Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
BDG 1979 §274 Z1Spruch
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W183 2251597-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KLAUNZER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 04.01.2022, Zl. XXXX , betreffend die Rückforderung von Übergenüssen gemäß
§ 13a GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KLAUNZER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 04.01.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Rückforderung von Übergenüssen gemäß, Paragraph 13 a, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die in Punkt 3. des verfahrenseinleitenden Antrags vom 09.09.2021 beantragte aufschiebende Wirkung zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.10.2020 und der Berechnung des Vorschusses auf den Ruhegenuss, stellte das Pensionsservice der BVAEB mit Schreiben vom 19.03.2021 fest, der Beschwerdeführer sei bereits mit 01.04.2019 in die Fixgehaltsstufe 3 (Verwendungsgruppe
SI 2) vorgerückt, wobei diese Vorrückung erst mit 01.12.2023 hätte erfolgen dürfen, da sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 erhöhe, wenn, wie beim Beschwerdeführer, Zeiten als Direktor einer Schule für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 angerechnet wurden. 1. Anlässlich der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.10.2020 und der Berechnung des Vorschusses auf den Ruhegenuss, stellte das Pensionsservice der BVAEB mit Schreiben vom 19.03.2021 fest, der Beschwerdeführer sei bereits mit 01.04.2019 in die Fixgehaltsstufe 3 (Verwendungsgruppe, SI 2) vorgerückt, wobei diese Vorrückung erst mit 01.12.2023 hätte erfolgen dürfen, da sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 erhöhe, wenn, wie beim Beschwerdeführer, Zeiten als Direktor einer Schule für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 angerechnet wurden.
2. Mit Schreiben vom 12.04.2021 teilte die belangte Behörde die Ansicht des Pensionsservice der BVAEB, der Beschwerdeführer hätte erst mit 01.12.2023 in die Fixgehaltsstufe 3 (Verwendungsgruppe SI 2) vorrücken dürfen, und ersuchte dieses um Bekanntgabe des dadurch entstandenen Übergenusses.
3. Mit Schreiben vom 22.04.2021 teilte das Pensionsservice der BVAEB mit, der (Netto)Übergenenuss betrage EUR 7.308,91. Dieser würde in monatlichen Raten in der Höhe von EUR 170,00 erstmalig im Juni 2021 von der Pension des Beschwerdeführers abgezogen.
4. Mit Schreiben vom 05.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den dadurch entstandenen Übergenuss von EUR 7.308,91 unter Darstellung der Rechtslage mit und informierte ihn, dass der Übergenuss in monatlichen Raten in der Höhe von EUR 170,00 erstmalig im Juni 2021 von seiner Pension abgezogen werde.
5. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.05.2021 bat die belangte Behörde unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer über die Höhe des entstandenen Übergenusses informiert worden sei, das Pensionsservice der BVAEB, den aushaftenden Übergenuss in monatlichen Raten in der Höhe von EUR 170,00 ab Juni von seiner Pension abzuziehen.
6. Mit Schreiben vom 09.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung über die Rückforderung der verfahrensgegenständlichen Übergenüsse bescheidmäßig abzusprechen, die bislang abgezogenen Raten auszubezahlen und künftig bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Angelegenheit auch keinerlei weitere Raten abzuziehen. Zudem begehrte er, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 21.10.2021 beantragte er, den Einbehalt von monatlich netto EUR 170,00 bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bildungsdirektion für Tirol gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 GehG die im Zeitraum von 01.04.2019 bis 23.06.2020 aufgrund der zu Unrecht erfolgten Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) in einer Gesamthöhe von EUR 7.308,91 an den Bund zu ersetzen habe. Dieser Betrag werde gemäß § 13a Abs. 2 GehG in Raten zu je EUR 170,00 von seiner Pension beginnend mit Juni 2021 abgezogen (Spruchpunkt I.). Zudem wies die belangte Behörde die Anträge auf Auszahlung bislang abgezogener Raten und künftig bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine weiteren Raten abzuziehen sowie auf ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13a GehG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG ab (Spruchpunkt II.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bildungsdirektion für Tirol gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG die im Zeitraum von 01.04.2019 bis 23.06.2020 aufgrund der zu Unrecht erfolgten Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) in einer Gesamthöhe von EUR 7.308,91 an den Bund zu ersetzen habe. Dieser Betrag werde gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG in Raten zu je EUR 170,00 von seiner Pension beginnend mit Juni 2021 abgezogen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wies die belangte Behörde die Anträge auf Auszahlung bislang abgezogener Raten und künftig bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine weiteren Raten abzuziehen sowie auf ausdrückliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die (erhöhte) Verweildauer des Beschwerdeführers in der Fixgehaltsstufe 2 bei der Anrechnung von Zeiten als Direktor einer Schule die vor Inkrafttreten der 2. Dienstrechtsnovelle 2018 gültige Fassung des § 65 Abs. 5 GehG und ab 01.01.2019
