TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/8 2005/02/0027

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Veröffentlicht am 08.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FK in P, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS 30.2-87/2004-14, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Oktober 2003 um 18.43 Uhr an einem näher bestimmten Ort den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...239... gelenkt, ohne im Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung gewesen zu sein.

Er habe eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen) verhängt.Er habe eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Titel der behaupteten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausschließlich, er habe nicht den Pkw

mit dem Kennzeichen ...239... gelenkt, das Kennzeichen seines

Kraftfahrzeuges laute ...293..., was auch dem "gesamten Akteninhalt" entspreche.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0207, ausgesprochen hat, bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0207, ausgesprochen hat, bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG.

Somit ist die Anführung des Kennzeichens im Spruch überflüssig. Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Beschwerdeführer selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0117).Somit ist die Anführung des Kennzeichens im Spruch überflüssig. Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Beschwerdeführer selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0117).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. Juli 2005Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. Juli 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020027.X00

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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