Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
AVG §13 Abs2Spruch
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W170 2278255-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInsp i.R. XXXX , vertreten durch Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, beschlossen (weitere Partei: Disziplinaranwalt des Bundesministeriums für Justiz):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInsp i.R. römisch 40 , vertreten durch Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, beschlossen (weitere Partei: Disziplinaranwalt des Bundesministeriums für Justiz):
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 13 Abs. 2 AVG, 7 Abs. 4, 17 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 13, Absatz 2, AVG, 7 Absatz 4, 17, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im gegenständlichen Verfahren bestand jedenfalls vor der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Zustellvollmacht des Beschwerdeführers an Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte (siehe etwa die Berufung auf die Vollmacht durch diese in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 31.05.2023).
Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), Außenstelle Salzburg, vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, wurde BezInsp i.R. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wegen einer näher bezeichneten Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen und gegen diesen eine Geldstrafe in der Höhe von € 200 verhängt. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), Außenstelle Salzburg, vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, wurde BezInsp i.R. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wegen einer näher bezeichneten Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen und gegen diesen eine Geldstrafe in der Höhe von € 200 verhängt.
Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer, der bereits zuvor von Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte vertreten war, durch RSb-Zustellung an diesen Rechtsvertreter am 28.07.2023 zugestellt.
1.2. Mit am 10.08.2023 an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde XXXX übermitteltem Schriftsatz vom 10.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine oben genannten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2. Mit am 10.08.2023 an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde römisch 40 übermitteltem Schriftsatz vom 10.08.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine oben genannten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte bereits zuvor im Verfahren diese E-Mail-Adresse genutzt, um die im Verfahren erhobenen Schriftsätze bei der Behörde einzubringen. Auch die Behörde hat über diese E-Mail-Adresse mit dem Vertreter des Beschwerdeführers kommuniziert.
1.3. Der zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde war von 31.07.2023 bis 03.09.2023 im Erholungsurlaub. Er fand nach Rückkehr aus seinem Erholungsurlaub die Beschwerde im Postfach seiner persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse vor und übermittelte diese an die Einlaufstelle der Behörde, wo diese am 04.09.2023 entgegengenommen wurde.
1.4. Am 10.08.2023 sowie auch noch zu jetzigen Entscheidungszeitpunkt hat die Behörde im Internet (https://www.bmkoes.gv.at/Ministerium/bdb/Kontakt-Bundesdisziplinarbeh%C3%B6rde.html) unter „Kontakt Bundesdisziplinarbehörde“ folgende Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntgemacht:
„Hinweis
Amtszeiten
Amtsstunden der Bundesdisziplinarbehörde sind an Werktagen von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr, am Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr.
Schriftstücke und Anbringen gemäß § 13 AVG, die außerhalb der Amtsstunden in der Bundesdisziplinarbehörde einlangen, gelten am Beginn der Amtsstunden des nächstfolgenden Werktages als eingebracht.Schriftstücke und Anbringen gemäß Paragraph 13, AVG, die außerhalb der Amtsstunden in der Bundesdisziplinarbehörde einlangen, gelten am Beginn der Amtsstunden des nächstfolgenden Werktages als eingebracht.
Sitz Wien
Bundesdisziplinarbehörde, Hauptsitz Wien
Leopold-Böhm-Straße 12
Postfach 235
1030 Wien
Telefon: +43 1 71606 - 668000
Fax: +43 1 71606 - 6698017
E-Mail: bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at
Außenstelle Salzburg
Bundesdisziplinarbehörde, Außenstelle Salzburg
Schwarzenbergkaserne
Postfach 566
5071 Wals
E-Mail: bundesdisziplinarbehoerde@ bdb.gv.at
Bundesdisziplinarbehörde, Geschäftsstelle Weyregg
Seedorf 15
4852 Weyregg
E-Mail: bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at
Außenstelle Villach
Bundesdisziplinarbehörde, Außenstelle Villach
Trattengasse 34
9500 Villach
E-Mail: bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at“
1.5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2023 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, der der Vertreter des Beschwerdeführers trotz Vorhalt im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023, W170 2278255-1/5Z u.a., nicht entgegengetreten ist.
Ebenso ergibt sich die Feststellung zu 1.5. aus der unbedenklichen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Auskunft des zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde mit Schreiben vom 26.09.2023, 2023-0.089.158 (Oz 4), dem ein diese Ausführungen bestätigender ESS-Auszug angehängt war. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023, W170 2278255-1/5Z u.a., vorgehalten und ist er diesem nicht entgegengetreten.
Auch der Einlaufstempel auf der Beschwerde, der mit 04.09.2023 datiert, spricht für die gegenständliche Feststellung.
2.3. Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus dem Amtswissen und einer Nachschau auf der genannten Homepage. Der Inhalt dieser Feststellung wurde den Parteien mit Schreiben vom 26.09.2023, 2023-0.089.158 (Oz 4) vorgehalten, diese sind dem nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegenständlicher Bescheid wurde am 28.07.2023 an den Beschwerdeführer zu Handen Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte zugestellt.
Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Daher endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 25.08.2023.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer
(Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097). 3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer , (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097).
