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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art10 ffLeitsatz
Entschädigungsanspruch im Gefolge sind Enteignung trotz Zusammenhanges mit öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur - auch nach Absicht des historischen Gesetzgebers; Gegenstand der gesetzlichen Regelung ist Verhältnis einander gleichgeordneter Rechtsgenossen; Gebietskörperschaft als Enteignungswerber - Träger von Privatrechten; (Systematische) Nähe des Anspruches auf Enteignungsentschädigung zu Schadenersatzansprüchen Bei ihrem Wesen nach dem Bereich des Zivilrechts zuzuzählenden Ansprüchen Sachentscheidung durch ein Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfrage obliegt, unabdingbar; Sachverhaltskontrolle durch Verwaltungsgerichtshof bei (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten mit Auswirkungen auf "civil rights" hinreichend Aufhebung derjenigen Bestimmungen, die die Entscheidungszuständigkeit einer dem Art6 Abs1 MRK nicht genügenden Verwaltungsbehörde bei Enteignungsentschädigungen begründenSpruch
Die Wortfolge "Entschädigungen und" sowie der Klammerausdruck "(Entschädigungsverfahren)" in §114 Abs1, das Wort "Entschädigungen" in §117 Abs1 erster Satz sowie die Wortfolge "die Entschädigung oder" in §117 Abs1 dritter Satz, die Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" sowie "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des §117 zu entscheiden hat" in §111 Abs4 zweiter Satz und der in Klammer stehende Hinweis "(§117)" in §34 Abs4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "Entschädigungen und" sowie der Klammerausdruck "(Entschädigungsverfahren)" in §114 Abs1, das Wort "Entschädigungen" in §117 Abs1 erster Satz sowie die Wortfolge "die Entschädigung oder" in §117 Abs1 dritter Satz, die Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" sowie "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des §117 zu entscheiden hat" in §111 Abs4 zweiter Satz und der in Klammer stehende Hinweis "(§117)" in §34 Abs4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215, (WRG), sieht vor, daß gegen angemessene Entschädigung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde Zwangsrechte begründet, insbesondere Enteignungen ausgesprochen werden können. Die für die bescheidmäßige Gewährung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Bestimmungen des WRG lauten (die in Prüfung gezogenen Stellen des WRG sind hervorgehoben):römisch eins. 1. Das Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 215, (WRG), sieht vor, daß gegen angemessene Entschädigung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde Zwangsrechte begründet, insbesondere Enteignungen ausgesprochen werden können. Die für die bescheidmäßige Gewährung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Bestimmungen des WRG lauten (die in Prüfung gezogenen Stellen des WRG sind hervorgehoben):
"§34 (4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§117)."
"§111 (4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach §63 litb gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des §63 litb als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden, die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des §117 zu entscheiden hat."
"§114 (1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (§100 Abs2) ist über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen."
"§117 (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem BG oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses BG (§§18 Abs6 und 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Parteien und wenigstens ein Sachverständiger zu hören; hiebei ist auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten ist. ..."
2. Beim VfGH sind zu B441/87 und B650/87 Beschwerden gegen Bescheide anhängig, mit denen u.a. Enteignungsentschädigungen gestützt auf die §§114 und 117 WRG festgesetzt wurden. Der Gerichtshof beschloß am 3. Dezember 1987 aus Anlaß der zu B441/87 erhobenen Beschwerde, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Entschädigungen und" und des Klammerausdruckes "(Entschädigungsverfahren)" in §114 Abs1 sowie der Wortfolge "die Entschädigung oder" in §117 Abs1 dritter Satz WRG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G1/88). Aus Anlaß der zu B650/87 erhobenen Beschwerde beschloß der VfGH am gleichen Tage, zusätzlich das Wort "Entschädigungen" in §117 Abs1 erster Satz WRG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G2/88).
