vorgehalten worden ist, dies damit weder Gegenstand seines Verfahrens, der Aufforderung zur Rechtfertigung noch Spruchbestandteil des im zeitlichen Rahmen der Verfolgungsverjährung ergangenen Straferkenntnisses war, ist dies dem BF mangels der Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte zu nutzen, nicht vorzuhalten und war der Tatzeitraum wie im angefochtenen Straferkenntnis jedenfalls mit 06.05.2021 zu begrenzen. Die Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht würde eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG darstellen (siehe VwGH 21.04.2021, Ra 2020/02/0252; 08.03.2017, Ra 2016/02/0226; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dass die Verfolgungsverjährungsfrist nach wie vor nicht abgelaufen ist und eine Verfolgung des BF in Bezug auf den erweiterten Tatvorwurf grundsätzlich noch möglich wäre, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang, weil die Frage des tatbestandsmäßigen Handels über den 06.05.2021 hinaus jedenfalls nicht Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (siehe VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).

II.3.2.3. Zur objektiven Tatseite A.1): Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei.3.2.3. Zur objektiven Tatseite A.1): Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Zur Verletzung der Verpflichtung des § 6 Abs 3 zweiter Satz 2. Tatbestand FM-GwG iVm § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG zur unverzüglichen Bekanntgabe von Änderungen der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu betreibenZur Verletzung der Verpflichtung des Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz 2. Tatbestand FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG zur unverzüglichen Bekanntgabe von Änderungen der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu betreiben

§ 6 Abs 3: Heraushebung des Vorwurfes durch das Bundesverwaltungsgericht:Paragraph 6, Absatz 3 :, Heraushebung des Vorwurfes durch das Bundesverwaltungsgericht:

„Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:

1.       ob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und1. ob er die Geschäftsbeziehung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder die gelegentliche Transaktion (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und

2.       die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer.

Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.“

Der BF war unstrittig seit dem 17.12.2007 durch die Eröffnung seines Gehaltskontos Kunde des Kreditinstituts und hat – ebenso unstrittig – mit Kontoeröffnungsformular angegeben, dass er sein Girokonto auf eigene Rechnung betreiben wird. Dabei wurde er auch im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Kreditinstituts (siehe Krakow/Potocnik/Reiher in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 11. Lfg 2022, zu § 6 FM-GwG, Rz 166) darauf hingewiesen, dass er unverzüglich bekannt zu geben hat, wenn er die Kontoverbindung oder einzelne Transaktionen auf fremde Rechnung betreiben will. Auch nachträglich entstehende Treuhandschaftsverhältnisse unterliegen dabei der Offenlegungspflicht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Umgehungshandlungen betreffend die wahre Identität des hinter einer Geschäftsbeziehung bzw einer einzelnen Transaktion stehenden Kunden zu unterbinden. Verdeckte Treuhandschaften gegenüber dem Verpflichteten sind daher nicht zulässig und verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 169). Die Formulierung „betreiben will“ legt dar, dass die Mitteilung im Vorfeld zu entsprechenden Transaktionen zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Ziel und Zweck dieser Bestimmung, um nämlich dem Kreditinstitut die Einhaltung des KYC-Prinzips überhaupt erst und jedenfalls vor entsprechender Ausübung zu ermöglichen.Der BF war unstrittig seit dem 17.12.2007 durch die Eröffnung seines Gehaltskontos Kunde des Kreditinstituts und hat – ebenso unstrittig – mit Kontoeröffnungsformular angegeben, dass er sein Girokonto auf eigene Rechnung betreiben wird. Dabei wurde er auch im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Kreditinstituts (siehe Krakow/Potocnik/Reiher in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 11. Lfg 2022, zu Paragraph 6, FM-GwG, Rz 166) darauf hingewiesen, dass er unverzüglich bekannt zu geben hat, wenn er die Kontoverbindung oder einzelne Transaktionen auf fremde Rechnung betreiben will. Auch nachträglich entstehende Treuhandschaftsverhältnisse unterliegen dabei der Offenlegungspflicht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Umgehungshandlungen betreffend die wahre Identität des hinter einer Geschäftsbeziehung bzw einer einzelnen Transaktion stehenden Kunden zu unterbinden. Verdeckte Treuhandschaften gegenüber dem Verpflichteten sind daher nicht zulässig und verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 169). Die Formulierung „betreiben will“ legt dar, dass die Mitteilung im Vorfeld zu entsprechenden Transaktionen zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Ziel und Zweck dieser Bestimmung, um nämlich dem Kreditinstitut die Einhaltung des KYC-Prinzips überhaupt erst und jedenfalls vor entsprechender Ausübung zu ermöglichen.

Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF in weiterer Folge 14 Überweisungen (siehe Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis und nicht bestrittene Überweisungen der Beilage zur Aufforderung zur Rechtfertigung) im Zeitraum vom 24.03.2020 bis zum 17.12.2020 von fünf verschiedenen Kontoinhabern entgegengenommen hat, um diese in Aktien zu veranlagen. Folglich nahm der BF Transaktionen im Auftrag von und mit Geldern Dritter vor und hatte dabei die Absicht, diese Gelder auf fremde Rechnung zu verwalten. Damit hat er seine ursprüngliche Absicht, das Konto ausschließlich auf eigene Rechnung zu führen, unstrittig und nachweislich geändert. Es liegt sohin zweifelsfrei ein offenlegungspflichtiges Handeln im fremden Auftrag bzw auf fremde Rechnung iSd § 6 Abs 3 FM-GwG vor (vgl BVwG 22.12.2020, W172 2222861-1; Rainer Wolfbauer in ZFR 2021/149, 357). Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF in weiterer Folge 14 Überweisungen (siehe Beilage zum angefochtenen Straferkenntnis und nicht bestrittene Überweisungen der Beilage zur Aufforderung zur Rechtfertigung) im Zeitraum vom 24.03.2020 bis zum 17.12.2020 von fünf verschiedenen Kontoinhabern entgegengenommen hat, um diese in Aktien zu veranlagen. Folglich nahm der BF Transaktionen im Auftrag von und mit Geldern Dritter vor und hatte dabei die Absicht, diese Gelder auf fremde Rechnung zu verwalten. Damit hat er seine ursprüngliche Absicht, das Konto ausschließlich auf eigene Rechnung zu führen, unstrittig und nachweislich geändert. Es liegt sohin zweifelsfrei ein offenlegungspflichtiges Handeln im fremden Auftrag bzw auf fremde Rechnung iSd Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG vor vergleiche BVwG 22.12.2020, W172 2222861-1; Rainer Wolfbauer in ZFR 2021/149, 357).

Unstrittig ist, dass der BF seinen Entschluss, die fremden Gelder auf seinem Konto entgegenzunehmen, um diese in weiterer Folge zu veranlagen, dem Kreditinstitut nicht mitgeteilt hat. Dies erfolgte erst mit seiner Antwort per E-Mail vom 06.05.2021 auf die konkrete Anfrage des Kreditinstituts, in der der BF die Vorgangsweise und die Mittelherkunft darlegte. Die Änderung dieser Absicht hat der BF entgegen seiner Verpflichtung als Kunde gemäß § 6 Abs 3 zweiter Satz FM-GwG dem Kreditinstitut folglich nicht vor Durchführung der gegenständlichen Transaktionen bekannt gegeben, sondern erst Monate später auf dessen Rückfrage, weshalb auch das Beschwerdevorbringen ins Leere gehen muss, dass das Kreditinstitut den BF früher nach einer Treuhandschaft und der Mittelherkunft hätte fragen müssen. Auch dies wäre lediglich ex post und somit nach Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erfolgt, nachdem der BF sein Girokonto nämlich bereits auf fremde Rechnung genützt hätte, ohne dies offenzulegen. Unstrittig ist, dass der BF seinen Entschluss, die fremden Gelder auf seinem Konto entgegenzunehmen, um diese in weiterer Folge zu veranlagen, dem Kreditinstitut nicht mitgeteilt hat. Dies erfolgte erst mit seiner Antwort per E-Mail vom 06.05.2021 auf die konkrete Anfrage des Kreditinstituts, in der der BF die Vorgangsweise und die Mittelherkunft darlegte. Die Änderung dieser Absicht hat der BF entgegen seiner Verpflichtung als Kunde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz FM-GwG dem Kreditinstitut folglich nicht vor Durchführung der gegenständlichen Transaktionen bekannt gegeben, sondern erst Monate später auf dessen Rückfrage, weshalb auch das Beschwerdevorbringen ins Leere gehen muss, dass das Kreditinstitut den BF früher nach einer Treuhandschaft und der Mittelherkunft hätte fragen müssen. Auch dies wäre lediglich ex post und somit nach Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erfolgt, nachdem der BF sein Girokonto nämlich bereits auf fremde Rechnung genützt hätte, ohne dies offenzulegen.

