TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/8 W208 2269255-1

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §55
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §30
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 30 heute
  2. WG 2001 § 30 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 30 gültig von 01.01.2008 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
  4. WG 2001 § 30 gültig von 01.01.2008 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 30 gültig von 25.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
  6. WG 2001 § 30 gültig von 01.12.2002 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. WG 2001 § 30 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W208 2269255-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.02.2023, GZ XXXX /8-HPA/2023, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.02.2023, GZ römisch 40 /8-HPA/2023, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde zur Ableistung einer Milizübung im Zeitraum zwischen 15.09.2022 und 24.09.2022 verpflichtet.

2. Anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung wurde der BF am 21.09.2022 aufgrund einer Covid-19 Infektion wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz 2001 vorzeitig aus dieser Milizübung entlassen. In dem darüber abgefassten Protokoll vom 21.09.2022 wurde festgehalten, dass die Gesundheitsschädigung des BF Folge einer Erkrankung und ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst auszuschließen sei, sowie dass die Gesundheitsschädigung durch eine Verletzung ohne Bezug zum Wehrdienst entstanden sei. 2. Anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung wurde der BF am 21.09.2022 aufgrund einer Covid-19 Infektion wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 30, Wehrgesetz 2001 vorzeitig aus dieser Milizübung entlassen. In dem darüber abgefassten Protokoll vom 21.09.2022 wurde festgehalten, dass die Gesundheitsschädigung des BF Folge einer Erkrankung und ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst auszuschließen sei, sowie dass die Gesundheitsschädigung durch eine Verletzung ohne Bezug zum Wehrdienst entstanden sei.

3. Mit dem im Spruch genannten Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.02.2023 wurde der BF zur Rückzahlung von insgesamt € 152,63 verpflichtet, die ihm bereits ausgezahlt worden waren.

Begründend wurde angegeben, dass aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus der Milizübung mit Ablauf des 21.09.2022 ein Übergenuss in dieser Höhe entstanden sei und dazu die entsprechende Berechnung angeführt:

erhaltene Bezüge für den Zeitraum 15.09.2022 bis 24.09.2022    € 641,41

gebührende Bezüge für den Zeitraum 15.09.2022 bis 21.09.2022   - € 448,98

Einbehalt von Fahrtkostenvergütung      - € 39,80

Übergenuss          = € 152,63

Dieser sei gemäß § 55 Abs 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) zurückzuzahlen, sofern er nicht in gutem Glauben empfangen worden sei. Dieser sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) zurückzuzahlen, sofern er nicht in gutem Glauben empfangen worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.02.2023) richtete sich die am 08.03.2023 eingebrachte Beschwerde.

Begründend gab der BF im Wesentlichen an, dass er anstatt der vorzeitigen Entlassung in einen bezahlten Krankenstand hätte überstellt werden sollen. Am 15.09.2022 sei er gesund zur Milizübung eingerückt (Coronatest am ersten Tag der Übung negativ) und habe sich im Verlauf der Übung bei einem Kameraden angesteckt. Da der Truppenübungsplatz nicht ohne Weiteres verlassen werden könne und er dies auch nicht getan habe, habe er sich ganz bestimmt bei Ausübung der Milizübung mit dem Coronavirus angesteckt. Von seinen 13 Zimmerkameraden seien einige vor und gleichzeitig mit ihm erkrankt. Da es sich somit quasi um einen Dienstunfall (dienstlich bedingte Erkrankung) handle, stehe ihm die volle Übungsentschädigung zu. Er habe bei einem vergleichbaren Vorfall von Kameraden aus Tirol erzählt bekommen, dass infizierte Teilnehmer während einer Übung nach Hause entlassen worden und unter Verkehrsbeschränkung gestellt worden seien. Sie seien aber Soldaten geblieben und hätten – im Gegensatz zu ihm – nicht abgerüstet. Außerdem habe er das Geld im guten Glauben erhalten und ausgegeben. Er sei davon ausgegangen, dass ihm natürlich nur das Geld ausbezahlt worden sei, das ihm auch zustehen würde. Der Leistungsbescheid sei somit sehr überraschend bei ihm eingetroffen.

5. Mit Schreiben vom 27.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF aus der Milizübung von 15.09.2022 – 24.09.2022 aufgrund einer Covid-19 Infektion mit Ablauf des 21.09.2022 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 vorzeitig entlassen wurde. Festgestellt wird, dass der BF aus der Milizübung von 15.09.2022 – 24.09.2022 aufgrund einer Covid-19 Infektion mit Ablauf des 21.09.2022 wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 30, WG 2001 vorzeitig entlassen wurde.

Bei objektiver Betrachtung erschließt sich, dass der BF damit rechnen musste, nur die Bezüge bis zu seiner vorzeitigen Entlassung vergütet zu bekommen. Dass ihm sodann die vollen Bezüge bis zum 24.09.2022 iHv € 641,41 und nicht nur bis zum Ablauf des 21.09.2022 ausbezahlt wurden, hätte dem BF bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen.

