Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W252 2255024-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA XXXX , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX , XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.04.2022, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.04.2022, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 11.01.2021 erhob die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) habe ihren Wohnsitz im zentralen Melderegister ohne rechtliche Grundlage abgefragt. Die MP, als zuständige Behörde für die Kontrolle der Haltungsbedingungen für Tiere, sei die Adresse, an welcher die BF Tiere halte bereits bekannt gewesen. Eine zusätzliche Abfrage ihrer (von dieser verschiedenen) Meldeadresse verletze sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung.
2. Mit Bescheid vom 01.04.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass der MP in dem von ihr geführten Verfahren gegen die BF mehrere Adressen zu dieser vorlagen. Eine Überprüfung der Adresse der BF anhand des ZMR sei daher erforderlich gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 03.05.2022. Die BF habe der MP die Adresse ihrer geplanten Tierhaltung bereits im Mai 2017 mitgeteilt. Die ZMR Abfrage des Wohnsitzes der BF sei daher für eine behördliche Kontrolle der Tierhaltungsbedingung durch die MP nicht notwendig gewesen.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 12.05.2022, hg eingelangt am 17.05.2022, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF teilte der MP mit Schreiben vom 04.05.2017 mit, dass sie beabsichtige im Bedarfsfall Hunde und Katzen iSd § 31a Abs 1 Satz 2 TSchG bei sich aufzunehmen. Im Kopf dieses Schreibens nannte die BF die Adresse XXXX .1.1. Die BF teilte der MP mit Schreiben vom 04.05.2017 mit, dass sie beabsichtige im Bedarfsfall Hunde und Katzen iSd Paragraph 31 a, Absatz eins, Satz 2 TSchG bei sich aufzunehmen. Im Kopf dieses Schreibens nannte die BF die Adresse römisch 40 .
1.2. Aufgrund einer Anfrage von Frau XXXX beabsichtigte die MP eine Kontrolle der Tierhaltung bei der BF durchzuführen bzw leitete ein entsprechendes Verfahren ein. Der MP waren aus vorangegangenen Verfahren im Zusammenhang mit der BF weitere Adressen bzw Liegenschaften der BF bekannt. Am 03.03.2020 machte die MP einen ZMR-Auszug zur BF.1.2. Aufgrund einer Anfrage von Frau römisch 40 beabsichtigte die MP eine Kontrolle der Tierhaltung bei der BF durchzuführen bzw leitete ein entsprechendes Verfahren ein. Der MP waren aus vorangegangenen Verfahren im Zusammenhang mit der BF weitere Adressen bzw Liegenschaften der BF bekannt. Am 03.03.2020 machte die MP einen ZMR-Auszug zur BF.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Mitteilung der BF an die MP hinsichtlich der Haltung von Tieren ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem das Schreiben vom 04.05.2017 beiliegt (siehe OZ 1, S 11). Sowohl die BF als auch die MP nahmen im Verfahren auf das Schreiben Bezug.
2.2. Die Angaben zu den Ermittlungen der MP bzw den geplanten tierschutzrechtlichen Kontrollen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF und der MP (siehe ua Schreiben der MP vom 03.03.2020; OZ 1, S 36; sowie die Datenschutzbeschwerde der BF vom 11.01.2021, S 2; OZ 1, S 26; sowie die Stellungnahme der BF vom 30.03.2022, S 5; OZ 1, S 81). Der Umstand, dass die MP (bereits vor dem ZMR-Auszug) mehrere Adressen zur BF vorlagen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der MP (vgl ua das Schreiben der MP vom 10.03.2022). Die BF brachte ebenfalls vor, dass sie bereits im Jahr 2017 im Zusammenhang mit einem (rechtskräftig eingestellten) Verwaltungsstrafverfahren in Kontakt mit der MP war (siehe die Datenschutzbeschwerde der BF vom 11.01.2021. S 3; OZ 1, S 9).2.2. Die Angaben zu den Ermittlungen der MP bzw den geplanten tierschutzrechtlichen Kontrollen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF und der MP (siehe ua Schreiben der MP vom 03.03.2020; OZ 1, S 36; sowie die Datenschutzbeschwerde der BF vom 11.01.2021, S 2; OZ 1, S 26; sowie die Stellungnahme der BF vom 30.03.2022, S 5; OZ 1, S 81). Der Umstand, dass die MP (bereits vor dem ZMR-Auszug) mehrere Adressen zur BF vorlagen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der MP vergleiche ua das Schreiben der MP vom 10.03.2022). Die BF brachte ebenfalls vor, dass sie bereits im Jahr 2017 im Zusammenhang mit einem (rechtskräftig eingestellten) Verwaltungsstrafverfahren in Kontakt mit der MP war (siehe die Datenschutzbeschwerde der BF vom 11.01.2021. S 3; OZ 1, S 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zur vorgebrachten Befangenheit:
Die von der BF in ihrer Beschwerde behauptete Mitwirkung einer befangenen Organwalterin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde wird durch das vor dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren saniert (siehe VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213). Ein weiteres inhaltliches Eingehen auf diesen Teil der Beschwerde erübrigt sich daher.