Treuhänder iSd § 34 Abs 5 FM-GwG ist, wer als Kunde eine dauernde Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs 1 Z 1 FM-GwG) oder gelegentliche Transaktionen (§ 5 Abs 1 Z 2 FM-GwG) auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben will (§ 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG). Treuhänder kann daher jede natürliche oder juristische Person sein. Der Umfang der Offenlegungsverpflichtung wird in § 6 Abs 3 FM-GwG festgelegt (Jedlicka in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 10. Lfg 2020, Exkurs FM-GwG, § 34, Rz 65), wie oben dargelegt wurde. Verdeckte Treuhandschaften gegenüber dem Verpflichteten sind nicht zulässig und verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert: Im Falle des Verschweigens einer Treuhandschaft kann die FMA gemäß § 34 Abs 5 FM-GwG über den Treuhänder eine Verwaltungsstrafe bis zu 60.000 Euro verhängen (Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 169). Treuhänder iSd Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG ist, wer als Kunde eine dauernde Geschäftsbeziehung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG) oder gelegentliche Transaktionen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG) auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben will (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG). Treuhänder kann daher jede natürliche oder juristische Person sein. Der Umfang der Offenlegungsverpflichtung wird in Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG festgelegt (Jedlicka in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 10. Lfg 2020, Exkurs FM-GwG, Paragraph 34,, Rz 65), wie oben dargelegt wurde. Verdeckte Treuhandschaften gegenüber dem Verpflichteten sind nicht zulässig und verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert: Im Falle des Verschweigens einer Treuhandschaft kann die FMA gemäß Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG über den Treuhänder eine Verwaltungsstrafe bis zu 60.000 Euro verhängen (Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 169).

Unstrittig hat der BF erst am 06.05.2021 auf entsprechende Nachfrage des Kreditinstituts diesem gegenüber offengelegt, dass er die Gelder treuhändig zum Zweck einer gemeinsamen Veranlagung entgegengenommen hatte (siehe ON 02). Auch der FMA gegenüber hat der BF nicht bestritten, dass er das Geld von den Treugebern erhalten habe, um es für diese zu veranlagen. Unstrittig ist vorliegend deshalb auch, dass der BF als Treuhänder im Sinne des § 6 Abs 3 FM-GwG aufgetreten ist, der sich mit dem zivilrechtlichen Begriff der Treuhandschaft teils deckt, diesen jedoch auch ausweitet und darunter auch Auftragsverhältnisse versteht (siehe zum erweiterten Treuhandschaftsbegriff des § 6 Abs 3 FM-GwG Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 167f), und dass es sich bei den Personen, die die von der FMA vorgehaltenen Überweisungen auf das Girokonto des BF tätigten, um Treugeber im Sinne des § 6 Abs 3 FM-GwG handelte. Unstrittig hat der BF erst am 06.05.2021 auf entsprechende Nachfrage des Kreditinstituts diesem gegenüber offengelegt, dass er die Gelder treuhändig zum Zweck einer gemeinsamen Veranlagung entgegengenommen hatte (siehe ON 02). Auch der FMA gegenüber hat der BF nicht bestritten, dass er das Geld von den Treugebern erhalten habe, um es für diese zu veranlagen. Unstrittig ist vorliegend deshalb auch, dass der BF als Treuhänder im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG aufgetreten ist, der sich mit dem zivilrechtlichen Begriff der Treuhandschaft teils deckt, diesen jedoch auch ausweitet und darunter auch Auftragsverhältnisse versteht (siehe zum erweiterten Treuhandschaftsbegriff des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 167f), und dass es sich bei den Personen, die die von der FMA vorgehaltenen Überweisungen auf das Girokonto des BF tätigten, um Treugeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG handelte.

Wenn der BF wie auch gegenüber der FMA neuerlich mit seiner Beschwerde vorbringt, dass es sich bei den Treugebern um Freunde und Verwandte gehandelt habe, so ist ihm mit der FMA darzulegen, dass das Gesetz hier nicht unterscheidet, in welchem Bekannt- oder Verwandtschaftsgrad der Kunde als Treuhänder zu den Treugebern steht. Vielmehr war klare Intention des Gesetzgebers die Offenlegung jeglicher treuhändiger Verhältnisse, um der Zielsetzung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen (vgl hierzu auch Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 168). Auch einer Unentgeltlichkeit der Handlungen des Kunden für seine Treugeber, was der BF aber gar nicht vorbringt, käme in Bezug auf das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 3 iVm § 34 Abs 5 FM-GwG keine Bedeutung zu (siehe BVwG 22.12.2020, W172 2222861-1; Rainer Wolfbauer aaO 357).Wenn der BF wie auch gegenüber der FMA neuerlich mit seiner Beschwerde vorbringt, dass es sich bei den Treugebern um Freunde und Verwandte gehandelt habe, so ist ihm mit der FMA darzulegen, dass das Gesetz hier nicht unterscheidet, in welchem Bekannt- oder Verwandtschaftsgrad der Kunde als Treuhänder zu den Treugebern steht. Vielmehr war klare Intention des Gesetzgebers die Offenlegung jeglicher treuhändiger Verhältnisse, um der Zielsetzung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen vergleiche hierzu auch Krakow/Potocnik/Reiher aaO Rz 168). Auch einer Unentgeltlichkeit der Handlungen des Kunden für seine Treugeber, was der BF aber gar nicht vorbringt, käme in Bezug auf das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG keine Bedeutung zu (siehe BVwG 22.12.2020, W172 2222861-1; Rainer Wolfbauer aaO 357).

Bezugnehmend auf die Ansicht des BF, wonach die Offenlegungspflicht den Kunden nur dann treffe, wenn er vom Kreditinstitut dazu aktiv aufgefordert worden wäre, wozu das Kreditinstitut gehalten gewesen wäre, ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass das Kreditinstitut seinen risikoangepassten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen wäre. Vielmehr hat der – geschulte und einschlägig ausgebildete BF – bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsformulars unmissverständlich zugestimmt, „unverzüglich bekannt geben, wenn ich (wir) die Kontoverbindung oder einzelne Transaktionen auf fremde Rechnung betreiben will (wollen). In diesem Fall werde(n) ich (wir) die Identität des Treugebers bekannt geben.“ Damit hat das Kreditinstitut bei Eingehen der Geschäftsbeziehung alles Notwendige veranlasst. Darunter fällt auch die Befragung des Kunden bzw die Aufforderung des Kunden zum Ankreuzen einer „Tick Box“ mit der Wahlmöglichkeit, ob der Kunde treuhändig handeln wird oder nicht (siehe bereits FMA-Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen, Stand: 01.12.2011, Rz 46; auch aktuell enthalten im FMA-Rundschreiben zu Sorgfaltspflichten, 01/2022, Stand: 23.02.2022, Rz 111). Dies wurde nachweisbar und unwidersprochen auf dem Kontoeröffnungsformular dokumentiert (siehe auch Blume in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz, 6. Lfg 2011, § 40, Rz 72) Dem Kreditinstitut fiel das vertragswidrige Vorgehen des BF in einer detaillierten und gesonderten Kohärenzprüfung auf, weshalb umgehend die notwendigen Meldungen und Schritte eingeleitet wurden sowie das Depotkonto des BF geschlossen und dieser in weiterer Folge um Offenlegung der Treuhandschaft ersucht wurde. Mit 06.05.2021 teilte der BF die Mittelherkunft mit und übermittelte mit 14.05.2021 die Treuhanderklärungen.Bezugnehmend auf die Ansicht des BF, wonach die Offenlegungspflicht den Kunden nur dann treffe, wenn er vom Kreditinstitut dazu aktiv aufgefordert worden wäre, wozu das Kreditinstitut gehalten gewesen wäre, ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass das Kreditinstitut seinen risikoangepassten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen wäre. Vielmehr hat der – geschulte und einschlägig ausgebildete BF – bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsformulars unmissverständlich zugestimmt, „unverzüglich bekannt geben, wenn ich (wir) die Kontoverbindung oder einzelne Transaktionen auf fremde Rechnung betreiben will (wollen). In diesem Fall werde(n) ich (wir) die Identität des Treugebers bekannt geben.“ Damit hat das Kreditinstitut bei Eingehen der Geschäftsbeziehung alles Notwendige veranlasst. Darunter fällt auch die Befragung des Kunden bzw die Aufforderung des Kunden zum Ankreuzen einer „Tick Box“ mit der Wahlmöglichkeit, ob der Kunde treuhändig handeln wird oder nicht (siehe bereits FMA-Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen, Stand: 01.12.2011, Rz 46; auch aktuell enthalten im FMA-Rundschreiben zu Sorgfaltspflichten, 01 aus 2022,, Stand: 23.02.2022, Rz 111). Dies wurde nachweisbar und unwidersprochen auf dem Kontoeröffnungsformular dokumentiert (siehe auch Blume in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz, 6. Lfg 2011, Paragraph 40,, Rz 72) Dem Kreditinstitut fiel das vertragswidrige Vorgehen des BF in einer detaillierten und gesonderten Kohärenzprüfung auf, weshalb umgehend die notwendigen Meldungen und Schritte eingeleitet wurden sowie das Depotkonto des BF geschlossen und dieser in weiterer Folge um Offenlegung der Treuhandschaft ersucht wurde. Mit 06.05.2021 teilte der BF die Mittelherkunft mit und übermittelte mit 14.05.2021 die Treuhanderklärungen.

