TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/6 W296 2279417-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §2
SDG §4
SDG §4a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 4 heute
  2. SDG § 4 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. SDG § 4 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. SDG § 4 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. SDG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  7. SDG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  8. SDG § 4 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 4a heute
  2. SDG § 4a gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 4a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 4a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Spruch


,

W296 2279417-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Bmstr. Ing. XXXX , MSc., geb. XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Bmstr. Ing. römisch 40 , MSc., geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde des Bmstr. Ing. XXXX , MSc., geb. XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die im Spruch präzisierten weiteren Anträge folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde des Bmstr. Ing. römisch 40 , MSc., geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die im Spruch präzisierten weiteren Anträge folgenden

BESCHLUSS

A)

Die Anträge des Beschwerdeführers (Originalzitate aus seiner Stellungnahme vom XXXX )Die Anträge des Beschwerdeführers (Originalzitate aus seiner Stellungnahme vom römisch 40 )

?        „gegen die von der Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien der beauftragten Begutachtungskommission über oder mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständige“

?        „auf Aushändigen des Bescheides welches rechtmäßig dem Beschwerdeführer gehört zu übermitteln, allenfalls „bei nicht vorhandenem durch verloren gegangen“ ersucht der Beschwerdeführer ein Adäquates entsprechend dem Erfordernissen des Nachzureichendem lt. GZ: XXXX vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Bezug eine 10jährigen und vertiefende nachweislich) verlangt wurde und eine bestätigten Bescheid welches durch dem Vorstandsvorsitzenden und Leiter des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gegen und mit gekennzeichnet wurde, dass eine 10jährige und vertiefende berufliche Qualifikation vorhanden sei und somit der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die Prüfung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen deren Seminaren teilnehmen könne - sowie damit die Befreiung § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b), Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – (SDG)“ sowie ? „auf Aushändigen des Bescheides welches rechtmäßig dem Beschwerdeführer gehört zu übermitteln, allenfalls „bei nicht vorhandenem durch verloren gegangen“ ersucht der Beschwerdeführer ein Adäquates entsprechend dem Erfordernissen des Nachzureichendem lt. GZ: römisch 40 vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Bezug eine 10jährigen und vertiefende nachweislich) verlangt wurde und eine bestätigten Bescheid welches durch dem Vorstandsvorsitzenden und Leiter des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gegen und mit gekennzeichnet wurde, dass eine 10jährige und vertiefende berufliche Qualifikation vorhanden sei und somit der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die Prüfung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen deren Seminaren teilnehmen könne - sowie damit die Befreiung Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b), Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – (SDG)“ sowie

?        „auf Disziplinarverfahren“

werden ebenso wie die

?        „Disziplinaranzeige“

gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Eintragung als amtssachverständiger Zivilingenieur in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Vorlage einiger Dokumente.1. Mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Eintragung als amtssachverständiger Zivilingenieur in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Vorlage einiger Dokumente.

2. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 14 Abs. 3 GGG zu überwiesen bzw. die erfolgte Überweisung nachzuweisen sowie eine Meldebescheinigung, das Dekret für den Titel des MSc und die beiden vom Beschwerdeführer lediglich im Umfang der jeweils ersten Seite vorgelegten Bescheide in vollständiger Form vorzulegen.2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 14 Absatz 3, GGG zu überwiesen bzw. die erfolgte Überweisung nachzuweisen sowie eine Meldebescheinigung, das Dekret für den Titel des MSc und die beiden vom Beschwerdeführer lediglich im Umfang der jeweils ersten Seite vorgelegten Bescheide in vollständiger Form vorzulegen.

3. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:3. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX !„Sehr geehrte Frau römisch 40 !

Antrag auf Eintragung in die SV-Liste, im nachfolgenden die benötigten Dinge:

ad) 1. Im Anhang finden Sie die Zahlungsüberweisung bezüglich der Pauschalgebühr:

?        [AH 1 Zahlungsbestätigung für Pauschalgebühr laut Tarif 14 Abs. 3 GGG XXXX ]? [AH 1 Zahlungsbestätigung für Pauschalgebühr laut Tarif 14 Absatz 3, GGG römisch 40 ]

ad) 2. Meine Meldebescheinigung ist derzeit in Bearbeitung (MA 62) in Folge sende ich Ihnen den zu gegenwärtigen Zeitpunkt gültigere, sobald ich den aktuelleren habe, werde ich dieses Nachbringen. Mit der bitte meine gegenwärtigen Daten:

?        ?XXXX Wien

?        M: +43 XXXX ? M: +43 römisch 40

?        E: XXXX ? E: römisch 40

als aktuell gültigen Entgegen / zur Kenntnis zu nehmen und diese entsprechend in ihren Dateien zu ergänzen.

?        [AH 2 Meldezettel Ing. XXXX ]? [AH 2 Meldezettel Ing. römisch 40 ]

ad) 3. + 4. (Bescheid vom XXXX ) kann ich Ihnen leider zurzeit nicht vorlegen, mit der Begründung das die Magistratsabteilung 63 mir eine erneute Ausstellung aufgrund Datenschutz Richtlinien, verweigert.ad) 3. + 4. (Bescheid vom römisch 40 ) kann ich Ihnen leider zurzeit nicht vorlegen, mit der Begründung das die Magistratsabteilung 63 mir eine erneute Ausstellung aufgrund Datenschutz Richtlinien, verweigert.

Dieser Sachverhalt ist als Betretungsverbot, sowohl dem Bezirksgericht XXXX (aufgrund Scheidungsverfahren seit Anfang XXXX ), also auch dem Staatsanwaltschaft Wien, bekannt und ich habe weder von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht XXXX ist bis heute, keine, konkrete Antwort erhalten.Dieser Sachverhalt ist als Betretungsverbot, sowohl dem Bezirksgericht römisch 40 (aufgrund Scheidungsverfahren seit Anfang römisch 40 ), also auch dem Staatsanwaltschaft Wien, bekannt und ich habe weder von der Staatsanwaltschaft als auch vom Bezirksgericht römisch 40 ist bis heute, keine, konkrete Antwort erhalten.

ad) 4. Bescheid XXXX , vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) welches als Zivilingenieur Österreich einen Kanzleisitz in Wien zu öffnen mir verliehen wurde, befindet sich im Anhang.ad) 4. Bescheid römisch 40 , vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) welches als Zivilingenieur Österreich einen Kanzleisitz in Wien zu öffnen mir verliehen wurde, befindet sich im Anhang.

a) Zur Anführung: zu eine Ziviltechniker Prüfung kann nur angetreten werden, wenn man einen Universitären Abschluss (sprich Master of Science) und zuzüglich weitere vierfach Gegenstände an einer Universität abgelegt hat und eine entsprechende Praxis nachweislich erbracht hat, erst dann zur kommissionellen Prüfung am Rathaus Wien, zugelassen wird-dass ich diese erfolgreich abgelegt habe, sehen sie durch das Prüfungszeugnis welches ich Ihnen ebenfalls in meinem Antrag hinzu gestellt habe und sowie

b) als auch vom BMAW eines Eingehens überprüften und durch Bescheid mir der Zivilingenieur Österreich Verliehen / Erteilt wurden ist, ist es eindeutig und klar aus diesem heraus lesbar / schließbar, dass ich den akademischen Grad „Degree“ besitze.

?        [AH 3 ZT – BMAW – Bescheid Bewilligung eines Kanzleisitzes]

Für weitere Fragen stehe ich ihnen sehr gerne zur Verfügung, Sie können mich auch telefonisch erreichen, verbleibe

mit freundlichen Grüßen“

4. Am XXXX wurde die Rechtssache an die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs weitergeleitet.4. Am römisch 40 wurde die Rechtssache an die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs weitergeleitet.

5. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:5. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

Meinem Auftrag auf Eintragung in die SV-Liste, habe ich nur eine Benachrichtigungs-E-Mail seitens des Hauptverbandes, zu gesendet bekommen:…

Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich mit meiner Anfragendem-Gedankengänge, nicht ganz/teilweise richtig liege:

?        bin von einem Bescheid mäßigen Mitteilung als Antwort ausgegangen…?

?        in diesem u.A. Fachgebieten und die jeweiligen Fachgruppenenthalten sind…?

ersuche Sie um eine Auskunft und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen“

6. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:6. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

Ersuche sie um eine kurze Information sprich benachrichtigung der / des weiteren Vorgehensweise bezüglich meines E-Mail-Schreibens vom XXXX , dem (Bescheid) – bezugnehemnd auf meinem Antrag vom XXXX …?Ersuche sie um eine kurze Information sprich benachrichtigung der / des weiteren Vorgehensweise bezüglich meines E-Mail-Schreibens vom römisch 40 , dem (Bescheid) – bezugnehemnd auf meinem Antrag vom römisch 40 …?

Mit freundlichen Grüßen“

7. Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Anfang Mai an den Hauptverband der Sachverständigen gesendet worden sei, dass eine diesbezügliche Benachrichtigung nicht vorgesehen sei und dass ein Bescheid erst erlassen werden könne, wenn der Beschwerdeführer die Prüfung positiv abgeschlossen habe und beeidet worden sei oder, wenn er bei der Prüfung durchgefallen sei. Bislang habe die belangte Behörde keine Antwort des Hauptverbandes der Sachverständigen erhalten.7. Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Anfang Mai an den Hauptverband der Sachverständigen gesendet worden sei, dass eine diesbezügliche Benachrichtigung nicht vorgesehen sei und dass ein Bescheid erst erlassen werden könne, wenn der Beschwerdeführer die Prüfung positiv abgeschlossen habe und beeidet worden sei oder, wenn er bei der Prüfung durchgefallen sei. Bislang habe die belangte Behörde keine Antwort des Hauptverbandes der Sachverständigen erhalten.

8. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:8. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

ich habe keine konkrete Antwort vom Hauptverband erhalten und auch keine schriftliche Mitteilung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ-Wien), in diesem Fall muss hier ein Missverständnis zu gegen liegen:

Gemäß SDG dem Antrag ist seitens des Präsident:in, einerseits die Zulassung zur Prüfung (wenn alle Voraussetzungen gemäß dem SDG entsprechen) für in Ordnung zu befindend und andererseits die in der zu prüfenden Fachgebieten enthaltenen (Prüfungsgegenstände) oder Befreiung vom Prüfungsfachgebieten, schriftlich mitzuteilen (Bescheid)...?

Andererseits:

1.       woher sollte ich wissen das, dass mein Antrag zur Eintragung in die SV – Liest vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als ordnungsgemäß für in Ordnung befunden und zugelassen wurden ist...?

2.       Insofern das aus dem Bescheid des LGZ herausgelesen werden kann/muss welche Fachgebiete als Ordnung befunden worden ist/sind, ist auch aus diesem Bescheid zu entnehmen aus welchem man befreit ist und nicht geprüft wird (auf Grundlage der Voraussetzungen)...?

meine Anfrage erfolgt an Sie, da ich keine konkrete Antwort vom Hauptverband der SV bekommen habe, und in Folge nicht weiß, auf welche Prüfungsgebiete ich mich vorzubereiten (Befreiung von Prüfungsgebieten) und zwecks dieser Prüfung zu welchen Kursen / Seminaren mich anzumelden zu habe...?

Ich verstehe jetzt nicht, wie es hier weitergehen soll, und ersuche Sie um Bekanntgabe der od. des weiteren Vorgehensweise...?

Mit freundlichen Grüßen“

9. Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich beim Hauptverband des Sachverständigen telefonisch erkundigen müsse, wann mit einem Prüfungstermin zu rechnen sei.9. Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich beim Hauptverband des Sachverständigen telefonisch erkundigen müsse, wann mit einem Prüfungstermin zu rechnen sei.

10. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:10. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Frau XXXX ,„Sehr geehrter Frau römisch 40 ,

danke für das im Anhang befindliche "Anschlag" dass Sie mir heute am Di., XXXX zugesandt haben -danke für das im Anhang befindliche "Anschlag" dass Sie mir heute am Di., römisch 40 zugesandt haben -

1. Es ist klar daraus zu entnehmen, dass ich als Antragsteller zur Eintragung in die SV-Lieste gemäß SDG alle erforderlichen Voraussetzungen erbringe.

2. wie bereits angesprochen, "ich habe bereits mehrfach das Hauptverband angeschrieben (denn woher sonst wüsste ich, dass irgendwelche Unterlagen ans Hauptverband erging) und ebenfalls erwähnt habe ich, dass keine konkrete Antwort weder vom Hauptverband als auch LG-ZRS Wien ich erhalten habe...?

3. Gemäß SDG zur Eintragung ist seitens des Präsidenten eine entsprechende Prüfung der Prüfungsfächer und/oder Befreiungen feststellend, mir als Antragsteller bekannt zugeben ( höchst wahrscheinlich ist das durch das Hauptverband zu erledigen, "keine Ahnung") - da, das LG-ZRS Wien mein Ansprechpartner ist und Sie die Sachbearbeiterin sind, Schreibe ich Sie an...?

Ps. Liebe Frau XXXX , was muss ich ihnen noch nachher, um den Nachweis erbracht zu haben dass ich keine "wie auch immer" konkrete Prüfungsfächer oder Befreiungen, erhalten habe...?Ps. Liebe Frau römisch 40 , was muss ich ihnen noch nachher, um den Nachweis erbracht zu haben dass ich keine "wie auch immer" konkrete Prüfungsfächer oder Befreiungen, erhalten habe...?

Wenn ich diese nicht vom Hauptverband erhalte, dann müssen Sie mir dieses zusenden -Anderenfalls ist eine Prüfung in was (plausibel / nachvollziehend / Ordnung) zu prüfen...?

Liebe Frau XXXX , mittlerweile fühle ich mich sehr unwohl (mit der hin und her Schreiberei sowie hin und her Verweiserei), ich ersuche erneut Sie um eine Konkrete Antwort - da ich "erneut" es nicht vom HAUPTVERBAND erhalten habe....?Liebe Frau römisch 40 , mittlerweile fühle ich mich sehr unwohl (mit der hin und her Schreiberei sowie hin und her Verweiserei), ich ersuche erneut Sie um eine Konkrete Antwort - da ich "erneut" es nicht vom HAUPTVERBAND erhalten habe....?

In Erwartung ihrer Benachrichtigung entgegensehend, verbleibe

Mit freundlichen Grüßen“

11. Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer irrtümlich mit Vornamen angesprochen wurde, wurde diesem mitgeteilt, dass ein Bescheid erst nach Ablegung der Prüfung erstellt werde und dass kein Bescheid über die Zulassung zur Prüfung vorgesehen sei. Die Prüfung erfolge in den Fachgebieten, für die der Beschwerdeführer die Eintragung beantragt habe. Diese würden sich aus dem bereits übermittelten Schreiben der Begutachtungskommission ergeben. Über den Inhalt und das Datum der Prüfung könne keine Auskunft gegeben werden, da diesbezüglich die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zuständig sei.11. Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer irrtümlich mit Vornamen angesprochen wurde, wurde diesem mitgeteilt, dass ein Bescheid erst nach Ablegung der Prüfung erstellt werde und dass kein Bescheid über die Zulassung zur Prüfung vorgesehen sei. Die Prüfung erfolge in den Fachgebieten, für die der Beschwerdeführer die Eintragung beantragt habe. Diese würden sich aus dem bereits übermittelten Schreiben der Begutachtungskommission ergeben. Über den Inhalt und das Datum der Prüfung könne keine Auskunft gegeben werden, da diesbezüglich die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zuständig sei.

12. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:12. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte und Liebe XXXX , „Sehr geehrte und Liebe römisch 40 ,

das ist meine zweite Antwort, dass ich dir zusende, denn ich weiß nicht ob meine erste Antwort (auf das Email-Schreiben vom XXXX ) durchgekommen ist - insofern bitte ich um Verständnis wenn du es zweimal erhalten hast...?das ist meine zweite Antwort, dass ich dir zusende, denn ich weiß nicht ob meine erste Antwort (auf das Email-Schreiben vom römisch 40 ) durchgekommen ist - insofern bitte ich um Verständnis wenn du es zweimal erhalten hast...?

Ich bedanke mich recht herzlich für die Freundlichkeit, dass Sie mich mit meinem Vornamen ansprechen und somit mir „dass du“ Wort anbieten und solch eine Geste entgegne ich mit danke! Im Anhang die Information, dass ich am XXXX vom Hauptverband erhalten habe und bisher keine weiteren Informationen bekommen habe...?Ich bedanke mich recht herzlich für die Freundlichkeit, dass Sie mich mit meinem Vornamen ansprechen und somit mir „dass du“ Wort anbieten und solch eine Geste entgegne ich mit danke! Im Anhang die Information, dass ich am römisch 40 vom Hauptverband erhalten habe und bisher keine weiteren Informationen bekommen habe...?

Einen Vorschlag vor mir an dich liebe XXXX , wäre nicht ein Termin (unter anderem auch ein Telefongespräch meinerseits möglich) zur Lösung der Sachlage sowie der oder des Weiteren Vorgehensweise nicht besser angebracht...?Einen Vorschlag vor mir an dich liebe römisch 40 , wäre nicht ein Termin (unter anderem auch ein Telefongespräch meinerseits möglich) zur Lösung der Sachlage sowie der oder des Weiteren Vorgehensweise nicht besser angebracht...?

Bedanke mich recht herzlich für deine Bemühungen und freue mich von dir zu hören“

Im Anhang leitete der Beschwerdeführer eine E-Mail des Sekretariats des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen weiter, in der er auf die Prüfungsstandards der beantragten Fachgebiete, abrufbar auf der Homepage unter https://www.gerichts-sv.at7ps.html, hingewiesen wurde, nachdem dieser schon das Grundseminar für Sachverständige als Vorbereitung auf die Zertifizierungsprüfung besucht hatte.

Darauf vermerkte der Beschwerdeführer wörtlich:

"Was bitte schön will man mir hiermit mitteilen:

„1. Prüfungsstandards sind allgemein verfasste und ausgelegte - mein Antrag jedoch bezieht sich auf meine Person und nicht und bitte schon gar nicht und schon überhaupt nicht bezieht sich mein Antrag auf alle in Österreich lebenden Personen (könnte auch sein dass ich mich täusche dann bitte klären sie mich mal auf darüber)..

2. Prüfungsinhalte sind allgemein geschrieben inwieweit trifft das auf meine Person zu...?

3. sind Befreiungen von Prüfungsinhalten enthalten inwieweit trifft das auf meine Person zu...?"

13. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:13. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Meine sehr geehrte und liebe XXXX , „Meine sehr geehrte und liebe römisch 40 ,

im Anhang sende ich Ihnen das Antwort-E-Mail das ich seitens des Hauptverbandes (Frau XXXX erhalten habe) und habe Ihnen im rot umrandeten (wellenförmige) Kasten meine Fragen dazu hineingeschrieben:im Anhang sende ich Ihnen das Antwort-E-Mail das ich seitens des Hauptverbandes (Frau römisch 40 erhalten habe) und habe Ihnen im rot umrandeten (wellenförmige) Kasten meine Fragen dazu hineingeschrieben:

1. vielleicht kennen Sie sich hier besser aus und können aus den zwischen Zeilen herauslesen – insofern erbitte ich sie natürlich um eine persönliche Schulung...?

2. Obwohl ich das Grundseminar bereits abgelegt habe, werde ich dennoch auf die Prüfungsstandards verwiesen - und das bitte jetzt zum zweiten Mal - wie ist das zu verstehen nach ihrer Erkenntnis…???

3. Ich werde auf Seminare verwiesen und weiß nicht einmal welche ich zu besuchen hätte - wie ist das zu verstehen nach ihrer Erkenntnis…???

1.       Irgendwann in der Zukunft werde ich eine Information erhalten, dass 8 Wochen vorher eine Prüfung stattfindet - von dieser ich weder weiß welche Fachgebiete/Prüfungsgebiete ich abzulegen habe und auch schon gar nicht weiß ob die entsprechenden Seminare zum jeweiligen Zeitpunkt auch fertig sind oder überhaupt existieren - wie ist das zu verstehen nach ihrer Erkenntnis…???

Ich verzweifle an der Tatsache, dass man mir im wahrsten Sinne des worte die Vorbereitung auf eine Prüfung „nicht ermöglicht“ (indem man mir „auf Grund meines Antrages MEINE“ Prüfungsgebiete mir bekannt gibt damit ich in Folge die entsprechenden Seminare belegen kann) sondern viel mehr man zwingt mich zu einer Prüfung das Höchstwahrscheinlich eine Wahrscheinlichkeit in sich verbirgt mich durchfallen zu lassen::::

Bitte - in allen gebührenden Respekt – bitte - Was wollen Sie von mir:

?        Wenn Sie mich nicht Vereidigen wollen dann tun Sie mir bitte den gefallen, und tu nicht so als ob es sehr wohl möglich wäre…???

?        Wenn man Sie es vereiteln möchte - dann zeigen Sie mir bitte dass ich den Antrag zurückziehen soll...???

Zitat: aus dem E-Mail-Schreiben vom Donnerstag, XXXX [Über den Inhalt und das Datum der Prüfung kann seitens des Landesgerichts keine Auskunft gegeben werden, diesbezüglich ist die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zuständig ]Zitat: aus dem E-Mail-Schreiben vom Donnerstag, römisch 40 [Über den Inhalt und das Datum der Prüfung kann seitens des Landesgerichts keine Auskunft gegeben werden, diesbezüglich ist die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zuständig ]

?        Bitte, hierbei geht es nicht um den Inhalt und das Datum dass ich vom Landesgericht (genauer genommen von ihnen liebe Frau XXXX ) ersucht habe - sondern vielmehr darum dass ich von der besagten Begutachtungskommission dies bis jetzt nicht und auch nicht vollständig erhalten werde - denn derzeit liegen schon die Nerven blank wie sieht es dann bei der Prüfung selbst aus…???? Bitte, hierbei geht es nicht um den Inhalt und das Datum dass ich vom Landesgericht (genauer genommen von ihnen liebe Frau römisch 40 ) ersucht habe - sondern vielmehr darum dass ich von der besagten Begutachtungskommission dies bis jetzt nicht und auch nicht vollständig erhalten werde - denn derzeit liegen schon die Nerven blank wie sieht es dann bei der Prüfung selbst aus…???

?        Das Landesgericht ist doch von den Bundesministerien damit beauftragt einen Begutachtungskommission zu berufen - oder habe ich das bItte missverstanden - in diesem Fall er bitte ich ebenfalls um eine Aufklärung…???

Demütig und verzweifelt warte ich auf deine Nachricht liebe XXXX , ich ersuche in aller aller aller Liebe mich bitte aufzuklären was ich hier falsch macheDemütig und verzweifelt warte ich auf deine Nachricht liebe römisch 40 , ich ersuche in aller aller aller Liebe mich bitte aufzuklären was ich hier falsch mache

In diesem Sinne verbleibe ich mit lieben grüßen und freue mich von ihnen zu hören

PS.: und komme auch sehr gerne persönlich vorbei

Euer XXXX “Euer römisch 40 “

Im Anhang leitete der Beschwerdeführer eine E-Mail der Büroleitung des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen weiter, in der er darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der E-Mail vom XXXX um die Mitteilung gehandelt habe, dass der Verband den Antrag des Beschwerdeführers erhalten habe. Diese habe auch einen Hinweis auf die Prüfungsstandards und auf das bereits besuchte Grundseminar enthalten. Der Beschwerdeführer werde in die Prüfungsliste aufgenommen und werde ca. 8 Wochen vor Prüfungstermin eine Ankündigung der vorgesehenen Prüfungswoche erhalten.Im Anhang leitete der Beschwerdeführer eine E-Mail der Büroleitung des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen weiter, in der er darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der E-Mail vom römisch 40 um die Mitteilung gehandelt habe, dass der Verband den Antrag des Beschwerdeführers erhalten habe. Diese habe auch einen Hinweis auf die Prüfungsstandards und auf das bereits besuchte Grundseminar enthalten. Der Beschwerdeführer werde in die Prüfungsliste aufgenommen und werde ca. 8 Wochen vor Prüfungstermin eine Ankündigung der vorgesehenen Prüfungswoche erhalten.

Darauf vermerkte der Beschwerdeführer wörtlich:

„Ist das bitte nicht zum Haare ausreißen:

1. Man schreibt sogar dass ich das Grundseminar besucht habe und die Prüfungsstandards daraus sicherlich kennen muss und denn noch (Zitat: da wir nicht wissen können, welche Bewerber:innen davon Kenntnis haben.“) -

a. Frage: wie ist das zu verstehen…?

2. Man verweist mich erneut dass ich grundseminare besuchen kann –

a. Frage: weiß ich denn welche Seminare ich besuchen soll kenne ich bereits die Prüfungsstoffe oder die Prüfungsgebiete oder was auch immer ich noch abzulegen habe oder von dem wenn ich befreit worden bin oder nicht befreit worden bin kenne ich dieses (stehen diese Informationen zwischen den Zeilen und ich kann es nicht lesen oder wie)….???????

3. Was nutzt mir bitte die Aufnahme in die Prüfungsliste und dessen, dass ich 8 Wochen vorher zur Prüfung informiert werde –

a. ich weiß nicht ob die Vorbereitung-Seminare dafür rechtzeitig vorhanden sind - wenn sie es wissen oder es herauslesen dann bitte schulen Sie mich ein…????

b. Welche Seminare ich zu belegen zu habe weiß ich bitteschön auch nicht - wenn sie es bitte aus diesem Emailverkehr herausgelesen haben dann schulen Sie mich bitte ein…??

Wie soll ich mich in diesem außerordentlichen Fall verhalten, bitte ich verstehe das nicht dass auf eine klare und eindeutige Frage solch eine Unmöglichkeit erhalte und ich komme nicht weiter was bitte mach ich falsch

bitte bitte bitte erklären Sie mir was mache ich falsch….????“

14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für die irrtümliche Anrede mit seinem Vornamen eine Entschuldigung ausgesprochen und zugleich um Einhaltung der förmlichen Anrede ersucht. Zudem wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in einem Vorverfahren Verfahrenshilfe beantragt habe und dass in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt, von ihrer Pension gelebt, Notstandshilfe in Höhe von € 900,- bezogen sowie einen Bankkontostand mit einem Minus in der Höhe von € 3.000,- gehabt habe. Da die Eintragung in die Sachverständigenliste geordnete wirtschaftliche Verhältnisse voraussetze, werde er aufgefordert, binnen 14 Tagen durch Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie Vorlage von Belegen nachzuweisen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten zwei Jahren stabilisiert haben. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, sodass sein Antrag abzuweisen sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Prüfung durch die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der Sachverständigen und nicht durch die belangte Behörde erfolge, dass selbstständiges Arbeiten bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werde und dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde sei, mit Kandidaten Prüfungsstoff und -umfang zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer wurde überdies dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er den Antrag aufrechterhalten oder zurückziehen wolle.14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für die irrtümliche Anrede mit seinem Vornamen eine Entschuldigung ausgesprochen und zugleich um Einhaltung der förmlichen Anrede ersucht. Zudem wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 in einem Vorverfahren Verfahrenshilfe beantragt habe und dass in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt, von ihrer Pension gelebt, Notstandshilfe in Höhe von € 900,- bezogen sowie einen Bankkontostand mit einem Minus in der Höhe von € 3.000,- gehabt habe. Da die Eintragung in die Sachverständigenliste geordnete wirtschaftliche Verhältnisse voraussetze, werde er aufgefordert, binnen 14 Tagen durch Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie Vorlage von Belegen nachzuweisen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten zwei Jahren stabilisiert haben. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, sodass sein Antrag abzuweisen sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Prüfung durch die Begutachtungskommission des Hauptverbandes der Sachverständigen und nicht durch die belangte Behörde erfolge, dass selbstständiges Arbeiten bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werde und dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde sei, mit Kandidaten Prüfungsstoff und -umfang zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer wurde überdies dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er den Antrag aufrechterhalten oder zurückziehen wolle.

