TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/26 90/07/0112

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §103 Abs1 litd;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des M gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1990, Zl. 14.252/13-I 4/90, betreffend Widerstreit zweier Kraftwerksprojekte (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband Bezirk X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mitbeteiligte Abwasserverband (in der Folge kurz: AWV) reichte am 19. Jänner 1989 beim Landeshauptmann von Burgenland (LH) ein Kleinkraftwerksprojekt an dem N-Fluß zur wasserrechtlichen Bewilligung ein. Aus der Projektsbeschreibung im Technischen Bericht geht hervor, daß die erzeugte elektrische Energie zur Eigenversorgung der Abwasserreinigungsanlage des AWV dienen und die Überschußenergie in das Netz der BEWAG eingeliefert werden sollte. Der N-Fluß sollte nach dem Projekt um 3 m aufgestaut werden; die Auswirkungen dieses Aufstaus auf die Grundwasserverhältnisse wurden in einem dem Projekt angeschlossenen hydrogeologischen Gutachten dargestellt. Die maximale Turbinenleistung wurde mit 800 kW, die maximale Generatorleistung mit 732 kW und das mittlere elektrische Jahresarbeitsvermögen mit 4,60 GWh angegeben.

Kurze Zeit später reichte der Beschwerdeführer sein Projekt für ein Kraftwerk A ein, das bei einer Bruttofallhöhe von 7,35 m eine Ausbauleistung von ca. 1200 kW und ein Jahresarbeitsvermögen im Regelfall von ca. 7,17 GWh, ferner eine Unterwassereintiefung von 1,7 m vorsah. Es war die Einlieferung des erzeugten Stromes in das Netz der BEWAG vorgesehen.

Der LH legte diese miteinander im Widerstreit liegenden Projekte zuständigkeitshalber der belangten Behörde zur weiteren Bearbeitung vor, welche ihre Zuständigkeit auf Grund des § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 annahm und ein Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und durch Einholung von Stellungnahmen dazu im Wege des Parteiengehörs durchführte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1990 gab die belangte Behörde gemäß §§ 17, 100 Abs. 1 lit. d und 109 WRG 1959 im Widerstreitverfahren dem Projekt des AWV den Vorzug.

Die belangte Behörde ging dabei auf Grund des eingeholten wasserbautechnischen Gutachtens von folgendem Sachverhalt aus:

Die "Projektsreife des Inhaltes der beiden Projektsmappen" erreiche in beiden Fällen etwa den gleichen Grad. Beide Projekte enthielten je einen Technischen Bericht mit den wesentlichen Daten und Plänen. Dem Projekt des AWV sei eine kurze Darstellung bezüglich der Grundwasserverhältnisse angeschlossen, beim Projekt des Beschwerdeführers fehle eine solche. An für die Projektsbeurteilung wesentlichen Nachreichungen habe der AWV eine Leistungsaufstellung für die Anschlußwerte und weitere Erläuterungen bezüglich der Energiebilanz vorgelegt, der Beschwerdeführer seinerseits eine vorläufige hydrogeologische Stellungnahme des Doz. B sowie einen positiven Konzessionsbescheid gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Elektrizitätsgesetzes. Weitere für die Beurteilung wesentliche Ausführungen fänden sich in der beim LH abgegebenen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und in einer Vorbegutachtung aus geologischer Sicht vom 10. April 1989. Die vorliegenden Unterlagen reichten zwar nicht für ein Genehmigungsverfahren, wohl aber ermöglichten sie seine schlüssige Beurteilung im Widerstreitverfahren.

