TE Bvwg Beschluss 2023/11/6 G314 2267879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §16
GebAG §19
GebAG §20
GebAG §21
GebAG §22
GebAG §4 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001
  1. GebAG § 21 heute
  2. GebAG § 21 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 21 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. GebAG § 21 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 21 gültig von 01.05.1975 bis 31.07.1989

Spruch


G314 2267879-1/7E
, G314 2267879-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX (Italien), vertreten durch den Rechtsanwalt DDr. Wolfgang DOPPELBAUER, gegen Spruchpunkt I Z 1 lit a des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX ):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 (Italien), vertreten durch den Rechtsanwalt DDr. Wolfgang DOPPELBAUER, gegen Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins, Litera a, des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 ):

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden kurz: Grundverfahren) fordert eine klagende Partei von der Beschwerdeführerin (BF) als beklagter Partei EUR 209.487,90 s.A..Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden kurz: Grundverfahren) fordert eine klagende Partei von der Beschwerdeführerin (BF) als beklagter Partei EUR 209.487,90 s.A..

Mit dem Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 01.07.2022 beantragte die BF, unter anderem den Zeugen XXXX (im Folgenden kurz: Zeuge), als dessen Anschrift bereits zuvor die Anschrift der BF ( XXXX ) angegeben worden war, zu der für XXXX 2022 ab 13.30 Uhr anberaumten Verhandlung zu laden. Nach dem Einlangen eines für die voraussichtlichen Dolmetsch- und Zeugengebühren aufgetragenen Kostenvorschusses wurde der Zeuge an der angegebenen Anschrift zu der Verhandlung geladen. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich in der Ladung unter anderem folgender Text: „Es wird Ihnen empfohlen, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. … ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.“ Die Ladung wurde dem Zeugen am XXXX 2022 zugestellt. Mit dem Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 01.07.2022 beantragte die BF, unter anderem den Zeugen römisch 40 (im Folgenden kurz: Zeuge), als dessen Anschrift bereits zuvor die Anschrift der BF ( römisch 40 ) angegeben worden war, zu der für römisch 40 2022 ab 13.30 Uhr anberaumten Verhandlung zu laden. Nach dem Einlangen eines für die voraussichtlichen Dolmetsch- und Zeugengebühren aufgetragenen Kostenvorschusses wurde der Zeuge an der angegebenen Anschrift zu der Verhandlung geladen. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich in der Ladung unter anderem folgender Text: „Es wird Ihnen empfohlen, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. … ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.“ Die Ladung wurde dem Zeugen am römisch 40 2022 zugestellt.

Mit Beschluss vom XXXX 2022 wurde die für XXXX 2022 anberaumte Verhandlung auf unbestimmte Zeit verlegt. Am XXXX 2022 wurde die Rechtsvertretung der BF darüber mit der Bitte informiert, auch die geladenen Zeugen zu verständigen. Mit Beschluss vom römisch 40 2022 wurde die für römisch 40 2022 anberaumte Verhandlung auf unbestimmte Zeit verlegt. Am römisch 40 2022 wurde die Rechtsvertretung der BF darüber mit der Bitte informiert, auch die geladenen Zeugen zu verständigen.

