Index
L78002 Elektrizität Kärnten;Norm
ElektrizitätsG 1929 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. März 1987, Zl. 410.950/01-I 4/87, betreffend ein wasserrechtliches Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: JS in O, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 31. Oktober 1984 beantragte der nunmehr Mitbeteiligte JS beim Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am E-bach in M im L-tal. Die Wasserkraftanlage sollte im permanenten Verbund mit dem Landesnetz der Beschwerdeführerin betrieben werden, wobei die gesamte Energieerzeugung in dieses Netz eingespeist werden sollte. In der Folge führte der Landeshauptmann von Kärnten im Rahmen des vorläufigen Überprüfungsverfahren am 29. Mai 1985 unter Beiziehung des Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin einen Lokalaugenschein durch. Mit Eingabe vom 4. Oktober 1985 teilte der Mitbeteiligte mit, er habe nunmehr die Absicht, die anfallende Energie für eine Schottergewinnungsanlage einschließlich Brecher- und Sortierungsanlage zu gebrauchen. Weiters beabsichtige er, ein Werk zur Herstellung von Lieferbeton zu errichten. Die insbesondere in den Wintermonaten nicht benötigte Energie solle in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Mit Eingabe vom 14. November 1985 beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls die Bewilligung zur Errichtung des "Kleinkraftwerkes E".
Am 4. März 1986 führte der Landeshauptmann von Kärnten eine auf die Frage, welcher Bewerbung der Vorzug zukomme, eingeschränkte Verhandlung, die nach Vorlage von 4 Varianten für die Wasserkraftnutzung des E-baches durch den Mitbeteiligten vertagt und nach Einholung von Gutachten mehrerer Sachverständiger am 17. Juni 1986 fortgesetzt wurde, durch.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1986 gab der Landeshauptmann von Kärnten gemäß den §§ 17 und 109 WRG 1959 der Bewerbung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bewerbung des Mitbeteiligten auf Errichtung eines Kraftwerkes am E-bach im L-tal den Vorzug. Dies wurde damit begründet, dass das ursprüngliche Projekt des Mitbeteiligten dem Projekt der Beschwerdeführerin unterlegen sei. Für das Projekt der Beschwerdeführerin spreche auch deren sich aus § 3 des zweiten Verstaatlichungsgesetzes ergebende Verpflichtung zur Stromversorgung im Bundesland Kärnten wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Wasserkräfte nach einem Ausbaukonzept nutze und dass dieses Ausbauprogramm durch die Errichtung privater Kraftwerke gestört werden könne. Auch wenn der Mitbeteiligte ein Betonwerk errichten würde, wäre er gezwungen, wegen des geringen Eigenverbrauchs etwa 90 % der erzeugten Energie an die Beschwerdeführerin zu liefern. Auch § 18 WRG 1959 (Ausnutzung der Wasserkräfte durch das Land) spreche für eine Bevorzugung des Vorhabens der Beschwerdeführerin. Weitere Gesichtspunkte für das Vorhaben der Beschwerdeführerin seien in der durch sie besser durchführbaren Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Anlage, der durch sie leichter finanzierbaren Wiederherstellung im Fall von Katastrophen und in der im Fall der Beschwerdeführerin gewährleisteten Kontinuität der Betreibung zu sehen. Den öffentlichen Interessen werde durch die zur Sicherung der Stromversorgung erfolgende Errichtung eigener Kraftwerke durch Landesgesellschaften und durch das Niedrighalten des Strompreises gedient.Mit Bescheid vom 24. Juli 1986 gab der Landeshauptmann von Kärnten gemäß den Paragraphen 17 und 109 WRG 1959 der Bewerbung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bewerbung des Mitbeteiligten auf Errichtung eines Kraftwerkes am E-bach im L-tal den Vorzug. Dies wurde damit begründet, dass das ursprüngliche Projekt des Mitbeteiligten dem Projekt der Beschwerdeführerin unterlegen sei. Für das Projekt der Beschwerdeführerin spreche auch deren sich aus Paragraph 3, des zweiten Verstaatlichungsgesetzes ergebende Verpflichtung zur Stromversorgung im Bundesland Kärnten wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Wasserkräfte nach einem Ausbaukonzept nutze und dass dieses Ausbauprogramm durch die Errichtung privater Kraftwerke gestört werden könne. Auch wenn der Mitbeteiligte ein Betonwerk errichten würde, wäre er gezwungen, wegen des geringen Eigenverbrauchs etwa 