Dass der BF den von der Behörde zurückgeforderten Geldbetrag vor diesem Hintergrund in gutem Glauben empfangen hat, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Es ist unstrittig, dass der BF aufgrund einer Covid-19 Infektion wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz 2001 am 21.09.2022 vorzeitig aus dieser Milizübung entlassen wurde. Es ist unstrittig, dass der BF aufgrund einer Covid-19 Infektion wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 30, Wehrgesetz 2001 am 21.09.2022 vorzeitig aus dieser Milizübung entlassen wurde.

Wenn der BF nunmehr anführt, er hätte den Geldbetrag in gutem Glauben empfangen und damit gerechnet, dass ihm nur das ausbezahlt werde, was ihm zustünde, ist das vor dem oa Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Der BF hat weder angeführt, dass der Übergenuss falsch berechnet worden sei noch ist dem gesamten Verwaltungsakt ein Hinweis darauf zu entnehmen.

Mit dem vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten Argument, wonach er in einen bezahlten Krankenstand überführt werden hätte müssen, da es sich – entgegen des anlässlich der militärdienstärztlichen Untersuchung am 21.09.2022 abgefassten Protokolls, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Gesundheitsschädigung des BF Folge einer Erkrankung und ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst auszuschließen ist, sowie dass die Gesundheitsschädigung durch eine Verletzung ohne Bezug zum Wehrdienst entstanden ist – um einen Dienstunfall (dienstlich bedingte Erkrankung) handle und ihm daher die volle Übungsentschädigung zustehe, ist nichts für ihn gewonnen, zumal dies unerheblich für die Beurteilung der hier gegenständlichen Rechtmäßigkeit des Übergenusses ist (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die gesetzliche Bestimmung des Heeresgebührengesetzes (HGG), BGBl I Nr 207/2022, zum Übergenuss lautet: Die gesetzliche Bestimmung des Heeresgebührengesetzes (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, zum Übergenuss lautet:

„Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.“

Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68; VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).

Nach der in Auslegung der zu § 55 Abs 1 HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des § 13a Abs 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwGH 19.02.2003, 2001/12/0116). Nach der in Auslegung der zu Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwGH 19.02.2003, 2001/12/0116).

3.3. Zur Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Milizübung des BF mit Ablauf des 21.09.2022 aufgrund vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 geendet hat. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Milizübung des BF mit Ablauf des 21.09.2022 aufgrund vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 30, WG 2001 geendet hat.

Zunächst ist zum Vorbringen des BF, wonach die Erkrankung die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat (Covid-19 Infektion), in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehen würde, Folgendes auszuführen:

Für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall ist der Umstand, ob die Erkrankung des BF, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstleistung stand oder nicht, unerheblich, da der BF in seiner Beschwerde selbst angibt, dass er tatsächlich vorzeitig entlassen wurde und dies damit unstrittig ist.

Selbst wenn der BF der Meinung sein sollte, dass die vorzeitige Entlassung rechtswidrig gewesen sei, weil es sich um eine dienstlich bedingte Erkrankung gehandelt habe (und er die dafür erforderliche Zustimmung gemäß § 30 Abs 3 WG 2001 nicht erteilt hätte), so ist dies bzw die Beantwortung dieser Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre vom BF die vorzeitige Entlassung zu bekämpfen gewesen.Selbst wenn der BF der Meinung sein sollte, dass die vorzeitige Entlassung rechtswidrig gewesen sei, weil es sich um eine dienstlich bedingte Erkrankung gehandelt habe (und er die dafür erforderliche Zustimmung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 nicht erteilt hätte), so ist dies bzw die Beantwortung dieser Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre vom BF die vorzeitige Entlassung zu bekämpfen gewesen.

Ebensowenig ist mit dem Argument, wonach ein vergleichbarer Sachverhalt von Kameraden in Tirol angeblich unterschiedlich behandelt worden sei, für den gegenständlichen Fall, dessen Beurteilung sich auf eine klare Rechtslage stützt, nichts gewonnen.

Da im Ergebnis somit unstrittig ist, dass der BF mit Ablauf des 21.09.2022 bereits vorzeitig entlassen wurde, und damit feststeht, dass ihm sohin für den Zeitraum 22.09.2022 – 24.09.2022 keinerlei Bezüge mehr zustanden, musste er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistung Zweifel haben.

Dem BF ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Er hat die zu Unrecht erhaltene Geldleistung (Übergenuss) gemäß § 55 Abs 1 HGG 2001 der belangten Behörde in der im Bescheid angeführten Höhe zurückzuerstatten.Dem BF ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Er hat die zu Unrecht erhaltene Geldleistung (Übergenuss) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 der belangten Behörde in der im Bescheid angeführten Höhe zurückzuerstatten.

Da dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bundesheer Dienstunfähigkeit Erkrankung Milizübung Pandemie Rückzahlungsverpflichtung Übergenuss vorzeitige Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2269255.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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