TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 90/12/0123

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L94016 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Steiermark;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §5 Abs2;
DistriktsärzteG Stmk 1976 §22;
DistriktsärzteG Stmk 1976 §24;
DistriktsärzteG Stmk 1976 §5 Abs1 litc;
LGdSanG Stmk 1976 §2 Abs1;
LGdSanG Stmk 1976 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen

1. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1989, Zl. 1-027803/14ad-89, soweit damit die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Distriktsarzt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 festgestellt wird und

2. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1990, Zl. 1-027803/16-90, betreffend Einstellung der Bezüge und Nichtbestehen versorgungsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1981 zum provisorischen Distriktsarzt des Sanitätsdistriktes X-Y bestellt und auf Grund seines Ansuchens vom 20. August 1985 definitiv gestellt.

Er richtete am 27. Oktober 1989 folgendes Schreiben an die Dienstbehörde:

"Betrifft: Versetzung

Mit 1.1.1990 werde ich die Praxis von Distriktsarzt Dr. Karl S,

in Z, übernehmen.

Mit diesem Zeitpunkt werde ich auch meinen Ordinationssitz von derzeit X-Y nach Z, verlegen.

Ich ersuche Sie höflich, mich mit diesem Datum als Distriktsarzt vom Sanitätsdistrikt X-Y in den Sanitätsdistrikt Z zu versetzen. Dies stellt keine Kündigung meines Dienstverhältnisses dar."

Laut einer von der Dienstbehörde aufgenommenen Niederschrift vom 21. Dezember 1989 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß sein Dienstverhältnis mit 31. Dezember 1989 ex lege auf Grund des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes ende, weil durch die Verlegung der Ordination in den Sanitätsdistrikt Z eine Grundvoraussetzung für seine Bestellung zum Distriktsarzt des Sanitätsdistrikts X (Erfordernis des Berufssitzes in einer Gemeinde des Sanitätsdistriktes) weggefallen sei. Es sei weder eine Kündigung noch eine Entlassung zu verfügen. Vielmehr handle es sich um einen "de facto" Austritt aus dem Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer teile diesen Rechtsstandpunkt nicht. Er habe vor, weiterhin seine Wohnung und damit verbunden eine Notordination in X zu behalten. Es wäre daher die Voraussetzung für eine Belassung als Distriktsarzt in seinem bisherigen Sanitätsdistrikt gegeben. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, von der Ärztekammer eine Bestätigung beizubringen, daß diese "Notordination" als Berufssitz anerkannt werde und diese Bestätigung vor dem 31. Dezember 1989 der Dienstbehörde zu übermitteln. Andernfalls würde mit diesem Tag eine Lösung des Dienstverhältnisses erfolgen.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 1989 stellte die belangte Behörde fest, "daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis" des Beschwerdeführers "als Distriktsarzt des Sanitätsdistriktes X-Y, zum Land Steiermark aufgrund des Wegfalls der im § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 58/1976 zwingend vorgeschriebenen Voraussetzung des Berufssitzes in einer Gemeinde des Sanitätsdistriktes mit Ablauf des 31. Dezember 1989 automatisch endet. Darüberhinaus kann dem Antrag um Versetzung in den Sanitätsdistrikt Z nicht stattgegeben werden".

In der Begründung wurde nach Hinweis auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1989 und § 2 Abs. 1 der im Spruch zitierten Rechtsvorschrift im wesentlichen ausgeführt, mit der Verlegung des Berufssitzes in eine Gemeinde außerhalb des Sanitätsdistriktes sei die Grundvoraussetzung für die seinerzeitige Bestellung des Beschwerdeführers zum Distriktsarzt des Sanitätsdistriktes X-Y weggefallen, was "de facto" einen Austritt aus dem Dienstverhältnis zum Land Steiermark darstelle und damit das automatische Enden desselben zur Folge habe. Einer Versetzung des Beschwerdeführers in den mit 31. Dezember 1989 frei werdenden Sanitätsdistrikt Z stehe § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1976 über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59, entgegen, der zwingend eine unverzüglche Ausschreibung einer freien Distriktsarztstelle vorsehe. Der Gesetzgeber lasse zwecks Chancengleichheit aller in einem Sanitätsdistrikt ansässigen praktischen Ärzte keine Möglichkeit der Versetzung offen. Der Beschwerdeführer könne sich daher wie alle anderen praktischen Ärzte in diesem Bereich bei der Ausschreibung des Sanitätsdistriktes Z um diesen bewerben, ohne aus seiner bisherigen Distriktsarzttätigkeit irgendwelche Rechte ableiten zu können.