3.2. Zur Qualifikation der verarbeiteten Informationen als personenbezogene Daten:
Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Er umfasst alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Er umfasst alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt.
Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person verknüpft ist (siehe zum Ganzen das noch zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG („DS-RL“) ergangene Urteil EuGH 22.06.2017, C-434/16, NOWAK Rz 33, dessen Aussagen auf Grund der im Englischen gleichlautenden Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art 2 lit a DS-RL und in Art 4 Z 1 DSGVO auch für die DSGVO übernommen werden können (so auch Klar/Kühling in Kühling/Buchner (Hrsg), DSGVO² Art 4 Rz 2)).Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person verknüpft ist (siehe zum Ganzen das noch zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG („DS-RL“) ergangene Urteil EuGH 22.06.2017, C-434/16, NOWAK Rz 33, dessen Aussagen auf Grund der im Englischen gleichlautenden Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Artikel 2, Litera a, DS-RL und in Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auch für die DSGVO übernommen werden können (so auch Klar/Kühling in Kühling/Buchner (Hrsg), DSGVO² Artikel 4, Rz 2)).
Bei den in der ZMR-Abfrage enthaltenen Informationen handelt es sich unstrittig um personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO, da sich die enthaltenen Informationen auf die Beschwerdeführerin beziehen. Bei den in der ZMR-Abfrage enthaltenen Informationen handelt es sich unstrittig um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, da sich die enthaltenen Informationen auf die Beschwerdeführerin beziehen.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:
3.3.1. Allgemeines:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO zulässig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zulässig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setzt – soweit hier gegenständlich – voraus, dass (1) dem Verantwortlichen im Unionsrecht oder in einem nationalen Recht dem er unterliegt eine Aufgabe zugewiesen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und (2) der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (Art 6 Abs 3 DSGVO; vgl auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 47 (Stand 7.5.2020, rdb.at), wonach der Zweck der Datenverarbeitung [im Gegensatz zu Datenverarbeitungen, die sich auf Art 6 Abs 1 lit c DSGVO stützen] in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden, aber zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sein muss).Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setzt – soweit hier gegenständlich – voraus, dass (1) dem Verantwortlichen im Unionsrecht oder in einem nationalen Recht dem er unterliegt eine Aufgabe zugewiesen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und (2) der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO; vergleiche auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 47 (Stand 7.5.2020, rdb.at), wonach der Zweck der Datenverarbeitung [im Gegensatz zu Datenverarbeitungen, die sich auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO stützen] in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden, aber zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sein muss).
Die Rechtsgrundlage muss dabei (1) ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und (2) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art 6 Abs 3 DSGVO).Die Rechtsgrundlage muss dabei (1) ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und (2) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO).