Dem Vorbringen in seiner Rechtfertigung, wonach nicht alle in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Eingänge treuhändig entgegengenommen worden seien (ON 14, Seiten 8f), hat die FMA insofern bereits Rechnung getragen, als sie die vom BF als Schuldbegleichungen und Schenkungen mit E-Mail vom 07.10.2022 (ON 17) bekanntgegebenen 10 Transaktionen aus dem Tatvorwurf ausgeschieden hat. Der Tatvorwurf beschränkt sich sohin darauf, dass der BF im Zeitraum zwischen 24.03.2020 und 17.12.2020 ohne Offenlegung der geänderten Verwendung seines Kontos Gutschriften von gleich mehreren Treugebern in Höhe von insgesamt 101.250,00 Euro (siehe S 7 des angefochtenen Straferkenntnisses) über mehrere Monate hinweg treuhändig auf sein Konto entgegengenommen hat und die geänderte Nutzung dem Kreditinstitut bis zum 06.05.2021 nicht mitteilte. Nicht entscheidungsrelevant ist dabei, ob es sich um 13 oder 14 Transaktionen handelte, weil tatbestandsmäßig nicht die Anzahl der Transaktionen war, sondern die fehlende Offenlegung und damit vertragswidrige Kontonutzung, die dem Kreditinstitut verunmöglichte, seine Risikobewertung an die geänderten Umstände und Identitäten der Treugeber anzupassen und die Treugeber einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen.

Wenn der BF auch in seiner Beschwerde neuerlich vorbringt, dass das FM-GwG der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung diene, dass gegen ihn jedoch kein Verdacht bestehe, dass er Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB betrieben habe und die Mittelherkunft und –verwendung bekannt sei, so hat ihn bereits die FMA zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 6 Abs 3 zweiter Satz FM-GwG um ein Tätigkeitsdelikt handelt, das bei Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale als verwirklicht anzusehen ist. Mit der FMA ist hervorzuheben, dass es für die Erfüllung des Delikts, das der Prävention dient, gerade nicht darauf ankommt, ob die in § 6 Abs 3 zweiter Satz umschriebene Handlung tatsächlich der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung diente. Als oberster Grundsatz, unter dessen Licht diese Detailregelungen zu betrachten sind, gilt das „Know Your Customer“-Prinzip, also die Forderung an Verpflichtete, ihre Kunden zu kennen und insbesondere die Identitätsfeststellungen auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle durchzuführen. Im Rahmen dieser Bestimmungen hat der Verpflichtete eine „Customer Due Diligence“ durchzuführen, also eine umfassende Prüfung des Kunden und seines Umfeldes auf risikobasierter Basis. Die Identitätsfeststellung ist der wichtigste Dreh- und Angelpunkt im Hinblick auf eine sorgfältige Risikoeinschätzung und Risikoanalyse. Ohne Informationen über die Identität, Eigenschaften, Struktur und das zu erwartende bzw typische Verhalten des Kunden ist eine sorgfältige Überwachung des Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisikos nicht denkbar (Blume/Murko/Walter in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 11. Lfg 2022, zu § 5 FM-GwG, Rz 6) Wenn der BF auch in seiner Beschwerde neuerlich vorbringt, dass das FM-GwG der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung diene, dass gegen ihn jedoch kein Verdacht bestehe, dass er Geldwäscherei im Sinne des Paragraph 165, StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Paragraph 278 d, StGB betrieben habe und die Mittelherkunft und –verwendung bekannt sei, so hat ihn bereits die FMA zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz FM-GwG um ein Tätigkeitsdelikt handelt, das bei Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale als verwirklicht anzusehen ist. Mit der FMA ist hervorzuheben, dass es für die Erfüllung des Delikts, das der Prävention dient, gerade nicht darauf ankommt, ob die in Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz umschriebene Handlung tatsächlich der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung diente. Als oberster Grundsatz, unter dessen Licht diese Detailregelungen zu betrachten sind, gilt das „Know Your Customer“-Prinzip, also die Forderung an Verpflichtete, ihre Kunden zu kennen und insbesondere die Identitätsfeststellungen auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle durchzuführen. Im Rahmen dieser Bestimmungen hat der Verpflichtete eine „Customer Due Diligence“ durchzuführen, also eine umfassende Prüfung des Kunden und seines Umfeldes auf risikobasierter Basis. Die Identitätsfeststellung ist der wichtigste Dreh- und Angelpunkt im Hinblick auf eine sorgfältige Risikoeinschätzung und Risikoanalyse. Ohne Informationen über die Identität, Eigenschaften, Struktur und das zu erwartende bzw typische Verhalten des Kunden ist eine sorgfältige Überwachung des Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisikos nicht denkbar (Blume/Murko/Walter in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 11. Lfg 2022, zu Paragraph 5, FM-GwG, Rz 6)

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 34 Abs 5 FM-GwG, der sich ohne Zweifel an den treuhändisch auftretenden Kunden richtet, muss letztlich auch das Beschwerdevorbringen, dass sich das FM-GwG nicht an den Kunden, sondern nur an Kredit- und Finanzinstitute und Dienstleister wende, ins Leere gehen. Auch der BF räumt in seiner Beschwerde im Übrigen ein, dass das Kreditinstitut und weitere Verpflichtete lediglich „primär“ als Adressat im FM-GwG genannt seien. Tatbestandsmäßig ist vorliegend das Unterlassen der Offenlegung einer Nutzungsänderung durch den Kunden bzw konkret der Mitteilung, dass ein bestehendes Konto auf fremde Rechnung und Auftrag verwendet wird, und damit ein Verstoß gegen eine Offenlegungsverpflichtung des Kunden / Treuhänders mit allen weiteren dazukommenden Verpflichtungen mit Bezug zum Treugeber (vgl Jedlicka in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 8. Lfg 2016, zu § 99, Rz 54).Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG, der sich ohne Zweifel an den treuhändisch auftretenden Kunden richtet, muss letztlich auch das Beschwerdevorbringen, dass sich das FM-GwG nicht an den Kunden, sondern nur an Kredit- und Finanzinstitute und Dienstleister wende, ins Leere gehen. Auch der BF räumt in seiner Beschwerde im Übrigen ein, dass das Kreditinstitut und weitere Verpflichtete lediglich „primär“ als Adressat im FM-GwG genannt seien. Tatbestandsmäßig ist vorliegend das Unterlassen der Offenlegung einer Nutzungsänderung durch den Kunden bzw konkret der Mitteilung, dass ein bestehendes Konto auf fremde Rechnung und Auftrag verwendet wird, und damit ein Verstoß gegen eine Offenlegungsverpflichtung des Kunden / Treuhänders mit allen weiteren dazukommenden Verpflichtungen mit Bezug zum Treugeber vergleiche Jedlicka in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz – Kommentar, 8. Lfg 2016, zu Paragraph 99,, Rz 54).

Das objektive Tatbild war daher durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt und Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses der FMA zu bestätigen; dies mit der oben unter II.3.2.2 dargelegten Maßgabe (vgl VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0083; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 01.06.2021, Ra 2019/11/0202, wonach es ausreicht, wenn das Verwaltungsgericht bloß jene Teile des Spruchs wiedergibt, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt).Das objektive Tatbild war daher durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses der FMA zu bestätigen; dies mit der oben unter römisch zwei.3.2.2 dargelegten Maßgabe vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0083; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 01.06.2021, Ra 2019/11/0202, wonach es ausreicht, wenn das Verwaltungsgericht bloß jene Teile des Spruchs wiedergibt, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt).

