TE Bvwg Beschluss 2023/11/6 L519 2257332-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §32
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L519 2257332-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, auf Wiederaufnahme vom 22.06.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, auf Wiederaufnahme vom 22.06.2023:

A)

Der Antrag wird gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.06.2022 wies das BFA zu Zl. 1281092700-210994707 den Antrag des Antragstellers (in der Folge „AS“) auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1. Mit Bescheid vom 08.06.2022 wies das BFA zu Zl. 1281092700-210994707 den Antrag des Antragstellers (in der Folge „AS“) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

2. Mit Erkenntnis vom 17.11.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht zu L519 2257332-1 die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.

3. Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 stellte der AS, damals vertreten durch RA. Mag. Ali Polat, zu dessen Handen auch ausdrücklich die Zustellung begehrt wurde, beim BFA einen „Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG“.3. Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 stellte der AS, damals vertreten durch RA. Mag. Ali Polat, zu dessen Handen auch ausdrücklich die Zustellung begehrt wurde, beim BFA einen „Antrag auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG“.

Am 28.06.2023 legte das BFA den Antrag gemäß § 6 AVG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 28.06.2023 legte das BFA den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.10.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den AS bzw. dessen Rechtsvertreter auf, den Antrag zu verbessern, weil dessen Rechtzeitigkeit nicht substantiiert behauptet und bescheinigt worden war, ebensowenig ein mangelndes Verschulden an der Unkenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts, weil die im Antrag auf S. 6 erwähnten neuen Dokumente bisher nicht übermittelt worden waren und im Antrag nicht bezeichnet war, welches konkrete Verfahren wiederaufgenommen werden solle. Dem AS wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags gesetzt. Dieser wurde RA. Mag. Polat am 09.10.2023 nachweislich mittels elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.

5. Am 12.10.2023 langte ein Schriftsatz von Mag. Polat beim ho. Gericht ein, mit dem dieser die „sofortige Vollmachtsauflösung“ bekanntgab und mitteilte, dass er den Verbesserungsauftrag per Mail dem Wiederaufnahmewerber „ohne Gewähr auf Richtigkeit der Zustellung“ übersendet habe und eine direkte Zustellung zu Handen des Wiederaufnahmewerbers (offenbar gemeint: durch das ho. Gericht) zweckmäßig sei, zumal die Vollmacht bereits seit einiger Zeit nicht mehr bestehe.

6. Weitere Schriftstücke langten innerhalb der gesetzten Frist nicht bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die im gegenständlichen Antrag auf S. 6 genannten Dokumente wurden bislang weder an das BFA noch an das Verwaltungsgericht übermittelt.

Im Antrag ist nicht konkret bezeichnet, welches Verfahren (das vor dem BFA oder das vor dem BVwG) wiederaufgenommen werden soll.

Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 32 Abs 2 VwGVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt.Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt.

Das mangelnde Verschulden des AS an der Unkenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt. Das mangelnde Verschulden des AS an der Unkenntnis des die Wiederaufnahme begründenden Sachverhalts im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf den Akten der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages:

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens muss zunächst konkret bezeichnen, welches mit Bescheid der Verwaltungsbehörde oder mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des VwG er sich bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 54).Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens muss zunächst konkret bezeichnen, welches mit Bescheid der Verwaltungsbehörde oder mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des VwG er sich bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 54).

Weist das Verwaltungsgericht nämlich die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).Weist das Verwaltungsgericht nämlich die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche z.B. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwH).

Eine Wiederaufnahme kann in der Folge nur in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden; der Antrag auf Wiederaufnahme des Administrativverfahrens gemäß § 69 AVG wäre in einem solchen Fall als unzulässig zurückzuweisen (VwGH Ra 2019/12/0010).Eine Wiederaufnahme kann in der Folge nur in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden; der Antrag auf Wiederaufnahme des Administrativverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG wäre in einem solchen Fall als unzulässig zurückzuweisen (VwGH Ra 2019/12/0010).

