TE Bvwg Beschluss 2023/11/8 W203 2279540-1

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §46
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 46 heute
  2. StudFG § 46 gültig ab 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  3. StudFG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  4. StudFG § 46 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  5. StudFG § 46 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  6. StudFG § 46 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 46 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  8. StudFG § 46 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 46 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

Spruch


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W203 2279540-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 29.06.2023, Dok.Nr. 532073401 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 29.06.2023, Dok.Nr. 532073401 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.04.2023 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Wien, vom 19.04.2023 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der BF sein Studium öfter als zwei Mal gewechselt habe und keine der in § 17 Abs 2 StudFG genannten Ausnahmen vorliege.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.04.2023 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Wien, vom 19.04.2023 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der BF sein Studium öfter als zwei Mal gewechselt habe und keine der in Paragraph 17, Absatz 2, StudFG genannten Ausnahmen vorliege.

2. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 02.05.2023 Vorstellung.

3. Mit als Vorstellungsentscheidung bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde die Vorstellung abgewiesen.

4. Am 27.05.2023 ersuchte der BF erneut um „Zuerkennung des Selbsterhalterstipendiums“, was von der belangten Behörde als Vorlageantrag an den bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senat gewertet wurde.

5. Mit Bescheid des Senats der belangten Behörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.06.2023, Dok Nr.: 532073401 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 06.04.2023 abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass gegen diesen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 24.08.2023 (Datum des Rückscheins der Österreichischen Post AG) zugestellt.

6. Mit mit 25.09.2023 datiertem, bei der belangten Behörde am 29.09.2023 eingelangtem, Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der belangten Behörde vom 29.06.2023.

7. Hg einlangend am 13.10.2023 legte die belangte Behörde, die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

8. Mit Verspätungsvorhalt vom 17.10.2023, zugestellt am 23.10.2023, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.

9. Mit Schreiben vom 23.10.2023 nahm der Beschwerdeführer zu dem Vorhalt zusammengefasst dahingehend Stellung, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung eine Abwesenheitsmitteilung bei der Österreichischen Post AG hinterlegt gehabt habe und dass er seine Beschwerde vom 25.10.2023 an ebendiesem Tag in den Postkasten der belangten Behörde eingeworfen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.08.2023 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 21.09.2023.

Am 29.09.2023 wurde die gegenständliche Beschwerde als Eingangsstück bei der belangten Behörde protokolliert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Nachweislich belegt ist, dass der angefochtene Bescheid am 24.08.2023 dem Beschwerdeführer gegen eigenhändige Unterschrift zugestellt und die Beschwerde am 29.09.2023 als Eingangsstück bei der belangten Behörde protokolliert wurde. Dies ist aus den im Akt aufliegenden Protokollen der Post sowie Unterlagen mit Eingangsstempel der belangten Behörde klar ersichtlich.

Der BF legte seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt u.a. eine Auftragsbestätigung der Österreichischen Post AG über eine Abwesenheitsmitteilung von 04.08.2023 bis 28.08.2023 bei. Diese ist aber nicht geeignet, das Faktum der mit eigenhändiger Unterschrift bestätigten Übernahme des angefochtenen Bescheides am 24.08.2023 in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

3.2.2. In seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt führte der BF an, dass er eine Abwesenheitsmitteilung für den Zeitraum 04.08.2023 bis 28.08.2023 bei der Österreichischen Post AG hinterlegt habe und schloss seiner Stellungnahme eine diesbezügliche Auftragsbestätigung an. Nach Ansicht des BF sei die Zustellung somit erst frühestens am 29.08.2023 erfolgt und habe die Rechtsmittelfrist mit 30.08.2023 zu laufen begonnen.

Diese Annahme des BF ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zutreffend:

Der Zustellnachweis über den in Beschwer gezogenen Bescheid ist mit 24.08.2023 datiert, mit diesem Datum von der Zustellbasis gestempelt. Er trägt auch die Unterschrift des BF. Der Eingang des Zustellnachweises wurde bei der belangten Behörde mit 28.08.2023 protokolliert (Eingangsstempel). Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem BF somit am 24.08.2023 gegen eigenhändige Unterschrift zugestellt. Die vom BF monierten Formfehler bei der Zustellung – Zustellung trotz Abwesenheitsmitteilung – erweisen sich nicht als maßgeblich, sofern betreffend die Zustellung Heilung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.08.2022, Ra 2022/02/0147, was verfahrensgegenständlich der Fall ist).Der Zustellnachweis über den in Beschwer gezogenen Bescheid ist mit 24.08.2023 datiert, mit diesem Datum von der Zustellbasis gestempelt. Er trägt auch die Unterschrift des BF. Der Eingang des Zustellnachweises wurde bei der belangten Behörde mit 28.08.2023 protokolliert (Eingangsstempel). Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem BF somit am 24.08.2023 gegen eigenhändige Unterschrift zugestellt. Die vom BF monierten Formfehler bei der Zustellung – Zustellung trotz Abwesenheitsmitteilung – erweisen sich nicht als maßgeblich, sofern betreffend die Zustellung Heilung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.08.2022, Ra 2022/02/0147, was verfahrensgegenständlich der Fall ist).

Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 ZustG stellt auf hinterlegte Dokumente in Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ab. Eine Kopie der Abwesenheitsmitteilung bei der Post stellt keinen Nachweis dafür dar, dass der BF tatsächlich ortsabwesend war. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. Ritz, BAO6, § 17 ZustG, Tz 21ff). Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches die faktisch erfolgte Zustellung an ihn in Zweifel ziehen.Der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG stellt auf hinterlegte Dokumente in Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ab. Eine Kopie der Abwesenheitsmitteilung bei der Post stellt keinen Nachweis dafür dar, dass der BF tatsächlich ortsabwesend war. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 17, ZustG, Tz 21ff). Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches die faktisch erfolgte Zustellung an ihn in Zweifel ziehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist (vgl. VwGH vom 30.06.2022, Ra 2019/07/0116, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 7 ZustG Rz 5; auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 2). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt (VwGH vom 09.04.2020, Ro 2020/16/0004).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist vergleiche VwGH vom 30.06.2022, Ra 2019/07/0116, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 7, ZustG Rz 5; auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 7, Rz 2). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt (VwGH vom 09.04.2020, Ro 2020/16/0004).

Mit datierter eigenhändiger Unterschrift am Zustellschein, welche vom BF nicht in Zweifel gezogen wurde, ist von einem tatsächlichen Zukommen des Bescheides am 24.08.2023 auszugehen und somit endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.09.2023.

Selbst wenn eine Abwesenheit bis 28.08.2023 angenommen würde, wäre die Einbringung der Beschwerde mit 29.09.2023 verspätet:

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2279540.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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