Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W602 2268451-2/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zahl XXXX von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zahl römisch 40 von Amts wegen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, Verfahrensidentität, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er in Indien an Bauernprotesten teilgenommen habe und in der Folge von der BJP-Partei und von der Polizei in Indien gesucht werde. Der Asylantrag wurde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 02.05.2023. 1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, Verfahrensidentität, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er in Indien an Bauernprotesten teilgenommen habe und in der Folge von der BJP-Partei und von der Polizei in Indien gesucht werde. Der Asylantrag wurde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 02.05.2023.
2. Am 06.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bereits bei der Erstbefragung gab er an, er habe keine neuen Fluchtgründe, er habe aber seine Familie gebeten, ihm Beweismittel zu schicken. Im Wesentlichen wiederholte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, befragt zu seinen Fluchtgründen, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die bisher genannten Fluchtgründe aufrecht blieben. Die Hindus kämen immer wieder zu ihm nach Hause und er sei Befürworter von Khalistan. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2. Am 06.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bereits bei der Erstbefragung gab er an, er habe keine neuen Fluchtgründe, er habe aber seine Familie gebeten, ihm Beweismittel zu schicken. Im Wesentlichen wiederholte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, befragt zu seinen Fluchtgründen, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die bisher genannten Fluchtgründe aufrecht blieben. Die Hindus kämen immer wieder zu ihm nach Hause und er sei Befürworter von Khalistan. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben und ist diese mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Sowohl der Beschwerde, als auch der, am 25.10.2023 eingelangten Stellungnahme, waren ein Konvolut an Unterlagen in englischer und Punjabi Sprache angeschlossen.
3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle und Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts in beiden Verfahren.
4. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. 4. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Behörde sich mit den geänderten Umständen nicht auseinandergesetzt habe, zitierte umfassende Länderberichte und legte der Beschwerde zum angeblichen Nachweis seiner Behauptungen ein Konvolut an Unterlagen in Englisch und Punjabi bei. Ergänzend wurden auch noch Unterlagen mit Schriftsatz vom 25.10.2023 vorgelegt. Die Unterlagen wurden, soweit ersichtlich, alle in der Zeit zwischen dem 16.10. und dem 19.10.2023 ausgestellt.
Es ist weder dem AsylG noch dem BFA-VG eine Verpflichtung zu entnehmen, dass generell fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorgelegt werden dürfen. Die Veranlassung der Übersetzung fremdsprachiger Urkunden durch das Verwaltungsgericht stellt eine (gegebenenfalls amtswegige) Ermittlungsmaßnahme dar, weil sie im Einzelfall der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dienen kann (VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 02.08.2018, Ra 2ß18/19/0294).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum rechtskräftigen Vorbescheid vorliegt, wobei Umstände, die sich vor Erlassung des Vorbescheides ereignet haben, von der Rechtskraft des Vorbescheides erfasst sind. Ob es dem Beschwerdevorbringen gelingt, einen glaubhaften Kern im allenfalls geänderten Sachverhalt darzulegen bzw. überhaupt darzulegen, dass neue Fluchtgründe vorgetragen wurden, ist ohne Kenntnis vom Inhalt der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilbar, da aufgrund der Beschwerdebehauptung die Relevanz der vorgelegten Beweismittel nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zumal ist darauf hinzuweisen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend erfolgte. Es bedarf daher vor einer abschließenden Entscheidung in dieser Sache zunächst der (amtswegigen) Übersetzung der vorgelegten Unterlagen. Ohne Kenntnis des vollständigen Vorbringens einschließlich der vorgelegten Dokumente kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückschiebung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum rechtskräftigen Vorbescheid vorliegt, wobei Umstände, die sich vor Erlassung des Vorbescheides ereignet haben, von der Rechtskraft des Vorbescheides erfasst sind. Ob es dem Beschwerdevorbringen gelingt, einen glaubhaften Kern im allenfalls geänderten Sachverhalt darzulegen bzw. überhaupt darzulegen, dass neue Fluchtgründe vorgetragen wurden, ist ohne Kenntnis vom Inhalt der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilbar, da aufgrund der Beschwerdebehauptung die Relevanz der vorgelegten Beweismittel nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zumal ist darauf hinzuweisen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend erfolgte. Es bedarf daher vor einer abschließenden Entscheidung in dieser Sache zunächst der (amtswegigen) Übersetzung der vorgelegten Unterlagen. Ohne Kenntnis des vollständigen Vorbringens einschließlich der vorgelegten Dokumente kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückschiebung einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine, der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Fremde durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. 5. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine, der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Fremde durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK Folgeantrag reale Gefahr Teilerkenntnis ÜbersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W602.2268451.2.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023