90 % der erzeugten Energie an die Beschwerdeführerin zu liefern. Auch Paragraph 18, WRG 1959 (Ausnutzung der Wasserkräfte durch das Land) spreche für eine Bevorzugung des Vorhabens der Beschwerdeführerin. Weitere Gesichtspunkte für das Vorhaben der Beschwerdeführerin seien in der durch sie besser durchführbaren Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Anlage, der durch sie leichter finanzierbaren Wiederherstellung im Fall von Katastrophen und in der im Fall der Beschwerdeführerin gewährleisteten Kontinuität der Betreibung zu sehen. Den öffentlichen Interessen werde durch die zur Sicherung der Stromversorgung erfolgende Errichtung eigener Kraftwerke durch Landesgesellschaften und durch das Niedrighalten des Strompreises gedient.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Mitbeteiligte geltend, durch das zweite Verstaatlichungsgesetz sei lediglich die Stromverteilung auf Landesebene, nicht aber die Stromerzeugung monopolisiert worden. Der Gesetzgeber fördere in jüngerer Zeit die Errichtung von Kleinkraftwerken und sehe deren Errichtung durch Private als volkswirtschaftlich wesentlich an. Der Mitbeteiligte plane die Errichtung eines Betriebes in einem amtsbekannt förderungswürdigen Gebiet, wobei er in der Anfangsphase fünf und je nach weiterem Betriebsverlauf voraussichtlich 20 Arbeitnehmer werde beschäftigen können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1987 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 66 AVG 1950 statt und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als gemäß den §§ 17 und 109 WRG 1959 dem Projekt III des Mitbeteiligten zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am E-bach unter der Bedingung der Vorzug gegeben wurde, dass der Mitbeteiligte längstens bis 31. Dezember 1990 ein Betonerzeugungswerk errichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Projekt III des Mitbeteiligten sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 105 WRG 1959 mit dem Projekt der Beschwerdeführerin als gleichwertig anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, welchen sonstigen öffentlichen Interessen ein Projekt besser entspreche, sei die vom Mitbeteiligten beabsichtigte Errichtung eines Betriebes zur Erzeugung von Fertigbeton, gekoppelt mit einer Sand- und Schottergewinnungsanlage sowie seine Absicht, nach Fertigstellung der Betonerzeugungsanlage noch weitere arbeitschaffende Investitionen vorzunehmen, besonders ins Gewicht gefallen, weil dieses Vorhaben in einer Region, in der 60 % der unselbstständig Erwerbstätigen auspendeln müssten, zur Verminderung der Arbeitslosigkeit beitragen würde. Zur Schaffung eines realen Hintergrundes für dieses Vorhaben sei die Bevorzugung unter der Bedingung der Errichtung der Betonfertigungsanlage bis Ende 1990 auszusprechen gewesen. Der Mitbeteiligte habe erklärt, seine Wasserkraftanlage an durch eine spätere großzügigere Ausnutzung der Wasserkraft durch die Beschwerdeführerin geschaffene geänderte Verhältnisse entschädigungslos anpassen zu wollen. Entsprechende Auflagen müssten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren festgelegt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1987 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 66, AVG 1950 statt und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als gemäß den Paragraphen 17 und 109 WRG 1959 dem Projekt römisch drei des Mitbeteiligten zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am E-bach unter der Bedingung der Vorzug gegeben wurde, dass der Mitbeteiligte längstens bis 31. Dezember 1990 ein Betonerzeugungswerk errichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Projekt römisch drei des Mitbeteiligten sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 105, WRG 1959 mit dem Projekt der Beschwerdeführerin als gleichwertig anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, welchen sonstigen öffentlichen Interessen ein Projekt besser entspreche, sei die vom Mitbeteiligten beabsichtigte Errichtung eines Betriebes zur Erzeugung von Fertigbeton, gekoppelt mit einer Sand- und Schottergewinnungsanlage sowie seine Absicht, nach Fertigstellung der Betonerzeugungsanlage noch weitere arbeitschaffende Investitionen vorzunehmen, besonders ins Gewicht gefallen, weil dieses Vorhaben in einer Region, in