Mit dem nunmehr angefochtenen zweiten Bescheid vom 1. Februar 1990 sprach die belangte Behörde folgendes aus:

"Spruch

Ihre am 27. Oktober 1989 gegenüber dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgegebene schriftliche Mitteilung der Verlegung Ihres Berufssitzes, wurde gemäß § 22 des Gesetzes vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 59, über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, angenommen und gleichzeitig mit ha. Bescheid vom 22. Dezember 1989, GZ. 1 - 027803/14ad -89, festgestellt, daß das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgrund des Wegfalls der im § 2 Abs. 1 des obzitierten Gesetzes zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen des Berufssitzes in einer Gemeinde des Sanitätsdistriktes mit Ablauf des 31. Dezember 1989 endet. Die Einstellung Ihrer Bezüge erfolgt mit Ablauf des Monates Dezember 1989. Durch den Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verlieren Sie gemäß § 23 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes die daraus fließenden Rechte für sich und Ihre Angehörigen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es liege nach § 22 des genannten Gesetzes keine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Annahme der Mitteilung der Verlegung des Berufssitzes in eine Gemeinde außerhalb des Sanitätsdienstes und des damit verbundenen Austrittes vor. Es sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Der Anspruch auf das Gehalt ende gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. mit Ablauf des Monates, in dem der Arzt aus dem Dienststand ausscheide. Es sei daher die Bezugseinstellung mit 31. Dezember 1989 zu verfügen gewesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit (des Inhaltes) geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, auf Grund seiner Scheidung sei das Haus Y 137, in dem seine Ordination untergebracht gewesen sei, "verschuldensunabhängig" unter das aufzuteilende Vermögen gefallen. Er sei genötigt gewesen, seinen Ordinationssitz nach Z, zu verlegen, unter anderem auch aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen. Seine Mitteilung vom 27. Oktober 1989 habe die belangte Behörde zum Anlaß genommen, die automatische Beendigung seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezembers 1989 (Bescheid vom 22. Dezember 1989) festzustellen und ihm mit diesem Datum die Bezüge einzustellen (Bescheid vom 1. Februar 1990). Abgesehen davon, daß der nunmehrige Ordinationssitz nur ein paar Kilometer vom ursprünglichen Ordinationssitz entfernt sei und damit die Betreuung der Bevölkerung auch vom neuen Sitz uneingeschränkt gewährleistet und außerdem die Ordinationsverlegung aus im Familienrecht gelegenen Gründen erfolgt sei, sei die Berufung der belangten Behörde auf § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes rechtswidrig. Im Abschnitt III des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte regle § 21 taxativ die Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses. Keiner der dort genannten Gründe

- a) Austritt (§ 22); b) Kündigung (§ 23); c) Entlassung (§ 24) - treffe in seinem Fall zu. Es sei daher rechtswidrig, durch sogenannten "Umkehrschluß" einen Auflösungsgrund zu konstruieren. Sinn des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes sei nicht, den ernannten Arzt an eine bestimmte "Adresse" zu binden, sondern sicherzustellen, daß durch die Nähe des Ordinationssitzes die ärztliche Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Dies treffe (wie oben dargelegt) in seinem Fall zu. Die belangte Behörde hätte daher die Ordinationssitzverlegung mit der Auflage zur Kenntnis nehmen müssen, daß die ärztliche Versorgung in uneingeschränktem Maße sichergestellt sei und erst bei Nichterfüllung dieser Aufgabe bzw. Auflage entsprechend vorgehen können.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des STEIERMÄRKISCHEN LANDES- UND GEMEINDESANITÄTSDIENSTGESETZES, LGBl. Nr. 58/1976 (in der Folge kurz Sanitätsdienstgesetz) hat die Landesregierung zur fachlichen Besorgung von Aufgaben des Gesundheitswesens, die der Landesvollziehung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, das Land Steiermark, ausgenommen Städte mit eigenem Statut, durch Verordnung in Sanitätsdistrikte einzuteilen, die das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden oder von Gemeindeteilen auch verschiedener Gemeinden umfassen können. § 2 leg. cit. lautet:

"(1) Für jeden Sanitätsdistrikt ist mindestens ein Distriktsarzt zu bestellen, der seinen Berufssitz in einer Gemeinde des Sanitätsdistriktes haben muß.

(2) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte richtet sich nach dem Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976."

DAS GESETZ VOM 19. MAI 1976 ÜBER DIE REGELUNG DES DIENST-,

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTES DER DISTRIKTSÄRTZE UND

LANDESBEZIRKSTIERÄRZTE, IHRER HINTERBLIEBENEN UND ANGEHÖRIGEN, LGBl. Nr. 59 (im folgenden kurz DISTRIKTSÄRZTEGESETZ) bestimmt seinen Anwendungsbereich im § 1 dahingehend, daß es das Dienst- und Besoldungsrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte sowie die Pensionsansprüche der Genannten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen regelt (§ 1).