15. Im Zuge eines Telefonats am XXXX mit der belangten Behörde ersuchte der Beschwerdeführer um ein persönliches Gespräch, welches ihm verwehrt wurde, und brachte ein nicht näher dargelegtes Missverständnis vor. Er sagte zu, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.15. Im Zuge eines Telefonats am römisch 40 mit der belangten Behörde ersuchte der Beschwerdeführer um ein persönliches Gespräch, welches ihm verwehrt wurde, und brachte ein nicht näher dargelegtes Missverständnis vor. Er sagte zu, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

16. Mit Schreiben vom XXXX beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX . Er zitierte das Schreiben in sechs Punkten und führte zu den einzelnen Punkten wortwörtlich folgendes aus:16. Mit Schreiben vom römisch 40 beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 . Er zitierte das Schreiben in sechs Punkten und führte zu den einzelnen Punkten wortwörtlich folgendes aus:

„zu Pkt. 1:

Ihre Entschuldigung zeigt mir einen Charakter das ich von denen die mir begegnet sind (im Zuge meines Antrages zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) absolut nicht erwarten konnte - und in Folge zu so einer Maßnahme zurückgreifen musste, dass ich sehr betrübt und bekümmert bin, leider sie Frau XXXX in diesem Fall belangen musste.Ihre Entschuldigung zeigt mir einen Charakter das ich von denen die mir begegnet sind (im Zuge meines Antrages zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) absolut nicht erwarten konnte - und in Folge zu so einer Maßnahme zurückgreifen musste, dass ich sehr betrübt und bekümmert bin, leider sie Frau römisch 40 in diesem Fall belangen musste.

Das besagte Schreiben, auf das sie Bezug nehmen sandte mir die Frau XXXX und sie war auch meine Sachbearbeiterin in meinem ersten Anlauf zur Eintragung in die Liste, wie sie es auch in diesem Anlauf zur Eintragung in die Liste bis her war.Das besagte Schreiben, auf das sie Bezug nehmen sandte mir die Frau römisch 40 und sie war auch meine Sachbearbeiterin in meinem ersten Anlauf zur Eintragung in die Liste, wie sie es auch in diesem Anlauf zur Eintragung in die Liste bis her war.

Und gebotenen Respekt liebe Frau XXXX , wenn Sie mir gestatten die eine „ Anführende Bemerkung“ Ich bin ebenfalls ein Zivilingenieur und bin auf der Kammer der Architekten und Ingenieurs Konsulenten gelistet aufgeführt - das weder in ihren Anschreiben an mich so wie alt auch der Bestellung von Begutachtungskommission enthalten ist - insofern war ich mir unsicher ob ich hier etwaige Unterlagen nach zu bringen hätte oder nicht…? Der hierfür angeführten Prüfung am Abend der mit der Landesregierung Wien sowie Prüfungen auf der Technischen Universität Wien ich erfolgreich abgelegt habe sind meinem 54 seitigen Antrag in Kopie (Abbildung) beifügen enthalten.Und gebotenen Respekt liebe Frau römisch 40 , wenn Sie mir gestatten die eine „ Anführende Bemerkung“ Ich bin ebenfalls ein Zivilingenieur und bin auf der Kammer der Architekten und Ingenieurs Konsulenten gelistet aufgeführt - das weder in ihren Anschreiben an mich so wie alt auch der Bestellung von Begutachtungskommission enthalten ist - insofern war ich mir unsicher ob ich hier etwaige Unterlagen nach zu bringen hätte oder nicht…? Der hierfür angeführten Prüfung am Abend der mit der Landesregierung Wien sowie Prüfungen auf der Technischen Universität Wien ich erfolgreich abgelegt habe sind meinem 54 seitigen Antrag in Kopie (Abbildung) beifügen enthalten.

Vom zuständigen Bundesministerium wurde mir ebenfalls die zu Gründung meiner Kanzlei Februar XXXX Bescheid mäßig zugesandt auch dieses ich in meinem 54 seitigen Antrag zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Kopie (Abbildung) von mir hin beigelegt.Vom zuständigen Bundesministerium wurde mir ebenfalls die zu Gründung meiner Kanzlei Februar römisch 40 Bescheid mäßig zugesandt auch dieses ich in meinem 54 seitigen Antrag zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Kopie (Abbildung) von mir hin beigelegt.

zu Pkt. 2:

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG für die Eintragung als Gerichtssachverständiger - ist per Definition keine genaueren Angaben enthalten außer diesem Worten: „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ - genauso wenig ist aus Ihrem Aufforderungsschreiben (wie hoch mein Lohneinkommen der letzten 2 Jahre waren oder nicht, definieren/ orientieren Sie an welchen Einkommensrichtlinien und weshalb ist gerade mein Einkommen hierfür ein ausschlaggebendes - unter anderem zugleich auch mein Vermögenswerte u. -besitz aufgelistet ausgelistet Sie von mir Verlangen, ist für mich zu gänzlich nicht nachvollziehbar) es nicht zu entnehmen was Sie genau von mir benötigen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG für die Eintragung als Gerichtssachverständiger - ist per Definition keine genaueren Angaben enthalten außer diesem Worten: „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ - genauso wenig ist aus Ihrem Aufforderungsschreiben (wie hoch mein Lohneinkommen der letzten 2 Jahre waren oder nicht, definieren/ orientieren Sie an welchen Einkommensrichtlinien und weshalb ist gerade mein Einkommen hierfür ein ausschlaggebendes - unter anderem zugleich auch mein Vermögenswerte u. -besitz aufgelistet ausgelistet Sie von mir Verlangen, ist für mich zu gänzlich nicht nachvollziehbar) es nicht zu entnehmen was Sie genau von mir benötigen.

In Anbetracht dessen, dass eine Zufolge §10 SDG "ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit der nach § 2 Abs. 2 lit. h), seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;" festgestellt wird.In Anbetracht dessen, dass eine Zufolge §10 SDG "ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit der nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,), seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;" festgestellt wird.

Jedoch ist eine gleichwertige Definition „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ in anderen Fachgruppengebieten klar geregelt:

a. § 9 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenna. Paragraph 9, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1. über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsoder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

3. gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.

b. § 10 WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisseb. Paragraph 10, WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

(1) Absatz eins Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1. über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder

3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

(2) Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des § 100a der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, nachzuweisen.(2) Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des Paragraph 100 a, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, nachzuweisen.

Da es noch weitere klar geregelte Fachgruppengebiete es gibt und diese sich nicht großartig von den zuvor genannten unterscheiden - behalte ich mir das Recht vor erneut sie zu fragen - aufgrund welcher Grundlage passiert ihr verlangen von meinem Einkommen und Vermögen sowie dieses rückwirkend der letzten 2 Jahre…?

Um es zu verstehen, was sie (Frau XXXX ) eigentlich genau von mir wissen wollen, stelle ich in Bezug (geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, gemäß § 2 Abs. 2 lit. h), SDG iVm §10 SDG) mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:Um es zu verstehen, was sie (Frau römisch 40 ) eigentlich genau von mir wissen wollen, stelle ich in Bezug (geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,), SDG in Verbindung mit §10 SDG) mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:

Zitat 1 aus Geschäftszahl XXXX :Zitat 1 aus Geschäftszahl römisch 40 :

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.3.1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG 2017 sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.

3.2. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lagen beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vor, weil ein Insolvenzverfahren anhängig war. Dieses wurde allerdings durch Annahme eines Zahlungsplanes im Jahr 2021 aufgehoben.

Daher war der Beschwerde im Lichte der nunmehrigen Sach- und Rechtslage (zu deren Relevanz: VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, RS 10) stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben, da geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des WTBG 2017 vorliegen.

Frage zur Zitat 1: Sehr geehrte Frau XXXX , gibt es über mich ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?Frage zur Zitat 1: Sehr geehrte Frau römisch 40 , gibt es über mich ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?

Zitat 2 aus Geschäftszahl XXXX Zitat 2 aus Geschäftszahl römisch 40

Hinsichtlich der Voraussetzung der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ist auszuführen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, wonach mmehrfache mehrmonatige Zahlungsrückstände […] sowie mehrere (wenn auch zwischenzeitlich beendete) gegen den Sachverständigen geführte Exekutionsverfahren jedenfalls gravierende Zweifel am Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit wie auch der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse begründen können wird nicht verkannt. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedoch wie oben festgestellt jegliche diesbezüglichen Ermittlungen unterlassen und im angefochtenen Bescheid zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers überhaupt keine überprüfbaren Feststellungen getroffen.

Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen.Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, SDG zu prüfen.

Frage zur Zitat 2: Sehr geehrte Frau XXXX , sind mehrfache über mehr Monaten Zahlungsrückstände sowie gegen meine Person mehrere geführte Exekutionen hinreichend gegeben, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?Frage zur Zitat 2: Sehr geehrte Frau römisch 40 , sind mehrfache über mehr Monaten Zahlungsrückstände sowie gegen meine Person mehrere geführte Exekutionen hinreichend gegeben, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?

Die nicht nachvollziehbaren Fragen, die Sie hier gestellt haben etwas klar er zu definieren, aber dass das dadurch ausarten würde, behalte ich mir das Recht vor auch weitere Bezugnehmende Frage stellen einzuführen

Das SDG hat aber nach der Rechtsprechung vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern.

Zumal Sie sich Frau XXXX bezugnehmend (BVwG XXXX ) beziehen - erkläre ich hiermit:Zumal Sie sich Frau römisch 40 bezugnehmend (BVwG römisch 40 ) beziehen - erkläre ich hiermit:

?        dass ich in einem geordneten wirtschaftlichen Verhältnis lebe und

?        gegen mich weder ein Strafverfahren noch mehrfache über mehr Monaten Zahlungsrückstände sowie mehrere geführte Exekutionen als auch Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist oder gewesen ist.

Ein weiteres tue ich hiermit kund, nachdem ich vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Befugnis zur Gründung meine Kanzlei XXXX erhalten habe (ist im Übrigen in der 54 seitigem Antragung zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen enthalten), habe ich einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem geeigneten Büro für meine Kanzlei als auch einen Versicherungsagenten mit der notwendigen Betriebshaftpflichtversicherung, beauftragt.Ein weiteres tue ich hiermit kund, nachdem ich vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Befugnis zur Gründung meine Kanzlei römisch 40 erhalten habe (ist im Übrigen in der 54 seitigem Antragung zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen enthalten), habe ich einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem geeigneten Büro für meine Kanzlei als auch einen Versicherungsagenten mit der notwendigen Betriebshaftpflichtversicherung, beauftragt.

In Anbetracht, dass die gutachterliche Stellungsnahme der Begutachtungskommission welches vom Ihnen als mein Ansprechpartner (LG-ZRS WIEN) zu bestellen und zu beauftragen ist §4 abs (2) […] Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen:In Anbetracht, dass die gutachterliche Stellungsnahme der Begutachtungskommission welches vom Ihnen als mein Ansprechpartner (LG-ZRS WIEN) zu bestellen und zu beauftragen ist §4 abs (2) […] Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen:

Ich zitiere §2 Abs. 2 Z1 a und b sowie Z 1aIch zitiere §2 Absatz 2, Z1 a und b sowie Ziffer eins a

[1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des

Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet

erforderlichen Ausrüstung; ]

in welchen dieser zuvor genannten Punkten ist, klar festgelegt, dass ich eine Prüfung bei einer vom LG-ZRS Wien Begutachtungskommission (Prüfungskommission) nicht ablegen darf, da gemäß § 2 Abs. 2 lit. h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG im raumstehen…?in welchen dieser zuvor genannten Punkten ist, klar festgelegt, dass ich eine Prüfung bei einer vom LG-ZRS Wien Begutachtungskommission (Prüfungskommission) nicht ablegen darf, da gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG im raumstehen…?

Und auch wenn diese im Raum stehen würde, haben sie am XXXX ich zitiere aus der Mitteilung, dass ich am XXXX erhalten habe:Und auch wenn diese im Raum stehen würde, haben sie am römisch 40 ich zitiere aus der Mitteilung, dass ich am römisch 40 erhalten habe:

„samt Beilagen dazu mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens gemäß §§ 4, 4a SDG zu veranlassen und dieses Gutachten unter Bekanntgabe der Namen, Adressen und Bankverbindungen der Kommissionsmitglieder sowie unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte anher zu übermitteln.“„samt Beilagen dazu mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens gemäß Paragraphen 4, 4 a, SDG zu veranlassen und dieses Gutachten unter Bekanntgabe der Namen, Adressen und Bankverbindungen der Kommissionsmitglieder sowie unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte anher zu übermitteln.“

warum wurde denn das Begutachtungskommission zur Prüfung beauftragt…

Ich schließe daraus, dass die Prüfung der vom LG-ZRS Wien Beauftragte Begutachtungskommission sehr wohl stattfinden darf und auch - denn sie prüfen ja nur das Fach- und Sachwissen…?

U.a. lässt sich hieraus klar und eindeutig bestätigen, dass bei Ungereimtheiten mit der Prüfungskommission ich mich sehr wohl an meine Antragstellende Stelle wie in diesem Fall LG-ZRS Wien es ist, mich zu wenden habe - und nicht an die Kammer wie Sie es in Ihrer Aufforderung bezeichnen.

zu Pkt. 4:

Ich gebe hiermit bekannt, dass ich wie zuvor aufgrund meines 54-seitigen Antrages die Eintragung in die Liste, der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen wollte – und will dies nach wie vor – und gebe hiermit bekannt, dass ich in keinster Weise daran gedacht habe meinen Antrag zurückzuziehen.

Wie auch zu den anderen Punkten verstehe ich ihre Frage Frau XXXX , auch zu diesen nicht - besenderst deswegen nicht, wie sie darauf kommenWie auch zu den anderen Punkten verstehe ich ihre Frage Frau römisch 40 , auch zu diesen nicht - besenderst deswegen nicht, wie sie darauf kommen

zu Pkt. 5:

meinem Anruf zufolge unserem Telefongespräch am XXXX um XXXX , halt dich hiermit fest:meinem Anruf zufolge unserem Telefongespräch am römisch 40 um römisch 40 , halt dich hiermit fest:

?        obwohl ich Ihnen in unserem Telefongespräch kundtat, dass sie (Frau XXXX ) meine Hilfe-ersuch-Anfrage zu gänzlich missverstanden und ebenfalls miss interpretierten haben in puncto „Ich habe Sie nicht um die Prüfungsstoffe selbst gebeten sondern dass die von ihrerseits zu bestellenden/ zu beauftragenden Begutachtungskommission des HV keine aber auch gar keine entsprechende Information:? obwohl ich Ihnen in unserem Telefongespräch kundtat, dass sie (Frau römisch 40 ) meine Hilfe-ersuch-Anfrage zu gänzlich missverstanden und ebenfalls miss interpretierten haben in puncto „Ich habe Sie nicht um die Prüfungsstoffe selbst gebeten sondern dass die von ihrerseits zu bestellenden/ zu beauftragenden Begutachtungskommission des HV keine aber auch gar keine entsprechende Information:

o        (alle 3 Fachgebieten haben eigen Prüfungsstandards die allgemein gefasst sind in denen Vorqualifikationen angeführt und entsprechende Befreiungen von den jeweiligen zum Fachgebiet gehörigen Prüfungsstoff der jeweilige Kandidat - aufgrund seiner Vorqualifikation befreit - wäre),

nicht nur dass ich diese Informationen HV nicht erhalte, sondern man nötigt mich zu einer Prüfung „das irgendwann in der Zukunft“ 8 Wochen vorher mir bekannt gegeben werden soll, anzutreten - dadurch werde ich in eine Zwangssituation Genötigt, aus der ich klar ausgehen kann das wenn ich zur Prüfung antrete diese ohnehin nicht bestehen würde, (weil ich ja Fragen gestellt habe, und weiß Gott noch was die Damen des Sekretariats HV dieser an Häufchen dazu getan haben um die Sachlage zu deeskalieren, wie ist der anscheinend ist) und auch wenn ich die 8 Wochen vorher bekanntgegebene Prüfungstermin nicht wahrnehme und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe sprich 8 Wochen vorher bekanntgebe das ich nicht zur Prüfung antrete - würde man mir dennoch die Prüfungsgebühren 2 Tage vor der Prüfungsbeginn benachrichtigen dass ich dieses dennoch zu zahlen hätte –

Begründung für diese Feststellung können Sie Frau XXXX , herangezogene „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu XXXX “ also auch diesen anhängliche Akten konvolut sowie emailverkehr (zw. HV und meine Wenigkeit und LG-ZRS meine Wenigkeit) als begründeter Verdacht dass mir das nochmal passiert - wie auch der gegenständliche Fall von dem zuvor sich nicht unterscheidet, wenn auch nur marginal.Begründung für diese Feststellung können Sie Frau römisch 40 , herangezogene „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu römisch 40 “ also auch diesen anhängliche Akten konvolut sowie emailverkehr (zw. HV und meine Wenigkeit und LG-ZRS meine Wenigkeit) als begründeter Verdacht dass mir das nochmal passiert - wie auch der gegenständliche Fall von dem zuvor sich nicht unterscheidet, wenn auch nur marginal.

?        Obwohl sie dieses in unserem Telefongespräch mir kundtaten, dass Sie das verstanden haben und sowohl aus der Aktenlage meinem ersten Antrag vom XXXX auch weitere Punkte herausgelesen hätten (das unschöne und missbräuchliche Handlung des HV‘es), - haben Sie mir klar und deutlich gesagt: „auch da kann ich ihnen nicht weiterhelfen und bin auch nicht dafür zuständig, sie müssen sich an die Begutachtungskommission des HV’es weiterhin, hinwenden“? Obwohl sie dieses in unserem Telefongespräch mir kundtaten, dass Sie das verstanden haben und sowohl aus der Aktenlage meinem ersten Antrag vom römisch 40 auch weitere Punkte herausgelesen hätten (das unschöne und missbräuchliche Handlung des HV‘es), - haben Sie mir klar und deutlich gesagt: „auch da kann ich ihnen nicht weiterhelfen und bin auch nicht dafür zuständig, sie müssen sich an die Begutachtungskommission des HV’es weiterhin, hinwenden“

o        Das ist meines Erachtens nach, mich in einer Zwangssituation drängend entweder den Antrag zurückzuziehen oder die besagte Prüfung niemals bestehen kann gewaltsam / einflößend und prägend beeinflussend zu bestimmen, sehr wohl Sie als mein Ansprechpartner dazu in der Lage sind und es auch klar deutlich kundtun.

Frau XXXX , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, begründe dieses und stelle ich in Bezug (gemäß §§ 4, 4a SDG), mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:Frau römisch 40 , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, begründe dieses und stelle ich in Bezug (gemäß Paragraphen 4, 4 a, SDG), mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:

Zitat 2 aus Geschäftszahl: XXXX Zitat 2 aus Geschäftszahl: römisch 40

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.

Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende Gutachten kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu § 11 SDG).Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu erstattende Gutachten kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach Paragraph 4 a, vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 93/12/0264; Regierungsvorlage 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu Paragraph 11, SDG).

Diesbezüglich ist auch auf den in der Beschwerde völlig zu Recht vorgebrachten Einwand des BF hinzuweisen, wonach der BF als Ziviltechniker - dafür wurde der Nachweis erbracht - im Gebiet "Sachkunde" nicht zu prüfen ist, was sich aus der Bestimmung des § 4a Abs. 2 SDG ergibt.Diesbezüglich ist auch auf den in der Beschwerde völlig zu Recht vorgebrachten Einwand des BF hinzuweisen, wonach der BF als Ziviltechniker - dafür wurde der Nachweis erbracht - im Gebiet "Sachkunde" nicht zu prüfen ist, was sich aus der Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG ergibt.

Aus dem Verweis auf das "Prüfungsprotokoll samt Beilagen" lässt sich in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nur wenig gewinnen, zumal auch das - großteils handschriftlich verfasste und schwer leserliche - Prüfungsprotokoll sowie die als Beilagen angeführten Prüfungsfragen der drei Kommissionsmitglieder mangelhaft sind.

Auch hier Frau XXXX , ist es mir unverständlich, wenn man bedenkt, dass Sie bezugnehmend auf „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu XXXX “ eingehen - so wäre ihnen aus diesem Bescheid aufgefallen:Auch hier Frau römisch 40 , ist es mir unverständlich, wenn man bedenkt, dass Sie bezugnehmend auf „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu römisch 40 “ eingehen - so wäre ihnen aus diesem Bescheid aufgefallen:

1. Das durch den Richter XXXX BVwG,1. Das durch den Richter römisch 40 BVwG,

ich zitiere: Das SDG hat aber nach der Rechtsprechung vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Es steht in Österreich aber den Gerichten (und Behörden) offen, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG genannt werden (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108).

Daher stellt die Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kein Berufsverbot dar,

da der Beschwerdeführer im Einzelfall durchaus als Sachverständiger tätig werden kann,

2. Dass das es mir hierbei nicht um die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten gehen würde, sondern vielmehr darum, eine beabsichtigte Rechtshilfe als dringlich benötigt (zumal die Unterstellungen und Vorwürfe dass man mir vorwarf, nicht stimmten sondern ich das Gefühl / Eindruck hatte das meine Worte verdreht und Verkorkt an den entscheidungsfinden übermittelt wurden) erachtet habe um die klare und eindeutige Feststellung zu belegen dass man hier meine Worte verdreht - wie als auch der Anfrage warum ich für einen Prüfungstermin ca. 4 Wochen vorher „sprich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungstermins“ ich bereits kundtat dass ich zur Prüfung nicht antreten werde (Begründung: was keine genauen Angaben zum Prüfungsablauf / Prüfungsstoffgebiet) - aber dennoch 2 Tage vor den besagten Prüfungsbeginn einen Erlagschein zugesandt bekommen habe mit der Bitte dieses Einzuzahlen

a.       erkannte in der misslichen Lage, dass die Situation mir nicht gerade zugutekommt und wandte mich an die Frau XXXX meine damalige Ansprechpartnerin am LG-ZRS Wien - dass dadurch die Sachlage sich exponentiell verschlimmerte, erkennen Sie ja schon bereits an den Aktenkonvolut welches Ihnen vorliegta. erkannte in der misslichen Lage, dass die Situation mir nicht gerade zugutekommt und wandte mich an die Frau römisch 40 meine damalige Ansprechpartnerin am LG-ZRS Wien - dass dadurch die Sachlage sich exponentiell verschlimmerte, erkennen Sie ja schon bereits an den Aktenkonvolut welches Ihnen vorliegt

b.       Rein schon der Verweis dass ich den energischen einzahlen würde, aber sehr gern erfahren möchte woran es gelegen ist und was die Ursache dafür ist um nicht den gleichen Fehler erneut zu machen - denn in der entsprechenden Verordnung steht klar und deutlich drin dass der Kandidat 3 Tage vor Prüfungstermin sich von der Prüfung zurücktritt ich dennoch 100% zu zahlen - ich habe jedoch zirka 4 Wochen vorher um festzuhalten am selbigen Tag an dem dieses mir bekannt gegeben worden ist verkündet / bekanntgegeben, und auch begründet…?

c.       - u.a. Beruhend auf einen Telefonanruf das ich bekam und die Dame die mich angerufen hat, wusste weder meinen Vor- und Nachnamen noch um die Belangte Angelegenheit, das einzig Richtige das Sie eingebracht hat war dass ich um einen Termin was dem lieben Herrn Mag. , ersucht hatte - auch auf meinem Hinterfragen wer sie wirklich ist, nannte sie mir ein paar Aktenzahlen (Geschäftszahlen) die ich nicht gekannt hatte infolgedessen informierte ich sie dass ich das Gespräch beenden werde und ersuchte sie dass sie mich nie wieder anrufen möge.

Zitiere aus §4 abs. (2) SDG Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen.Zitiere aus §4 abs. (2) SDG Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat

Z1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

Weiters ist von der Kommission auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer der ausreichenden Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung (§ 2 Abs. 2 Z 1a SDG) zu begutachten. Die Ausrüstung muss nicht im Eigentum des Sachverständigen stehen, es reicht vielmehr aus, wenn ihm diese auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung steht.Weiters ist von der Kommission auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer der ausreichenden Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG) zu begutachten. Die Ausrüstung muss nicht im Eigentum des Sachverständigen stehen, es reicht vielmehr aus, wenn ihm diese auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung steht.

Gemäß §§ 4, 4a SDG als Eintragungsverfahren nicht nur die Kommission zu bestellen was, sondern auch dessen gutachterliche Stellungnahme (Prüfung-Zeugnis) eigens zu überprüfen, dass im Nachhinein und auch in weiterhin der Überprüfung im Zertifizierungsumfangs keine Zweifel auftauchen oder gegeben sind, eigentlich festzustellen §4 (3) „Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen.“Gemäß Paragraphen 4, 4 a, SDG als Eintragungsverfahren nicht nur die Kommission zu bestellen was, sondern auch dessen gutachterliche Stellungnahme (Prüfung-Zeugnis) eigens zu überprüfen, dass im Nachhinein und auch in weiterhin der Überprüfung im Zertifizierungsumfangs keine Zweifel auftauchen oder gegeben sind, eigentlich festzustellen §4 (3) „Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen.“

Das beinhaltet ebenso meine Beschwerde über das HV der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - welches sich nun zu genüge eingebracht habe und das XXXX Das beinhaltet ebenso meine Beschwerde über das HV der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - welches sich nun zu genüge eingebracht habe und das römisch 40

zu Pkt. 6:

Frau XXXX , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, denn ich habe sie nicht um Ausarbeitung der Prüfungsstoffe gebeten wie auch eingehend im Telefongespräch mündlich ihnen gegenüber verkündet - sondern vielmehr darauf hin dass die von ihnen als meine Sachbearbeiterin (welches sie in ihrem Aufforderungsschreiben hineingeschrieben hatten, das nicht mehr die Frau XXXX meine Sachbearbeiterin ist sondern Sie) und sicherlich sie aus dem Gesetz wie dem das was ich im Vorfeld in den vorherigen Punkten beschrieben habe die Bestellung des Begutachtungskommission nicht und schon gar nicht vom Antragsteller erfolgt sondern von dem Antrag überprüfenden Stelle in diesem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dadurch dass sie meine Ansprechpartnerin sprich meine Sachbearbeiterin sind - bin ich sicherlich angehalten mit meinen Anliegen mich an sie zu wenden und nicht an den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - wohingegen auf Wunsch des vorherigen Sachverständigen Frau XXXX ich auch dieses getan habe um klar und Feststellend darzulegen dass die Problematik nicht an mir liegt und das nun zum zweiten Mal zum Anlauf zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen….?Frau römisch 40 , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, denn ich habe sie nicht um Ausarbeitung der Prüfungsstoffe gebeten wie auch eingehend im Telefongespräch mündlich ihnen gegenüber verkündet - sondern vielmehr darauf hin dass die von ihnen als meine Sachbearbeiterin (welches sie in ihrem Aufforderungsschreiben hineingeschrieben hatten, das nicht mehr die Frau römisch 40 meine Sachbearbeiterin ist sondern Sie) und sicherlich sie aus dem Gesetz wie dem das was ich im Vorfeld in den vorherigen Punkten beschrieben habe die Bestellung des Begutachtungskommission nicht und schon gar nicht vom Antragsteller erfolgt sondern von dem Antrag überprüfenden Stelle in diesem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dadurch dass sie meine Ansprechpartnerin sprich meine Sachbearbeiterin sind - bin ich sicherlich angehalten mit meinen Anliegen mich an sie zu wenden und nicht an den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - wohingegen auf Wunsch des vorherigen Sachverständigen Frau römisch 40 ich auch dieses getan habe um klar und Feststellend darzulegen dass die Problematik nicht an mir liegt und das nun zum zweiten Mal zum Anlauf zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen….?

Da ich nach wie vor nicht weiß was tatsächlich das Problem hier ist, und das mir vehement verweigert wird zu bekunden worin meine Anfragen / Ersuche / Mitteilungen / Benachrichtigungen fehlerhaft oder falsch waren / ist, ist es auch nicht ausschließbar dass ich den gleichen Fehler wiederholt „laut Ihrer Ansicht“ durchaus sich wiederholt - oder sich wiederholen würden könnte, und ich möchte hiermit festhalten das ich der Ansicht bin sprich die Ansicht vertrete, dass das von ihnen als gewollt wenn nicht sogar beabsichtigt Hintendiert wird - um eine Ablehnung zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, herbei zu provozieren.

Begründung:

1.       des Emailverkehr mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, habe ich ihnen zukommen lassen und nicht nur das ich habe ein weiteres getan und habe es ihnen argumentieren dokumentiert, vorgelegt…? –

a.       und dennoch bekomme ich keine Antwort von Ihnen - viel eher stellen Sie mir fragen und unterstellen wir im Zuge dieser Fragen mit einer Untergriffigkeit, dass ich nicht selbständig sein würde, ich bitte vielmals um Entschuldigung liebe Frau XXXX , wie kommen Sie darauf - oder ist das eine weitere Bestätigung dafür dass sie hier provokativ die Sachlage angehen und nicht lösungsorientiert…?a. und dennoch bekomme ich keine Antwort von Ihnen - viel eher stellen Sie mir fragen und unterstellen wir im Zuge dieser Fragen mit einer Untergriffigkeit, dass ich nicht selbständig sein würde, ich bitte vielmals um Entschuldigung liebe Frau römisch 40 , wie kommen Sie darauf - oder ist das eine weitere Bestätigung dafür dass sie hier provokativ die Sachlage angehen und nicht lösungsorientiert…?

