Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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L532 2280632-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, § 55 Abs 4 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erhöht wird. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erhöht wird.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am 17.04.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Begehung strafbarer Handlungen betreten, festgenommen und in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingeliefert. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am 17.04.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Begehung strafbarer Handlungen betreten, festgenommen und in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingeliefert.
2. Am 19.04.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gewährte dem BF schriftliches Parteiengehör. Dieses behördliche Schreiben wurde dem BF am 21.04.2023 persönlich ausgefolgt. Die zweiwöchige Stellungnahmefrist verstrich ungenutzt. 2. Am 19.04.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gewährte dem BF schriftliches Parteiengehör. Dieses behördliche Schreiben wurde dem BF am 21.04.2023 persönlich ausgefolgt. Die zweiwöchige Stellungnahmefrist verstrich ungenutzt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 06.09.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Eine (teil)bedingte Strafnachsicht erfolgte nicht. 3. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 06.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Eine (teil)bedingte Strafnachsicht erfolgte nicht.
4. Mit Bescheid vom 03.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), ein achtjähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG verhängt (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, der BF verfüge in Österreich über kein Privat- und Familienleben und habe aber ein Verhalten gesetzt, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. 4. Mit Bescheid vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), ein achtjähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, der BF verfüge in Österreich über kein Privat- und Familienleben und habe aber ein Verhalten gesetzt, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
5. Mit 30.10.2023 wurde nach erfolgter Zustellung vom 04.10.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltnungsgericht (i.d.F. „BVwG“) erhoben, welche sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. richtete.5. Mit 30.10.2023 wurde nach erfolgter Zustellung vom 04.10.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltnungsgericht in der Fassung „BVwG“) erhoben, welche sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. richtete.
6. Am 03.11.2023 langte der Akt beim BVwG ein und wurde zeitgleich der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in XXXX geboren und ist türkischer Staatsbürger. Der BF lebt in der Türkei, ist geschieden und verfügt über keine Angehörigen oder andere persönliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verdingt seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer. 1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist türkischer Staatsbürger. Der BF lebt in der Türkei, ist geschieden und verfügt über keine Angehörigen oder andere persönliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verdingt seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer.
1.2. Der BF wurde am 17.04.2023 festgenommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 06.09.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 1.2. Der BF wurde am 17.04.2023 festgenommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 06.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Konkret hat der BF laut Urteilstenor am 16.04.2023 in Heiligenkreuz und an anderen Orten Österreichs die rechtswidrige Einreise und Durchreise von insgesamt 35 Fremden, nämlich asylsuchenden ausländischen Staatsangehörigen vorwiegend bangladeschischer Nationalität in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie im Zuge einer zumindest circa zwölfstündigen Fahrt ohne Pause, ohne Toilettenmöglichkeit, ohne Nahrung, ohne Sitzgelegenheiten, bei kalten Temperaturen, völliger Dunkelheit und angesichts der Vielzahl der zusammengepfercht auf der Ladefläche eines Kühl-LKW transportierten Personen unter unzureichender Frischluftversorgung von Rumänien über Ungarn nach Österreich und in ein Waldstück nahe Heiligenkreuz verbrachte, wobei er die Tat nach § 114 Abs 2 FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, und überdies als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich aus einem zumindest aus den weiteren Schleppern „ XXXX “ und „ XXXX “ sowie zumindest einer weiteren unbekannten Person bestehenden und zur Begehung von Verbrechen nach § 114 FPG auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss, beging. Konkret hat der BF laut Urteilstenor am 16.04.2023 in Heiligenkreuz und an anderen Orten Österreichs die rechtswidrige Einreise und Durchreise von insgesamt 35 Fremden, nämlich asylsuchenden ausländischen Staatsangehörigen vorwiegend bangladeschischer Nationalität in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie im Zuge einer zumindest circa zwölfstündigen Fahrt ohne Pause, ohne Toilettenmöglichkeit, ohne Nahrung, ohne Sitzgelegenheiten, bei kalten Temperaturen, völliger Dunkelheit und angesichts der Vielzahl der zusammengepfercht auf der Ladefläche eines Kühl-LKW transportierten Personen unter unzureichender Frischluftversorgung von Rumänien über Ungarn nach Österreich und in ein Waldstück nahe Heiligenkreuz verbrachte, wobei er die Tat nach Paragraph 114, Absatz 2, FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, und überdies als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich aus einem zumindest aus den weiteren Schleppern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ sowie zumindest einer weiteren unbekannten Person bestehenden und zur Begehung von Verbrechen nach Paragraph 114, FPG auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss, beging.
Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise reumütige Geständnis, erschwerend jedoch die hohe Personenanzahl der Geschleppten und die mehrfache Deliktsqualifikation bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Der Aufenthalt der BF stellt zum Entscheidungszeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Gegenwärtig verbüßt der BF die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe. Das Strafende wurde mit 17.04.2025 berechnet, bedingte Entlassungen kommen zum 17.04.2024 sowie zum 17.08.2024 in Betracht.
1.3. Der BF verfügt über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich oder der Europäischen Union.
1.4. Rückkehrhindernisse in die Türkei bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.
Vorausgeschickt wird, dass die bB ein einwandfreies Ermittlungsverfahren führte und die Ermittlungsergebnisse sowie die Erwägungen im bekämpften Bescheid übersichtlich und nachvollziehbar darlegte.
2.2. Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der bB. Dem widersprechendes substanielles Vorbringen wurde im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht erstattet.
2.2.1. Dass der BF auf der zweiten Seite der Beschwerde (AS 181) als Staatsbürger Moldawiens (statt als Staatsbürger der Türkei) bezeichnet wird, behauptet wird, er sei am 16.07.2023 (anstatt am 17.04.2023) festgenommen worden, er sei in die Justizanstalt Eisenstadt (statt Justizanstalt Wiener Neustadt) eingeliefert worden und vom Landesgericht Eisenstadt (statt Landesgericht Wiener Neustadt) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten (statt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren) verurteilt worden, ist angesichts des eindeutigen Akteninhalts offensichtlich der unhinterfragten Übernahme von Textbausteinen im Rahmen der Verfassung des Beschwerdeschriftsatzes geschuldet und erübrigt sich eine nähere diesbezügliche Beweiswürdigung folglich jedenfalls.
2.2.2. Zum Schluss, der Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gelangte das erkennende Gericht aufgrund der vom Landesgericht Wiener Neustadt festgestellten vom BF verwirklichten Tathandlungen und der näheren Tatumstände, nämlich insbesondere des mutwilligen Herbeiführens eines qualvollen Zustandes durch eine Vielzahl von Maßnahmen („[…] zumindest circa zwölfstündigen Fahrt ohne Pause, ohne Toilettenmöglichkeit, ohne Nahrung, ohne Sitzgelegenheiten, bei kalten Temperaturen, völliger Dunkelheit und angesichts der Vielzahl der zusammengepfercht auf der Ladefläche eines Kühl-LKW transportierten Personen unter unzureichender Frischluftversorgung von Rumänien über Ungarn nach Österreich […]“) bei den geschleppten Personen. Der BF stellte damit nicht „bloß“ seine Missachtung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eindrucksvoll unter Beweis, sondern war gleichzeitig aus dem Verhalten des BF seine Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben Dritter friktionsfrei abzuleiten, wurden vergleichbare Fälle (bei denen es nicht selten zu tragischen Todesfällen kam) doch in der (auch jüngeren) Vergangenheit in regelmäßigen Abständen medial aufbereitet und musste auch dem BF selbst aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sein, in welchen Zustand er die geschleppten Personen versetzt und dass sein Handeln mitunter lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann. Dies veranlasste ihn jedoch offenbar nicht dazu, entsprechende Gegenschritte zu setzen oder gar ganz von der Tatbegehung Abstand zu nehmen. Das vom BF verwirklichte Verhalten ist (selbst verglichen mit dem „Standardfall“ der Begehung des Delikts der Schlepperei) als besonders verwerflich und skrupellos anzusehen. Dass dies auch der Überzeugung des Landesgerichts Wiener Neustadt entspricht, ist daraus abzuleiten, dass völlig entgegen der üblichen Praxis bei einem Ersttäter von der Möglichkeit der (teil)bedingten Strafnachsicht nicht Gebrauch gemacht wurde.
