Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
AVG §18 Abs3Spruch
,
W144 2271021-1/2E
W144 2271024-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX auch XXXX , und 2. XXXX geb., beide StA. von Ägypten gegen die Erledigungen der Österreichischen Botschaft in Kairo datiert 05.01.2023 und 08.01.2023 Zl. XXXX (bez. 1.-Beschwerdeführerin) und vom 05.01.2023 Zl. XXXX (bez. 2.-Beschwerdeführerin), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 auch römisch 40 , und 2. römisch 40 geb., beide StA. von Ägypten gegen die Erledigungen der Österreichischen Botschaft in Kairo datiert 05.01.2023 und 08.01.2023 Zl. römisch 40 (bez. 1.-Beschwerdeführerin) und vom 05.01.2023 Zl. römisch 40 (bez. 2.-Beschwerdeführerin), beschlossen:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 und 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind volljährige Staatsangehörige von Ägypten und begehrten bei der Österreichischen Botschaft in Kairo (ÖB) am 06.12.2022 schriftlich mit entsprechenden Visa-Antragsformularen Visa der Kategorie C (Schengen) für eine einmalige Einreise ins Bundesgebiet im Zeitraum 22.12.2022 bis 01.03.2023 zwecks Besuches von Familienangehörigen (Tochter der 1.-BF bzw. Schwester der 2.-BF), konkret der Einladerin XXXX in Wien.Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind volljährige Staatsangehörige von Ägypten und begehrten bei der Österreichischen Botschaft in Kairo (ÖB) am 06.12.2022 schriftlich mit entsprechenden Visa-Antragsformularen Visa der Kategorie C (Schengen) für eine einmalige Einreise ins Bundesgebiet im Zeitraum 22.12.2022 bis 01.03.2023 zwecks Besuches von Familienangehörigen (Tochter der 1.-BF bzw. Schwester der 2.-BF), konkret der Einladerin römisch 40 in Wien.
Mit „Mandatsbescheiden“ jeweils vom 19.12.2022 verweigerte die Botschaft die beantragten Visa mit der Begründung, dass der Reisezweck nicht glaubhaft gemacht worden sei und begründete Zweifel an der Absicht der BF vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden.
Dagegen erhoben die BF Vorstellung und wurden die Anträge auf Ausstellung der oben bezeichneten Visa in der Folge seitens der Österreichischen Botschaft in Kairo mit den jeweils als „Bescheid“ bezeichneten Erledigungen datiert 05.01.2023, bzw. doppelt datiert mit 05.01.2023 und 08.01.2023 (bez. 1.-BF) abgewiesen.
Gegen diese am 08.01.2023 zugestellten Erledigung erhoben die BF mit Schriftsätzen vom 22.01.2023 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.
Die in den Verwaltungsakten befindlichen Urschriften der als Bescheid bezeichneten Erledigungen der ÖB vom 05. bzw. 08.01.2023 weisen beide einen Rundstempel der Österreichischen Botschaft Kairo, sowie eine Paraphe des oder der Genehmigenden auf. Eine Beifügung des Namens des Genehmigenden findet sich auf diesen Urschriften jedoch nicht. Der Name des Genehmigenden ist in beiden Fällen auch aus den Schriftzügen nicht ableitbar, da diese in beiden Fällen, wenngleich auch unterschiedlich, aus nicht lesbaren, bloß buchstabenähnlichen Schwüngen (Paraphen) bestehen, die eine Zuordnung zu einem konkreten Namen nicht zulassen.
Hinweise auf elektronische Genehmigungen enthalten die Urschriften nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere der darin aufliegenden Urschriften der als Bescheid bezeichneten Erledigungen der ÖB.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften, § 18 Abs. 3 und 4, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten wie folgt:
„§ 18
(1 und 2) …
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(1 und 2) …, (3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)“
Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Dementsprechend betonen Rechtsprechung und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042, unter Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt. Dementsprechend betonen Rechtsprechung und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042, unter Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018, und VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018, und VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/0165, mit Verweisen auf VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, und VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/0165, mit Verweisen auf VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051, und VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389).
Allein der Umstand, dass eine Person in verschiedenen Situationen mit unterschiedlichen Schriftzügen unterschreibt, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass einer der Schriftzüge nicht als Unterschrift zu werten wäre. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Unterfertigende aus welchen Gründen auch immer seine Unterschrift geändert haben sollte (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Allein der Umstand, dass eine Person in verschiedenen Situationen mit unterschiedlichen Schriftzügen unterschreibt, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass einer der Schriftzüge nicht als Unterschrift zu werten wäre. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Unterfertigende aus welchen Gründen auch immer seine Unterschrift geändert haben sollte vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).