2.       Ich bin nicht das Landesgericht, um das festzuhalten und ich bestelle auch nicht einen Begutachtungskommission das mich überprüft, ob ich die zuvor genannten Punkte innehabe oder nicht –

a.       Auch das Hauptverband der allgemein Beeideten richtig zertifizierten Sachverständigen bestellt nicht die Begutachtungskommission…?

b.       dass Hauptverband wird auch nicht von mir beauftragt…?

c.       Der Antrag zur Eintragung in die Liste der allgemein Beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, ist nicht und wird auch nicht im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständiger gestellt - schon dann wie meinem Fall - am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

3.       Um eine lösungsorientierte Lösung zu finden wäre viel mehr die Frage zu beantworten, ob die Beteiligten besonnen (Antragsteller) überhaupt Interesse daran hätte eine Lösung in ruhigen und gelassenen, interessiert ist oder nicht, festzustellen gewesen.

a.       Jedoch musste ich mit Bedauern feststellen, dass sie nicht einmal gewillt waren, oder es sind mir einen persönlichen Termin zu geben und entsprechend, sprichwörtlich Nägel mit Köpfen zu machen

b.       Ich gebe hiermit kund ich wäre sehr daran interessiert - jedoch bin ich anscheinend der Einzige, der daran interessiert ist - den derjenige der am längeren Hebel arm sitzt kann ja auch entscheiden oder täusche und irre ich mich in diesem Punkt…?

4.       Sehr, aber auch sehr würde mich interessieren ob auch in diesem Fall eine gewisse Gepflogenheit mir unterstellt wird, welches ich nicht besitze und dieses wiederum als ein Aufhänger hergenommen wird um eine Ablehnung, herbeizuerzielen.

Ich gebe ehrlich zu dass ich sehr neugierig bin, wie sie sich entscheiden - denn die Erkenntnis des eigenen ist und bleibt dem ehrbaren und den würdigeren - in diesem Sinne verbleibe ich mit besten Grüßen und freue mich von Ihnen zu hören“

17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01 abgewiesen.17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr XXXX einen inhaltlich fast gleichen Antrag gestellt. Dieser sei abgewiesen worden, da er die Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt habe, weil er den Termin zur „Sachverständigenprüfung“, zu der er geladen worden sei, abgesagt habe und sich in näher zitierten Schreiben geweigert habe, den zu entrichtenden Teil der Prüfungsgebühr zu bezahlen. In weiterer Folge habe er einen begründungslosen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen worden sei, da die Bewilligung aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nicht geboten und der Antrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben € 900,- Notstandshilfe beziehe, bei seiner Mutter und von deren Pension lebe sowie einen Bankkontostand von € 3.000,- im Minus ausweise, sodass nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer nach einer ausufernden E-Mail-Korrespondenz, im Zuge derer der Konnex zum Vorfahren hergestellt worden sei, aufgefordert worden, eine Stabilisierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Trotz telefonischer Zusage sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Stattdessen habe er in einem 15 Seiten langen Schreiben in schlecht verständlichem Deutsch zum Teil unpassende Rechtsausführungen gemacht und eine Fülle von Gegenfragen gestellt. Eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse könne daher nicht festgestellt werden. Zudem sei aufgrund seiner schriftlichen Eingaben nicht davon auszugehen, dass von ihm allfällig erstellte Gutachten die für ein Gerichtsverfahren gebotenen Erfordernisse erfüllen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht jenem, das von einem künftigen Sachverständigen erwartet werden müsse. Der Antrag des Beschwerdeführers sei bereits aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abzuweisen. Darüber hinaus mangle es ihm an der der gebotenen persönlichen Eignung als Sachverständiger und an Vertrauenswürdigkeit.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr römisch 40 einen inhaltlich fast gleichen Antrag gestellt. Dieser sei abgewiesen worden, da er die Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt habe, weil er den Termin zur „Sachverständigenprüfung“, zu der er geladen worden sei, abgesagt habe und sich in näher zitierten Schreiben geweigert habe, den zu entrichtenden Teil der Prüfungsgebühr zu bezahlen. In weiterer Folge habe er einen begründungslosen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen worden sei, da die Bewilligung aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht geboten und der Antrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben € 900,- Notstandshilfe beziehe, bei seiner Mutter und von deren Pension lebe sowie einen Bankkontostand von € 3.000,- im Minus ausweise, sodass nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden könne. Im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer nach einer ausufernden E-Mail-Korrespondenz, im Zuge derer der Konnex zum Vorfahren hergestellt worden sei, aufgefordert worden, eine Stabilisierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Trotz telefonischer Zusage sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Stattdessen habe er in einem 15 Seiten langen Schreiben in schlecht verständlichem Deutsch zum Teil unpassende Rechtsausführungen gemacht und eine Fülle von Gegenfragen gestellt. Eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse könne daher nicht festgestellt werden. Zudem sei aufgrund seiner schriftlichen Eingaben nicht davon auszugehen, dass von ihm allfällig erstellte Gutachten die für ein Gerichtsverfahren gebotenen Erfordernisse erfüllen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht jenem, das von einem künftigen Sachverständigen erwartet werden müsse. Der Antrag des Beschwerdeführers sei bereits aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen abzuweisen. Darüber hinaus mangle es ihm an der der gebotenen persönlichen Eignung als Sachverständiger und an Vertrauenswürdigkeit.

18. Am XXXX begehrte der Beschwerdeführer telefonisch Akteneinsicht.18. Am römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer telefonisch Akteneinsicht.

19. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:19. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

Bezugnehmend auf den Bescheid mit der Gz: XXXX , dass ich am Do., XXXX erhalten habe-was beabsichtige ich innerhalb offener Frist eine Beschwerde einzubringen.Bezugnehmend auf den Bescheid mit der Gz: römisch 40 , dass ich am Do., römisch 40 erhalten habe-was beabsichtige ich innerhalb offener Frist eine Beschwerde einzubringen.

Diesbezüglich habe ich am Fr., XXXX , unter der Rufnummer +43 XXXX , anrufen und um einen Termin für Einsichtnahme und Kopie von meiner gesamten Akte (auf, dass auch im Bescheid Bezug genommen wurde) zu ersuchenDiesbezüglich habe ich am Fr., römisch 40 , unter der Rufnummer +43 römisch 40 , anrufen und um einen Termin für Einsichtnahme und Kopie von meiner gesamten Akte (auf, dass auch im Bescheid Bezug genommen wurde) zu ersuchen

Heute am Montag XXXX bekam ich einen Rückruf von Fr. XXXX mit dem Hinweis:Heute am Montag römisch 40 bekam ich einen Rückruf von Fr. römisch 40 mit dem Hinweis:

1. dass meine Akten nicht vollständig vorhanden sein würde-und begründete dieses mit irgendwelchen Kurzbuchstaben, dass ich nicht verstanden habe-auf was man dann Bezug genommen hat und ich sie erst erinnern musste das der Bescheid, der erlassen worden ist auf die gesamte Akte sich bezieht und nicht auf meinem zweiten Antrag-bekam ich die Order:

2. dass ich hier für ein E-Mail verfassen muss und

3. dass dieses erst bewilligt werden müsse

hiermit wird festgehalten:

1. dass ich die Information vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (HV-SV) erhalten habe, dass die gesamte Akte (mein erster Antrag und zweiter Antrag) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LG-ZRS Wien) zugesandt wurde und somit alle Akten am (LG-ZRS Wien) auflegen müssen...

2. Sehr wohl habe ich das Recht einer Akteneinsicht zu nehmen, um festzustellen auf was sie sich in meinen Akten bezogen haben und auf was nicht...

3. Um erneut festzuhalten (ich bekam einen Anruf von einer Dame (LG-ZRS Wien) sie wusste zwar dass ich auf einen Rückruf warte-aber nicht meinen Namen und auch nicht das Thema und auch nicht die Akten Nummer) ich habe bereits diesen Vorfall kundgetan, jedoch bekam ich von der Fr. XXXX keine adäquate Antwort darauf...3. Um erneut festzuhalten (ich bekam einen Anruf von einer Dame (LG-ZRS Wien) sie wusste zwar dass ich auf einen Rückruf warte-aber nicht meinen Namen und auch nicht das Thema und auch nicht die Akten Nummer) ich habe bereits diesen Vorfall kundgetan, jedoch bekam ich von der Fr. römisch 40 keine adäquate Antwort darauf...

4. in meinem ersten Antrag XXXX und infolge Beschwerde Bereits mitgeteilt, dass ich vom (HV-SV) eine Akteneinsicht nicht bekommen habe-mit der Begründung das alle Akten an das (LG-ZRS Wien) übermittelt wurden ist und somit keine Akten mehr (HV-SV) auflegen würden-das wurde mir von der Fr. XXXX damals auch bestätigt (unter anderem lesen sie dieses auch im Bescheid, dass sie erlassen haben)...4. in meinem ersten Antrag römisch 40 und infolge Beschwerde Bereits mitgeteilt, dass ich vom (HV-SV) eine Akteneinsicht nicht bekommen habe-mit der Begründung das alle Akten an das (LG-ZRS Wien) übermittelt wurden ist und somit keine Akten mehr (HV-SV) auflegen würden-das wurde mir von der Fr. römisch 40 damals auch bestätigt (unter anderem lesen sie dieses auch im Bescheid, dass sie erlassen haben)...

5. Ersuche um Kenntnisnahme, dass durch die Verzögerung der Einsichtnahme und Kopie meiner Akten, ebenfalls die Beschwerde gegen den Obiegst erwähnten Bescheid sich verzögern wird...

6. Die Bewilligung der Einsichtnahme meiner Akten wurde in meinem ersten Antrag nicht vorausgesetzt und dass die Einsichtnahme meiner Akten beim zweiten Antrag einer Bewilligung unterliegt und ein E-Mail-Schreiben verlangt wurde, deutet mehr als nur darauf hin...

7.

Dass ich eine E-Mail verfassen muss, um meine Akten einzusehen, hätte mir sicherlich auch die Dame am Fr., XXXX sicherlich auch am Telefon mitteilen können-worauf ich hier hinauswill ist, dass der dadurch mir entgangene und entgehende Verzögerung...Dass ich eine E-Mail verfassen muss, um meine Akten einzusehen, hätte mir sicherlich auch die Dame am Fr., römisch 40 sicherlich auch am Telefon mitteilen können-worauf ich hier hinauswill ist, dass der dadurch mir entgangene und entgehende Verzögerung...

warum ich bereits im Jahre XXXX einen Termin, geschweige denn eine Antwort, nicht bekommen habe ist mir gänzlich unklar-und dass dieses auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugegen ist, ist mehr als nur verwirrend und deutet darauf, dass sie Frau XXXX , die Sachlage nicht nur erschweren sondern ins Unmögliche führen wollen, hin-oder ich verstehe nicht, was Sie damit bezwecken wollen/möchten in diesem Fall ersuche ich Sie um Aufklärungwarum ich bereits im Jahre römisch 40 einen Termin, geschweige denn eine Antwort, nicht bekommen habe ist mir gänzlich unklar-und dass dieses auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zugegen ist, ist mehr als nur verwirrend und deutet darauf, dass sie Frau römisch 40 , die Sachlage nicht nur erschweren sondern ins Unmögliche führen wollen, hin-oder ich verstehe nicht, was Sie damit bezwecken wollen/möchten in diesem Fall ersuche ich Sie um Aufklärung

Ich ersuche hiermit um Aufklärung des gesamten Sachverhalts-insbesondere, meiner Person gegenüber vorgebrachte diskriminierende verhalten, dass dadurch ersichtlich ist zu erläutern...?

Mit freundlichen Grüßen“

20. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:20. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX „Sehr geehrte Frau römisch 40

Bezugnehmend auf den Telefonanruf und Bekanntgabe vom der Frau XXXX am Mo., XXXX Bezugnehmend auf den Telefonanruf und Bekanntgabe vom der Frau römisch 40 am Mo., römisch 40

Dass generell Unterlagen (Akten, Bescheide, Urkunden) bei Gericht (am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) verloren gehen oder verschwinden ist mir nicht bekannt.

Somit ist, dass das erst jetzt, nach einem schriftlichen Antrag zur Einsichtnahme meine Akten verlangt wird, auch begründet.

Zudem folglich auch eine Bewilligung zur Einsichtnahme meine Akten, seitens meiner Sachbearbeiterin eingeholt werden muss, ebenso begründet.

Dass es sich hierbei um relevante Unterlagen gehandelt hat, kann ich deshalb auch wegen der Original Bescheid Dokumentation kundtun da dies seitens Frau XXXX Dass es sich hierbei um relevante Unterlagen gehandelt hat, kann ich deshalb auch wegen der Original Bescheid Dokumentation kundtun da dies seitens Frau römisch 40

Richterin des Arbeits-und Sozialgerichtesdes Wien sowie vom Vorstandsvorsitzenden der Prüfungskommission und Leiter des Bezirksgericht Wiener Neustadt, gehandelt hat.

Zumal das in meinen Akten Bescheide vom Arbeits und Sozialgericht Wien enthalten waren sowie auf das hin meine Nachreichung von Unterlagen und Infolge der Bescheid vom Vorstandsvorsitzenden der Prüfungskommission und Leiter des Bezirksgerichts Wiener Neustadt

?        [ gemäß §2 Abs. (2) lit. 1. b) SDG : b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten odereinem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat]-

viel mehr denn je und auch vertiefende 1 0j Tätigkeit wurde von der Frau XXXX Richterin des Arbeits-und Sozialgerichtesdes Wien,viel mehr denn je und auch vertiefende 1 0j Tätigkeit wurde von der Frau römisch 40 Richterin des Arbeits-und Sozialgerichtesdes Wien,

?        Zitiere: „was eine bloße Befassung mit sachverwandten Themen und Bereichen eines Fachgebietes Bauwesens bzw. Bautechnik Im Allgemeinen ist dafür nicht ausreichend. Die Befassung mit der Materie muss vielmehr von einer fachlichen Tiefe sein, dabei gewonnenen Erfahrungen eine selbständige sachverständige Beurteilung von einschlägigen Problemstellungen ermöglicht. Daher werden Sie gesucht, Ihren Antrag dahingehend zu ergänzen, dass sie Nachweise über ihre zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf den beantragten Fachgebieten wir bringen. “

eine viel vertiefende Nachweis verlangt das über den Vorhergenannten Paragraphen hinausgeht-das unter anderem im Anforderungsschreiben klar angeführt wurde.

Ferner sind die Beweismittel dass man hier durch, die Korrespondenz zwischen dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und meiner Wenigkeit, als auch in Folge mit dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, zu vertuschen gedenkt-mir es so erscheint.

Fragwürdig ist woher die Grundlage für die Abweisung stammen, denn einerseits bezieht man sich im Bescheid darauf und andererseits bekundet man klar dass diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sind und nach Nachfragen verlangt man einen schriftlichen Antrag für einen Termin zur Einsichtnahme meiner Akten und dass diese Einsichtnahme erst bewilligt werden müsse-seitens meiner Sachbearbeiterin-„sucht man weitere Aufhänger, um eine Abweisung zu argumentieren“.

Obwohl ich zuvor mehrfach ersuchend diese Unterlagen zu erhalten, einerseits von der Frau XXXX Richterin des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien dass ich es zwar von ihr nicht erhalten habe jedoch an das Hauptverband verwiesen wurde mit dem Hinweis dass sie die Unterlagen übermittelt habe, und das Hauptverband verwies mich auf das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien an meine Sachbearbeiterin, mit dem Hinweis dass alle Unterlagen bei meiner Sachbearbeiterin auffliegen würde-stelle ich hiermit den Antrag:Obwohl ich zuvor mehrfach ersuchend diese Unterlagen zu erhalten, einerseits von der Frau römisch 40 Richterin des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien dass ich es zwar von ihr nicht erhalten habe jedoch an das Hauptverband verwiesen wurde mit dem Hinweis dass sie die Unterlagen übermittelt habe, und das Hauptverband verwies mich auf das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien an meine Sachbearbeiterin, mit dem Hinweis dass alle Unterlagen bei meiner Sachbearbeiterin auffliegen würde-stelle ich hiermit den Antrag:

Auf fahrlässige Handlung / Schadensverursachung /Schadenersatzanspruch

Ich ersuche um die Bekanntgabe der oder des weiteren Vorgehensweise und sicherheitshalber die klare und eindeutige Feststellung, wer jetzt meine Sachbearbeiterin ist.

Mit freundlichen Grüßen“

21. Mit E-Mail vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der gesamte Verfahrensablauf im elektronischen Akt ersichtlich sei und dass ihm ein Termin für die Einsichtnahme bekanntgegeben werden würde, sofern er dennoch Akteneinsicht beantrage. Einsicht werde jedoch nur in den Akt des gegenständlichen Verfahrens, nicht in jene bereits abgeschlossener Verfahren gewährt und die Beschwerdefrist bleibe von der Akteneinsicht unberührt. Dass die Akten nicht vollständig seien, sei nicht korrekt und dies sei ihm gegenüber auch nicht kommuniziert worden.21. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der gesamte Verfahrensablauf im elektronischen Akt ersichtlich sei und dass ihm ein Termin für die Einsichtnahme bekanntgegeben werden würde, sofern er dennoch Akteneinsicht beantrage. Einsicht werde jedoch nur in den Akt des gegenständlichen Verfahrens, nicht in jene bereits abgeschlossener Verfahren gewährt und die Beschwerdefrist bleibe von der Akteneinsicht unberührt. Dass die Akten nicht vollständig seien, sei nicht korrekt und dies sei ihm gegenüber auch nicht kommuniziert worden.

22. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:22. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte XXXX ,„Sehr geehrte römisch 40 ,

Bezugnehmend auf Ihre E-Mail schreiben vom XXXX bringe ich entsprechend diesem:Bezugnehmend auf Ihre E-Mail schreiben vom römisch 40 bringe ich entsprechend diesem:

Anzeige-Amtsmissbrauch durch Ausnutzung des Amtes und nicht rechtzeitig sowie unvollständige Ausstellung von Unterlagen/Dokumenten/Gutachten insbesondere zurückhalten von Unterlagen bis Bescheide erlassen wurden sind

Hiermit ein.

Erstens ich habe ein Anrecht auf die gesamten Akten Einsicht auch die die Vorhinein ihres achtens nach abgeschlossen sind aber sie dennoch dieses als Grundlage in dem Bescheid hinein nehmen mit dem sie mir antworten.

Zweitens wenn sie behaupten, dass zu keinem Zeitpunkt, seitens ihrer Assistentin/Sachbearbeiterin/FOI, die Unvollständigkeit der Akten kommuniziert worden ist-betrachte ich diese Sachlage als das, dass Sie mich als Lügner hinstellen somit ist dieses eine persönliche Angelegenheit, denn das wurde klar und deutlich von der Frau XXXX mir kundgetan-und bringe hiermit eine Anzeige einZweitens wenn sie behaupten, dass zu keinem Zeitpunkt, seitens ihrer Assistentin/Sachbearbeiterin/FOI, die Unvollständigkeit der Akten kommuniziert worden ist-betrachte ich diese Sachlage als das, dass Sie mich als Lügner hinstellen somit ist dieses eine persönliche Angelegenheit, denn das wurde klar und deutlich von der Frau römisch 40 mir kundgetan-und bringe hiermit eine Anzeige ein

Drittens ich habe ein Anrecht gemäß B-VG meine Akten einzusehen und auch Kopien von diesen Akten zu machen respektive, über die Akten, von denen ich seit jeher eine Kopie verlangt habe und nicht bekommen habe ist ebenfalls von ihr nicht dokumentiert worden weshalb sie sich nur auf das eine und das andere eben so beziehen ist mir schleierhaft das zeigt jedoch dass sie selbst gewisse Sachen zu verschleiern gedenken.

Viertens ich nehme es zur Kenntnis dass dadurch keine Verzögerung gegen den Bescheid zu erheben die Frist von Ihnen anerkannt wird-diesbezüglich nehme sie sehr wohl zur Kenntnis dass ich eine Beschwerde diesbezüglich einreichen denn sie beziehen sich auf irgendwelche Unterlagen die ich nicht vollständig habe...

Viertens auch ist es eine Lüge von Ihnen und zwar eine sehr große Verlogenheit das nur elektronische Unterlagen übermittelt worden sind-auch hierüber nehmen Sie zur Kenntnis dass ich eine Anzeige hier mit einbringen und auch dieses erörtert haben möchte.

Fünftens mir unterstellen Sie eine Grammatische Gepflogenheit, aber selbst sind sie sich wohl zu Gut und kommen nicht zu der Erkenntnis, dass Sie meinen Namen gebührend mit akademischen Grad gemäß den Gepflogenheiten Österreich mich anzuschreiben-genauso wenig wie die Gepflogenheit die man begonnen hat auch weiterhin zu führen

Sechstens nach wie vor stellen Sie nicht fest wer der oder die Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin ist oder sind, sondern jonglieren von einem zum anderen, ich stelle damit fest: um gewisse Diskrepanzen und Ungereimtheiten hervorzurufen und daraus dann selbst gut dazu stehen-stelle auch in diesem Punkt eine Anzeige gegen sie hiermit zu Grunde.

Siebentes obwohl ich schriftlich in meinem E-Mail um einen Termin in sucht habe für die Einsichtnahme der Akten zuvor auch zwei Telefon Gespräche geführt hatte, ist es nach wie vor nicht ausreichend genug für Sie denn sie verlangen mit dem E-Mail schreiben vom XXXX auch noch unverschämt halber erneut einen Antrag auf Einsichtnahme der Akten-auch hierüber bringe ich hiermit eine Anzeige gegen sie ein.Siebentes obwohl ich schriftlich in meinem E-Mail um einen Termin in sucht habe für die Einsichtnahme der Akten zuvor auch zwei Telefon Gespräche geführt hatte, ist es nach wie vor nicht ausreichend genug für Sie denn sie verlangen mit dem E-Mail schreiben vom römisch 40 auch noch unverschämt halber erneut einen Antrag auf Einsichtnahme der Akten-auch hierüber bringe ich hiermit eine Anzeige gegen sie ein.

Achtens in Ihrem E-Mail schreiben vom XXXX antworten Sie mir nicht auf die Frage was mit den Bescheiden des Arbeits-und Sozialgericht Wiens von der Frau XXXX sowie Bezirksgericht Wiener Neustadt passiert ist, mir scheint so da dass sie auch dieses im Sande verrinnen lassen möchten und bringe auch in diesem Punkt eine Anzeige gegen sie einAchtens in Ihrem E-Mail schreiben vom römisch 40 antworten Sie mir nicht auf die Frage was mit den Bescheiden des Arbeits-und Sozialgericht Wiens von der Frau römisch 40 sowie Bezirksgericht Wiener Neustadt passiert ist, mir scheint so da dass sie auch dieses im Sande verrinnen lassen möchten und bringe auch in diesem Punkt eine Anzeige gegen sie ein

Neuntens auch wenn ihre so genannte Assistentin/Sachbearbeiterin/FOI irgendetwas den einem und etwas anderes dem anderen avisiert ist mir dermaßen gleichgültig-denn zum erneuten und auf dem erneutesten und wiederholten Male ich habe mehrfach schon auf Akteneinsicht verlangt und das seit XXXX und verlange immer noch und muss mir auch noch Unverschämtheiten wie Unterstellungen anhören und mir anmaßen lassen-warum muss ich mir das an derartig anmaßen lassen...?Neuntens auch wenn ihre so genannte Assistentin/Sachbearbeiterin/FOI irgendetwas den einem und etwas anderes dem anderen avisiert ist mir dermaßen gleichgültig-denn zum erneuten und auf dem erneutesten und wiederholten Male ich habe mehrfach schon auf Akteneinsicht verlangt und das seit römisch 40 und verlange immer noch und muss mir auch noch Unverschämtheiten wie Unterstellungen anhören und mir anmaßen lassen-warum muss ich mir das an derartig anmaßen lassen...?

Um es für sie klar und deutlich erneut und auf das wiederholte Male kundzutun ich möchte seit XXXX meine Akten einsehen.Um es für sie klar und deutlich erneut und auf das wiederholte Male kundzutun ich möchte seit römisch 40 meine Akten einsehen.

Sehr geehrte XXXX , in Erwartung ihrer entsprechenden Benachrichtigung wie der oder die weiteren Schritte und Maßnahmen diesbezüglich sind-d Achtung da meine Ansicht nach, dieses hat sehr wohl mit der Beschwerde gegen den eingebrachten Bescheid grundlegend ist wie auch inhaltlich zu tun hat und in dem besagten Bescheid auf vor Antragsakten genauso wie aktuelle Antragsakten zu tun hat und sie sich in ihrem gegenwärtigen Bescheid darauf bezogen haben "nehme ich auf die laut ihrer abgeschlossene Akten"ist die Definition abgeschlossen hier zur Gänze falsch-verbleibe ichSehr geehrte römisch 40 , in Erwartung ihrer entsprechenden Benachrichtigung wie der oder die weiteren Schritte und Maßnahmen diesbezüglich sind-d Achtung da meine Ansicht nach, dieses hat sehr wohl mit der Beschwerde gegen den eingebrachten Bescheid grundlegend ist wie auch inhaltlich zu tun hat und in dem besagten Bescheid auf vor Antragsakten genauso wie aktuelle Antragsakten zu tun hat und sie sich in ihrem gegenwärtigen Bescheid darauf bezogen haben "nehme ich auf die laut ihrer abgeschlossene Akten"ist die Definition abgeschlossen hier zur Gänze falsch-verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen“

23. Mit E-Mail vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihm am XXXX für die Dauer einer Stunde Akteneinsicht gewährt werde und er im Zuge dessen Kopien des Akteninhalts anfertigen könne. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin in weiterer Folge jedoch nicht wahr.23. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihm am römisch 40 für die Dauer einer Stunde Akteneinsicht gewährt werde und er im Zuge dessen Kopien des Akteninhalts anfertigen könne. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin in weiterer Folge jedoch nicht wahr.

24. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:24. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte XXXX ,„Sehr geehrte römisch 40 ,

Die Einsichtnahme und Kopie von meinen Akten reichen 1 Stunde mit 100 %iger Gewissheit nicht aus.

1. Seit XXXX ersuche ich schon um Akteneinsicht...1. Seit römisch 40 ersuche ich schon um Akteneinsicht...

2. Unselige Telefonate mit Unterstellungen die mir unterstellt worden sind...

3. Bekanntgabe durch ihre Sekretärin/Sachbearbeiterin/wer auch immer ( XXXX ) dass die Unterlagen nicht vollständig wären...3. Bekanntgabe durch ihre Sekretärin/Sachbearbeiterin/wer auch immer ( römisch 40 ) dass die Unterlagen nicht vollständig wären...

4. Die Lügen die durch diese Person hier in den Raum gestellt worden sind und ich infolge persönlich damit belangt worden bin ist ein weiterer pkt.

5. Als auch dessen dass das Hauptverband der Gerichtssachverständigen und gerichtlich zertifizierter den sachverständigen, Auch nach mehrmaligem urgieren, Die jeweiligen Fachgebiete und deren jeweiligen Prüfungsgebieten mir nach wie vor nicht zugesandt hat-obwohl dieses mehr als nur im Jahre XXXX als auch im gesamten Akten Konvolut im Jahre XXXX sowohl beim Hauptverband als auch beim antragstellenden Gericht (Landesgericht Für Zivilrechtssachen Wien) "Kundtuend von mir besucht wurde"-ich bislang nicht bekommen habe...?5. Als auch dessen dass das Hauptverband der Gerichtssachverständigen und gerichtlich zertifizierter den sachverständigen, Auch nach mehrmaligem urgieren, Die jeweiligen Fachgebiete und deren jeweiligen Prüfungsgebieten mir nach wie vor nicht zugesandt hat-obwohl dieses mehr als nur im Jahre römisch 40 als auch im gesamten Akten Konvolut im Jahre römisch 40 sowohl beim Hauptverband als auch beim antragstellenden Gericht (Landesgericht Für Zivilrechtssachen Wien) "Kundtuend von mir besucht wurde"-ich bislang nicht bekommen habe...?

