Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2269458-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.02.2023, GZ XXXX /2-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.02.2023, GZ römisch 40 /2-HPA/2023, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 34 ZDG und §§ 31, 32 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG und Paragraphen 31, 32, HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 11.01.2023 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung, wobei dazu am 31.01.2023 der mit 27.01.2023 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit August 2021 Eigentümer dieser Wohnung zu sein, allein darin zu wohnen und dafür monatliche Kosten in Form von Rückzahlungen mehrerer Verbindlichkeiten (teilweise variable Kredite iHv € 633,32 und € 481,34 monatlich, Fördergeld iHv € 78,58) und Betriebskosten iHv monatlich € 308,46 zu bezahlen.
Gleichzeitig wurden die Lohn- bzw. Gehaltsbestätigungen des BF von September, Oktober und November 2022, der Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung sowie die Unterlagen betreffend die zwei laufenden Wohnbaukredite des BF vorgelegt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 20.02.2023 wurden dem BF Wohnkosten iHv € 724,37 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für Heizung, Warmwasser, Mietkosten des Kfz-Abstellplatzes, anteilige Kreditkosten für Eigenheimfinanzierung und Versicherung, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 1. die Berechnung der dem BF zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 724,37 dargelegt.
Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Heizung, Warmwasser, Mietkosten für KfZ-Abstellplatz, anteilige Kreditkosten für Eigenheimfinanzierung und Versicherung in § 31 Abs 3 HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die vom BF beantragten Kosten für Heizung, Warmwasser, Mietkosten für KfZ-Abstellplatz, anteilige Kreditkosten für Eigenheimfinanzierung und Versicherung in Paragraph 31, Absatz 3, HGG nicht erfasst seien und daher im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden könnten.
Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei.
Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstehen.
Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:
a) Benützungsentgelt
b) Betriebskosten
c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)
d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.
e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von € 21,13.
Sofern die Ehegattin/der eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.Sofern die Ehegattin/der eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.03.2023 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er den Zuspruch einer höheren Wohnkostenbeihilfe, nämlich im Ausmaß von € 1.448,77 pro Monat beantragte.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, aus den vom ihm übermittelten Unterlagen würde nachvollziehbar hervorgehen, dass der mit o.a. Bescheid zugesprochene Betrag iHv € 724,37 nicht ausreiche, um seine Wohnung zu finanzieren. Wenn er die Mindestbemessungsgrundlage iHv € 1.448,77 zugesprochen bekomme, dann würde dies ihm bei der „Beibehaltung“ der eigenen Wohnung helfen.
4. Mit Schreiben vom 30.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zuweisungsbescheid wurde am 14.12.2022 genehmigt und ist dem BF zugegangen. Er hat am 01.03.2023 den Zivildienst angetreten.
Der BF ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung und seit 02.08.2021 mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Der entsprechende Kaufvertrag wurde am 03.08.2021 unterzeichnet. Er lebt in dieser Wohnung in keinem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person und hat auch keinen Antrag auf Familien- oder Partnerunterhalt gestellt.
Der BF trägt monatliche Wohnkosten iHv € 1.334,30 (Darlehen iHv insgesamt € 1.102,01, Betriebskosten allgemein iHv € 222,78 und Kosten für die Müllabfuhr iHv € 9,51).
Er verdiente die letzten drei Monate vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides (September, Oktober, November 2022) insgesamt € 6.191,19 netto. Daraus errechnet sich ein monatlicher Grundbetrag iHv € 2.063,73 sowie ein Zuschlag iHv € 350,83 und insgesamt die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage iHv € 2.414,56.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Der Abschluss des Kaufvertrages am 03.08.2021 über den Erwerb der gegenständlichen Wohnung ergibt sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag und ist unstrittig. Dass er seit 02.08.2021 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, gründet auf den am 11.01.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der BF hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde selbst angeführt, dass er die oben genannten Verbindlichkeiten zu tragen hat. Die Höhe der festgestellten monatlichen Wohnkosten von insgesamt € 1.334,30 werden vom BF nicht bestritten.
Ebensowenig wurde das der Berechnung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Einkommen des BF der letzten drei Monate vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides bestritten, welches sich nachvollziehbar aus dem von ihm selbst vorgelegten Lohn- bzw Gehaltsbestätigungen ergibt. Die sich daraus errechnende Bemessungsgrundlage iHv € 2.414,56 wird vom BF auch nicht in Zweifel gezogen.
