Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W113 2274754-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2023, Zahl II/4-DZ/22-22710376010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2023, Zahl II/4-DZ/22-22710376010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass eine Verweigerung der Cross Compliance-Kontrolle gemäß Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 hinsichtlich des Moduls „Schaf- und Ziegenkennzeichnung“ nicht vorlag und daher Verwaltungssanktionen auf Grund eines solchen Verstoßes nicht zu verhängen sind.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass eine Verweigerung der Cross Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 1306 aus 2013, hinsichtlich des Moduls „Schaf- und Ziegenkennzeichnung“ nicht vorlag und daher Verwaltungssanktionen auf Grund eines solchen Verstoßes nicht zu verhängen sind.
II. Der belangten Behörde wird auftragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der belangten Behörde wird auftragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Schreiben vom 16.11.2022 kündigte der Vorstand des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) für den 12.12.2022 eine Vor-Ort-Kontrolle an.2. Mit Schreiben vom 16.11.2022 kündigte der Vorstand des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) für den 12.12.2022 eine Vor-Ort-Kontrolle an.
3. Am 12.12.2022 konnte die Vor-Ort-Kontrolle nicht durchgeführt werden, weil gemäß Vor-Ort-Kontrollbericht keine auskunftserteilende Person am Betrieb anwesend gewesen sei.
4. Mit Schreiben vom 20.12.2022 gewährte die belangte Behörde „Parteiengehör zu einer allfälligen Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle“.
5. Mit E-Mail vom 04.01.2023 rechtfertigte sich die beschwerdeführende Partei und gab die Erkrankung ihres Sohnes am Tag der Vor-Ort-Kontrolle bekannt, wobei dieser Sohn dem Prüfer der belangten Behörde als Auskunftsperson hätte zur Verfügung stehen sollen.
6. Über den Mehrfachantrag-Flächen sprach die belangte Behörde in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid wurden unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 2013/1306 keine Direktzahlungen gewährt, da eine Cross-Compliance-Kontrolle verweigert worden sei.6. Über den Mehrfachantrag-Flächen sprach die belangte Behörde in mehreren Bescheiden ab. Mit jüngstem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid wurden unter Hinweis auf Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 2013/1306 keine Direktzahlungen gewährt, da eine Cross-Compliance-Kontrolle verweigert worden sei.
7. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde vom 02.06.2023 wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei kein Verschulden im Sinne der Rechtsprechung vorzuwerfen sei. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das BVwG möge
1. der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu
2. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen,2. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen,
3. gemäß § 24 VwGVG jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen,3. gemäß Paragraph 24, VwGVG jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen,
4. ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Gericht unter einem am 06.07.2023 vor und wiederholte im Wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt.
9. Mit hg. Erkenntnis vom 04.08.2022, Zahl W113 2274754-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Am 24.10.2022 führte das BVwG in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch, das Gericht vernahm den Prüfer der belangten Behörde, die Ehefrau und den älteren Sohn der beschwerdeführenden Partei als Zeugen und die beschwerdeführende Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1 Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2022 einen landwirtschaftlichen Betrieb und stellte einen Mehrfachantrag-Flächen; in diesem hat die nunmehrige beschwerdeführende Partei zwei Telefonnummern und eine Mailadresse angeführt. 