Im Falle von Kleinkraftwerken könne nicht nur die optimale Ausnutzung der Wasserkraft als Kriterium bei der Wertung der Bauwürdigkeit herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei insbesondere auch die Beeinflussung des Grundwasservorkommens im N-Flußtal zu beachten, dessen Bedeutung in der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes überzeugend dargestellt worden sei. Das Grundwasser sei im oberen Horizont um zumindest 0,5 m generell gesunken, wobei der vermutete Grund für dieses Absinken, die Regulierung des N-Flusses in der unmittelbaren Vergangenheit, durchaus plausibel sei. Zugleich ergebe sich daraus, daß das Grundwasser auf Maßnahmen im N-Fluß sensibel reagiere. Daraus habe schon der zitierte Vorbericht vollkommen richtig gefolgert, daß Eintiefungen im Zuge des Kraftwerksbaues (im Unterwasser der Kraftwerke) zu unterbleiben hätten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß auch der für den Beschwerdeführer tätige Hydrogeologe Doz. B Grundwasserabsenkungen erwarte. Als Gegenmaßnahmen habe er Spundwände genannt, doch habe er selbst offenbar die Machbarkeit dieser Maßnahme bezweifelt. Es könne dies aber nicht in Betracht gezogen werden, weil die Trennung zwischen Grundwasser und N-Fluß im Hinblick auf den Wasserhaushalt mehr als problematisch erscheine. Den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes müsse auch darin beigepflichtet werden, daß nicht nur die Eintiefung im Unterwasser, sondern auch ein zu hoher Aufstau für das in Frage kommende Grundwasser nachteilig sein werde, und zwar in Form qualitativer Beeinflussungen. Auch hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen und der Geschiebeproblematik sei festzuhalten, daß der gelindere Eingriff des AWV auch zu den geringeren Problemen führen werde.

Sowohl die Unzulässigkeit einer Eintiefung als auch die Forderung nach einem nur maßvollen Aufstau sprächen im Sinne des § 17 WRG 1959 eindeutig für das Projekt des AWV. Dieses verzichte auf eine Eintiefung völlig (gegenüber 1.7 m Eintiefung beim Projekt des Beschwerdeführers), und das Stauziel liege um 70 m (richtig: cm) unter dem Stauziel des widerstreitenden Projektes. Im Hinblick auf die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan bestätigte Wichtigkeit des betroffenen Grundwasservorkommens reichten die festgestellten Projektsdaten vollkommen aus, um im Widerstreitverfahren das Projekt des AWV obsiegen zu lassen.

Der Beschwerdeführer habe am 4. Juli (richtig: April) 1990 um eine Fristerstreckung zur Vorlage eines zusätzlichen hydrogeologischen Gutachtens des Dipl. Ing. C zum Nachweis dafür ersucht, daß die befürchteten Grundwasserbeeinträchtigungen nicht eintreten würden. Dem sei entgegenzuhalten, daß Grundlage für die Beurteilung des Kraftwerksprojektes des Beschwerdeführers neben der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes auch die hydrogeologische Stellungnahme des Doz. B gewesen sei, welche nach Auffassung des wasserbautechnischen Sachverständigen negativ zu beurteilen gewesen sei. Es lägen sohin Gutachten von drei voneinander unabhängigen Sachverständigen vor, wonach die Errichtung des vom Beschwerdeführer geplanten Projektes eine negative Beeinflussung des Grundwassers bewirken würde; es erscheine deshalb keinesfalls gerechtfertigt, ein viertes Gutachten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß seinem Kraftwerksprojekt gegenüber jenem des AWV der Vorzug gegeben werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der AWV hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides vor dem 1. Juli 1990 (der angefochtene Bescheid wurde den Parteien am 28. Juni 1990 zugestellt) hatte die belangte Behörde das WRG 1959 noch in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen im Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Gemäß § 17 Abs. 2 WRG 1959 kann die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.

Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die Projekte des AWV einerseits und des Beschwerdeführers andererseits zur Erzeugung elektrischer Energie einander projektsgemäß in dem Sinne ausschließen, daß das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muß (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0084, und vom 22. Juni 1962, Slg. 5831/A). Unbestritten und unbedenklich ist auch, daß im Beschwerdefall der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 als Wasserrechtsbehörde erster (und letzter) Instanz eingeschritten ist, weil es sich bei dem N-Fluß (im Projektsbereich) um ein Grenzgewässer handelt (vgl. dazu Art. 1 Z. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1980, Zl. 482/80, sowie Anm. 5 zu § 100 WRG 1959 bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 444).