6. Da sie meine akademischen Grad nach wie vor in Ihrem Schreiben an mich nicht berücksichtigen, wird es die Begutachtungskommission, (die seitens ihrer Person aber im Namen der Präsidentin) zu Begutachtung bestellt werden, ebenfalls nicht berücksichtigen...

7. Mir zustehende Unterlagen, seitens vom Bezirksgericht Wiener Neustadt als auch vom Arbeits und Sozialgericht Wien, unterschlagen und zurückbehalten obwohl diese mir übermittelt werden hätte sollen und nicht übermittelt wurde...

8. Und dann auch noch von einer Behörde zu den anderen Behörden / Gerichten nur verwiesen worden bin, Hab ich sehr wohl das Recht zu erfahren ob sie in ihrem Bescheid auch diese Punkte die Ihnen auflegen in meinen Akten Bezug genommen haben oder nicht...

Ich persönlich glaube nicht dass sie Bezug auf diesem Sachverhalt genommen haben die Ihnen sehr wohl in meiner gesamten Akte seit XXXX enthalten ist, insofern reicht 1 Stunde nicht aus und wenn sie auf 1 Stunde beharren, ist es ein weiterer Beweis dafür, dass sie mehr als nur zu verschleiern gedenken als dass ich es mir je vorstellen könnte...Ich persönlich glaube nicht dass sie Bezug auf diesem Sachverhalt genommen haben die Ihnen sehr wohl in meiner gesamten Akte seit römisch 40 enthalten ist, insofern reicht 1 Stunde nicht aus und wenn sie auf 1 Stunde beharren, ist es ein weiterer Beweis dafür, dass sie mehr als nur zu verschleiern gedenken als dass ich es mir je vorstellen könnte...

Abgesehen davon kommt es mir so vor als wenn sie mich erdrückend und während dieser Einsichtnahme sowie mit dem hin und her laufen ebenfalls Zeit vertrödeln mich erpressen möchten-um eine ordentliche Besichtigung zu vereiteln und im Nachhinein sagen zu können "Sie hatten ja bereits Akteneinsicht"-Letztenendes kann keiner "mit Superman Röntgenblick"aus meiner Beschwerde herauslesen, dass die Einsichtnahme bedrückend und bezwingend genötigt wurde...

Ich habe das Recht in Ruhe und Gelassenheit meine Akten einzusehen und entsprechend mir, wenn erforderlich Kopien oder Notizen zu machen.

Sehr geehrte Frau XXXX , erneut schreibe ich Ihnen und muss erneut um einen ordentlichen Ablauf ungestört und nicht genötigt/gezwungen/gepiesackt zu werden, von ihnen auf das neuerlichste ersuchen-Sehr geehrte Frau römisch 40 , erneut schreibe ich Ihnen und muss erneut um einen ordentlichen Ablauf ungestört und nicht genötigt/gezwungen/gepiesackt zu werden, von ihnen auf das neuerlichste ersuchen-

Bitte ich verstehe beim besten Will nicht, welche Grammatik ich hier noch verwenden muss so dass sie diese Grammatik als Grammatik verstehen, bitte klären Sie mich darüber mal auf, welche Grammatik ist für Sie als Grammatik so zu verstehen, dass man nichts anderes als eine ordentliche Akteneinsicht durchnehmen möchte-wohl bedacht, dass ich diese seit XXXX ersucht habe um nach wie vor versuche...Bitte ich verstehe beim besten Will nicht, welche Grammatik ich hier noch verwenden muss so dass sie diese Grammatik als Grammatik verstehen, bitte klären Sie mich darüber mal auf, welche Grammatik ist für Sie als Grammatik so zu verstehen, dass man nichts anderes als eine ordentliche Akteneinsicht durchnehmen möchte-wohl bedacht, dass ich diese seit römisch 40 ersucht habe um nach wie vor versuche...

In weiteren halte ich dieses E-Mail schreiben, dass sie mir Heute am XXXX zugesandt haben für einen Möchtegern vereitelnden zwingenden und erdrückenden Handlung und NötigungIn weiteren halte ich dieses E-Mail schreiben, dass sie mir Heute am römisch 40 zugesandt haben für einen Möchtegern vereitelnden zwingenden und erdrückenden Handlung und Nötigung

Insofern ich erst eine Anzeige ein bringen musste und diese von Ihnen in diesem e-Mail schreiben von XXXX keine einzige Zeile und auch kein einziges Wort seinen Platz gefunden hat wie es in diesen Punkten weiterzugehen hat.Insofern ich erst eine Anzeige ein bringen musste und diese von Ihnen in diesem e-Mail schreiben von römisch 40 keine einzige Zeile und auch kein einziges Wort seinen Platz gefunden hat wie es in diesen Punkten weiterzugehen hat.

Mit freundlichen Grüßen“

25. Mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am selben Tag eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese hatte folgenden Inhalt:25. Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am selben Tag eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese hatte folgenden Inhalt:

„Zum Thema Vorakte:

1.       Ich habe den Antrag gestellt um Einsichtnahme und Kopie der gesamten Akte seit XXXX gestellt und diese bis heute nicht bekommen.1. Ich habe den Antrag gestellt um Einsichtnahme und Kopie der gesamten Akte seit römisch 40 gestellt und diese bis heute nicht bekommen.

2.       Ich habe weder einen Antrag noch eine Anmeldung im Mai XXXX für einen Prüfungstermin gestellt - Auch im besagten Seminar wurde das Thema angesprochen und wir bekamen die Order vom Vortragenden Herrn XXXX , welche uns mitteilte das eine Anmeldung sicherlich erforderlich ist und hierzu Informationen bei der Frau XXXX auflegen.2. Ich habe weder einen Antrag noch eine Anmeldung im Mai römisch 40 für einen Prüfungstermin gestellt - Auch im besagten Seminar wurde das Thema angesprochen und wir bekamen die Order vom Vortragenden Herrn römisch 40 , welche uns mitteilte das eine Anmeldung sicherlich erforderlich ist und hierzu Informationen bei der Frau römisch 40 auflegen.

3.       Am XXXX um 14:00 Uhr habe ich die Frau XXXX über die Prüfungsstandards, welche nicht auf dem letzten Stand sind und dem Grundseminar, das sehr sehr breit gefächert war, in Folge ich andere Anbieter in Sachen Gerichtssachverständigen (ARS usw.) Aufsuchen werde.3. Am römisch 40 um 14:00 Uhr habe ich die Frau römisch 40 über die Prüfungsstandards, welche nicht auf dem letzten Stand sind und dem Grundseminar, das sehr sehr breit gefächert war, in Folge ich andere Anbieter in Sachen Gerichtssachverständigen (ARS usw.) Aufsuchen werde.

4.       Das eine Anberaumung zur Sachverständigen-Prüfung, am XXXX um XXXX im Justizpalast, Schmerlingplatz 11, 1010 Wien, anberaumt werden kann ist insofern gut dass ich nicht der einzige Kandidat bin - woher nehmen sie sich das Recht heraus mich zu diese anberaumten Termin anzumelden obwohl ich 4 Wochen zuvor über die Missstände und unvollständige Unterlagen sowie in welchen Gegenständen ich geprüft werden würde geäußert habe und keinerlei Informationen darüber erhalten hatte. – „ausdrücklich halte ich hiermit fest, dass ich diese Anmeldung sehen möchte, welche die Frau XXXX bewegt hat mich zum anberaumten Termin einfach aus Lust und Laune anzumelden und aus freien Stücken meine Unterlagen an die Begutachtungskommission weitergesendet hat“4. Das eine Anberaumung zur Sachverständigen-Prüfung, am römisch 40 um römisch 40 im Justizpalast, Schmerlingplatz 11, 1010 Wien, anberaumt werden kann ist insofern gut dass ich nicht der einzige Kandidat bin - woher nehmen sie sich das Recht heraus mich zu diese anberaumten Termin anzumelden obwohl ich 4 Wochen zuvor über die Missstände und unvollständige Unterlagen sowie in welchen Gegenständen ich geprüft werden würde geäußert habe und keinerlei Informationen darüber erhalten hatte. – „ausdrücklich halte ich hiermit fest, dass ich diese Anmeldung sehen möchte, welche die Frau römisch 40 bewegt hat mich zum anberaumten Termin einfach aus Lust und Laune anzumelden und aus freien Stücken meine Unterlagen an die Begutachtungskommission weitergesendet hat“

5.       In weiterem habe ich den Obmann der Fachgruppe Bauwesen im Landesverband Herrn Dipl-Ing XXXX kontaktiert und diesen über diese Missstände aufklärend ersucht mir weiterzuhelfen - ich bekam die Information dass es auch andere institutionelle Einrichtungen es gibt diese ich sehr wohl auch konsultieren kann - auch dessen dass die Prüfungsstandards allgemein gefasst sind und nicht auf die Person bezogen gelten, auf meine Person bezogene Informationen vom Hauptverband (Frau XXXX ) nicht erhalten habe, nehme er zur Kenntnis und machte mich aufmerksam dass ich mich rechtzeitig zur nächsten Prüfung anmelden möge.5. In weiterem habe ich den Obmann der Fachgruppe Bauwesen im Landesverband Herrn Dipl-Ing römisch 40 kontaktiert und diesen über diese Missstände aufklärend ersucht mir weiterzuhelfen - ich bekam die Information dass es auch andere institutionelle Einrichtungen es gibt diese ich sehr wohl auch konsultieren kann - auch dessen dass die Prüfungsstandards allgemein gefasst sind und nicht auf die Person bezogen gelten, auf meine Person bezogene Informationen vom Hauptverband (Frau römisch 40 ) nicht erhalten habe, nehme er zur Kenntnis und machte mich aufmerksam dass ich mich rechtzeitig zur nächsten Prüfung anmelden möge.

6.       Meine eingebrachten Bedenken und Beschwerden am XXXX und zuvor haben sich als richtig herausgestellt, denn mit der Einladung zur sogenannten „Anberaumung zur Sachverständigen-Prüfung, am XXXX um XXXX im Justizpalast, Schmerlingplatz 11, 1010 Wien“ ist unter der Rubrik Prüfungsfelder der Zertifizierungsprüfung pkt.:6. Meine eingebrachten Bedenken und Beschwerden am römisch 40 und zuvor haben sich als richtig herausgestellt, denn mit der Einladung zur sogenannten „Anberaumung zur Sachverständigen-Prüfung, am römisch 40 um römisch 40 im Justizpalast, Schmerlingplatz 11, 1010 Wien“ ist unter der Rubrik Prüfungsfelder der Zertifizierungsprüfung pkt.:

a.       Sachkunde

b.       Verfahrenskunde, somit die wichtigsten Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts über das Sachverständigenwesen sowie über die Gutachterarbeit

c.       Gestaltung der Befundaufnahme und Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens auf den bestimmten, von Ihnen beantragten Fachgebieten

d.       Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer

e.       Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit

6.       Zu prüfen beabsichtigte obwohl ich gemäß in allen 3 Fachgebieten 09.50, 09.60, 72.01der jeweiligen Prüfungsstandards [ Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen (§ 4a Abs 2 SDG).] Befreit gewesen wäre:6. Zu prüfen beabsichtigte obwohl ich gemäß in allen 3 Fachgebieten 09.50, 09.60, 72.01der jeweiligen Prüfungsstandards [ Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen (Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG).] Befreit gewesen wäre:

a.       Bezugnehmend auf den Prüfungsstandard 72.01 unter der Rubrik 3.2 Sachkunde ich zitiere:

i.       [(...) Für das vorliegende Fachgebiet ist Expertenwissen, also ein ausgezeichneter Erfahrungs- und Wissensstand Voraussetzung. Für die angrenzenden Fachgebiete (s. oben Punkt 2.) sind erweiterte Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf dem Niveau einer Fachmatura, Fachhochschule oder Baumeisterprüfung erforderlich.]

Diese sich sogar zum jeweiligen Zeitpunkt mehr als nur nachweislich erbracht habe, aber zu keinem Zeitpunkt ein Gehör weder vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Frau XXXX er noch von der beantragten Stelle am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien meine Ansprechpartnerin Frau XXXX , erhalten habe - im Gegenteil man pushte die Sachlage dermaßen hoch und konzentrierte sich nur auf das eigene Interessenvertretung - welches ja auch die Sachlage klar und deutlich wiedergibt.Diese sich sogar zum jeweiligen Zeitpunkt mehr als nur nachweislich erbracht habe, aber zu keinem Zeitpunkt ein Gehör weder vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Frau römisch 40 er noch von der beantragten Stelle am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien meine Ansprechpartnerin Frau römisch 40 , erhalten habe - im Gegenteil man pushte die Sachlage dermaßen hoch und konzentrierte sich nur auf das eigene Interessenvertretung - welches ja auch die Sachlage klar und deutlich wiedergibt.

7.       Die Frau XXXX nimmt aus dem Kontext enthaltenen Texte nach eigenem Belieben und Interesse heraus, Begründung: in der besagten Zahlungsaufforderung mit Erlagschein wurde ein Bundesgesetzblatt zur Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Mitgesendet, auf das ich mehrmals hingewiesen hatte auch schon im Jahre XXXX und jetzt erneut im Jahre XXXX ich zitiere:7. Die Frau römisch 40 nimmt aus dem Kontext enthaltenen Texte nach eigenem Belieben und Interesse heraus, Begründung: in der besagten Zahlungsaufforderung mit Erlagschein wurde ein Bundesgesetzblatt zur Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Mitgesendet, auf das ich mehrmals hingewiesen hatte auch schon im Jahre römisch 40 und jetzt erneut im Jahre römisch 40 ich zitiere:

a.       [§2 (2) SDG im Fall eines spätestens 3 Tage vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritt der Bewerber:innen (Verlängerungswerber:innen) was ist nur ein Viertel der Prüfungsgebühren zu zahlen. (..)]

Obwohl ich mich nie zu dieser Prüfung angemeldet habe, besaß das Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen die Frau XXXX die niederträchtige Boshaftigkeit diese besagte Zahlungsaufforderung am XXXX mir zukommen zu lassen –Obwohl ich mich nie zu dieser Prüfung angemeldet habe, besaß das Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen die Frau römisch 40 die niederträchtige Boshaftigkeit diese besagte Zahlungsaufforderung am römisch 40 mir zukommen zu lassen –

b.       Obwohl sie wusste dass ich zur Prüfung nicht antreten kann auch wenn ich möchte und dieses ihr bereits zirka 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist und 2 Monate vorher mehrmalige Beschwerden eingebracht worden sind und Dieses auch mit dem Obmann der Fachgruppe Bauwesen im Landesverband Herrn Dipl-Ing XXXX eingehend erörtert wurde und am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien meine Ansprechpartnerin Frau XXXX über diesen Sachverhalt mehr als nur zu genüge schriftlich und mündlich informiert und aufgeklärt worden istb. Obwohl sie wusste dass ich zur Prüfung nicht antreten kann auch wenn ich möchte und dieses ihr bereits zirka 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist und 2 Monate vorher mehrmalige Beschwerden eingebracht worden sind und Dieses auch mit dem Obmann der Fachgruppe Bauwesen im Landesverband Herrn Dipl-Ing römisch 40 eingehend erörtert wurde und am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien meine Ansprechpartnerin Frau römisch 40 über diesen Sachverhalt mehr als nur zu genüge schriftlich und mündlich informiert und aufgeklärt worden ist

c.       Man beachte der anberaumte Prüfungstermin zu diesem ich mich gar nicht angemeldet hatte wurde anberaumt am XXXX und die Zustellung dieser besagten Zahlungsaufforderung sande man mir am XXXX - um hiermit die Arglistigkeit gemäß in den zuvor genannten Paragrafen „von 3 Tagen“ heimtückisch und maliziös auf Basis der Glaubwürdigkeit durchzuziehen.c. Man beachte der anberaumte Prüfungstermin zu diesem ich mich gar nicht angemeldet hatte wurde anberaumt am römisch 40 und die Zustellung dieser besagten Zahlungsaufforderung sande man mir am römisch 40 - um hiermit die Arglistigkeit gemäß in den zuvor genannten Paragrafen „von 3 Tagen“ heimtückisch und maliziös auf Basis der Glaubwürdigkeit durchzuziehen.

Des Weiteren nimmt sich die Frau XXXX die Freiheit heraus aus dem Kontext etwaige Texte für sich selbst herauszupicken, indem sie behauptet, dass ich von der Frau XXXX über den Sachverhalt der Eintragungsvoraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit aufgeklärt wurden bin - im Gegenteil Liebe Frau XXXX Ich habe bis zum heutigen Tage von der Frau XXXX auf meine Fragen, wie folgt:Des Weiteren nimmt sich die Frau römisch 40 die Freiheit heraus aus dem Kontext etwaige Texte für sich selbst herauszupicken, indem sie behauptet, dass ich von der Frau römisch 40 über den Sachverhalt der Eintragungsvoraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit aufgeklärt wurden bin - im Gegenteil Liebe Frau römisch 40 Ich habe bis zum heutigen Tage von der Frau römisch 40 auf meine Fragen, wie folgt:

d.       …auch wenn ich die 125€ einzahle bestätigen sie mir dass diese Sachlage nicht noch einmal passiert…?

e.       … wurde die Frau XXXX in ihrer arglistigen dafür bestraft/Maßgeregelt oder ist sie mit dieser Einzahlung eine Bestätigung, dass sie in ihrer Funktion als solches tun und lassen kann was sie möchte genauer genommen nach Lust und Laune…?e. … wurde die Frau römisch 40 in ihrer arglistigen dafür bestraft/Maßgeregelt oder ist sie mit dieser Einzahlung eine Bestätigung, dass sie in ihrer Funktion als solches tun und lassen kann was sie möchte genauer genommen nach Lust und Laune…?

f.       … aus dem Sachverhalt erkennen Sie selbst klar und eindeutig das obwohl sie ist 2 Monate vorher von mir mündlich und schriftlich kund bekommen hat - verlangen sie dennoch die Einzahlung dieses Betrages - inwieweit ist hiermit ihre Vertrauenswürdigkeit Bezug zu nehmen…? Es sei denn sie meinen mit der Vertrauenswürdigkeit eine einseitige Vertrauenswürdigkeit (quasi ein Zwang, dass sie als eine Seite Sachverständige rin andererseits als Richterin) hier zugrunde legen…?

g.       … auch auf meine Frage hin ob wir diese 125€ für die nächste Prüfung denn irgendwann muss ich ja zur Prüfung antreten angerechnet wird bekam ich ebenfalls keine Antwort…?

h.       … auch auf die Frage wie sich dieser Zwischenfall auf die Prüfung selbst sich auswirkt bekam ich ebenfalls keine Antwort…?

Im gesamten Inhalt nach rechtswidrig

Zum Thema gegenwärtige Akte:

Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen:

Zitiere: gemäß § 4 (2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.Zitiere: gemäß Paragraph 4, (2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Der ihm Bescheid von der Frau XXXX wiederum aus dem Kontext gerissen und im eigenen Interesse mit Schleiern und Verdrehungen dargelegt bezieht sich wie folgt:Der ihm Bescheid von der Frau römisch 40 wiederum aus dem Kontext gerissen und im eigenen Interesse mit Schleiern und Verdrehungen dargelegt bezieht sich wie folgt:

a.       Am XXXX bekam ich vom XXXX Sekretariat des Hauptverband der Gerichtssachverständigen eine E-Mail-Benachrichtigung dass das Hauptverband den Antrag zur Eintragung in die Gerichtssachverständigen Liste bekommen hat, was die Information - nach Etlichem hin und Herschreiben mit dem Hauptverband habe ich auch dieses Mal keine genaueren Informationen erhalten und wandte mich wie ist der Mann stand gehört an meiner Antragstellende Stelle (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien)a. Am römisch 40 bekam ich vom römisch 40 Sekretariat des Hauptverband der Gerichtssachverständigen eine E-Mail-Benachrichtigung dass das Hauptverband den Antrag zur Eintragung in die Gerichtssachverständigen Liste bekommen hat, was die Information - nach Etlichem hin und Herschreiben mit dem Hauptverband habe ich auch dieses Mal keine genaueren Informationen erhalten und wandte mich wie ist der Mann stand gehört an meiner Antragstellende Stelle (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien)

b.       Am XXXX erhielt ich von der Frau XXXX was im Namen der Präsidentin durch die Liebe Frau XXXX , Richterin bereits am XXXX zur gutachterlichen Beurkundung durch der Begutachtungskommission des Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, er gingb. Am römisch 40 erhielt ich von der Frau römisch 40 was im Namen der Präsidentin durch die Liebe Frau römisch 40 , Richterin bereits am römisch 40 zur gutachterlichen Beurkundung durch der Begutachtungskommission des Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, er ging

c.       Obwohl die Liebe Frau XXXX , ausdrücklich in diesem besagten Schreiben, dass ich am XXXX erhalten habe, darauf hinweist ich zitiere: „Im Hinblick auf die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG iVm. § 73 Abs. 1 AVG darf ich um ehestmögliche Erledigung ersuchen.“c. Obwohl die Liebe Frau römisch 40 , ausdrücklich in diesem besagten Schreiben, dass ich am römisch 40 erhalten habe, darauf hinweist ich zitiere: „Im Hinblick auf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darf ich um ehestmögliche Erledigung ersuchen.“

a.       bekomme ich die Information, dass mein Antrag am Landesgericht durch gemäß §4 (2) Zitat: [ (..) Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen (..) ] - „circa 3 Monate später was vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen meinem Interessenvertreter“a. bekomme ich die Information, dass mein Antrag am Landesgericht durch gemäß §4 (2) Zitat: [ (..) Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen (..) ] - „circa 3 Monate später was vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen meinem Interessenvertreter“

b.       Und nicht nur das, auch dieses Mal bekomme ich keinerlei Informationen darüber in welchen prüfungsgebieten der jeweiligen Fachgebiete ich geprüft werden oder befreit bin, nicht

Wiederum von der Frau XXXX aus dem Kontext gerissen und im eigenen Interesse liegend verfasst, erklärt sie tatsächlich, dass die Begutachtungskommission durch das Hauptverband und nicht durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu tätigen ist - obwohl mehrmals nicht nur die Frau XXXX sondern auch die Frau XXXX meine erste Sachbearbeiterin, darüber in Kenntnis gesetzt wurden ist das die Informationen sowie Prüfungsablauf nicht aber auch ganz und gar nicht und überhaupt nicht weder im Jahre XXXX wie auch im Jahre XXXX wie bekannt gegeben wurde und auch nicht wirdWiederum von der Frau römisch 40 aus dem Kontext gerissen und im eigenen Interesse liegend verfasst, erklärt sie tatsächlich, dass die Begutachtungskommission durch das Hauptverband und nicht durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu tätigen ist - obwohl mehrmals nicht nur die Frau römisch 40 sondern auch die Frau römisch 40 meine erste Sachbearbeiterin, darüber in Kenntnis gesetzt wurden ist das die Informationen sowie Prüfungsablauf nicht aber auch ganz und gar nicht und überhaupt nicht weder im Jahre römisch 40 wie auch im Jahre römisch 40 wie bekannt gegeben wurde und auch nicht wird

da ich nicht derjenige bin der diese Begutachtungskommission beauftragt, gebe mir diese Herrschaften des Hauptverbands die nötige Information nicht weiter, ich zitiere:

gemäß §4 (2) Zitat: [ (..) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. (..) ]gemäß §4 (2) Zitat: [ (..) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. (..) ]

Da ich zu dieser Prüfung antreten möchte aber keine Informationen bekomme - verlangt die Frau XXXX tatsächlich - dass ich von einer Begutachtungskommission eine Information einhole, dass ich seit XXXX nicht bekommen habe und seit XXXX bei meinem ersten Anlauf auch nicht bekommen hatte - genauso wie die Akteneinsicht meine Akten im Landesgericht für Zivilrechtssachen WienDa ich zu dieser Prüfung antreten möchte aber keine Informationen bekomme - verlangt die Frau römisch 40 tatsächlich - dass ich von einer Begutachtungskommission eine Information einhole, dass ich seit römisch 40 nicht bekommen habe und seit römisch 40 bei meinem ersten Anlauf auch nicht bekommen hatte - genauso wie die Akteneinsicht meine Akten im Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Und bezwingt mich zu einer Handlung auf das ich gemäß §4 (2) wie bereits eingehend zitiert ich anscheinend kein Rechtsanspruch habe, sondern nur die Person die hier den Antrag auf Gutachten gestellt hat, und abgesehen davon ich dieses bereits mehrfach und nachweislich auf das Ersuchen und Verweis ihrer, beim Hauptverband urgiert hatte und dennoch keine Informationen bekommen habe - baut sie ihren Bescheid auf dieses auf

Ist auch in diesem Punkt sowohl inhaltlich also auch dem Grunde nach einer zwingenden Gewalt und eine Rechtswidrigkeit nach

Rein schon die Tatsache sehr geehrte Frau XXXX dass sie eben sowie ihre Sachbearbeiterin Frau XXXX sich nicht mit der Begutachtungskommission (Hauptverband der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter an sachverständigen) kontaktieren und hinterfragen was hier an einer Problematik zu gehen ist - sondern sie verplempern meinen Verfahrensablauf dermaßen dass mehrere unwohl halten ausschlaggebend für eine negative Begutachtung, hierdurch abgeleitet werden soll.Rein schon die Tatsache sehr geehrte Frau römisch 40 dass sie eben sowie ihre Sachbearbeiterin Frau römisch 40 sich nicht mit der Begutachtungskommission (Hauptverband der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter an sachverständigen) kontaktieren und hinterfragen was hier an einer Problematik zu gehen ist - sondern sie verplempern meinen Verfahrensablauf dermaßen dass mehrere unwohl halten ausschlaggebend für eine negative Begutachtung, hierdurch abgeleitet werden soll.

Diesem nach ist es mehr als nur der Rechtswidrigkeit um nicht zu sagen eine Vereitelung mit Vertuschung von Unterlagen und Dokumenten.

Zugleich wieder rechtlich heraus picken aus der schriftlichen Korrespondenz, um daraus widersprüchliches zu bilden Und damit Tatsachen absichtlich und mit Vorsatz hinters Licht stellen und täuschen

Ein weiteres mit dem E-Mail-Schreiben vom XXXX Verweigern Sie ausdrücklich, dass die Frist gegen den Bescheid Zur allfälligen Einbringung eine Bescheid Beschwerde unberücksichtigt bleibt, obwohl die Akten Einsicht und Kopie diese Akten ein maßgeblicher Bestandteil dieses ist -genauso wie das Ermittlungsverfahren, bevor dieser Bescheid erstellt worden ist.Ein weiteres mit dem E-Mail-Schreiben vom römisch 40 Verweigern Sie ausdrücklich, dass die Frist gegen den Bescheid Zur allfälligen Einbringung eine Bescheid Beschwerde unberücksichtigt bleibt, obwohl die Akten Einsicht und Kopie diese Akten ein maßgeblicher Bestandteil dieses ist -genauso wie das Ermittlungsverfahren, bevor dieser Bescheid erstellt worden ist.

Zuzüglich diesem schreiben Sie mir in Ihrem E-Mail-Schreiben vom XXXX dass mir am Montag den XXXX um XXXX die Einsichtnahme und Kopie der Akten bewilligt wird aber nur bis XXXX ich die Zeit hätte um einerseits in den elektronischen Aktenverlauf als auch im Papier Aktenverlauf Einsicht zu nehmen und zwischenzeitlich in der Einlaufstelle hin und her laufe um hier die Kopien zu machen und die Kosten der Staatskasse Vorhinein zu entrichten und das alles innerhalb 1 Stunde wenn das kein Zwangsgewalt von einer Richterin ist dann suche ich das Verwaltungsgerichtshof oder des Verfassungsgerichtshof mir das bitte zu erklären - denn dieses ist für mich mehr als nur eine Rechtswidrigkeit zugleich auch eine Vereitelung und Vertuschung von Akten auf den Bezug genommen wird und einerseits gewürdigt.Zuzüglich diesem schreiben Sie mir in Ihrem E-Mail-Schreiben vom römisch 40 dass mir am Montag den römisch 40 um römisch 40 die Einsichtnahme und Kopie der Akten bewilligt wird aber nur bis römisch 40 ich die Zeit hätte um einerseits in den elektronischen Aktenverlauf als auch im Papier Aktenverlauf Einsicht zu nehmen und zwischenzeitlich in der Einlaufstelle hin und her laufe um hier die Kopien zu machen und die Kosten der Staatskasse Vorhinein zu entrichten und das alles innerhalb 1 Stunde wenn das kein Zwangsgewalt von einer Richterin ist dann suche ich das Verwaltungsgerichtshof oder des Verfassungsgerichtshof mir das bitte zu erklären - denn dieses ist für mich mehr als nur eine Rechtswidrigkeit zugleich auch eine Vereitelung und Vertuschung von Akten auf den Bezug genommen wird und einerseits gewürdigt.