3.1. Im vorliegenden Fall erfüllen die Schriftzüge der in den Verwaltungsakten aufliegenden, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigungen der ÖB Kairo nicht die Merkmale einer Unterschrift.
Diese Schriftzüge lassen keine eindeutigen Buchstaben erkennen, allenfalls kann bloß ein Anfangsbuchstabe als „K“ möglicherweise aber auch als „R“ abgeleitet oder „gedeutet“ werden. Auch wenn die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen muss, lässt sich aus dem Gesamtbild des Schriftzuges nicht herauslesen, dass dieser den Namen des Genehmigenden abbilden soll. Selbst wenn dem Zeichen auf der Urschrift der Erledigung – in größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – die Ansätze eines Buchstabens „K oder R“ entnommen werden könnte, liegt sohin jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigenden noch in irgendeiner Form ableitbar wäre. Das Ende des Schriftzuges verläuft in einer leicht schrägen horizontalen (z.T. Wellen-) Linie und daraus lässt sich mangels Erkennbarkeit von vorangehenden Buchstaben nicht ableiten, dass damit infolge eines starken Abschleifungsprozesses weitere nicht lesbare Buchstaben angedeutet werden sollten (siehe dazu auch VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).
Der auf den Urschriften angebrachte Schriftzug stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist.
3.2. Beide Urschriften zeichnen sich zudem dadurch aus, dass der Name des Genehmigenden fehlt, sodass in keinster Weise nachvollziehbar ist, welcher Organwalter die Erledigung genehmigt hat.
Fehlt einer Erledigung jedoch die Beifügung des Namens des Genehmigenden, belastet dies die Erledigung mit absoluter Nichtigkeit: „Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheids“ führen, sind [ … ] das Fehlen des Namens des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG [ … ] anzusehen “ (Verwaltungsverfahrensrecht, Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 439, Seite 264).Fehlt einer Erledigung jedoch die Beifügung des Namens des Genehmigenden, belastet dies die Erledigung mit absoluter Nichtigkeit: „Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheids“ führen, sind [ … ] das Fehlen des Namens des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG [ … ] anzusehen “ (Verwaltungsverfahrensrecht, Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 439, Seite 264).
Den in Rede stehenden (als „Bescheid“ bezeichneten) Erledigungen der ÖB Kairo fehlt es somit mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und mangels Beifügung des Namens des Genehmigenden an der Bescheidqualität, wobei schon jeder der beiden Mängel für sich genommen absolute Nichtigkeit bewirkt hätte.
Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
Die Beschwerden sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch BVwG 28.04.2021, Zl. W247 1262945-3, BVwG 26.03.2021, Zl. W112 2217194-1, und BVwG 29.09.2020, Zl. W237 2226718-1).Die Beschwerden sind daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch BVwG 28.04.2021, Zl. W247 1262945-3, BVwG 26.03.2021, Zl. W112 2217194-1, und BVwG 29.09.2020, Zl. W237 2226718-1).
Da die Anträge der BF somit nach wie vor erstinstanzlich anhängig sind, wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Anträge bloße Mutmaßungen der Behörde über eine mangelnde Wiederausreiseabsicht der BF ohne diesbezüglich fundierte Grundlagen nicht genügen. Ebenso wird in die Entscheidungen der ÖB Kairo das Vorbringen der Parteien zum Reisezweck, der in den vorliegenden Fällen offenkundig durch entsprechende Bestätigungen über Spitalsaufenthalte der Tochter/Schwester nachgewiesen wurde, als plausibel zu berücksichtigen sein.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf eine ohnehin klare Rechtslage als auch auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, welche bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob ein Schriftgebilde die oben genannten Merkmale aufweist und daher als Unterschrift anzusehen ist, um eine einzelfallbezogene Frage handelt, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf eine ohnehin klare Rechtslage als auch auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, welche bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei der Beurteilung, ob ein Schriftgebilde die oben genannten Merkmale aufweist und daher als Unterschrift anzusehen ist, um eine einzelfallbezogene Frage handelt, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).
Schlagworte
absolute Nichtigkeit Bescheidqualität Einreisetitel Erledigung Genehmigung Nichtbescheid österreichische Botschaft Unterschrift Unzuständigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2271024.1.00Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023