Der VfGH begründete seinen Prüfungsbeschluß zu B650/87 damit, daß die auf §117 Abs1 WRG gestützte Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (d.s. gem. §98 Abs1 WRG die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) zur Entscheidung über Enteignungsentschädigungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 Abs1 MRK nicht zu genügen scheine, weil entgegen der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung über die Enteignungsentschädigung als einer bürgerlichen Rechtssache die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht genügen dürfte. Insbesondere führte der Gerichtshof aus:
"Mit Rücksicht auf die in den Fällen Ringeisen (Serie A 13, 39 ff.), König (Serie A 27, 33 ff. = EuGRZ 1978, 46 ff.),
Sporrong und Lönnroth (Serie A 52, 29 ff. = EuGRZ 1983, 523 ff.)
und Benthem (Serie A 97 = EuGRZ 1986, 299 ff.) vom EGMR in
autonomer Rechtsfortbildung vorgenommene Ausweitung des Begriffs der 'zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen' nach Art6 Abs1 MRK hat der VfGH in seinem Erkenntnis B267/86 vom 14.10.1987 darauf hingewiesen, daß die verfahrensrechtlichen Anforderungen nach dieser Bestimmung der MRK je nach Art des 'zivilrechtlichen Anspruchs' mit unterschiedlicher Intensität zum Tragen kommen müssen: Ein über den Kernbereich des klassischen Zivilrechts nach Meinung des EGMR so weit hinausreichendes Verständnis der 'zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen' nach Art6 Abs1 MRK steht mit der österreichischen Verfassungsordnung nur insoweit im Einklang, als der Begriff der 'zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen' differenziert im Hinblick auf die aus Art6 Abs1 MRK für die Streitigkeiten darüber ableitbaren Anforderungen verstanden wird. Dabei hat der VfGH, wie er in seinem Erkenntnis B267/86 vom 14.10.1987 ausgeführt hat, darauf Bedacht zu nehmen, ob Streitigkeiten über 'civil rights' selbst entstehen oder solche nur in ihren Auswirkungen betreffen. Je nachdem ist eine differenzierende Auslegung der von Art6 Abs1 MRK gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Art und Weise möglich, in der das Tribunal mit der Sache befaßt sein muß. Der VfGH hält folgende, im genannten Erkenntnis angestellten Überlegungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles für zielführend:
'Sehen nämlich die Rechtssysteme vieler Mitgliedstaaten für die Zuordnung einer Streitigkeit zum Zivil- oder öffentlichen Recht und damit für die Zuständigkeit von Gerichten oder Verwaltungsbehörden als ausschlaggebend an, ob das Verhältnis der Bürger unter sich oder zur Allgemeinheit Gegenstand der Entscheidung ist, so könnte die dem Tribunal zukommende Aufgabe, ein 'faires Verfahren' und eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, in einer der Struktur der Rechtsverhältnisse und den Aufgaben der Verwaltungsbehörden angepaßten Weise erfüllt werden.'
Während sohin nach Meinung des VfGH eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen durch den VwGH dann als ausreichend angesehen wird, wenn verwaltungsbehördliche Entscheidungen "civil rights" lediglich in ihren Auswirkungen betreffen - wie dies in B267/86 hinsichtlich baupolizeilicher Verwaltungsakte der Fall war -, hält der VfGH die in jenem Beschwerdefall geäußerte Meinung vorläufig aufrecht, daß innerhalb des Kernbereichs der "civil rights" ähnlich dem Strafrecht (vgl. G181/86 u.a. vom 14.10.1987) Art6 Abs1 MRK verlangt, daß über die zivilrechtliche Streitigkeit eine in der Sache ergehende Entscheidung des Tribunals selbst (EGMR, Fall König, EuGRZ 1978, 417) gesetzlich vorgesehen wird, das "sowohl für die Tatsachenprobleme als auch für die Rechtsfragen" der betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeit zuständig ist (EGMR, Fall Albert und Le Compte, EuGRZ 1983, 193; EKMR, Fall Ettl, B9273/81, 3.7.1985, Ziff. 85). Während sohin nach Meinung des VfGH eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen durch den VwGH dann als ausreichend angesehen wird, wenn verwaltungsbehördliche Entscheidungen "civil rights" lediglich in ihren Auswirkungen betreffen - wie dies in B267/86 hinsichtlich baupolizeilicher Verwaltungsakte der Fall war -, hält der VfGH die in jenem Beschwerdefall geäußerte Meinung vorläufig aufrecht, daß innerhalb des Kernbereichs der "civil rights" ähnlich dem Strafrecht vergleiche G181/86 u.a. vom 14.10.1987) Art6 Abs1 MRK verlangt, daß über die zivilrechtliche Streitigkeit eine in der Sache ergehende Entscheidung des Tribunals selbst (EGMR, Fall König, EuGRZ 1978, 417) gesetzlich vorgesehen wird, das "sowohl für die Tatsachenprobleme als auch für die Rechtsfragen" der betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeit zuständig ist (EGMR, Fall Albert und Le Compte, EuGRZ 1983, 193; EKMR, Fall Ettl, B9273/81, 3.7.1985, Ziff. 85).
Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung dürfte ..... jenem Kernbereich der "civil rights" zuzuordnen sein, für den der Zugang zum Gericht im Sinne des Art6 Abs1 MRK in der Sache selbst unabdingbar ist. Es dürfte sohin nicht genügen, wie dies gegen die verwaltungsbehördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach den §§60 Abs2 und 117 Abs1 WRG 1959 dem Enteigneten möglich ist, mittels Beschwerde den VwGH anzurufen. Denn dieser hat es trotz seiner, die Tatsachenfeststellungen der bel. Beh. gem. §42 Abs2 Z3 VwGG umschließenden Kontrolle nicht in der Hand, aufgrund eigener Beweisaufnahmen und eigener, von der Verwaltungsbehörde abweichender Beweiswürdigung (etwa der im Entschädigungsverfahren unabdingbaren Sachverständigenbeweise) zur Annahme einer von der durch die Verwaltungsbehörde festgesetzten abweichenden Entschädigungshöhe zu gelangen. (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 133, 136 f.) Zwar wäre mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art6 Abs1 MRK nichts dagegen einzuwenden, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur darnach ein Gericht die Befugnis besitzt, in der Sache selbst, also über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe aufgrund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZÖffR 1980, S. 15.) Ein derartiges Entschädigungsverfahren, wie es zahlreiche andere österreichische Enteignungsvorschriften kennen, sieht aber das WRG 1959 nicht vor. Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung dürfte ..... jenem Kernbereich der "civil rights" zuzuordnen sein, für den der Zugang zum Gericht im Sinne des Art6 Abs1 MRK in der Sache selbst unabdingbar ist. Es dürfte sohin nicht genügen, wie dies gegen die verwaltungsbehördliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach den §§60 Abs2 und 117 Abs1 WRG 1959 dem Enteigneten möglich ist, mittels Beschwerde den VwGH anzurufen. Denn dieser hat es trotz seiner, die Tatsachenfeststellungen der bel. Beh. gem. §42 Abs2 Z3 VwGG umschließenden Kontrolle nicht in der Hand, aufgrund eigener Beweisaufnahmen und eigener, von der Verwaltungsbehörde abweichender Beweiswürdigung (etwa der im Entschädigungsverfahren unabdingbaren Sachverständigenbeweise) zur Annahme einer von der durch die Verwaltungsbehörde festgesetzten abweichenden Entschädigungshöhe zu gelangen. (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, Sitzung 133, 136 f.) Zwar wäre mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art6 Abs1 MRK nichts dagegen einzuwenden, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur darnach ein Gericht die Befugnis besitzt, in der Sache selbst, also über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe aufgrund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZÖffR 1980, Sitzung 15.) Ein derartiges Entschädigungsverfahren, wie es zahlreiche andere österreichische Enteignungsvorschriften kennen, sieht aber das WRG 1959 nicht vor.