Die Anstellung des Distriktsarztes - im folgenden kurz "Arzt" genannt - erfolgt nach § 2 Abs. 1 leg. cit. durch Ernennung. Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Arztes nach vier Jahren definitv (Abs. 2). Nach Abs. 3 kann das provisorische Dienstverhältnis von der Dienstbehörde aus den im § 23 festgelegten Kündigungsgründen zu jedem Monatsersten gekündigt werden. Das definitive Dienstverhältnis ist unkündbar und kann nur nach den Bestimmungen des § 22 durch Austritt oder durch Entlassung gemäß § 24 gelöst werden (§ 2 Abs. 4).

Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Ärzte obliegt der Landesregierung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 leg. cit.)

§ 5 des Distriktsärztegesetzes, der die Anstellungserfordernisse regelt, lautet:

"(1) Zur Anstellung sind erforderlich:

a)

physische Eignung;

b)

österreichische Staatsbürgerschaft;

c)

bei Distriktsärzten die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes, die Eintragung in die Ärzteliste und die freiberufliche Niederlassung als praktischer Arzt im Sinne des § 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1974;

...

              d)              bei erstmaliger Anstellung ein Alter unter 40 Jahren.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes die Nachsicht von den in Abs. 1 lit. b und d angeführten Anstellungserfordernissen gewähren.

(3) Die Anstellung ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist oder wegen Handlungen, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1974, ..... das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung zur Folge haben."

§ 5 Abs. 2 des ÄRZTEGESETZES in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 460 1974 ordnet an, daß der praktische Arzt und der Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 2i) frei seinen Berufssitz zu bestimmen hat. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der praktische Arzt bzw. der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

Der Abschnitt III des DISTRIKTSÄRZTEGESETZES regelt die Veränderung im Dienstverhältnis. Nach § 21 Abs. 1 leg. cit. wird das Dienstverhältnis eines Arztes außer im Falle des Todes aufgelöst durch a) Austritt (§ 22), b) Kündigung (§ 23), c) Entlassung (§ 24).

§ 22 des Distriktsärztegesetzes lautet:

Austritt

(1) Jeder provisorische oder definitive Arzt kann ohne Angabe von Gründen aus dem Dienstverhältnis austreten. Der Austritt ist schriftlich der Dienstbehörde zu erklären; die Austrittserklärung erlangt drei Monate nach dem Tage ihrer Abgabe Rechtswirksamkeit. Macht der Arzt glaubhaft, daß ihm bei der Einhaltung der dreimonatigen Frist ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, kann die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen die Frist verkürzen. Die Rechtswirksamkeit des Austrittes kann aus dienstlichen Interessen aufgeschoben werden, solange gegen den Arzt ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Durch den Austritt verliert der Arzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen.

(3) Das eigenmächtige Nichtausüben des Dienstes vor Rechtswirksamkeit des Austrittes macht den Arzt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Nichtausübung an gerechnet, zur Erlangung einer Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle unfähig."

§ 24 des Distriktsärztegesetzes lautet:

"Entlassung

(1) Die Entlassung erfolgt durch

a)

ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis, das die Entlassung ausspricht;

b)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe und die Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht nachgesehen wurde;

c)

einen Bescheid der Dienstbehörde

1.

in den Fällen des § 10 Abs. 2;

2.

bei Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung durch den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bzw. durch die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;

3.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

4.

wenn der Arzt nach seiner Ernennung den Dienst nicht antritt oder später eigenmächtig den Dienst einstellt und über schriftliche Aufforderung der Dienstbehörde den Dienst nicht binnen acht Tagen aufnimmt

(2) Durch die Entlassung verliert der Arzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen."

1. ZUM ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID DER LANDESREGIERUNG VOM

22. DEZEMBER 1989

Ungeachtet des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seinem Anfechtungsantrag uneingeschränkt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, ergibt sich in Verbindung mit den Ausführungen in seiner Beschwerde zweifelsfrei, daß er den erstangefochtenen Bescheid ausschließlich bezüglich der Feststellung der Beendigung seines Dienstverhältnisses bekämpft. Der in diesem Bescheid zusätzlich enthaltene Abspruch über die vom Beschwerdeführer angestrebte Versetzung, der von der Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses auch trennbar ist, ist daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, daß der Begriff "Berufssitz" im § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Sanitätsdienstgesetzes im Sinne des Ärztegesetzes auszulegen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zusammenhang, der zwischen dem Sanitätsdienstgesetz (organisatorische Regelung des Landes- und Gemeindesanitätsdienstes) und dem Distriktsärztegesetz (dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Regelung unter anderem der Distriktsärzte) besteht (vgl. auch § 2 Abs. 2 des Sanitätsdienstgesetzes), zum anderen aus der Anknüpfung der dienstrechtlichen Regelungen des § 5 Abs. 1 lit. c erster Halbsatz des Distriktsärztegesetzes am Ärztegesetz, das in seinem § 5 Abs. 2 in der im Distriktsärztegesetz zitierten Fassung den Berufssitz als Ort der Ordinationsstätte definiert. Auf Grund dieser Verknüpfung ist der Begriff "Berufssitz" sowohl im Sanitätsdienstgesetz als auch im Distriktsärztegesetz (vgl. § 19 Abs. 3) im Lichte des Ärztegesetzes zu bestimmen.

