Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
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W136 2268766-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden des Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, und des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.02.2023, GZ: 2022-0.911.427, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, und des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 02.02.2023, GZ: 2022-0.911.427, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als römisch eins. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abgeändert, als
1. im Spruchpunkt lit. a) die Buchstabenfolge „Pkt V.“ gestrichen wird,1. im Spruchpunkt Litera a,) die Buchstabenfolge „Pkt römisch fünf.“ gestrichen wird,
2. XXXX von der Anlastung lit. c), er habe sich am 24.07.2021 gegen 10:00 Uhr während seiner Dienstleistung (Plusstunden), ohne dienstliche Notwendigkeit und in Begleitung von Hm. XXXX sowie einem weiteren namentlich unbekannten Mann zur Polizeiinspektion in XXXX , begeben, sich dort mit seinem Dienstausweis und Dienstkokarde ausgewiesen und sich als Kollege des XXXX ausgegeben, wodurch wurde für einen objektiven Beobachter im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorhaben (Zucht und Weiterverarbeitung von CBD-Produkten durch die Fa. XXXX ) der Versuch unternommen wurde, zum Vorteil des Hm. XXXX (Geschäftsführer der Firma) auf das Vorhaben Einfluss zu nehmen bzw. den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit zu erwecken, um allfälligen „Missverständnissen" vorzubeugen, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird, und 2. römisch 40 von der Anlastung Litera c,), er habe sich am 24.07.2021 gegen 10:00 Uhr während seiner Dienstleistung (Plusstunden), ohne dienstliche Notwendigkeit und in Begleitung von Hm. römisch 40 sowie einem weiteren namentlich unbekannten Mann zur Polizeiinspektion in römisch 40 , begeben, sich dort mit seinem Dienstausweis und Dienstkokarde ausgewiesen und sich als Kollege des römisch 40 ausgegeben, wodurch wurde für einen objektiven Beobachter im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorhaben (Zucht und Weiterverarbeitung von CBD-Produkten durch die Fa. römisch 40 ) der Versuch unternommen wurde, zum Vorteil des Hm. römisch 40 (Geschäftsführer der Firma) auf das Vorhaben Einfluss zu nehmen bzw. den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit zu erwecken, um allfälligen „Missverständnissen" vorzubeugen, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird, und
3. die verhängte Disziplinarstrafe auf € 1.200,- herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten abgewiesen.
II. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter und ist Chefinspektor des XXXX . 1. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter und ist Chefinspektor des römisch 40 .
2. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 11.05.2022, GZ: 2022-0.262.770, wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen jenes Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, die Gegenstand des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses sind. Die dagegen vom Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsreicht mit Erkenntnis vom 08.10.2022, GZ W136 2257786-1/2E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Punkte a) und g) sowie b) und h) des Einleitungsbeschlusses als neue Punkte a) und b) zusammengefasst wurden.
2. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde über den Disziplinarbeschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500.- verhängt. Der Schuldspruch lautet wörtlich (unrichtige Nummerierung im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
„a) [der BF] hat am 24.07.2021 während seiner Mehrdienstleistung zumindest in der Zeit von 08:00 - 13:00 Uhr, ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne seinen unmittelbaren Vorgesetzten vom dienstlichen Tätigwerden außerhalb des örtlichen Wirkungsbereich der LPD Wien in Kenntnis zu setzen und eine Anordnung bzw. einen Dienstauftrag dafür einzuholen mit seinem Privatfahrzeug den örtlichen Wirkungsbereich der LPD Wien verlassen, wobei er sich zuerst für ein Treffen mit einer Privatperson zur Autobahnraststätte XXXX und anschließend für eine Intervention für eine Privatperson zur PI in XXXX , begeben hat,„a) [der BF] hat am 24.07.2021 während seiner Mehrdienstleistung zumindest in der Zeit von 08:00 - 13:00 Uhr, ohne dienstliche Notwendigkeit und ohne seinen unmittelbaren Vorgesetzten vom dienstlichen Tätigwerden außerhalb des örtlichen Wirkungsbereich der LPD Wien in Kenntnis zu setzen und eine Anordnung bzw. einen Dienstauftrag dafür einzuholen mit seinem Privatfahrzeug den örtlichen Wirkungsbereich der LPD Wien verlassen, wobei er sich zuerst für ein Treffen mit einer Privatperson zur Autobahnraststätte römisch 40 und anschließend für eine Intervention für eine Privatperson zur PI in römisch 40 , begeben hat,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", GZ: P4/113730/1/2014 v. 19.05.2014, Pkt. 11.3 „Dokumentation"; sowie „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333 v. 27.02.2019, Pkt. III.2, Pkt. IV, Pkt. V. und Pkt. VI i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", GZ: P4/113730/1/2014 v. 19.05.2014, Pkt. 11.3 „Dokumentation"; sowie „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333 v. 27.02.2019, Pkt. römisch drei.2, Pkt. römisch vier, Pkt. römisch fünf. und Pkt. römisch sechs in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
a) er hat es unterlassen, nach dem oben angeführten Verlassen des örtlichen Wirkungsbereiches, seine am 24.07.2021 tatsächlich erbrachten Leistungen im EDD abzuändern und im Tagesbericht zu dokumentieren und eine entsprechende Dokumentation über seine Tätigkeit an Autobahntaststätte XXXX und anschließend in XXXX , vorzunehmena) er hat es unterlassen, nach dem oben angeführten Verlassen des örtlichen Wirkungsbereiches, seine am 24.07.2021 tatsächlich erbrachten Leistungen im EDD abzuändern und im Tagesbericht zu dokumentieren und eine entsprechende Dokumentation über seine Tätigkeit an Autobahntaststätte römisch 40 und anschließend in römisch 40 , vorzunehmen