§ 164 Abs. 5 GehG darstelle. Dadurch ergebe sich eine Verlängerung der Verweildauer im Ausmaß der angerechneten Zeiten (hier: vier Jahre und acht Monate). Die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 hätte sohin nicht schon mit 01.04.2019, sondern erst mit 01.12.2023 erfolgen dürfen. Da die Erfassung der längeren Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 im Personalmanagementverfahren PM-SAP übersehen worden sei, sei fälschlicherweise die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 automatisiert mit 01.04.2019 erfolgt, sodass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 23.06.2020 zu Unrecht Leistungen empfangen habe, welche seitens des Pensionsservice der BVAEB in einer Höhe von EUR 7.308,91 beziffert worden seien. Zur mangelnden Gutgläubigkeit bei Empfang der Übergenüsse führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass, sollte die Leistung deshalb erfolgt sein, da sie auf einem Irrtum der auszuzahlenden Stelle beruht, dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar und damit eine Rückersatzpflicht zu bejahen sei, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereite, bestehe. Bei den hier anzuwendenden Normen handle es sich jedenfalls um keine solchen, deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde. Schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits nach vier Monaten nach seiner Betrauung als Bezirksschulinspektor in die Fixgehaltsstufe 2 vorrückte, hätte ihm bekannt sein müssen, dass ihm die Zeiten als Direktor der Hauptschule bzw. NMS für diese Vorrückung angerechnet wurden. Dadurch hätte er nach Ansicht der belangten Behörde – objektiv beurteilt – zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben müssen, als sich seine Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 nach Ablauf von fünf Jahren nicht verlängert habe, sondern er seit 01.04.2019 in der Fixgehaltsstufe 3 besoldet worden sei.Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für die (erhöhte) Verweildauer des Beschwerdeführers in der Fixgehaltsstufe 2 bei der Anrechnung von Zeiten als Direktor einer Schule die vor Inkrafttreten der 2. Dienstrechtsnovelle 2018 gültige Fassung des Paragraph 65, Absatz 5, GehG und ab 01.01.2019, Paragraph 164, Absatz 5, GehG darstelle. Dadurch ergebe sich eine Verlängerung der Verweildauer im Ausmaß der angerechneten Zeiten (hier: vier Jahre und acht Monate). Die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 hätte sohin nicht schon mit 01.04.2019, sondern erst mit 01.12.2023 erfolgen dürfen. Da die Erfassung der längeren Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 im Personalmanagementverfahren PM-SAP übersehen worden sei, sei fälschlicherweise die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 automatisiert mit 01.04.2019 erfolgt, sodass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 23.06.2020 zu Unrecht Leistungen empfangen habe, welche seitens des Pensionsservice der BVAEB in einer Höhe von EUR 7.308,91 beziffert worden seien. Zur mangelnden Gutgläubigkeit bei Empfang der Übergenüsse führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass, sollte die Leistung deshalb erfolgt sein, da sie auf einem Irrtum der auszuzahlenden Stelle beruht, dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar und damit eine Rückersatzpflicht zu bejahen sei, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereite, bestehe. Bei den hier anzuwendenden Normen handle es sich jedenfalls um keine solchen, deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde. Schon aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits nach vier Monaten nach seiner Betrauung als Bezirksschulinspektor in die Fixgehaltsstufe 2 vorrückte, hätte ihm bekannt sein müssen, dass ihm die Zeiten als Direktor der Hauptschule bzw. NMS für diese Vorrückung angerechnet wurden. Dadurch hätte er nach Ansicht der belangten Behörde – objektiv beurteilt – zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben müssen, als sich seine Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 nach Ablauf von fünf Jahren nicht verlängert habe, sondern er seit 01.04.2019 in der Fixgehaltsstufe 3 besoldet worden sei.
8. Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass ein Übergenuss nicht vorliege und selbst wenn ein Übergenuss vorliegen würde, so habe er diesen gutgläubig empfangen. Selbst die auszahlende Stelle habe einen allfälligen Irrtum nicht erkannt. Noch weniger hätte der Beschwerdeführer diesen erkennen können. Objektiv beurteilt habe der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben müssen. Zusätzlich sei die Höhe des angeblichen Übergenusses nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar dargestellt worden.
9. Mit Schriftsatz vom 10.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 06.10.2022).
10. Mit Schreiben vom 05.06.2023 wurde die belangte Behörde ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich nachvollziehbar die Höhe des Übergenusses in seiner Zusammensetzung ergibt, sowie weiters um Mitteilung ersucht, ob es sich dabei um einen Netto- oder Bruttoübergenuss handelt.
11. Mit Schreiben vom 16.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufstellung des Übergenusses und teilte mit, dass es sich bei der Gesamtsumme von EUR 8.508,31 um einen Bruttoübergenuss handle, der um die darauf gebührenden Krankenversicherungs-, Wohnbauförderungs- und Pensionsbeitrage in Höhe von EUR 1.199,40 verringert worden sei, sodass ein aushaftender Netto-Übergenuss in Höhe von EUR 7.308,91 bestehe. Dieser Netto-Übergenuss sei jedoch nicht um die Lohnsteuer der Vorjahre vermindert. Eine anfallende Lohnsteuer für abgelaufene Jahre dürfe nicht aufgerollt werden, vielmehr handle es sich um einen steuerbegünstigten Übergenuss. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung, eine Vertreterin und ein Vertreter der Bildungsdirektion für Tirol sowie eine Vertreterin der Finanzprokuratur teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund. Ihm wurde von der Tiroler Landesregierung mit Wirkung vom 01.04.2009 die Leiterstelle an der Hauptschule (nunmehr: neue Mittelschule) XXXX verliehen und wurde er gleichzeitig auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L2a2 an Hauptschulen in Tirol ernannt. Im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.07.2014 war er mit der Funktion eines Bezirksschulinspektors (SI 2) betraut. Am 01.08.2014 trat er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ein und wurde auf eine Planstelle eines Schulinspektors (Verwendungsgruppe SI 2) ernannt. Am 01.01.2019 änderte sich aufgrund neuer Rechtlage sein Amtstitel zu „Schulqualitätsmanager“.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund. Ihm wurde von der Tiroler Landesregierung mit Wirkung vom 01.04.2009 die Leiterstelle an der Hauptschule (nunmehr: neue Mittelschule) römisch 40 verliehen und wurde er gleichzeitig auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L2a2 an Hauptschulen in Tirol ernannt. Im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.07.2014 war er mit der Funktion eines Bezirksschulinspektors (SI 2) betraut. Am 01.08.2014 trat er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund ein und wurde auf eine Planstelle eines Schulinspektors (Verwendungsgruppe SI 2) ernannt. Am 01.01.2019 änderte sich aufgrund neuer Rechtlage sein Amtstitel zu „Schulqualitätsmanager“.
1.2. Die Zeiten als Direktor (Leiter) an der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule XXXX (01.04.2009 bis 30.11.2013) wurden ihm gemäß § 65 Abs. 4 GehG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten angerechnet. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.2013 in die Fixgehaltsstufe 1 (SI 2) mit nächster Vorrückung am 01.04.2014 eingestuft. Am 01.04.2014 rückte er in die Fixgehaltsstufe 2 und am 01.04.2019 in die Fixgehaltsstufe 3 vor. 1.2. Die Zeiten als Direktor (Leiter) an der Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule römisch 40 (01.04.2009 bis 30.11.2013) wurden ihm gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GehG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten angerechnet. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.2013 in die Fixgehaltsstufe 1 (SI 2) mit nächster Vorrückung am 01.04.2014 eingestuft. Am 01.04.2014 rückte er in die Fixgehaltsstufe 2 und am 01.04.2019 in die Fixgehaltsstufe 3 vor.