Mit der Eingabe ihres Rechtsanwalts vom XXXX 2022 beantragte die BF - soweit verfahrensgegenständlich - die Gebühren des Zeugen mit EUR 515,72 (Flugkosten XXXX - XXXX über XXXX ) und EUR 99,36 (Kosten einer Übernachtung in einem Hotel in XXXX ) festzusetzen und auf das Gebührenkonto des Rechtsanwalts der BF zu überweisen. Der Zeuge habe für seine Vernehmung bereits Buchungen getätigt. Aufgrund der kurzfristigen Abberaumung der Verhandlung, an der ihn kein Verschulden träfe, sei es zu frustrierten Kosten gekommen, die ihm gemäß § 4 Abs 1 GebAG zu ersetzen seien. Seine Situation sei vergleichbar mit der eines Zeugen, der aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen sei, aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden sei. Der Zeuge hätte aufgrund der Entfernung und der ca. siebenstündigen Fahrzeit von XXXX nach XXXX von XXXX . auf XXXX 2022 in XXXX übernachten müssen, um rechtzeitig bei Gericht zu sein. Aufgrund eines dringenden Termins in XXXX am XXXX 2022 habe er für die Rückreise einen Flug gebucht. Er habe seine Ansprüche an die BF abgetreten.Mit der Eingabe ihres Rechtsanwalts vom römisch 40 2022 beantragte die BF - soweit verfahrensgegenständlich - die Gebühren des Zeugen mit EUR 515,72 (Flugkosten römisch 40 - römisch 40 über römisch 40 ) und EUR 99,36 (Kosten einer Übernachtung in einem Hotel in römisch 40 ) festzusetzen und auf das Gebührenkonto des Rechtsanwalts der BF zu überweisen. Der Zeuge habe für seine Vernehmung bereits Buchungen getätigt. Aufgrund der kurzfristigen Abberaumung der Verhandlung, an der ihn kein Verschulden träfe, sei es zu frustrierten Kosten gekommen, die ihm gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu ersetzen seien. Seine Situation sei vergleichbar mit der eines Zeugen, der aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen sei, aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden sei. Der Zeuge hätte aufgrund der Entfernung und der ca. siebenstündigen Fahrzeit von römisch 40 nach römisch 40 von römisch 40 . auf römisch 40 2022 in römisch 40 übernachten müssen, um rechtzeitig bei Gericht zu sein. Aufgrund eines dringenden Termins in römisch 40 am römisch 40 2022 habe er für die Rückreise einen Flug gebucht. Er habe seine Ansprüche an die BF abgetreten.

Mit dem Verbesserungsauftrag der für den Präsidenten des Landesgerichts XXXX einschreitenden Kostenbeamtin vom XXXX 2022 wurde der BF aufgetragen, bekanntzugeben, ob der Zeuge von XXXX auf XXXX 2022 in dem Hotel übernachtet habe und ob er Hotel und Flug storniert und eine Erstattung beantragt habe. Die BF antwortete mit der Eingabe ihres Rechtsanwalts vom XXXX 2022, dass der Zeuge weder Hotel noch Flug in Anspruch genommen habe, es aber zu keiner Refundierung gekommen sei. Mit dem Verbesserungsauftrag der für den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 einschreitenden Kostenbeamtin vom römisch 40 2022 wurde der BF aufgetragen, bekanntzugeben, ob der Zeuge von römisch 40 auf römisch 40 2022 in dem Hotel übernachtet habe und ob er Hotel und Flug storniert und eine Erstattung beantragt habe. Die BF antwortete mit der Eingabe ihres Rechtsanwalts vom römisch 40 2022, dass der Zeuge weder Hotel noch Flug in Anspruch genommen habe, es aber zu keiner Refundierung gekommen sei.

In Spruchpunkt I Z 1 des nunmehr angefochtenen Bescheids bestimmte der Präsident des Landesgerichts XXXX die Gebühren des Zeugen mit insgesamt EUR 130,38, davon an Reisekosten (lit a) EUR 55,98 (Flixbus XXXX – XXXX ) und an im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Aufenthaltskosten (lit b) EUR 74,40 für eine Übernachtung. Das Mehrbegehren des Zeugen von EUR 484,70 wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, die Gebühren des Zeugen (sowie weitere, mit demselben Bescheid bestimmte Zeugengebühren) aus dem Kostenvorschuss der BF an ihren Rechtsanwalt auf dessen Gebührenkonto zu überweisen. In Bezug auf die Reisekosten des Zeugen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeugs gemäß § 10 GebAG nicht vorlägen und ihm daher nur die Kosten der Beförderung mit dem günstigeren Massenbeförderungsmittel, einem Fernbus, dessen Benützung möglich und zumutbar sei, für die Strecke XXXX – XXXX zu ersetzen seien. In Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins, des nunmehr angefochtenen Bescheids bestimmte der Präsident des Landesgerichts römisch 40 die Gebühren des Zeugen mit insgesamt EUR 130,38, davon an Reisekosten (Litera a,) EUR 55,98 (Flixbus römisch 40 – römisch 40 ) und an im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Aufenthaltskosten (Litera b,) EUR 74,40 für eine Übernachtung. Das Mehrbegehren des Zeugen von EUR 484,70 wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, die Gebühren des Zeugen (sowie weitere, mit demselben Bescheid bestimmte Zeugengebühren) aus dem Kostenvorschuss der BF an ihren Rechtsanwalt auf dessen Gebührenkonto zu überweisen. In Bezug auf die Reisekosten des Zeugen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeugs gemäß Paragraph 10, GebAG nicht vorlägen und ihm daher nur die Kosten der Beförderung mit dem günstigeren Massenbeförderungsmittel, einem Fernbus, dessen Benützung möglich und zumutbar sei, für die Strecke römisch 40 – römisch 40 zu ersetzen seien.

Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Reisekosten des Zeugen mit EUR 55,98 statt wie begehrt mit EUR 515,72 richtet sich die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts der BF vom XXXX 2023 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie die Bestimmung der Zeugengebühren mit weiteren EUR 459,74 anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zur Beschwerdelegitimation wird vorgebracht, dass der Zeuge die beschwerdegegenständliche Forderung an die BF abgetreten habe. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich auch aus § 22 Abs 1 GebAG. Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Reisekosten des Zeugen mit EUR 55,98 statt wie begehrt mit EUR 515,72 richtet sich die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts der BF vom römisch 40 2023 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie die Bestimmung der Zeugengebühren mit weiteren EUR 459,74 anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zur Beschwerdelegitimation wird vorgebracht, dass der Zeuge die beschwerdegegenständliche Forderung an die BF abgetreten habe. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich auch aus Paragraph 22, Absatz eins, GebAG.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

Am 28.08.2023 wurde dem BVwG die Einsicht in den elektronischen Akt des Grundverfahrens ermöglicht. Da sich demnach Zweifel an der Beschwerdelegitimation der BF ergaben, forderte das BVwG sie auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde bzw. des zugrundeliegenden Gebührenantrags zu äußern. In der Eingabe ihres Rechtsanwalts vom XXXX 2023 brachte die BF daraufhin vor, dass der Zeuge seine Ansprüche nach dem GebAG an die BF abgetreten habe. Diese mache nun materiell den Anspruch des Zeugen geltend und sei daher gemäß § 22 Abs 1 erster Satz GebAG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Der Anspruch nach dem GebAG könne als öffentlich-rechtliche Forderung durchaus abgetreten werden, zumal kein Abtretungsverbot bestehe. Weder die BF noch der Zeuge seien über ein solches informiert worden, sodass Amtshaftungsansprüche denkbar seien, zumal die Frist zur Geltendmachung der Gebühren durch den Zeugen mittlerweile bereits verstrichen sei. Da die BF somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sei, sei diese nicht zurückzuweisen.Am 28.08.2023 wurde dem BVwG die Einsicht in den elektronischen Akt des Grundverfahrens ermöglicht. Da sich demnach Zweifel an der Beschwerdelegitimation der BF ergaben, forderte das BVwG sie auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde bzw. des zugrundeliegenden Gebührenantrags zu äußern. In der Eingabe ihres Rechtsanwalts vom römisch 40 2023 brachte die BF daraufhin vor, dass der Zeuge seine Ansprüche nach dem GebAG an die BF abgetreten habe. Diese mache nun materiell den Anspruch des Zeugen geltend und sei daher gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz GebAG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Der Anspruch nach dem GebAG könne als öffentlich-rechtliche Forderung durchaus abgetreten werden, zumal kein Abtretungsverbot bestehe. Weder die BF noch der Zeuge seien über ein solches informiert worden, sodass Amtshaftungsansprüche denkbar seien, zumal die Frist zur Geltendmachung der Gebühren durch den Zeugen mittlerweile bereits verstrichen sei. Da die BF somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sei, sei diese nicht zurückzuweisen.

Die Abtretung der Ansprüche des Zeugen an die BF wurde nicht bescheinigt. Der Zeuge hat weder die BF noch ihren Rechtsvertreter bevollmächtigt, für ihn Zeugengebühren geltend zu machen oder eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2023 zu erheben.Die Abtretung der Ansprüche des Zeugen an die BF wurde nicht bescheinigt. Der Zeuge hat weder die BF noch ihren Rechtsvertreter bevollmächtigt, für ihn Zeugengebühren geltend zu machen oder eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2023 zu erheben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten und aus den relevanten Aktenteilen des Grundverfahrens (vorbereitender Schriftsatz vom XXXX 2022 ON 29, Beweisantrag vom XXXX 2022 ON 36, Verfügung und Beschluss vom XXXX 2022 ON 37 samt Zustellnachweisen, Beschluss vom XXXX 2022 samt Vermerk vom XXXX 2022 ON 43, Gebührenantrag vom XXXX 2022 ON 45, Verbesserungsauftrag vom XXXX 2022 G 1, Urkundenvorlage vom XXXX 2022 G 2), in die das BVwG Einsicht nehmen konnte. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten und aus den relevanten Aktenteilen des Grundverfahrens (vorbereitender Schriftsatz vom römisch 40 2022 ON 29, Beweisantrag vom römisch 40 2022 ON 36, Verfügung und Beschluss vom römisch 40 2022 ON 37 samt Zustellnachweisen, Beschluss vom römisch 40 2022 samt Vermerk vom römisch 40 2022 ON 43, Gebührenantrag vom römisch 40 2022 ON 45, Verbesserungsauftrag vom römisch 40 2022 G 1, Urkundenvorlage vom römisch 40 2022 G 2), in die das BVwG Einsicht nehmen konnte.

