TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/21 2001/10/0039

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lith;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. J in 4840 Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Dezember 2000, Zl. Jv 5199-5.2/00- 2, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 (SDG), entzogen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Liste des Präsidenten des Landesgerichtes Wels als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete 60.63 (landwirtschaftliche Maschinen und Geräte),

91.70 (landwirtschaftliche Betriebe) und 94.01 (größere landwirtschaftliche Liegenschaften) eingetragen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 habe der (listenführende) Präsident des Landesgerichtes Wels dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG die Eigenschaft als Sachverständiger entzogen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr geordnet seien. Über sein Vermögen sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 27. September 2000 das Schuldensregulierungsverfahren eröffnet worden. Nach dem Inhalt des Aktes betrage die Forderung einer Bank S 34,000.000,--, der an Vermögen des Gemeinschuldners ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft von einem Drittel gegenüber stehe, wobei der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 5,000.000,--. die Zwangsversteigerung bewilligt worden sei. Der Schätzwert der Liegenschaft habe 9,172.085,--betragen; zum geringsten Gebot von S 6,114.730,-- hätte sich kein Bieter gefunden. Die Pension des Beschwerdeführers betrage brutto rund S 60.000,-- monatlich, wobei vorrangig Forderungen auf diese Pension in der Höhe von S 1,850.000,--, S 7,289.124,40, S 513.657,20 und schließlich S 450.000,-- bei der auszuzahlenden Pensionsversicherungsanstalt vorgemerkt seien.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass Fachkunde, Erfahrung, Objektivität und Verlässlichkeit mit den finanziellen Verhältnissen grundsätzlich nichts zu tun hätten. Die Gefahr der Annahme von Bestechungsgeldern wegen finanzieller Engpässe bestehe nicht, da er mit S 20.000,-- monatlich nicht am Hungertuch nage. Er könne daher objektiv unabhängig, verlässlich und anständig sein. Auch ein junger Richter verfüge nicht über ein höheres Einkommen. Von ungeordneten finanziellen Verhältnissen könne keine Rede sein, weil im Rahmen einer freiwilligen Gehaltsabtretung auch noch in den nächsten zwei Jahren aus dem Pensionseinkommen die Forderungen der Raiffeisenkasse T. bedient werden könnten. Mit der Bank AG sei bereits vor Jahren eine Einigung getroffen und die Forderung längst erledigt. Bei den Gläubigern handle es sich auch um seine Geschwister, die unter bestimmten Voraussetzungen keine Abfindungsansprüche erheben könnten. Die Forderung der Bank sei eine Verbindlichkeit aus einem nicht realisierten Fremdenverkehrsprojekt. Seine Verbindlichkeiten seien nicht auf Unfähigkeit oder leichtfertige Kreditbenutzung zurückzuführen.

Nach Auffassung der belangten Behörde komme dem Sachverständigen als Erkenntnisquelle im gerichtlichen Verfahren eine bedeutende Rolle zu, weshalb die rechtssuchende Bevölkerung erwarten dürfe, dass nicht der leiseste Zweifel an dessen Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehe. Die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse beträfen unabdingbar die persönlichen Eigenschaften eines Sachverständigen, die den Kredit an Vertrauenswürdigkeit, der Sachverständigen von vornherein entgegengebracht werden müsse, beeinträchtigten. Weil dieser Vertrauensvorschuss so hoch sei, dürfe schon der leiseste Zweifel an dieser Vertrauenswürdigkeit nicht hingenommen werden. Es könne daher auch - wie im Beschwerdefall - ein Verhalten, das nicht unmittelbar mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhänge, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. Die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung bzw. das Verfallen in eine Insolvenz stellten einen Umstand dar, der die mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehe. Allein eine offene Forderung von S 34,000.000,--, der ein nur geringes Vermögen gegenüberstehe, wobei bei einer zwangsweisen Versteigerung das geringste Gebot von S 6,000.000,-- ohne Bieter geblieben sei, eine Pensionsforderung von brutto S 60.000,-- mit Vormerkungen von S 1,850.000,--, S 7,289.124,40, S 450.000,-- sowie ein gerichtlich exekutiv geltend gemachter Betrag von S 513.657,20 belegten deutlich, wie ungeordnet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien. Vor diesem Hintergrund brauche auf den (bloß polemischen) Vergleich mit dem Einkommen eines jungen Richters nicht mehr eingegangen werden. Die konkrete Annahme von Gefälligkeitsgutachten müsse gar nicht nachgewiesen werden. Es genüge das (bloße) objektive Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse. Einer konkreten Beweisführung für eine allfällige Bestechung oder ein Gutachten aus Gefälligkeit bedürfe es nicht. Ebensowenig sei auf die Art der einzelnen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Forderungen einzugehen bzw. auf die mit den Gläubigern allfällig getroffenen Vereinbarungen. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, dass die Gläubiger auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichtet hätten. Die dargestellten, völlig ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers reichten aus, um seine Integrität als Sachverständiger nicht nur in den Augen der rechtssuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Dabei wird im Wesentlichen vorgebracht, die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens ließen Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie dem Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers nicht in einem solchen Maße aufkommen, dass das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in seine Integrität als Sachverständiger und die Integrität entscheidender Gerichte im Falle der Beiziehung eines solchen Sachverständigen erschüttert werde. Verbindlichkeiten in welcher Höhe auch immer hätten nicht zwangsläufig etwas mit Vermögensverschleuderung, übermäßigen Ausgaben im Rahmen der Lebensführung oder kriminellen Handlungen zu tun, sondern könnten auch - wie im Beschwerdefall - auf die Übernahme von Bürgschaften im Rahmen der Verwirklichung eines Fremdenverkehrsprojektes zurückzuführen sein. Bei einem pfändungsfreien monatlichen Einkommen von etwa S 20.000,-- sei der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ohne Probleme zu decken. Die enorme Forderung der Bank beruhe auf der langjährigen Verrechnung von Verzugszinsen. Eine längst fällige Veräußerung der verpfändeten Liegenschaft sei von der Bank nicht gefördert, sondern blockiert worden. Hätte die belangte Behörde entsprechende Erhebungen beim Exekutionsgericht durchgeführt, so wäre hervorgekommen, dass die Forderung der Bank AG bereits vor einigen Jahren bereinigt worden und die noch immer anhängige Gehaltsexekution daher gegenstandslos sei. Auch die im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Gehaltsabtretung vorgemerkte Forderung von S 450.000,-- zu Gunsten der Raiffeisenbank T. sei in der Zwischenzeit gegenstandslos.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

Zu den Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste gehören nach § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. h SDG geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

Zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person gehört es, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0219). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0385).

Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies führte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 27. September 2000 zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs").

Dass bei Konkurseröffnung über das Vermögen eines Sachverständigen nicht mehr vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gesprochen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl. 99/10/0050, ausgesprochen. Dies hat auch für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu gelten.

Das Vorbringen in der Beschwerde, die Forderungen, die zur Überschuldung geführt hätten, seien auf die Übernahme von Bürgerschaften im Rahmen der Verwirklichung eines Fremdenverkehrsprojektes zurückzuführen, ist nicht zielführend. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an. Welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit führten, ist hingegen nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl. 99/10/0050).

Ob neben den unbestritten gebliebenen Außenständen des Beschwerdeführers die Forderung der Bank AG bereits bereinigt und die Forderung zu Gunsten der Raiffeisenbank als gegenstandslos zu betrachten ist, spielt im Rahmen der übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine entscheidende Rolle. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht relevant.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 21. März 2001

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100039.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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