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Elektronische Dienstdokumentation" (EDD 4.0) Pkt. VII. Dienstvollzug sowie der DA „Kanzlei-und Protokollwesen-PAD" Pkt. III.9.2.9. Tagesdokumentation i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Elektronische Dienstdokumentation" (EDD 4.0) Pkt. römisch sieben. Dienstvollzug sowie der DA „Kanzlei-und Protokollwesen-PAD" Pkt. römisch drei.9.2.9. Tagesdokumentation in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
c) er hat sich am 24.07.2021, gegen 10:00 Uhr, während seiner Dienstleistung (Plusstunden), ohne dienstliche Notwendigkeit und in Begleitung von Hm. XXXX sowie einem weiteren namentlich unbekannten Mann zur Polizeiinspektion in XXXX , begeben, sich dort mit seinem Dienstausweis und Dienstkokarde ausgewiesen und sich als Kollege des XXXX ausgegeben. Hierdurch wurde für einen objektiven Beobachter im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorhaben (Zucht und Weiterverarbeitung von CBD-Produkten durch die Fa. XXXX ) der Versuch unternommen, zum Vorteil des Hm. XXXX (Geschäftsführer der Firma) auf das Vorhaben Einfluss zu nehmen bzw. den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit zu erwecken, um allfälligen „Missverständnissen" vorzubeugen,c) er hat sich am 24.07.2021, gegen 10:00 Uhr, während seiner Dienstleistung (Plusstunden), ohne dienstliche Notwendigkeit und in Begleitung von Hm. römisch 40 sowie einem weiteren namentlich unbekannten Mann zur Polizeiinspektion in römisch 40 , begeben, sich dort mit seinem Dienstausweis und Dienstkokarde ausgewiesen und sich als Kollege des römisch 40 ausgegeben. Hierdurch wurde für einen objektiven Beobachter im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorhaben (Zucht und Weiterverarbeitung von CBD-Produkten durch die Fa. römisch 40 ) der Versuch unternommen, zum Vorteil des Hm. römisch 40 (Geschäftsführer der Firma) auf das Vorhaben Einfluss zu nehmen bzw. den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit zu erwecken, um allfälligen „Missverständnissen" vorzubeugen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangener hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen
d) er hat am 24.07.2021 für die oben angeführte Dienstfahrt nach XXXX sowie für die am selben Tag, gegen 08:00 Uhr, durchgeführte Dienstfahrt zur Autobahnraststätte XXXX , ohne Mitteilung an einen Vorgesetzten und ohne Erlaubnis sein privates Kraftfahrzeug verwendet, obwohl am besagten Tag im XXXX ausreichend Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung standen,d) er hat am 24.07.2021 für die oben angeführte Dienstfahrt nach römisch 40 sowie für die am selben Tag, gegen 08:00 Uhr, durchgeführte Dienstfahrt zur Autobahnraststätte römisch 40 , ohne Mitteilung an einen Vorgesetzten und ohne Erlaubnis sein privates Kraftfahrzeug verwendet, obwohl am besagten Tag im römisch 40 ausreichend Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung standen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Dienstkraftfahrzeuge", GZ: P4/5053/13/2015 v. 10.03.2015, Pkt. VI „Benützung von privaten Kraftfahrzeugen" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Dienstkraftfahrzeuge", GZ: P4/5053/13/2015 v. 10.03.2015, Pkt. römisch sechs „Benützung von privaten Kraftfahrzeugen" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
d) er hat es unterlassen, die örtlich und sachlich zuständige Behörde und deren Organe, in diesem Fall das XXXX , von seinem dienstlichen Tätigwerden in XXXX und an der Autobahnraststätte XXXX in Kenntnis zu setzen;d) er hat es unterlassen, die örtlich und sachlich zuständige Behörde und deren Organe, in diesem Fall das römisch 40 , von seinem dienstlichen Tätigwerden in römisch 40 und an der Autobahnraststätte römisch 40 in Kenntnis zu setzen;
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333 v. 27.02.2019, Pkt. II i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333 v. 27.02.2019, Pkt. römisch zwei in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
e) er hat es unterlassen, sein Tätigwerden am 24.07.2021 außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches auch unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeiinspektion XXXX bzw. PI XXXX sowie der örtlich zuständigen Leitstelle, der Landesleitzentrale der LPD Steiermark, bekanntzugeben;e) er hat es unterlassen, sein Tätigwerden am 24.07.2021 außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches auch unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeiinspektion römisch 40 bzw. PI römisch 40 sowie der örtlich zuständigen Leitstelle, der Landesleitzentrale der LPD Steiermark, bekanntzugeben;
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der Dienstanweisung „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333 v. 27.02.2019, Pkt. IV i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.“er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstanweisung „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333 v. 27.02.2019, Pkt. römisch vier in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“
2.1. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte rechtzeitig Beschwerde.
Begründend wurde zu Spruchpunkt a) ausgeführt, dass bei der angewendeten Norm des § 44 Abs. 1 BDG 1979 kein Raum für die Anwendung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 bleibe. Außerdem habe eine dienstliche Notwendigkeit bestanden, da der Gelegenheitsinformant später als Vertrauensperson habe gewonnen werden dürfen. Wenn dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen werde, dass er seinen Vorgesetzten nicht informiert habe, übersehe die belanget Behörde die Funktion als auch die hierarchische Stellung des Disziplinarbeschuldigten. Auch sei die Anwendung der zitierten Weisung auf den vorliegenden Sachverhalt unrichtig, der Disziplinarbeschultigte habe nicht ermittelt, sondern sei schlicht tätig geworden. Begründend wurde zu Spruchpunkt a) ausgeführt, dass bei der angewendeten Norm des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 kein Raum für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 bleibe. Außerdem habe eine dienstliche Notwendigkeit bestanden, da der Gelegenheitsinformant später als Vertrauensperson habe gewonnen werden dürfen. Wenn dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen werde, dass er seinen Vorgesetzten nicht informiert habe, übersehe die belanget Behörde die Funktion als auch die hierarchische Stellung des Disziplinarbeschuldigten. Auch sei die Anwendung der zitierten Weisung auf den vorliegenden Sachverhalt unrichtig, der Disziplinarbeschultigte habe nicht ermittelt, sondern sei schlicht tätig geworden.
Zu Punkt c) wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid, keineswegs versucht habe einen Vorteil für sich oder die Firma XXXX zu erreichen. Es habe sich um die „Pflege“ eines Gelegenheitsinformanten gehandelt.Zu Punkt c) wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid, keineswegs versucht habe einen Vorteil für sich oder die Firma römisch 40 zu erreichen. Es habe sich um die „Pflege“ eines Gelegenheitsinformanten gehandelt.
Zu Punkt d) wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem er keinen Dienstreiseantrag gestellt habe, auch keine Genehmigung der Benützung des beamteneignenen KFZ durch den Vorgesetzten erforderlich war.
Zu den Punkten e) und f) wurde ausgeführt, dass für die Anwendung der Dienstanweisung kein Raum bleibe, weil der Disziplinarbeschuldigte nur schlicht tätig geworden sei, außerdem sei es gelebte Verwaltungspraxis, dass bei schlichten Tätigwerden außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches keine formelle Dienstzuteilung eingeholt werde.
Die Durchführung einer Verhandlung, Befragung eines Zeugen sowie ein Freispruch in eventu Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung wurde beantragt.
2.2. Rechtzeitig erhob auch der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde gegen die verhängte Strafe. Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis mit formalen Begründungsmangel behaftet sei, weil zu den erwähnten spezial- und generalpräventiven Erfordernisse der Bestrafung nichts ausgeführt worden sei. Die Bezeichnung der schwersten Dienstpflichtverletzung sei unterblieb, wobei die Dienstpflichtverletzungen laut Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses aus Sicht des Disziplinaranwaltes am schwersten wiegen würden. Das vorgeworfene Verhalten sei vorsätzlich, wenn nicht gar absichtlich erfolgt. Die Rechtsgutbeeinträchtigungen, nämlich die Setzung eines Verhaltens, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerfüllung der Polizei zu erschüttern und eine an Negierung grenzende Missachtung der für das Funktionieren der staatlichen Verwaltung im Allgemeinen und noch vielmehr der Sicherheitsexekutive im Speziellen, unerlässlichen Weisungsbefolgung könnten nur als schwerwiegend zu werten sein. Als insgesamt schwerste Dienstpflichtverletzung sei jedoch Spruchpunkt 1. zu werten, da der Beschuldigte über einen Zeitraum von mindestens fünf Stunden und - nota bene - während seiner Mehrdienstleistung ohne Befassung seines Vorgesetzten und sohin unerlaubt von seinem Dienstort abwesend war. Es handelt sich dabei um ein stundenlanges Ausbleiben und Verlassen des Bundeslandes von Wien als Dienstort in die Steiermark. Wie im Erkenntnis richtig ausgeführt werde, scheine der Beschuldigte trotz seiner langjährigen Diensterfahrung eine merkliche und verfestigte Aversion gegen die Einhaltung von generellen Dienstanweisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten aufzuweisen. Auch unter Gewärtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte außerdem schuldig befunden wurde, eine Vielzahl von Weisungswidrigkeiten begangen zu haben, zeugt vom spezialpräventiven Erfordernis einer strengen Bestrafung. Weiters sei der besondere Funktionsbezug hinsichtlich der Tätigkeit als Kriminalbeamter im XXXX zu berücksichtigen, habe der Beschuldigte immerhin für einen XXXX -Fabrikanten interveniert, um den Anschein der Unbedenklichkeit dessen geschäftlicher Aktivitäten zu erwecken. Dieses Verhalten sei zweifellos auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei zu erschüttern. Aus spezialpräventiven Erwägungen allein wäre eine empfindlichere als die verhängte Geldbuße zu verhängen gewesen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzung ab- und hinkünftig zur getreulichen Weisungsbefolgung und unparteilichen Dienstverrichtung anzuhalten. Das mildernd gewertete teilweise Geständnis ist aus Sicht des Disziplinaranwaltes im Wesentlichen als bloßes Tatsachengeständnis zu werten und leistete angesichts der evidenten Verstöße auch keinerlei Beitrag zur Wahrheitsfindung. Das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nicht mildernd. Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB1'1 § 34 Rz 14 (Stand 10.3.2022, rdb.at). Das Geständnis war sohin nicht mildernd zu werten. 2.2. Rechtzeitig erhob auch der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde gegen die verhängte Strafe. Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis mit formalen Begründungsmangel behaftet sei, weil zu den erwähnten spezial- und generalpräventiven Erfordernisse der Bestrafung nichts ausgeführt worden sei. Die Bezeichnung der schwersten Dienstpflichtverletzung sei unterblieb, wobei die Dienstpflichtverletzungen laut Spruchpunkt 1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses aus Sicht des Disziplinaranwaltes am schwersten wiegen würden. Das vorgeworfene Verhalten sei vorsätzlich, wenn nicht gar absichtlich erfolgt. Die Rechtsgutbeeinträchtigungen, nämlich die Setzung eines Verhaltens, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerfüllung der Polizei zu erschüttern und eine an Negierung grenzende Missachtung der für das Funktionieren der staatlichen Verwaltung im Allgemeinen und noch vielmehr der Sicherheitsexekutive im Speziellen, unerlässlichen Weisungsbefolgung könnten nur als schwerwiegend zu werten sein. Als insgesamt schwerste Dienstpflichtverletzung sei jedoch Spruchpunkt 1. zu werten, da der Beschuldigte über einen Zeitraum von mindestens fünf Stunden und - nota bene - während seiner Mehrdienstleistung ohne Befassung seines Vorgesetzten und sohin unerlaubt von seinem Dienstort abwesend war. Es handelt sich dabei um ein stundenlanges Ausbleiben und Verlassen des Bundeslandes von Wien als Dienstort in die Steiermark. Wie im Erkenntnis richtig ausgeführt werde, scheine der Beschuldigte trotz seiner langjährigen Diensterfahrung eine merkliche und verfestigte Aversion gegen die Einhaltung von generellen Dienstanweisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten aufzuweisen. Auch unter Gewärtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte außerdem schuldig befunden wurde, eine Vielzahl von Weisungswidrigkeiten begangen zu haben, zeugt vom spezialpräventiven Erfordernis einer strengen Bestrafung. Weiters sei der besondere Funktionsbezug hinsichtlich der Tätigkeit als Kriminalbeamter im römisch 40 zu berücksichtigen, habe der Beschuldigte immerhin für einen römisch 40 -Fabrikanten interveniert, um den Anschein der Unbedenklichkeit dessen geschäftlicher Aktivitäten zu erwecken. Dieses Verhalten sei zweifellos auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei zu erschüttern. Aus spezialpräventiven Erwägungen allein wäre eine empfindlichere als die verhängte Geldbuße zu verhängen gewesen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzung ab- und hinkünftig zur getreulichen Weisungsbefolgung und unparteilichen Dienstverrichtung anzuhalten. Das mildernd gewertete teilweise Geständnis ist aus Sicht des Disziplinaranwaltes im Wesentlichen als bloßes Tatsachengeständnis zu werten und leistete angesichts der evidenten Verstöße auch keinerlei Beitrag zur Wahrheitsfindung. Das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nicht mildernd. Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB1'1 Paragraph 34, Rz 14 (Stand 10.3.2022, rdb.at). Das Geständnis war sohin nicht mildernd zu werten.
Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe eines Monatsbezuges wurde beantragt.
3. Mit Note vom 15.03.2023, einlangend am 17.03.2023, legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 24.08.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt Zeugenbefragung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein aller Parteien des Verfahrens statt, bei der die Beschwerdesache erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des BF:
Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als leitender Kriminalbeamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Bruttobezug beträgt etwa € 4.657,-, er hat einen aushaftenden Fremdwährungskreditkredit in der Höhe von € 50.000,-, die monatliche Kreditrate beträgt etwa € 500,- . Der Disziplinarbeschuldigte hat eine Eigentumswohnung und hat keine Sorgepflichten Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als leitender Kriminalbeamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Bruttobezug beträgt etwa € 4.657,-, er hat einen aushaftenden Fremdwährungskreditkredit in der Höhe von € 50.000,-, die monatliche Kreditrate beträgt etwa € 500,- . Der Disziplinarbeschuldigte hat eine Eigentumswohnung und hat keine Sorgepflichten Der Disziplinarbeschuldigte ist disziplinarrechtlich unbescholten. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzungen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Am 23.07.2021 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Genehmigung von Mehrdienstleistungen für den 24.07.2021. Als Grund für die Mehrdienstleitung gab der Disziplinarbeschuldigte „ XXXX “ und „Observationsmaßnahmen“ zu einer näher genannten GZ an. Tatsächlich wurde keine Überstundenverrechnung durchgeführt, sondern die Mehrdienstleistung als Plusstunden administriert (Einarbeitung im Verhältnis 1:1).Am 23.07.2021 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Genehmigung von Mehrdienstleistungen für den 24.07.2021. Als Grund für die Mehrdienstleitung gab der Disziplinarbeschuldigte „ römisch 40 “ und „Observationsmaßnahmen“ zu einer näher genannten GZ an. Tatsächlich wurde keine Überstundenverrechnung durchgeführt, sondern die Mehrdienstleistung als Plusstunden administriert (Einarbeitung im Verhältnis 1:1).
Am 24.07.2021 trat der Disziplinarbeschuldigte den Dienst an der Dienststelle in Wien an und vereinbarte in weiterer Folge zunächst ein Treffen mit einem Gelegenheitsinformanten in einer Autobahnraststation in der Steiermark. In weiterer Folge sagte er einem anderen ehemaligen Gelegenheitsinformanten telefonisch zu, mit diesem und einem weiteren ihm nicht bekannten XXXX , Geschäftsführer einer Handels-GmbH, bei der PI XXXX vorzusprechen, in deren Rayon die Handels GmbH ein Objekt zur Zucht und Weiterverarbeitung von CBD-Produkten angemietet hatte.Am 24.07.2021 trat der Disziplinarbeschuldigte den Dienst an der Dienststelle in Wien an und vereinbarte in weiterer Folge zunächst ein Treffen mit einem Gelegenheitsinformanten in einer Autobahnraststation in der Steiermark. In weiterer Folge sagte er einem anderen ehemaligen Gelegenheitsinformanten telefonisch zu, mit diesem und einem weiteren ihm nicht bekannten römisch 40 , Geschäftsführer einer Handels-GmbH, bei der PI römisch 40 vorzusprechen, in deren Rayon die Handels GmbH ein Objekt zur Zucht und Weiterverarbeitung von CBD-Produkten angemietet hatte.
Um etwa 08:00 Uhr fuhr der Disziplinarbeschuldigte nach telefonischer Vorankündigung mit seinem Privatwagen zur PI XXXX , traf sich dort mit den beiden genannten Personen, wies sich auf der PI mit Dienstausweis aus und informierte die Beamten über die Aktivitäten der Handels GmbH, deren namentlich genannte Mitarbeiter vor Ort jedoch nicht Deutsch sprechen würden, weswegen ersucht werde, zur allfälligen Kontaktaufnahme durch die Behörden den Geschäftsführer zu kontaktieren. Der Disziplinarbeschuldigte gab dabei an, dass dies, nämlich der Umstand, dass die Mitarbeiter vor Ort nicht Deutsch könnten, der Grund für seine Intervention sei, „um Missverständnissen vorzubeugen“. Die Beamten der PI legten darüber einen Aktenvermerk mit allen vorhandenen Daten an und übermittelten dies als Bericht der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. In weiterer Folge fuhr der Disziplinarbeschuldigte zum vereinbarten Treffen mit dem Gelegenheitsinformanten und kehrte um etwa 13:00 Uhr an seine Dienststelle zurück.Um etwa 08:00 Uhr fuhr der Disziplinarbeschuldigte nach telefonischer Vorankündigung mit seinem Privatwagen zur PI römisch 40 , traf sich dort mit den beiden genannten Personen, wies sich auf der PI mit Dienstausweis aus und informierte die Beamten über die Aktivitäten der Handels GmbH, deren namentlich genannte Mitarbeiter vor Ort jedoch nicht Deutsch sprechen würden, weswegen ersucht werde, zur allfälligen Kontaktaufnahme durch die Behörden den Geschäftsführer zu kontaktieren. Der Disziplinarbeschuldigte gab dabei an, dass dies, nämlich der Umstand, dass die Mitarbeiter vor Ort nicht Deutsch könnten, der Grund für seine Intervention sei, „um Missverständnissen vorzubeugen“. Die Beamten der PI legten darüber einen Aktenvermerk mit allen vorhandenen Daten an und übermittelten dies als Bericht der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. In weiterer Folge fuhr der Disziplinarbeschuldigte zum vereinbarten Treffen mit dem Gelegenheitsinformanten und kehrte um etwa 13:00 Uhr an seine Dienststelle zurück.
Der Disziplinarbeschuldigte informierte niemanden vorweg über seine Aktivitäten in der Steiermark und dokumentierte seine Aktivitäten außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches seiner Dienststellen weder in der „Tagesdokumentation“ noch in der „elektronischen Dienstdokumentation“. Ebenso beantragte der Disziplinarbeschuldigte weder eine Dienstreise noch nahm er ein Dienstfahrzeug in Anspruch.
Diese Feststellung basieren auf der vom Disziplinarbeschuldigten im wesentlichen unbestrittenen Aktenlage. Die Feststellung zum Inhalt der Intervention des Disziplinarbeschuldigten basieren auf dem von der PI XXXX angelegten Bericht vom 30.07.2021, GZ XXXX .Diese Feststellung basieren auf der vom Disziplinarbeschuldigten im wesentlichen unbestrittenen Aktenlage. Die Feststellung zum Inhalt der Intervention des Disziplinarbeschuldigten basieren auf dem von der PI römisch 40 angelegten Bericht vom 30.07.2021, GZ römisch 40 .
1.3. Zur Weisungslage
Gemäß Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", GZ: P4/113730/1/2014 v. 19.05.2014, Pkt. 11.3 „Dokumentation" sind Dienstverrichtungen, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell unter Beachtung der speziellen Vorschriften zu dokumentieren.
Gemäß Dienstanweisung „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333, vom 27.02.2019, soll mit dieser Dienstanweisung sichergestellt werden, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde und deren Organe rechtzeitig Kenntnis vom Tätigwerden fremder Organe in ihrem Zuständigkeitsbereich Kenntnis erlangen (Punkt II). Gemäß Punkt. III.2. sind – außer in Eilfällen- kriminalpolizeiliche Amtshandlungen außerhalb des Wirkungsbereiches der eigenen Sicherheitsbehörde nur über Auftrag eines Vorgesetzten zulässig. Gemäß Punkt IV. haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Eilfall außerhalb ihres Wirkungsbereiches einschreiten, unverzüglich ihr beabsichtigtes Einschreiten der örtlich zuständigen PI und der örtlich zuständigen Leitstelle mitzuteilen. Das über den Eilfall hinausgehende sprengelüberschreitende Einschreiten bedarf der allgemeinen Anordnung einer vorgesetzten Stelle bzw. eines Dienstauftrages eines Vorgesetzten, wobei gemäß Punkt VI. diese der jeweils zuständige und zur Anordnung von Überstundenleistungen befugte Dienststellenleiter diese anzuordnen hat, sofern es sich um eine Einzelamtshandlung in der Dauer von nicht mehr als drei Kalendertagen handelt […]. Gemäß Punkt V. „Dienstzuteilungen zum Zwecke des Einschreitens außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches" ist eine formelle Dienstzuteilung weiters erforderlich, wenn die Voraussetzungen der og. Ausnahmebestimmungen (§§ 14 Abs. 3 SPG, 27 Abs. 3 VStG, 3 Abs. und 5 FPG oder 9 Abs. 3 GrekoG) nicht vorliegen, die beabsichtigte auswärtige Dienstverrichtung aber die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt voraussehen lässt.Gemäß Dienstanweisung „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden", GZ: PAD/18/554333, vom 27.02.2019, soll mit dieser Dienstanweisung sichergestellt werden, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde und deren Organe rechtzeitig Kenntnis vom Tätigwerden fremder Organe in ihrem Zuständigkeitsbereich Kenntnis erlangen (Punkt römisch zwei). Gemäß Punkt. römisch drei.2. sind – außer in Eilfällen- kriminalpolizeiliche Amtshandlungen außerhalb des Wirkungsbereiches der eigenen Sicherheitsbehörde nur über Auftrag eines Vorgesetzten zulässig. Gemäß Punkt römisch vier. haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Eilfall außerhalb ihres Wirkungsbereiches einschreiten, unverzüglich ihr beabsichtigtes Einschreiten der örtlich zuständigen PI und der örtlich zuständigen Leitstelle mitzuteilen. Das über den Eilfall hinausgehende sprengelüberschreitende Einschreiten bedarf der allgemeinen Anordnung einer vorgesetzten Stelle bzw. eines Dienstauftrages eines Vorgesetzten, wobei gemäß Punkt römisch sechs. diese der jeweils zuständige und zur Anordnung von Überstundenleistungen befugte Dienststellenleiter diese anzuordnen hat, sofern es sich um eine Einzelamtshandlung in der Dauer von nicht mehr als drei Kalendertagen handelt […]. Gemäß Punkt römisch fünf. „Dienstzuteilungen zum Zwecke des Einschreitens außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches" ist eine formelle Dienstzuteilung weiters erforderlich, wenn die Voraussetzungen der og. Ausnahmebestimmungen (Paragraphen 14, Absatz 3, SPG, 27 Absatz 3, VStG, 3 Abs. und 5 FPG oder 9 Absatz 3, GrekoG) nicht vorliegen, die beabsichtigte auswärtige Dienstverrichtung aber die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt voraussehen lässt.
Gemäß Dienstanweisungen „Elektronische Dienstdokumentation" (EDD 4.0), GZ P4/152609/2/2015, vom 29.05.2015, Pkt. VII. sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (abweichend vom Auftrag) durch den jeweiligen Bediensteten im Dienstvollzug einzutragen. […] Die Erfassung der Leistung kann entfallen, wenn genau jene Leistung erbracht wurde, die gemäß Auftrag zugewiesen wurde. Gemäß Dienstanweisungen „Elektronische Dienstdokumentation" (EDD 4.0), GZ P4/152609/2/2015, vom 29.05.2015, Pkt. römisch sieben. sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (abweichend vom Auftrag) durch den jeweiligen Bediensteten im Dienstvollzug einzutragen. […] Die Erfassung der Leistung kann entfallen, wenn genau jene Leistung erbracht wurde, die gemäß Auftrag zugewiesen wurde.
Gemäß Dienstanweisungen „Kanzlei-und Protokollwesen-PAD" GZ P4/3033048/3/2012, vom 15.01.2013, in der Fassung vom 14.03.2022, PAD/22(491958/2/AA vom 14.04.2022, Pkt. III.9.2.9. dient die Tagesdokumentation der einheitlichen übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13 a SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen.Gemäß Dienstanweisungen „Kanzlei-und Protokollwesen-PAD" GZ P4/3033048/3/2012, vom 15.01.2013, in der Fassung vom 14.03.2022, PAD/22(491958/2/AA vom 14.04.2022, Pkt. römisch drei.9.2.9. dient die Tagesdokumentation der einheitlichen übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer Dienststelle der Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13, a SPG. Solche dienstrelevanten Einträge/Vermerke haben ausschließlich über die Tagesdokumentation zu erfolgen.
Gemäß Dienstanweisungen „Dienstkraftfahrzeuge", GZ: P4/5053/13/2015 vom 10.03.2015, Pkt. VI. „Benützung von privaten Kraftfahrzeugen" ist die Benützung von bediensteteneigenen Kraftfahrzeugen für Dienstfahrten oder im Dienstinteresse liegende Fahrten in dringenden Fällen nur mit Genehmigung der Logistikabteilung nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 RGV 1955 zulässig, wenn kein geeignetes Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht.Gemäß Dienstanweisungen „Dienstkraftfahrzeuge", GZ: P4/5053/13/2015 vom 10.03.2015, Pkt. römisch sechs. „Benützung von privaten Kraftfahrzeugen" ist die Benützung von bediensteteneigenen Kraftfahrzeugen für Dienstfahrten oder im Dienstinteresse liegende Fahrten in dringenden Fällen nur mit Genehmigung der Logistikabteilung nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, RGV 1955 zulässig, wenn kein geeignetes Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht.
Diese Feststellungen konnte aufgrund der vorliegenden Akten Lage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A.)
2.1. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]
2.2. Zur Bestätigung der Schuldsprüche
Der Disziplinarbeschuldigte hat durch seine Vorgangsweise, nämlich außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches seiner Dienststelle in einem anderen Bundesland dienstlich tätig zu werden, ohne diesbezüglich vorher seinen Vorgesetzten zu informieren bzw einen entsprechenden Auftrag einzuholen, und ohne die örtlich zuständigen Behörden und Organe von seinem dienstlichen Tätigwerden zu informieren und ohne seine Tätigkeiten entsprechend zu dokumentieren und dafür ohne Genehmigung seines Vorgesetzten sein Privat-KFZ zu verwenden, gegen die von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Bestimmungen der zitierten Dienstanweisungen verstoßen und damit ohne Zweifel mehrfach einen Weisungsverstoß begangen.
Der sinngemäße Einwand des Disziplinarbeschuldigten, wonach er keine Amtshandlungen mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt habe und auch nicht ermittelt habe, sondern es sich um ein „schlichtes Tätigwerden“ gehandelt habe, weshalb keine Pflichtverletzung vorliege, geht ins Leere, weil die Anwendung der zitierten Dienstanweisungen keineswegs auf Amtshandlungen, bei denen Befehl- und Zwangsgewalt ausgeübt wird, beschränkt ist, sondern sich auf jegliche Dienstverrichtung bezieht. Dass der Disziplinarbeschuldigte die in den Feststellungen angeführten Tätigkeiten in Ausübung seines Dienstes gesetzt hat, wird von ihm auch keineswegs bestritten, sondern der dienstliche Nutzen seiner Aktivitäten gerade herausgestrichen. Zum Vorbringen, dass aufgrund der Funktion des Disziplinarbeschuldigten nicht jedes Verlassen des örtlichen Wirkungsbereiches der LPD Wien meldepflichtig sei, bleibt offen, warum die Dienstanweisungen nicht für den Disziplinarbeschuldigten gelten sollten, zumal darin keine Ausnahmebestimmungen für bestimmte Funktionen zu erkennen sind.