Mehrdeutig bleibt aber, worauf die belangte Behörde ihre im Spruch des erstangefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ende mit Ablauf des 31. Dezember 1989 automatisch, letztlich stützt.

Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertreten sollte, die Verlegung des Berufsitzes außerhalb des Sanitätsdistriktes begründe, weil im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Sanitätsdienstgesetz stehend, die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Distriktsarzt, ist ihr folgendes zu entgegnen:

Selbst dann, wenn § 2 Abs. 1 Sanitätsdienstgesetz (in Ergänzung zu § 5 Abs. 1 lit. c Distriktsärztegesetz) als Anstellungserfordernis normierte, daß der zu ernennende Distriktsarzt seinen Berufssitz (im obigen Sinn) in einer Gemeinde des Sanitätsdistriktes haben müsse, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Sanitätsdienstgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Distriktsärztegesetz, daß das definitive Dienstverhältnis eines Distriktsarztes nur nach den Bestimmungen des § 22 Distriktsärztegesetz durch Austritt oder durch Entlassung gemäß § 24 Distriktsärztegesetz gelöst werden kann. Die zitierten Bestimmungen regeln abschließend, aus welchen Gründen das öffentlich-rechtliche definitive Dienstverhältnis beendet werden kann. Das Gesetz enthält keinerlei Hinweis dafür, daß die Beendigung auch aus anderen als den im § 22 und § 24 genannten Gründen erfolgen könnte.

Es ist daher zu prüfen, ob sich der erstangefochtene Bescheid (im bekämpften Umfang) im Ergebnis auf § 22 oder § 24 Distriktsärztegesetz stützen kann.

Was die Entlassungstatbestände nach § 24 Abs. 1 Distriktsärztegesetz betrifft, kommen aus der Sicht des Beschwerdefalles nur die in lit. c genannten Gründe in Betracht, bei deren Vorliegen die Entlassung durch Bescheid der Dienstbehörde ausgesprochen werden kann. Unter diesen beziehen sich die Z. 2 und 3 auf Anstellungserfordernisse nach § 5 Distriktsärztegesetz (nämlich auf Abs. 1 lit. b und lit. c erster Tatbestand), nicht jedoch auf das in § 5 Abs. 1 lit. c dritter Tatbestand (allenfalls durch § 2 Abs. 1 Sanitätsdienstgesetz ergänzt) geregelte Anstellungserfordernis. Damit scheidet aber § 24 Abs. 1 lit. c Distriktsärztegesetz als mögliche Rechtsgrundlage des erstangefochtenen Bescheides aus. Im übrigen hat die blangte Behörde auch keine Entlassung ausgesprochen.

Soweit die belangte Behörde in der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1989 (in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Sanitätsdienstgesetz) einen "de facto" Austritt des Beschwerdeführers erblickt (in diesem Sinn neben der Begründung des erstangefochtenen Bescheides vorallem der zweitangefochtene Bescheid), ist ihr folgendes zu entgegnen:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinn des § 22 Distriktsärztegesetz, der der Schriftform bedarf, die Erklärung des Distriktsarztes zu verstehen, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu wollen. Auf die Bezeichung der Austrittserklärung kommt es nicht an. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1989 nicht der Inhalt einer Austrittserklärung zu, hat doch der Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, seine Eingabe stelle "keine Kündigung" des Dienstverhältnisses dar.

Es gibt aber auch keine gesetzliche Bestimmung, nach der die Verlegung des Berufssitzes außerhalb des Sanitätsdistriktes bzw. deren Mitteilung als Austritt zu werten wäre.

Da die Behörde dies verkannt hat, belastete sie den erstangefochtenen Bescheid - soweit damit die Feststellung des Erlöschens des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

2. ZUM ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID DER LANDESREGIERUNG VOM

1. FEBRUAR 1990

Die Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides führt notwendig zur Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Einstellung der Bezüge mit Ablauf des Monats Dezember und des Verlustes versorgungsrechtlicher Ansprüche, weil dies jeweils die Folge der von der belangten Behörde zu Unrecht angenommenen Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ist.

Aus den genannten Gründen waren daher beide angefochtenen Bescheide - der erstangefochtene Bescheid im bekämpften Umfang - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120123.X00

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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