Der Wortlaut des in der Ladung des Zeugen enthaltenen Hinweises für Geltendmachung und Bescheinigung des Gebührenanspruchs kann festgestellt werden, weil dieser Text standardmäßig im Formular „D1“ enthalten ist, mit dem der Zeuge laut ON 37 des Grundverfahrens geladen wurde.

Im Verfahren wurden zwar Bescheinigungsmittel für die geltend gemachten Flug- und Übernachtungskosten vorgelegt sowie eine schriftliche Erklärung des Zeugen, wonach er die Übernachtung vom XXXX auf den XXXX nicht in Anspruch genommen habe und auch den Flug habe verfallen lassen, dafür aber keine Refundierungen erhalten habe. Weitere entscheidungswesentliche Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt, insbesondere kein Nachweis für die behauptete Abtretung der Ansprüche des Zeugen nach dem GebAG an die BF. Es gibt keine Beweismittel dafür, dass die BF oder ihr Rechtsvertreter im Gebührenbestimmungsverfahren als bevollmächtigte Vertreter des Zeugen auftraten. Dies wird im Verfahren an keiner Stelle behauptet; die BF beruft sich zur Beschwerdelegitimation vielmehr ausschließlich auf die Abtretung der Ansprüche des Zeugen.Im Verfahren wurden zwar Bescheinigungsmittel für die geltend gemachten Flug- und Übernachtungskosten vorgelegt sowie eine schriftliche Erklärung des Zeugen, wonach er die Übernachtung vom römisch 40 auf den römisch 40 nicht in Anspruch genommen habe und auch den Flug habe verfallen lassen, dafür aber keine Refundierungen erhalten habe. Weitere entscheidungswesentliche Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt, insbesondere kein Nachweis für die behauptete Abtretung der Ansprüche des Zeugen nach dem GebAG an die BF. Es gibt keine Beweismittel dafür, dass die BF oder ihr Rechtsvertreter im Gebührenbestimmungsverfahren als bevollmächtigte Vertreter des Zeugen auftraten. Dies wird im Verfahren an keiner Stelle behauptet; die BF beruft sich zur Beschwerdelegitimation vielmehr ausschließlich auf die Abtretung der Ansprüche des Zeugen.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Bescheid vom XXXX 2023 bestimmten Aufenthaltskosten des Zeugen (Spruchpunkt I Z 1 lit b) sind mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen, ebenso die im selben Bescheid bestimmten Gebühren weiterer Zeugen (Spruchpunkt I Z 2, 3 und 4) sowie die Abweisung weiterer Gebühren und Kosten (Spruchpunkte II. und III.).Die im Bescheid vom römisch 40 2023 bestimmten Aufenthaltskosten des Zeugen (Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins, Litera b,) sind mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen, ebenso die im selben Bescheid bestimmten Gebühren weiterer Zeugen (Spruchpunkt römisch eins Ziffer 2, 3 und 4) sowie die Abweisung weiterer Gebühren und Kosten (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren noch strittigen Reisekosten des Zeugen (Spruchpunkt I Z 1 lit a des angefochtenen Bescheids) ist von folgenden rechtlichen Grundlagen auszugehen: Natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, haben gemäß § 1 Abs 1 GebAG Anspruch auf Zeugengebühren. Konkret steht der Anspruch auf die Gebühr gemäß § 4 Abs 1 GebAG Zeugen zu, die auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen wurden, die ohne Ladung gekommen sind und vernommen wurden oder die auf Grund einer Ladung gekommen sind, deren Vernehmung aber ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Nach der Rechtsprechung des BVwG (siehe W183 2140756-1 vom 28.03.2017 und G314 2251399-1 vom 24.05.2022) ist dem letztgenannten Fall auch der hier vorliegende Fall gleichzuhalten, nämlich, dass ein Zeuge vom Entfall einer Tagsatzung, zu der er geladen wurde, erst dann informiert wird, wenn ihm bereits Kosten für die Organisation der Anreise zum Vernehmungsort entstanden sind. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren noch strittigen Reisekosten des Zeugen (Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins, Litera a, des angefochtenen Bescheids) ist von folgenden rechtlichen Grundlagen auszugehen: Natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, haben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG Anspruch auf Zeugengebühren. Konkret steht der Anspruch auf die Gebühr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG Zeugen zu, die auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen wurden, die ohne Ladung gekommen sind und vernommen wurden oder die auf Grund einer Ladung gekommen sind, deren Vernehmung aber ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Nach der Rechtsprechung des BVwG (siehe W183 2140756-1 vom 28.03.2017 und G314 2251399-1 vom 24.05.2022) ist dem letztgenannten Fall auch der hier vorliegende Fall gleichzuhalten, nämlich, dass ein Zeuge vom Entfall einer Tagsatzung, zu der er geladen wurde, erst dann informiert wird, wenn ihm bereits Kosten für die Organisation der Anreise zum Vernehmungsort entstanden sind.

