Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W 203 2268726-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 18.11.2022, GZ: AB-99848, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2023, GZ, B/08-22/23, Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 18.11.2022, GZ: AB-99848, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2023, GZ, B/08-22/23, Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist an der Universität Wien zum Bachelorstudium „Geschichte“ zugelassen und stellte am 25.09.2022 den Antrag auf Anerkennung der an der JKU Linz im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften bzw. an der Universität Wien im Rahmen des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften absolvierten Studienleistungen „Diplomarbeit: Die Vernehmung vor der Kriminalpolizei“, „SE aus öffentlichem Recht“ sowie „Methodenlehre des öffentlichen Rechts“ als gleichwertig mit der im Rahmen des Bachelorstudiums Geschichte an der Universität Wien zu absolvierenden Lehrveranstaltung „UE Recherchetechniken und wissenschaftliches Schreiben“ im Modul „M2“.
2. In der Folge ergingen am 18.11.2022 zwei Bescheide des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), nämlich zum einen ein positiver Bescheid in Bezug auf mehrere (andere) gleichwertige Prüfungen sowie zum anderen der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit welchem der Antrag auf Anerkennung der oben unter Punkt 1. genannten Prüfungen aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen („Lernergebnisse“) abgewiesen wurde.
3. Am 22.11.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2022 und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
Die „bedenkliche Aufforderung zur Zurückziehung des Antrags“ stelle eine Verletzung der Manuduktionspflicht hinsichtlich bestehender Rechtsmittel dar. Der Bescheid leide auch unter einem Grammatikfehler im Spruch sowie einer Divergenz hinsichtlich der Rechtsfolge zwischen Spruch und Begründung, weil im Spruch – und nur dieser erwachse in Rechtskraft - abweisend über den Antrag abgesprochen worden sei, während im Begründungsteil von einer Zurückweisung des Antrags die Rede sei. Es sei auch zu bemängeln, dass der Antrag in einem einzigen, teilweise stattgebenden Bescheid und nicht mit zwei gesonderten Bescheiden – einem stattgebenden und einem abweisenden – erledigt worden sei.
Weiters werde eine falsche rechtliche Subsumtion bzgl. der Anerkennung vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Absolvierung der angeführten Lehrveranstaltungen die geforderten Kompetenzen ausreichend nachgewiesen, wozu unter Bezugnahme auf zwei Judikate des VwGH (VwGH 26.02.2007, 2005/10/0077; VwGH 11.02.2016, Ra2015/22/0095) auszuführen sei, dass die unbegründete Abweisung bezogen auf die Unterschiede zwischen dem Studium der Rechtswissenschaften und der Geschichte rechtlich verfehlt sei. Es bestünden keine wesentlichen Unterschiede der absolvierten Lehrveranstaltungen.
5. Am 27.01.2023 nahm der Vorsitzende des Senates der Universität Wien zu der Beschwerde dahingehend Stellung, dass gegenständlich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt vorliege, welcher rechtlich zu werten sei. Es sei weder das Vorliegen neuer Tatsachen vorgebracht noch seien weitere Beweismittel vorgelegt worden, weshalb auf Grund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden habe können (vgl. VwGH 93/12/0177 vom 28.06.1995). im angefochtenen Bescheid seien die curricularen Ziele der jeweils zu vergleichenden Lehrveranstaltungen einander gegenübergestellt und die wesentlichen Unterscheide aufgezeigt worden. Die Gründe für die Abweisung des Antrags seien ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden und seien gerade in der Unterschiedlichkeit der beiden Disziplinen begründet.5. Am 27.01.2023 nahm der Vorsitzende des Senates der Universität Wien zu der Beschwerde dahingehend Stellung, dass gegenständlich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt vorliege, welcher rechtlich zu werten sei. Es sei weder das Vorliegen neuer Tatsachen vorgebracht noch seien weitere Beweismittel vorgelegt worden, weshalb auf Grund des vorliegenden Akteninhalts ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden habe können vergleiche VwGH 93/12/0177 vom 28.06.1995). im angefochtenen Bescheid seien die curricularen Ziele der jeweils zu vergleichenden Lehrveranstaltungen einander gegenübergestellt und die wesentlichen Unterscheide aufgezeigt worden. Die Gründe für die Abweisung des Antrags seien ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden und seien gerade in der Unterschiedlichkeit der beiden Disziplinen begründet.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2013 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
7. Am 25.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Im Rahmen des Vorlageantrages hielt er die Bescheidbeschwerde vom 22.11.2022 vollinhaltlich aufrecht und ergänzte diese dahingehend, dass ihm das Gutachten vom 27.01.2023 nicht zugestellt worden sei, was gegen die Bestimmung des § 84 Abs. 2 UG verstoße. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Universität nur selten ihre eigenen Entscheidungen revidiere, sodass die Ergebnisse des Gutachtens „wenig verwunderlich“ seien.7. Am 25.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Im Rahmen des Vorlageantrages hielt er die Bescheidbeschwerde vom 22.11.2022 vollinhaltlich aufrecht und ergänzte diese dahingehend, dass ihm das Gutachten vom 27.01.2023 nicht zugestellt worden sei, was gegen die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, UG verstoße. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Universität nur selten ihre eigenen Entscheidungen revidiere, sodass die Ergebnisse des Gutachtens „wenig verwunderlich“ seien.
8. Mit Begleitschreiben vom 15.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist an der Universität Wien zum Bachelorstudium „Geschichte“ zugelassen und stellte am 25.09.2022 den Antrag auf Anerkennung bestimmter Prüfungen für das genannte Studium, darunter die im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaften absolvierten Prüfungen bzw. Studienleistungen „Diplomarbeit: Die Vernehmung vor der Kriminalpolizei“, „SE aus öffentlichem Recht und „Methodenlehre des öffentlichen Rechts“.