Dass die in Spruchpunkt 1. zugesprochenen Wohnkosten falsch berechnet wurden, bringt der BF nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der BF ist weder dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch den rechtlichen Ausführungen entgegengetreten, sondern fordert in seiner Beschwerde eine höhere Summe an Wohnkostenbeihilfe mit der Begründung, dass die mit Bescheid zugesprochene Summe zu niedrig für die Beibehaltung der Wohnung sei. Mit diesem Vorbringen ist für ihn jedoch nichts gewonnen (Näheres dazu in der rechtlichen Beurteilung ab 3.1.)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
§ 34 Zivildienstgesetz, BGBl Nr 679/1986 idgF BGBl I Nr 208/2022 (ZDG), lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 208 aus 2022, (ZDG), lautet (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): , „§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
[…]
2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
[…]
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
Der einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes (HGG), BGBl I Nr 207/2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„WohnkostenbeihilfeDer einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):, „Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Anspruch, „§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) […]
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
[…]
Ausmaß
§ 32 (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32, (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“
§ 21 Mietrechtsgesetz (MRG), idgF BGBl I Nr 36/2000, lautet auszugsweise:Paragraph 21, Mietrechtsgesetz (MRG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2000,, lautet auszugsweise:
„Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
§ 21. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten fürParagraph 21, (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins a,;
2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;
4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung),sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung),sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;
7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;7. die im Paragraph 22, bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.8. die im Paragraph 23, bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.
(2) – (6) […]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG. Der BF vermeint, dass diese mit € 724,37 zu gering sei, da sein tatsächlicher Wohnkostenaufwand höher wäre, wobei er die festgestellten Beträge nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestreitet. Er beantrage nunmehr einen Zuspruch der gesamten Mindestbemessungsgrundlage.3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG. Der BF vermeint, dass diese mit € 724,37 zu gering sei, da sein tatsächlicher Wohnkostenaufwand höher wäre, wobei er die festgestellten Beträge nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestreitet. Er beantrage nunmehr einen Zuspruch der gesamten Mindestbemessungsgrundlage.
3.3.2. Hinsichtlich des vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Arguments, wonach er den Zuspruch der Mindestbemessungsgrundlage begehre, ist Folgendes auszuführen:
Die sogenannte Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen für den Familien- und Partnerunterhalt zu berechnen (§§ 26 – 29 HGG). Die Mindestbemessungsgrundlage wird gemäß § 29 Abs 2 HGG dann herangezogen, wenn die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage für Selbstständige oder Unselbstständige geringer als die Mindestbemessungsgrundlage ist oder keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann (zB bei Studenten ohne Einkommen).Die sogenannte Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen für den Familien- und Partnerunterhalt zu berechnen (Paragraphen 26, – 29 HGG). Die Mindestbemessungsgrundlage wird gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HGG dann herangezogen, wenn die nach den Paragraphen 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage für Selbstständige oder Unselbstständige geringer als die Mindestbemessungsgrundlage ist oder keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann (zB bei Studenten ohne Einkommen).
Beim BF, der als Angestellter unselbstständig erwerbstätig ist, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag zusammen. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt, war gemäß § 26 HGG zur Ermittlung des Grundbetrages das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides vermindert durch die gesetzlichen Abzüge heranzuziehen und hat sich dadurch ein Betrag iHv € 2.063,73 errechnet. Unter Hinzurechnung eines Zuschlages iHv 17 % des Grundbetrages hat dies insgesamt eine Bemessungsgrundlage iHv € 2.414,56 ergeben. Beim BF, der als Angestellter unselbstständig erwerbstätig ist, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag zusammen. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt, war gemäß Paragraph 26, HGG zur Ermittlung des Grundbetrages das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides vermindert durch die gesetzlichen Abzüge heranzuziehen und hat sich dadurch ein Betrag iHv € 2.063,73 errechnet. Unter Hinzurechnung eines Zuschlages iHv 17 % des Grundbetrages hat dies insgesamt eine Bemessungsgrundlage iHv € 2.414,56 ergeben.
Die Wohnkostenbeihilfe ist gemäß § 32 Abs 3 HGG 2001 mit 30vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gedeckelt. Der Gesetzestext ist diesbezüglich eindeutig.Die Wohnkostenbeihilfe ist gemäß Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001 mit 30vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt gedeckelt. Der Gesetzestext ist diesbezüglich eindeutig.