Ein aus dem Ausland geladener Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr gemäß § 19 Abs 1 GebAG iVm § 16 GebAG binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß § 19 Abs 3 GebAG ist er auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Ein aus dem Ausland geladener Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist er auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen.

Die Gebühr ist gemäß § 20 Abs 1 erster Satz GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge gemäß § 20 Abs 2 GebAG aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren gemäß § 20 Abs 4 GebAG das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG, die elektronische Eingaben und Erledigungen betreffen, anzuwenden. Bei schriftlicher Geltendmachung der Zeugengebühr ist dem Zeugen gemäß § 21 Abs 1 letzter Satz GebAG eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zuzustellen. An die Parteien des Zivilverfahrens ist eine solche Ausfertigung gemäß § 21 Abs 2 Z 1 GebAG nur dann zuzustellen, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt. Gemäß § 22 Abs 1 GebAG kann der Zeuge gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an das BVwG erheben, die Parteien in Zivilsachen nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 GebAG, also bei einer EUR 200 übersteigenden Gebühr.Die Gebühr ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG, die elektronische Eingaben und Erledigungen betreffen, anzuwenden. Bei schriftlicher Geltendmachung der Zeugengebühr ist dem Zeugen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz GebAG eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zuzustellen. An die Parteien des Zivilverfahrens ist eine solche Ausfertigung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG nur dann zuzustellen, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG kann der Zeuge gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an das BVwG erheben, die Parteien in Zivilsachen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG, also bei einer EUR 200 übersteigenden Gebühr.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen hat das BVwG zuletzt eine Antragslegitimation der Parteien des Grundverfahrens für Zeugengebühren nach dem GebAG verneint, ebenso eine Rechtsmittellegitimation, wenn die Gebühr nicht mit mehr als EUR 200 bestimmt wurde (siehe BVwG 27.02.2023, W116 2254930-1). Eine Prozesspartei ist nur dann berechtigt, für einen Zeugen die Bestimmung seiner Gebühr zu beantragen, wenn sie als bevollmächtigte Vertreterin des Zeugen auftritt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG E5). Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen hat das BVwG zuletzt eine Antragslegitimation der Parteien des Grundverfahrens für Zeugengebühren nach dem GebAG verneint, ebenso eine Rechtsmittellegitimation, wenn die Gebühr nicht mit mehr als EUR 200 bestimmt wurde (siehe BVwG 27.02.2023, W116 2254930-1). Eine Prozesspartei ist nur dann berechtigt, für einen Zeugen die Bestimmung seiner Gebühr zu beantragen, wenn sie als bevollmächtigte Vertreterin des Zeugen auftritt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG E5).

Da im vorliegenden Fall die Gebühr des Zeugen mit EUR 130,38 bestimmt wurde, ergibt sich die Beschwerdelegitimation der BF nicht schon aus ihrer Position als Partei des Grundverfahrens.

Eine Beschwerdelegitimation der BF als Zessionar des Gebührenanspruchs ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die Abtretung nicht bescheinigt wurde, obwohl der Zeuge in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass für die Gebührenbestimmung bedeutsame Umstände zu bescheinigen sind, und gegenüber der rechtsanwaltlich vertretenen BF keine Pflicht bestand, sie darüber zu informieren, zumal ihrem Rechtsanwalt die Bestimmungen des GebAG bekannt sein müssen.

Die BF wäre aber auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn die Abtretung der Ansprüche bescheinigt worden wäre. Der Anspruch auf Zeugengebühren an sich ist höchstpersönlich, weil er an die (in § 4 Abs 1 GebAG näher definierte) prozessuale Stellung als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren gebunden ist, und kann daher gemäß § 1393 ABGB (im Gegensatz zu einer einzelnen daraus resultierenden Geldforderung) nicht abgetreten werden. Die BF kann daher (ohne entsprechende Bevollmächtigung) nicht im Namen des Zeugen eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erheben. Sie wird (im Gegensatz zum Zeugen) in § 22 Abs 1 GebAG nicht als zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimierte Partei genannt. Sie hat keine Parteistellung iSd § 8 AVG, weil sie selbst keinen Rechtsanspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG hat und als Zessionar der Gebührenforderung im Beschwerdeverfahren kein rechtliches, sondern lediglich ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse hat (siehe insoweit vergleichbar zur Abtretung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung Zosis, ZAS 2017/37). Die BF kann durch den Bescheid über die Bestimmung der Zeugengebühren nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal nur der Zeuge als Zedent und die BF als Zessionar an die Abtretungsvereinbarung gebunden sind, nicht aber die belangte Behörde (so VwGH 15.10.1986, 84/01/0292 betreffend einen Bescheid über einen Ruhebezug gemäß § 28 Bgld BezügeG). Eine Beschwerdelegitimation der BF ergibt auch auch nicht daraus, dass der Präsident des Landesgerichts XXXX aufgrund ihres Antrags Zeugengebühren bestimmt hat, weil sich die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation nur aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann, nicht aus einer (allenfalls irrigen) Amtshandlung. Mangels Beschwerdelegitimation der BF ist ihre Beschwerde somit zurückzuweisen.Die BF wäre aber auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn die Abtretung der Ansprüche bescheinigt worden wäre. Der Anspruch auf Zeugengebühren an sich ist höchstpersönlich, weil er an die (in Paragraph 4, Absatz eins, GebAG näher definierte) prozessuale Stellung als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren gebunden ist, und kann daher gemäß Paragraph 1393, ABGB (im Gegensatz zu einer einzelnen daraus resultierenden Geldforderung) nicht abgetreten werden. Die BF kann daher (ohne entsprechende Bevollmächtigung) nicht im Namen des Zeugen eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erheben. Sie wird (im Gegensatz zum Zeugen) in Paragraph 22, Absatz eins, GebAG nicht als zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimierte Partei genannt. Sie hat keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG, weil sie selbst keinen Rechtsanspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG hat und als Zessionar der Gebührenforderung im Beschwerdeverfahren kein rechtliches, sondern lediglich ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse hat (siehe insoweit vergleichbar zur Abtretung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung Zosis, ZAS 2017/37). Die BF kann durch den Bescheid über die Bestimmung der Zeugengebühren nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal nur der Zeuge als Zedent und die BF als Zessionar an die Abtretungsvereinbarung gebunden sind, nicht aber die belangte Behörde (so VwGH 15.10.1986, 84/01/0292 betreffend einen Bescheid über einen Ruhebezug gemäß Paragraph 28, Bgld BezügeG). Eine Beschwerdelegitimation der BF ergibt auch auch nicht daraus, dass der Präsident des Landesgerichts römisch 40 aufgrund ihres Antrags Zeugengebühren bestimmt hat, weil sich die Parteistellung und die Rechtsmittellegitimation nur aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann, nicht aus einer (allenfalls irrigen) Amtshandlung. Mangels Beschwerdelegitimation der BF ist ihre Beschwerde somit zurückzuweisen.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den Einzelfall hinaus relevanten Frage der Möglichkeit einer Abtretung des Anspruchs auf Zeugengebühren nach dem GebAG sowie zu einer daraus allenfalls resultierenden Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation des Zessionars fehlt.

Schlagworte

Abtretung Beschwerdelegimitation Parteistellung Reisekosten Revision zulässig Unzulässigkeit Zeugengebühr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267879.1.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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