Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
AsylG 2005 §62 Abs1Spruch
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L519 2261359-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die caritas der ED Wien/Mag. Putscher, auf Gewährung einer auf Unionsrecht gestützten einstweiligen Anordnung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die caritas der ED Wien/Mag. Putscher, auf Gewährung einer auf Unionsrecht gestützten einstweiligen Anordnung:
A)
Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller (im Folgenden AS) ist Staatsangehöriger der Türkei und Lebensgefährte einer ukrainischen Staatsangehörigen, mit der er bis zur gemeinsamen Reise nach Österreich schon in der Ukraine mehrere Jahre und nunmehr in Österreich in einem Haushalt zusammenlebte und -lebt. Der Lebensgefährtin des AS kommt in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) zu. 1. Der Antragsteller (im Folgenden AS) ist Staatsangehöriger der Türkei und Lebensgefährte einer ukrainischen Staatsangehörigen, mit der er bis zur gemeinsamen Reise nach Österreich schon in der Ukraine mehrere Jahre und nunmehr in Österreich in einem Haushalt zusammenlebte und -lebt. Der Lebensgefährtin des AS kommt in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) zu.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. September 2022 wurde über Antrag des AS festgestellt, dass ihm kein „vorläufiges“ Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) iVm. der VertriebenenVO zukomme. Unter einem wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 Abs. 4 AsylG 2005 zurückgewiesen, seinem Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nicht Folge gegeben, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung (für die Dauer des Aufenthaltsrechts seiner Lebensgefährtin) vorübergehend für unzulässig erklärt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. September 2022 wurde über Antrag des AS festgestellt, dass ihm kein „vorläufiges“ Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit der VertriebenenVO zukomme. Unter einem wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 zurückgewiesen, seinem Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht nicht Folge gegeben, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung (für die Dauer des Aufenthaltsrechts seiner Lebensgefährtin) vorübergehend für unzulässig erklärt.
3. Der AS erhob dagegen Beschwerde, wobei er die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von der Anfechtung ausnahm. Wie schon in seinem verfahrenseinleitenden Antrag an das BFA führte der AS in der Beschwerde aus, dass ihm als Lebensgefährten einer ukrainischen Staatsangehörigen schon nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, sowie nach der genannten MassenzustromRL, ABl. 2001 L 212, 12, selbst unionsrechtlich zwingend ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Dies begründete er unter anderem durch eine Gegenüberstellung verschiedener Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 4 lit. a des Durchführungsbeschlusses, die darauf schließen lasse, dass die in § 2 Z 1 iVm. § 1 Z 3 VertriebenenVO vorgesehene Beschränkung der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung auf Ehegatten und eingetragene Partner ukrainischer Staatsangehöriger wegen der insbesondere aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Gleichstellung mit bloßen Lebensgefährten im (sonstigen) österreichischen Ausländerrecht unionsrechtswidrig und daher auf den AS als Lebensgefährten einer Ukrainerin nicht anzuwenden sei. Folglich wäre festzustellen gewesen, dass dem AS das begehrte Aufenthaltsrecht zukomme. 3. Der AS erhob dagegen Beschwerde, wobei er die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von der Anfechtung ausnahm. Wie schon in seinem verfahrenseinleitenden Antrag an das BFA führte der AS in der Beschwerde aus, dass ihm als Lebensgefährten einer ukrainischen Staatsangehörigen schon nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, sowie nach der genannten MassenzustromRL, Amtsblatt 2001 L 212, 12, selbst unionsrechtlich zwingend ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme. Dies begründete er unter anderem durch eine Gegenüberstellung verschiedener Sprachfassungen von Artikel 2, Absatz 4, Litera a, des Durchführungsbeschlusses, die darauf schließen lasse, dass die in Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VertriebenenVO vorgesehene Beschränkung der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung auf Ehegatten und eingetragene Partner ukrainischer Staatsangehöriger wegen der insbesondere aus Artikel 8, EMRK abzuleitenden Gleichstellung mit bloßen Lebensgefährten im (sonstigen) österreichischen Ausländerrecht unionsrechtswidrig und daher auf den AS als Lebensgefährten einer Ukrainerin nicht anzuwenden sei. Folglich wäre festzustellen gewesen, dass dem AS das begehrte Aufenthaltsrecht zukomme.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. November 2022, L504 2261359-1/5E, als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die Revision des AS an den VwGH mit dem Begehren, ihm ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu gewähren, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
5. Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 stellte der AS beim Bundesverwaltungsgericht - unter Berufung auf dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611) dafür gegebene Zuständigkeit - mit näherer Begründung zur seiner Ansicht nach bestehenden Dringlichkeit der Angelegenheit den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz durch Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts „im Rahmen des zur Zahl Ra 2022/17/0227 anhängigen Revisionsverfahrens“. Die begehrte einstweilige Anordnung bezwecke „die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung im Revisionsverfahren (dem Hauptverfahren)“.
6. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 stellte der AS „in analoger Anwendung des § 30b VwGG“ beim Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag betreffend seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz und ersuchte um Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts für die Dauer des Revisionsverfahrens. Eventualiter beantragte er den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag auf den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar auf Grund des Unionsrechts. 6. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 stellte der AS „in analoger Anwendung des Paragraph 30 b, VwGG“ beim Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag betreffend seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz und ersuchte um Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts für die Dauer des Revisionsverfahrens. Eventualiter beantragte er den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag auf den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar auf Grund des Unionsrechts.
Begründend führte der AS im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes durch Erlassung einer einstweiligen Anordnung bislang nicht erledigt habe. Aus dem unionsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, sei in analoger Anwendung des § 30b VwGG die Zulässigkeit der Vorlage dieses Antrages an den Verwaltungsgerichtshof mit der Wirkung der Begründung von dessen Zuständigkeit zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzuleiten. Sollte diese Analogie ausscheiden, werde dieser Zuständigkeitsübergang hilfsweise unmittelbar auf Grund des Unionsrechts beantragt. Begründend führte der AS im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes durch Erlassung einer einstweiligen Anordnung bislang nicht erledigt habe. Aus dem unionsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, sei in analoger Anwendung des Paragraph 30 b, VwGG die Zulässigkeit der Vorlage dieses Antrages an den Verwaltungsgerichtshof mit der Wirkung der Begründung von dessen Zuständigkeit zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzuleiten. Sollte diese Analogie ausscheiden, werde dieser Zuständigkeitsübergang hilfsweise unmittelbar auf Grund des Unionsrechts beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Vorlageantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023 hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Zum Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz sprach er aus, dass schon vor dem Hintergrund des Abschlusses des die Hauptsache bildenden Revisionsverfahrens die Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes ausscheide.
8. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung bzw. einer Antragstellung ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, wie es sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt und auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar ist (VwGH Ra 2017/07/0014). Der VwGH hat für das Revisionsverfahren judiziert, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B 30. Jänner 2013, 2011/03/0228; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; B 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Dieses Interesse wird immer dann zu verneinen sein, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer bzw. Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde bzw. im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 16. Dezember 2010, 2008/20/0502; 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung bzw. einer Antragstellung ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, wie es sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt und auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar ist (VwGH Ra 2017/07/0014). Der VwGH hat für das Revisionsverfahren judiziert, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche B 30. Jänner 2013, 2011/03/0228; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; B 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Dieses Interesse wird immer dann zu verneinen sein, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer bzw. Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde bzw. im Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 16. Dezember 2010, 2008/20/0502; 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).
Fällt das rechtliche Interesse erst nach Einbringung des Antrags weg, ist dieser nicht zurückzuweisen, sondern das Verfahren vielmehr (in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG) einzustellen (VwGH Ro 2015/03/0028). Fällt das rechtliche Interesse erst nach Einbringung des Antrags weg, ist dieser nicht zurückzuweisen, sondern das Verfahren vielmehr (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) einzustellen (VwGH Ro 2015/03/0028).
Da im konkreten Fall das Verfahren, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wurde, nämlich das Revisionsverfahren zu Ra 2022/17/0227 vor dem VwGH, mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023 beendet wurde, ist das Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz für dieses Verfahren weggefallen, wie auch der VwGH selbst anführt (s. Rn 15 f. in diesem Erkenntnis):
Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0139 bis 0142, mwN). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0139 bis 0142, mwN).
Deshalb war das gegenständliche Verfahren vor dem ho. Gericht mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
einstweilige Anordnung Gegenstandslosigkeit Unionsrecht Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2261359.2.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023