der 60 % der unselbstständig Erwerbstätigen auspendeln müssten, zur Verminderung der Arbeitslosigkeit beitragen würde. Zur Schaffung eines realen Hintergrundes für dieses Vorhaben sei die Bevorzugung unter der Bedingung der Errichtung der Betonfertigungsanlage bis Ende 1990 auszusprechen gewesen. Der Mitbeteiligte habe erklärt, seine Wasserkraftanlage an durch eine spätere großzügigere Ausnutzung der Wasserkraft durch die Beschwerdeführerin geschaffene geänderte Verhältnisse entschädigungslos anpassen zu wollen. Entsprechende Auflagen müssten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren festgelegt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem ihr nach § 17 WRG 1959 zustehenden Recht, dass ihrem Projekt zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am E-bach der Vorzug gegeben werde, verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem ihr nach Paragraph 17, WRG 1959 zustehenden Recht, dass ihrem Projekt zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am E-bach der Vorzug gegeben werde, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Gemäß § 109 Abs. 2 leg. cit. sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Gemäß § 109 Abs. 3 leg. cit. gilt als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne der Abs. 1 und 2 auch ein Bauvorhaben, das als bevorzugter Wasserbau erklärt ist (§ 100 Abs. 2). Soweit die für die Beurteilung des Widerstreites erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, genügt es in diesem Falle, wenn sie im Widerstreitverfahren beigebracht werden.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der Paragraphen 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, leg. cit. sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Gemäß Paragraph 109, Absatz 3, leg. cit. gilt als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne der Absatz eins und 2 auch ein Bauvorhaben, das als bevorzugter Wasserbau erklärt ist (Paragraph 100, Absatz 2,). Soweit die für die Beurteilung des Widerstreites erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, genügt es in diesem Falle, wenn sie im Widerstreitverfahren beigebracht werden.
Als feststehend und unbestritten kann im Beschwerdefall gelten, dass die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Mitbeteiligten geplanten Nutzungen der motorischen Kraft des Ebaches zur Erzeugung elektrischer Energie projektsgemäß einander in dem Sinne ausschließen, dass das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22. Juni 1962, Slg. N.F. Nr. 5831/A). Zur Klärung der Frage, ob einander widerstreitende Bewerbungen vorliegen, muss zunächst die Wasserrechtsbehörde prüfen, ob die einzelnen Bewerbungen im Sinne des § 109 WRG 1959 auf entsprechende Entwürfe gestützt sind, wobei die Wasserrechtsbehörde zufolge des in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweises auf § 103 WRG 1959 diese Prüfung anhand der Kriterien der letztgenannten Gesetzesstelle vorzunehmen hat. Wohl ist es nach der hg. Judikatur (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 23. Februar 1978, Zl. 242/78, vom 7. April 1981, Zl. 3711/80, und vom 8. Mai 1984, Zl. 84/07/0067) für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nicht erforderlich, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechen, doch muss es sich um zulässige Bewerbungen handeln, aus denen die Projektsabsichten klar erkennbar sind. Die Sachverhaltsfeststellung betreffende, im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projektes können daher durchaus Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein, ohne einem Bewilligungsantrag die Eigenschaft eines Gesuches im Sinne der §§ 103 und 109 Abs. 1 WRG 1959 zu nehmen. Ebenso wenig berechtigen formale Mängel einer Bewerbung die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen. In einem solchen Fall sind diese dem Bewerber im Wege eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Verbesserung mitzuteilen. Eine nicht fristgerechte Verbesserung hat zur Folge, dass die Bewerbung nicht mehr zu berücksichtigen ist.Als feststehend und unbestritten kann im Beschwerdefall gelten, dass die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Mitbeteiligten geplanten Nutzungen der motorischen Kraft des Ebaches zur Erzeugung elektrischer Energie projektsgemäß einander