TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W151 2276196-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

AuslBG §12b
AuslBG §20e
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2276196-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Ottakringer Straße 54/3.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.01.2023, ABB-Nr. XXXX , betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Ottakringer Straße 54/3.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.01.2023, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und über Ersuchen des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 07.12.2022, GZ: XXXX , gemäß § 17 VwGVG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG bestätigt, dass XXXX , geb. XXXX , innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft iSd § 12b Z 1 AuslBG maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und über Ersuchen des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 07.12.2022, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG bestätigt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft iSd Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener türkischer Staatsangehöriger, ist seit 04.02.2021 bei der Arbeitgeberin XXXX auf Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) in Österreich beschäftigt. Am 07.12.2022 stellte er beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung (MA) 35, einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).1. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener türkischer Staatsangehöriger, ist seit 04.02.2021 bei der Arbeitgeberin römisch 40 auf Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) in Österreich beschäftigt. Am 07.12.2022 stellte er beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung (MA) 35, einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2.       Am 07.12.2022 ersuchte die MA 35 die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) um die vor Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus erforderliche Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der o.a. Arbeitgeberin beschäftigt war. 2. Am 07.12.2022 ersuchte die MA 35 die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) um die vor Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus erforderliche Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der o.a. Arbeitgeberin beschäftigt war.

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2023 wurde diese Bestätigung versagt und dies damit begründet, dass beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine Anmeldung zur o.a. Arbeitgeberin aufscheine. Die Voraussetzung einer 21-monatigen Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen sei daher nicht gegeben.

4.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, und brachte vor, dass er sowohl die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreiche, als auch das gemäß §12b Z 1 erforderliche monatliche Bruttoentgelt erreiche. Er unterliege zudem aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit idF BGBl. III Nr. 21/2000 den Rechtsvorschriften der Türkei, weshalb in Österreich keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich sei. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, und brachte vor, dass er sowohl die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreiche, als auch das gemäß §12b Ziffer eins, erforderliche monatliche Bruttoentgelt erreiche. Er unterliege zudem aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2000, den Rechtsvorschriften der Türkei, weshalb in Österreich keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich sei.

5.       Das AMS legte die Beschwerde unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens am 04.08.2023 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener türkischer Staatsangehöriger, war seit 04.02.2021 bei der österreichischen Repräsentanz der XXXX beschäftigt, wofür ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erteilt worden war. Im Zeitpunkt der Anfrage der MA 35 (07.12.2022) war er bereits 22 Monate lang ununterbrochen bei der genannten Arbeitgeberin beschäftigt. Er erhielt hierfür durchgehend ein Bruttoentgelt über der im § 12b Z 1 AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener türkischer Staatsangehöriger, war seit 04.02.2021 bei der österreichischen Repräsentanz der römisch 40 beschäftigt, wofür ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erteilt worden war. Im Zeitpunkt der Anfrage der MA 35 (07.12.2022) war er bereits 22 Monate lang ununterbrochen bei der genannten Arbeitgeberin beschäftigt. Er erhielt hierfür durchgehend ein Bruttoentgelt über der im Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Zuge des Verfahrens Bescheinigungen der gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, zuständigen türkischen Behörde vor, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 dieses Abkommens als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei unterliegt.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Zuge des Verfahrens Bescheinigungen der gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,, zuständigen türkischen Behörde vor, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Artikel 7, Absatz 2, dieses Abkommens als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei unterliegt.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):

„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ….

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinParagraph 20 e, (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin

1. …

2. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

3. …

(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“(3) Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“

Art. 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, lautet (auszugsweise):Artikel 7, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,, lautet (auszugsweise):

„Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) …

(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) …“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit 04.02.2021 auf der Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) bei der Arbeitgeberin XXXX in Österreich beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist seit 04.02.2021 auf der Grundlage einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (für sonstige Schlüsselkräfte) bei der Arbeitgeberin römisch 40 in Österreich beschäftigt.

Am 07.12.2022 stellte er bei der nach dem NAG zuständigen Behörde (MA 35) einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 Z 3 NAG. In der Folge ersuchte die MA 35 das AMS um Bestätigung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Am 07.12.2022 stellte er bei der nach dem NAG zuständigen Behörde (MA 35) einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. In der Folge ersuchte die MA 35 das AMS um Bestätigung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anfrage der MA 35 bereits 22 Monate lang ununterbrochen in der österreichischen Repräsentanz des o.a. Luftfahrunternehmens beschäftigt und erhielt er hierfür durchwegs ein Bruttoentgelt über der im § 12b 1 AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze.Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anfrage der MA 35 bereits 22 Monate lang ununterbrochen in der österreichischen Repräsentanz des o.a. Luftfahrunternehmens beschäftigt und erhielt er hierfür durchwegs ein Bruttoentgelt über der im Paragraph 12 b, 1 AuslBG normierten Mindestentgeltgrenze.

Der im Bescheid angeführte Versagungsgrund einer nicht vorliegenden Meldung des Dienstverhältnisses beim zuständigen Krankenversicherungsträger verfängt im vorliegenden Fall nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Zuge des Verfahrens Bescheinigungen der zuständigen türkischen Behörde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000, als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei unterliegt.Der im Bescheid angeführte Versagungsgrund einer nicht vorliegenden Meldung des Dienstverhältnisses beim zuständigen Krankenversicherungsträger verfängt im vorliegenden Fall nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Zuge des Verfahrens Bescheinigungen der zuständigen türkischen Behörde vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 219 aus 2000,, als durch ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei entsandter Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften der Republik Türkei unterliegt.

Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung iSd Art. 3 der Vereinbarung zur Durchführung des o.a. Abkommens, BGBl. III Nr. 220/2000, die (auch) für das Verwaltungsgericht bindend ist, zumal Art. 33 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen ist. Für eine eigenständige rechtliche Beurteilung durch österreichische Behörden oder Gerichte besteht daher bei Vorliegen einer von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung kein Spielraum.Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung iSd Artikel 3, der Vereinbarung zur Durchführung des o.a. Abkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2000,, die (auch) für das Verwaltungsgericht bindend ist, zumal Artikel 33, Absatz eins, des Sozialversicherungsabkommens vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen ist. Für eine eigenständige rechtliche Beurteilung durch österreichische Behörden oder Gerichte besteht daher bei Vorliegen einer von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung kein Spielraum.

Demensprechend war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid ersatzlos zu beheben und der nach dem NAG zuständigen Behörde (MA 35) gemäß § 17 VwGVG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung (als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG) maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Demensprechend war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid ersatzlos zu beheben und der nach dem NAG zuständigen Behörde (MA 35) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung (als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Wenngleich der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hat, erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,

Schlagworte

Beschäftigungsausmaß Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Türkei Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2276196.1.00

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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