Zur Rechtsgrundlage §33 iVm § 35 Tierschutzgesetz (TSchG):Zur Rechtsgrundlage §33 in Verbindung mit Paragraph 35, Tierschutzgesetz (TSchG):
Die MP ist als Behörde gemäß § 33 iVm § 35 TSchG grundsätzlich für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz zuständig. Die Behörde ist gemäß § 35 Abs 4 TSchG berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. In § 31a Abs 1 TSchG ist die Durchführung von Kontrollen bei Personen, die wiederholt Tiere aufnehmen und weitergeben geregelt. (dies wird von der BF dem Grunde nach auch nicht bestritten; vgl die Stellungnahme der BF vom 30.03.2022, S 4; OZ 1, S 80).Die MP ist als Behörde gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 35, TSchG grundsätzlich für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz zuständig. Die Behörde ist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, TSchG berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. In Paragraph 31 a, Absatz eins, TSchG ist die Durchführung von Kontrollen bei Personen, die wiederholt Tiere aufnehmen und weitergeben geregelt. (dies wird von der BF dem Grunde nach auch nicht bestritten; vergleiche die Stellungnahme der BF vom 30.03.2022, S 4; OZ 1, S 80).
Zum öffentlichen Interesse des verfolgten Ziels:
Die og Bestimmung des TSchG dient einem öffentlichen Interesse, nämlich der Einhaltung des Tierschutzes. Bereits aus zahlreichen Regelungen zum Schutz von Tieren, wie auch dem (strafbewährten) Verbot der Tierquälerei (§ 5 TSchG), oder der Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Förderung des Tierschutzes (§ 2 TSchG) ist ein großes öffentliches Interesse am Tierschutz abzuleiten. Die og Bestimmung des TSchG dient einem öffentlichen Interesse, nämlich der Einhaltung des Tierschutzes. Bereits aus zahlreichen Regelungen zum Schutz von Tieren, wie auch dem (strafbewährten) Verbot der Tierquälerei (Paragraph 5, TSchG), oder der Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Förderung des Tierschutzes (Paragraph 2, TSchG) ist ein großes öffentliches Interesse am Tierschutz abzuleiten.
Zum angemessenen Verhältnis der Rechtsgrundlage zu dem verfolgten legitimen Zweck:
Um das Ziel einer Förderung des Tierschutzes zu erreichen, wurde der MP die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz übertragen sowie die Kompetenz eingeräumt entsprechende Kontrollen durchzuführen. Die Führung von entsprechenden Verwaltungsverfahren sowie die Vornahme von Kontrollen ist jedenfalls angemessen um dieses Ziel effektiv zu erreichen.
Zwischenergebnis:
§ 33 iVm § 35 TSchG stellt sohin eine Norm iSd Art 6 Abs 3 DSGVO dar, mit der der MP eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und kann daher iVm Art 6 Abs 1 lit e DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung dienen. Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 35, TSchG stellt sohin eine Norm iSd Artikel 6, Absatz 3, DSGVO dar, mit der der MP eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und kann daher in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung dienen.
3.3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Aufgrund der Anfrage von Frau XXXX beabsichtigte die MP eine Kontrolle gem § 31a Abs 1 TSchG bei der BF durchzuführen. Im Rahmen des von der MP durchzuführenden Ermittlungsverfahrens machte die MP einen ZMR-Auszug von der BF.Aufgrund der Anfrage von Frau römisch 40 beabsichtigte die MP eine Kontrolle gem Paragraph 31 a, Absatz eins, TSchG bei der BF durchzuführen. Im Rahmen des von der MP durchzuführenden Ermittlungsverfahrens machte die MP einen ZMR-Auszug von der BF.
Zur Aufgabe der MP gehört die Durchführung von Kontrollen bei Personen, die wiederholt Tiere aufnehmen und weitergeben.
Die MP hat nach der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Es liegt im Ermessen der Behörde, welche Ermittlungen sie durchführt. Sie hat sich hierbei nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu handeln und Rücksicht auf „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 19, 39). Die MP hat nach der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Es liegt im Ermessen der Behörde, welche Ermittlungen sie durchführt. Sie hat sich hierbei nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu handeln und Rücksicht auf „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 19, 39).
Dem Argument der BF, die MP hätte zuerst die bereits bekannten Adressen der BF zu überprüfen, bevor sie weitere Adressen (zB durch eine ZMR-Abfrage) der BF ermitteln durfte (siehe OZ 1, S 134) ist schon wegen dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht zu folgen, weil jede Kontrolle mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist und zielgerichtet auf einzelne Adressen zu erfolgen hat.
