TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/6 W200 2280106-1

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Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10 Abs1
VOG §2
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


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W200 2280106-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (SMS) vom 13.09.2023, Zl. 410-602442-007, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (SMS) vom 13.09.2023, Zl. 410-602442-007, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat, eingelangt am 21.04.2022, bei der belangten Behörde unter anderem einen Antrag auf Gewährung von Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt und begründend ausgeführt, dass sie am 20. oder 27.01.2019 Opfer einer Vergewaltigung eines namentlich bekannten Täters gewesen sei.

Sie stellte weiters Anträge auf Ersatz des Verdienstgentganges, psychotherapeutische Krankenbehandlung und Befreiung von Selbstbehalten.

Dem Akt ist ein Urteil des LG Linz vom 09.05.2023 zu entnehmen, in dem der namentlich genannte Täter unter anderem wegen des gegen die Beschwerdeführerin begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt wurde. Weiters wurde er rechtskräftig zur Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von € 30.000,-- an die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen sowie wurde festgestellt, dass der namentlich genannte Täter für alle künftig aus dem gegenständlichen Vorfall resultierenden noch nicht vorhersehbaren Schäden haftet.Dem Akt ist ein Urteil des LG Linz vom 09.05.2023 zu entnehmen, in dem der namentlich genannte Täter unter anderem wegen des gegen die Beschwerdeführerin begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt wurde. Weiters wurde er rechtskräftig zur Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von € 30.000,-- an die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen sowie wurde festgestellt, dass der namentlich genannte Täter für alle künftig aus dem gegenständlichen Vorfall resultierenden noch nicht vorhersehbaren Schäden haftet.

Mit Bescheid vom 13.09.2023 wurde der Antrag vom 21.04.2022 gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z. 10 und §§ 6a und 16 Abs. 10 VOG zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 13.09.2023 wurde der Antrag vom 21.04.2022 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10 und Paragraphen 6 a und 16 Absatz 10, VOG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Tatzeitpunkt zwar der Jänner 2019 war, die Tatfolgen (PTBS) allerdings erst im Mai 2020 aufgetreten seien – deshalb sei der Antrag auf Pauschalentschädigung rechtzeitig binnen der Zwei-Jahres Frist eingelangt. Es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen den Antrag kurz nach Tathergang zu stellen. Verwiesen wurde auf zwei Entscheidungen des BVwG unter Angabe der entsprechenden Aktenzahlen sowie eine Entscheidung des VfGH B 149/2013.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Tatzeitpunkt zwar der Jänner 2019 war, die Tatfolgen (PTBS) allerdings erst im Mai 2020 aufgetreten seien – deshalb sei der Antrag auf Pauschalentschädigung rechtzeitig binnen der Zwei-Jahres Frist eingelangt. Es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen den Antrag kurz nach Tathergang zu stellen. Verwiesen wurde auf zwei Entscheidungen des BVwG unter Angabe der entsprechenden Aktenzahlen sowie eine Entscheidung des VfGH B 149 aus 2013,.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1      Die Beschwerdeführerin war am 20.01.2019 oder 27.01.2019 Opfer einer Vergewaltigung eines namentlich bekannten Täters.

1.2      Der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 21.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

1.       (…)

2.       

10.      Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht. (§ 6a Abs. 2 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. (Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)

Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)Der Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. (Paragraph 16, Absatz 13, VOG auszugsweise)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40 S. 8) zum VOG 1972 ist festzuhalten, dass mit dem VOG die Möglichkeit einer Vorleistung durch den Bund geschaffen werden sollte, indem der Bund die vorläufigen Pflichten des Schädigers übernimmt. Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 40 S. 8) zum VOG 1972 ist festzuhalten, dass mit dem VOG die Möglichkeit einer Vorleistung durch den Bund geschaffen werden sollte, indem der Bund die vorläufigen Pflichten des Schädigers übernimmt.

Durch die unmissverständliche Formulierung des § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013 hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind alle Leistungen – außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld – erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen. Die Erläuterungen enthalten keinen Anhaltspunkt, vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Vielmehr kann von der jeweiligen Leistungsart auf den Zweck der Regelung geschlossen werden. Krisenintervention ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen bis maximal 10 Sitzungen zu leisten und Bestattungskosten sowie Schmerzengeld stellen eine einmalige Abgeltung dar. Es handelt sich bei diesen Leistungen nach § 2 Z 2a, Z 8 und Z 10 VOG daher nicht um gegebenfalls laufende Leistungen, weshalb im Fall der Zulässigkeit der Gewährung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, die Bestimmung des § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG sinnentleert wäre. Auch spricht der Umstand, dass der § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG neu formuliert wurde, gegen die Annahme eines Redaktionsfehlers bzw. einer planwidrigen Lücke dieser Bestimmung, weil – hätte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auch für Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beibehalten wollen – er die Formulierung gelassen und unverändert übernommen hätte. Durch die unmissverständliche Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind alle Leistungen – außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld – erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen. Die Erläuterungen enthalten keinen Anhaltspunkt, vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Vielmehr kann von der jeweiligen Leistungsart auf den Zweck der Regelung geschlossen werden. Krisenintervention ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen bis maximal 10 Sitzungen zu leisten und Bestattungskosten sowie Schmerzengeld stellen eine einmalige Abgeltung dar. Es handelt sich bei diesen Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 a,, Ziffer 8 und Ziffer 10, VOG daher nicht um gegebenfalls laufende Leistungen, weshalb im Fall der Zulässigkeit der Gewährung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz VOG sinnentleert wäre. Auch spricht der Umstand, dass der Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz VOG neu formuliert wurde, gegen die Annahme eines Redaktionsfehlers bzw. einer planwidrigen Lücke dieser Bestimmung, weil – hätte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auch für Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beibehalten wollen – er die Formulierung gelassen und unverändert übernommen hätte.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 VOG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die im § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149/2013, klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach dem VOG bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist. Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen. Der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, VOG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die im Paragraph 10, Absatz eins, VOG genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149 aus 2013,, klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach dem VOG bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist. Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG abzusehen.

Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 21.04.2022 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 21.04.2022 und sohin nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, VOG normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten beiden Entscheidungen des BVwG kommen zu einer identen rechtlichen Beurteilung im Falle einer verspäteten Antragstellung.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in § 10 Abs. 1 normierten Frist gestellt hat. Da die Fristüberschreitung unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in Paragraph 10, Absatz eins, normierten Frist gestellt hat. Da die Fristüberschreitung unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsfristen Fristablauf Pauschalentschädigung Schmerzengeld verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2280106.1.00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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