Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W183 2280490-1/2E
W183 2280490-2/2E
W183 2280490-2/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter AKKAD, vom 12.10.2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG Wien vom 19.09.2023, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Peter AKKAD, vom 12.10.2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG Wien vom 19.09.2023, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Peter AKKAD, gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG Wien vom 19.09.2023, Zl. XXXX , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Peter AKKAD, gegen den Bescheid der Präsidentin des OLG Wien vom 19.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 825,00 zu zahlen.
2. Mit Schreiben vom 01.09.2023 ersuchte die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter um Nachlass dieses Betrages, da sie eine schwere geistige Beeinträchtigung habe und außer einer kleinen Eigentumswohnung über kein nennenswertes Einkommen und Vermögen verfüge.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 25.09.2023) wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin über ein die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen verfüge.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 (eingelangt am 30.10.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrenshilfeantrag samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2023 eine Grundbuchsabfrage betreffend das Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Jahr 1978 geborene Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 825,00 zu zahlen.
1.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Eigentumswohnung mit einem geschätzten Wert von EUR 78.000,00 ( XXXX ). 1.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Eigentumswohnung mit einem geschätzten Wert von EUR 78.000,00 ( römisch 40 ).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Vermögensbekenntnis der Beschwerdeführerin und dem Grundbuchsauszug vom 31.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Zu römisch eins. A)
3.1.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.1.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K 5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K 5).
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist der Nachlass von Gerichtsgebühren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).3.1.2. Im vorliegenden Fall ist der Nachlass von Gerichtsgebühren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Darüber hinaus ist – wie unten näher ausgeführt wird – der Nachlass von Gerichtsgebühren nicht zu gewähren, wenn der Gebührenschuld ein diese beträchtlich übersteigendes Vermögen gegenübersteht, weshalb gegenständlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Mangels Vorliegens von in § 8a Abs. 1 VwGVG geforderten Erfordernissen war daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegens von in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG geforderten Erfordernissen war daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.
Zu II. A)Zu römisch zwei. A)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt.
Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, siehe auch VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, siehe auch VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Gebührenschuld in Höhe von EUR 825,00 ein Liegenschaftsvermögen mit einem geschätzten Wert von EUR 78.000,00 gegenübersteht.
Die Gebührenforderung ist im Verhältnis zum Vermögen der Beschwerdeführerin eine höhenmäßig überschaubare Summe. Der Beschwerdeführerin kann die allenfalls ratenmäßige Zahlung dieser Gebührenschuld zugemutet werden – ein derartiger Antrag wurde gegenständlich jedoch nicht gestellt.
Im Ergebnis erkannte die belangte Behörde somit zutreffend, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 825,00 im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Dem angefochtenen Bescheid ist daher keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten und war die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen. Im Ergebnis erkannte die belangte Behörde somit zutreffend, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 825,00 im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist. Dem angefochtenen Bescheid ist daher keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten und war die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (siehe insbesondere VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (siehe insbesondere VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfeantrag VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2280490.2.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023