Auch hat der Umstand Berücksichtigung zu finden, dass der BF die gegenständliche Tat offenbar nicht aus finanzieller Not heraus oder aus Unbesonnenheit beging, da er einerseits einen Brotberuf ausübte, der ihm zumindest ein bescheidenes Auskommen ermöglichen sollte, und andererseits angesichts seines Lebensalters auch nicht naheliegend ist, dass er jugendlichen Leichtsinn an den Tag legte oder sich in einer „Sturm-und-Drang-Phase“ befand. Es ist dem BF angesichts seiner Lebenserfahrung und der Verantwortung, mit der er im täglichen Leben konfrontiert ist, jedenfalls zuzugestehen, dass er solche Delikte nicht spontan und ohne nachzudenken bzw. ohne die Konsequenzen und das Unrecht seiner Taten zu realisieren verwirklicht, sondern dem vielmehr ein intensiver Vorgang des Nachdenkens und der Besinnung voranschreitet, was nochmals die inhärente kriminelle Energie des BF objektiviert, wofür auch das arbeitsteilige Verhalten mit mehreren Mittätern und die Überschreitung mehrerer Staatsgrenzen spricht. Dass der BF in schwerkriminellen Kreisen verkehrte, kann ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Dies alles hätte der BF nicht getan, hätte er der Fortsetzung seiner Einreisemöglichkeit in den Schengenraum gegenüber dem finanziellen Gewinn aus seiner Straftat Vorrang eingeräumt, und hat der BF trotz geistiger Reife die natürliche innere Hemmschwelle, welche üblicherweise jedermann inhärent ist (dies insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der psychischen und physischen Gesundheit Dritter), erheblich überschritten. Daraus, dass der BF (nach Aktenstand des erkennenden Gerichts) erstmals das Haftübel verspürt, ist gegenständlich aufgrund der an den Tag gelegten erheblichen kriminellen Energie, welche auch die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe nach sich zog, nichts zu gewinnen.
Dass der BF laut Beschwerdeschriftsatz reuig ist - mag dies auch der Wahrheit entsprechen und wurde auch ein (zumindest teilweise) reumütiges Geständnis bei der Strafbemessung berücksichtigt – vermag das BVwG nicht von der Ungefährlichkeit des BF zu überzeugen, liegt doch einerseits kein maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum seit Tatbegehung zurück und versteht es sich andererseits von selbst, dass einem Wohlverhalten in Haft kaum derselbe Bedeutungsgehalt zuzumessen ist wie einem Wohlverhalten in Freiheit, da gerade in Haft schon ganz prinzipiell vorausgesetzt werden darf, dass Verfahrensparteien nicht nachteilig in Erscheinung treten. Die (negative) Zukunftsprognose kann dadurch daher nicht erschüttert werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF selbst von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch machte, er es sohin selbst zu vertreten hat, dass die bB die in Beschwerde gezogene Entscheidung ohne sein Zutun gefällt hat. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, das Bundesamt habe es unterlassen, „den Angaben [Anm.: „des BF“] von Amts wegen weiter nachzugehen“ und „sich mit seinem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen“ bzw. „sich nicht angemessen mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt“ und er hätte „bei genauerer Befragung“ angeben können, er sei als LKW-Fahrer beschäftigt und führe Transporte durch die gesamte EU durch, weshalb ihm bei Gültigkeit eines schengenweiten Einreiseverbots die Existenzgrundlage entzogen sei, entbehrt daher jeglicher Grundlage, da es seitens des BF – trotzdem er die Möglichkeit hatte – kein Parteienvorbringen (weder in schriftlicher Form noch im Rahmen einer Einvernahme) gab. Angemerkt wird diesbezüglich, dass inhaftierte Fremde, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, durch Hinzuziehung des sozialen Dienstes nach Erfahrung des BVwG üblicherweise durchaus im Stande sind, sich an Verwaltungsverfahren zu beteiligen, weshalb aus Sicht des BVwG dem Bundesamt daher aus der von ihm gewählten Vorgangsweise kein Vorwurf zu machen ist. Zum obgenannten Vorbringen ansich ist auszuführen, dass es dem BF offensteht, innerhalb der Türkei bzw. in Staaten außerhalb des Schengenraums als LKW-Fahrer tätig zu sein oder sich anderer Erwerbsmöglichkeiten zu bedienen.
Die Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbots ist insbesondere angesichts des schwerkriminellen Vorverhaltens des BF und der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Schutz der Rechtsordnungen aller Schengenstaaten jedenfalls geboten und wäre es geradezu absurd, würde man entsprechend des Beschwerdevorbringens seine berufliche Tätigkeit, die ihm schließlich gerade erst die Gelegenheit verschaffte, sein strafrechtswidriges Verhalten zu verwirklichen, zu seinem Vorteil berücksichtigen. Dass einem türkischen Staatsbürger, der nicht im Schengenraum als LKW-Fahrer tätig sein kann, die Lebensgrundlage entzogen wäre, ist lebensfremd.
2.3. Zu keinem Zeitpunkt wurde behauptet, der BF verfüge über familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich oder im Schengenraum.
