Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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G305 2277496-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 in XXXX im Rahmen der Kontrolle einer Baustelle durch die Finanzpolizei bei einer Beschäftigung ohne gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen. Sein Reisepass wurde vom BFA sichergestellt.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 in römisch 40 im Rahmen der Kontrolle einer Baustelle durch die Finanzpolizei bei einer Beschäftigung ohne gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen. Sein Reisepass wurde vom BFA sichergestellt.
2. Noch am selben Tag wurde er von Organen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.
3 Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1, 2 und7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).3 Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, und7 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der BF über viele Jahre nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte und dies auch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht getan habe. Er sei bei einer Beschäftigung betreten worden, welcher er nach dem AuslBG nicht hätte nachgehen dürfen. Zudem sei er wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe von über EUR 1.000,00 bestraft worden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung alleine stelle noch kein legales Arbeitsverhältnis dar. Er habe zudem keine relevanten familiären Bindungen oder soziale Anknüpfungen in Österreich, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei. Da er wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig zu einer EUR 1.000,00 übersteigenden Geldstrafe verpflichtet worden sei und entgegen dem AuslBG eine Beschäftigung ausgeübt habe, sei durch sein Verhalten eine nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gegeben und durch die illegale Beschäftigung das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet. Da nicht davon auszugehen sei, dass er baldigst eine Arbeit finde, könne eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden.
4. Am XXXX .2023 reiste der BF freiwillig nach Bosnien-Herzegowina aus.4. Am römisch 40 .2023 reiste der BF freiwillig nach Bosnien-Herzegowina aus.
5. Mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Spruchpunkte zu beheben oder in eventu das Einreiseverbot zu beheben und festzustellen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt hätte werden müssen. Diese Anträge verband er hilfsweise mit dem Begehren auf Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes und mit einem Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er im Besitz eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels sei und dementsprechend aufgefordert hätte werden müssen, sich in die Slowakei zu begeben, bevor ein Einreiseverbot verhängt wird. Zudem lebe seine Lebensgefährtin in Österreich und verfüge er hier über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Beide Aspekte habe die Behörde nicht berücksichtigt, weshalb der Entscheidung ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu Grunde liege. Ob dieser Mängel seien die Rückkehrentscheidung und auch das ausgesprochene Einreiseverbot rechtswidrig ergangen.
6. Mit der in Folge erlassenen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass er zu lauten habe, dass die Rückkehrentscheidung ob der bereits erfolgten Ausreise des BF auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt werde. Die weiteren Spruchpunkte zur Abschiebung, der Dauer des Einreiseverbots, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung blieben unverändert.6. Mit der in Folge erlassenen Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass er zu lauten habe, dass die Rückkehrentscheidung ob der bereits erfolgten Ausreise des BF auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt werde. Die weiteren Spruchpunkte zur Abschiebung, der Dauer des Einreiseverbots, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung blieben unverändert.
7. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein, den er überwiegend mit den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten begründete.
8. Das BFA brachte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die in der Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag samt den Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens in Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Am 25.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, jedoch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung statt. Für die belangte Behörde erschien - unter erklärtem Teilnahmeverzicht - niemand zur mündlichen Verhandlung.