in dem Sinne ausschließen, dass das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22. Juni 1962, Slg. N.F. Nr. 5831/A). Zur Klärung der Frage, ob einander widerstreitende Bewerbungen vorliegen, muss zunächst die Wasserrechtsbehörde prüfen, ob die einzelnen Bewerbungen im Sinne des Paragraph 109, WRG 1959 auf entsprechende Entwürfe gestützt sind, wobei die Wasserrechtsbehörde zufolge des in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweises auf Paragraph 103, WRG 1959 diese Prüfung anhand der Kriterien der letztgenannten Gesetzesstelle vorzunehmen hat. Wohl ist es nach der hg. Judikatur vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 23. Februar 1978, Zl. 242/78, vom 7. April 1981, Zl. 3711/80, und vom 8. Mai 1984, Zl. 84/07/0067) für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens nicht erforderlich, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen, doch muss es sich um zulässige Bewerbungen handeln, aus denen die Projektsabsichten klar erkennbar sind. Die Sachverhaltsfeststellung betreffende, im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projektes können daher durchaus Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein, ohne einem Bewilligungsantrag die Eigenschaft eines Gesuches im Sinne der Paragraphen 103 und 109 Absatz eins, WRG 1959 zu nehmen. Ebenso wenig berechtigen formale Mängel einer Bewerbung die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen. In einem solchen Fall sind diese dem Bewerber im Wege eines Auftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zur Verbesserung mitzuteilen. Eine nicht fristgerechte Verbesserung hat zur Folge, dass die Bewerbung nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalles kommt § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 besondere Bedeutung zu. Gemäß dieser Gesetzesstelle müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen bei Wasserkraftanlagen die Angabe enthalten, ob sie für den eigenen Bedarf oder für den Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung dienen sollen, in welchem Falle die Bewilligung zum Betriebe einer Stromlieferungsunternehmung im Sinne des Elektrizitätsgesetzes nachzuweisen ist.Für die Beurteilung des Beschwerdefalles kommt Paragraph 103, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 besondere Bedeutung zu. Gemäß dieser Gesetzesstelle müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen bei Wasserkraftanlagen die Angabe enthalten, ob sie für den eigenen Bedarf oder für den Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung dienen sollen, in welchem Falle die Bewilligung zum Betriebe einer Stromlieferungsunternehmung im Sinne des Elektrizitätsgesetzes nachzuweisen ist.
Die Frage, ob es sich um eine Anlage handelt, die "für den eigenen Bedarf oder für den Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung dienen soll", ist anhand der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Ausführungsgesetze der Länder zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Kärntner Landesgesetzes vom 15. Juni 1978, LGBl. Nr. 77, über die Elektrizitätswirtschaft (Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz) sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Gemäß Abs. 2 des zitierten Paragraphen sind Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.Die Frage, ob es sich um eine Anlage handelt, die "für den eigenen Bedarf oder für den Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung dienen soll", ist anhand der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Ausführungsgesetze der Länder zu beurteilen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Landesgesetzes vom 15. Juni 1978, Landesgesetzblatt Nr. 77, über die Elektrizitätswirtschaft (Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz) sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Gemäß Absatz 2, des zitierten Paragraphen sind Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
Gemäß § 2 Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle ist eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle ist eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers auch dann als Eigenanlage im Sinne des Absatz 2, zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070084.X00Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009