II.3.2.4. Zur objektiven Tatseite A.2): Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids römisch zwei.3.2.4. Zur objektiven Tatseite A.2): Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Zur Verletzung der Verpflichtung des § 6 Abs 3 dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG zum Nachweis der Identität des TreugebersZur Verletzung der Verpflichtung des Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG zum Nachweis der Identität des Treugebers

„Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichte[te]n auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.“„Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Ziffer eins,), so hat er dem Verpflichte[te]n auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz 2, Ziffer eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Absatz 2, Ziffer 2,). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne Paragraph 13,

Gibt der Kunde bekannt, auf fremde Rechnung oder im fremden Auftrag tätig werden zu wollen, so knüpfen sich daran weitere Pflichten. Gemäß § 6 Abs 3 dritter Satz FM-GwG hat er beispielsweise die Identität des Treugebers nachzuweisen, was bei natürlichen Personen mittels Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen hat, gemäß § 6 Abs 3 vorletzter Satz FM-GwG hat er auch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat.Gibt der Kunde bekannt, auf fremde Rechnung oder im fremden Auftrag tätig werden zu wollen, so knüpfen sich daran weitere Pflichten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz FM-GwG hat er beispielsweise die Identität des Treugebers nachzuweisen, was bei natürlichen Personen mittels Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorletzter Satz FM-GwG hat er auch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat.

Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, so ist Voraussetzung für den Nachweis der Identität des Treugebers, dass ein Kunde bekannt gibt, auf fremde Rechnung oder im fremden Auftrag tätig werden zu wollen. Diese Offenlegung der treuhändischen Nutzung des Kontos ist vorliegend beim BF – wenn auch stark verspätet, siehe hierzu Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung und die obigen Ausführungen – am 06.05.2021 erfolgt. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, so ist Voraussetzung für den Nachweis der Identität des Treugebers, dass ein Kunde bekannt gibt, auf fremde Rechnung oder im fremden Auftrag tätig werden zu wollen. Diese Offenlegung der treuhändischen Nutzung des Kontos ist vorliegend beim BF – wenn auch stark verspätet, siehe hierzu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung und die obigen Ausführungen – am 06.05.2021 erfolgt.

Festzuhalten ist, dass vorliegend der Unrechtsgehalt des § 6 Abs 3 dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG (nämlich die Identität der Treugeber nicht anhand von beweiskräftigen Urkunden nachgewiesen) bereits im Umstand, dass der BF unterließ, gemäß § 6 Abs 3 zweiter Satz FM-GwG iVm § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG unverzüglich bekanntzugeben, dass er sein Konto nicht mehr auf eigene Rechnung betreiben will, umfasst ist. Naturgemäß legte er in diesem Zeitraum, in dem er die geänderte Nutzung seines Kontos verschwieg, weder die Treuhandschaft noch die Identität der Treugeber offen. An einer mehrfachen Gesetzesverletzung fehlt es aufgrund dieser Scheinkonkurrenz – hier ist der Rechtsvertretung zu folgen, dass keine echte Idealkonkurrenz vorliegt – von vornherein, wenn bei mehreren durch ein Täterverhalten verwirklichten Tatbeständen der eine Tatbestand den Unwert eines anderen (formal gleichfalls verwirklichten) vollständig miterfasst und diesen Tatbestand daher im Ergebnis verdrängt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22, Stand 01.07.2023, rdb.at, Rz 8, 13). Festzuhalten ist, dass vorliegend der Unrechtsgehalt des Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG (nämlich die Identität der Treugeber nicht anhand von beweiskräftigen Urkunden nachgewiesen) bereits im Umstand, dass der BF unterließ, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG unverzüglich bekanntzugeben, dass er sein Konto nicht mehr auf eigene Rechnung betreiben will, umfasst ist. Naturgemäß legte er in diesem Zeitraum, in dem er die geänderte Nutzung seines Kontos verschwieg, weder die Treuhandschaft noch die Identität der Treugeber offen. An einer mehrfachen Gesetzesverletzung fehlt es aufgrund dieser Scheinkonkurrenz – hier ist der Rechtsvertretung zu folgen, dass keine echte Idealkonkurrenz vorliegt – von vornherein, wenn bei mehreren durch ein Täterverhalten verwirklichten Tatbeständen der eine Tatbestand den Unwert eines anderen (formal gleichfalls verwirklichten) vollständig miterfasst und diesen Tatbestand daher im Ergebnis verdrängt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 22,, Stand 01.07.2023, rdb.at, Rz 8, 13).

So hält der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.09.2019 zu Ra 2018/02/0123 fest, dass im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, es unzulässig sei, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen (vgl Raschauer/Wessely, VStG2, § 22 Rz 28). Vielmehr führt es zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus den konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 2017, § 22, Rz 13).So hält der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.09.2019 zu Ra 2018/02/0123 fest, dass im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, es unzulässig sei, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen vergleiche Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 22, Rz 28). Vielmehr führt es zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus den konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 2017, Paragraph 22,, Rz 13).

Nach der Rechtsprechung liegt eine derartige Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwN).Nach der Rechtsprechung liegt eine derartige Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwN).

Die FMA legte ihrer Entscheidung sachverhaltsmäßig zugrunde, dass der BF es unterließ, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, dass er sein Konto – abweichend von der zuvor bei Kontoeröffnung bekannt gegebenen Absicht – auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag betreiben wollte, indem er Einzahlungen auf fremde Rechnung entgegen nahm, um diese in weiterer Folge in Wertpapiere für diese Personen zu veranlagen, und dabei ebenso (zeitgleich) unterließ, dem Kreditinstitut die Identität der Treugeber in Bezug auf diese Transaktionen anhand von beweiskräftigen Urkunden nachzuweisen.

Damit bringt in der hier vorliegenden Situation das Nichtmelden der geänderten Kontonutzung für den identen Tatzeitraum zwingend die Nichtmeldung der Treugeber mit sich (vgl VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025, wonach bei fehlenden Vorkehrungen nur eine Bestrafung deswegen und nicht auch wegen fehlender Umsetzung solcher nicht vorhandener Vorkehrungen erfolgen kann; VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0123, zum kompletten Verstellen des Fluchtweges im Bereich des Notausgangs, was zwingend auch das Verstellen des Notausgangs mit sich führt). In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf und die Identifikation der Treugeber ist als Teil der verletzten Offenlegungspflicht der geänderten Kontonutzung anzusehen und tritt als Tatbild hinter das Tatbild der Nichtmeldung der geänderten Kontonutzung zurück. Es handelt sich um einen Sachverhalt und eine verletzte Norm. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes, wonach erst die Meldung der geänderten Nutzung die weiteren Verpflichtungen der Vorlage der Treuhanderklärungen, Identifizierung der Treugeber etc. auslöst, weshalb in der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes eine Konsumtion vorliegt.Damit bringt in der hier vorliegenden Situation das Nichtmelden der geänderten Kontonutzung für den identen Tatzeitraum zwingend die Nichtmeldung der Treugeber mit sich vergleiche VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025, wonach bei fehlenden Vorkehrungen nur eine Bestrafung deswegen und nicht auch wegen fehlender Umsetzung solcher nicht vorhandener Vorkehrungen erfolgen kann; VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0123, zum kompletten Verstellen des Fluchtweges im Bereich des Notausgangs, was zwingend auch das Verstellen des Notausgangs mit sich führt). In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf und die Identifikation der Treugeber ist als Teil der verletzten Offenlegungspflicht der geänderten Kontonutzung anzusehen und tritt als Tatbild hinter das Tatbild der Nichtmeldung der geänderten Kontonutzung zurück. Es handelt sich um einen Sachverhalt und eine verletzte Norm. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes, wonach erst die Meldung der geänderten Nutzung die weiteren Verpflichtungen der Vorlage der Treuhanderklärungen, Identifizierung der Treugeber etc. auslöst, weshalb in der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes eine Konsumtion vorliegt.