10. Mit Eingabe vom XXXX .2023 langten auftragsgemäß Informationen zu den Wohnadressen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Slowakei und eine Kopie der vom BF in der Slowakei gehaltenen Gewerbeberechtigung ein.10. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 langten auftragsgemäß Informationen zu den Wohnadressen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Slowakei und eine Kopie der vom BF in der Slowakei gehaltenen Gewerbeberechtigung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist geschieden und spricht Bosnisch, ist gesund und arbeitsfähig.1.1. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist geschieden und spricht Bosnisch, ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Er führt seit knapp sieben Jahren eine Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Sie verfügt über einen bis XXXX .2025 gültigen Aufenthaltstitel zur Zahl XXXX für die Slowakei und führt dort ein Reinigungsunternehmen, mit welchem sie monatliche Einkünfte in Höhe von etwa EUR 1.600 bis EUR 1.700 erzielt. In Österreich ist XXXX zwar nicht erwerbstätig; dennoch verfügt sie seit dem XXXX .2020 über eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX in XXXX . Zuvor war sie an derselben Anschrift von XXXX .2015 bis XXXX .2015 mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2018 bis XXXX .2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet.1.2. Er führt seit knapp sieben Jahren eine Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie verfügt über einen bis römisch 40 .2025 gültigen Aufenthaltstitel zur Zahl römisch 40 für die Slowakei und führt dort ein Reinigungsunternehmen, mit welchem sie monatliche Einkünfte in Höhe von etwa EUR 1.600 bis EUR 1.700 erzielt. In Österreich ist römisch 40 zwar nicht erwerbstätig; dennoch verfügt sie seit dem römisch 40 .2020 über eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 in römisch 40 . Zuvor war sie an derselben Anschrift von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
1.3. Der BF besitzt einen am XXXX .2023 ausgestellten, bis XXXX .2033 gültigen bosnischen Reisepass, mit dem er ins Gebiet der Schengenstaaten eingereist ist. Zudem verfügt er über einen vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.1.3. Der BF besitzt einen am römisch 40 .2023 ausgestellten, bis römisch 40 .2033 gültigen bosnischen Reisepass, mit dem er ins Gebiet der Schengenstaaten eingereist ist. Zudem verfügt er über einen vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
1.4. Von XXXX .2015 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2023 war der BF an der österreichischen Anschrift seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gegenwärtig ist er im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er verfügt jedoch über eine Mietwohnung in der Slowakei an der Anschift XXXX .1.4. Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 war der BF an der österreichischen Anschrift seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gegenwärtig ist er im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er verfügt jedoch über eine Mietwohnung in der Slowakei an der Anschift römisch 40 .
1.5. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter der Dienstgeberin Fa. XXXX zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet. Weiter scheint bei ihm auf Grund der Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von XXXX .2015 bis XXXX .2023 eine Versicherungsmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW auf. Weitere Eintragungen einer Pflichtversicherung scheinen bei ihm im Hauptverband der (österreichischen) Sozialversicherungsträger nicht auf. 1.5. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter der Dienstgeberin Fa. römisch 40 zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet. Weiter scheint bei ihm auf Grund der Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2023 eine Versicherungsmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW auf. Weitere Eintragungen einer Pflichtversicherung scheinen bei ihm im Hauptverband der (österreichischen) Sozialversicherungsträger nicht auf.
In der Slowakei hat er eine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe angemeldet.
1.6. Am XXXX .2023 wurde der BF im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle in XXXX bei Arbeiten auf einer nicht näher festgestellten Baustelle angetroffen, als er dort Styroporplatten an der Fassade eines Privathauses anklebte. Zu diesem Zeitpunkt besaß er weder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, noch einen Aufenthaltstitel für Österreich.1.6. Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 bei Arbeiten auf einer nicht näher festgestellten Baustelle angetroffen, als er dort Styroporplatten an der Fassade eines Privathauses anklebte. Zu diesem Zeitpunkt besaß er weder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, noch einen Aufenthaltstitel für Österreich.
Für diese von ihm ausgeübte Beschäftigung war er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgte durch die XXXX mit Sitz in XXXX , wobei der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH, XXXX , zugleich der Eigentümer des Hauses ist, an dessen Fassade gearbeitet wurde. Bei seiner Festnahme verfügte der BF über Barmittel in Höhe von EUR 487,00.Für diese von ihm ausgeübte Beschäftigung war er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgte durch die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , wobei der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH, römisch 40 , zugleich der Eigentümer des Hauses ist, an dessen Fassade gearbeitet wurde. Bei seiner Festnahme verfügte der BF über Barmittel in Höhe von EUR 487,00.
1.7. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Im XXXX wurde über ihn wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (0,79 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft; § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO) und des Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung (§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs. 3 FSG) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.939,30 verhängt. 1.7. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Im römisch 40 wurde über ihn wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (0,79 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft; Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) und des Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung (Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.939,30 verhängt.