Der Beschwerdeeinwand, dass der Disziplinarbeschuldigte keine Genehmigung durch seinen Vorgesetzten für die Benützung seines Privat-KFZ habe einholen müssen, weil er keinen Dienstreiseantrag nach der RGV gestellt habe, geht deshalb ins Leere, weil nach der im bekämpften Bescheid zitierten Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeuge“ die Benutzung eines bediensteteneigenen KFZ für Dienstfahrten nur dann gestattet ist, wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, und dafür jedenfalls eine Genehmigung einzuholen ist. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte dies unterlassen hat, hat er gegen diese Dienstanweisung verstoßen. Auch der Einwand, dass manchmal keine Dienstfahrzeuge zur Verfügung stehen würden bzw der Vorgang des Ausfassens eines Dienstfahrzeuges aufwändig wäre, führt nicht zum Erfolg. Denn der Disziplinarbeschuldigte hat nicht versucht, ein Dienstfahrzeug zu bekommen und sind Weisungen unabhängig davon zu befolgen, ob der Inhalt dieser Weisung dem Beamten gefällt oder nicht. Zum Einwand, dass der Beamte die Dienstreise nicht nach der RGV abgerechnet habe, weshalb nach einer teleologischen Interpretation kein Weisungsverstoß vorliege, ist zu bemerken, dass der Beamte ohne entsprechenden Auftrag den örtlichen Wirkungsbereich seines Dienstortes gar nicht verlassen darf. Nachdem Disziplinarbeschuldigte jedoch niemanden über seine Dienstfahrt in die Steiermark informierte, konnte auch kein diesbezüglicher Auftrag ergehen.
Zum Beschwerdevorbringen zu den Schuldsprüchen Punkt e) und f) (Anm: im Erkenntnis irrigerweise der zweite Punkt d) und Punkte)), wonach es für schlichtes Tätigwerden außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches keiner Dienstzuteilung bedürfe, ist darauf hinzuweisen, dass mit den gegenständlichen Schuldsprüchen dem Disziplinarbeschuldigten die Nichtmeldung seines dienstlichen Tätigwerdens bei den örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Organen angelastet wird, weshalb das Vorbringen zu diesem Spruchpunkten ins Leere geht.Zum Beschwerdevorbringen zu den Schuldsprüchen Punkt e) und f) Anmerkung, im Erkenntnis irrigerweise der zweite Punkt d) und Punkte)), wonach es für schlichtes Tätigwerden außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches keiner Dienstzuteilung bedürfe, ist darauf hinzuweisen, dass mit den gegenständlichen Schuldsprüchen dem Disziplinarbeschuldigten die Nichtmeldung seines dienstlichen Tätigwerdens bei den örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Organen angelastet wird, weshalb das Vorbringen zu diesem Spruchpunkten ins Leere geht.
Allerdings erscheint in der Dienstanweisung „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden" der Regelungsinhalt von Punkt V. und VI. insofern unklar, als einmal die formelle Dienstzuteilung zum Zwecke des Einschreitens außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches und einmal die Verfügung von Zuteilungen hinsichtlich Amtshandlungen außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches geregelt wird, deren Verhältnis zueinander unklar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte vor seinem Tätigwerden in der Steiermark jedenfalls eine Genehmigung seines Vorgesetzten im Sinne des Punkt VI. dieses Erlasses hätte einholen müssen, sodass Punktes V. nicht zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund war die Anführung des Punktes V. zu streichen, weil der Disziplinarbeschuldigte dagegen nicht verstoßen hat.Allerdings erscheint in der Dienstanweisung „Amtshandlungen im Wirkungsbereich anderer Sicherheitsbehörden" der Regelungsinhalt von Punkt römisch fünf. und römisch sechs. insofern unklar, als einmal die formelle Dienstzuteilung zum Zwecke des Einschreitens außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches und einmal die Verfügung von Zuteilungen hinsichtlich Amtshandlungen außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches geregelt wird, deren Verhältnis zueinander unklar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte vor seinem Tätigwerden in der Steiermark jedenfalls eine Genehmigung seines Vorgesetzten im Sinne des Punkt römisch sechs. dieses Erlasses hätte einholen müssen, sodass Punktes römisch fünf. nicht zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund war die Anführung des Punktes römisch fünf. zu streichen, weil der Disziplinarbeschuldigte dagegen nicht verstoßen hat.