Dieser Schluss ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die FMA vorliegend nicht zwischen den Tatzeiträumen differenziert hat. So unterließ der BF ab Mitteilung der geänderten Nutzung seines Kontos am 06.05.2021, dem Kreditinstitut sogleich die Identität der Treugeber gemäß § 6 Abs 3 dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG nachzuweisen – und legte im Übrigen auch weit später erst die Treuhanderklärungen vor. Aufgrund des von der FMA (fälschlich, wie in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt) zu kurz und parallel zur Nichtoffenlegung der geänderten Nutzung angenommenen Tatzeitraums, der vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht korrigiert werden kann, war für eine Bestrafung nach der vorliegenden Bestimmung kein Raum. Damit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache wesentlich vom Sachverhalt der von der FMA zitierten Rechtssache zu BVwG 22.12.2020, W172 2222861-1, in dem ein Beschwerdeführer nach beiden Bestimmungen zu bestrafen war, weil dieser die geänderte Nutzung nicht offenlegte, dann Treuhandverhältnisse nur für einige Treugeber offenlegte und die Identitäten einiger Treugeber bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gänzlich verschwieg. Damit waren in dieser Rechtssache die von der FMA angenommenen Tatzeiträume zeitlich nicht wie vorliegend deckungsgleich und kam es damit auch zu keiner Konsumtion, weshalb das BVwG die Strafbarkeit nach § 6 Abs 3 zweiter Satz FM-GwG iVm § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG wie auch nach § 6 Abs 3 dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG bejahen konnte und nicht von einer Scheinkonkurrenz auszugehen war.Dieser Schluss ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die FMA vorliegend nicht zwischen den Tatzeiträumen differenziert hat. So unterließ der BF ab Mitteilung der geänderten Nutzung seines Kontos am 06.05.2021, dem Kreditinstitut sogleich die Identität der Treugeber gemäß Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG nachzuweisen – und legte im Übrigen auch weit später erst die Treuhanderklärungen vor. Aufgrund des von der FMA (fälschlich, wie in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt) zu kurz und parallel zur Nichtoffenlegung der geänderten Nutzung angenommenen Tatzeitraums, der vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht korrigiert werden kann, war für eine Bestrafung nach der vorliegenden Bestimmung kein Raum. Damit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache wesentlich vom Sachverhalt der von der FMA zitierten Rechtssache zu BVwG 22.12.2020, W172 2222861-1, in dem ein Beschwerdeführer nach beiden Bestimmungen zu bestrafen war, weil dieser die geänderte Nutzung nicht offenlegte, dann Treuhandverhältnisse nur für einige Treugeber offenlegte und die Identitäten einiger Treugeber bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gänzlich verschwieg. Damit waren in dieser Rechtssache die von der FMA angenommenen Tatzeiträume zeitlich nicht wie vorliegend deckungsgleich und kam es damit auch zu keiner Konsumtion, weshalb das BVwG die Strafbarkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG wie auch nach Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz erster Halbsatz FM-GwG bejahen konnte und nicht von einer Scheinkonkurrenz auszugehen war.

Der FMA ist deshalb dem Grunde nach zu folgen, dass beide Tatbestände selbstständig nebeneinander bestehen und unterschiedliche Handlungen umfassen, weil einmal die fehlende Bekanntgabe (Offenlegung) des Tätigwerdens im fremden Auftrag bzw auf fremde Rechnung und einmal die fehlende Bekanntgabe (Offenlegung) der Identität der Treugeber tatbestandmäßig sind. Beides ermöglicht dem Kreditinstitut nicht, eine ausreichende Kenntnis der Identität des Kunden als Grundlage für jegliche Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu haben. Somit kann – je nach Ausformung des Sachverhalts und herangezogenem Tatzeitraum – eine echte Idealkonkurrenz vorliegen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 aaO Rz 9).Der FMA ist deshalb dem Grunde nach zu folgen, dass beide Tatbestände selbstständig nebeneinander bestehen und unterschiedliche Handlungen umfassen, weil einmal die fehlende Bekanntgabe (Offenlegung) des Tätigwerdens im fremden Auftrag bzw auf fremde Rechnung und einmal die fehlende Bekanntgabe (Offenlegung) der Identität der Treugeber tatbestandmäßig sind. Beides ermöglicht dem Kreditinstitut nicht, eine ausreichende Kenntnis der Identität des Kunden als Grundlage für jegliche Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu haben. Somit kann – je nach Ausformung des Sachverhalts und herangezogenem Tatzeitraum – eine echte Idealkonkurrenz vorliegen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 22, aaO Rz 9).

Zusammengefasst fällt – anders als in BVwG W172 2222861-1 (aaO) – vorliegend die Mitteilung des Verwendungszweckes des Kontos und der Treuhandschaft wie auch der Identität der Treugeber – nicht zuletzt aufgrund des von der FMA ident festgesetzten Tatzeitraumes – nicht auseinander. Damit ist dem BF im Ergebnis zuzustimmen, dass die Vorwürfe der FMA zusammenfallen. Da er die Treuhandschaft nicht bekannt gab, hat er unweigerlich auch die Identität der Treugeber nicht offengelegt. Die FMA hat dies aber ohnehin nicht mit einer Zusatzstrafe bzw erschwerend wegen Tatmehrheit gewertet und auch selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingeräumt, dies deshalb nicht bei der Strafbemessung gewertet zu haben, weil die Delikte Hand in Hand gegangen seien. Derartige bloß überflüssige Spruchbestandteile begründen keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides; sie erzeugen freilich auch keine Bindungswirkung (VwGH 10.04.2012, 2010/06/0097; 08.07.2005, 2005/02/0027; 21.12.2000, 99/06/0145; 29.09.1997, 97/17/0284; siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a, Stand 01.07.2023, rdb.at), weshalb der von Spruchpunkt I. konsumierte Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses durch den erkennenden Senat zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war. Eine solche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen (vgl etwa VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063; 21.08.2017, Ra 2016/08/0119; siehe hierzu auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 50 VwGVG, Stand 1.7.2023, rdb.at, Rz 1f).Zusammengefasst fällt – anders als in BVwG W172 2222861-1 (aaO) – vorliegend die Mitteilung des Verwendungszweckes des Kontos und der Treuhandschaft wie auch der Identität der Treugeber – nicht zuletzt aufgrund des von der FMA ident festgesetzten Tatzeitraumes – nicht auseinander. Damit ist dem BF im Ergebnis zuzustimmen, dass die Vorwürfe der FMA zusammenfallen. Da er die Treuhandschaft nicht bekannt gab, hat er unweigerlich auch die Identität der Treugeber nicht offengelegt. Die FMA hat dies aber ohnehin nicht mit einer Zusatzstrafe bzw erschwerend wegen Tatmehrheit gewertet und auch selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingeräumt, dies deshalb nicht bei der Strafbemessung gewertet zu haben, weil die Delikte Hand in Hand gegangen seien. Derartige bloß überflüssige Spruchbestandteile begründen keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides; sie erzeugen freilich auch keine Bindungswirkung (VwGH 10.04.2012, 2010/06/0097; 08.07.2005, 2005/02/0027; 21.12.2000, 99/06/0145; 29.09.1997, 97/17/0284; siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 44 a,, Stand 01.07.2023, rdb.at), weshalb der von Spruchpunkt römisch eins. konsumierte Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses durch den erkennenden Senat zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war. Eine solche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen vergleiche etwa VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063; 21.08.2017, Ra 2016/08/0119; siehe hierzu auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 50, VwGVG, Stand 1.7.2023, rdb.at, Rz 1f).

II.3.2.5. Zur subjektiven Tatseite (ad A.1)römisch zwei.3.2.5. Zur subjektiven Tatseite (ad A.1)

Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Pflichtverletzungen allein genügt nicht, um eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können.

Bei der Übertretung des § 6 Abs 3 FM-GwG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams- bzw Unterlassungsdelikt (vgl Raschauer in Laurer/Kammel/Ratka/Schütz [Hrsg], Bankwesengesetz, 13. Lfg 2017, § 99 BWG, Rz 56). Bei Ungehorsams- bzw Unterlassungsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Sofern eine Verwaltungsübertretung – wie in den anzuwendenden Regelungen – über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). Mit der Novelle BGBl I 57/2018 und dem seit 01.01.2019 geltenden § 5 Abs 1a VStG, der auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, die mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht sind, ist die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit nicht zulässig. Dies trifft auf die vorliegende Rechtssache zu, da § 34 Abs 5 FM-GwG einen Strafrahmen von 60.000 Euro vorsieht.Bei der Übertretung des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams- bzw Unterlassungsdelikt vergleiche Raschauer in Laurer/Kammel/Ratka/Schütz [Hrsg], Bankwesengesetz, 13. Lfg 2017, Paragraph 99, BWG, Rz 56). Bei Ungehorsams- bzw Unterlassungsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Sofern eine Verwaltungsübertretung – wie in den anzuwendenden Regelungen – über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, und dem seit 01.01.2019 geltenden Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden ist, die mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht sind, ist die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit nicht zulässig. Dies trifft auf die vorliegende Rechtssache zu, da Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG einen Strafrahmen von 60.000 Euro vorsieht.

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform „Fahrlässigkeit“. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072, mwN).Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform „Fahrlässigkeit“. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072, mwN).

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, das heißt allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK² StGB § 6, Rz 23).Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, das heißt allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK² StGB Paragraph 6,, Rz 23).