Achtung: man beachte, dass ich diese Akten Einsicht schon im ersten Anlauf auf Eintragung in die Liste, der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter sachverständigen am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Jahre XXXX beantragt hatte und erst im Jahre XXXX eine Antwort darauf bekommenAchtung: man beachte, dass ich diese Akten Einsicht schon im ersten Anlauf auf Eintragung in die Liste, der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter sachverständigen am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Jahre römisch 40 beantragt hatte und erst im Jahre römisch 40 eine Antwort darauf bekommen

Zum Thema geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Hierzu gibt es mehr als zu genüge Rechtssätze und Judikatur die belegen Das wichtige Funktionsführenden Führungspositionen sogar mit Konkurs Exekutionsgr- und Schuldenregelungsverfahren sei’s vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof/Verfassungsgerichtshof - Entscheidungen des Landesgerichtes/handelsgericht beruhend auf keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, abgewiesen worden sind und zu neuerlichen Ausstellung an Das Landesgericht/Handelsgericht zurückgesendet wurde.

Die Unterstellung in ihrem Bescheid auf der Seite 7 das meine Mitwirkung hier mangelhaft sei ist dermaßen unaufrichtig, dass ich dieses nahe zu einem verlogenen und geheuchelten Thema zu ordnen würde:

1.       ich nehme mal an sind beziehen sich auf die Aufforderung vom XXXX (ich halte hiermit fest dass sie in ihrem Bescheid dieses nicht anführen aber sehr wohl darüber schreiben welches begründet dass sie das eine in den Schatten und das andere ins Licht stellen) in der Beantwortung dieser Aufforderung habe ich mehrfach hinein geschrieben das sie es nicht verstehe was sie mit dem einem oder anderen hier meinen insbesondere nicht Zu meinem Einkommen oder Vermögen entsprechende Belege (Dokumente, Urkunden, Grundbuch Auszüge, Grundstücke in Dubai oder vielleicht Bankkonten in der Schweiz) eine Feststellung dass hier nur ein Konto Auszug als Nachreichung hingewiesen worden wäre – Wohl bedenkend zu den unzähligen Mail Verkehrs und Telefonaten – wäre dieser Sachlage sicherlich schon längst behoben. Erneut halt ich hiermit fest, dass sie Frau XXXX mit Absicht und Vorsatz aus dem Kontext gerissen die Texte nach ihrem eigenen Interessen Standpunkt durchführen aufgrund ihres amtlichen Daseins anstatt des tatsächlichen Sachverhaltes grundlegend ist, durchzuführen.1. ich nehme mal an sind beziehen sich auf die Aufforderung vom römisch 40 (ich halte hiermit fest dass sie in ihrem Bescheid dieses nicht anführen aber sehr wohl darüber schreiben welches begründet dass sie das eine in den Schatten und das andere ins Licht stellen) in der Beantwortung dieser Aufforderung habe ich mehrfach hinein geschrieben das sie es nicht verstehe was sie mit dem einem oder anderen hier meinen insbesondere nicht Zu meinem Einkommen oder Vermögen entsprechende Belege (Dokumente, Urkunden, Grundbuch Auszüge, Grundstücke in Dubai oder vielleicht Bankkonten in der Schweiz) eine Feststellung dass hier nur ein Konto Auszug als Nachreichung hingewiesen worden wäre – Wohl bedenkend zu den unzähligen Mail Verkehrs und Telefonaten – wäre dieser Sachlage sicherlich schon längst behoben. Erneut halt ich hiermit fest, dass sie Frau römisch 40 mit Absicht und Vorsatz aus dem Kontext gerissen die Texte nach ihrem eigenen Interessen Standpunkt durchführen aufgrund ihres amtlichen Daseins anstatt des tatsächlichen Sachverhaltes grundlegend ist, durchzuführen.

2.       In dem besagten Schreiben zur Aufforderung vom XXXX führen Sie an, dass sie als meine Sachbearbeiterin meine Angelegenheit innehaben und zugleich fertigen Sie dieses Aufforderung Schreiben dass ich am XXXX erhalten habe welches sie als Richterin abstempeln - somit stellt sich auch die Frage was ist eigentlich ihr Status sind sie jetzt meine Sachbearbeiterin oder sind sie die Richterin…? Auch hierzu halt dich eindeutig fest dass sie mit der Funktion Hula-Hoop die wesentlichen Punkte über deren sie im eigenen Hause zu richten hätten Einfach nicht richten und nach deren Lust und Laune vielleicht noch ein paar Tränendüsen dieses ganze dem Antragsteller einerseits als Sachbearbeiterin und andererseits gleich darüber als Richterin richten und das ist ein weiteres - Das klar und deutlich wiedergibt dass sie nach eigenem Lust und Laune ihre Interessen entsprechende Tatsachen ins Licht und alles andere in den Schatten stellen – mehr als nur rechtswidrig nahezu Vertuschung von Unterlagen und Beweismaterial…2. In dem besagten Schreiben zur Aufforderung vom römisch 40 führen Sie an, dass sie als meine Sachbearbeiterin meine Angelegenheit innehaben und zugleich fertigen Sie dieses Aufforderung Schreiben dass ich am römisch 40 erhalten habe welches sie als Richterin abstempeln - somit stellt sich auch die Frage was ist eigentlich ihr Status sind sie jetzt meine Sachbearbeiterin oder sind sie die Richterin…? Auch hierzu halt dich eindeutig fest dass sie mit der Funktion Hula-Hoop die wesentlichen Punkte über deren sie im eigenen Hause zu richten hätten Einfach nicht richten und nach deren Lust und Laune vielleicht noch ein paar Tränendüsen dieses ganze dem Antragsteller einerseits als Sachbearbeiterin und andererseits gleich darüber als Richterin richten und das ist ein weiteres - Das klar und deutlich wiedergibt dass sie nach eigenem Lust und Laune ihre Interessen entsprechende Tatsachen ins Licht und alles andere in den Schatten stellen – mehr als nur rechtswidrig nahezu Vertuschung von Unterlagen und Beweismaterial…

3.       Wie bereits in den besagten Rechtssätzen, dass ich in dem Nachreichungsschreiben zur Aufforderung als Nachgereichte Unterlage eingebracht hatte sind die Rechtssätze in Bezug auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse enthalten:

Insbesondere da sehr viele Richterrinnen und Richter die Ansicht vertreten dass wenn das Einkommen des Kandidaten mit dem Ausgaben welche zu seinem Lebens Unterhalt benötigt sich deckt oder zumindest in einem gewissen Maße je nach seinem Bank Institut diese sich im Rahmen hält das hier sehr wohl ein geordnetes wirtschaftliches Verhältnis durch ausgegeben ist - wenn man bedenkt dass manche Unternehmen/Unternehmer in einer unorthodoxen Art und Weise ihre Tätigkeit gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätigen und diese so genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesem Tätigkeit Wandel nicht mitwirken die Wahrscheinlichkeit sehr hoch liegen wird dass diese gekündigt werden -Sieht man diese Tatsachen tatsächlich ins Auge so stellen sich zwei Fragen daraus, erstens wie folgt man diese Ansicht hat man laut ihren Gedankengang Frau XXXX ein geordnetes wirtschaftliches Verhältnis - aber mit der tatsächlichen Gewissheit dass dieses gegen das Gesetz ist und auch das ganze irgendwann noch mal in der Zukunft auf wird ohnehin beschuldigt vom Grunde wegen mit gemacht zu haben, zweitens folgt man dieser Ansicht nicht ja dann ist man sofort auf der Straße und dieses bedeute laut ihrer Ansicht Frau XXXX dass man nicht in einem geordneten wirtschaftlichen Verhältnis leben würde -nun denn liebe Frau XXXX wie viele sind denn vom Jahre XXXX bis einschließlich XXXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Verschulden in einer Notsituation und nehmen dadurch Tätigkeiten an, welche nicht entrichtet werdenInsbesondere da sehr viele Richterrinnen und Richter die Ansicht vertreten dass wenn das Einkommen des Kandidaten mit dem Ausgaben welche zu seinem Lebens Unterhalt benötigt sich deckt oder zumindest in einem gewissen Maße je nach seinem Bank Institut diese sich im Rahmen hält das hier sehr wohl ein geordnetes wirtschaftliches Verhältnis durch ausgegeben ist - wenn man bedenkt dass manche Unternehmen/Unternehmer in einer unorthodoxen Art und Weise ihre Tätigkeit gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätigen und diese so genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesem Tätigkeit Wandel nicht mitwirken die Wahrscheinlichkeit sehr hoch liegen wird dass diese gekündigt werden -Sieht man diese Tatsachen tatsächlich ins Auge so stellen sich zwei Fragen daraus, erstens wie folgt man diese Ansicht hat man laut ihren Gedankengang Frau römisch 40 ein geordnetes wirtschaftliches Verhältnis - aber mit der tatsächlichen Gewissheit dass dieses gegen das Gesetz ist und auch das ganze irgendwann noch mal in der Zukunft auf wird ohnehin beschuldigt vom Grunde wegen mit gemacht zu haben, zweitens folgt man dieser Ansicht nicht ja dann ist man sofort auf der Straße und dieses bedeute laut ihrer Ansicht Frau römisch 40 dass man nicht in einem geordneten wirtschaftlichen Verhältnis leben würde -nun denn liebe Frau römisch 40 wie viele sind denn vom Jahre römisch 40 bis einschließlich römisch 40 zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Verschulden in einer Notsituation und nehmen dadurch Tätigkeiten an, welche nicht entrichtet werden

4.       In Ihrer Beauftragung des Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Erstattung eines komischen im Gutachtens gemäß §4, 4a SDG ist unter §4 Abs. (2) die Kommission beauftragt ein Gutachten gemäß §2 Abs. 2 Z1 Buchstaben a und b sowie Z1a ( a: Sachkunde; b: zehnjährige möglichst berufliche Tätigkeit; Z1a: die ausreichende Ausstattung ) mit der Feststellung dieser von Ihnen am XXXX beauftragt worden – da die Eintragung in die Liste der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger alle Punkte unter §2 Abs. 2 zu erfüllen sind waren doch ihre Aufgabengebiete (als Sachbearbeiterin oder Richterin das kann ich jetzt nicht nachvollziehen in welcher Funktion sie hier agiert haben) gemäß §4 Abs. (2) die Voraussetzungen nach §2 Abs. 2 Z1 Buchstabe a, b, f, g, und i selbst einmal zu prüfen und erst dann eine Begutachtung vom Prüfungskommission für die restlichen Punkte einzuholen Wie stellt sich die Frage warum sie eine zwielichtige Handhabung zu Grunde gelegt haben wenn man bedenkt dass sie diese Punkte selbst zu überprüfen hätten und erst nach meinem intensive eine zwielichtigkeit zu Grunde legen…?4. In Ihrer Beauftragung des Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Erstattung eines komischen im Gutachtens gemäß §4, 4a SDG ist unter §4 Abs. (2) die Kommission beauftragt ein Gutachten gemäß §2 Absatz 2, Z1 Buchstaben a und b sowie Z1a ( a: Sachkunde; b: zehnjährige möglichst berufliche Tätigkeit; Z1a: die ausreichende Ausstattung ) mit der Feststellung dieser von Ihnen am römisch 40 beauftragt worden – da die Eintragung in die Liste der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger alle Punkte unter §2 Absatz 2, zu erfüllen sind waren doch ihre Aufgabengebiete (als Sachbearbeiterin oder Richterin das kann ich jetzt nicht nachvollziehen in welcher Funktion sie hier agiert haben) gemäß §4 Abs. (2) die Voraussetzungen nach §2 Absatz 2, Z1 Buchstabe a, b, f, g, und i selbst einmal zu prüfen und erst dann eine Begutachtung vom Prüfungskommission für die restlichen Punkte einzuholen Wie stellt sich die Frage warum sie eine zwielichtige Handhabung zu Grunde gelegt haben wenn man bedenkt dass sie diese Punkte selbst zu überprüfen hätten und erst nach meinem intensive eine zwielichtigkeit zu Grunde legen…?

5.       Unter §4a ist ebenso enthalten das nicht die Prüfungskommission unbedingt vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen stammen muss, es können auch den jeweiligen Fachgebiet gehörigen kammer oder Vereinigung welche gesetzliche Interessenvertretung anbieten ebenfalls beauftragt bar hierzu stellt sich mir die Frage weshalb ich von Ihnen keine andere Begutachtungskommission einer anderen Kamera oder Vereinigung weiter vermittelt worden bin wenn es sich hier klar herausstellt dass die Tätigkeit die seitens des Landesgericht für Zivilrecht Sachen Wien der Präsidentin Nicht eingehalten wird und dennoch weiterführend falsch Auskunft sowie Unterstellung von Unterlagen vernichten von Beweismitteln zurückhalten von Beweismitteln und diese seit XXXX auch in diesem Punkt liebe Frau XXXX sind sie als (entweder meine Sachbearbeiterin oder Richterin in diesem Fall können sich aussuchen denn ich habe es nicht verstanden deine Antwort hab ich auch nicht bekommen) nicht nur mit der Rechtswidrigkeit behaftet, sondern auch mit dem Nachkommen ihre Pflichten sondern auch die Tatsache dass sie nach ihrem eigenen Interesse (Urkunden; Dokumente; Schriftstücke) verschwinden lassen oder zurückhalten Wenn auch nicht dieses aber sehr wohl die Personen die unter ihnen hier tätig sind die diese Tätigkeit tätigen, The Frau XXXX diese Personen auch nur in Gewahrsam zu nehmen anstatt hier eine Untersuchung/Prüfung der Sachlage einleitend anzugehen und diese schon von amtswegen her den meine Beschwerde ist nicht seit gestern5. Unter §4a ist ebenso enthalten das nicht die Prüfungskommission unbedingt vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen stammen muss, es können auch den jeweiligen Fachgebiet gehörigen kammer oder Vereinigung welche gesetzliche Interessenvertretung anbieten ebenfalls beauftragt bar hierzu stellt sich mir die Frage weshalb ich von Ihnen keine andere Begutachtungskommission einer anderen Kamera oder Vereinigung weiter vermittelt worden bin wenn es sich hier klar herausstellt dass die Tätigkeit die seitens des Landesgericht für Zivilrecht Sachen Wien der Präsidentin Nicht eingehalten wird und dennoch weiterführend falsch Auskunft sowie Unterstellung von Unterlagen vernichten von Beweismitteln zurückhalten von Beweismitteln und diese seit römisch 40 auch in diesem Punkt liebe Frau römisch 40 sind sie als (entweder meine Sachbearbeiterin oder Richterin in diesem Fall können sich aussuchen denn ich habe es nicht verstanden deine Antwort hab ich auch nicht bekommen) nicht nur mit der Rechtswidrigkeit behaftet, sondern auch mit dem Nachkommen ihre Pflichten sondern auch die Tatsache dass sie nach ihrem eigenen Interesse (Urkunden; Dokumente; Schriftstücke) verschwinden lassen oder zurückhalten Wenn auch nicht dieses aber sehr wohl die Personen die unter ihnen hier tätig sind die diese Tätigkeit tätigen, The Frau römisch 40 diese Personen auch nur in Gewahrsam zu nehmen anstatt hier eine Untersuchung/Prüfung der Sachlage einleitend anzugehen und diese schon von amtswegen her den meine Beschwerde ist nicht seit gestern

6.       Vertrauenswürdigkeit passiert nicht auf einen einseitigen Gedankengang oder Würdigung Liebe Frau XXXX - diese basiert auf beidseitigen, es sei denn Sie betrachten ihre Funktion gleich einem Diktator, dass ich zwar nicht hoffe und auch nicht wünsche jedoch die Missetaten deuten etwas anderes6. Vertrauenswürdigkeit passiert nicht auf einen einseitigen Gedankengang oder Würdigung Liebe Frau römisch 40 - diese basiert auf beidseitigen, es sei denn Sie betrachten ihre Funktion gleich einem Diktator, dass ich zwar nicht hoffe und auch nicht wünsche jedoch die Missetaten deuten etwas anderes

7.       Inneren Bescheid auf der Seite 7 beziehen Sie sich auf Gedankengänge der rechtssuchende die Bevölkerung in punkto Vertrauenswürdigkeit und hängen mit an dass diese besagt die Bevölkerung von einem sachverständigen dieses erwarten darf liebe Frau XXXX , ich stelle hiermit den Antrag, dass diese besagte, rechtssuchende Bevölkerung (Ein Bescheid ist ein formeller Verwaltungsakt, durch den eine Behörde oder Gericht in einer konkreten Angelegenheit eine Entscheidung trifft und diese der betroffenen Person mitteilte) Über meine Person auch in meiner Anwesenheit befragt wird und jeder einzelne der oder die Personen die zu dieser Bevölkerung dazu gehören den näheres evening sie in ihrem Bescheid nicht, habe ich das Recht diese anzuhören Und das eine entsprechende Protokollierung bescheidmäßig und urkundsmäßig und dokumentsmäßig in der Akte nämlich meine Akte eingetragen wird - andernfalls bringe ich hiermit die Beschwerde an das sie meine Verfahrensablauf bewusst verraten indem sie keine ordentliche Rechtsordnung welches mir in meinen Grundrechten enthalten ist, nicht gewähren.7. Inneren Bescheid auf der Seite 7 beziehen Sie sich auf Gedankengänge der rechtssuchende die Bevölkerung in punkto Vertrauenswürdigkeit und hängen mit an dass diese besagt die Bevölkerung von einem sachverständigen dieses erwarten darf liebe Frau römisch 40 , ich stelle hiermit den Antrag, dass diese besagte, rechtssuchende Bevölkerung (Ein Bescheid ist ein formeller Verwaltungsakt, durch den eine Behörde oder Gericht in einer konkreten Angelegenheit eine Entscheidung trifft und diese der betroffenen Person mitteilte) Über meine Person auch in meiner Anwesenheit befragt wird und jeder einzelne der oder die Personen die zu dieser Bevölkerung dazu gehören den näheres evening sie in ihrem Bescheid nicht, habe ich das Recht diese anzuhören Und das eine entsprechende Protokollierung bescheidmäßig und urkundsmäßig und dokumentsmäßig in der Akte nämlich meine Akte eingetragen wird - andernfalls bringe ich hiermit die Beschwerde an das sie meine Verfahrensablauf bewusst verraten indem sie keine ordentliche Rechtsordnung welches mir in meinen Grundrechten enthalten ist, nicht gewähren.

8.       In ihrem Bescheid auf der Seite 7 unterstellen Sie mir dass ich keine Gesetzestreue keine Korrektheit keine Sorgfalt keine Charakterstärke sowie kein Pflichtbewusstsein und baue das ganze auf Vertrauenswürdigkeit und Fehlverhalten auf Liebe XXXX wenn sie unter dem Begriff Gerichtssachverständiger einen ja Sager oder ja danke Saga verstehen dann würde ich diese Meinung Sugar vertreten – da ich aber der Antragsteller bin und kein Ja Saga oder ja danke Saga bin und nach meiner Recherche dieses auf keinster Weise und auf gar keinen Fall von einem Gerichts sachverständigen nicht nur nicht verlangt wird schon dann aus den Rechtssätzen auch klar und deutlich heraus geht dass diese Personen zu Rechenschaft gezogen werden - ausdrücklich und Rein den Tatsachen nach fahrlässige bis grob fahrlässige Verhaltens des Hauptverbandes durch Ihre XXXX Haltung in dem sie den Kandidaten sprichwörtlich zur Brust nehmen und kein Ermittlungsverfahren oder Untersuchungsverfahren einleiten auch noch damit gelobt sowie in ihrer Haltung bestätigt Somit stellt sich mir die Frage wer von uns beiden liebe XXXX diese Unterstellung eher gerecht ist anscheinend kennen Sie sich damit sehr gut aus wenn sie das sogar in Worte fassen Ihnen Bescheid an mich persönlich senden ohne jegliche Begründung.8. In ihrem Bescheid auf der Seite 7 unterstellen Sie mir dass ich keine Gesetzestreue keine Korrektheit keine Sorgfalt keine Charakterstärke sowie kein Pflichtbewusstsein und baue das ganze auf Vertrauenswürdigkeit und Fehlverhalten auf Liebe römisch 40 wenn sie unter dem Begriff Gerichtssachverständiger einen ja Sager oder ja danke Saga verstehen dann würde ich diese Meinung Sugar vertreten – da ich aber der Antragsteller bin und kein Ja Saga oder ja danke Saga bin und nach meiner Recherche dieses auf keinster Weise und auf gar keinen Fall von einem Gerichts sachverständigen nicht nur nicht verlangt wird schon dann aus den Rechtssätzen auch klar und deutlich heraus geht dass diese Personen zu Rechenschaft gezogen werden - ausdrücklich und Rein den Tatsachen nach fahrlässige bis grob fahrlässige Verhaltens des Hauptverbandes durch Ihre römisch 40 Haltung in dem sie den Kandidaten sprichwörtlich zur Brust nehmen und kein Ermittlungsverfahren oder Untersuchungsverfahren einleiten auch noch damit gelobt sowie in ihrer Haltung bestätigt Somit stellt sich mir die Frage wer von uns beiden liebe römisch 40 diese Unterstellung eher gerecht ist anscheinend kennen Sie sich damit sehr gut aus wenn sie das sogar in Worte fassen Ihnen Bescheid an mich persönlich senden ohne jegliche Begründung.

Zum Thema Ermittlungsverfahren und Beschwerde:

Ich habe meinen Antrag zur Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am XXXX eingebracht am XXXX übermittelten Sie liebe Frau XXXX dem Hauptverband der Begutachtungskommission mit der Beauftragung eines Gutachtens gemäß §4, 4a SDG ist unterIch habe meinen Antrag zur Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am römisch 40 eingebracht am römisch 40 übermittelten Sie liebe Frau römisch 40 dem Hauptverband der Begutachtungskommission mit der Beauftragung eines Gutachtens gemäß §4, 4a SDG ist unter

Zitiere: §4 Abs. (2) SDG die Kommission beauftragt ein Gutachten gemäß §2 Abs. 2 Z1 Buchstaben a und b sowie Z1aZitiere: §4 Abs. (2) SDG die Kommission beauftragt ein Gutachten gemäß §2 Absatz 2, Z1 Buchstaben a und b sowie Z1a

?        a: Sachkunde;

?        b: zehnjährige möglichst berufliche Tätigkeit;

?        Z1a: die ausreichende Ausstattung

und verwaisten ausdrücklich auf die Frist:

Zitiere: Im Hinblick auf die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG iVm. § 73 Abs. 1 AVG darf ich um ehestmögliche Erledigung ersuchen.Zitiere: Im Hinblick auf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darf ich um ehestmögliche Erledigung ersuchen.

in Ihrer Beauftragungsschreiben vom XXXX das Hauptverband darauf hinin Ihrer Beauftragungsschreiben vom römisch 40 das Hauptverband darauf hin

Und dennoch, in Anbetracht der E-Mail-Benachrichtigung vom XXXX , dass ich vom Hauptverband zugesandt bekommen habe, wird mir klar und deutlich kundgetan, dass:Und dennoch, in Anbetracht der E-Mail-Benachrichtigung vom römisch 40 , dass ich vom Hauptverband zugesandt bekommen habe, wird mir klar und deutlich kundgetan, dass:

?        …ich irgendwann in der Zukunft 8 Wochen vorher nämlich den anberaumten Prüfungstermin angekündigt bekommen würde…

Achtung: vom XXXX bis XXXX sind bereits 4 Monaten im Verfahrensverlauf vergangen zuzüglich zu dem Kommen noch irgendwann in der Zukunft 8 Wochen vorher ein anberaumter Prüfungstermin, d.h. weitere 2 Monate somit wissen wir per XXXX dass die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG iVm. § 73 Abs. 1 AVG überschritten wird und das auch noch im Wissen und der Benachrichtigung seitens Ihrer XXXX Achtung: vom römisch 40 bis römisch 40 sind bereits 4 Monaten im Verfahrensverlauf vergangen zuzüglich zu dem Kommen noch irgendwann in der Zukunft 8 Wochen vorher ein anberaumter Prüfungstermin, d.h. weitere 2 Monate somit wissen wir per römisch 40 dass die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG überschritten wird und das auch noch im Wissen und der Benachrichtigung seitens Ihrer römisch 40

somit ist auch in diesem Punkt klare Und die Tatsache, dass sie liebe XXXX ihre Pflichten (meine Sachbearbeiterin oder als Urteilende Richterin) nicht nachgekommen, geschweige denn aus dem gesamten Verlauf textänderungen oder herausgepickt haben die ihre Ansicht nach ins Licht und alles andere in den Schatten von ihnen gestellt werden - dass mehr als nur ein Rechtswidrigkeit wie auch schon zuvor von mir zu Grunde gelegt, hiermit bestätigt wird.somit ist auch in diesem Punkt klare Und die Tatsache, dass sie liebe römisch 40 ihre Pflichten (meine Sachbearbeiterin oder als Urteilende Richterin) nicht nachgekommen, geschweige denn aus dem gesamten Verlauf textänderungen oder herausgepickt haben die ihre Ansicht nach ins Licht und alles andere in den Schatten von ihnen gestellt werden - dass mehr als nur ein Rechtswidrigkeit wie auch schon zuvor von mir zu Grunde gelegt, hiermit bestätigt wird.

Achtung: U.a., in dem besagten e-Mail schreiben vom Hauptverband am XXXX wird ebenfalls nur über den Prüfungstermin geschrieben und nicht gut absolut gar nicht über meine mehrmaligen Anfragen (das auch ihnen mehrfach bekannt gegeben wurde) in Bezug auf Prüfungsstandards des jeweiligen Fachgebietes enthalten ist und auch sind nämlich in welchen Teilen ich befreit bin oder nicht…?Achtung: U.a., in dem besagten e-Mail schreiben vom Hauptverband am römisch 40 wird ebenfalls nur über den Prüfungstermin geschrieben und nicht gut absolut gar nicht über meine mehrmaligen Anfragen (das auch ihnen mehrfach bekannt gegeben wurde) in Bezug auf Prüfungsstandards des jeweiligen Fachgebietes enthalten ist und auch sind nämlich in welchen Teilen ich befreit bin oder nicht…?

Auch wenn das Hauptverband über den Ablauf der Prüfung zu Begutachtung verantwortlich ist, ist es jedoch ihre Liebe XXXX Aufgabe (wenn auch ungewollt und ungewünschte eine Beschwerde vom Antragsteller sprich meine Wenigkeit dem nachzugehen) warum eine Anfrage vom Prüfungskandidaten „ zu begutachtende Person“ bezugnehmend was konkrete prüfungsgebiete Gegenständen nicht beantwortet wird…?Auch wenn das Hauptverband über den Ablauf der Prüfung zu Begutachtung verantwortlich ist, ist es jedoch ihre Liebe römisch 40 Aufgabe (wenn auch ungewollt und ungewünschte eine Beschwerde vom Antragsteller sprich meine Wenigkeit dem nachzugehen) warum eine Anfrage vom Prüfungskandidaten „ zu begutachtende Person“ bezugnehmend was konkrete prüfungsgebiete Gegenständen nicht beantwortet wird…?

Achtung: und ich dadurch meine Beschwerde und Anregungen und Vorkommnisse erst recht dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien meine Ansprechpartnerin Frau XXXX richten musste und im Weiteren sie Liebe Frau XXXX , sich die Sachlage annehmen und ebenso nicht ein Ermittlungsverfahren eingeführt haben.Achtung: und ich dadurch meine Beschwerde und Anregungen und Vorkommnisse erst recht dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien meine Ansprechpartnerin Frau römisch 40 richten musste und im Weiteren sie Liebe Frau römisch 40 , sich die Sachlage annehmen und ebenso nicht ein Ermittlungsverfahren eingeführt haben.