2 Die beschwerdeführende Partei lebt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit ihrer Ehefrau, ihrem älteren Sohn XXXX und ihrem jüngeren Sohn XXXX . 3 Bei der im September 2022 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle stand gemäß Anweisung der beschwerdeführenden Partei ihr jüngerer Sohn dem Prüfer der belangten Behörde als Auskunftsperson zur Verfügung. 4 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2022 kündigte diese für den 12.12.2022, 9:00 Uhr eine Vor-Ort-Kontrolle an. 5 Das Schreiben wurde von der Ehefrau übernommen und ihrem Mann übergeben, der somit Kenntnis vom behördlich festgesetzten Termin der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2022 hatte. 6 Die beschwerdeführende Partei wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass sie am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht am Betrieb wird anwesend sein können, da sie auf Geschäftsreise in Tschechien sein wird. 7 Sie beauftragte daher ihren älteren Sohn, dem Prüfer der belangten Behörde am 12.12.2022 die benötigten Auskünfte zu erteilen. 8 Der ältere Sohn hat sich in den Augen seines Vaters in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen, weshalb er bereits in die Geschäftsführung der Beherbergungsbetriebe der Familie eingebunden und seit 12.06.2020 zur Vertretung des landwirtschaftlichen Betriebs vor der belangten Behörde bevollmächtigt ist. 9 Wie immer informierte die beschwerdeführende Partei von diesem Prüftermin nicht ihre Ehefrau, da diese gemäß der familieninternen Aufgabenverteilung in den landwirtschaftlichen Betrieb nicht eingebunden ist. 10 Auch wusste die Ehefrau (auch am Tag der Vor-Ort-Kontrolle) nicht, dass die beschwerdeführende Partei ihren älteren Sohn damit beauftragt hatte, dem Prüfer während der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.12.2022 als Auskunftsperson bereitzustehen. 11 Am 12.12.2022 wusste die Ehefrau bereits in der Früh von der Krankheit ihres älteren Sohnes, jedoch nicht von diesem. 12 Dieser war zwar fiebrig und ist deshalb an diesem Morgen länger im Bett geblieben, er hätte aber dem Prüfer für Auskünfte zur Verfügung stehen können. 13 Von seinem Zimmer aus hat er keinen Blick auf den Innenhof, sodass er die Ankunft des Prüfers nicht von seinem Fenster aus sehen kann. 14 Er gab seiner Mutter deshalb nicht über die bevorstehende Vor-Ort-Kontrolle Bescheid, weil er der Meinung war, dass man ihn als älteren Sohn ohnehin holen würde, wenn jemand nach seinem Vater fragt, der an diesem Tag nicht am Betrieb anwesend war. 15 Der Prüfer fuhr am 12.12.2022 gegen 8:45 Uhr auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei vor. 16 Er gab sich der Ehefrau gegenüber als Prüfer der belangten Behörde zu erkennen und erklärte ihr, dass er die Nachkontrolle durchzuführen hat. 17 Sie teilte ihm mit, dass die beschwerdeführende Partei nicht am Betrieb anwesend ist, woraufhin er ihr erläuterte, dass der Termin mittels RSb mitgeteilt wurde und jemand da sein muss, der ihm Auskunft erteilt. 18 Sie antwortete ihm, dass sie mit der Landwirtschaft nichts zu tun hat, aber ihrem Mann weiterleiten wird, dass jemand von der belangten Behörde dagewesen ist. 19 Sie erwähnte ihren kranken, am Betrieb anwesenden Sohn in diesem Gespräch nicht. 20 Der Prüfer verließ ohne die Vor-Ort-Kontrolle oder Teile davon durchgeführt zu haben, den Betrieb gegen 9:15 Uhr wieder.1 Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2022 einen landwirtschaftlichen Betrieb und stellte einen Mehrfachantrag-Flächen; in diesem hat die nunmehrige beschwerdeführende Partei zwei Telefonnummern und eine Mailadresse angeführt. 2 Die beschwerdeführende Partei lebt auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mit ihrer Ehefrau, ihrem älteren Sohn römisch 40 und ihrem jüngeren Sohn römisch 40 . 3 Bei der im September 2022 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle stand gemäß Anweisung der beschwerdeführenden Partei ihr jüngerer Sohn dem Prüfer der belangten Behörde als Auskunftsperson zur Verfügung. 