So kann dem BF aufgrund der herrschenden Rechtslage nicht die gesamte Bemessungsgrundlage, sondern maximal 30 % davon zugesprochen werden. Wenn der BF nunmehr vermeint, er wolle die gesamte „Mindestbemessungsgrundlage“ zugesprochen bekommen, so lässt sich diese Forderung weder in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut bringen, noch wäre für den BF als nicht selbstständiger Erwerbstätiger mit der Berechnung der Wohnkostenbeihilfe anhand der Mindestbemessungsgrundlage etwas gewonnen, zumal sich dabei ein wesentlich geringerer Betrag (als auf Basis der für ihn gegenständlich erfolgten Berechnung) ergeben würde. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt nämlich gemäß § 29 Abs 1 HGG 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz ist wiederum gesetzlich definiert und beträgt gemäß § 2 Abs 3 HGG iVm § 3 Abs 4 GehG für das Jahr 2023 € 3.018,27. Folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage – wie vom BF angegeben – bei € 1.448,76, die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe (30 % von € 1.448,76) läge somit jedoch höchstens bei € 434,63.So kann dem BF aufgrund der herrschenden Rechtslage nicht die gesamte Bemessungsgrundlage, sondern maximal 30 % davon zugesprochen werden. Wenn der BF nunmehr vermeint, er wolle die gesamte „Mindestbemessungsgrundlage“ zugesprochen bekommen, so lässt sich diese Forderung weder in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut bringen, noch wäre für den BF als nicht selbstständiger Erwerbstätiger mit der Berechnung der Wohnkostenbeihilfe anhand der Mindestbemessungsgrundlage etwas gewonnen, zumal sich dabei ein wesentlich geringerer Betrag (als auf Basis der für ihn gegenständlich erfolgten Berechnung) ergeben würde. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt nämlich gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HGG 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz ist wiederum gesetzlich definiert und beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG für das Jahr 2023 € 3.018,27. Folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage – wie vom BF angegeben – bei € 1.448,76, die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe (30 % von € 1.448,76) läge somit jedoch höchstens bei € 434,63.
3.3.2. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der ebenfalls in Beschwerde gezogene Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Einbeziehung diverser Nebenkosten in die Wohnkostenbeihilfe ebenfalls zu Recht ergangen ist, zumal der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl I 2001/31, 357 BlgNR XXI.GP RV, 47f Folgendes ausgeführt hat: 3.3.2. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der ebenfalls in Beschwerde gezogene Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Einbeziehung diverser Nebenkosten in die Wohnkostenbeihilfe ebenfalls zu Recht ergangen ist, zumal der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl römisch eins 2001/31, 357 BlgNR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode RV, 47f Folgendes ausgeführt hat:
„Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der „sozialen Treffsicherheit“ der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben. „Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der „sozialen Treffsicherheit“ der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben.
[…] Zur Vermeidung vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll, künftig ausdrücklich vorgesehen werden dass im Rahmen der zu ersetzenden Kosten für die Beibehaltung der Wohnung sämtliche im § 15 Abs. 1 MRG normierten Kostenfaktoren berücksichtigt werden (§ 31 Abs. 3 Z 1). […] Zur Vermeidung vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll, künftig ausdrücklich vorgesehen werden dass im Rahmen der zu ersetzenden Kosten für die Beibehaltung der Wohnung sämtliche im Paragraph 15, Absatz eins, MRG normierten Kostenfaktoren berücksichtigt werden (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,).