§ 34 Abs 5 iVm § 6 Abs 3 zweiter Satz (2. Tatbestand) FM-GwG iVm § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG ist ein Delikt mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen (vgl Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wäre nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz aaO § 6 Rz 90).Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz (2. Tatbestand) FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG ist ein Delikt mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen vergleiche Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I9, Kapitel 12/10). Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wäre nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz aaO Paragraph 6, Rz 90).

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt war, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Vorliegend handelte es sich beim BF vielmehr um einen Kunden, der selbst einschlägig ausgebildet wurde. So kann der BF sich entgegen der Beschwerde nicht darauf berufen, dass es bei seinem erhöhten Wissen um die Pflichten des Kreditinstituts gehe, die ihm nicht (mehr) erinnerlich gewesen seien, dass die Überweisungen nichts mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu tun hätten und der BF „einfach nicht an § 6 Abs 3 FM-GwG gedacht habe“. Vielmehr war der BF selbst jahrelang Berater im Kreditinstitut und kennt sich mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung laut seinen eigenen Angaben besonders gut aus (VHS S 5). Die Verpflichtung des Kunden, dem Verpflichteten von sich aus während aufrechter Geschäftsbeziehung diesbezügliche Änderungen unverzüglich bekannt zu geben, war zudem bereits mit § 40 Abs 2 BWG idF BGBl I 37/2010 eingeführt worden – und damit zu einer Zeit, als der BF, der in der Kundenberatung tätig war, selbst laufend entsprechende Schulungen hierzu erhielt. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt war, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Vorliegend handelte es sich beim BF vielmehr um einen Kunden, der selbst einschlägig ausgebildet wurde. So kann der BF sich entgegen der Beschwerde nicht darauf berufen, dass es bei seinem erhöhten Wissen um die Pflichten des Kreditinstituts gehe, die ihm nicht (mehr) erinnerlich gewesen seien, dass die Überweisungen nichts mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu tun hätten und der BF „einfach nicht an Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG gedacht habe“. Vielmehr war der BF selbst jahrelang Berater im Kreditinstitut und kennt sich mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung laut seinen eigenen Angaben besonders gut aus (VHS S 5). Die Verpflichtung des Kunden, dem Verpflichteten von sich aus während aufrechter Geschäftsbeziehung diesbezügliche Änderungen unverzüglich bekannt zu geben, war zudem bereits mit Paragraph 40, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2010, eingeführt worden – und damit zu einer Zeit, als der BF, der in der Kundenberatung tätig war, selbst laufend entsprechende Schulungen hierzu erhielt.

Dem Vorbringen, dass der BF einem Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG unterlegen sei und der BF erwiesenermaßen unverschuldet das Unerlaubte seines Handelns ohne Kenntnis der Vorschrift nicht habe einsehen können, ist deshalb einerseits entgegenzuhalten, dass er vom Kreditinstitut erwiesenermaßen auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe von Änderungen der Absicht, das Konto auf fremden Auftrag und Rechnung zu betreiben, hingewiesen wurde. Andererseits kann er sich auf einen Verbotsirrtum aber auch deshalb nicht berufen, weil er als langjähriger Mitarbeiter des Kreditinstituts, der im Privatkundenbereich tätig war, regelmäßig selbst geschult wurde und Kunden beraten hat sowie sich nach seiner Auskunft besonders gut mit den einschlägigen Bestimmungen auskennt und jedenfalls mit den gegenständlichen Verpflichtungen vertraut sein musste. Dem Vorbringen, dass der BF einem Verbotsirrtum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG unterlegen sei und der BF erwiesenermaßen unverschuldet das Unerlaubte seines Handelns ohne Kenntnis der Vorschrift nicht habe einsehen können, ist deshalb einerseits entgegenzuhalten, dass er vom Kreditinstitut erwiesenermaßen auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe von Änderungen der Absicht, das Konto auf fremden Auftrag und Rechnung zu betreiben, hingewiesen wurde. Andererseits kann er sich auf einen Verbotsirrtum aber auch deshalb nicht berufen, weil er als langjähriger Mitarbeiter des Kreditinstituts, der im Privatkundenbereich tätig war, regelmäßig selbst geschult wurde und Kunden beraten hat sowie sich nach seiner Auskunft besonders gut mit den einschlägigen Bestimmungen auskennt und jedenfalls mit den gegenständlichen Verpflichtungen vertraut sein musste.

Eine allfällige Unkenntnis der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften oder Unbedachtheit ist dem BF daher vorzuwerfen und kann ihn nicht entschuldigen. Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war ihm daher zumutbar, es liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht „lediglich ein entschuldbares Versehen“ vor.

So der Beschwerdeführer eine Rechtsunkenntnis bzw einen Verbotsirrtum vorbrachte, ist auszuführen, dass die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs 2 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend wäre. Der Normunterworfene hat überdies eine Erkundigungspflicht, hinsichtlich der er die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Danach hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die Tätigkeit erkennbar sind, so z.B. bei Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, der Jagd oder Teilnahme am Straßenverkehr (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 2017, § 5, Rz 18). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, dass der BF in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sich schuldbefreiend bezüglich der Rechtslage erkundigt hätte, vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er als vielfach geschulter Mitarbeiter des Kreditinstituts, der zuletzt als Anlageberater im Private Banking tätig war (siehe Beschwerde), gerade auch diese Normen entsprechend kennen musste. Ins Leere muss dabei auch seine Rechtfertigung gehen, dass er zuletzt 2015 im Kreditinstitut tätig war.So der Beschwerdeführer eine Rechtsunkenntnis bzw einen Verbotsirrtum vorbrachte, ist auszuführen, dass die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend wäre. Der Normunterworfene hat überdies eine Erkundigungspflicht, hinsichtlich der er die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Danach hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die Tätigkeit erkennbar sind, so z.B. bei Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, der Jagd oder Teilnahme am Straßenverkehr (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 2017, Paragraph 5,, Rz 18). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, dass der BF in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sich schuldbefreiend bezüglich der Rechtslage erkundigt hätte, vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er als vielfach geschulter Mitarbeiter des Kreditinstituts, der zuletzt als Anlageberater im Private Banking tätig war (siehe Beschwerde), gerade auch diese Normen entsprechend kennen musste. Ins Leere muss dabei auch seine Rechtfertigung gehen, dass er zuletzt 2015 im Kreditinstitut tätig war.

Dass er nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, zeigt auch, wenn er in der Beschwerde darlegt, dass für ihn derart klar gewesen sei, dass keine Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliege, „dass er einfach nicht an § 6 Abs 3 FM-GwG gedacht habe. Es gehe hier auch um Pflichten der Bank, er sei jedoch Kunde gewesen. Gerade mangels seiner Mitteilung konnte das Kreditinstitut in Unkenntnis der geänderten Kontonutzung seinen Pflichten jedoch nicht nachkommen.Dass er nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, zeigt auch, wenn er in der Beschwerde darlegt, dass für ihn derart klar gewesen sei, dass keine Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliege, „dass er einfach nicht an Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG gedacht habe. Es gehe hier auch um Pflichten der Bank, er sei jedoch Kunde gewesen. Gerade mangels seiner Mitteilung konnte das Kreditinstitut in Unkenntnis der geänderten Kontonutzung seinen Pflichten jedoch nicht nachkommen.

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Schuld des BF ausschließen würden und ihm das rechtskonforme Handeln jedenfalls zumutbar war, hat er im Ergebnis die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretung wurde daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

II.3.2.6. Zu den Strafnormen und zur Strafbemessung römisch zwei.3.2.6. Zu den Strafnormen und zur Strafbemessung

Gemäß § 34 Abs 5 FM-GwG beträgt die von der FMA zur verhängenden Geldstrafe bei Pflichtverletzungen gemäß § 6 Abs 3 FM-GwG bis zu 60.000,00 Euro. Die Verwaltungsstrafbehörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, dh die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe Weilguni in Lewisch/Fischer/Weilguni [Hrsg], VStG2 2017, § 19, Rz 1f). Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde in der Begründung ihrer Strafbemessung nachgekommen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG beträgt die von der FMA zur verhängenden Geldstrafe bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG bis zu 60.000,00 Euro. Die Verwaltungsstrafbehörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, dh die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe Weilguni in Lewisch/Fischer/Weilguni [Hrsg], VStG2 2017, Paragraph 19,, Rz 1f). Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde in der Begründung ihrer Strafbemessung nachgekommen.

Zunächst will der BF eine Einstellung oder Ermahnung statt der über ihn verhängten Geldstrafe erreichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).Zunächst will der BF eine Einstellung oder Ermahnung statt der über ihn verhängten Geldstrafe erreichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).