Im XXXX wurde er angezeigt, da er es unterlassen hatte, der örtlich zuständigen Behörde den Wechsel seines Hauptwohnsitzes von XXXX nach XXXX in der Slowakei zu melden. Hierfür wurde von ihm eine Sicherheitsleistung von EUR 100,00 eingehoben.Im römisch 40 wurde er angezeigt, da er es unterlassen hatte, der örtlich zuständigen Behörde den Wechsel seines Hauptwohnsitzes von römisch 40 nach römisch 40 in der Slowakei zu melden. Hierfür wurde von ihm eine Sicherheitsleistung von EUR 100,00 eingehoben.
1.8. Am XXXX .2023 reiste er nach Ausfolgung seines bis dahin eingezogenen Reisepasses freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus.1.8. Am römisch 40 .2023 reiste er nach Ausfolgung seines bis dahin eingezogenen Reisepasses freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der dem BF ausgestellte Aufenthaltstitel für die Slowakei wurde dem BVwG in Kopie vorgelegt (siehe Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift).
2.2. Kopien der Datenblätter des dem BF ausgestellten Reisepasses sowie der Grenzkontrollstempel liegen vor. Aus dem Reisepass gehen sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervor. Ebenso konnte anhand der übermittelten Reisepasskopie in Verbindung mit der Ausreisebestätigung die Ausreise aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der EU mit XXXX .2023 festgestellt werden (AS 177 ff der Verwaltungsakten). Die freiwillige Ausreise des BF ist zudem im IZR dokumentiert. In der Ausreisebestätigung (AS 179) wird der XXXX .2023 als Ausreisetag angegeben, die Diskrepanz zwischen diesem Datum und den Angaben im IZR und dem Reisepass ist für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich und lässt sich auf die getätigte Reisebewegung zurückführen. Ob der Eintragung im Reisepass und dem IZR wurde der XXXX .2023 als Ausreisetag festgestellt.2.2. Kopien der Datenblätter des dem BF ausgestellten Reisepasses sowie der Grenzkontrollstempel liegen vor. Aus dem Reisepass gehen sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervor. Ebenso konnte anhand der übermittelten Reisepasskopie in Verbindung mit der Ausreisebestätigung die Ausreise aus dem Bundesgebiet und dem Gebiet der EU mit römisch 40 .2023 festgestellt werden (AS 177 ff der Verwaltungsakten). Die freiwillige Ausreise des BF ist zudem im IZR dokumentiert. In der Ausreisebestätigung (AS 179) wird der römisch 40 .2023 als Ausreisetag angegeben, die Diskrepanz zwischen diesem Datum und den Angaben im IZR und dem Reisepass ist für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich und lässt sich auf die getätigte Reisebewegung zurückführen. Ob der Eintragung im Reisepass und dem IZR wurde der römisch 40 .2023 als Ausreisetag festgestellt.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Lebensgefährtin, dem bestehenden Aufenthaltstitel für die Slowakei und ihrer beruflichen Tätigkeit konnten ob der Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den zuletzt eingelangten Unterlagen (siehe Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift sowie OZ 5) getroffen werden.
2.4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und zu dessen Lebensgefährtin konnten anhand amtlich eingeholter Versicherungsdatenauszüge beider Personen getroffen werden. Der Gewerbeschein des BF liegt ausschließlich in slowakischer Sprache vor, ob der Angaben der Rechtsvertretung des BF war festzustellen, dass er über eine dementsprechende Gewerbeberechtigung in der Slowakei verfügt.
2.5. Die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG am XXXX .2023 geht aus einer Anzeige vom selben Tag und den Unterlagen der Finanzpolizei hervor und wurde dieser Umstand sowohl in der Beschwerde als auch in der stattgehabten Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich zugestanden. 2.5. Die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG am römisch 40 .2023 geht aus einer Anzeige vom selben Tag und den Unterlagen der Finanzpolizei hervor und wurde dieser Umstand sowohl in der Beschwerde als auch in der stattgehabten Verhandlung vor dem BVwG ausdrücklich zugestanden.
2.6. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor. Die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen gehen aus den dem Akt beiliegenden Unterlagen hervor (AS 85 bis 97 der Verwaltungsakten) und wurden diese auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zugestanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (Rückkehrentscheidung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Er war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt für das Bundesgebiet oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, als er am XXXX .2023 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten (siehe § 2 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 2 AuslBG) betreten wurde.Er war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt für das Bundesgebiet oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, als er am römisch 40 .2023 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten (siehe Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG) betreten wurde.