4 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2022 kündigte diese für den 12.12.2022, 9:00 Uhr eine Vor-Ort-Kontrolle an. 5 Das Schreiben wurde von der Ehefrau übernommen und ihrem Mann übergeben, der somit Kenntnis vom behördlich festgesetzten Termin der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2022 hatte. 6 Die beschwerdeführende Partei wusste zu diesem Zeitpunkt bereits, dass sie am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht am Betrieb wird anwesend sein können, da sie auf Geschäftsreise in Tschechien sein wird. 7 Sie beauftragte daher ihren älteren Sohn, dem Prüfer der belangten Behörde am 12.12.2022 die benötigten Auskünfte zu erteilen. 8 Der ältere Sohn hat sich in den Augen seines Vaters in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen, weshalb er bereits in die Geschäftsführung der Beherbergungsbetriebe der Familie eingebunden und seit 12.06.2020 zur Vertretung des landwirtschaftlichen Betriebs vor der belangten Behörde bevollmächtigt ist. 9 Wie immer informierte die beschwerdeführende Partei von diesem Prüftermin nicht ihre Ehefrau, da diese gemäß der familieninternen Aufgabenverteilung in den landwirtschaftlichen Betrieb nicht eingebunden ist. 10 Auch wusste die Ehefrau (auch am Tag der Vor-Ort-Kontrolle) nicht, dass die beschwerdeführende Partei ihren älteren Sohn damit beauftragt hatte, dem Prüfer während der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.12.2022 als Auskunftsperson bereitzustehen. 11 Am 12.12.2022 wusste die Ehefrau bereits in der Früh von der Krankheit ihres älteren Sohnes, jedoch nicht von diesem. 12 Dieser war zwar fiebrig und ist deshalb an diesem Morgen länger im Bett geblieben, er hätte aber dem Prüfer für Auskünfte zur Verfügung stehen können. 13 Von seinem Zimmer aus hat er keinen Blick auf den Innenhof, sodass er die Ankunft des Prüfers nicht von seinem Fenster aus sehen kann. 14 Er gab seiner Mutter deshalb nicht über die bevorstehende Vor-Ort-Kontrolle Bescheid, weil er der Meinung war, dass man ihn als älteren Sohn ohnehin holen würde, wenn jemand nach seinem Vater fragt, der an diesem Tag nicht am Betrieb anwesend war. 15 Der Prüfer fuhr am 12.12.2022 gegen 8:45 Uhr auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei vor. 16 Er gab sich der Ehefrau gegenüber als Prüfer der belangten Behörde zu erkennen und erklärte ihr, dass er die Nachkontrolle durchzuführen hat. 17 Sie teilte ihm mit, dass die beschwerdeführende Partei nicht am Betrieb anwesend ist, woraufhin er ihr erläuterte, dass der Termin mittels RSb mitgeteilt wurde und jemand da sein muss, der ihm Auskunft erteilt. 18 Sie antwortete ihm, dass sie mit der Landwirtschaft nichts zu tun hat, aber ihrem Mann weiterleiten wird, dass jemand von der belangten Behörde dagewesen ist. 19 Sie erwähnte ihren kranken, am Betrieb anwesenden Sohn in diesem Gespräch nicht. 20 Der Prüfer verließ ohne die Vor-Ort-Kontrolle oder Teile davon durchgeführt zu haben, den Betrieb gegen 9:15 Uhr wieder.
2. Beweiswürdigung:
1. Ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen.
2. Ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Ehefrau vor Gericht (Protokoll S. 15).
3. Ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei vor Gericht (Protokoll S. 6 und 8).
4. Ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Aussage der beschwerdeführenden Partei vor Gericht (Protokoll S. 5).
5. Die Feststellung zur Übernahme des Schreibens durch die Ehefrau ergibt sich aus dem Akteninhalt, nämlich dem von der Ehefrau eigenhändig unterschriebenen Rückschein. Dass die Ehefrau vor Gericht befragt nichts von einem Schreiben gewusst hat, ist dadurch erklärbar, dass sie den Brief nicht selbst geöffnet hat, ansonsten sie vom Termin der Vor-Ort-Kontrolle Bescheid gewusst hätte, was nicht der Fall war (Protokoll S. 16, bestätigt durch Aussage der beschwerdeführenden Partei, S. 7: „Meine Frau wusste gar nicht, dass der Prüfer kommt und mein Sohn das machen wird.“).