2.4. Eine allfällige Rückkehrgefährdung wurde seitens des BF nicht behauptet und wurde auch die von der bB erlassene Rückkehrentscheidung nicht bekämpft, sodass diese mit 02.11.2023 in Rechtskraft erwuchs.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) I.Zu A) römisch eins.
3.1. Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Die Behörde stützte das gegenständlich verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG und erweist sich diese Rechtsgrundlage angesichts der verhängten Freiheitsstrafe als zutreffend. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). 3.1.1. Die Behörde stützte das gegenständlich verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und erweist sich diese Rechtsgrundlage angesichts der verhängten Freiheitsstrafe als zutreffend. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
3.1.2. Das Bundesamt hätte angesichts der Strafhöhe die Möglichkeit gehabt, ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren zu verhängen und erachtete eine Befristung von acht Jahren als angemessen.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.1.3. Das Bundesamt setzte sich entgegen der Beschwerdebehauptung in seiner rechtlichen Würdigung – wenn auch nur umrisshaft - mit dem individuellen Sachverhalt auseinander. Aus Sicht des erkennenden Richters wurde jedoch den näheren Tatumständen, insbesondere der besonderen Verwerflichkeit des Fehlverhaltens des BF und dem grenzüberschreitenden Charakter der Straftat (auf die umfassende Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.2. wird verwiesen) sowie der Tatsache, dass der BF keinerlei familiäre oder private Interessen an der Möglichkeit, in den Schengenraum einzureisen bzw. sich im Schengenraum aufzuhalten, geltend machen kann, nicht genügend Gewicht beigemessen, weshalb im gegenständlichen Fall durch die bB ein unangemessen kurzes Einreiseverbot verhängt wurde und die Korrektur im Sinne einer Erhöhung erforderlich war, um die Relation zum Fehlverhalten des BF zu wahren und die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten (und die physische und psychische Gesundheit geschleppter Personen) vor künftigem gleichgelagerten Fehlverhalten des BF effektiv zu schützen.
3.1.4. Aspekte, die eine Verkürzung erforderlich machen würden, waren – entgegen der Rechtsansicht der BBU GmbH - nicht gegeben. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich eindeutig, dass die Meinung vertreten wird, Art 8 EMRK würde die Erwerbsfreiheit des BF im Sinne der Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt weiterhin durch LKW-Fahrten durch den Schengenraum zu bestreiten, schützen, dem ist jedoch nicht so, umfasst der Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK doch ausdrücklich das Privat- und Familienleben, die Wohnung sowie den Briefverkehr, nicht jedoch die Erwerbsfreiheit. Gewisse Hinweise auf die Erwerbsfreiheit im beschränkten Umfang könnten bestenfalls (im negativen Sinne) Art 4 EMRK (Verbot der Sklaverei sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit) und Art 1 1. ZP EMRK (Schutz des Eigentums) entnommen werden. Die Berufung auf Art 8 EMRK im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes geht im gegenständlichen Fall daher ins Leere und wurden diesbezügliche tatsächlich berücksichtigungswürdige Umstände nicht einmal annähernd behauptet. Ein gewisser Eingriff ins Privatleben eines Fremden ist jedem Einreiseverbot naturgemäß inhärent, dies hat jedoch im gegenständlichen Fall hingenommen zu werden. 3.1.4. Aspekte, die eine Verkürzung erforderlich machen würden, waren – entgegen der Rechtsansicht der BBU GmbH - nicht gegeben. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich eindeutig, dass die Meinung vertreten wird, Artikel 8, EMRK würde die Erwerbsfreiheit des BF im Sinne der Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt weiterhin durch LKW-Fahrten durch den Schengenraum zu bestreiten, schützen, dem ist jedoch nicht so, umfasst der Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK doch ausdrücklich das Privat- und Familienleben, die Wohnung sowie den Briefverkehr, nicht jedoch die Erwerbsfreiheit. Gewisse Hinweise auf die Erwerbsfreiheit im beschränkten Umfang könnten bestenfalls (im negativen Sinne) Artikel 4, EMRK (Verbot der Sklaverei sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit) und Artikel eins, 1. ZP EMRK (Schutz des Eigentums) entnommen werden. Die Berufung auf Artikel 8, EMRK im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes geht im gegenständlichen Fall daher ins Leere und wurden diesbezügliche tatsächlich berücksichtigungswürdige Umstände nicht einmal annähernd behauptet. Ein gewisser Eingriff ins Privatleben eines Fremden ist jedem Einreiseverbot naturgemäß inhärent, dies hat jedoch im gegenständlichen Fall hingenommen zu werden.
3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war sohin mit der Maßgabe der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbots abzuweisen.3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war sohin mit der Maßgabe der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbots abzuweisen.