1.3. Durch die (verfrühte) Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 entstand im Zeitraum 01.04.2019 bis Ende des Bezugsanspruchs am 23.06.2020 ein Bruttoübergenuss von
EUR 8.508,31 (= Differenz der tatsächlich ausbezahlten und gebührenden Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Vergütung Fachinspektoren). Nach Abzug der darauf gebührenden Krankenversicherungs-, Wohnbauförderungs-, und Pensionsbeiträge in Höhe von
EUR 1.199,40 besteht für den erwähnten Zeitraum ein aushaftender Netto-Übergenuss (ohne Berücksichtigung der Lohnsteuer) von EUR 7.308,91. Seit Juni 2021 werden aufgrund dieses Übergenusses dem Beschwerdeführer EUR 170,00 von seinem Ruhegenuss durch die BVAEB monatlich abzogen.1.3. Durch die (verfrühte) Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 entstand im Zeitraum 01.04.2019 bis Ende des Bezugsanspruchs am 23.06.2020 ein Bruttoübergenuss von, EUR 8.508,31 (= Differenz der tatsächlich ausbezahlten und gebührenden Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Vergütung Fachinspektoren). Nach Abzug der darauf gebührenden Krankenversicherungs-, Wohnbauförderungs-, und Pensionsbeiträge in Höhe von, EUR 1.199,40 besteht für den erwähnten Zeitraum ein aushaftender Netto-Übergenuss (ohne Berücksichtigung der Lohnsteuer) von EUR 7.308,91. Seit Juni 2021 werden aufgrund dieses Übergenusses dem Beschwerdeführer EUR 170,00 von seinem Ruhegenuss durch die BVAEB monatlich abzogen.
1.4. Auf Ansuchen des Beschwerdeführers wurde dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2020 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.10.2020 in den Ruhestand versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der angefochtene Bescheid, das Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2023 und die darin enthaltene Aufstellung des Übergenusses.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen sehen wie folgt vor:
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Gemäß Absatz 2, leg. cit sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Gemäß § 274 Z 1 BDG 1979 tragen Dienstnehmer in den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“. Gemäß Paragraph 274, Ziffer eins, BDG 1979 tragen Dienstnehmer in den Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“.
Gemäß § 164 Abs. 1 GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt. Gemäß Paragraph 164, Absatz eins, GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. beginnt das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. beginnt das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. rückt die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.Gemäß Absatz 3, leg. cit. rückt die Beamtin oder der Beamte der Schul- und Fachinspektion nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind Zeiten als Direktorin oder Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind Zeiten als Direktorin oder Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. erhöht sich bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.Gemäß Absatz 5, leg. cit. erhöht sich bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
Bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, waren hinsichtlich der Schul- und Fachinspektoren gemäß § 65 Abs. 4 GehG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der damals geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen. Gemäß § 65 Abs. 5 GehG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erhöhte sich bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.Bis zum Inkrafttreten der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, waren hinsichtlich der Schul- und Fachinspektoren gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GehG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der damals geltenden Fassung für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 5, GehG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erhöhte sich bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018 wurde die Grundlage für ein neues Schema und Aufgabenprofil der „Schulaufsicht“ gelegt. Für bereits ernannte oder betraute Organe der Schulaufsicht in SI 1/SI 2 oder FI 1/FI 2 blieb die besoldungsrechtliche Stellung gewahrt. Es sind keine besoldungsmäßigen Änderungen eingetreten, die Bediensteten dieser Verwendungsgruppen behielten ihre Besoldungsansprüche. Die vorher in den §§ 65 bis 67 GehG geregelte Besoldung dieser Personengruppe findet sich nunmehr in §§ 164 ff. GehG.Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018 wurde die Grundlage für ein neues Schema und Aufgabenprofil der „Schulaufsicht“ gelegt. Für bereits ernannte oder betraute Organe der Schulaufsicht in SI 1/SI 2 oder FI 1/FI 2 blieb die besoldungsrechtliche Stellung gewahrt. Es sind keine besoldungsmäßigen Änderungen eingetreten, die Bediensteten dieser Verwendungsgruppen behielten ihre Besoldungsansprüche. Die vorher in den Paragraphen 65 bis 67 GehG geregelte Besoldung dieser Personengruppe findet sich nunmehr in Paragraphen 164, ff. GehG.
3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes gemäß § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.a.).3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.a.).
