TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/26 90/07/0136

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. August 1990, Zl. 512.586/02-I 5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Ortskanalisation (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage "A-B" wurde auf Grund einer Delegierung durch den zuständigen Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) durchgeführt. Zur mündlichen Verhandlung am 14. September 1989 wurde u.a. auch der Beschwerdeführer als Partei geladen, weil ein Kanalstrang projektsgemäß sein Grundeigentum in Anspruch nahm. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer nachstehende Erklärung ab:

"Ich bin grundsätzlich nicht gegen das vorliegende Kanalprojekt. Ich beantrage die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens, das insbesondere die Frage beantwortet, ob durch die derzeit rechtmäßig genutzten Wasserversorgungsanlagen bzw. das aus diesen entnommene Wasser im Bezug auf die durch das Kanalprojekt in Zukunft erfolgenden Abwasserführungen ein Defizit im Grundwasserhaushalt entstehen kann.

Weiters beantrage ich die Einholung eines hydrologischen Fachgutachtens, welches die Frage beantwortet, ob durch die Herstellung des Kanalstranges eine Drainagewirkung aus dem Grundwasserkörper eintreten kann, bejahendenfalls, ob eine derartige Wirkung durch Vorschreibung von Auflagen wirksam unterbunden werden kann.

Es sei festgehalten, daß der Kanalstrang stellenweise im Grundwasserbereich zu liegen kommt. Sollten diese Gutachten in der Richtung ausfallen, daß kein Defizit im Grundwasserhaushalt entstehen kann bzw. eine Drainagewirkung nicht eintritt oder eine derartige Wirkung durch Vorschreibung von Auflagen wirksam unterbunden werden kann, stimme ich unter nachfolgenden Forderungen dem Vorhaben zu:

1.

Bei Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen ist im Zuge der Bauausführung zunächst darauf zu achten, daß ich rechtzeitig (14 Tage) vor Baubeginn verständigt werde.

2.

Die Bauarbeiten sind so einzurichten, daß während der Erntezeit keine Inanspruchnahme meiner Grundstücke erfolgt.

3.

Nach Durchführung der Bauarbeiten sind die Grundstücke zu rekultivieren. Allfällige Schäden sind nach den Richtlinien der Landes-Landwirtschaftskammer abzugelten.

4.

Sollte im Zuge von Wartungsarbeiten nach Herstellung des Kanalstranges eine Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich sein, so gelten die obigen Ausführungen.

5.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme meiner Grundstücke durch den Kanalstrang ist für das Leitungsservitut seitens der Gemeinde ein noch zu bestimmendes Entgelt zu bezahlen."

In dieser Verhandlung wurde auch ein umfangreiches Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

In der Folge wurden im erstinstanzlichen Verfahren noch weitere Stellungnahmen der hydrologischen Abteilung des Amtes der NÖ. Landesregierung sowie aus dem Fachgebiet der Hygiene eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen. Die erstgenannte hydrologische Stellungnahme enthält u.a. folgende Ausführungen:

"...

Im Hinblick darauf, daß einzelne Kanalstränge, vor allem die Sammelstränge, mit ihrer Unterkante sehr tief unter Gelände zu liegen kommen, war bereits bei Inangriffnahme der Kanalplanung klar, daß bei der Kanalerrichtung und durch den Bestand des Kanales bereichsweise massiv in das Grundwassergeschehen eingegriffen wird.

Dieser Eingriff durch die Errichtung und den Bestand der Kanalisation muß leider als unabdingbare Notwendigkeit bezeichnet werden, da nur dadurch das nötige Eigengefälle der Kanalstränge für den klaglosen Ablauf der Fäkalwässer ohne teuren, energieaufwendigen und störungsanfälligen Pumpbetrieb erzielt werden kann. Unter Berücksichtigung bestehender Grundwassernutzungsrechte, etwa der von Herrn C aus D angesprochenen bestehenden Hausbrunnen, aber auch unter Berücksichtigung einer verantwortungsbewußten Vorsorgebewirtschaftung des natürlichen Grundwasserdargebotes bestand jedoch auch von Anbeginn auch die klare Forderung, daß die Errichtung und die Existenz der Kanalisation keine bleibenden negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zur Folge haben darf.

...