Bei der Bedeutung des strafrechtlich geschütztes Gutes kommt es auf die abstrakte Bedeutung desselben an. Wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, scheidet daher eine Einstellung oder eine Ermahnung aus, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann – selbst bei geringem Verschulden – die Z 4 leg cit nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt (besonders) bedeutsam ist (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG², § 45, Rz 8).Bei der Bedeutung des strafrechtlich geschütztes Gutes kommt es auf die abstrakte Bedeutung desselben an. Wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, scheidet daher eine Einstellung oder eine Ermahnung aus, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann – selbst bei geringem Verschulden – die Ziffer 4, leg cit nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt (besonders) bedeutsam ist (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG², Paragraph 45,, Rz 8).

An der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht ein abstrakt besonders hohes Interesse. Bereits daran muss, unabhängig davon, ob das Verschulden des BF gering ist, die Einstellung wie auch Erteilung einer Ermahnung scheitern. Auch das Verschulden konnte im Fall des BF nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) bereits an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheitern. Auch kann von einem geringen Verschulden generell nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068). Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Vielmehr stellt das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten gerade den Regelfall des typisierten Unrechts- und Schuldgehalts dar. Gleichermaßen liegt auch kein unbedeutender Verstoß im Sinne des § 22 Abs 6 Z 1 FMABG vor.An der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht ein abstrakt besonders hohes Interesse. Bereits daran muss, unabhängig davon, ob das Verschulden des BF gering ist, die Einstellung wie auch Erteilung einer Ermahnung scheitern. Auch das Verschulden konnte im Fall des BF nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VStG („Beraten statt Strafen“) bereits an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheitern. Auch kann von einem geringen Verschulden generell nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068). Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Vielmehr stellt das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten gerade den Regelfall des typisierten Unrechts- und Schuldgehalts dar. Gleichermaßen liegt auch kein unbedeutender Verstoß im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer eins, FMABG vor.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 VStG). Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).

Maßgebliche Umstände, die die FMA bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 FM-GwG gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, sind insbesondere auch die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung (Z 1), der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen Person (Z 2), die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen Person, wie sie sich beispielweise aus den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt (Z 3), die von der verantwortlich gemachten natürlichen Person erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen (Z 4), die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen (Z 5), die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten (Z 6) und frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person (Z 7) (§ 38 FM-GwG).Maßgebliche Umstände, die die FMA bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, FM-GwG gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, sind insbesondere auch die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung (Ziffer eins,), der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen Person (Ziffer 2,), die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen Person, wie sie sich beispielweise aus den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt (Ziffer 3,), die von der verantwortlich gemachten natürlichen Person erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen (Ziffer 4,), die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen (Ziffer 5,), die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten (Ziffer 6,) und frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person (Ziffer 7,) (Paragraph 38, FM-GwG).

Wichtig ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl Weilguni aaO Rz 7). Durch die gegenständlichen Pflichtverletzungen wurde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Gerade die mit Übertretungen des § 6 Abs 3 FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung, Änderungen der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu betreiben, unverzüglich bekannt zu geben, sowie die damit zusammenhängenden weiteren Verpflichtungen, wie die Identität der Treugeber nachzuweisen – selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen wie vorliegend – einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des FM-GwG dar (vgl BVwG 19.09.2014, W210 2000433-1), Gleiches muss folglich für einen Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtungen gelten. Wichtig ist, dass im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden ist, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat vergleiche Weilguni aaO Rz 7). Durch die gegenständlichen Pflichtverletzungen wurde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Gerade die mit Übertretungen des Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohung macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung, Änderungen der Absicht, das Konto auf eigene Rechnung zu betreiben, unverzüglich bekannt zu geben, sowie die damit zusammenhängenden weiteren Verpflichtungen, wie die Identität der Treugeber nachzuweisen – selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen wie vorliegend – einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des FM-GwG dar vergleiche BVwG 19.09.2014, W210 2000433-1), Gleiches muss folglich für einen Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtungen gelten.

Erschwerend wurde von der FMA vorliegend kein Umstand gewertet, wie auch der BF in seiner Beschwerde betont. Die FMA hat dabei insbesondere – trotz der aus ihrer Sicht vorliegenden zwei Delikte – auf den Erschwerungsgrund der Tatmehrheit verzichtet, weil auch die FMA anerkennt, dass die Delikte „Hand in Hand“ gehen, wie sie in der Verhandlung darlegte (VHS S 6). Ins Leere muss jedenfalls das Vorbringen gehen, dass § „22 Abs 2 VStG das Kumulationsprinzip vorsehe, weshalb in der vorliegenden Rechtssache bei mehreren Verwaltungsübertretungen in Deliktskonkurrenz die vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen seien“ – was jedoch bei der vorliegenden Scheinkonkurrenz falsch sei, weil es sich um eine Scheinkonkurrenz und ein fortgesetztes Delikt handle, wobei das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W172 2222861-1 vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen sei. Erschwerend wurde von der FMA vorliegend kein Umstand gewertet, wie auch der BF in seiner Beschwerde betont. Die FMA hat dabei insbesondere – trotz der aus ihrer Sicht vorliegenden zwei Delikte – auf den Erschwerungsgrund der Tatmehrheit verzichtet, weil auch die FMA anerkennt, dass die Delikte „Hand in Hand“ gehen, wie sie in der Verhandlung darlegte (VHS S 6). Ins Leere muss jedenfalls das Vorbringen gehen, dass Paragraph „22 Absatz 2, VStG das Kumulationsprinzip vorsehe, weshalb in der vorliegenden Rechtssache bei mehreren Verwaltungsübertretungen in Deliktskonkurrenz die vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen seien“ – was jedoch bei der vorliegenden Scheinkonkurrenz falsch sei, weil es sich um eine Scheinkonkurrenz und ein fortgesetztes Delikt handle, wobei das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W172 2222861-1 vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen sei.

Zu erinnern ist vielmehr an § 22 Abs 8 FMABG und das dortige Absorptionsprinzip wie auch, dass die FMA zwar die Scheinkonkurrenz nicht erkannt hat, gleichermaßen jedoch keine Tatmehrheit oder Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung (vgl § 22 Abs 10 FMABG) angenommen hat. Der erkennende Senat teilt jedoch die Meinung der FMA nicht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Vielmehr handelte es sich beim BF vorliegend um einen speziell ausgebildeten Fachmann, der sich jahrelang im einschlägigen Rechtsgebiet bewegt hat und über einen langen Zeitraum für mehrere Treugeber tätig war. Zu seinen Gunsten wird von einer bloßen Fahrlässigkeit ausgegangen, erschwerend wird jedoch der lange Zeitraum und die mehreren Treuhandverhältnisse gewertet.Zu erinnern ist vielmehr an Paragraph 22, Absatz 8, FMABG und das dortige Absorptionsprinzip wie auch, dass die FMA zwar die Scheinkonkurrenz nicht erkannt hat, gleichermaßen jedoch keine Tatmehrheit oder Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung vergleiche Paragraph 22, Absatz 10, FMABG) angenommen hat. Der erkennende Senat teilt jedoch die Meinung der FMA nicht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Vielmehr handelte es sich beim BF vorliegend um einen speziell ausgebildeten Fachmann, der sich jahrelang im einschlägigen Rechtsgebiet bewegt hat und über einen langen Zeitraum für mehrere Treugeber tätig war. Zu seinen Gunsten wird von einer bloßen Fahrlässigkeit ausgegangen, erschwerend wird jedoch der lange Zeitraum und die mehreren Treuhandverhältnisse gewertet.

Mildernd hat bereits die FMA die Unbescholtenheit des BF, seine Kooperationsbereitschaft, insbesondere dass er auf Nachfrage des Kreditinstituts den Hintergrund der gegenständlichen Transaktionen mit E-Mail vom 06.05.2021 (siehe ON 02) bereitwillig aufklärte sowie das Tateingeständnis berücksichtigt. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Nicht gefolgt wird jedoch der Einschätzung, dass die erforderlichen Treuhanderklärungen sogleich nachgeholt worden seien. Vielmehr nahm dies wie auch der Nachweis der Identität der Treugeber noch einige Zeit in Anspruch und wäre dies allenfalls geeignet, eigene Tatvorwürfe zu bilden. Dies ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht mindernd zu werten.

Das Vorbringen, wonach der BF vor der E-Mail vom 06.05.2021 mit der Rücküberweisung der Gelder begonnen habe (siehe ON 14, Seite 8), wurde bereits von der FMA zu Recht nicht schuldmindernd gewertet, weil die Rücküberweisungen nach eigener Aussage des BF in der E-Mail vom 06.05.2021 nur deshalb erfolgten, weil das Kreditinstitut das Depot aufgelöst hatte (siehe ON 02). Im Übrigen lagen die Treuhandverhältnisse unstrittig über den 06.05.2021 hinaus nach wie vor vor.