Bei einer zu Unrecht empfangenen Leistung handelt es sich um eine Leistung, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) Titels erbracht wurde (siehe etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011).
In einem zweiten Schritt ist das Fehlen des guten Glaubens zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, kommt es – wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG durch die 15. GehG-Novelle) in einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt – nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 16.11.1994, 91/12/0011; 05.07.2006, 2005/12/0224; 08.03.2018, Ra 2015/12/0015).In einem zweiten Schritt ist das Fehlen des guten Glaubens zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, kommt es – wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das GehG durch die 15. GehG-Novelle) in einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt – nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 16.11.1994, 91/12/0011; 05.07.2006, 2005/12/0224; 08.03.2018, Ra 2015/12/0015).
3.3.1. Zum Vorliegen eines Übergenusses:
Wie bereits festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführ Zeiten als Schulleiter an einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten angerechnet, sodass er mit Wirksamkeit vom 01.12.2013 (Betrauung der Funktion eines Bezirksschulinspektors) in die Fixgehaltstufe 1, SI 2, mit nächster Vorrückung am 01.04.2014 eingestuft wurde. Er rückte daher bereits vier Monate nach Betrauung der Funktion als Bezirksschulinspektor am 01.04.2014 in die Fixgehaltsstufe 2, SI 2, und erfüllte die fünfjährige Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 1. Da gemäß § 65 Abs. 5 idF bis zum 31.12.2018 bzw. ab 01.01.2019 § 164 Abs. 5 GehG die reguläre Verweildauer von fünf Jahren (§ 65 Abs. 3 bzw. 164 Abs. 3 GehG) in der Fixgehaltsstufe 2 vor der Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 um die Zeiten der Anrechnung u.a. eines Direktors einer Schule (§ 65 Abs. 4 bzw. § 164 Abs. 4 GehG) verlängert wird, beträgt die Verweildauer des Beschwerdeführers in der Fixgehaltsstufe 2 im vorliegenden Fall neun Jahre und acht Monate, womit der Beschwerdeführer nicht bereits am 01.04.2019, sondern erst am 01.12.2023 in die Fixgehaltsstufe 3 hätte vorrücken dürfen. Durch die Auszahlung der Bezüge in Höhe des Betrags der Fixgehaltsstufe 3 ab 01.04.2019 kam der Beschwerdeführer bis zum Ende seines Bezugsanspruchs am 23.06.2020 ein Übergenuss im oben festgestellten Ausmaß zu. Wie bereits festgestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführ Zeiten als Schulleiter an einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule im Ausmaß von vier Jahren und acht Monaten angerechnet, sodass er mit Wirksamkeit vom 01.12.2013 (Betrauung der Funktion eines Bezirksschulinspektors) in die Fixgehaltstufe 1, SI 2, mit nächster Vorrückung am 01.04.2014 eingestuft wurde. Er rückte daher bereits vier Monate nach Betrauung der Funktion als Bezirksschulinspektor am 01.04.2014 in die Fixgehaltsstufe 2, SI 2, und erfüllte die fünfjährige Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 1. Da gemäß Paragraph 65, Absatz 5, in der Fassung bis zum 31.12.2018 bzw. ab 01.01.2019 Paragraph 164, Absatz 5, GehG die reguläre Verweildauer von fünf Jahren (Paragraph 65, Absatz 3, bzw. 164 Absatz 3, GehG) in der Fixgehaltsstufe 2 vor der Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 um die Zeiten der Anrechnung u.a. eines Direktors einer Schule (Paragraph 65, Absatz 4, bzw. Paragraph 164, Absatz 4, GehG) verlängert wird, beträgt die Verweildauer des Beschwerdeführers in der Fixgehaltsstufe 2 im vorliegenden Fall neun Jahre und acht Monate, womit der Beschwerdeführer nicht bereits am 01.04.2019, sondern erst am 01.12.2023 in die Fixgehaltsstufe 3 hätte vorrücken dürfen. Durch die Auszahlung der Bezüge in Höhe des Betrags der Fixgehaltsstufe 3 ab 01.04.2019 kam der Beschwerdeführer bis zum Ende seines Bezugsanspruchs am 23.06.2020 ein Übergenuss im oben festgestellten Ausmaß zu.