Zur Klärung, ob einander widerstreitende Bewerbungen um Wassernutzung vorliegen, muß die Wasserrechtsbehörde zunächst prüfen, ob die einzelnen Bewerbungen im Sinne des § 109 WRG 1959 auf entsprechende Entwürfe gestützt sind, wobei die Wasserrechtsbehörde zufolge des in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweises auf § 103 WRG 1959 diese Prüfung anhand der Kriterien dieser Gesetzesstelle vorzunehmen hat. Wohl ist es für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nicht erforderlich, daß die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechen, doch muß es sich um zulässige Bewerbungen handeln, aus denen die Projektsabsichten klar erkennbar sind (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0084, und die dort angeführte Vorjudikatur). Solche Bedenken könnten im Beschwerdefall nur hinsichtlich des im § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung) enthaltenen Erfordernisses bestehen, die Bewilligung zum Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung im Sinne des Burgenländischen Elektrizitätsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1986, nachzuweisen. Allfällige Mängel der vorliegenden Projekte, insbesondere jenes des AWV, in dieser Hinsicht stellen indes im Beschwerdefall schon deshalb keine relevanten Verfahrensmängel dar, weil eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde infolge des zwischenzeitigen Inkrafttretens der - keine Übergangsbestimmungen enthaltenden - WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, im fortgesetzten Verfahren bereits die Anwendung der neuen Rechtslage nach sich ziehen würde, nach welcher das oben genannte Erfordernis gemäß dem alten § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 weggefallen ist. Es ist daher in dieser Richtung auf die Erwägungen in dem bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/07/0084, nicht weiter einzugehen.

Bei der von der belangten Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 17 WRG 1959 kam es nicht vor allem oder gar allein auf das Moment der Energieausnützung an (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1990, Zl. 86/07/0246). Wenn daher auch das Vorhaben des Beschwerdeführers in dieser Richtung jenem des AWV unbestritten überlegen ist, ist damit noch kein ausreichender Grund für seine Bevorzugung gegeben. Tatsächlich ist die belangte Behörde, gestützt auf die eingeholten Gutachten, davon ausgegangen, daß andere Gründe vorliegen, die stichhaltig und gewichtig genug sind, das Projekt des Beschwerdeführers nicht zu bevorzugen. Diese Gründe hat die belangte Behörde in den vom Projekt des Beschwerdeführers ausgehenden (negativen) Einflüssen auf das Grundwasser im Bereich des N-Flusses erblickt. Der Beschwerdeführer meint nun, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid in dieser Frage deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil sie das Gutachten des Doz. B nicht ausreichend beachtet und ein weiteres vom Beschwerdeführer beizubringendes Gutachten nicht abgewartet habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen die gutächtlichen Äußerungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Doz. B in schlüssiger Weise dahin gewürdigt hat, daß dieser selbst Bedenken hinsichtlich der Einflüsse des Projektes des Beschwerdeführers auf das Grundwasser zu erkennen gegeben hat. Daß die vorgeschlagene Gegenmaßnahme der "Spundwände" nicht zu überzeugen vermag, wird selbst in der Beschwerde nicht bestritten; die dort anklingende Möglichkeit der Ausführung von "Schmalwänden" ist auf fachlicher Ebene nicht begründet worden. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde weder gehalten, von sich aus die technische Möglichkeit von Gegenmaßnahmen gegen die zu befürchtende Grundwasserabsenkung weiter zu überprüfen noch das allfällige Einlangen eines weiteren vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten. Vor allem trifft es nicht zu, daß die belangte Behörde "ohne fundierte Prüfung lediglich mit der Behauptung, daß eine negative Beeinflussung des Grundwassers ... nicht auszuschließen sei", dem Projekt des AWV den Vorzug gegeben hätte. Es standen der belangten Behörde vielmehr dafür die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten sachverständigen Stellungnahmen zur Verfügung, welche zu widerlegen dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist. Das erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Gutachten des Hydrogeologen Dipl.Ing. C konnte bei der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG keine Beachtung finden.

Daß es sich bei der Höhenangabe der Stauziele (Differenz von 70 m statt von bloß 70 cm) um einen bereits aus dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Bescheides klar erkennbaren Schreibfehler handelt, bedarf keiner eigenen Erörterung.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer erneut geltend, die belangte Behörde habe nicht oder zu wenig darauf geachtet, daß seinem Projekt wegen seiner Wirtschaftlichkeit der Vorzug gegenüber jenem des AWV zu geben gewesen wäre. Mit Rücksicht auf die sachverständig aufgezeigten negativen Einflüsse eines höheren Aufstaus und einer Unterwassereintiefung auf die durch die vorangegangene Regulierung ohnehin schon geschädigten Grundwasserverhältnisse im Gebiet des N-Flusses kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht finden, daß die belangte Behörde mit dem Ergebnis ihrer Abwägung der durch die beiden im Widerstreit liegenden Projekte berührten öffentlichen Interessen das Gesetz verletzt hätte.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070112.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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