Zu A) II.Zu A) römisch zwei.
3.2. Versagung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Versagung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Das Bundesamt hat gem. § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.3.2.1. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
3.2.2. Da die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt hat und sie auch nicht vom BVwG zuerkannt wurde, erfolgte der Ausspruch durch die bB zurecht und war nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. erfolglos sein musste.3.2.2. Da die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt hat und sie auch nicht vom BVwG zuerkannt wurde, erfolgte der Ausspruch durch die bB zurecht und war nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. erfolglos sein musste.
3.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Das Bundesamt erkannte gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.3.3.1. Das Bundesamt erkannte gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
3.3.2. Wie die u.a. Ausführungen zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides deutlich zeigen, stellt der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das Bundesamt zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG stützte. Die umgehende Ausreise ist erforderlich, um ihm die Möglichkeit zur Begehung weiterer gleichgelagerter oder ähnlicher Delikte oder zur Kontaktaufnahme mit seinen Komplizen im Schengenraum zu nehmen. 3.3.2. Wie die u.a. Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides deutlich zeigen, stellt der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das Bundesamt zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stützte. Die umgehende Ausreise ist erforderlich, um ihm die Möglichkeit zur Begehung weiterer gleichgelagerter oder ähnlicher Delikte oder zur Kontaktaufnahme mit seinen Komplizen im Schengenraum zu nehmen.
3.3.3. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
3.3.4. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.3.4. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
3.3.5. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren für das BVwG nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war. 3.3.5. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren für das BVwG nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
Das Bestehen einer Situation, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert, liegt nach derzeitiger Kenntnislage daher bei realistischer Betrachtung nicht vor.
3.3.6. Inwiefern – wie im Beschwerdeschriftsatz releviert – die Möglichkeit der Berufung auf § 60 FPG nach erfolgter fristgerechter Ausreise zur Erwirkung der Verkürzung eines Einreiseverbots ein Maßstab bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 BFA-VG (bzw. § 55 Abs 4 FPG) ist, lässt die Beschwerde – wenn auch der Zweck der Ausführungen prinzipiell verständlich ist - offen und kann vom erkennenden Richter auch nicht nachvollzogen werden. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (insbesondere bei erheblicher Straffälligkeit) nur deshalb davon abzusehen, um einem Fremden in weiterer Folge die fristgerechte Ausreise und die Stellung eines Antrags auf Verkürzung eines Einreiseverbots zu bieten, ist nach hg. Überzeugung vom Willen des Gesetzgebers und vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. 3.3.6. Inwiefern – wie im Beschwerdeschriftsatz releviert – die Möglichkeit der Berufung auf Paragraph 60, FPG nach erfolgter fristgerechter Ausreise zur Erwirkung der Verkürzung eines Einreiseverbots ein Maßstab bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, BFA-VG (bzw. Paragraph 55, Absatz 4, FPG) ist, lässt die Beschwerde – wenn auch der Zweck der Ausführungen prinzipiell verständlich ist - offen und kann vom erkennenden Richter auch nicht nachvollzogen werden. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (insbesondere bei erheblicher Straffälligkeit) nur deshalb davon abzusehen, um einem Fremden in weiterer Folge die fristgerechte Ausreise und die Stellung eines Antrags auf Verkürzung eines Einreiseverbots zu bieten, ist nach hg. Überzeugung vom Willen des Gesetzgebers und vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.
3.3.7. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.3.7. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschewrde als geklärt anzusehen ist, konnte gem. § 21 Abs 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. 4.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschewrde als geklärt anzusehen ist, konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK bzw. Art 47 GRC nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
4.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Sachverhaltsfeststellung durch die bB vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der bB festgestellt.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die bB hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der bB entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der BF lediglich bereits aufgrund des Akteninhalts amtsbekannte und berücksichtigte Umstände (konkret seine Berufstätigkeit) ins Treffen führte. Die Beschwerdebehauptungen, insofern Ermittlungsmängel aufzuzeigen beabsichtigt war, erweisen sich daher als offenkundig substanzlos oder ohnedies aufgrund des Akteninhalts bereits berücksichtigt.
Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der bB eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt dennoch auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der bB zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der bB eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt dennoch auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der bB zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).
Im Beschwerdeschriftsatz wurden im Wesentlichen (und unzutreffend; siehe Punkt 3.1.4.) Rechtsfehler behauptet, welche einer mündlichen Erörterung nicht bedürfen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Erhöhung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose negative Zukunftsprognose Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung StrafhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2280632.1.00Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024