Im vorliegenden Fall bezeichnet der Antrag nicht konkret das wiederaufzunehmende Verfahren, sondern führt zunächst sowohl das verwaltungsbehördliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren an und stützt die Wiederaufnahme schließlich ausdrücklich auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Eine Konkretisierung erfolgte innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist nicht. Schon allein deshalb ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen. Doch selbst wenn man zugunsten des AS von einer begehrten Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeht, mangelt es dem Antrag an weiteren Inhaltserfordernissen:Im vorliegenden Fall bezeichnet der Antrag nicht konkret das wiederaufzunehmende Verfahren, sondern führt zunächst sowohl das verwaltungsbehördliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren an und stützt die Wiederaufnahme schließlich ausdrücklich auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Eine Konkretisierung erfolgte innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist nicht. Schon allein deshalb ist der Antrag unzulässig und zurückzuweisen. Doch selbst wenn man zugunsten des AS von einer begehrten Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeht, mangelt es dem Antrag an weiteren Inhaltserfordernissen:

Denn ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist – wie ein solcher nach § 69 AVG – fristgebunden: Er ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (subjektive Frist) und binnen 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (objektive Frist) einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten, der AS trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrags (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 55; VwGH 2005/02/0040). Die bloße Behauptung der Rechtzeitigkeit vermag eine Bescheinigung nicht zu ersetzen (VwGH 97/12/0146, 2003/08/0256). Da auch in diesem Punkt betreffend die subjektive Frist keine Konkretisierung erfolgte, ist der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen.Denn ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist – wie ein solcher nach Paragraph 69, AVG – fristgebunden: Er ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (subjektive Frist) und binnen 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (objektive Frist) einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten, der AS trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrags (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 55; VwGH 2005/02/0040). Die bloße Behauptung der Rechtzeitigkeit vermag eine Bescheinigung nicht zu ersetzen (VwGH 97/12/0146, 2003/08/0256). Da auch in diesem Punkt betreffend die subjektive Frist keine Konkretisierung erfolgte, ist der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Schließlich ist es auch Sache des Wiederaufnahmewerbers, von sich aus darzutun, warum die gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (auf diese Ziffer wird hier die Wiederaufnahme erkennbar gestützt) neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel (in concreto die auf S. 6 angeführten Dokumente) ohne Verschulden des Antragstellers im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 38). Auch hier beließ es der AS bei einer bloßen Behauptung ohne substantiierte nähere Ausführungen, weshalb auch aus diesem Grund der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Schließlich ist es auch Sache des Wiederaufnahmewerbers, von sich aus darzutun, warum die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (auf diese Ziffer wird hier die Wiederaufnahme erkennbar gestützt) neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel (in concreto die auf S. 6 angeführten Dokumente) ohne Verschulden des Antragstellers im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 38). Auch hier beließ es der AS bei einer bloßen Behauptung ohne substantiierte nähere Ausführungen, weshalb auch aus diesem Grund der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Aufgrund der angeführten Mängel trug das Verwaltungsgericht gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dem AS auf, die Mängel einer Verbesserung zuzuführen. Aufgrund der angeführten Mängel trug das Verwaltungsgericht gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem AS auf, die Mängel einer Verbesserung zuzuführen.

Anzumerken ist, dass die Auflösung einer Zustellvollmacht gegenüber der Behörde erst mit Bekanntgabe der Kündigung oder des Widerrufs an diese wirksam wird (VwGH Ra 2023/13/0019, Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 (Stand 1.1.2018, rdb.at), E76). Bis dahin kann die Behörde demnach wirksam an den bisherigen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG zustellen. Im konkreten Fall war die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags vom 09.10.2023 an RA. Mag. Polat daher – ungeachtet der erst danach bekannt gegebenen Auflösung der (Zustell-)Vollmacht – wirksam, der Auftrag galt daher gem. § 89d Abs. 2 GOG am Folgetag als zugestellt. Anzumerken ist, dass die Auflösung einer Zustellvollmacht gegenüber der Behörde erst mit Bekanntgabe der Kündigung oder des Widerrufs an diese wirksam wird (VwGH Ra 2023/13/0019, Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9, (Stand 1.1.2018, rdb.at), E76). Bis dahin kann die Behörde demnach wirksam an den bisherigen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, ZustG zustellen. Im konkreten Fall war die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags vom 09.10.2023 an RA. Mag. Polat daher – ungeachtet der erst danach bekannt gegebenen Auflösung der (Zustell-)Vollmacht – wirksam, der Auftrag galt daher gem. Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am Folgetag als zugestellt.

Nachdem der AS die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ, ist gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 57 mwN).Nachdem der AS die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ, ist gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 57 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2257332.2.00

Im RIS seit

15.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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