Da den über Enteignungsentschädigungen nach §60 Abs2 und §117 WRG 1959 entscheidenden Wasserrechtsbehörden die Qualität unabhängiger und unparteiischer Tribunale ohne Zweifel nicht zukommt, die nachprüfende Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen über die Enteignungsentschädigung durch den VwGH aber dem durch Art6 Abs1 MRK verbürgten Zugang zu einem Gericht nicht zu genügen scheint, hegt der VfGH das Bedenken, daß die im Spruch des Beschlusses angeführten Wörter und Wortfolgen verfassungswidrig sind. Diese Worte und Wortfolgen waren daher von Amts wegen in Prüfung zu ziehen."
3. Der VwGH hat aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren zu G74-81/88 Anträge an den VfGH gestellt, die unter 1. hervorgehobenen Teilbestimmungen des WRG als verfassungswidrig aufzuheben.
In den zu G76-80/88 protokollierten Verfahren wird beantragt, das Wort "Entschädigungen" in §117 Abs1 erster Satz WRG sowie die Wortfolge "die Entschädigung oder" in §117 Abs1 dritter Satz WRG in Prüfung zu ziehen. In den zu G74/88 und G81/88 protokollierten Verfahren bezieht der VwGH mit Rücksicht auf die bei ihm in Beschwerde gezogenen Bescheide auch die Wortfolgen "bei der Wasserrechtsbehörde" und "die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des §117 zu entscheiden hat" in §111 Abs4 zweiter Satz WRG, in dem zu G75/88 protokollierten Verfahren bezieht er den in Klammer gesetzten Hinweis "(§117)" in §34 Abs4 WRG in seine Prüfungsanträge mit ein. Da sich aus allen diesen Gesetzesbestimmungen eine Entscheidungszuständigkeit der Wasserrechtsbehörde in Entschädigungsfragen ableiten läßt, treffen nach Meinung des VwGH die vom VfGH in den unter 2. geschilderten Prüfungsbeschlüssen angestellten Überlegungen und verfassungsrechtlichen Bedenken auf diese Bestimmungen des WRG in gleicher Weise zu.
4. Die Bundesregierung erstattete in den zu G1 und 2/88 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie dem VfGH darin zustimmte, daß es sich bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche auf Grund von Enteignungen "um 'civil rights' im Sinne des Art6 Abs1 EMRK handelt, für die die in dieser Bestimmung enthaltenen Verfahrensgarantien maßgeblich" seien. Die Bundesregierung gibt jedoch zu erwägen, ob nicht die bloß nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Anforderungen aus Art6 Abs1 MRK genüge. Sie ist der Meinung, daß sowohl eine Wortinterpretation des §6 Abs1 MRK als auch die Judikatur des EGMR, die nicht eindeutig sei, nicht ausreichen, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu rechtfertigen. Insbesondere führt die Bundesregierung unter Hinweis auf ihre Äußerung im Verfahren zu G181/86 aus, daß das Argument der nicht ausreichenden Tatsachenüberprüfung durch den VwGH deswegen nicht durchschlage, weil ein Bf. vor dem VwGH jederzeit die Überprüfung des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes erreichen könne, wenn er eine Rechtsverletzung behauptet, weil nicht der wahre und richtige Sachverhalt der letztinstanzlichen Entscheidung vorgelegen habe.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der im Regelfall nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des VwGH, derzufolge der VwGH nicht selbst eine von der Verwaltungsbehörde abweichende andere Entschädigungssumme festsetzen könne, verweist die Bundesregierung auf die Bindung der Wasserrechtsbehörde an die Rechtsanschauung des VwGH bei Erlassung des Ersatzbescheides gem. §63 Abs1 VwGG. Darüber hinaus vertritt sie die Meinung, daß die Kontrolle einer angemessenen Entschädigung für Enteignungen gem. §60 Abs2 WRG auf die Rechtmäßigkeit nach Art6 Abs1 MRK keineswegs dazu zwinge, "daß ein die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden überprüfendes Tribunal ... ermächtigt sein muß, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltungsbehörde zu setzen".
