TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/2 L523 2271511-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §2 Abs1
GebAG §3 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


,

L523 2271511-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des XXXX , Deutschland, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgericht Seekirchen vom 01.04.2023, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde des römisch 40 , Deutschland, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgericht Seekirchen vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Zeugengebühren, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Zeugen XXXX zusätzlich Gebühren in Höhe von insgesamt 112,90 Euro wie folgt zugesprochen:
Aufenthaltskosten gem. §§ 13-16 GebAG:
a) 1 unvermeidliche Nächtigung (gem. §15 iVm. § 16 GebAG) 75,40 €
b) Mehraufwand Verpflegung (1 Frühstück u. 1 Mittagessen gem. § 14
iVm. § 16 GebAG) 37,50 €
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Zeugen römisch 40 zusätzlich Gebühren in Höhe von insgesamt 112,90 Euro wie folgt zugesprochen:, Aufenthaltskosten gem. Paragraphen 13 -, 16, GebAG:, a) 1 unvermeidliche Nächtigung (gem. §15 in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG) 75,40 €, b) Mehraufwand Verpflegung (1 Frühstück u. 1 Mittagessen gem. Paragraph 14,, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG) 37,50 €

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland wohnhaft und wurde als Zeuge in einer Strafsache beim Bezirksgericht Seekirchen (vormals Bezirksgericht Thalgau) am 17. März 2023, anberaumter Verhandlungsbeginn um 13:30 Uhr, einvernommen.

2. Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Seekirchen (belangte Behörde) vom 01.04.2023, Zl. XXXX , wurden die Gebühren des Zeugen und nunmehrigen Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:2. Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Seekirchen (belangte Behörde) vom 01.04.2023, Zl. römisch 40 , wurden die Gebühren des Zeugen und nunmehrigen Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

1.       Reisekosten von XXXX nach 5201 Seekirchen, öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von insgesamt 207,40 Euro (Bus- und Zugfahrt).1. Reisekosten von römisch 40 nach 5201 Seekirchen, öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von insgesamt 207,40 Euro (Bus- und Zugfahrt).

2., 3., und 4. Verpflegungskosten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gem. § 14 GebAG in Höhe von insgesamt 21 Euro.2., 3., und 4. Verpflegungskosten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gem. Paragraph 14, GebAG in Höhe von insgesamt 21 Euro.

Gesamt wurden die Gebühren des Beschwerdeführers folglich mit 228,40 Euro bestimmt.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers für die Nächtigungskosten von 16. März 2023 bis 18. März 2023 in Höhe von insgesamt 198 Euro laut Rechnung „ XXXX “ wurde abgewiesen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers für die Nächtigungskosten von 16. März 2023 bis 18. März 2023 in Höhe von insgesamt 198 Euro laut Rechnung „ römisch 40 “ wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge am 17. März 2023 eine Zugverbindung von Worms Hauptbahnhof um 06:08 Uhr und 06:35 Uhr beanspruchen hätte können, bzw. sogar eine Verbindung ab 07:46 Uhr zwar „knapp“ aber noch rechtzeitig gewesen wäre. Nach Abschluss der Verhandlung um 14:30 Uhr hätte es noch am 17. März 2023 um 15:32 Uhr eine Zugverbindung ab Seekirchen am Wallersee (Bahnhof) nach Worms Hauptbahnhof gegeben. Eine Zugfahrt mit jeweils einer Fahrtzeit von durchschnittlich ca. 5 Stunden und 50 Minuten sei auf jeden Fall zumutbar und wäre folglich keine unvermeidliche Nächtigung nach § 15 GebAG vorgelegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge am 17. März 2023 eine Zugverbindung von Worms Hauptbahnhof um 06:08 Uhr und 06:35 Uhr beanspruchen hätte können, bzw. sogar eine Verbindung ab 07:46 Uhr zwar „knapp“ aber noch rechtzeitig gewesen wäre. Nach Abschluss der Verhandlung um 14:30 Uhr hätte es noch am 17. März 2023 um 15:32 Uhr eine Zugverbindung ab Seekirchen am Wallersee (Bahnhof) nach Worms Hauptbahnhof gegeben. Eine Zugfahrt mit jeweils einer Fahrtzeit von durchschnittlich ca. 5 Stunden und 50 Minuten sei auf jeden Fall zumutbar und wäre folglich keine unvermeidliche Nächtigung nach Paragraph 15, GebAG vorgelegen.

3. Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhob der Zeuge Beschwerde und brachte vor, dass für ihn als Schwerbehinderter eine Fahrzeit von insgesamt ca. 13 Stunden nicht zumutbar sei und er eine derartige Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen könne. Er leide an XXXX und XXXX und müsse regelmäßige Toiletten- und Medikamentenzeiten einplanen. Da zudem die Verhandlung verspätet begonnen habe, hätte er aufgrund seiner Behinderung den Zug um 15:32 Uhr nicht erreichen können. 3. Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhob der Zeuge Beschwerde und brachte vor, dass für ihn als Schwerbehinderter eine Fahrzeit von insgesamt ca. 13 Stunden nicht zumutbar sei und er eine derartige Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen könne. Er leide an römisch 40 und römisch 40 und müsse regelmäßige Toiletten- und Medikamentenzeiten einplanen. Da zudem die Verhandlung verspätet begonnen habe, hätte er aufgrund seiner Behinderung den Zug um 15:32 Uhr nicht erreichen können.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Es steht fest, dass der deutsche Beschwerdeführer der Ladung des Bezirksgerichtes Seekirchen (vormals Bezirksgericht Thalgau) zur Vernehmung als Zeuge in einer Strafsache am 17. März 2023 Folge leistete. Die Verhandlung war für 13:30 Uhr anberaumt, begann allerdings verspätet, sodass die Anwesenheit des Zeugen erst ab 14:30 Uhr erforderlich war.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen die festgesetzten Reisekosten unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides sowie gegen die Verpflegungskosten der Spruchpunkte 2., 3. und 4. (betreffend den 17. März 2023) keine Beschwerde, sodass diese Gebühren in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung des durch eine Rechnung ausgewiesenen Mehrbegehrens in Höhe von insgesamt 198 Euro für zwei Nächtigungen im „ XXXX “ für den Zeitraum 16. bis 18. März 2023. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die festgesetzten Reisekosten unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides sowie gegen die Verpflegungskosten der Spruchpunkte 2., 3. und 4. (betreffend den 17. März 2023) keine Beschwerde, sodass diese Gebühren in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung des durch eine Rechnung ausgewiesenen Mehrbegehrens in Höhe von insgesamt 198 Euro für zwei Nächtigungen im „ römisch 40 “ für den Zeitraum 16. bis 18. März 2023.

Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich erheblich eingeschränkt und ist diesem daher eine zweimalige Zugfahrt in der Dauer von je knapp 6 Stunden an einem Tag nicht zumutbar.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die verfahrensrelevante Zeugenladung, der vorgelegte Rechnungsbeleg, sowie die maßgeblichen Bahnabfragen – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Dem Beschwerdevorbringen sind auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers klar zu entnehmen und werden diese seitens der belangten Behörde auch nicht bestritten.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Relevante Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG (Gebührenanspruchsgesetzes) lauten auszugsweise:

„Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1.         den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2.         die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt, 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;, 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2.

die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14, (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für das Frühstück

4,00 €

 

2.

für das Mittagessen

8,50 €

 

3.

für das Abendessen

8,50 €

 

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15, (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Gegenständlich war dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar, dass er die fast 6 stündige Bahnfahrt von bzw. zu seinem Wohnort in Deutschland 2 Mal am Tag zurücklegt. Insofern waren diesem die Übernachtungskosten für 1 unvermeidliche Übernächtigung zuzusprechen.

Entsprechend § 15 iVm. § 16 GebAG waren diese Kosten mit dem 6-fachen von 12,40 Euro zuzüglich der Ortstaxe in Höhe von 1 Euro, somit insgesamt 75,40 Euro anzusetzen. Entsprechend Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG waren diese Kosten mit dem 6-fachen von 12,40 Euro zuzüglich der Ortstaxe in Höhe von 1 Euro, somit insgesamt 75,40 Euro anzusetzen.

Damit einhergehend sind auch weitere Verpflegungskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen gemäß § 14 iVm. § 16 GebAG für einen weiteren Reise- bzw. Aufenthaltstag verbunden, sodass zusätzliche Gebühren in Höhe von 37,50 Euro zu bestimmen sind. Damit einhergehend sind auch weitere Verpflegungskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG für einen weiteren Reise- bzw. Aufenthaltstag verbunden, sodass zusätzliche Gebühren in Höhe von 37,50 Euro zu bestimmen sind.

Eine weitere unvermeidliche Nächtigung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ist dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den gesetzlichen Regelungen allerdings nicht zu entnehmen, sodass der Beschwerde nur teilweise stattzugeben war.

Die belangte Behörde wird alledem zufolge eine weitere Auszahlung in Höhe von 112,90 Euro an den Beschwerdeführer zu veranlassen haben.

Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz ausländischer Zeuge Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gesundheitszustand Mehrbegehren mündliche Verhandlung Nächtigungskosten Teilstattgebung Unzumutbarkeit Verpflegskosten Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2271511.1.00

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten