TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 93/12/0177

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

72/02 Studienrecht allgemein;
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

Norm

AHStG §1;
AHStG §13 Abs1 lita;
AHStG §13 Abs1 lite;
AHStG §13 Abs1 litf;
AHStG §13 Abs2;
AHStG §13 Abs3;
StudienO Doktorat Philosophie Naturwissenschaften 1976 §2 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 26. April 1993, Zl. 82/25-1992/93, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung eines Doktoratsstudiums als studium irregulare, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. November 1992 (eingelangt am 6. November 1992) stellte der Beschwerdeführer an das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare. Als zusammenfassende Bezeichnung des Studienprogrammes gab er an, daß er ein "Doktoratsstudium n. BGBl. Nr. 28O/1972 § 1b, § 14;

BGBl. Nr. 177 ff § 13 (3) Kombinatsstudium: Spowi; Medizin;

Technik" und den akademischen Grad "Dr. rer. nat., BGBl. Nr. 177 ff § 13 (2) b" anstrebe. Als Studiendauer gab er für den ersten Studienabschnitt 8, und für den zweiten Studienabschnitt 4, insgesamt also 12 Semester an und führte gleichzeitig auch das für die einzelnen Studienabschnitte geplante Studienprogramm aus. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, daß die aus der Studienrichtung "Leibeserziehung" entwickelten Sportwissenschaften (einschließlich der Fächerkombinationen) die Möglichkeit eines reichen Angebotes an wissenschaftlich ausgebildeten Fachpersonal im Übergangsbereich Schule zu Vereinssport gebracht hätten. Hinsichtlich zumutbarer körperlicher und geistiger Belastungen beim Sporttreiben sei aber sowohl im Bereich sachverständiger Instanzen (z.B. gerichtlich beeideter Sachverständiger) wie auch bei der Besetzung von spezifischen Positionen (Trainern, Coaches und Lehrbeauftragten für Sport) eine Defizitsituation entstanden, die dadurch gekennzeichnet sei, daß das Verhältnis von in Österreichs Universitäten Ausgebildeten und im Ausland tätigen zu in Österreich Wirkenden, die nicht in Österreich ausgebildet worden seien, ein auffälliges Verhältnis zeige. Die Situation werde umso deutlicher, als auch die möglicherweise zu erwartenden Änderungen der Verfassung durch die Anerkennung der "EWR"-Bestimmungen ein weiteres Auseinanderklaffen von speziell Ausgebildeten zu "offenen Stellen" nach sich ziehen müsse (beispielsweise seien die in unterschiedlichen landesgesetzlichen Kompetenzen verankerten Lehrziele und Wege dorthin erwähnt). Ziel des angestrebten Studiums nach § 13 Abs. 2 lit. b AHStG und § 13 Abs. 3 solle es sein, jene Grenzgebiete zu erschließen, die sich durch Reduktion auf die Fachgebiete "sportkoordinierte Lokomotion" im Sinne allgemeiner Gültigkeit, in den diversesten Sportdisziplinen beschreiben ließen. Das zitierte Sportstudienprogramm solle durch die Betonung des umfangreichen "Berufspraktikums" nach § 23 Abs. 1 lit. c und d AHStG in Verbindung mit dem zweiten Fach jene konzeptionelle Erweiterung schaffen, um einerseits Sachverständigengutachten (Meßverfahren und Techniken) zu erstellen und andererseits spezifische Ausbildungsschwerpunkte in Gegenüberstellung zu leibeserzieherischen Problemen zu setzen. Insbesondere liege die Erwartung auf der zweifelsfreien Unterscheidbarkeit von Belangen der schulischen Leibeserziehung zu den im "Sponsorsport" entwickelten Managementherausforderungen. Die signifikante Koppelung aus Produktwerbung und attraktiven Sportübertragungen sei neben den sozialen (Zuschauerhysterien) und moralischen (Doping, Umwelt) Problemen erwähnt. Mit der Betonung des "bundesgesetzlichen Freiraumes Sporttreiben" und den daraus resultierenden problematischen politischen Meinungsbildungsprozessen in den gesetzgeberischen Gremien könne erwartet werden, daß speziell ausgebildetes Fachpersonal notwendig sei bzw. werde, das Fragen der Budgetierung und Haftungsansprüche (u.a. Versicherungen) behandeln könne. Es könne aus pädagogischen Gründen geltend gemacht werden, daß die von der Lehramtsausbildung "Leibeserziehung" abgeleiteten Sportwissenschaften bei gleichzeitig selbstauferlegter Kontrollfunktion ihrer eigenen Tätigkeit in rechtlichen Widerspruch geraten könne, wenn sie auch die Belange des Sponsorsports verfolgen müsse.

Mit Schreiben vom 9. November 1992 teilte die Universitätsdirektion der Universität Wien dem Beschwerdeführer mit, daß bei näherer Durchsicht seiner Unterlagen Unstimmigkeiten aufgefallen seien. Der Beschwerdeführer beantrage den Dr. rer. nat. nach § 13 Abs. 2 lit. b AHStG, welcher als Voraussetzung des Doktoratsstudiums ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium normiere. Aufgrund der Matrikelnummer sei (bei einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer) davon ausgegangen worden, daß er noch nach der philosophischen Rigorosenordnung sein Studium betreibe. Bei Durchsicht der von ihm vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, daß neben vielen anderen Zeugnissen auch zwei Diplomprüfungszeugnisse vorgelegt worden seien und daher der Beschwerdeführer offensichtlich ein Diplomstudium betreibe. Daher sei ein Doktoratsstudium nur aufbauend auf ein solches gemäß § 13 Abs. 2 lit. a AHStG möglich. Es sei aber nicht denkbar, daß parallel zu einem Diplomstudium ein gleichartiges Doktoratsstudium betrieben werde. Diese Möglichkeit eröffne auch nicht der § 13 Abs. 2 lit. b leg. cit., der wohl von gleichwertigen Studien spreche, jedoch müsse "die Gleichwertigkeit als Voraussetzung gemäß § 21 AHStG von der fachzuständigen Fakultät angerechnet werden". Für den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines studium irregulare sei folgende Vorgangsweise möglich: er beantrage ein studium irregulare mit den vorgelegten Unterlagen als Diplomstudium mit dem Abschluß Mag. rer. nat. oder er vollende sein Diplomstudium unter Anrechnung seiner außeruniversitären Arbeiten und Praktika als Diplomarbeit und beantrage nach Abschluß des Diplomstudiums ein Doktoratsstudium als irregulare mit einem von ihm zusammengestellten Studienplan. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers rückübermittelt.

Mit Schreiben vom 12. November 1992 stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare an das Rektorat der Universität Wien mit dem Bemerken zurück, der zusammenfassenden Bezeichnung seines Antrages liege die Verbindung von Fachgebieten aus Sportwissenschaften, Medizin und Technik zugrunde, wobei mit den in der Studienordnung Sportwissenschaft festgelegten Fächern und einer irregular erweiterten spezifischen Fächerreihe das Lehrziel angestrebt werde. Gleichzeitig damit werde der Erwerb des Doktorgrades entsprechend der Erfüllung der wissenschaftlichen Anforderungen bezüglich eines gleichwertigen Studiums, wie es in den Diplomstudien plus Doktoratsstudien gegeben sei, angestrebt (§ 13 Abs. 2 lit. b).

Mit Schreiben vom 11. Jänner 1993 setzte der Rektor der Universität Wien den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis.

Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer am 16. Jänner 1993 und mit einem weiteren undatierten Schreiben (eingelangt am 26. Jänner 1993). Er führte im wesentlichen aus, es liege im Entscheidungsbereich des Rektors der Universität, ob ein Doktoratsstudium zugestanden werde, sodaß die Feststellung der "Unmöglichkeit eines Doktorratsstudiums irregulare" anstelle eines Diplomstudiums nicht schlüssig sei, weil dies dem prinzipiellen Anspruch sowohl nach § 13 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. b AHStG widerspreche.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1993 wies der Rektor der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 13 Abs. 2 lit. b und 13 Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Bundesgesetz über Geistes- und Naturwissenschaftliche Studienrichtungen ab; und dies damit begründet, zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß ein Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare den betroffenen Studienkommissionen erst dann zur Fachbegutachtung zu übermitteln sei, wenn seine Zulässigkeit bejaht worden sei. Das AHStG strebe eine grundsätzliche Zweiteilung (Diplomstudium-Doktoratsstudium) an. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium sei es (sowohl nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geistes- und Naturwissenschaftliche Studienrichtungen als auch nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorats der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften), daß ein absolviertes Studium vorliege. Der Beschwerdeführer habe wohl eine Anzahl von Arbeiten vorgelegt, diese könnten im Rahmen eines Anrechnungsverfahrens für ein Studium berücksichtigt werden, jedoch nicht eo ipso ein Diplom-Studium ersetzen. Aus der Systematik des österreichischen Studienrechts sei weiters zu folgern, daß ein Antrag nach § 13 Abs. 3 AHStG nur die individuelle Gestaltung eines Diplomstudiums vorsehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 5. März 1993 Berufung und führte aus, sein beantragtes studium irregulare stütze sich auf die Möglichkeit, anstelle eines Diplomstudiums ein Doktoratsstudium zu absolvieren. Die Begründung des angefochtenen Bescheides habe den Gleichwertigkeitsanspruch des angestrebten studium irregulare nach § 13 Abs. 2 lit. b AHStG nicht behandelt und § 13 Abs. 1 lit. f, wonach Doktoratsstudien neben Diplomstudien möglich seien, nicht dadurch außer Kraft setzen können, als bedingend für ein Doktoratsstudium ein Diplomstudium vorausgesetzt werde. Sein Antrag laute auf ein Doktoratsstudium, es gehe nicht um eine Anerkennung schon abgeschlossener Arbeiten, sondern um die bescheidmäßige Bewilligung eines studiums irregulare, das einerseits ein zusammengestelltes Fächerbündel und andererseits die Ergebnisse mit dem Abschluß zum Dr. rer. nat. zum Inhalt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß nach ausführlicher formeller Prüfung, vor allem hinsichtlich des Vorliegens des Bedarfs für diese Art der Berufsvorbildung mit den in den einschlägigen Studiengesetzen vorgesehenen Möglichkeiten das Auslangen gefunden werden könne. Das seien Fächertausch, Kombinationen, Fächerbündel oder ein studium irregulare. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Art der Berufsvorbildung sei aufgrund der Gesetzeslage allenfalls ein Diplomstudium irregulare ausreichend. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium sei gemäß § 13 Abs. 2 AHStG die erfolgreiche Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums. Im Fall des Beschwerdeführers liege aber kein wie immer geartetes abgeschlossenes Studium vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 lautet:

"Die ordentlichen Studien sind:

a)

Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bilden;

b)

Kurzstudien, die eine selbständige Berufungsvorbildung vermitteln, und ihrer Dauer sowie den Anforderungen nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums entsprechen. Auch die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von Kurzstudien ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

c)

Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf das Studium eines anderen Studienzweiges derselben Studienrichtung oder auf das Studium einer verwandten Studienrichtung (eines verwandten Studienzweiges) oder die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums auf ein verwandtes Diplomstudium zum Ziel haben. Wurde schon aufgrund des ursprünglichen Studiums ein Diplomgrad erworben, so berechtigt die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums einer verwandten Studienrichtung nicht zur Erwerbung eines weiteren Diplomgrades;

d)

Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung in zusätzlichen Fachgebieten dienen und ihrer Dauer nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen eines zweiten Studienabschnittes eines Diplomstudiums entsprechen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen oder Diplomgraden ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

e)

Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bilden;

f)

Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden."

Nach § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist Voraussetzung für die Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen,

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder

b)

ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium.

§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 3O6/1992 lautet:

"Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufungsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig."

Nach § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981, bestehen die Doktoratsstudien aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 13O/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 188/1984, setzt die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften den erfolgreichen Abschluß (Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen) eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul- Studiengesetz) an einer inländischen oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studiums voraus.

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 13O/1976, besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.

§ 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, lautet:

Aufgrund dieses Bundesgesetzes sind folgende ordentliche Studien einzurichten:

a)

Diplomstudien

1.

zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung (§ 2 Abs. 4);

2.

besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höhere Schulen (Lehramtsstudien, § 2 Abs. 5);

3.

Erweiterungsstudien (§ 12);

b)

Doktoratsstudien (§ 14);

c)

Kurzstudien (§ 13).

Gemäß § 14 leg. cit. ist Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium die Ablegung der zweiten Diplomprüfung aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde davon ausgegangen sei, es liege kein wie immer geartetes abgeschlossenes Studium vor. Er habe Diplomprüfungszeugnisse vorgelegt, aus denen hervorgehe, daß er die Studienrichtung "Komplexe Leistungssteuerung im Sport" abgeschlossen habe. Im übrigen habe er seinen Antrag auf Zulassung des studium irregulare als Doktoratsstudium auf § 13 Abs. 2 lit. b AHStG gestützt, wonach Voraussetzung für Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen "ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium" sei. Die belangte Behörde habe in keiner Weise untersucht und noch weniger inhaltlich begründet, ob die von ihm vorgeschlagene Fächerkombination bzw. die Gesamtstruktur der Lehrgänge als einem Studium gleichwertig anzusehen sei. Aus seinem Antrag und den Beilagen sei eindeutig festzustellen, daß die von ihm vorgeschlagene Kombination jedenfalls den Umfang eines Diplomstudiums sowohl vom Inhalt als auch vom Zeitaufwand her nicht nur erreiche, sondern sogar wesentlich überstiege.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die vom Beschwerdeführer als studium irregulare in Form eines Doktoratsstudium ohne vorangehendes Diplomstudium beantragte Fächerkombination (aus drei verschiedenen Studienrichtungen) überhaupt nach § 13 Abs. 3 AHStG bewilligt werden kann oder nicht.

Nach § 13 Abs. 3 AHStG soll eine bisher im besonderen Studienrecht nicht vorgesehene Verbindung von verschiedenen Fachgebieten IN EINEM STUDIUM ermöglicht werden. Neuartig sind dabei nicht die einzelnen Fachgebiete - diese müssen in den bisherigen besonderen studienrechtlichen Vorschriften, wenn auch in verschiedenen Studienrichtungen - vorgesehen sein, sondern vielmehr deren Zusammenfassung in einem Studium.

Auf Grund dieser Gesetzeslage hat das studium irregulare aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den Studienaufbau jener Studien zu berücksichtigen, aus denen die verschiedenen Fachgebiete für das studium irregulare entnommen wurden. Wählt der Antragsteller daher ausschließlich Fachgebiete aus Studienrichtungen, die dem Dualismus von Diplomstudium und darauf aufbauenden Doktoratsstudium entsprechend gegliedert sind, ist es unzulässig, ein studium irregulare in Form eines Doktoratsstudiums ohne vorausgehendes Diplomstudium zu bewilligen. Sofern allerdings an der im studium irregulare zusammengefaßten neuartigen Fächerkombination Fachgebiete aus Studienrichtungen beteiligt sind, für die nach den besonderen Studiengesetzen ein Doktoratsstudium ohne vorangehendes Diplomstudium vorgesehen ist, wird es darauf ankommen, ob dieser Teilbereich den Schwerpunkt des Studienprogrammes des studium irregulare bildet. Ist dies der Fall, wird auch das studium irregulare (mit diesem Schwerpunkt) als Doktoratsstudium ohne vorangehendes Diplomstudium bewilligt werden können. In diesem Sinn ist auch § 13 Abs. 3 3. Satz AHStG zu verstehen, dh die Bewilligung kann nur dann erfolgen, wenn das Studienprogramm diese gesetzliche Vorgabe (neben den sonstigen Erfordernissen) erfüllt. Sowohl nach der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AHStG als auch § 14 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ein ABGESCHLOSSENES Diplomstudium bzw. EIN DIESEM GLEICHWERTIGES STUDIUM. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Möglichkeit, in einem Bewilligungsvorgang gleichsam eine "Gesamtplanung" seines Studiums - sowohl Diplom- als auch Doktoratsstudium - als "irregulare" vorzunehmen, findet damit in den auf den Beschwerdefall anzuwendenden Studiengesetzen keine Deckung.

§ 13 Abs. 1 AHStG spricht aus, was unter ordentlichen Studien zu verstehen ist; ordentliche Studien sind Diplom- und Doktoratsstudien, deren Gliederung und Zielsetzung streng geschieden ist. Nach den Grundsätzen des AHStG sind die Diplomstudien so einzurichten, daß sie alle Erfordernisse einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfüllen. Die Doktoratsstudien, die darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen, sind von den Zwecken der Berufsvorbildung zu entlasten. § 13 Abs. 2 AHStG legt fest, daß in der Regel der erfolgreiche Abschluß eines Diplomstudiums die Vorbedingung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium darstellt, das nach Abs. 2 lit. b von besonderen Studiengesetzen allfällig vorgesehene, dem Diplomstudium jedoch völlig gleichwertige Studium, ändert diesen Grundsatz nicht. Die Berufsvorbildung hat dem Doktoratstudium jeweils vorauszugehen (vgl. die EBzRV 22 der BlgNR XI. GP, S 45, 46). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß § 13 Abs. 1 lit. f AHStG auch Doktoratsstudien vorsieht, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bilden. Diese Möglichkeit ist derzeit nämlich nur für die Studienrichtung Medizin gegeben (vgl. Ermacora-Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht3, Anm. 19 zu § 13 AHStG). Dieser Zugang ist dem Beschwerdeführer aber deshalb verwehrt, weil er den Schwerpunkt seines geplanten Studienprogramms offensichtlich nicht in einer medizinischen Studienrichtung sieht, sondern vielmehr den Abschluß "Dr. rer. nat." anstrebt.

Zwar enthält § 13 Abs. 3 AHStG keine ausdrückliche Aussage, daß der Antragsteller auch den (gewünschten) akademischen Grad, mit dem er das studium irregulare abzuschließen wünscht, anzugeben hat, doch schließt dies § 13 Abs. 3 Satz 2 AHStG (arg.: "jedenfalls") nicht aus. Legt sich der Antragsteller - wie im Beschwerdefall - in bestimmter Weise fest, haben dies die Behörden im Bewilligungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AHStG zu beachten.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob die Erlassung eines "Gleichwertigkeits"bescheides (§ 21 Abs. 5 AHStG) durch die zuständige akademische Behörde geboten gewesen wäre, oder ob diese Frage nicht auch als Vorfrage im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der nach § 13 Abs. 3 AHStG zuständigen Behörde hätte beurteilt werden können, mißachtet der Beschwerdeführer doch in seinem Antrag auf Bewilligung eines "Doktorats"studium irregulare den dem AHStG zugrundeliegenden Grundsatz der Zweiteilung Diplom-/Doktoratsstudien. Sein Studienprogramm, das von einer einheitlichen Planung seiner Studien ausgeht und folgerichtig auch für 12 Semester () ausgelegt ist, stellt daher von vornherein keine im Sinne des § 13 Abs. 3 AHStG taugliche Grundlage für die weiters erforderliche Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen durch die zuständigen Behörden dar.

Der Beschwerdeführer sieht Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß der Rektor der Universität Wien, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogrammes liegen sollte, erst nach Anhören der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten über seinen Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare zu entscheiden gehabt hätte. Diese Bestimmung dürfe nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, daß die zuständigen Organe lediglich dann zu hören seien, wenn ein studium irregulare an verschiedenen Universitäten beantragt und angestrebt werde, sondern müsse so aufgefaßt werden, daß der Rektor vor Entscheidung über den Antrag die zuständigen Organe jedenfalls zu hören habe.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Da bereits aus rechtlichen Gründen eindeutig feststand, daß das angestrebte Studium nach den Vorschriften der Studiengesetze nicht genehmigungsfähig war, erweist sich die vom Beschwerdeführer vermißte Anhörung als entbehrlich.

Auch der weitere Vorwurf, die erstinstanzliche und die belangte Behörde hätten dem Beschwerdeführer das Parteiengehör verwehrt, findet im Akteninhalt keine Deckung. Der Rektor der Universität Wien hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Jänner 1993 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihn zu einer Stellungnahme (die er in der Folge auch abgegeben hat) aufgefordert; die belangte Behörde hat - ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens - seine Berufung aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen, sodaß die behaupteten Verfahrensverstöße nicht vorliegen. Auch wenn die Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des "Bedarfes" mangelhaft sind, erweist sich der angefochtene Bescheid aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X00

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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