Um jedoch keine Dauerschäden in den Grundwasserzusammenhängen und dem Grundwassergefüge zu verursachen und zu riskieren, muß verhindert werden, daß über die Kanalkünette ständig und nachhaltig Grundwasser abgezogen wird und dadurch eine dauernde Absenkung des Grundwasserspiegels mit allen seinen negativen Aspekten eintritt.

..."

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 14. Jänner 1990 brachte der Beschwerdeführer vor, daß seine Bedenken nicht zerstreut seien und daß er daher den Antrag stelle, das Ansuchen der Konsenswerber negativ zu beurteilen.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1990 erteilte die BH namens des LH der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der projektsmäßig geplanten Ortskanalisation, wobei die Konsenswerberin verpflichtet wurde, "die in der Verhandlungsschrift vom 14. September 1989 enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen". Den Beschwerdeführer betreffend enthielt der Spruch des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides nur den Hinweis, daß hinsichtlich seiner "privatrechtlichen Einwendungen" für ein Entgelt wegen der Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Kanalstränge eine Einigung nicht zustande gekommen sei. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde erster Instanz zu den "übrigen Einwendungen" des Beschwerdeführers aus,

"... daß sich sowohl der wasserbautechnische als auch der

hydrogeologische Amtssachverständige mit diesen Einwendungen sehr genau und in schlüssiger Form auseinandergesetzt haben. In den Gutachten kommt zum Ausdruck, daß bei Einhaltung der in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen eine Reihe von Versorgungsmaßnahmen getroffen wurden, sodaß die Wasserversorgung einzelner Objekte während der Bauphase gesichert erscheint und vor allem unerwünschte Dauerschäden in der Grundwassersituation durch den Bau und die Existenz des

Kanales vermieden werden. ... Weiters wurden von Herrn C

Bedenken in der Richtung vorgebracht, daß es zu negativen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt kommen könnte, wenn sämtliches aus dem Grundwasser entnommene Wasser zukünftig nach E kanalisiert werde. Hiezu ist aus der Sicht der Wasserrechtsbehörde festzustellen, daß Abwässer nicht dem Grundwasserkörper zugeführt werden können, sondern vielmehr in einer dem Stand der Technik entsprechenden Art und Weise in einer vollbiologischen Kläranlage zu reinigen ist.

..."

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer seine Bedenken aufrecht, daß durch die teilweise Verlegung des Hauptstranges ins Grundwasser eine Sog- bzw. Drainagewirkung erfolgen und durch das Projekt eine generelle Grundwasserabsenkung herbeigeführt werden würde.

Im Zuge des Berufungsverfahrens gab die konsenswerbende mitbeteiligte Gemeinde bekannt, daß beschlossen worden sei, durch eine Trassenänderung des Kanalstranges 14 die Grundstücke des Beschwerdeführers zu umgehen.

Hierauf erließ die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. August 1990, mit dem aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Behörde erster Instanz, "insoweit er die wasserrechtliche Bewilligung für den Hauptstrang 14 zwischen Schacht 83 (im Bereich der Grundstücke 237/2 und 25 der KG F) und Schacht 43 (Grundstück Nr. 643/1 der KG G) betrifft", gemäß § 66 AVG ersatzlos behoben, im übrigen aber der Berufung keine Folge gegeben wurde.

Begründend verwies die belangte Behörde darauf, daß der Kanalstrang 14 zwischen den Schächten 60 und 59 über das Grundstück Nr. 184 KG F des Beschwerdeführers verlaufe. Aufgabe der Berufungsbehörde sei es, im Rahmen des Berufungsvorbringens den erstinstanzlichen Bescheid sachlich zu überprüfen. Eine solche Überprüfung setze voraus, daß sich an dem der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegenen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nichts ändere. Die nachträglich abgeänderte Kanalisationsanlage betreffend den Hauptstrang 14 sei dem Bescheid der BH nicht zugrunde gelegen und könne daher nicht Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde sein. Die Änderung von Plänen im Zuge des Berufungsverfahrens sei zwar nicht schlechthin unzulässig, doch könne das abgeänderte Bauvorhaben nur dann als dieselbe Sache beurteilt werden, wenn die vorgenommenen Planänderungen keine Relevanz derart hätten, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre. Im vorliegenden Fall sei mit der Abänderung der Kanalanlage eine großräumige Trassenänderung verbunden, die eine neuerliche Überprüfung öffentlicher Interessen und fremder Rechte erfordere, weshalb im entsprechenden Umfang mit einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vorzugehen gewesen sei. Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers betreffend Drainage- und Sogwirkung sowie Absenkung des Grundwasserspiegels werde im noch durchzuführenden Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Abänderung des Kanalstranges 14 zu befinden sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen verfahrensgesetzlich geschützten Rechten auf Bescheidbegründung, Sachverhaltsfeststellung und Parteiengehör sowie in seinem Recht auf Schutz seiner subjektiven Wasserrechte und seiner sonstigen wasserrechtlichen Interessen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nähere Ausführungen darüber, worin die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gelegen sein soll, enthält die Beschwerde nicht. Gründe dafür vermag der Verwaltungsgerichtshof auch aus der Aktenlage nicht abzuleiten.