Dem Vorbringen, dass die treuhändig entgegengenommenen Eingänge von Freunden und Verwandten stammten (siehe ON 14, Seiten 8,9), ist mit der FMA entgegenzuhalten, dass der in § 6 Abs 3 zweiter Satz (2. Tatbestand) FM-GwG iVm § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG normierte Tatbestand allein auf das Handeln auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag abstellt. Der Handlungsunwert der Tat wird nicht dadurch beeinflusst, auf wessen Rechnung bzw auf wessen Auftrag gehandelt wird. Insbesondere ändert dies nichts am Ziel der verletzten Bestimmung, dem Kreditinstitut die Due Diligence-Prüfung und die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die geforderte Offenlegung zu ermöglichen.Dem Vorbringen, dass die treuhändig entgegengenommenen Eingänge von Freunden und Verwandten stammten (siehe ON 14, Seiten 8,9), ist mit der FMA entgegenzuhalten, dass der in Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz (2. Tatbestand) FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG normierte Tatbestand allein auf das Handeln auf fremde Rechnung bzw im fremden Auftrag abstellt. Der Handlungsunwert der Tat wird nicht dadurch beeinflusst, auf wessen Rechnung bzw auf wessen Auftrag gehandelt wird. Insbesondere ändert dies nichts am Ziel der verletzten Bestimmung, dem Kreditinstitut die Due Diligence-Prüfung und die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die geforderte Offenlegung zu ermöglichen.

Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die vorliegenden Milderungsgründe zu gering bewertet worden seien und die bisherige Unbescholtenheit und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, bei der Aufklärung der Verwaltungsübertretung mitzuwirken, zu einer viel geringeren Strafbemessung hätten führen müssen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht rechtswidrig unterlassen hat, eine abwägende gegenseitige Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe vorzunehmen. Dabei ist nicht auf die Zahl dieser Gründe, sondern auf deren Gewicht (in Bezug auf den Unrechts- und Schuldgehalt) abzustellen (siehe Weilguni aaO Rz 9, mwN) und nahm die FMA insbesondere zugunsten des BF keine Erschwernisgründe an.

Unter Berücksichtigung des Einkommens des BF in den Monaten Jänner 2020 bis April 2021 ging die FMA bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem überdurchschnittlichen Einkommen aus. Da der BF der FMA trotz wiederholter Nachfrage weder sein konkretes Einkommen / Vermögen noch seine Sorgepflichten mitteilte, konnte die FMA diese bei der Strafzumessung nicht berücksichtigen. Hierzu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bereits beim von der FMA angenommenen überdurchschnittlichen Einkommen die bestehenden Sorgepflichten nur vermindert ins Gewicht fallen können. Dies muss umso mehr gelten, wenn die ausgesprochene Strafe sich am untersten Bereich der Strafdrohung ansiedelt, wie die FMA im angefochtenen Straferkenntnis bereits hervorhob. Hinzu kommt, dass der BF, wie sich im Beschwerdeverfahren (dem Grunde nach, wenn auch in Bezug auf die Kosten nicht ziffernmäßig ausgewiesen) herausgestellt hat, seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat und damit keine erhöhten Kosten für die doppelte Haushaltsführung mehr anfallen. Insbesondere weist der BF aufgrund seiner neuen Tätigkeit im Management des in Norwegen angesiedelten Unternehmens nun ein zur Annahme der FMA jedenfalls entscheidungswesentlich höheres Einkommen auf. Hinzu kommt, dass erschwerend durchaus auch die Dauer des Tatzeitraumes zu werten war, was die FMA gänzlich unterlassen hat, wie auch, dass der BF bis zum Jahr 2015 laufend Schulungen erhalten hat, die auch diesen Themenbereich umfasst haben müssen. Zudem fiel ein von der FMA angenommener Milderungsgrund weg.

Die konkret verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist, ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen in einer Abwägung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe von 60.000 Euro) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl zur Abwägung durch das Verwaltungsgericht Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 20; VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087, 29.01.2020, Ra 2019/09/0088).Die konkret verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist, ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen in einer Abwägung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe von 60.000 Euro) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten vergleiche zur Abwägung durch das Verwaltungsgericht Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Rz 20; VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087, 29.01.2020, Ra 2019/09/0088).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei all dem nicht, dass bei der Festsetzung der Strafe im Fall der nur teilweisen Bestätigung des Schuldspruchs zu berücksichtigen ist, dass bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde das Verbot der „reformatio in peius“ dazu führt, dass nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Bescheid, sofern der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind. Vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkungen bezüglich des Tatzeitraums oder einzelner Tathandlungen müssen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Das Erkenntnis ist insofern entsprechend zu begründen, wenn derartige Änderungen hinsichtlich der Tatumstände gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vorgenommen werden (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO § 50 VwGVG, Rz 42). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei all dem nicht, dass bei der Festsetzung der Strafe im Fall der nur teilweisen Bestätigung des Schuldspruchs zu berücksichtigen ist, dass bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde das Verbot der „reformatio in peius“ dazu führt, dass nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Bescheid, sofern der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind. Vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkungen bezüglich des Tatzeitraums oder einzelner Tathandlungen müssen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Das Erkenntnis ist insofern entsprechend zu begründen, wenn derartige Änderungen hinsichtlich der Tatumstände gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vorgenommen werden (Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz aaO Paragraph 50, VwGVG, Rz 42).

Hierzu ist hervorzuheben, dass es sich vorliegend nicht um eine materielle Veränderung des Spruchs des Straferkenntnisses handelte, sondern lediglich die redaktionellen Fehler, „Kopierfehler“ der FMA zu berichtigen waren und die Scheinkonkurrenz zu berücksichtigen war. Da die FMA weder eine Tatmehrheit erschwerend gewertet noch die Dauer berücksichtigt hat, liegt vorliegend – trotz augenscheinlicher Verkürzung des Tatzeitraums – keine reformatio in peius vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Übrigen kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritt eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170; 29.03.2022, Ro 2020/02/0003 und 0004, mwN; 23.02.2022, Ra 2020/17/0024).Hierzu ist hervorzuheben, dass es sich vorliegend nicht um eine materielle Veränderung des Spruchs des Straferkenntnisses handelte, sondern lediglich die redaktionellen Fehler, „Kopierfehler“ der FMA zu berichtigen waren und die Scheinkonkurrenz zu berücksichtigen war. Da die FMA weder eine Tatmehrheit erschwerend gewertet noch die Dauer berücksichtigt hat, liegt vorliegend – trotz augenscheinlicher Verkürzung des Tatzeitraums – keine reformatio in peius vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Übrigen kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritt eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170; 29.03.2022, Ro 2020/02/0003 und 0004, mwN; 23.02.2022, Ra 2020/17/0024).

Da der Beschwerde des BF durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch zumindest teilweise Folge zu geben war, waren dem BF die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs 8 VwGVG; siehe VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268; so auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 52 VwGVG, Stand 01.07.2023, rdb.at, Rz 3, 8).Da der Beschwerde des BF durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch zumindest teilweise Folge zu geben war, waren dem BF die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe nicht aufzuerlegen (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG; siehe VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268; so auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 52, VwGVG, Stand 01.07.2023, rdb.at, Rz 3, 8).

II.3.2.7. Zahlungsinformation römisch zwei.3.2.7. Zahlungsinformation

Sie haben den Gesamtbetrag von insgesamt 2.722,50 Euro (Strafe iHv 2.475,00 Euro und Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens iHv 247,50 Euro) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167
(BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.
Sie haben den Gesamtbetrag von insgesamt 2.722,50 Euro (Strafe iHv 2.475,00 Euro und Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens iHv 247,50 Euro) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 , (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.

Die Geldstrafe fließt dem Bund zu (§ 39 FM-GwG).Die Geldstrafe fließt dem Bund zu (Paragraph 39, FM-GwG).

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die zahlreichen obigen Zitate zu allen wesentlichen Rechtsfragen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere waren die Fragen der Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch der Scheinkonkurrenz und der Strafbemessung anhand des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die zahlreichen obigen Zitate zu allen wesentlichen Rechtsfragen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere waren die Fragen der Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch der Scheinkonkurrenz und der Strafbemessung anhand des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen.

Schlagworte

Anlageberatung Berichtigung von Spruchpunkten Entgegennahme fremder Gelder Fahrlässigkeit Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Geldwäscheprävention Identitätsfeststellung Kreditinstitut Nachweismangel Nutzungsänderung Offenlegungspflicht Pflichtverletzung Sorgfaltspflicht Spruchpunktbehebung Strafbemessung Straferkenntnis Treuhandschaft Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W204.2268062.1.00

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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