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10 f) der Behörde befindet (VwGH 20.06.2023,
Ra 2022/03/0097). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung einer Behörde bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Schon daraus ergibt sich, dass der wirksamen Einbringung einer Eingabe per E-Mail nicht entgegen steht, dass die Bediensteten der zuständigen Untergliederung der belangten Behörde darauf nicht unmittelbar zugreifen können und auch sonst keine Kenntnis davon erlangen, sofern der Absender die nach § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen (etwa die Nutzung einer bestimmten Empfänger-E-Mail-Adresse) eingehalten hat und das E-Mail im elektronischen Verfügungsbereich einer anderen Untergliederung der Behörde eingelangt ist (VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0097). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „elektronischen“ Einbringung von Anträgen ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, etwa die Verwendung einer anderen als der von der Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs. 2 AVG 1991 im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse, gehen zu Lasten des Einschreiters (VwGH 24.04.2007, 2005/17/0270; VwGH 09.05.2023, Ra 2020/04/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.04.2007, 2005/17/0270) ausgeführt hat, führt auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens und sind auch elektronisch eingebrachte mangelhafte Anträge verbesserungsfähig. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096).Eine E-Mail-Sendung ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem – außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit gehaltenen – Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ vergleiche die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10 f) der Behörde befindet (VwGH 20.06.2023, , Ra 2022/03/0097). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung einer Behörde bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Schon daraus ergibt sich, dass der wirksamen Einbringung einer Eingabe per E-Mail nicht entgegen steht, dass die Bediensteten der zuständigen Untergliederung der belangten Behörde darauf nicht unmittelbar zugreifen können und auch sonst keine Kenntnis davon erlangen, sofern der Absender die nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG kundgemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen (etwa die Nutzung einer bestimmten Empfänger-E-Mail-Adresse) eingehalten hat und das E-Mail im elektronischen Verfügungsbereich einer anderen Untergliederung der Behörde eingelangt ist (VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0097). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „elektronischen“ Einbringung von Anträgen ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, etwa die Verwendung einer anderen als der von der Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG 1991 im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse, gehen zu Lasten des Einschreiters (VwGH 24.04.2007, 2005/17/0270; VwGH 09.05.2023, Ra 2020/04/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.04.2007, 2005/17/0270) ausgeführt hat, führt auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens und sind auch elektronisch eingebrachte mangelhafte Anträge verbesserungsfähig. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096).
3.3. Obwohl die Bundesdisziplinarbehörde im Internet kundgemacht hat, wie elektronische Anbringen einzubringen sind – nämlich während der Amtsstunden der Bundesdisziplinarbehörde – an Werktagen von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr, am Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr – und – im Falle der hier zuständigen Außenstelle Salzburg – über die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at – hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde nach der Aktenlage ausschließlich am 10.08.2023 über die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden übermittelt.
Allerdings befand sich der zuständige Senatsvorsitzende vom 31.07.2023 bis 03.09.2023 im Erholungsurlaub, sodass dieser die Beschwerde erst mit 04.09.2023 vorfand und der Einlaufstelle der Behörde übermitteln konnte.
Daher konnte die Behörde alleine auf Grund dessen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers eine andere als die im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse verwendet hat, nicht auf die Beschwerde greifen, diese ist daher, jedenfalls solange das Behördenorgan, an dessen dienstliche, persönliche E-Mail-Adresse die Beschwerde versandt wurde, vom Dienst abwesend ist, nicht bei der Behörde eingelangt. Das entsprechende Risiko trägt der Beschwerdeführer, weil die Kundmachung im Internet eindeutig eine E-Mail-Adresse bestimmt, die zur Kommunikation mit der Behörde bestimmt ist. Daran ändert auch der Umstand der zuvor erfolgten Kommunikation an bzw. von dieser E-Mail-Adresse nichts, zumal während dieser Kommunikation das betreffende Behördenorgan im Dienst war.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher und in Zusammenschau der unter 3.2. dargestellten Rechtsprechung die Ansicht, dass die Beschwerde, wenn diese ausschließlich und entgegen einer hier vorliegenden Verlautbarung im Internet auf die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse eines Behördenorgans übermittelt wird, das – aus welchem Grund auch immer – verhindert ist, seinen Dienst zu versehen, erst dann als eingelangt gilt, wenn diese nach der Rückkehr des Behördenorgans in Bearbeitung genommen werden kann.
Würde man diese Ansicht nicht teilen, würde dies insbesondere zu einer Verkürzung der Frist für die Beschwerdevorentscheidung führen und – im Falle, dass über eine aufschiebende Wirkung zu entscheiden wäre – auch einer Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht entgegenstehen.
3.4. Daher ist die Beschwerde erst mit 04.09.2023 eingelaufen, die Beschwerdefrist endete aber schon mit Ablauf des 25.08.2023.
Daher ist die Beschwerde diesbezüglich verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Lichte der unter A) 3.2. dargestellten Rechtsprechung, die eben auch ausdrücklich auf die Übermittlung an die im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse abstellt, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung E - Mail Kundmachung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2278255.1.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023