Die belangte Behörde hat allerdings außer acht gelassen, daß die BH bei der gegebenen Sachlage unzuständig war, den erstinstanzlichen Bescheid zu erlassen.

Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder - wie im Beschwerdefall - der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Von einem "im wesentlichen anstandslosen Ergebnis" des Verfahrens kann nur dann gesprochen werden, wenn keine entscheidungsrelevanten Einwendungen erhoben werden. Eine Entscheidung durch die delegierte Behörde wird dann unzulässig, wenn Einwendungen erhoben wurden, über die die Wasserrechtsbehörde wegen Berührung eines subjektiven Rechtes bescheidmäßig abzusprechen hat (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 88/07/0149).

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Nutzungsbefugnissen im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Befugnis zur Nutzung des Grundwassers (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Zlen. 84/07/0375 u.a. = Slg. 12188/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers in seinen Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung am 14. September 1989, die eine andere Deutung nicht zulassen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die vom Gesamtprojekt der mitbeteiligten Gemeinde ausgehende Sog- bzw. Drainagewirkung auf das Grundwaser sowie die generelle Grundwasserabsenkung, von der insbesondere in der hydrologischen Stellungnahme im Verfahren vor der BH ganz deutlich die Rede war, Nutzungsbefugnisse bzw. Rechte des Beschwerdeführers auf Benutzung des Grundwassers (§§ 5 Abs. 2, 10 und 12 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigen werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid selbst ein derartiges Verständnis der Einwendungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, wenn sie die Prüfung allfälliger Beeinträchtigungen von Wasserrechten des Beschwerdeführers in das fortgesetzte Verfahren verwiesen hat.

Den Hinweisen in der Gegenschrift der belangten Behörde auf die dem Bescheid der Behörde erster Instanz hinzugefügten Bedingungen und Auflagen ist damit zu begegnen, daß diese Nebenbestimmungen in unzulässiger Weise nicht im Bewilligungsbescheid selbst, sondern nur durch Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll erwähnt sind. Im angefochtenen Bescheid wird auch nicht ausgeführt, daß bzw. auf welche Weise diese Bedingungen und Auflagen eine Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten des Beschwerdeführers hintanzuhalten geeignet wären.

Die Behörde erster Instanz hat die vom Beschwerdeführer zur Grundwassernutzung erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides nicht ausdrücklich erwähnt, aber durch die Bewilligung des Projektes implicite abgewiesen, wie auch der oben wiedergegebene Passus aus der Begründung dieses Bescheides zeigt. Sie hat daher als delegierte Behörde trotz Vorliegens von Einwendungen, über die wegen Berührung subjektiver Rechte einer Verfahrenspartei bescheidmäßig abzusprechen war, auch die Befugnis in Anspruch genommen, in der von ihr verhandelten delegierten Angelegenheit im Namen des LH zu entscheiden. Dazu aber war sie im Sinne des oben wiedergegebenen § 101 Abs. 3 WRG 1959 und der dazu ergangenen Judikatur nicht zuständig, weil ein im wesentlichen anstandsloses Verhandlungsergebnis mit Rücksicht auf die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vorlag. Die belangte Behörde wäre demnach rechtlich verpflichtet gewesen, diese Unzuständigkeit der als erste Instanz eingeschrittenen Behörde aufzugreifen und deren Bescheid wegen Unzuständigkeit zur Gänze aufzuheben. Dadurch, daß sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 581 f, angeführte Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Dabei konnte von der Abhaltung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070136.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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