Im übrigen verweist die Bundesregierung auf die volle Überprüfungsmöglichkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes durch den VfGH im Rahmen seiner Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit gem. Art144 B-VG, wenn dieser darüber entscheide, ob durch Bescheide von Verwaltungsbehörden Eingriffe in zivilrechtliche Angelegenheiten mit der österreichischen Verfassungsordnung vereinbar seien.
Insgesamt vertritt die Bundesregierung die Auffassung,
"daß der durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gewährleistete Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über zivilrechtliche Ansprüche vor dem Hintergrund des Wortlautes des Art6 Abs1 EMRK und der hiezu ergangenen, keineswegs eindeutigen Judikatur des EGMR den Verfahrensgarantien dieser Bestimmung noch als genügend angesehen werden könnte."
Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen stellt die Bundesregierung den Antrag,
"der VfGH wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen."
II. 1. Der VfGH hat die Gesetzesprüfungsverfahren zu G1, 2/88 sowie G74-81/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Beratung verbunden.römisch zwei. 1. Der VfGH hat die Gesetzesprüfungsverfahren zu G1, 2/88 sowie G74-81/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Beratung verbunden.
2. Die Beschwerden an den VfGH zu B441/87 und B650/87 sind zulässig. Bei der Entscheidung über diese Beschwerden hat der Gerichtshof §117 Abs1 WRG insoweit anzuwenden, als in dieser gesetzlichen Bestimmung die Wasserrechtsbehörde berufen wird, über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, insbesondere auch darüber, "in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung" zu leisten ist, zu entscheiden. In der zu B441/87 anhängigen Beschwerdesache hat der VfGH ferner §114 Abs1 WRG insoweit anzuwenden, als dem Landeshauptmann auch für Entschädigungsverfahren bei bevorzugten Wasserbauten die Entscheidungszuständigkeit eingeräumt wird.
Es ist ferner offenkundig, daß der VwGH bei der Entscheidung über die Beschwerdefälle, die Anlaß zur Einleitung der unter G74-81/88 beim VfGH protokollierten Gesetzesprüfungsanträge sind, die Vorschriften über die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Enteignungsentschädigungen gem. §117 Abs1 WRG, sowie in dem G74/88 zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren die entsprechende Vorschrift des §111 Abs4 zweiter Satz WRG und in G75/88 den Hinweis auf §117 in §34 Abs4 WRG anzuwenden hätte. Die von Amts wegen und die auf Antrag des VwGH eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren sind daher zulässig.
III. In der Sache hat der VfGH erwogen:römisch drei. In der Sache hat der VfGH erwogen:
1. Der VfGH vertritt in Übereinstimmung mit der Bundesregierung die Auffassung, daß die Entscheidung über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung "civil rights" im Sinne des Art6 Abs1 MRK betrifft. Dies aus folgenden Gründen:
a) aa) Die Anerkennung des zivilrechtlichen Charakters des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung (ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des vom Staat als Hoheitsträger gesetzten Enteignungsaktes selbst) entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. So hat der VfGH in VfSlg. 2154/1951 bei der Einordnung eines auf den Ersatz von Besatzungsschäden, also auf Schadenersatz gerichteten Anspruchs, ausdrücklich festgehalten und betont, daß derartige Ansprüche ohne Rücksicht darauf privatrechtlicher Natur sind,
"ob das schädigende Ereignis selbst, aus dem die Kläger ihren vermeintlichen Anspruch ableiten, dem privaten oder öffentlichen Rechte zugehört. Denn die gesamte österreichische Rechtsordnung hat in voller Übereinstimmung mit der im §1338 ABGB niedergelegten grundlegenden Ansicht grundsätzlich, d.h. soweit nicht sondergesetzlich anderes bestimmt ist, die Stellung bezogen, daß Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die rechtliche Eigenart des schädigenden Ereignisses als privatrechtliche Ansprüche vor die ordentlichen Gerichte gehören. Dieser Standpunkt ist beispielsweise grundsätzlich im Enteignungsverfahren festgehalten, da die aus dem Verwaltungsakt der Enteignung abgeleiteten Schadenersatzansprüche in der Regel zumindest letzten Endes - von den ordentlichen Gerichten festzustellen sind." (Hervorhebungen nicht im Original)