Unabhängig davon, ob die MP zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine Kontrolle an der Meldeadresse der BF durchführte, konnte sich die MP erst durch die Ermittlung der Meldeadresse einen Überblick verschaffen, welche Adressen der BF überhaupt für derartige Kontrollen in Frage kommen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Verpflichtungen aus dem TSchG den „Halter“ iSd § 4 Z 1 TSchG treffen (siehe den Bescheid, S 8; OZ 1, S 124). Zur Vorbereitung behördlicher Kontrollmaßnahmen gehört somit notwendigerweise neben der Ermittlung möglicher Kontrollorte auch die Ermittlung der Meldeadresse der Halterin, um diese gegebenenfalls kontaktieren zu können (ua um dieser die Gelegenheit zu geben, bei einer Kontrolle anwesend zu sein; vgl § 36 Abs 1 TSchG). Schließlich haben Behörden (hier die MP) in Verwaltungsverfahren Schriftstücke an einer „Abgabestelle“ zuzustellen (siehe §§ 2 Z 4; 13 Abs 1 ZustG). Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0027). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem mehrere Adressen zu einer Verfahrenspartei (hier der BF) vorliegen, ist eine ZMR-Abfrage zur Ermittlung der Abgabestelle sowohl geeignet als auch erforderlich.Unabhängig davon, ob die MP zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine Kontrolle an der Meldeadresse der BF durchführte, konnte sich die MP erst durch die Ermittlung der Meldeadresse einen Überblick verschaffen, welche Adressen der BF überhaupt für derartige Kontrollen in Frage kommen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Verpflichtungen aus dem TSchG den „Halter“ iSd Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG treffen (siehe den Bescheid, S 8; OZ 1, S 124). Zur Vorbereitung behördlicher Kontrollmaßnahmen gehört somit notwendigerweise neben der Ermittlung möglicher Kontrollorte auch die Ermittlung der Meldeadresse der Halterin, um diese gegebenenfalls kontaktieren zu können (ua um dieser die Gelegenheit zu geben, bei einer Kontrolle anwesend zu sein; vergleiche Paragraph 36, Absatz eins, TSchG). Schließlich haben Behörden (hier die MP) in Verwaltungsverfahren Schriftstücke an einer „Abgabestelle“ zuzustellen (siehe Paragraphen 2, Ziffer 4,; 13 Absatz eins, ZustG). Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0027). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem mehrere Adressen zu einer Verfahrenspartei (hier der BF) vorliegen, ist eine ZMR-Abfrage zur Ermittlung der Abgabestelle sowohl geeignet als auch erforderlich.
Darüber hinaus ist die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht an das Parteienvorbringen gebunden (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038). Es ist daher – entgegen der Ansicht der BF – unerheblich, ob die Örtlichkeit der Tierhaltung bereits aus ihrem Vorbringen ersichtlich war. Dass die Behörde bei einem Verdacht der Übertretung auf ihr bereits bekannte Örtlichkeiten beschränkt wäre, ist §§ 35, 36 TSchG nicht zu entnehmen.Darüber hinaus ist die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht an das Parteienvorbringen gebunden vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038). Es ist daher – entgegen der Ansicht der BF – unerheblich, ob die Örtlichkeit der Tierhaltung bereits aus ihrem Vorbringen ersichtlich war. Dass die Behörde bei einem Verdacht der Übertretung auf ihr bereits bekannte Örtlichkeiten beschränkt wäre, ist Paragraphen 35, 36, TSchG nicht zu entnehmen.
Aus dem Umstand, dass die Meldeadresse der BF im weiteren Verwaltungsverfahren für Zustellungen (doch) nicht verwendet wurde bzw dort keine Kontrolle stattgefunden hat, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit der Ermittlung ziehen. Die Behörde konnte erst nachdem sie sich einen Überblick verschafft hat entscheiden, welche Orte sie für eine Kontrolle am geeignetsten hält. Außerdem steht es der Behörde bei mehreren bekannten Abgabestellen frei, welche sie für eine Zustellung auswählt (vgl §§ 2 Z 4, 13 ZustG; sowie VwGH 20.09.1990, 90/07/0048).Aus dem Umstand, dass die Meldeadresse der BF im weiteren Verwaltungsverfahren für Zustellungen (doch) nicht verwendet wurde bzw dort keine Kontrolle stattgefunden hat, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit der Ermittlung ziehen. Die Behörde konnte erst nachdem sie sich einen Überblick verschafft hat entscheiden, welche Orte sie für eine Kontrolle am geeignetsten hält. Außerdem steht es der Behörde bei mehreren bekannten Abgabestellen frei, welche sie für eine Zustellung auswählt vergleiche Paragraphen 2, Ziffer 4, 13, ZustG; sowie VwGH 20.09.1990, 90/07/0048).