Die Feststellung, wonach sie das von ihr übernommene Schreiben ihrem Mann übergeben hat, ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei, wonach diese den Brief glaublich am 16.11. bekam. Es ergibt sich daraus ebenfalls, dass die beschwerdeführende Partei von ihrer Ehefrau nicht (allein) vom Termin informiert wurde (ansonsten die Ehefrau vom Termin gewusst hätte, siehe vorherigen Absatz), sondern dass ihr der Brief ungelesen übergeben wurde (Protokoll S. 5: „R: Was meinen Sie mit eingeschriebenen Brief? BF: Den Termin für die Kontrolle im Dezember, diesen bekam ich, glaube ich, am 16.11.“).
6. Ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei vor Gericht (Protokoll S. 6: „BF: Ich hatte eine andere Auskunftperson bestimmt, ich war zu diesem Zeitpunkt in Tschechien mit meinem Bruder für eine Marketingtour. Die Tour war ca. seit dem Festsetzen des Kontrolltermins besprochen.“).
7. Ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und des älteren Sohnes vor Gericht (beschwerdeführende Partei Protokoll S. 6, älterer Sohn Protokoll S. 18).
8. Die Feststellung zur Zuverlässigkeit ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei vor Gericht (Protokoll S. 8: „R: Ist Ihr Sohn XXXX normalerweise zuverlässig, was solche Dinge, wie den vorliegenden VOK betrifft? BF: Ja, sicher. Er führt tw. die Betriebe schon, wir haben mehrere Beherbergungsbetriebe.“). Die Feststellung zur Bevollmächtigung des älteren Sohnes ergibt sich aus dem Gerichtsakt (OZ 8).8. Die Feststellung zur Zuverlässigkeit ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei vor Gericht (Protokoll S. 8: „R: Ist Ihr Sohn römisch 40 normalerweise zuverlässig, was solche Dinge, wie den vorliegenden VOK betrifft? BF: Ja, sicher. Er führt tw. die Betriebe schon, wir haben mehrere Beherbergungsbetriebe.“). Die Feststellung zur Bevollmächtigung des älteren Sohnes ergibt sich aus dem Gerichtsakt (OZ 8).
9. Ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beschwerdeführenden Partei und ihrer Ehefrau vor Gericht (Protokoll S. 6, 16).
10. Ergibt sich bis zum Tag der Vor-Ort-Kontrolle aus der Tatsache, dass die Ehefrau vom Termin der Vor-Ort-Kontrolle nicht informiert war (siehe oben) und für den Tag der Vor-Ort-Kontrolle aus den Aussagen der Ehefrau vor Gericht (S. 16: „JM: Wussten Sie, dass Ihr Sohn Auskunftsperson bei der VOK sein wird? […] Z1: Nein. Wusste ich nicht.“, S. 17: „BehV: Über die Schwiegertochter hatten Sie keine Info, dass der Sohn bei der Kontrolle dabei sein soll? Z1: Nein.“). Die Schlüssigkeit der Feststellung wird auch nicht durch die Aussage der Ehefrau getrübt, wonach sie dem Prüfer gegenüber erwähnt habe, dass der ältere Sohn krank sei, weil das Gericht dieser Aussage keinen Glauben geschenkt hat (s. Beweiswürdigung zu Punkt 16.).
11. Ergibt sich aus ihrer Aussage vor Gericht (Protokoll S. 17).
12. Ergibt sich aus der Aussage des älteren Sohnes vor Gericht (Protokoll S. 19: „BehV: Sie gingen schon davon aus, dass Sie bei der Kontrolle dabei sein können, auch wenn Sie 40 Grad Fieber hatten? Z2: Grundsätzlich schon, aber ich weiß nicht mehr genau, wie es mir zu diesem Zeitpunkt um 09:00 Uhr ging.“).
13. Ergibt sich aus der Aussage des älteren Sohnes vor Gericht (Protokoll S. 18: „Z2: […] mein Zimmer ist nordseitig, ich habe kein Fenster auf die Straße und sehe so nicht, ob jemand kommt. […]“).