Ganz ähnlich hat der VfGH in VfSlg. 3167/1957 für einen auf Art27 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, gestützten vermögensrechtlichen Anspruch ausgesprochen: Ganz ähnlich hat der VfGH in VfSlg. 3167/1957 für einen auf Art27 des Staatsvertrages von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, gestützten vermögensrechtlichen Anspruch ausgesprochen:
"Art27 Abs2 des Staatsvertrages hat der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Im Verhältnis zu den österreichischen Staatsbürgern kommt die Wirkung dieser Norm einer Enteignung gleich. Wenn sich daher die österreichische Regierung verpflichtet hat, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen aufgrund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen, so ist dies die Zusage einer Schadloshaltung im Sinne des §365 ABGB. Es handelt sich daher um einen privatrechtlichen Anspruch. Für diese Natur des Anspruches spricht auch, daß in der überwiegenden Mehrzahl der das Enteignungsverfahren regelnden Gesetze bestimmt wird, daß die Festsetzung der Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich erfolgt. ... Daß in den positiv geregelten Fällen zumeist der Richter im Verfahren außer Streitsachen abspricht, ist für das Ergebnis dieser Untersuchung nicht entscheidend, weil es hier bei Fehlen einer Verfahrensregelung nur auf die rechtliche Natur des Anspruches selbst ankommt." (Hervorhebungen nicht im Original)
In den bisher genannten Erkenntnissen des VfGH hat dieser die Frage der Rechtsnatur einer Enteignungsentschädigung nur am Rande und als Argument für seine Unzuständigkeit nach Art137 B-VG zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadloshaltung verwendet (vgl. in diese Richtung auch VfSlg. 10045/1984; in VfSlg. 3287/1957 und 3348/1958 wurde die Frage der privatrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruches für die als Enteignung bewerteten Verstaatlichungen ausdrücklich unbeantwortet gelassen). In den bisher genannten Erkenntnissen des VfGH hat dieser die Frage der Rechtsnatur einer Enteignungsentschädigung nur am Rande und als Argument für seine Unzuständigkeit nach Art137 B-VG zur Entscheidung über Ansprüche auf Schadloshaltung verwendet vergleiche in diese Richtung auch VfSlg. 10045/1984; in VfSlg. 3287/1957 und 3348/1958 wurde die Frage der privatrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruches für die als Enteignung bewerteten Verstaatlichungen ausdrücklich unbeantwortet gelassen).
Viel deutlicher hat der VfGH in VfSlg. 8065/1977 das Verhältnis, "in welcher Weise sich Enteignungswerber und Enteigner (richtig: Enteigneter) in bezug auf die Entschädigung gegenüberstehen", "als privatrechtliches" bezeichnet und begründet (S. 359). Zwar hat der VfGH den Schluß, daß im Entschädigungsverfahren "die Parteien einander wie Bürger 'unter sich' (§1 ABGB) gegenüberstehen", aus einer Analyse des damals anzuwendenden, im Bundesstraßengesetz 1971 konkret geregelten Enteignungsentschädigungsrechts gezogen. Gleichwohl betont der VfGH unter Hinweis auf die Materialien zum Eisenbahnenteignungsgesetz und auf die Lehre, daß "diese Einordnung ... traditioneller Anschauung" entspricht. Entgegenstehende Auffassungen lassen nach Meinung des VfGH den Unterschied außer Acht, der zwischen der Enteignung einerseits und jenem Rechtsverhältnis andererseits besteht, das den Entschädigungsanspruch beherrscht. Viel deutlicher hat der VfGH in VfSlg. 8065/1977 das Verhältnis, "in welcher Weise sich Enteignungswerber und Enteigner (richtig: Enteigneter) in bezug auf die Entschädigung gegenüberstehen", "als privatrechtliches" bezeichnet und begründet Sitzung 359). Zwar hat der VfGH den Schluß, daß im Entschädigungsverfahren "die Parteien einander wie Bürger 'unter sich' (§1 ABGB) gegenüberstehen", aus einer Analyse des damals anzuwendenden, im Bundesstraßengesetz 1971 konkret geregelten Enteignungsentschädigungsrechts gezogen. Gleichwohl betont der VfGH unter Hinweis auf die Materialien zum Eisenbahnenteignungsgesetz und auf die Lehre, daß "diese Einordnung ... traditioneller Anschauung" entspricht. Entgegenstehende Auffassungen lassen nach Meinung des VfGH den Unterschied außer Acht, der zwischen der Enteignung einerseits und jenem Rechtsverhältnis andererseits besteht, das den Entschädigungsanspruch beherrscht.