Die derzeitige Bestimmung, wonach auch Grundgebühren von Strom und Gas sowie Fernsprechgrundgebühren im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind (§ 33 Abs. 3 Z 4 HGG 1992), hat in der Vollziehungspraxis häufig zu sachlich kaum gerechtfertigten Ergebnissen geführt. Die von den verschiedenen Energieversorgungsunternehmen angewendeten Abrechnungssysteme bedingen nämlich in vielen Fällen bei ähnlichem Energieverbrauch Grundgebühren in völlig unterschiedlicher Höhe. Andere Grundgebühren für die Energieversorgung, wie beispielsweise jene für Fernwärme, sind wiederum von der gegenständlichen Regelung überhaupt nicht erfasst. Im Übrigen entstand in der langjährigen Vollziehungspraxis bei der konkreten Ermittlung dieser Ansprüche sowohl für den nachweispflichtigen Anspruchsberechtigten als auch für die Behörde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Im vorliegenden Entwurf ist daher die Normierung eines einheitlichen „Grundgebührenpauschbetrages“ zur pauschalen Abgeltung der Grundgebühren oder vergleichbarer Gebühren für die Nutzung von Energie bzw. von Fernsprecheinrichtungen ins Auge gefasst. […] “Die derzeitige Bestimmung, wonach auch Grundgebühren von Strom und Gas sowie Fernsprechgrundgebühren im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, HGG 1992), hat in der Vollziehungspraxis häufig zu sachlich kaum gerechtfertigten Ergebnissen geführt. Die von den verschiedenen Energieversorgungsunternehmen angewendeten Abrechnungssysteme bedingen nämlich in vielen Fällen bei ähnlichem Energieverbrauch Grundgebühren in völlig unterschiedlicher Höhe. Andere Grundgebühren für die Energieversorgung, wie beispielsweise jene für Fernwärme, sind wiederum von der gegenständlichen Regelung überhaupt nicht erfasst. Im Übrigen entstand in der langjährigen Vollziehungspraxis bei der konkreten Ermittlung dieser Ansprüche sowohl für den nachweispflichtigen Anspruchsberechtigten als auch für die Behörde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Im vorliegenden Entwurf ist daher die Normierung eines einheitlichen „Grundgebührenpauschbetrages“ zur pauschalen Abgeltung der Grundgebühren oder vergleichbarer Gebühren für die Nutzung von Energie bzw. von Fernsprecheinrichtungen ins Auge gefasst. […] “
§ 31 Abs 3 Z 1 HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial und elektrischen Strom. Vielmehr sind damit die in § 21 Abs 1 MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strom- bzw. Gasbezugsverträgen vorgeschrieben werden, sieht § 31 Abs 3 Z 4 HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind € 21,13) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Heizung, Warmwasser und Versicherungen ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, HGG sieht zwar die Abgeltung der Betriebskosten einer Wohnung vor, doch beinhalten diese nicht die Aufwendungen für Heizmaterial und elektrischen Strom. Vielmehr sind damit die in Paragraph 21, Absatz eins, MRG taxativ aufgezählten Aufwendungen gemeint. Zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strom- bzw. Gasbezugsverträgen vorgeschrieben werden, sieht Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind € 21,13) vor. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Eine weitergehende Abgeltung der Aufwendungen des BF für Heizung, Warmwasser und Versicherungen ist vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtslage daher nicht möglich.
Die vom BF geltend gemachten Mietkosten für einen KfZ-Abstellplatz sind im Übrigen dem Grunde nach nicht von den ersatzfähigen Kosten gemäß § 31 Abs 3 HGG erfasst.Die vom BF geltend gemachten Mietkosten für einen KfZ-Abstellplatz sind im Übrigen dem Grunde nach nicht von den ersatzfähigen Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, HGG erfasst.
3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein höherer Zuspruch der Wohnkostenbeihilfe gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch sonst keine Falschberechnung vorliegt.
Eine Zuerkennung eines höheren Betrages als 30 % der Bemessungsgrundlage hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 32 Abs 3 HGG ausdrücklich ausgeschlossen, weil es ihm erkennbar nicht darum ging, dem BF die kompletten Wohnkosten zu ersetzen, sondern nur eine „Beihilfe“ zu den Wohnkosten zu leisten damit der BF mit dieser und seinem Sold die Wohnung nicht verliert. Eine Abgeltung der laufenden Energiekosten über die Grundgebühren(pauschale) hinaus (vgl § 31 Abs 3 Z 4 HGG), war ebenso wie jene eines KfZ-Abstellplatzes nie intendiert. Eine Zuerkennung eines höheren Betrages als 30 % der Bemessungsgrundlage hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 32, Absatz 3, HGG ausdrücklich ausgeschlossen, weil es ihm erkennbar nicht darum ging, dem BF die kompletten Wohnkosten zu ersetzen, sondern nur eine „Beihilfe“ zu den Wohnkosten zu leisten damit der BF mit dieser und seinem Sold die Wohnung nicht verliert. Eine Abgeltung der laufenden Energiekosten über die Grundgebühren(pauschale) hinaus vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG), war ebenso wie jene eines KfZ-Abstellplatzes nie intendiert.
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann (Hinweis E vom 14. November 1995, 93/11/0216, mwN; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).
Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 3 HGG 2001 ist eindeutig und klar und ist kein höherer Zuspruch an Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001 ist eindeutig und klar und ist kein höherer Zuspruch an Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Betriebskosten Beweiswürdigung eigene Wohnung Eigentumswohnung Kreditraten Wohnkostenbeihilfe Zivildienst ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2269458.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023