Achtung: zu gleichermaßen dubios ist dieses Verhalten auch dass sie zwar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben aber im Gegenteil nicht das Hauptverband in Rechenschaft ziehen sondern den Antragsteller und diese auch noch untergriffig angehen wozu gleich auch beschuldigen nicht mitgewirkt zu haben - ist für mich ein weiterer Beweis dafür dass sie nicht nur rechtswidrig gehandelt haben sondern auch ihren Amt als solches maßlos ausnutzen

zu Pkt. 1:

Ihre Entschuldigung zeigt mir einen Charakter das ich von denen die mir begegnet sind (im Zuge meines Antrages zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) absolut nicht erwarten konnte - und in Folge zu so einer Maßnahme zurückgreifen musste, dass ich sehr betrübt und bekümmert bin, leider sie Frau XXXX in diesem Fall belangen musste.Ihre Entschuldigung zeigt mir einen Charakter das ich von denen die mir begegnet sind (im Zuge meines Antrages zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) absolut nicht erwarten konnte - und in Folge zu so einer Maßnahme zurückgreifen musste, dass ich sehr betrübt und bekümmert bin, leider sie Frau römisch 40 in diesem Fall belangen musste.

Das besagte Schreiben, auf das sie Bezug nehmen sandte mir die Frau XXXX chler und sie war auch meine Sachbearbeiterin in meinem ersten Anlauf zur Eintragung in die Liste, wie sie es auch in diesem Anlauf zur Eintragung in die Liste bis her war.Das besagte Schreiben, auf das sie Bezug nehmen sandte mir die Frau römisch 40 chler und sie war auch meine Sachbearbeiterin in meinem ersten Anlauf zur Eintragung in die Liste, wie sie es auch in diesem Anlauf zur Eintragung in die Liste bis her war.

Und gebotenen Respekt liebe XXXX , wenn Sie mir gestatten die eine „ Anführende Bemerkung“ Ich bin ebenfalls ein Zivilingenieur und bin auf der Kammer der Architekten und Ingenieurs Konsulenten gelistet aufgeführt - das weder in ihren Anschreiben an mich so wie alt auch der Bestellung von Begutachtungskommission enthalten ist - insofern war ich mir unsicher ob ich hier etwaige Unterlagen nach zu bringen hätte oder nicht…? Der hierfür angeführten Prüfung am Abend der mit der Landesregierung Wien sowie Prüfungen auf der Technischen Universität Wien ich erfolgreich abgelegt habe sind meinem 54 seitigen Antrag in Kopie (Abbildung) beifügen enthalten.Und gebotenen Respekt liebe römisch 40 , wenn Sie mir gestatten die eine „ Anführende Bemerkung“ Ich bin ebenfalls ein Zivilingenieur und bin auf der Kammer der Architekten und Ingenieurs Konsulenten gelistet aufgeführt - das weder in ihren Anschreiben an mich so wie alt auch der Bestellung von Begutachtungskommission enthalten ist - insofern war ich mir unsicher ob ich hier etwaige Unterlagen nach zu bringen hätte oder nicht…? Der hierfür angeführten Prüfung am Abend der mit der Landesregierung Wien sowie Prüfungen auf der Technischen Universität Wien ich erfolgreich abgelegt habe sind meinem 54 seitigen Antrag in Kopie (Abbildung) beifügen enthalten.

Vom zuständigen Bundesministerium wurde mir ebenfalls die zu Gründung meiner Kanzlei XXXX Bescheid mäßig zugesandt auch dieses ich in meinem 54 seitigen Antrag zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Kopie (Abbildung) von mir hin beigelegt.Vom zuständigen Bundesministerium wurde mir ebenfalls die zu Gründung meiner Kanzlei römisch 40 Bescheid mäßig zugesandt auch dieses ich in meinem 54 seitigen Antrag zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Kopie (Abbildung) von mir hin beigelegt.

zu Pkt. 2:

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG für die Eintragung als Gerichtssachverständiger - ist per Definition keine genaueren Angaben enthalten außer diesem Worten: „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ - genauso wenig ist aus Ihrem Aufforderungsschreiben (wie hoch mein Lohneinkommen der letzten 2 Jahre waren oder nicht, definieren/ orientieren Sie an welchen Einkommensrichtlinien und weshalb ist gerade mein Einkommen hierfür ein ausschlaggebendes - unter anderem zugleich auch mein Vermögenswerte u. -besitz aufgelistet ausgelistet Sie von mir Verlangen, ist für mich zu gänzlich nicht nachvollziehbar) es nicht zu entnehmen was Sie genau von mir benötigen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG für die Eintragung als Gerichtssachverständiger - ist per Definition keine genaueren Angaben enthalten außer diesem Worten: „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ - genauso wenig ist aus Ihrem Aufforderungsschreiben (wie hoch mein Lohneinkommen der letzten 2 Jahre waren oder nicht, definieren/ orientieren Sie an welchen Einkommensrichtlinien und weshalb ist gerade mein Einkommen hierfür ein ausschlaggebendes - unter anderem zugleich auch mein Vermögenswerte u. -besitz aufgelistet ausgelistet Sie von mir Verlangen, ist für mich zu gänzlich nicht nachvollziehbar) es nicht zu entnehmen was Sie genau von mir benötigen.

In Anbetracht dessen, dass eine Zufolge §10 SDG "ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit der nach § 2 Abs. 2 lit. h), seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;" festgestellt wird.In Anbetracht dessen, dass eine Zufolge §10 SDG "ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofs römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit der nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,), seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;" festgestellt wird.

Jedoch ist eine gleichwertige Definition „geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ in anderen Fachgruppengebieten klar geregelt:

a.       § 9 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenna. Paragraph 9, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.       über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungs- oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2.       über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

3.       gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.

b.       § 10 WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisseb. Paragraph 10, WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

(1)      Absatz eins Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1.       über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder

2.       über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder

3.       gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

(2)      Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des § 100a der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, nachzuweisen.(2) Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des Paragraph 100 a, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, nachzuweisen.

Da es noch weitere klar geregelte Fachgruppengebiete es gibt und diese sich nicht großartig von den zuvor genannten unterscheiden - behalte ich mir das Recht vor erneut sie zu fragen - aufgrund welcher Grundlage passiert ihr verlangen von meinem Einkommen und Vermögen sowie dieses rückwirkend der letzten 2 Jahre…?

Um es zu verstehen, was sie (Frau XXXX ) eigentlich genau von mir wissen wollen, stelle ich in Bezug (geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, gemäß § 2 Abs. 2 lit. h), SDG iVm §10 SDG) mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:Um es zu verstehen, was sie (Frau römisch 40 ) eigentlich genau von mir wissen wollen, stelle ich in Bezug (geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,), SDG in Verbindung mit §10 SDG) mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:

Zitat 1 aus Geschäftszahl XXXX :Zitat 1 aus Geschäftszahl römisch 40 :

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.3.1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG 2017 sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse dann nicht vor, wenn über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.

3.2. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides lagen beim Beschwerdeführer keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vor, weil ein Insolvenzverfahren anhängig war. Dieses wurde allerdings durch Annahme eines Zahlungsplanes im Jahr 2021 aufgehoben.

Daher war der Beschwerde im Lichte der nunmehrigen Sach- und Rechtslage (zu deren Relevanz: VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, RS 10) stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben, da geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des WTBG 2017 vorliegen.

Frage zur Zitat 1: Sehr geehrte Frau XXXX , gibt es über mich ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?Frage zur Zitat 1: Sehr geehrte Frau römisch 40 , gibt es über mich ein Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?

Zitat 2 aus Geschäftszahl XXXX Zitat 2 aus Geschäftszahl römisch 40

Hinsichtlich der Voraussetzung der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ist auszuführen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, wonach mmehrfache mehrmonatige Zahlungsrückstände […] sowie mehrere (wenn auch zwischenzeitlich beendete) gegen den Sachverständigen geführte Exekutionsverfahren jedenfalls gravierende Zweifel am Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit wie auch der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse begründen können wird nicht verkannt. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedoch wie oben festgestellt jegliche diesbezüglichen Ermittlungen unterlassen und im angefochtenen Bescheid zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers überhaupt keine überprüfbaren Feststellungen getroffen.

Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 SDG zu prüfen.Da die belangte Behörde (ohne nachvollziehbare Erwägungen) von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der mangelnden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausging, hat sie es unterlassen, die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, SDG zu prüfen.

Frage zur Zitat 2: Sehr geehrte Frau XXXX , sind mehrfache über mehr Monaten Zahlungsrückstände sowie gegen meine Person mehrere geführte Exekutionen hinreichend gegeben, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?Frage zur Zitat 2: Sehr geehrte Frau römisch 40 , sind mehrfache über mehr Monaten Zahlungsrückstände sowie gegen meine Person mehrere geführte Exekutionen hinreichend gegeben, von der ich selbst nichts weiß, aber sie vielleicht - und bezieht sich ihre Frage auf dieser vielleicht heraus…?

Die nicht nachvollziehbaren Fragen, die Sie hier gestellt haben etwas klar er zu definieren, aber dass das dadurch ausarten würde, behalte ich mir das Recht vor auch weitere Bezugnehmende Frage stellen einzuführen

Das SDG hat aber nach der Rechtsprechung vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern.

Zumal Sie sich Frau XXXX bezugnehmend (BVwG XXXX ) beziehen - erkläre ich hiermit:Zumal Sie sich Frau römisch 40 bezugnehmend (BVwG römisch 40 ) beziehen - erkläre ich hiermit:

?        dass ich in einem geordneten wirtschaftlichen Verhältnis lebe und

?        gegen mich weder ein Strafverfahren noch mehrfache über mehr Monaten Zahlungsrückstände sowie mehrere geführte Exekutionen als auch Insolvenzverfahren oder ein Konkursverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist oder gewesen ist.

Ein weiteres tue ich hiermit kund, nachdem ich vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Befugnis zur Gründung meine Kanzlei XXXX erhalten habe (ist im Übrigen in der 54 seitigem Antragung zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen enthalten), habe ich einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem geeigneten Büro für meine Kanzlei als auch einen Versicherungsagenten mit der notwendigen Betriebshaftpflichtversicherung, beauftragt.Ein weiteres tue ich hiermit kund, nachdem ich vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Befugnis zur Gründung meine Kanzlei römisch 40 erhalten habe (ist im Übrigen in der 54 seitigem Antragung zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen enthalten), habe ich einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem geeigneten Büro für meine Kanzlei als auch einen Versicherungsagenten mit der notwendigen Betriebshaftpflichtversicherung, beauftragt.

In Anbetracht, dass die gutachterliche Stellungsnahme der Begutachtungskommission welches vom Ihnen als mein Ansprechpartner (LG-ZRS WIEN) zu bestellen und zu beauftragen ist §4 abs (2) […] Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen:In Anbetracht, dass die gutachterliche Stellungsnahme der Begutachtungskommission welches vom Ihnen als mein Ansprechpartner (LG-ZRS WIEN) zu bestellen und zu beauftragen ist §4 abs (2) […] Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen:

Ich zitiere §2 Abs. 2 Z1 a und b sowie Z 1aIch zitiere §2 Absatz 2, Z1 a und b sowie Ziffer eins a

[1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; ]

in welchen dieser zuvor genannten Punkten ist, klar festgelegt, dass ich eine Prüfung bei einer vom LG-ZRS Wien Begutachtungskommission (Prüfungskommission) nicht ablegen darf, da gemäß § 2 Abs. 2 lit. h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG im raumstehen…?in welchen dieser zuvor genannten Punkten ist, klar festgelegt, dass ich eine Prüfung bei einer vom LG-ZRS Wien Begutachtungskommission (Prüfungskommission) nicht ablegen darf, da gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h,) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, SDG im raumstehen…?

Und auch wenn diese im Raum stehen würde, haben sie am XXXX ich zitiere aus der Mitteilung, dass ich am XXXX erhalten habe:Und auch wenn diese im Raum stehen würde, haben sie am römisch 40 ich zitiere aus der Mitteilung, dass ich am römisch 40 erhalten habe:

„samt Beilagen dazu mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens gemäß §§ 4, 4a SDG zu veranlassen und dieses Gutachten unter Bekanntgabe der Namen, Adressen und Bankverbindungen der Kommissionsmitglieder sowie unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte anher zu übermitteln.“„samt Beilagen dazu mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens gemäß Paragraphen 4, 4 a, SDG zu veranlassen und dieses Gutachten unter Bekanntgabe der Namen, Adressen und Bankverbindungen der Kommissionsmitglieder sowie unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte anher zu übermitteln.“

warum wurde denn das Begutachtungskommission zur Prüfung beauftragt…

Ich schließe daraus, dass die Prüfung der vom LG-ZRS Wien Beauftragte Begutachtungskommission sehr wohl stattfinden darf und auch - denn sie prüfen ja nur das Fach- und Sachwissen…?

U.a. lässt sich hieraus klar und eindeutig bestätigen, dass bei Ungereimtheiten mit der Prüfungskommission ich mich sehr wohl an meine Antragstellende Stelle wie in diesem Fall LG-ZRS Wien es ist, mich zu wenden habe - und nicht an die Kammer wie Sie es in Ihrer Aufforderung bezeichnen.

zu Pkt. 4:

Ich gebe hiermit bekannt, dass ich wie zuvor aufgrund meines 54-seitigen Antrages die Eintragung in die Liste, der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen wollte – und will dies nach wie vor – und gebe hiermit bekannt, dass ich in keinster Weise daran gedacht habe meinen Antrag zurückzuziehen.

Wie auch zu den anderen Punkten verstehe ich ihre Frage Frau XXXX , auch zu diesen nicht - besenderst deswegen nicht, wie sie darauf kommenWie auch zu den anderen Punkten verstehe ich ihre Frage Frau römisch 40 , auch zu diesen nicht - besenderst deswegen nicht, wie sie darauf kommen

zu Pkt. 5:

meinem Anruf zufolge unserem Telefongespräch am XXXX um XXXX , halt dich hiermit fest:meinem Anruf zufolge unserem Telefongespräch am römisch 40 um römisch 40 , halt dich hiermit fest:

?        obwohl ich Ihnen in unserem Telefongespräch kundtat, dass sie (Frau XXXX ) meine Hilfe-ersuch-Anfrage zu gänzlich missverstanden und ebenfalls miss interpretierten haben in puncto „Ich habe Sie nicht um die Prüfungsstoffe selbst gebeten sondern dass die von ihrerseits zu bestellenden/ zu beauftragenden Begutachtungskommission des HV keine aber auch gar keine entsprechende Information:? obwohl ich Ihnen in unserem Telefongespräch kundtat, dass sie (Frau römisch 40 ) meine Hilfe-ersuch-Anfrage zu gänzlich missverstanden und ebenfalls miss interpretierten haben in puncto „Ich habe Sie nicht um die Prüfungsstoffe selbst gebeten sondern dass die von ihrerseits zu bestellenden/ zu beauftragenden Begutachtungskommission des HV keine aber auch gar keine entsprechende Information:

o        (alle 3 Fachgebieten haben eigen Prüfungsstandards die allgemein gefasst sind in denen Vorqualifikationen angeführt und entsprechende Befreiungen von den jeweiligen zum Fachgebiet gehörigen Prüfungsstoff der jeweilige Kandidat - aufgrund seiner Vorqualifikation befreit - wäre),

nicht nur dass ich diese Informationen HV nicht erhalte, sondern man nötigt mich zu einer Prüfung „das irgendwann in der Zukunft“ 8 Wochen vorher mir bekannt gegeben werden soll, anzutreten - dadurch werde ich in eine Zwangssituation Genötigt, aus der ich klar ausgehen kann das wenn ich zur Prüfung antrete diese ohnehin nicht bestehen würde, (weil ich ja Fragen gestellt habe, und weiß Gott noch was die Damen des Sekretariats HV dieser an Häufchen dazu getan haben um die Sachlage zu deeskalieren, wie ist der anscheinend ist) und auch wenn ich die 8 Wochen vorher bekanntgegebene Prüfungstermin nicht wahrnehme und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe sprich 8 Wochen vorher bekanntgebe das ich nicht zur Prüfung antrete - würde man mir dennoch die Prüfungsgebühren 2 Tage vor der Prüfungsbeginn benachrichtigen dass ich dieses dennoch zu zahlen hätte –

Begründung für diese Feststellung können Sie Frau XXXX , herangezogene „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu XXXX vom XXXX “ also auch diesen anhängliche Akten konvolut sowie emailverkehr (zw. HV und meine Wenigkeit und LG-ZRS meine Wenigkeit) als begründeter Verdacht dass mir das nochmal passiert - wie auch der gegenständliche Fall von dem zuvor sich nicht unterscheidet, wenn auch nur marginal.Begründung für diese Feststellung können Sie Frau römisch 40 , herangezogene „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu römisch 40 vom römisch 40 “ also auch diesen anhängliche Akten konvolut sowie emailverkehr (zw. HV und meine Wenigkeit und LG-ZRS meine Wenigkeit) als begründeter Verdacht dass mir das nochmal passiert - wie auch der gegenständliche Fall von dem zuvor sich nicht unterscheidet, wenn auch nur marginal.

?        Obwohl sie dieses in unserem Telefongespräch mir kundtaten, dass Sie das verstanden haben und sowohl aus der Aktenlage meinem ersten Antrag vom XXXX auch weitere Punkte herausgelesen hätten (das unschöne und missbräuchliche Handlung des HV‘es), - haben Sie mir klar und deutlich gesagt: „auch da kann ich ihnen nicht weiterhelfen und bin auch nicht dafür zuständig, sie müssen sich an die Begutachtungskommission des HV’es weiterhin, hinwenden“? Obwohl sie dieses in unserem Telefongespräch mir kundtaten, dass Sie das verstanden haben und sowohl aus der Aktenlage meinem ersten Antrag vom römisch 40 auch weitere Punkte herausgelesen hätten (das unschöne und missbräuchliche Handlung des HV‘es), - haben Sie mir klar und deutlich gesagt: „auch da kann ich ihnen nicht weiterhelfen und bin auch nicht dafür zuständig, sie müssen sich an die Begutachtungskommission des HV’es weiterhin, hinwenden“

o        Das ist meines Erachtens nach, mich in einer Zwangssituation drängend entweder den Antrag zurückzuziehen oder die besagte Prüfung niemals bestehen kann gewaltsam / einflößend und prägend beeinflussend zu bestimmen, sehr wohl Sie als mein Ansprechpartner dazu in der Lage sind und es auch klar deutlich kundtun.

Frau XXXX , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, begründe dieses und stelle ich in Bezug (gemäß §§ 4, 4a SDG), mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:Frau römisch 40 , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, begründe dieses und stelle ich in Bezug (gemäß Paragraphen 4, 4 a, SDG), mit Beispielen / Erkenntnissen / Urteilen / Beschlüssen auf diese mich beziehend meiner Fragen:

Zitat 2 aus Geschäftszahl: XXXX Zitat 2 aus Geschäftszahl: römisch 40

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.

Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach § 4a SDG zu erstattende Gutachten kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach § 4a vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu § 11 SDG).Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen das von der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu erstattende Gutachten kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Bescheid, sondern eben "nur" um ein Gutachten handelt, an das die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Kommission nach Paragraph 4 a, vorzunehmende Prüfung sowie das darauf basierende Gutachten keiner rechtsförmigen Kontrolle unterliegen würden. Wenn nämlich der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, können diese Punkte gegebenenfalls auch in einer gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung (oder Rezertifizierung) abgewiesen wird, erhobenen Beschwerde releviert werden. Freilich hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 93/12/0264; Regierungsvorlage 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, 2014, Rz 3 zu Paragraph 11, SDG).

Diesbezüglich ist auch auf den in der Beschwerde völlig zu Recht vorgebrachten Einwand des BF hinzuweisen, wonach der BF als Ziviltechniker - dafür wurde der Nachweis erbracht - im Gebiet "Sachkunde" nicht zu prüfen ist, was sich aus der Bestimmung des § 4a Abs. 2 SDG ergibt.Diesbezüglich ist auch auf den in der Beschwerde völlig zu Recht vorgebrachten Einwand des BF hinzuweisen, wonach der BF als Ziviltechniker - dafür wurde der Nachweis erbracht - im Gebiet "Sachkunde" nicht zu prüfen ist, was sich aus der Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG ergibt.

Aus dem Verweis auf das "Prüfungsprotokoll samt Beilagen" lässt sich in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nur wenig gewinnen, zumal auch das - großteils handschriftlich verfasste und schwer leserliche - Prüfungsprotokoll sowie die als Beilagen angeführten Prüfungsfragen der drei Kommissionsmitglieder mangelhaft sind.

Auch hier Frau XXXX , ist es mir unverständlich, wenn man bedenkt, dass Sie bezugnehmend auf „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu XXXX “ eingehen - so wäre ihnen aus diesem Bescheid aufgefallen:Auch hier Frau römisch 40 , ist es mir unverständlich, wenn man bedenkt, dass Sie bezugnehmend auf „Das BVwG ging in seiner Entscheidung zu römisch 40 “ eingehen - so wäre ihnen aus diesem Bescheid aufgefallen:

1.       Das durch den Richter XXXX ,1. Das durch den Richter römisch 40 ,

ich zitiere: Das SDG hat aber nach der Rechtsprechung vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Es steht in Österreich aber den Gerichten (und Behörden) offen, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG genannt werden (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108).

Daher stellt die Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kein Berufsverbot dar,

da der Beschwerdeführer im Einzelfall durchaus als Sachverständiger tätig werden kann,

2.       Dass das es mir hierbei nicht um die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten gehen würde, sondern vielmehr darum, eine beabsichtigte Rechtshilfe als dringlich benötigt (zumal die Unterstellungen und Vorwürfe dass man mir vorwarf, nicht stimmten sondern ich das Gefühl / Eindruck hatte das meine Worte verdreht und Verkorkt an den entscheidungsfinden übermittelt wurden) erachtet habe um die klare und eindeutige Feststellung zu belegen dass man hier meine Worte verdreht - wie als auch der Anfrage warum ich für einen Prüfungstermin ca. 4 Wochen vorher „sprich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungstermins“ ich bereits kundtat dass ich zur Prüfung nicht antreten werde (Begründung: was keine genauen Angaben zum Prüfungsablauf / Prüfungsstoffgebiet) - aber dennoch 2 Tage vor den besagten Prüfungsbeginn einen Erlagschein zugesandt bekommen habe mit der Bitte dieses Einzuzahlen

a.       erkannte in der misslichen Lage, dass die Situation mir nicht gerade zugutekommt und wandte mich an die Frau XXXX meine damalige Ansprechpartnerin am LG-ZRS Wien - dass dadurch die Sachlage sich exponentiell verschlimmerte, erkennen Sie ja schon bereits an den Aktenkonvolut welches Ihnen vorliegta. erkannte in der misslichen Lage, dass die Situation mir nicht gerade zugutekommt und wandte mich an die Frau römisch 40 meine damalige Ansprechpartnerin am LG-ZRS Wien - dass dadurch die Sachlage sich exponentiell verschlimmerte, erkennen Sie ja schon bereits an den Aktenkonvolut welches Ihnen vorliegt

b.       Rein schon der Verweis dass ich den energischen einzahlen würde, aber sehr gern erfahren möchte woran es gelegen ist und was die Ursache dafür ist um nicht den gleichen Fehler erneut zu machen - denn in der entsprechenden Verordnung steht klar und deutlich drin dass der Kandidat 3 Tage vor Prüfungstermin sich von der Prüfung zurücktritt ich dennoch 100% zu zahlen - ich habe jedoch zirka 4 Wochen vorher um festzuhalten am selbigen Tag an dem dieses mir bekannt gegeben worden ist verkündet / bekanntgegeben, und auch begründet…?

c.       - u.a. Beruhend auf einen Telefonanruf das ich bekam und die Dame die mich angerufen hat, wusste weder meinen Vor- und Nachnamen noch um die Belangte Angelegenheit, das einzig Richtige das Sie eingebracht hat war dass ich um einen Termin was dem lieben Herrn Mag. , ersucht hatte - auch auf meinem Hinterfragen wer sie wirklich ist, nannte sie mir ein paar Aktenzahlen (Geschäftszahlen) die ich nicht gekannt hatte infolgedessen informierte ich sie dass ich das Gespräch beenden werde und ersuchte sie dass sie mich nie wieder anrufen möge.

Zitiere aus §4 abs. (2) SDG Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen.Zitiere aus §4 abs. (2) SDG Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat

Z1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

Weiters ist von der Kommission auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer der ausreichenden Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung (§ 2 Abs. 2 Z 1a SDG) zu begutachten. Die Ausrüstung muss nicht im Eigentum des Sachverständigen stehen, es reicht vielmehr aus, wenn ihm diese auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung steht.Weiters ist von der Kommission auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer der ausreichenden Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG) zu begutachten. Die Ausrüstung muss nicht im Eigentum des Sachverständigen stehen, es reicht vielmehr aus, wenn ihm diese auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung steht.

Gemäß §§ 4, 4a SDG als Eintragungsverfahren nicht nur die Kommission zu bestellen was, sondern auch dessen gutachterliche Stellungnahme (Prüfung-Zeugnis) eigens zu überprüfen, dass im Nachhinein und auch in weiterhin der Überprüfung im Zertifizierungsumfangs keine Zweifel auftauchen oder gegeben sind, eigentlich festzustellen §4 (3) „Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen.“Gemäß Paragraphen 4, 4 a, SDG als Eintragungsverfahren nicht nur die Kommission zu bestellen was, sondern auch dessen gutachterliche Stellungnahme (Prüfung-Zeugnis) eigens zu überprüfen, dass im Nachhinein und auch in weiterhin der Überprüfung im Zertifizierungsumfangs keine Zweifel auftauchen oder gegeben sind, eigentlich festzustellen §4 (3) „Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen.“

Das beinhaltet ebenso meine Beschwerde über das HV der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - welches sich nun zu genüge eingebracht habe und das seit XXXX Das beinhaltet ebenso meine Beschwerde über das HV der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - welches sich nun zu genüge eingebracht habe und das seit römisch 40

zu Pkt. 6:

Frau XXXX , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, denn ich habe sie nicht um Ausarbeitung der Prüfungsstoffe gebeten wie auch eingehend im Telefongespräch mündlich ihnen gegenüber verkündet - sondern vielmehr darauf hin dass die von ihnen als meine Sachbearbeiterin (welches sie in ihrem Aufforderungsschreiben hineingeschrieben hatten, das nicht mehr die Frau XXXX meine Sachbearbeiterin ist sondern Sie) und sicherlich sie aus dem Gesetz wie dem das was ich im Vorfeld in den vorherigen Punkten beschrieben habe die Bestellung des Begutachtungskommission nicht und schon gar nicht vom Antragsteller erfolgt sondern von dem Antrag überprüfenden Stelle in diesem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dadurch dass sie meine Ansprechpartnerin sprich meine Sachbearbeiterin sind - bin ich sicherlich angehalten mit meinen Anliegen mich an sie zu wenden und nicht an den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - wohingegen auf Wunsch des vorherigen Sachverständigen Frau XXXX ich auch dieses getan habe um klar und Feststellend darzulegen dass die Problematik nicht an mir liegt und das nun zum zweiten Mal zum Anlauf zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen….?Frau römisch 40 , ich nehme mal an ich habe sie missverstanden, denn ich habe sie nicht um Ausarbeitung der Prüfungsstoffe gebeten wie auch eingehend im Telefongespräch mündlich ihnen gegenüber verkündet - sondern vielmehr darauf hin dass die von ihnen als meine Sachbearbeiterin (welches sie in ihrem Aufforderungsschreiben hineingeschrieben hatten, das nicht mehr die Frau römisch 40 meine Sachbearbeiterin ist sondern Sie) und sicherlich sie aus dem Gesetz wie dem das was ich im Vorfeld in den vorherigen Punkten beschrieben habe die Bestellung des Begutachtungskommission nicht und schon gar nicht vom Antragsteller erfolgt sondern von dem Antrag überprüfenden Stelle in diesem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dadurch dass sie meine Ansprechpartnerin sprich meine Sachbearbeiterin sind - bin ich sicherlich angehalten mit meinen Anliegen mich an sie zu wenden und nicht an den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - wohingegen auf Wunsch des vorherigen Sachverständigen Frau römisch 40 ich auch dieses getan habe um klar und Feststellend darzulegen dass die Problematik nicht an mir liegt und das nun zum zweiten Mal zum Anlauf zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen….?

Da ich nach wie vor nicht weiß was tatsächlich das Problem hier ist, und das mir vehement verweigert wird zu bekunden worin meine Anfragen / Ersuche / Mitteilungen / Benachrichtigungen fehlerhaft oder falsch waren / ist, ist es auch nicht ausschließbar dass ich den gleichen Fehler wiederholt „laut Ihrer Ansicht“ durchaus sich wiederholt - oder sich wiederholen würden könnte, und ich möchte hiermit festhalten das ich der Ansicht bin sprich die Ansicht vertrete, dass das von ihnen als gewollt wenn nicht sogar beabsichtigt Hintendiert wird - um eine Ablehnung zur Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, herbei zu provozieren.