Die Ermittlung sämtlicher zur BF vorhandenen Adressen war geeignet, um die die Aufgabe der MP, die ihr gemäß § 33 iVm § 35 TSchG, einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, übertragen worden ist, nämlich die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutzes, zu erfüllen. Die Ermittlung sämtlicher zur BF vorhandenen Adressen war geeignet, um die die Aufgabe der MP, die ihr gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 35, TSchG, einer Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, übertragen worden ist, nämlich die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutzes, zu erfüllen.
Die ZMR-Abfrage wäre dann erforderlich, wenn der Verantwortliche ohne sie die ihm zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen könnte (Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art 6 Rz 47). Vor dem Hintergrund der Verwaltungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl Art 126b Abs 5 B-VG) ist sie demnach immer dann erforderlich, wenn die Maßnahme den Verwaltungsgrundsätzen dient, weshalb Maßnahmen die die Aufgabenerfüllung verbessern oder die Kosten senken in der Regel erforderlich sein werden, um Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen zu können.Die ZMR-Abfrage wäre dann erforderlich, wenn der Verantwortliche ohne sie die ihm zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen könnte (Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Artikel 6, Rz 47). Vor dem Hintergrund der Verwaltungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vergleiche Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG) ist sie demnach immer dann erforderlich, wenn die Maßnahme den Verwaltungsgrundsätzen dient, weshalb Maßnahmen die die Aufgabenerfüllung verbessern oder die Kosten senken in der Regel erforderlich sein werden, um Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen zu können.
Wie bereits oben ausgeführt, wird durch die ZMR-Abfrage das Ermittlungsverfahren beschleunigt und die Orte einer möglichen Kontrolle bestimmt, sowie eine Zustelladresse der BF ermittelt.
Die Datenverarbeitung ist damit auch erforderlich, um die Aufgaben der Behörde, die ihr gemäß § 33 iVm § 35 TSchG, einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, übertragen worden sind, nämlich die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz, zu erfüllen.Die Datenverarbeitung ist damit auch erforderlich, um die Aufgaben der Behörde, die ihr gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 35, TSchG, einer Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, übertragen worden sind, nämlich die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz, zu erfüllen.
Die ZMR-Abfrage zur BF durch die MP war daher iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO rechtmäßig. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der BF liegt somit nicht vor. Die Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.Die ZMR-Abfrage zur BF durch die MP war daher iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der BF liegt somit nicht vor. Die Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Des Weiteren konnte sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Aus dem Akt war erkennbar, dass eine mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Ob sich aus der Meldung der BF vom 04.05.2017 hinsichtlich der geplanten Aufnahme von Hunden und Katzen die Örtlichkeit der Tierhaltung zweifelsfrei ergab, oder nicht, war für die Entscheidung nicht von Relevanz. Wie bereits ausgeführt lag es im Ermessen der Behörde weitere mögliche Kontrollorte bzw Abgabestellen zu ermitteln. Wesentlich für die Entscheidung war somit nur, dass der MP mehrere Adressen der BF bekannt waren. Dieser Umstand wurde nicht bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage (Zulässigkeit der ZMR-Abfrage) zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage (Zulässigkeit der ZMR-Abfrage) zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.
3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit im behördlichen Verfahren als auch bezüglich der Grundsätze des behördlichen Ermittlungsverfahrens, auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH berufen.
Schlagworte
Aufgabenerfüllung Datenabfragen Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung Kontrolle öffentliches Interesse personenbezogene Daten Rechtmäßigkeit Tierschutz Wohnsitz Zentrales MelderegisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W252.2255024.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023