Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W217 2280159-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Syrien, vertreten durch Dr. Klammer, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch Dr. Klammer, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2022:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.10.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Am 06.06.2023 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA). Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer, im Verfahren nicht vertreten zu werden und für niemanden eine Zustellvollmacht ausgestellt zu haben.
3. Mit Bescheid vom 28.09.2023, GZ XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom 28.09.2023, GZ römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 06.10.2023 persönlich übernommen.
4. Am 12.10.2023 wurde beim BFA per E-Mail von der Kanzlei Dr. Gregor Klammer eine mit 18.04.2023 datierte Säumnisbeschwerde sowie das Ersuchen, dass der Akt dem BVwG in Vorlage gebracht werden möge, da eine Beschwerde bereits vor mehr als 3 Monaten erhoben worden wäre, eingebracht.
5. Mit Schreiben vom 17.10.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2023, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 18.10.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 28.09.2023, GZ XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 1.2. Mit Bescheid vom 28.09.2023, GZ römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Der Bescheid des BFA vom 28.09.2023, GZ XXXX , wurde vom Beschwerdeführer am 06.10.2023 persönlich übernommen.1.3. Der Bescheid des BFA vom 28.09.2023, GZ römisch 40 , wurde vom Beschwerdeführer am 06.10.2023 persönlich übernommen.
1.4. Am 12.10.2023 wurde beim BFA per E-Mail von der Kanzlei Dr. Gregor Klammer eine mit 18.04.2023 datierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht.1.4. Am 12.10.2023 wurde beim BFA per E-Mail von der Kanzlei Dr. Gregor Klammer eine mit 18.04.2023 datierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz, des Bescheides vom 28.09.2023 sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde (siehe I.1.1., I.1.2. und I.1.3.) ergeben sich aus der Aktenlage. 2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz, des Bescheides vom 28.09.2023 sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde (siehe römisch eins.1.1., römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3.) ergeben sich aus der Aktenlage.
2.2. Dass der Bescheid vom Beschwerdeführers selbst am 06.10.2023 übernommen wurde, ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Zustellnachweis (OZ 3). Im Verwaltungsakt ist kein Hinweis ersichtlich, dass Dr. Gregor Klammer zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigter Rechtsvertreter gewesen wäre und dies dem BFA bekannt gegeben hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Eine Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, d.h. dann, wenn dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt oder die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 933).
Der Verwaltungsgerichthof sprach in der Vergangenheit zum Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG (dieser Rechtsbehelf wurde nach der Einführung der „Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ mit 01.01.2014 durch die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt und existiert nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird) aus, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag zulässig ist, ebenso wenig Einfluss wie eine nachfolgende Änderung der Sachlage (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 106, mit Judikaturnachweisen). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Säumnisbeschwerde übertragen (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012: „Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.“).Der Verwaltungsgerichthof sprach in der Vergangenheit zum Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG (dieser Rechtsbehelf wurde nach der Einführung der „Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ mit 01.01.2014 durch die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt und existiert nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird) aus, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag zulässig ist, ebenso wenig Einfluss wie eine nachfolgende Änderung der Sachlage (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 106, mit Judikaturnachweisen). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Säumnisbeschwerde übertragen vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012: „Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.“).
Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 8, Rz 5).Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraph 8,, Rz 5).
Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde. Andererseits kann sie von der Behörde auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 27).Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde. Andererseits kann sie von der Behörde auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 27).
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).
3.3. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das BFA zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 12.10.2023 bereits eine Entscheidung im mit Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2022 eingeleiteten Verwaltungsverfahren mit dem Bescheid vom 28.09.2023 getroffen hatte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 zugestellt und damit rechtswirksam erlassen.
An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid – hierbei jedoch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) unter Vorlage einer Vollmacht vom 25.10.2023 – am 25.10.2023 eine Bescheidbeschwerde erhoben hat.
Dadurch, dass schon bei Einbringung der Säumnisbeschwerde eine Erledigung in der Verwaltungssache des Beschwerdeführers vorlag, kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, seine Entscheidungspflicht verletzt zu haben. Mangels Säumnis der belangten Behörde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Glaubhaftmachung Nachweismangel Prozessvoraussetzung Säumnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2280159.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023