Es wird - speziell ob der Arbeit entgegen dem AuslBG und der begangenen Verwaltungsübertretungen - eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung angenommen, womit ein Verstoß gegen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen vorliegt. Es wird - speziell ob der Arbeit entgegen dem AuslBG und der begangenen Verwaltungsübertretungen - eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung angenommen, womit ein Verstoß gegen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen vorliegt.
Im vorliegenden Fall verfügt er als Inhaber eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte er sich demnach gemäß Art. 20 SDÜ bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates (konkret: in Österreich) frei bewegen. Der BF stellte ob der von ihm nicht bestrittenen Taten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 FPG dar und verstieß gegen in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannte Einreisevoraussetzungen. Im vorliegenden Fall verfügt er als Inhaber eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte er sich demnach gemäß Artikel 20, SDÜ bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates (konkret: in Österreich) frei bewegen. Der BF stellte ob der von ihm nicht bestrittenen Taten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 2, FPG dar und verstieß gegen in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannte Einreisevoraussetzungen.
Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erwies sich als unrechtmäßig.
Er ist, nachdem gegen ihn mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen war, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgereist. Er ist, nachdem gegen ihn mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen war, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgereist.
Der BF verfügt über einen am XXXX .2023 ausgestellten bis XXXX .2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Der BF verfügt über einen am römisch 40 .2023 ausgestellten bis römisch 40 .2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel.
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachgewiesenermaßen getan Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachgewiesenermaßen getan Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FrPolG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Im gegenständlichen Fall wäre der über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügende BF vor Erlassung der Rückkehrentscheidung zu verpflichten gewesen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben, zumal iSv § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG auch keine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war, erfordert doch der im vorliegenden Fall anzuwendende – der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“), stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, was aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG gilt (s. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Zudem hatte der BF bereits vor dem BFA im Rahmen einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme angegeben, eine Lebensgefährtin mit slowakischem Aufenthaltstitel zu haben. Dies hätte dem BFA zum Anlass gereichen müssen, diese Konstellation zu bedenken und die Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets in Richtung Slowakei auszusprechen.Im gegenständlichen Fall wäre der über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügende BF vor Erlassung der Rückkehrentscheidung zu verpflichten gewesen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben, zumal iSv Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG auch keine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war, erfordert doch der im vorliegenden Fall anzuwendende – der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“), stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, was aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG gilt (s. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Zudem hatte der BF bereits vor dem BFA im Rahmen einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme angegeben, eine Lebensgefährtin mit slowakischem Aufenthaltstitel zu haben. Dies hätte dem BFA zum Anlass gereichen müssen, diese Konstellation zu bedenken und die Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebiets in Richtung Slowakei auszusprechen.
Im gegenständlichen Fall wurde zusammen mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot iSv § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erlassen. Im gegenständlichen Fall wurde zusammen mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot iSv Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, S. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn nach § 53 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Drittstaatsangehörige in Hinblick auf Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1000,00 rechtskräftig bestraft wurde und nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Beides trifft auf den BF zu.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der Drittstaatsangehörige in Hinblick auf Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1000,00 rechtskräftig bestraft wurde und nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Beides trifft auf den BF zu.
Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG und auch Verwaltungsübertretungen, die in einer zusammenhängenden Tat (Lenken eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung und Fahren unter Alkoholeinfluss) keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine sofortige Ausreise notwendig macht.
Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Entscheidungen waren daher rechtswidrig.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mwN). 3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mwN).
Aufgrund Rechtswidrigkeit der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung war somit der Beschwerde Folge zu geben und die mit Beschwerdevorentscheidung gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt fortfolgende Spruchpunkte, somit die gesamte an die Stelle des Anfangsbescheides vom XXXX .2023 getretene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, aufzuheben.Aufgrund Rechtswidrigkeit der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung war somit der Beschwerde Folge zu geben und die mit Beschwerdevorentscheidung gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt fortfolgende Spruchpunkte, somit die gesamte an die Stelle des Anfangsbescheides vom römisch 40 .2023 getretene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufforderung aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Mitgliedstaat Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2277496.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023