Begründung:

1.       des Emailverkehr mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, habe ich ihnen zukommen lassen und nicht nur das ich habe ein weiteres getan und habe es ihnen argumentieren dokumentiert, vorgelegt…? –

a.       und dennoch bekomme ich keine Antwort von Ihnen - viel eher stellen Sie mir fragen und unterstellen wir im Zuge dieser Fragen mit einer Untergriffigkeit, dass ich nicht selbständig sein würde, ich bitte vielmals um Entschuldigung liebe Frau XXXX , wie kommen Sie darauf - oder ist das eine weitere Bestätigung dafür dass sie hier provokativ die Sachlage angehen und nicht lösungsorientiert…?a. und dennoch bekomme ich keine Antwort von Ihnen - viel eher stellen Sie mir fragen und unterstellen wir im Zuge dieser Fragen mit einer Untergriffigkeit, dass ich nicht selbständig sein würde, ich bitte vielmals um Entschuldigung liebe Frau römisch 40 , wie kommen Sie darauf - oder ist das eine weitere Bestätigung dafür dass sie hier provokativ die Sachlage angehen und nicht lösungsorientiert…?

2.       Ich bin nicht das Landesgericht, um das festzuhalten und ich bestelle auch nicht einen Begutachtungskommission das mich überprüft, ob ich die zuvor genannten Punkte innehabe oder nicht –

a.       Auch das Hauptverband der allgemein Beeideten richtig zertifizierten Sachverständigen bestellt nicht die Begutachtungskommission…?

b.       dass Hauptverband wird auch nicht von mir beauftragt…?

c.       Der Antrag zur Eintragung in die Liste der allgemein Beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, ist nicht und wird auch nicht im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständiger gestellt - schon dann wie meinem Fall - am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

3.       Um eine lösungsorientierte Lösung zu finden wäre viel mehr die Frage zu beantworten, ob die Beteiligten besonnen (Antragsteller) überhaupt Interesse daran hätte eine Lösung in ruhigen und gelassenen, interessiert ist oder nicht, festzustellen gewesen.

a.       Jedoch musste ich mit Bedauern feststellen, dass sie nicht einmal gewillt waren, oder es sind mir einen persönlichen Termin zu geben und entsprechend, sprichwörtlich Nägel mit Köpfen zu machen

b.       Ich gebe hiermit kund ich wäre sehr daran interessiert - jedoch bin ich anscheinend der Einzige, der daran interessiert ist - den derjenige der am längeren Hebel arm sitzt kann ja auch entscheiden oder täusche und irre ich mich in diesem Punkt…?

4.       Sehr, aber auch sehr würde mich interessieren ob auch in diesem Fall eine gewisse Gepflogenheit mir unterstellt wird, welches ich nicht besitze und dieses wiederum als ein Aufhänger hergenommen wird um eine Ablehnung, herbeizuerzielen.

Ich gebe ehrlich zu, dass ich sehr neugierig bin, wie sie sich entscheiden - denn die Erkenntnis des eigenen ist und bleibt dem ehrbaren und den würdigeren - in diesem Sinne verbleibe ich mit besten Grüßen und freue mich von Ihnen zu hören

Alle im Bescheid angeführten Bescheid Punkte basieren auf eine einseitige Würdigung, ohne dass dem Antragsteller (Herrn Bmstr. Ing. XXXX MSc ZT) die Möglichkeit einer Einsichtnahme der gesamten Akten zu gewähren und diese seit XXXX sind daher alle Bescheid punkte wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Alle im Bescheid angeführten Bescheid Punkte basieren auf eine einseitige Würdigung, ohne dass dem Antragsteller (Herrn Bmstr. Ing. römisch 40 MSc ZT) die Möglichkeit einer Einsichtnahme der gesamten Akten zu gewähren und diese seit römisch 40 sind daher alle Bescheid punkte wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Es wird somit gestellt der

ANTRAG

den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne des Antragstellers zu entscheiden.

Von Amts wegen durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Namen der Präsidentin jedoch in eigenem Interesse wirkend was durch Frau XXXX eine Unterlassung Ermittlungsverfahren / Maßnahmen / Aufklärung des Sachverhaltes (Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Begutachtungskommission), zu setzen wird ebenfalls hiermit derVon Amts wegen durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Namen der Präsidentin jedoch in eigenem Interesse wirkend was durch Frau römisch 40 eine Unterlassung Ermittlungsverfahren / Maßnahmen / Aufklärung des Sachverhaltes (Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Begutachtungskommission), zu setzen wird ebenfalls hiermit der

ANTRAG

auf Amtsmissbrauchs gestellt.“

26. Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines Belegs über die Entrichtung der Beschwerdegebühr aufgefordert.26. Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines Belegs über die Entrichtung der Beschwerdegebühr aufgefordert.

27. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:27. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

Ich habe diesen besagten 30€ gebühren überlesen und gehe mal stark davon aus, dass Sie dieses als eine Begründung für eine Abweisung gerade zu zerren, genauso wie eine nach Zahlung dieses Betrages seinen zweg nicht mehr erfüllen würde-oder täusche ich mich und könnte diesen Betrag nach zahlen....?

Den Hinweis habe ich ohnehin erst am Fr., XXXX von Frau XXXX bekommen-ohne mit dem Vermerk das diese 30€ Vergebührung auch nachgereicht werden könnten-und somit wären die Einzahlung von 30€ auch wenn ich diese heute einzahlen würde/möchte/täte dennoch es einen Tag nach der offener Frist wäre-würden Sie dies ohnehin nicht innerhalb der offenen Frist erachtend begegnen... zumal sie dieses nicht einmal in ihrem Email enthalten ist.Den Hinweis habe ich ohnehin erst am Fr., römisch 40 von Frau römisch 40 bekommen-ohne mit dem Vermerk das diese 30€ Vergebührung auch nachgereicht werden könnten-und somit wären die Einzahlung von 30€ auch wenn ich diese heute einzahlen würde/möchte/täte dennoch es einen Tag nach der offener Frist wäre-würden Sie dies ohnehin nicht innerhalb der offenen Frist erachtend begegnen... zumal sie dieses nicht einmal in ihrem Email enthalten ist.

Ebenso wie die Anzeigen die ich eingebracht hatte, welche sehr wohl grundlegend mit dem Bescheidbeschwerde involviert sind, von Ihnen ebenfalls keine Rückmeldung erhalten...?

Das zeigt erneut, dass Sie nicht gewillt sind die Sachlage lösungsorientiert zu lösen, sondern vielmehr dieses zu erschweren-wie dieses von Anbeginn.

hiermit bringe ich eine Amtshaftungsklage ein und beschwere mich über Sie-sollte diese Amtshaftungsklage ebenfalls mit einer Vergebührung behaftet sein liebe Frau XXXX hiermit bringe ich eine Amtshaftungsklage ein und beschwere mich über Sie-sollte diese Amtshaftungsklage ebenfalls mit einer Vergebührung behaftet sein liebe Frau römisch 40

sein Sie so frei und senden mir diese Bitte zu.

Mit freundlichen Grüßen“

28. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:28. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 ,

in Betrachtung nur den Ablauf vom Freitag XXXX spiegelt das Ganze anderes die Erschwernisse und Hindernisse sowie Verzögerungen ihrerseits wider.in Betrachtung nur den Ablauf vom Freitag römisch 40 spiegelt das Ganze anderes die Erschwernisse und Hindernisse sowie Verzögerungen ihrerseits wider.

Im Anhang sende ich Ihnen den Beleg für die Nachreichung des Eingabengebührenverordnung in der Höhe von 30€ zu.

Denn auch dieses Mal musste ich hinterfragen-und siehe da wenn man beim Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, hinterfragt, so läuft diese und wendet sich an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien-stellt man diese gleiche Hinterfragung dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, so wird man gleich verurteilt

In weiteren halte ich hiermit erneut fest, dass ich nicht die Antworten auf meine Fragen und Feststellungen, hinsichtlich XXXX was zur Einsichtnahme und Kopie von den meiner Akten (sei es elektronisch oder im Papierformat)-nicht bekommen habe.In weiteren halte ich hiermit erneut fest, dass ich nicht die Antworten auf meine Fragen und Feststellungen, hinsichtlich römisch 40 was zur Einsichtnahme und Kopie von den meiner Akten (sei es elektronisch oder im Papierformat)-nicht bekommen habe.

Genauso wenig die Anzeigen die ich eingebracht hatte, wurden von ihrerseits keine Stellungnahme bezogen, geschweigenden der weiteren Vorgehensweise in diesem Punkt mir kundgetan.“

Im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer einen Beleg über die Entrichtung der Beschwerdegebühr.

29. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.29. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

30. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis XXXX kurz und präzise darzulegen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, andernfalls werde die Beschwerde zurückgewiesen.30. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis römisch 40 kurz und präzise darzulegen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, andernfalls werde die Beschwerde zurückgewiesen.

31. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, ging der Beschwerdeführer auf den ihm erteilten Verbesserungsauftrag ein. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:31. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, ging der Beschwerdeführer auf den ihm erteilten Verbesserungsauftrag ein. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:

„Entsprechend dem Verbesserungsauftrag Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich, dass ich am XXXX zugestellt bekommen habe, mit der GZ: XXXX wird bin in offener Frist von 1 1/2 Tag (Fristende XXXX ) folgend ein„Entsprechend dem Verbesserungsauftrag Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich, dass ich am römisch 40 zugestellt bekommen habe, mit der GZ: römisch 40 wird bin in offener Frist von 1 1/2 Tag (Fristende römisch 40 ) folgend ein

Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 2. Satz AVGVerbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, 2. Satz AVG

dem nachkommend auf kurz und präzise, nachgereicht:

Fragestellungen:

I. Thema: Sie relevieren in Ihrer Beschwerde die Genese Ihres – nicht verfahrensgegenständlichen – ersten Antragsrömisch eins. Thema: Sie relevieren in Ihrer Beschwerde die Genese Ihres – nicht verfahrensgegenständlichen – ersten Antrags

II. Thema: geordnete wirtschaftliche Verhältnisserömisch zwei. Thema: geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

III. Thema: Erklärungrömisch drei. Thema: Erklärung

IV. Thema: Begutachtungskommission das durch die Richterin des (LGZRS – Wien) im XXXX beauftragt worden iströmisch vier. Thema: Begutachtungskommission das durch die Richterin des (LGZRS – Wien) im römisch 40 beauftragt worden ist

V. Thema: Nachfolgend meine Beantragungen und eingebrachte Beschwerden und Disziplinarverfahrenrömisch fünf. Thema: Nachfolgend meine Beantragungen und eingebrachte Beschwerden und Disziplinarverfahren

was den Bezug auf den Verbesserungsauftrag der wertgeschätzten Richterin des Bundesverwaltungsgerichts Wien besenderst auf Kurz und präzise zu gestalten, ersucht BF um Verständnis, für die bitte weitere Punkte welche grundlegend mit der Sachlage verbunden und ausschlaggebend ist in der mündlichen Anhörung vor Gericht nachbringen, sprich vorbringen zu dürfen - besonders auf Korrespondenzen welche dem Gericht vorliegen müssten – genauer genommen aktenkundig müssten denn der Bescheid sowie auch grundlegende Grundlagen können nur aus diesen ersten Akten bezogen werden, es sei denn die Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bezieht ihre Grundlagen aus Hörensagen und keine gegenwärtigen Beweismitteln

I.Thema: Sie relevieren in Ihrer Beschwerde die Genese Ihres – nicht verfahrensgegenständlichen – ersten Antragsrömisch eins.Thema: Sie relevieren in Ihrer Beschwerde die Genese Ihres – nicht verfahrensgegenständlichen – ersten Antrags

1. Seitens der Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wie (LGZRS – Wien) wurde der erste Antrag Bezug nehmend auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, prüfungsgebiete der Begutachtungskommission vom Hauptverband der Allgemeinen Beeideten und gerichtlich zertifizierten, auf diese bezugnehmend im Bescheid sowie als auch im Aufforderungsschreiben herangezogen und in die laufenden Akten miteinfügend aufgenommen.

2. Mein Bescheid GZ: XXXX der den Nachweis eines 10jährigen und Vertiefenden vom Arbeits- und Sozialgericht Wien über den Vorstandsvorsitzenden und Leiter des BG - Wiener Neustadt Herrn XXXX geprüft & durgenommen sowie adäquat befunden wurde, Seitens der Richterin des (LGZRS – Wien) einbehaltend und nicht weitergeleitet - weder an den BF noch an die Begutachtungskommission des Hauptverbands.2. Mein Bescheid GZ: römisch 40 der den Nachweis eines 10jährigen und Vertiefenden vom Arbeits- und Sozialgericht Wien über den Vorstandsvorsitzenden und Leiter des BG - Wiener Neustadt Herrn römisch 40 geprüft & durgenommen sowie adäquat befunden wurde, Seitens der Richterin des (LGZRS – Wien) einbehaltend und nicht weitergeleitet - weder an den BF noch an die Begutachtungskommission des Hauptverbands.

2.1. Gemäß § 4 Abs. (2) SDG 4. Satz:2.1. Gemäß Paragraph 4, Abs. (2) SDG 4. Satz:

Ich zitiere: über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen.Ich zitiere: über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.

2.2. Zehnjährigen und vertiefenden berufspraktischen Nachweis ich schaue mit irgendwo im Akten-Konvolut der Richterin des (LGZRS – Wien), aber nicht bei BF oder der Begutachtungskommission des Hauptverbands

3. Deren Kenntnisnahme eingebrachten Missstands des ersten Antrages in Bezug auf Einsichtnahme und Kopie der Akten von BF, wurde ebenfalls seitens der Richterin des (LGZRS – Wien) verweigert und erschwert (ohne hin das eine gründliche Einsicht nicht ermöglicht wurde und schon gar nicht innerhalb der Abgabe frisst der Bescheidbeschwerde)

daher Rechtswidrigkeit

II.Thema: geordnete wirtschaftliche Verhältnisserömisch zwei.Thema: geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

1. Frage von BF an die Richterin des LGZRS – Wien ein Nachweislicher Nachweis (z.B. Kontoauszug) der Sachlage dienlich helfen würde, dass der BF keine Schulden habe, wurde nicht beantwortet - so hingegen beim Finanzamt die Anfrage von BF eine Ausstellung adäquaten Belege / Bestätigung hätte die Frist der Bescheidbeschwerde überschritten - diese ist eine Rechtswidrigkeit durch Vereitelung

2. BF steht offenkundig dem Bundesverwaltungsgericht wenn der Bedarf und der Sachlage dinglich es ist wird BF vom Finanzamt sowie auch von allen anderen behördlichen Organen entsprechende Belege /Bestätigungen einholen und dieses entsprechend dem Bundesverwaltungsgericht zugrundelegen - ferner das BF keine Schulden, „wenn überhaupt eine Rede von Schulden brauchen wird“ dann kann dies nur einer geringeren Überziehung von 700€ sein, als dann die Hausbank des BF’s eine Überziehungsrahmen bis zu 5000€ gewährt, ich die Behauptung einer Verschuldung wenn nicht nahezu lächerlich - auch hierfür stellt BF dem Bundesverwaltungsgericht auf Wunsch adäquaten Belege / sowie etwaige Bestätigungen der XXXX - mit der Anmerkung das die entsprechenden Bearbeitung und Einholung dieser eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt ersucht BF Unverständnis2. BF steht offenkundig dem Bundesverwaltungsgericht wenn der Bedarf und der Sachlage dinglich es ist wird BF vom Finanzamt sowie auch von allen anderen behördlichen Organen entsprechende Belege /Bestätigungen einholen und dieses entsprechend dem Bundesverwaltungsgericht zugrundelegen - ferner das BF keine Schulden, „wenn überhaupt eine Rede von Schulden brauchen wird“ dann kann dies nur einer geringeren Überziehung von 700€ sein, als dann die Hausbank des BF’s eine Überziehungsrahmen bis zu 5000€ gewährt, ich die Behauptung einer Verschuldung wenn nicht nahezu lächerlich - auch hierfür stellt BF dem Bundesverwaltungsgericht auf Wunsch adäquaten Belege / sowie etwaige Bestätigungen der römisch 40 - mit der Anmerkung das die entsprechenden Bearbeitung und Einholung dieser eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt ersucht BF Unverständnis

3. Bezugnehmend, lt. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1, 1010 Wien, ist die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) für eine alleinlebende Person beträgt im Jahr XXXX maximal rund 1.054 Euro.3. Bezugnehmend, lt. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1, 1010 Wien, ist die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) für eine alleinlebende Person beträgt im Jahr römisch 40 maximal rund 1.054 Euro.

3.1. Vom BF, das gegenwärtige Einkommen von 1400 € über einem Mindesteinkommen von 1054 € liegt, bedeuten eine wirtschaftliche Situation, in der die Mehrheit der Bevölkerung über ein ausreichendes Einkommen sich selbst erklärt und verfügt, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken.

3.2. Und um eine bessere Lebensqualität zu erreichen. Hier sind einige wichtige Aspekte in Bezug auf diese Situation:

3.2.1. Als geringfügig beschäftigter im Jahr XXXX liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 500,91€ monatlich. Ab XXXX wird dieser Betrag auf 518,44 Euro erhöht -Lt. Finanz.at3.2.1. Als geringfügig beschäftigter im Jahr römisch 40 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 500,91€ monatlich. Ab römisch 40 wird dieser Betrag auf 518,44 Euro erhöht -Lt. Finanz.at

3.2.2. meine Tätigkeit als Gewerberechtlicher Geschäftsführer im Baugewerbe und Bauindustrie, offeriere ich meine Baumeistergewerbe…

3.2.3. Zudem meine Tätigkeit als Gewerberechtlicher Geschäftsführer als Bauträger, offeriere ich meine Gewerbe Befugnis (wenn auch eingeschränkt)…

3.2.4. Darüber hinaus Ist nach dem Hinweis vom BF, seitens der Richterin des (LGZRS – Wien) recherchiert worden, dass BF weder ein Konkursverfahren oder Exekutionsverfahren noch sanierungsverfahren als auch strafrechtliche Verfolgung – in keinster Art und Weise existiert / existieren, - in ihrem Bescheid festgehalten, aber dennoch wurde der BF mit/als nicht vorhandenen geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse gekennzeichnet und gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben h) SDG ausgegrenzt.3.2.4. Darüber hinaus Ist nach dem Hinweis vom BF, seitens der Richterin des (LGZRS – Wien) recherchiert worden, dass BF weder ein Konkursverfahren oder Exekutionsverfahren noch sanierungsverfahren als auch strafrechtliche Verfolgung – in keinster Art und Weise existiert / existieren, - in ihrem Bescheid festgehalten, aber dennoch wurde der BF mit/als nicht vorhandenen geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse gekennzeichnet und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben h) SDG ausgegrenzt.

III.Thema: Erklärungrömisch drei.Thema: Erklärung

1. Ich (BF) erkläre, dass ich (BF)

1.1. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe,

1.2. dass gegen mich (BF) weder ein Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist oder gewesen ist.

2. Mir (BF) ist bekannt, dass eine Ernennung zum Gerichtssachverständigen entzogen werden kann, wenn

2.1. gemäß § 10. Abs. (1) Ziffer 1 SDG-Entziehung der Eigenschaft: wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, vorliegt.2.1. gemäß Paragraph 10, Abs. (1) Ziffer 1 SDG-Entziehung der Eigenschaft: wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, vorliegt.

3. Daher ist auch die Tatsache, dass BF diese Erklärung vor den Bescheid Spruch der Richterin des LGZRS – Wien zukommen hatte lassen, eine weitere Vereitelung und Rechtswidrigkeit

4. Wie auch die vorhergehenden Punkte, rechtswidrig sind.

5. Explizit zu diesem Punkt stellt BF den Antrag auf Anhörung am Bundesverwaltungsgericht Österreich mit dem gesuch-persönlich vor der Richterin diese Erklärungspunkt vortragen zu dürfen

IV.Thema: Begutachtungskommission das durch die Richterin des (LGZRS – Wien) im XXXX beauftragt worden iströmisch vier.Thema: Begutachtungskommission das durch die Richterin des (LGZRS – Wien) im römisch 40 beauftragt worden ist

1. Gemäß § 4 Abs. (2) SDG 4.+ 5. Satz:1. Gemäß Paragraph 4, Abs. (2) SDG 4.+ 5. Satz:

1.1. Ich zitiere: „Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.“1.1. Ich zitiere: „Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.“

1.2. Von der Begutachtungskommission habe ich keinerlei Informationen der zu prüfenden Gegenständen erhalten - auch nach mehrmaliger Kontaktaufnahme er hielt ich gar keine Auskunft oder Informationen.

1.3. Der Hinweis der Begutachtungskommission, dass eine Anberaumung der Prüfung erst nach und über die Frist (seitens der Richterin des (LGZRS – Wien)) vom Begutachtungskommission anberaumt wurde, wurde von der Richterin des LGZRS-Wiens in keinster Weise bemängelt oder recherchiert, - Obwohl BF darauf hingewiesen hat.

1.4. Ebenso der Hinweis dass Prüfungsstandards allgemein gefasst sind – und somit erst aufgrund erworbene Qualifikationen entsprechend zuzuordnen ist, ist sowohl von der Richterin des LGZRS – Wien im Namen des Präsidenten als auch von der beauftragten Begutachtungskommission, die Voraussetzungen zu prüfen und wenn Befreiungen enthalten sind, dann sind diese Kandidaten:innen entsprechend dem jeweiligen prüfungsstoffteilen zu befreien - welches beim BF zur Gänze missachtet wurde und seitens der beantragten Stelle als auch die erste Ansprechpartnerin Richterin des LGZRS – Wien, zur Gänze nicht beachtet und von Amtswegen keine Ermittlung eingeleitet wurde - sondern eher der BF beschuldigt und als unwürdig behaftet ist – ist mehr als nur eine Rechtswidrigkeit naheliegend einer grobe Fahrlässigkeit

1.4.1. BF wäre als Werkmeister mit Öffentlichkeitsrecht sowie Baumeister nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a) befreit gewesen - diese Befreiung wurde weder im Jahre XXXX im ersten Antrag den BF bestätigt…1.4.1. BF wäre als Werkmeister mit Öffentlichkeitsrecht sowie Baumeister nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a) befreit gewesen - diese Befreiung wurde weder im Jahre römisch 40 im ersten Antrag den BF bestätigt…

1.4.2. noch im zweiten Antrag im Jahre XXXX bekräftigt1.4.2. noch im zweiten Antrag im Jahre römisch 40 bekräftigt

1.5. Vom BF erfolgreich abgelegte Ziviltechniker Prüfung Amt der Wiener Landesregierung, eine Befreiung in den jeweiligen Purfingsfachgebiete - obwohl dieses in den Prüfungsstandards enthalten ist (Werkmeister / Baumeister /Zivilingenieure) - was fand die Richterin des Landesgerichts führt will Rechtssachen ebenfalls kein Gehör und beschuldigte den BF mit nicht mitwirken und noch mehr, somit ist auch dieser Punkt inhaltlich wie auch die vorhergehenden Punkte inhaltlich rechtswidrig.

2. Durch die Vereitelung um Missbräuchlichem Handhabung der Begutachtungskommission, ersucht BF - in der Anhörung beim Bundesverwaltungsgericht vor der ehrenwerten Richterin - diesen Punkt explizit zu erörtern und vorbringen zu dürfen

V.Thema: Nachfolgend meine Beantragungen und eingebrachte Beschwerden und Disziplinarverfahrenrömisch fünf.Thema: Nachfolgend meine Beantragungen und eingebrachte Beschwerden und Disziplinarverfahren

Weil die Beschwerde vom BF seitens der Richterin, wenn auch zugleich in ihrem eigenen Verfassten-Schriftverkehren enthalten als Sachbearbeiterin angeführt ist, nicht entgegengenommen worden ist, stellt BF

ANTRAG auf Beschwerde

Gegen die von der Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien der beauftragten Begutachtungskommission über oder mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Angehend wird der

ANTRAG

auf Aushändigen des Bescheides welches rechtmäßig dem BF gehört zu übermitteln, allenfalls „bei nicht vorhandenem durch verloren gegangen“ ersucht BF ein Adäquates entsprechend dem Erfordernissen des Nachzureichendem lt. GZ: XXXX vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Bezug eine 10jährigen und vertiefende nachweislich) verlangt wurde und eine bestätigten Bescheid welches durch dem Vorstandsvorsitzenden und Leiter des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gegen und mit gekennzeichnet wurde, dass eine 10jährige und vertiefende berufliche Qualifikation vorhanden sei und somit der BF zur Vorbereitung auf die Prüfung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen deren Seminaren teilnehmen könne - sowie damit die Befreiung § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b), Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – (SDG)auf Aushändigen des Bescheides welches rechtmäßig dem BF gehört zu übermitteln, allenfalls „bei nicht vorhandenem durch verloren gegangen“ ersucht BF ein Adäquates entsprechend dem Erfordernissen des Nachzureichendem lt. GZ: römisch 40 vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Bezug eine 10jährigen und vertiefende nachweislich) verlangt wurde und eine bestätigten Bescheid welches durch dem Vorstandsvorsitzenden und Leiter des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gegen und mit gekennzeichnet wurde, dass eine 10jährige und vertiefende berufliche Qualifikation vorhanden sei und somit der BF zur Vorbereitung auf die Prüfung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen deren Seminaren teilnehmen könne - sowie damit die Befreiung Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b), Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – (SDG)

Es wird somit gestellt der

ANTRAG

den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne des Antragstellers zu entscheiden.

Im Weiteren stellt BF den

ANTRAG

auf Anhörung vor der Richterin am Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich

Entsprechend dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen in Dienstrechtsverfahren der Dienstbehörden und auch der Personalvertretungsaufsichtsbehörde, die Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes betreffen, entscheidet. Und dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde, ebenfalls anerkennend stellt BF

ANTRAG

auf Disziplinarverfahren.

Der Einleitungsbeschluss hat die Anschuldigungspunkte bestimmt darzulegen und begrenzt damit den Umfang des Disziplinarverfahrens. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen, ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Ferner stellt BF den disziplinare

Disziplinaranzeige

da genügend und ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer disziplinaren Verletzung seit erst Antrag XXXX besteht, die Einleitung an das Bundesdisziplinarbehörde.“ da genügend und ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer disziplinaren Verletzung seit erst Antrag römisch 40 besteht, die Einleitung an das Bundesdisziplinarbehörde.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.

Festgestellt wird insbesondere, dass er Beschwerdeführer bereits im Jahr XXXX einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gestellt hat. Am XXXX wurde er zur Ablegung der „Sachverständigenprüfung“ am XXXX geladen. Diesen Termin sagte er jedoch ab, weshalb er zur Entrichtung eines Viertels der für die bereits anberaumte Prüfung angefallenen Prüfungsgebühr aufgefordert wurde. Er versendete in Folge jeweils eine E-Mail an den Hauptverband der Gerichtssachverständigen und an die belangte Behörde, in denen er mit wirren, ausschweifenden Formulierungen und fehlerhaften Satzkonstruktionen die Zahlung verweigerte. Festgestellt wird insbesondere, dass er Beschwerdeführer bereits im Jahr römisch 40 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gestellt hat. Am römisch 40 wurde er zur Ablegung der „Sachverständigenprüfung“ am römisch 40 geladen. Diesen Termin sagte er jedoch ab, weshalb er zur Entrichtung eines Viertels der für die bereits anberaumte Prüfung angefallenen Prüfungsgebühr aufgefordert wurde. Er versendete in Folge jeweils eine E-Mail an den Hauptverband der Gerichtssachverständigen und an die belangte Behörde, in denen er mit wirren, ausschweifenden Formulierungen und fehlerhaften Satzkonstruktionen die Zahlung verweigerte.

Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen.

Ein begründungsloser Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach einem Mängelbehebungsverfahren mit Beschluss vom XXXX , mit der Begründung, dass der Antrag mangels geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist, zurückgewiesen. Ein begründungsloser Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach einem Mängelbehebungsverfahren mit Beschluss vom römisch 40 , mit der Begründung, dass der Antrag mangels geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist, zurückgewiesen.

Zu jenem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 900,-, hatte einen Bankkontostand von € 3.000,- im Minus und lebte im Haushalt seiner Mutter und von deren Pension.

Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen mit Kanzleisitz in Wien verliehen.Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen mit Kanzleisitz in Wien verliehen.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 09.50, 09.60 und 72.01.

In Folge übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche, im Verfahrensgang wörtlich zitierte E-Mails mit wirren, ausufernden, sprachlich fehlerhaften und über weite Strecken unverständlichen Ausführungen an die belangte Behörde. In diesen beschwerte er sich über die aus seiner Sicht mangelnde Auskunft über den Prüfungsstoff der „Sachverständigenprüfung“, über das erste Verfahren und über eine ihm angeblich nicht gewährte Akteneinsicht und sprach die zuständige Richterin ohne ihre Erlaubnis auf ungebührliche Weise teilweise mit Vornamen und mit dem Du-Wort an.

Trotz Aufforderung der belangten Behörde und diesbezüglicher Zusage durch den Beschwerdeführer legte dieser im Zuge des Verfahrens keine Belege zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Er behauptete lediglich, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet, es seien keine Verfahren gegen ihn anhängig und im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass die von der belangten Behörde angeforderten Belege vorgelegt werden müssten. In Bezug auf die Definition von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen verwies der Beschwerdeführer auf im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwendende Rechtsnormen.

Der Beschwerdeführer hat die „Sachverständigenprüfung“ bislang nicht absolviert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags im ersten Verfahren stabilisiert haben.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen zum ersten Verfahren aus den Jahren XXXX und XXXX ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr bestätigte er den für ihn negativen Ausgang des ersten Verfahrens implizit durch seine nicht näher begründete Kritik an diesem, ohne in der Beschwerde jedoch vorzubringen, dass die diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – im angefochtenen Bescheid unzutreffend seien.Die Feststellungen zum ersten Verfahren aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr bestätigte er den für ihn negativen Ausgang des ersten Verfahrens implizit durch seine nicht näher begründete Kritik an diesem, ohne in der Beschwerde jedoch vorzubringen, dass die diesbezüglichen Ausführungen – insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – im angefochtenen Bescheid unzutreffend seien.

Die Befugnis des Beschwerdeführers, als Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen mit Kanzleisitz in Wien zu arbeiten, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom XXXX .Die Befugnis des Beschwerdeführers, als Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen mit Kanzleisitz in Wien zu arbeiten, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom römisch 40 .

Der Inhalt der im Verfahrensgang zitierten E-Mails des Beschwerdeführers und sein Verhalten im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind den E-Mails per se und den Aktenvermerken der belangten Behörde zu entnehmen, die im Akt des gegenständlichen Verfahrens aufliegen.

Dass der Beschwerdeführer die „Sachverständigenprüfung“ bislang nicht absolviert hat, steht fest, da er im Zuge des Verfahrens wiederholt moniert hat, ihm werde der Prüfungsstoff und allfällige Befreiungen nicht bekanntgegeben und ihm werde der Prüfungsantritt deshalb verunmöglicht, woraus sich implizit ergibt, dass er die Prüfung nicht absolviert hat. Der Beschwerdeführer hat auch aus eigenem keinen allfälligen Beleg für die Absolvierung der Prüfung vorgelegt.

Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags im ersten Verfahrens verbessert haben, konnte insofern nicht festgestellt werden, als der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und dazu Belege vorzulegen, wie bereits ausgeführt, nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und keine gegen ihn geführten Verfahren vorliegen würden. Erst in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer vor, er verfüge über ein Einkommen in Höhe von € 1.400,- und weise keine Schulden bzw. allenfalls lediglich eine Überziehung seines Bankkontos in Höhe von € 700,- bei einem Überziehungsrahmen von € 5.000,- auf. Belege legte er jedoch auch dazu nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern behauptete der Beschwerdeführer lediglich, er habe nicht genug Zeit gehabt, um diesbezüglicher Belege habhaft zu werden und könne diese allenfalls nachreichen, obwohl er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Vorlage von Belegen aufgefordert wurde und somit jedenfalls ausreichend Zeit gehabt hätte. Angesichts dieses Umstandes sowie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auch die Entrichtung der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde anfänglich ablehnte und in einer E-Mail als Hindernis darstellte, ist davon auszugehen, dass seine wirtschlichen Verhältnisse sich nicht signifikant verbessert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975 idgF:Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, idgF:

„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,

d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

[…]

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) […]Paragraph 4, (1) […]

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,)

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a, (1) Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“

3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:

3.3.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen:

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass die Voraussetzungen der persönlichen Eignung (lit. d), der Vertrauenswürdigkeit (lit. e) und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (lit. h) nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass die Voraussetzungen der persönlichen Eignung (Litera d,), der Vertrauenswürdigkeit (Litera e,) und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (Litera h,) nicht erfüllt seien.

Auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer trotz des beträchtlichen Umfangs seines Vorbringens kaum verständlich dar, inwiefern die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig sei. Er ging lediglich etwas näher auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein, ohne diese zu belegen. Im Übrigen ist aus seinen Ausführungen bloß implizit herauszulesen, dass er der Entscheidung der belangten Behörde bezüglich seiner persönlichen Eignung und seiner Vertrauenswürdigkeit insofern widerspricht, als er der Meinung ist, er hätte von der belangten Behörde über den Prüfungsstoff und allfällige Befreiungen informiert werden müssen, sodass er offensichtlich der Ansicht ist, sehr wohl persönlich geeignet und vertrauenswürdig zu sein.

Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).

Angesichts der Judikatur des VwGH erweist sich die Beschwerde in Zusammenschau mit der Eingabe, mit der der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nachgekommen ist, gerade noch als ausreichend begründet, um sie einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen.

3.3.1.1. Zum Erfordernis der persönlichen Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d SDG):3.3.1.1. Zum Erfordernis der persönlichen Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, SDG):

Zum Erfordernis der persönlichen Eignung iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d SDG liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Zum Erfordernis der persönlichen Eignung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, SDG liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

In einem (unter anderem) dieses Eintragungserfordernis betreffenden Verfahren wies der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt mit Bescheid vom XXXX , einen Antrag auf Rezertifizierung eines Sachverständigen ab. Der Antragsteller in jenem Verfahren hatte im Zuge eines Verkehrsunfalls ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma erlitten und war nur noch stark eingeschränkt gehfähig. Zudem wurde für ihn ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt. Neben der nicht mehr gegebenen Eintragungsvoraussetzung der Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und des Nichtbestehens einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB (lit. c leg.cit.) war aus Sicht des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt auch die persönliche Eignung (lit. d leg.cit.) nicht mehr gegeben, da die Fachgebiete, für die der Antragsteller als Sachverständiger eingetragen war, uneingeschränkte Gehfähigkeit erforderten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom XXXX , zurückwies, da die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht prozessfähig war, sodass der Bescheid aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht rechtswirksam erlassen wurde.In einem (unter anderem) dieses Eintragungserfordernis betreffenden Verfahren wies der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt mit Bescheid vom römisch 40 , einen Antrag auf Rezertifizierung eines Sachverständigen ab. Der Antragsteller in jenem Verfahren hatte im Zuge eines Verkehrsunfalls ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma erlitten und war nur noch stark eingeschränkt gehfähig. Zudem wurde für ihn ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt. Neben der nicht mehr gegebenen Eintragungsvoraussetzung der Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und des Nichtbestehens einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB (Litera c, leg.cit.) war aus Sicht des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt auch die persönliche Eignung (Litera d, leg.cit.) nicht mehr gegeben, da die Fachgebiete, für die der Antragsteller als Sachverständiger eingetragen war, uneingeschränkte Gehfähigkeit erforderten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom römisch 40 , zurückwies, da die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht prozessfähig war, sodass der Bescheid aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht rechtswirksam erlassen wurde.

Auch fortgeschrittenes Alter kann eine Ursache für eine mangelnde körperliche oder geistige Eignung sein, die eine Entziehung der Sachverständigeneigenschaft nach sich ziehen kann. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die voraussichtlich längerfristig andauern wird bzw. bei der eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann eine Entziehung rechtfertigen (vgl. Eckert in Siart/Pohnert, Handbuch des Buchsachverständigen2 4. Kapitel Rz 4.3).Auch fortgeschrittenes Alter kann eine Ursache für eine mangelnde körperliche oder geistige Eignung sein, die eine Entziehung der Sachverständigeneigenschaft nach sich ziehen kann. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die voraussichtlich längerfristig andauern wird bzw. bei der eine Besserung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann eine Entziehung rechtfertigen vergleiche Eckert in Siart/Pohnert, Handbuch des Buchsachverständigen2 4. Kapitel Rz 4.3).

Aus dem Gesetzwortlaut des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d SDG („persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben“) ist herauszulesen, dass das diesbezügliche Eintragungserfordernis mit Hinblick auf die konkreten Aufgabengebiete des jeweiligen Sachverständigen zu prüfen ist. Aus dem Gesetzwortlaut des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG („Sachkunde und Kenntnisse […] über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“) ergibt sich weiters, dass es jedenfalls zu den Aufgaben eines Sachverständigen gehört, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zu erstellen.Aus dem Gesetzwortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, SDG („persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben“) ist herauszulesen, dass das diesbezügliche Eintragungserfordernis mit Hinblick auf die konkreten Aufgabengebiete des jeweiligen Sachverständigen zu prüfen ist. Aus dem Gesetzwortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG („Sachkunde und Kenntnisse […] über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“) ergibt sich weiters, dass es jedenfalls zu den Aufgaben eines Sachverständigen gehört, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zu erstellen.

Unabhängig von der Sachkunde und den fachlichen Kenntnissen des Beschwerdeführers in den seinem Antrag zugrundeliegenden Fachgebieten hat die belangte Behörde zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass aufgrund der wirren, schwer nachvollziehbaren und mit Fehlern gespickten Eingaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre, gut strukturierte, verständliche Gutachten zu erstellen. Ihm ist daher die persönliche geistige Eignung für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger abzusprechen.

3.3.1.2. Zum Erfordernis des Nachweises der Sachkunde und des Nachweises der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG):3.3.1.2. Zum Erfordernis des Nachweises der Sachkunde und des Nachweises der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG):

Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist neben dem Vorliegen der in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e und h SDG genannten Voraussetzungen zusätzlich auch das Vorliegen der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung. Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, so darf die Eintragung nicht verlängert werden (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass bereits das Nichtvorliegen einer der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 SDG der Eintragung in die Sachverständigenliste entgegensteht.Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist neben dem Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und h SDG genannten Voraussetzungen zusätzlich auch das Vorliegen der Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung. Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, so darf die Eintragung nicht verlängert werden (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist abzuleiten, dass bereits das Nichtvorliegen einer der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SDG der Eintragung in die Sachverständigenliste entgegensteht.

Dem Beschwerdeführer ist daher bereits allein aufgrund der nicht erfüllten Voraussetzung der persönlichen Eignung die begehrte Eintragung zu versagen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die „Sachverständigenprüfung“ zum Entscheidungszeitpunkt nicht absolviert hat.

Das SDG geht davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a SDG 1975 im Eintragungsverfahren grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Prüfung des Bewerbers zu prüfen sind, wovon das Bestehen einer in § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 umschriebenen Lehr- bzw. Berufsausübungsbefugnis nur hinsichtlich der "Sachkunde" dispensiert (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Das SDG geht davon aus, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 im Eintragungsverfahren grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Prüfung des Bewerbers zu prüfen sind, wovon das Bestehen einer in Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG 1975 umschriebenen Lehr- bzw. Berufsausübungsbefugnis nur hinsichtlich der "Sachkunde" dispensiert (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).

Die in § 4a Abs. 2 SDG 1975 normierte Befreiung von der Prüfung der Sachkunde gründet (ausgehend von den Gesetzesmaterialien) darauf, dass die davon betroffenen Personen die erforderliche Sachkunde iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 für das jeweils beantragte Fachgebiet ohnehin bereits aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, sodass eine (umfassende) Fachkundeprüfung für entbehrlich erachtet werden kann (vgl. ErlRV 1384 BlgNR 20. GP 11f; ErlRV 303 BlgNR 23. GP 53). Gleichzeitig weisen die Gesetzesmaterialien jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch bei diesen Bewerbern die sonstigen in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG 1975 genannten Voraussetzungen (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens sowie über die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung) zu prüfen sind (ErlRV 1384 BlgNR 20. GP 11f). Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich der in diesen Bereichen nachzuweisenden Kenntnisse für alle Bewerber, d.h. unabhängig von einer allfälligen "Sachkundebefreiung", dieselben Anforderungen gelten. Demnach wird auf dem Gebiet der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung gefordert, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, "sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen" (ErlRV 1384 BlgNR 20. GP 10). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die auf diesem Gebiet nachzuweisenden Kenntnisse nur die entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung umfassen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Die in Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 normierte Befreiung von der Prüfung der Sachkunde gründet (ausgehend von den Gesetzesmaterialien) darauf, dass die davon betroffenen Personen die erforderliche Sachkunde iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 für das jeweils beantragte Fachgebiet ohnehin bereits aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, sodass eine (umfassende) Fachkundeprüfung für entbehrlich erachtet werden kann vergleiche ErlRV 1384 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 11f; ErlRV 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 53). Gleichzeitig weisen die Gesetzesmaterialien jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch bei diesen Bewerbern die sonstigen in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 genannten Voraussetzungen (Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens sowie über die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung) zu prüfen sind (ErlRV 1384 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 11f). Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich der in diesen Bereichen nachzuweisenden Kenntnisse für alle Bewerber, d.h. unabhängig von einer allfälligen "Sachkundebefreiung", dieselben Anforderungen gelten. Demnach wird auf dem Gebiet der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung gefordert, dass der Sachverständige in der Lage sein muss, "sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlußfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen" (ErlRV 1384 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 10). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die auf diesem Gebiet nachzuweisenden Kenntnisse nur die entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung umfassen (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Gutachten laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters gehört, sodass selbst bei diesbezüglicher Ausbildung die Voraussetzungen für ein Absehen von der Prüfung der Sachkunde nach § 4a Abs. 2 SDG nicht vorliegen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Gutachten laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters gehört, sodass selbst bei diesbezüglicher Ausbildung die Voraussetzungen für ein Absehen von der Prüfung der Sachkunde nach Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG nicht vorliegen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122).

Demzufolge wäre der Beschwerdeführer trotz der von ihm nachweislich absolvierten Ausbildungen jedenfalls nur zu einem Teil, keinesfalls aber zur Gänze von der Ablegung der „Sachverständigenprüfung“ befreit gewesen. Da er die Prüfung nicht absolviert hat, wäre somit auch das Eintragungserfordernis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen.Demzufolge wäre der Beschwerdeführer trotz der von ihm nachweislich absolvierten Ausbildungen jedenfalls nur zu einem Teil, keinesfalls aber zur Gänze von der Ablegung der „Sachverständigenprüfung“ befreit gewesen. Da er die Prüfung nicht absolviert hat, wäre somit auch das Eintragungserfordernis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen.

3.3.1.3. Zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG):3.3.1.3. Zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG):

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist.

Vor diesem Hintergrund bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht dazu in der Lage war, sich über die Modalitäten der „Sachverständigenprüfung“ zu informieren und diese zu absolvieren, der belangten Behörde wiederholt zum Vorwurf machte, ihn nicht zu informieren, obwohl dies nicht die Aufgabe der belangten Behörde ist, dass er die zuständige Richterin infolge eines Versehens seitens der belangten Behörde ohne Erlaubnis und auf ungebührliche Weise mit Vornamen und in Du-Form ansprach, dass er die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens der Lüge und des Amtsmissbrauchs bezichtigte, sich in seinen Eingaben angriffig äußerte und fälschlich behauptete, keine Akteneinsicht gewährt bekommen zu haben, sowie den Aufforderungen der belangten Behörde entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, lässt einen - gravierenden - Mangel an Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein erkennen. Daraus ist zu ersehen, dass beim Beschwerdeführer ein den Anforderungen an einen Sachverständigen gerecht werdendes Verhalten nicht gegeben ist. Denn es darf von einem Sachverständigen erwartet werden, dass er (nicht nur der Gutachtenserstattung, sondern auch) behördlichen/gerichtlichen (verfahrensrechtlichen) Aufträgen fristgerecht, vollständig und richtig nachkommt, weshalb das in Rede stehende Verhalten gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers spricht. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dadurch das Vertrauen in den Beschwerdeführer als Sachverständigen als nicht gegeben ansah.

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).

Nach den Umständen dieses Falles sind bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben.Nach den Umständen dieses Falles sind bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben.

3.3.1.4. Zum Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG):3.3.1.4. Zum Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG):

Hauptzweck der Forderung nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, dass in einer objektiven Betrachtung von außen nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Sachverständige würde ob seiner prekären finanziellen Lage in Versuchung kommen, von einzelnen Parteien für Gefälligkeitsgutachten (finanzielle) Zuwendungen entgegenzunehmen; hierbei kommt es nicht auf die charakterlichen Eigenschaften des Sachverständigen an (dies fällt in den später zu behandelnden Bereich der Vertrauenswürdigkeit), sondern darauf, dass Personen in einer prekären finanziellen Situation in den Augen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung eher dazu bereit sind, solche Gefälligkeitsgutachten gegen (finanzielle) Zuwendungen zu erstatten. Daher liegen bei Personen in prekären finanziellen Situationen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SDG vor. Es gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.6.1990, 90/18/0070; 21.03.2001, 2001/10/0039).

Ausgehend von dieser Judikatur ist im Fall des Beschwerdeführers – objektiv betrachtet – davon auszugehen, dass bei ihm keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen und gilt es zu betonen, dass gem. § 4 Abs. 2 SDG der Beschwerdeführer schon aus eigenem und ohne mehrmalige Aufforderung hierzu die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 literae a), b), f), g) und i) sowie Z 1a der leg.cit. nachzuweisen gehabt hätte, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen gewesen wären, was der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren unterlassen hatte. Ausgehend von dieser Judikatur ist im Fall des Beschwerdeführers – objektiv betrachtet – davon auszugehen, dass bei ihm keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen und gilt es zu betonen, dass gem. Paragraph 4, Absatz 2, SDG der Beschwerdeführer schon aus eigenem und ohne mehrmalige Aufforderung hierzu die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, literae a), b), f), g) und i) sowie Ziffer eins a, der leg.cit. nachzuweisen gehabt hätte, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen gewesen wären, was der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren unterlassen hatte.

Bereits im ersten Verfahren wurde der Verfahrenshilfeantrag wie oben dargelegt zurückgewiesen, da bei ihm jedenfalls keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen und eine Beschwerde deshalb offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Mangels Vorlage von Belegen war die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zwar nicht genau zu eruieren. Dass der Beschwerdeführer nicht bloß keine Belege vorlegte, sondern dies nach diesbezüglicher Aufforderung unter Verweis auf im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwendende Rechtsnormen sogar mit der Begründung ablehnte, er verstehe nicht, weshalb er sein Einkommen nachweisen solle, zumal gegen ihn kein Verfahren geführt werde, legt in Zusammenschau mit seiner anfänglichen Verweigerung der Entrichtung der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde jedoch nahe, dass seine finanzielle Situation sich seit der Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags vom XXXX , nicht wesentlich gebessert hat. Selbst bei Wahrannahme seiner unbelegten Angaben in Beantwortung des Verbesserungsauftrags, wonach er über ein Einkommen in Höhe von € 1.400,- verfüge und sein Bankkonto um allenfalls € 700,- überzogen habe, wäre das Vorliegen von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verneinen, da er in diesem Fall offenkundig nach wie vor Schwierigkeiten hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.Mangels Vorlage von Belegen war die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zwar nicht genau zu eruieren. Dass der Beschwerdeführer nicht bloß keine Belege vorlegte, sondern dies nach diesbezüglicher Aufforderung unter Verweis auf im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwendende Rechtsnormen sogar mit der Begründung ablehnte, er verstehe nicht, weshalb er sein Einkommen nachweisen solle, zumal gegen ihn kein Verfahren geführt werde, legt in Zusammenschau mit seiner anfänglichen Verweigerung der Entrichtung der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde jedoch nahe, dass seine finanzielle Situation sich seit der Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrags vom römisch 40 , nicht wesentlich gebessert hat. Selbst bei Wahrannahme seiner unbelegten Angaben in Beantwortung des Verbesserungsauftrags, wonach er über ein Einkommen in Höhe von € 1.400,- verfüge und sein Bankkonto um allenfalls € 700,- überzogen habe, wäre das Vorliegen von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verneinen, da er in diesem Fall offenkundig nach wie vor Schwierigkeiten hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

3.3.1.5. Zusammenfassung:

Wie schon releviert, gereicht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon dann zu einer Abweisung eines Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste, wenn nur einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG nicht gegeben sind (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Der Beschwerdeführer weist vier Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG - konkret die literae a), d), e) und h) – nicht auf, weswegen sein Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste seitens der belangten Behörde zurecht abzuweisen war.Wie schon releviert, gereicht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schon dann zu einer Abweisung eines Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste, wenn nur einer der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG nicht gegeben sind (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Der Beschwerdeführer weist vier Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG - konkret die literae a), d), e) und h) – nicht auf, weswegen sein Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste seitens der belangten Behörde zurecht abzuweisen war.

3.3.2. Zum Beschluss (Zurückweisung diverser Anträge des Beschwerdeführers):

Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers (zusammengefasst) „auf Amtsmissbrauch“ ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entgegennahme von Anzeigen strafbarer Handlungen zuständig ist. Diese sind vielmehr an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft zu richten (vgl. §§ 78 ff StPO).Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers (zusammengefasst) „auf Amtsmissbrauch“ ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entgegennahme von Anzeigen strafbarer Handlungen zuständig ist. Diese sind vielmehr an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft zu richten vergleiche Paragraphen 78, ff StPO).

Zum Antrag „auf Aushändigen des Bescheides welches rechtmäßig dem BF gehört zu übermitteln, allenfalls „bei nicht vorhandenem durch verloren gegangen“ ersucht BF ein Adäquates entsprechend dem Erfordernissen des Nachzureichendem lt. GZ: XXXX vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Bezug eine 10jährigen und vertiefende nachweislich) verlangt wurde und eine bestätigten Bescheid welches durch dem Vorstandsvorsitzenden und Leiter des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gegen und mit gekennzeichnet wurde, dass eine 10jährige und vertiefende berufliche Qualifikation vorhanden sei und somit der BF zur Vorbereitung auf die Prüfung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen deren Seminaren teilnehmen könne - sowie damit die Befreiung § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b), Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – (SDG)“ ist auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ein allfälliger Antrag auf Zustellung an die bescheidausstellende Behörde zu richten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch in Bezug auf diesen Antrag nicht zuständig.Zum Antrag „auf Aushändigen des Bescheides welches rechtmäßig dem BF gehört zu übermitteln, allenfalls „bei nicht vorhandenem durch verloren gegangen“ ersucht BF ein Adäquates entsprechend dem Erfordernissen des Nachzureichendem lt. GZ: römisch 40 vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (in Bezug eine 10jährigen und vertiefende nachweislich) verlangt wurde und eine bestätigten Bescheid welches durch dem Vorstandsvorsitzenden und Leiter des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt gegen und mit gekennzeichnet wurde, dass eine 10jährige und vertiefende berufliche Qualifikation vorhanden sei und somit der BF zur Vorbereitung auf die Prüfung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen deren Seminaren teilnehmen könne - sowie damit die Befreiung Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b), Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – (SDG)“ ist auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und ein allfälliger Antrag auf Zustellung an die bescheidausstellende Behörde zu richten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch in Bezug auf diesen Antrag nicht zuständig.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus nicht zur Antragstellung „auf Disziplinarverfahren“ legitimiert. Disziplinaranzeigen gegen öffentlich Bedienstete sind gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 durch Dienstvorgesetzte im Dienstwege der Dienstbehörde zu erstatten. Disziplinarverfahren sind zudem gemäß § 123 BDG 1979 in erster Instanz von der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit weder für die Entgegennahme einer solchen Disziplinaranzeige, noch für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständig.Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus nicht zur Antragstellung „auf Disziplinarverfahren“ legitimiert. Disziplinaranzeigen gegen öffentlich Bedienstete sind gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 durch Dienstvorgesetzte im Dienstwege der Dienstbehörde zu erstatten. Disziplinarverfahren sind zudem gemäß Paragraph 123, BDG 1979 in erster Instanz von der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit weder für die Entgegennahme einer solchen Disziplinaranzeige, noch für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständig.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Unzulässigkeit der Berufung auch vorliegt, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, 96/19/3389, vom 24. September 1999, 99/19/0155, vom 28. Jänner 2004, 99/12/0120, und vom 12. November 2008, 2008/12/0008). Ein solch unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die dargestellte hg. Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom VwG durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Unzulässigkeit der Berufung auch vorliegt, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, 96/19/3389, vom 24. September 1999, 99/19/0155, vom 28. Jänner 2004, 99/12/0120, und vom 12. November 2008, 2008/12/0008). Ein solch unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die dargestellte hg. Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche die Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049 und vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015 sowie das E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134 mwN), so ist die Beschwerde unzulässig und vom VwG durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).

Die im Spruch genannten Anträge des Beschwerdeführers waren folglich mit Beschluss zurückzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.

Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG):

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).

Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend ermittelt und er wolle diese darlegen und belegen. Tatsächlich hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedoch dazu am XXXX aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, ihm dafür eine angemessene Frist gewährt und ihm auch mitgeteilt, welche Belege er vorzulegen hat. Er ist dieser Aufforderung trotz gegenteiliger Beteuerung nicht nachgekommen und hat auch der Beschwerde keine Belege seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt, obwohl ihm offenkundig bewusst war, dass er diese im gegenständlichen Verfahren zu belegen gehabt hätte und ist abermals auf § 4 Abs. 2 SDG zu verweisen, nach welchem der Beschwerdeführer schon aus eigenem und ohne mehrmalige Aufforderung hierzu die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 literae a), b), f), g) und i) sowie Z 1a nachzuweisen gehabt hätte, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen gewesen wären, was der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren unterlassen hatte. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte keine stichhaltigen Gründe darlegen, aus denen ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Sein Vorbringen, er habe etwaige Dokumente aus Zeitgründen nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzamt einholen können, ist insofern unschlüssig, als er bereits während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde Zeit gehabt hätte, sich allfällige Dokumente ausstellen zu lassen, und es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, zeitnah zumindest Kontoauszüge vorzulegen, was er jedoch unterließ.Zwar brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend ermittelt und er wolle diese darlegen und belegen. Tatsächlich hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedoch dazu am römisch 40 aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, ihm dafür eine angemessene Frist gewährt und ihm auch mitgeteilt, welche Belege er vorzulegen hat. Er ist dieser Aufforderung trotz gegenteiliger Beteuerung nicht nachgekommen und hat auch der Beschwerde keine Belege seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt, obwohl ihm offenkundig bewusst war, dass er diese im gegenständlichen Verfahren zu belegen gehabt hätte und ist abermals auf Paragraph 4, Absatz 2, SDG zu verweisen, nach welchem der Beschwerdeführer schon aus eigenem und ohne mehrmalige Aufforderung hierzu die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, literae a), b), f), g) und i) sowie Ziffer eins a, nachzuweisen gehabt hätte, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen gewesen wären, was der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren unterlassen hatte. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte keine stichhaltigen Gründe darlegen, aus denen ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Sein Vorbringen, er habe etwaige Dokumente aus Zeitgründen nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzamt einholen können, ist insofern unschlüssig, als er bereits während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde Zeit gehabt hätte, sich allfällige Dokumente ausstellen zu lassen, und es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, zeitnah zumindest Kontoauszüge vorzulegen, was er jedoch unterließ.

Darüber hinaus stützt die Abweisung seines Antrags sich auch auf seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit, die sich bereits aus seinen Eingaben im Zuge des Verfahrens ergibt. Da wie oben dargelegt bereits das Nichtvorliegen einer einzigen der Voraussetzungen der Eintragung in die Sachverständigenliste die Abweisung seines Antrages zu tragen vermag, würde selbst der Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nichts an der Rechtskonformität der Abweisung ändern. Weitere Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Zuge einer mündlichen Verhandlung sind daher für die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich und angesichts der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens auch nicht aussichtsreich. Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, ausreichend fest.

Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.

3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Begutachtungskommission Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Eintragung Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse Nachweismangel persönliche Eignung Prüfung Sachkunde Sachverständigenliste Sachverständiger unzulässiger Antrag Verfahrenshilfeantrag Vertrauenswürdigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2279417.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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