Schließlich hat der VfGH auch in seinen den Rückübereignungsanspruch bei zweckverfehlender Enteignung bejahenden Erkenntnissen VfSlg. 8980, 8981 und 8982/1980 ausdrücklich den privatrechtlichen Charakter der Enteignungsentschädigung betont. So hat er in VfSlg. 8981/1980 ausgeführt:
"Wie der VfGH zu verschiedenen Enteignungsregelungen der österreichischen Rechtsordnung festgestellt hat, ist dafür kennzeichnend, daß darin Elemente des öffentlichen mit solchen des privaten Rechtes verknüpft sind: So wurde klargestellt, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist ..."
bb) Auch die Lehre geht überwiegend von der privatrechtlichen Natur der Enteignungsentschädigung aus (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/2, Sachenrecht, 1957, S. 230; Jesch, Wertbegriffe und Enteignungsentschädigung, ÖJZ 1962, S. 535; Klang, Kommentar zum ABGB II 2), S. 193 f.; Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 1981, S. 61, FN 184; Spielbüchler, in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu §365). Die Begründung dafür, soweit eine solche überhaupt versucht wird, stellt zumeist (vgl. etwa Spielbüchler, a.a.O.) auf die konkreten enteignungsgesetzlichen Regelungen, insbesondere auf die Gerichtszuständigkeit und die Möglichkeit eines privatrechtlichen Übereinkommens nach §22 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, ab (ähnlich Ehrenzweig, a.a.O., FN 96, sowie insbesondere Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechtes, 1921, S. 420). bb) Auch die Lehre geht überwiegend von der privatrechtlichen Natur der Enteignungsentschädigung aus (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/2, Sachenrecht, 1957, Sitzung 230; Jesch, Wertbegriffe und Enteignungsentschädigung, ÖJZ 1962, Sitzung 535; Klang, Kommentar zum ABGB römisch zwei 2), Sitzung 193 f.; Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 1981, Sitzung 61, FN 184; Spielbüchler, in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu §365). Die Begründung dafür, soweit eine solche überhaupt versucht wird, stellt zumeist vergleiche etwa Spielbüchler, a.a.O.) auf die konkreten enteignungsgesetzlichen Regelungen, insbesondere auf die Gerichtszuständigkeit und die Möglichkeit eines privatrechtlichen Übereinkommens nach §22 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, ab (ähnlich Ehrenzweig, a.a.O., FN 96, sowie insbesondere Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechtes, 1921, Sitzung 420).
Vor allem bei älteren öffentlich-rechtlichen Schriftstellern (Layer, Principien des Enteignungsrechtes, 1902, S. 483 f., unter Hinweis auf Grünhut, Roesler, Przak und O. Mayer; vgl. auch Herrnritt, a.a.O., S. 420) findet sich mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Rechtsinstitutes der entschädigungspflichtigen Enteignung sowie wegen der Deutung des Entschädigungsanspruchs als einer vom Enteignungsanspruch untrennbaren Bedingung (so Layer) aber auch die Behauptung, daß "die Pflicht des Staates zur Entschädigung unter das 'öffentliche Re