Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
BDG 1979 §118 Abs2Spruch
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W116 2273754-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch BÖHMDORFER SCHENDER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.04.2023, GZ 2023-0.156.887-106, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch BÖHMDORFER SCHENDER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.04.2023, GZ 2023-0.156.887-106, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldbuße beschlossen:
A)
Das gegen den Beschwerdeführer in der Sache geführte Disziplinarverfahren gilt gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 7 und 118 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung 20.10.2023 als eingestellt, die Beschwerde ist damit gegenstandslos.Das gegen den Beschwerdeführer in der Sache geführte Disziplinarverfahren gilt gemäß Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 7 und 118 Absatz 2, BDG 1979 mit Wirkung 20.10.2023 als eingestellt, die Beschwerde ist damit gegenstandslos.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 20.10.2023 verstoben. Bis zu seinem Tod stand er als XXXX des BMJ in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer ist am 20.10.2023 verstoben. Bis zu seinem Tod stand er als römisch 40 des BMJ in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (dem rechtlichen Vertreter nachweislich zugestellt am 11.05.2023) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24.02.2021 eine näher ausgeführte Tat begangen und damit schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (dem rechtlichen Vertreter nachweislich zugestellt am 11.05.2023) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24.02.2021 eine näher ausgeführte Tat begangen und damit schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.06.2023 bei der Bundesdisziplinarbehörde fristgerecht eine Beschwerde ein, worin das Disziplinarerkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten wurde.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2023 legte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 23.10.2023 teilte das Bundesministerium für Justiz als zuständige Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2023 verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Ausführungen des oben dargestellten Verfahrensganges werden festgestellt.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:, Die Ausführungen des oben dargestellten Verfahrensganges werden festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den ergänzend vorgelegten Eingaben und Schriftsätzen. Dass der Beschwerdeführer – wie bereits in den Medien berichtet – am 20.10.2023 verstorben ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Dienstbehörde vom 23.10.2023.
2. Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Senatszuständigkeit vor, somit ist in der Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Senatszuständigkeit vor, somit ist in der Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren ex lege als eingestellt gilt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren ex lege als eingestellt gilt.
Zu Spruchteil A):
§ 118 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idF. BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 64/2016 (BDG 1979) lautet: „Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.“ Gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979 idF. BGBl. I Nr. 205/2022 wird das Dienstverhältnis durch Tod des Bediensteten aufgelöst.Paragraph 118, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 in der Fassung BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (BDG 1979) lautet: „Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.“ Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, wird das Dienstverhältnis durch Tod des Bediensteten aufgelöst.
Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie oben festgestellt ist der Beschwerdeführer am 20.10.2023 verstorben. Mit dem Tod des Beschwerdeführers wurde dessen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979 ex lege aufgelöst. Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers somit am 20.10.2023 endete, gilt das gegen ihn in der Sache anhängige Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 ab diesem Tag ex lege als eingestellt. Das hier angefochtene Disziplinarerkenntnis wurde damit wirkungslos, weshalb die dagegen eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos zu erklären war. Wie oben festgestellt ist der Beschwerdeführer am 20.10.2023 verstorben. Mit dem Tod des Beschwerdeführers wurde dessen Dienstverhältnis zum Bund gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, BDG 1979 ex lege aufgelöst. Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers somit am 20.10.2023 endete, gilt das gegen ihn in der Sache anhängige Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 ab diesem Tag ex lege als eingestellt. Das hier angefochtene Disziplinarerkenntnis wurde damit wirkungslos, weshalb die dagegen eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos zu erklären war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ,
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die hier anzuwendenden Normen sind nach ihrem Wortlaut eindeutig, eine abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die hier anzuwendenden Normen sind nach ihrem Wortlaut eindeutig, eine abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben ex lege - Einstellung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2273754.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023