14. Ergibt sich aus der Aussage des älteren Sohnes vor Gericht (Protokoll S. 19: „Z2: Meine Mutter hätte mich holen können. Ich gehe davon aus, dass, wenn jemand mit dem Auto kommt und jemanden von uns verlangt, ich dann geholt werde, wenn mein Vater nicht im Haus ist.“).
15. Ergibt sich aus beiden Berichten zur Vor-Ort-Kontrolle vom 12.12.2022.
16. Ergibt sich aus der Aussage des Prüfers vor Gericht (Protokoll S. 11).
17. Die Feststellung zur Ehefrau ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau (Protokoll S. 16) und des Prüfers (Protokoll S. 11) vor Gericht. Die Feststellung zum Prüfer ergibt sich aus dessen Aussage vor Gericht (S. 11). Dass diese Aussage keine Entsprechung in den Aussagen der Ehefrau findet, erklärt sich durch die durch die Zeugin eingeräumte schlechte Erinnerung (Protokoll S. 16: „Ich kann mich aber nicht festlegen, weil ich mich nicht mehr so genau erinnere.“).
18. Ergibt sich aus der Aussage des Prüfers vor Gericht (Protokoll S. 11). Dass die Ehefrau bekanntgegeben hat, nichts mit der Landwirtschaft zu tun zu haben, ergibt sich bereits aus einem der Vor-Ort-Kontrollberichte vom 18.01.2023 (beide gleichen Datums und gleichen Aktenzeichens: „Laut der Ehefrau, welche anwesend war, befindet sich der Betriebsführer in Tschechien. Die Ehefrau gab bekannt keine auskunftserteilende Person zu sein, da die Landwirtschaft vom Ehemann geführt wird und sie somit keinen Zugang zu jeglichen Unterlagen habe.“).
19. Hier ergab sich eine klare Diskrepanz zwischen der schriftlichen Einlassung des Prüfers (Stellungnahme vom 31.01.2023: „Ein erkrankter Sohn, welcher die Kontrolle mit mir durchführen hätte solle, wurde auch nicht erwähnt.“) und dessen Aussage vor Gericht (Protokoll S. 11: „BehV: Sie meinte auch nicht, sie könne ihren Sohn fragen oder hat eine Krankheit erwähnt? Z3: Nein, über den Sohn wurde nicht gesprochen.“) einerseits und der Aussage der Ehefrau vor Gericht (Protokoll S. 16: „Ich sagte, mein Sohn XXXX ist krank und liegt mit Fieber mit Bett. Ich kann mich aber nicht festlegen, weil ich mich nicht mehr so genau erinnere.“) andererseits. Diese war nach Ansicht des Gerichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Prüfers aufzulösen: Es macht aus Sicht der Ehefrau keinen Sinn, den kranken Sohn zu erwähnen, weil sie nicht wusste, dass dieser als Auskunftsperson zur Verfügung stehen sollte. Auch räumte die Ehefrau vor Gericht selbst ein, dass ihre Erinnerung an das Gespräch mit dem Prüfer nicht die beste ist. Zuletzt gewann die erkennende Richterin den Eindruck, dass die Zeugin auf den Vorhalt des Gerichts, warum sie überhaupt den Sohn erwähnt hat, wenn sie doch gar nicht wusste, dass er eine Auskunftsperson ist (Protokoll S. 17), recht lange überlegen musste; auch ihr erschien wohl diese Einlassung mäßig schlüssig. Andererseits war sich der Prüfer der Wichtigkeit der Amtshandlung vom 12.12.2022 bewusst, dies auch wegen der ihm bekannten Folgen einer Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle (Protokoll S. 14). Auch gab der Prüfer bereits am 31.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme (auch) zur Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2022 ab, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Gedächtnis knapp einen Monat nach der Vor-Ort-Kontrolle besser war als jenes der Ehefrau, die sich diese Vorgänge frühestens nach Zustellung des angefochtenen Bescheids im Mai 2023 wieder in Erinnerung rufen hat können. Das Gericht geht somit davon aus, dass dem Prüfer gegenüber der kranke Sohn nicht erwähnt wurde.19. Hier ergab sich eine klare Diskrepanz zwischen der schriftlichen Einlassung des Prüfers (Stellungnahme vom 31.01.2023: „Ein erkrankter Sohn, welcher die Kontrolle mit mir durchführen hätte solle, wurde auch nicht erwähnt.“) und dessen Aussage vor Gericht (Protokoll S. 11: „BehV: Sie meinte auch nicht, sie könne ihren Sohn fragen oder hat eine Krankheit erwähnt? Z3: Nein, über den Sohn wurde nicht gesprochen.