3.3.2. Zur mangelnden Gutgläubigkeit beim Empfang des Übergenusses:
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Gehaltsabrechnung nicht kontrolliert zu haben, sich nicht in das GehG eingelesen und auf den Landesschulrat vertraut zu haben, ist darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistung nicht entscheidend ist, dass der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist (vgl. u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Es kommt auch nicht darauf an, ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens einer Unrechtmäßigkeit zu erkennen (vgl. VwGH 23.06.1993, 02/12/0105; 15.12.1999, 97/12/0301). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Gehaltsabrechnung nicht kontrolliert zu haben, sich nicht in das GehG eingelesen und auf den Landesschulrat vertraut zu haben, ist darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistung nicht entscheidend ist, dass der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist vergleiche u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Es kommt auch nicht darauf an, ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens einer Unrechtmäßigkeit zu erkennen vergleiche VwGH 23.06.1993, 02/12/0105; 15.12.1999, 97/12/0301).
Dass es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit nicht ankommt, aus welchen Gründen die fortlaufenden Zahlungen nicht beendet wurden, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0278, ausgesprochen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht (hier: mangelnde aktive Erfassung der Verlängerung der Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 im Personalmanagementverfahren PM-SAP) und der Beschwerdeführer diesen Irrtum nicht veranlasst hat.
Bei der Regelung des § 65 Abs. 5 idF bis zum 31.12.2018 bzw. ab 01.01.2019 des § 164 Abs. 5 GehG handelt es sich um keine besonders komplex formulierte Regelung; es ist für jeden erkennbar, dass sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe um die angerechneten Zeiten erhöht. Insofern bedarf es bei einer objektiven Betrachtung keiner besonderen besoldungsrechtlichen Kenntnisse, um bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt an der Gebührlichkeit dieser zu Unrecht empfangenen Leistung zu zweifeln. Der Umstand der verfrühten Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 hätte beim Beschwerdeführer angesichts der Anrechnung seiner Zeiten als Direktor und der durch die Anrechnung verkürzte Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 1 objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 am 01.04.2019 erwecken müssen. Eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Erhalt der Übergenüsse zu verneinen. Bei der Regelung des Paragraph 65, Absatz 5, in der Fassung bis zum 31.12.2018 bzw. ab 01.01.2019 des Paragraph 164, Absatz 5, GehG handelt es sich um keine besonders komplex formulierte Regelung; es ist für jeden erkennbar, dass sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe um die angerechneten Zeiten erhöht. Insofern bedarf es bei einer objektiven Betrachtung keiner besonderen besoldungsrechtlichen Kenntnisse, um bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt an der Gebührlichkeit dieser zu Unrecht empfangenen Leistung zu zweifeln. Der Umstand der verfrühten Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 hätte beim Beschwerdeführer angesichts der Anrechnung seiner Zeiten als Direktor und der durch die Anrechnung verkürzte Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 1 objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 3 am 01.04.2019 erwecken müssen. Eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Erhalt der Übergenüsse zu verneinen.
Der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden (vgl. z.B. das Erkenntnis VwGH 19.02.1976, 1774/74), die Geltendmachung des Ersatzanspruches muss daher nicht mittels Bescheid erfolgen. Gemäß § 13a Abs. 2 erster Satz GehG sind rückforderbare Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen; nur auf Verlangen des Beamten ist gem § 13a Abs 3 GehG die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festzustellen. siehe VwGH 19.01.1994, 90/12/0095Der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden vergleiche z.B. das Erkenntnis VwGH 19.02.1976, 1774/74), die Geltendmachung des Ersatzanspruches muss daher nicht mittels Bescheid erfolgen. Gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz GehG sind rückforderbare Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen; nur auf Verlangen des Beamten ist gem Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festzustellen. siehe VwGH 19.01.1994, 90/12/0095
Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die aushaftenden Übergenüsse dem Bund rückzuerstatten hat und bereits abgezogene Raten nicht auszuzahlen waren.
3.4. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wäre zurückzuweisen gewesen, da es dafür keine gesetzliche Grundlage im verwaltungsbehördlichen Verfahren gibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/001; 01.07.2015, 2012/12/0011); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/001; 01.07.2015, 2012/12/0011); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anrechnung Gehaltsstufe gutgläubiger Empfang Irrtum objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rückforderung Schulleiter Übergenuss VorrückungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2251597.1.00Im RIS seit
29.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023