Zwischen den genannten, vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen und dem im Rahmen des Bachelorstudiums Geschichte an der Universität Wien zu absolvierenden Pflichtmodul „M2“ bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten gemäß § 46 UG sowie eine Gegenüberstellung der in den beiden maßgeblichen Lehrveranstaltungen jeweils unterrichteten Kompetenzbereiche. Den Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten gemäß Paragraph 46, UG sowie eine Gegenüberstellung der in den beiden maßgeblichen Lehrveranstaltungen jeweils unterrichteten Kompetenzbereiche. Den Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung
3.1.1. Gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (idF BGBl I Nr. 93/2021) gilt:3.1.1. Gemäß Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) gilt:
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.Paragraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn, 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und, 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:, a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;, b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;, c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:, 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;, 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;, 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:, 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium., 2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen., 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen., 4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden., 5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen., 6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig., 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt., 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist., 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie, 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,, 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,, 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder, 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.
Nach § 143 Abs. 76 UG ist § 78 in der oben zitierten Fassung des BGBl I Nr. 93/2021 ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden.Nach Paragraph 143, Absatz 76, UG ist Paragraph 78, in der oben zitierten Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden.
3.1.2. Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und zwar aus folgenden Erwägungen:
3.1.2.1. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist das Nichtbestehen eines wesentlichen Unterschiedes hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse (§ 78 Abs. 1 Z 1 UG).3.1.2.1. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist das Nichtbestehen eines wesentlichen Unterschiedes hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG).
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich eindeutig, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen „Diplomarbeit: Die Vernehmung vor der Kriminalpolizei“, „SE aus öffentlichem Recht und „Methodenlehre des öffentlichen Rechts“ die Anwendung der unterschiedlichen Methoden der Rechtswissenschaften, die verschiedenen Regeln für die Auslegung von Rechtsnormen oder den sicheren Umgang mit der Recherche in juristischen Datenbanken und Bibliothekskatalogen beinhalten, während die Methodenlehrveranstaltungen Wert auf einen geschichtswissenschaftlichen Zugang legen. Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Unterschiedlichkeit der beiden einander gegenüberzustellenden Disziplinen, nämlich Rechtswissenschaft einerseits und Geisteswissenschaft andererseits, die bei der Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten auch die Anwendung unterschiedlicher Methoden erfordern. Auch wenn die Lehrveranstaltungen zum Teil ähnliche Kompetenzen vermitteln, so überwiegen in einer Gesamtbetrachtung dennoch die wesentlichen Unterschiede. Die Gründe für die Abweisung konnten von der Behörde nachweislich und klar dargelegt werden, weshalb keine falsche rechtliche Subsumtion bzgl. der Anerkennung vorliegt.
3.1.2.2. Der monierte Verfahrensfehler ist unbeachtlich, weil der Antrag eindeutig - und nicht widersprüchlich - abweisend erledigt worden war. Der Erledigung war auch nachweislich ein Ermittlungsverfahren und ein Parteiengehör vorgeschaltet. Soweit der Beschwerdeführer die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens des Vorsitzenden des Senates der Universität Wien vom 27.01.2023 als Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör vorbringt, ist dem entgegenzuhalten, dass ein darin begründeter etwaiger Verfahrensmangel zum einen durch die ergangene Beschwerdevorentscheidung, in welcher das Gutachten widergegeben ist, geheilt ist und zum anderen der Beschwerdeführer es unterlassen hat, konkret anzuführen, welches zusätzliche Beschwerdevorbringen er im Rahmen des Parteiengehörs getätigt hätte. Der bloße Verweis darauf, dass derartige Gutachten generell aufgrund von Befangenheit des das Gutachten erstellenden Universitätsorgans wenig Aussage- bzw. Beweiskraft zukomme, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.
Die vorgebrachte Verletzung der Manuduktionspflicht seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten des – rechtskundigen – Beschwerdeführers liegt ebenfalls schon deswegen nicht vor, da sich diese aus der nicht zu beanstandenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ergeben. Außerdem sind die Beschwerdemöglichkeiten hinreichend im UG normiert und werden diese auch entsprechend auf den einschlägigen Homepages der Universität kommuniziert.
Die Erledigung des Antrags durch einen positiven und einen negativen Bescheid widerspricht nicht den Verfahrensgesetzen.
Angemerkt wird, dass die beiden in der Beschwerde zitierten VwGH-Erkenntnisse keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren aufweisen, da sich das erste auf eine andere Rechtslage, auf Grund derer die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten zulässig war, bezieht und es sich beim zweiten Verfahren nicht um ein Anerkennungsverfahren nach § 78 Abs. 1 UG handelt.Angemerkt wird, dass die beiden in der Beschwerde zitierten VwGH-Erkenntnisse keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren aufweisen, da sich das erste auf eine andere Rechtslage, auf Grund derer die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten zulässig war, bezieht und es sich beim zweiten Verfahren nicht um ein Anerkennungsverfahren nach Paragraph 78, Absatz eins, UG handelt.
3.1.2.3. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach wesentliche Unterschiede zwischen den gegenständlichen Lehrveranstaltungen vorliegen, zu folgen.
3.1.3. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.1.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.10. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.10.
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen Bachelorstudium Beschwerdevorentscheidung Gleichwertigkeit Gutachten Kompetenzen Lehrveranstaltung Manuduktionspflicht Universität wesentliche UnterschiedeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2268726.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023