“) einerseits und der Aussage der Ehefrau vor Gericht (Protokoll S. 16: „Ich sagte, mein Sohn römisch 40 ist krank und liegt mit Fieber mit Bett. Ich kann mich aber nicht festlegen, weil ich mich nicht mehr so genau erinnere.“) andererseits. Diese war nach Ansicht des Gerichts zugunsten der Glaubwürdigkeit des Prüfers aufzulösen: Es macht aus Sicht der Ehefrau keinen Sinn, den kranken Sohn zu erwähnen, weil sie nicht wusste, dass dieser als Auskunftsperson zur Verfügung stehen sollte. Auch räumte die Ehefrau vor Gericht selbst ein, dass ihre Erinnerung an das Gespräch mit dem Prüfer nicht die beste ist. Zuletzt gewann die erkennende Richterin den Eindruck, dass die Zeugin auf den Vorhalt des Gerichts, warum sie überhaupt den Sohn erwähnt hat, wenn sie doch gar nicht wusste, dass er eine Auskunftsperson ist (Protokoll S. 17), recht lange überlegen musste; auch ihr erschien wohl diese Einlassung mäßig schlüssig. Andererseits war sich der Prüfer der Wichtigkeit der Amtshandlung vom 12.12.2022 bewusst, dies auch wegen der ihm bekannten Folgen einer Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle (Protokoll S. 14). Auch gab der Prüfer bereits am 31.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme (auch) zur Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2022 ab, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Gedächtnis knapp einen Monat nach der Vor-Ort-Kontrolle besser war als jenes der Ehefrau, die sich diese Vorgänge frühestens nach Zustellung des angefochtenen Bescheids im Mai 2023 wieder in Erinnerung rufen hat können. Das Gericht geht somit davon aus, dass dem Prüfer gegenüber der kranke Sohn nicht erwähnt wurde.
20. Dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht durchgeführt wurde, blieb im Verfahren unbestritten. Beide Feststellungen ergeben sich aus den beiden Vor-Ort-Kontrollberichten vom 18.01.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…]“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[…]
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf. (1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[…]“
Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:
„Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
(4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.
[…]
(7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.“
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik BGBl II 2015/100 (in der Folge Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik BGBl römisch zwei 2015/100 (in der Folge Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
„§ 13. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 24 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden. „§ 13. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß Paragraph 24, zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen. (6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.“(7) Die in Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei seitens der belangten Behörde die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, sie habe die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert (Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013).Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei seitens der belangten Behörde die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, sie habe die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert (Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 1306 aus 2013,).
Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen Rechtsprechung entwickelt (vgl. EuGH 16.06.2011, C-536/09, Omejc; VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335).Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen Rechtsprechung entwickelt vergleiche EuGH 16.06.2011, C-536/09, Omejc; VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335).
Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass die Vor-Ort-Kontrolle durch vorsätzliches Tun oder Unterlassen nicht durchgeführt werden konnte. Fraglich ist somit, ob der beschwerdeführenden Partei fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Zur Frage der Fahrlässigkeit führt der EuGH im obgenannten Judikat aus (Rz 28 f):
Sind diese erheblichen rechtlichen Folgen im Hinblick auf das genannte Ziel der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug gerechtfertigt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter mit dem Vorsatz handelt, einer Vor?Ort?Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 zu entgehen, so kann Gleiches jedoch nicht gelten, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Hat der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht mit einem solchen Vorsatz gehandelt, ist die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge nach dieser Bestimmung daher nur gerechtfertigt, wenn er oder sein Vertreter die Durchführung der fraglichen Kontrolle oder eines Teils von ihr durch ein Tun oder Unterlassen verhindert oder unmöglich gemacht hat, das auf seine Fahrlässigkeit zurückgeführt werden kann, und er keine derartigen Maßnahmen ergriffen hat.Sind diese erheblichen rechtlichen Folgen im Hinblick auf das genannte Ziel der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug gerechtfertigt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter mit dem Vorsatz handelt, einer Vor?Ort?Kontrolle im Sinne von Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, zu entgehen, so kann Gleiches jedoch nicht gelten, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Hat der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht mit einem solchen Vorsatz gehandelt, ist die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge nach dieser Bestimmung daher nur gerechtfertigt, wenn er oder sein Vertreter die Durchführung der fraglichen Kontrolle oder eines Teils von ihr durch ein Tun oder Unterlassen verhindert oder unmöglich gemacht hat, das auf seine Fahrlässigkeit zurückgeführt werden kann, und er keine derartigen Maßnahmen ergriffen hat.
Die Umstände, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle in seiner Macht stehenden vernünftigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die vollständige Durchführung der Vor?Ort?Kontrolle nicht verhindert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere dadurch, dass er der betreffenden Zahlstelle eine Telefonnummer mitgeteilt hat, unter der er erreichbar ist, dass er in gutem Glauben unter Aufwendung aller Sorgfalt eines verständigen Landwirts gehandelt hat und dass ein betrügerisches Verhalten völlig ausgeschlossen ist, sind daher wichtige Faktoren für die Feststellung, ob dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der Vor?Ort?Kontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 unmöglich gemacht hat. […]Die Umstände, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle in seiner Macht stehenden vernünftigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die vollständige Durchführung der Vor?Ort?Kontrolle nicht verhindert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere dadurch, dass er der betreffenden Zahlstelle eine Telefonnummer mitgeteilt hat, unter der er erreichbar ist, dass er in gutem Glauben unter Aufwendung aller Sorgfalt eines verständigen Landwirts gehandelt hat und dass ein betrügerisches Verhalten völlig ausgeschlossen ist, sind daher wichtige Faktoren für die Feststellung, ob dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der Vor?Ort?Kontrolle im Sinne von Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, unmöglich gemacht hat. […]
Die beschwerdeführende Partei hat der Zahlstelle im Mehrfachantrag-Flächen zwei Kontakttelefonnummern und eine Mailadresse mitgeteilt. Weiters waren bei jeder Vor-Ort-Kontrolle Personen am landwirtschaftlichen Betrieb anwesend.
Bei Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle für den 12.12.2022 war der beschwerdeführenden Partei bewusst, dass sie nicht am Betrieb anwesend sein wird. Sie wusste bereits durch die im September 2022 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, dass die Auskunftserteilung durch ihren jüngeren Sohn funktioniert hat. Auch ihr älterer Sohn schien der beschwerdeführenden Partei dieser Aufgabe gewachsen, schließlich ist dieser bereits in die Geschäftsführung der Beherbergungsbetriebe involviert und seit Juni 2020 Bevollmächtigter gegenüber der belangten Behörde.
Das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise für ein betrügerisches Verhalten oder Gebaren seitens der beschwerdeführenden Partei hervorgebracht.
Sicherlich hätte die beschwerdeführende Partei auch ihre Ehefrau über die bevorstehende Vor-Ort-Kontrolle informieren können. Aus einer ex-ante-Betrachtung heraus ist jedoch der Aussage des älteren Sohnes beizupflichten, dass er davon ausgehen hat können, dass man ihn holt, wenn nach seinem nicht am Betrieb befindlichen Vater gefragt wird. Auch ist die Aufgabenteilung innerhalb der Familie zu berücksichtigen, die Ehefrau ist in den landwirtschaftlichen Betrieb nicht eingebunden. Würde man also eine Information der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bei sonstiger Fahrlässigkeit für notwendig erachten, so müsste man wohl auch eine Information des jüngeren Sohnes und der weiteren am Betrieb lebenden Familienangehörigen verlangen. Das Gericht hält eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall jedoch für überschießend.
Durch eine Erkrankung des älteren Sohnes und ein damit einhergehendes Missverständnis der Ehefrau, ihr Sohn könne als Auskunftsperson nicht zur Verfügung stehen, wurde der Sohn am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht benachrichtigt, dass der Prüfer der belangten Behörde eingetroffen ist. Nachdem der ältere Sohn – wie er vor Gericht bestätigt hat – der Ansicht war, dem Prüfer als Auskunftsperson zur Verfügung stehen zu können, war es aus Sicht des Gerichts auch nicht fahrlässig, der Familie – und insbesondere der Mutter, die ständig am Hof anwesend ist – nicht von seiner Erkrankung zu berichten.
Dieses nicht vom älteren Sohn ausgehende Missverständnis vermag nach Ansicht des Gerichts ein fahrlässiges Verhalten seiner Person im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu begründen.
Die beschwerdeführende Partei hat somit nach Überzeugung des Gerichts alle in ihrer Macht stehenden vernünftigen Maßnahmen getroffen, damit die belangte Behörde die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durchführen kann.
Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass seitens des Prüfers versucht wurde, mit der beschwerdeführenden Partei Kontakt aufzunehmen. Auch hat es keine umfassende Aufklärung der Ehefrau über die Folgen einer Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle gegeben, sodass diese vielleicht doch versucht hätte, ihren älteren Sohn oder ihren Ehemann zu befragen. Nachdem dem Prüfer aus der Vor-Ort-Kontrolle im September 2022 bekannt war, dass der jüngere Sohn der beschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson zur Verfügung gestanden hat, hätte der Prüfer aus Sicht des Gerichts diesbezüglich nachzufragen gehabt, ob vielleicht (wieder) ein Sohn, evtl. der seit Juni 2020 als Vertreter vor der belangten Behörde bestimmte ältere Sohn, als Auskunftspartei bestimmt wurde bzw. ganz allgemein, ob dieser am Betrieb anwesend sei. Angesichts einer derart schwerwiegenden Konsequenz wie der vollständigen Ablehnung des Beihilfenantrags waren die Ermittlungen des Prüfers vor Ort oberflächlichen Charakters.
Dass die belangte Behörde es nicht für nötig gehalten hat, den älteren Sohn als Zeugen zu vernehmen, rundet den Eindruck des Gerichts von der Qualität der über das INVEKOS-GIS hinausgehenden Ermittlungen der belangten Behörde ab.
Vor diesem Hintergrund ging das Gericht davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei an der Nichtdurchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2022 weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten war und die Ablehnung des Mehrfachantrags-Flächen gestützt auf Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 2013/1306 zu Unrecht erfolgte.Vor diesem Hintergrund ging das Gericht davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei an der Nichtdurchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 12.12.2022 weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten war und die Ablehnung des Mehrfachantrags-Flächen gestützt auf Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 2013/1306 zu Unrecht erfolgte.
3.3.1. Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG3.3.1. Anwendung des Paragraph 19, Absatz 3, MOG
In der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde vorgebracht, dass der einprozentige Verstoß nicht zu vergeben sein wird, falls das Gericht zu Recht erkennt, dass nicht von einer Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen ist (Protokoll S. 20).
Somit war der Beschwerde Folge zu geben mit der Maßgabe, dass von der Verhängung von Verwaltungssanktionen in toto Abstand zu nehmen ist, also auch der einprozentige Verstoß, der noch im Erstbescheid zu den Direktzahlungen 2022 enthalten war, nicht zu verhängen sein wird.
Es war somit gemäß § 19 Abs. 3 MOG die Neuberechnung und bescheidmäßige Mitteilung aufzutragen.Es war somit gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG die Neuberechnung und bescheidmäßige Mitteilung aufzutragen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).
Schlagworte
Auftrag an die belangte Behörde Augenschein Auskunfterteilung Cross Compliance Direktzahlung Ermittlungsmangel Kontrolle landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachantrag-Flächen Mitwirkungspflicht Neuberechnung Unionsrecht VertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2274754.1.01Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023