2.3. Zum Freispruch
Die belangte Behörde hat in dem unter lit. c) angeführten Sachverhalt eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, weil der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Intervention den Versuch unternommen habe, zum Vorteil der Firma auf deren Vorhaben Einfluss zu nehmen, bzw. versucht habe, den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit zu erwecken. Sofern der Disziplinarbeschuldigte ein derartiges Verhalten, nämlich ersuchte Erwirkung eines Vorteiles für die Firma, gesetzt hätte, wäre der Behörde in ihrer Einschätzung durchaus zu folgen. Allerdings ergibt sich aus dem von der PI angefertigten Aktenvermerk über das Einschreiten des Disziplinarbeschuldigen keineswegs, dass dieser versucht hätte, einen Vorteil welcher Art auch immer zu erwirken, sondern wurden lediglich unter Hinweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse der Angestellten vor Ort, die Kontaktdaten des Geschäftsführers angegeben. Wenn ausgeführt wird, dass der Disziplinarbeschuldigte den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit erwirken wollte, ist zu bemerken, dass CBD - anders als THC - nicht unter das das Suchtmittelgesetz fällt und dessen Anbau somit ohnehin legal ist. Zwar mag das Erscheinen eines Wiener Kriminalbeamten auf einer steirischen PI mit einem Geschäftsführer einer Firma, die CBD – Produkte herstellt, hinterfragenswert erscheinen, allerdings ist der vom Disziplinarbeschuldigte angeführte Grund, wonach er einem seiner Ansicht nach „guten“ Gelegenheitsinformanten einen Gefallen tun wollte, glaubhaft und nachvollziehbar und lässt somit seine Intervention unbedenklich erscheinen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit kein Verhalten vor, das geeignet wäre, Bedenken im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erwecken, weshalb der Disziplinarbeschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen war.Die belangte Behörde hat in dem unter Litera c,) angeführten Sachverhalt eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erblickt, weil der Disziplinarbeschuldigte mit seiner Intervention den Versuch unternommen habe, zum Vorteil der Firma auf deren Vorhaben Einfluss zu nehmen, bzw. versucht habe, den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit zu erwecken. Sofern der Disziplinarbeschuldigte ein derartiges Verhalten, nämlich ersuchte Erwirkung eines Vorteiles für die Firma, gesetzt hätte, wäre der Behörde in ihrer Einschätzung durchaus zu folgen. Allerdings ergibt sich aus dem von der PI angefertigten Aktenvermerk über das Einschreiten des Disziplinarbeschuldigen keineswegs, dass dieser versucht hätte, einen Vorteil welcher Art auch immer zu erwirken, sondern wurden lediglich unter Hinweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse der Angestellten vor Ort, die Kontaktdaten des Geschäftsführers angegeben. Wenn ausgeführt wird, dass der Disziplinarbeschuldigte den Anschein der rechtlichen Unbedenklichkeit erwirken wollte, ist zu bemerken, dass CBD - anders als THC - nicht unter das das Suchtmittelgesetz fällt und dessen Anbau somit ohnehin legal ist. Zwar mag das Erscheinen eines Wiener Kriminalbeamten auf einer steirischen PI mit einem Geschäftsführer einer Firma, die CBD – Produkte herstellt, hinterfragenswert erscheinen, allerdings ist der vom Disziplinarbeschuldigte angeführte Grund, wonach er einem seiner Ansicht nach „guten“ Gelegenheitsinformanten einen Gefallen tun wollte, glaubhaft und nachvollziehbar und lässt somit seine Intervention unbedenklich erscheinen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit kein Verhalten vor, das geeignet wäre, Bedenken im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu erwecken, weshalb der Disziplinarbeschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen war.
2.4. Zur Strafbemessung:
§ 93 BDG 1979 lautet:Paragraph 93, BDG 1979 lautet:
„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
Somit ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach § 93 BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zur Strafzumessung für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen. Die belangte Behörde hat unter Beachtung der Strafzumessungsgründe nach Paragraph 93, BDG 1979 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zur Strafzumessung für eine entsprechende Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung offen zu legen.
Die belangte Behörde hat zur Strafzumessung der Geldbuße Folgendes ausgeführt:
„Der Beamte hat vorliegendenfalls in mehreren Fällen gegen diverse Dienstanweisungen verstoßen, wobei sein Verhalten aber auch nach § 43 Abs. 1 BDG die Treuepflichten verletzte und nach § 43 Abs. 2 BDG Bedenken bei der Öffentlichkeit auslösen kann.„Der Beamte hat vorliegendenfalls in mehreren Fällen gegen diverse Dienstanweisungen verstoßen, wobei sein Verhalten aber auch nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG die Treuepflichten verletzte und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG Bedenken bei der Öffentlichkeit auslösen kann.
Bereits in der formlosen Dienstbeschreibung durch seinen Vorgesetzten Obstlt. N. vom 01.03.22 (AS 31) wird der Beschuldigte zwar als engagiert, die Zusammenarbeit mit ihm aber nicht immer als friktionsfrei bezeichnet, was in seiner nicht einfachen Persönlichkeit begründet sein dürfte, zumal er in regelmäßigen Abständen auf die geltenden Dienstanweisungen der LPD Wien und Anordnungen der Leitung hingewiesen werden muss. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte offensichtlich ein Problem damit hat, Dienstanweisungen einzuhalten und immer wieder auf die Einhaltung dieser Dienstanweisungen durch den Vorgesetzten erinnert werden musste. Dabei sollte man meinen, dass die Einhaltung von Dienstvorschriften bei einem Beamten mit 46jähriger Diensterfahrung ein Selbstverständnis ist. Mildernd waren das teilweise Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die Vielzahl an Belobigungen zu werten. Als erschwerend hingegen war sowohl die Vorbildwirkung als Vorgesetzter sowie mehrere einschlägige Dienstpflichtverletzungen zu werten. Bei der vorliegenden Disziplinarcausa handelt sich um eine Vielzahl von Weisungswidrigkeiten, die der Beschuldigte insbesondere als Gruppenführer und sohin als Vorgesetzter wissen und kennen sollte, die ihm auch mündlich wiederholt zur Kenntnis gebracht wurden und die er mit Vorbildwirkung für seine ihm unterstellten Mitarbeiter zu befolgen hätte. Der Senat konnte sich aber des Eindrucks nicht erwehren - auch in Bezug auf seine formlose Dienstbeschreibung - dass der Beamte Autoritätsprobleme hat - wobei damit auch Vorschriften gemeint sind.“
Dem Beschwerdevorbringen des Disziplinaranwaltes, wonach die verhängte Geldbuße zum einen Begründungsmängel aufweist und zum anderen der Milderungsgrund des Geständnisses zu Unrecht herangezogen wurde, ist zu folgen. An der mündlichen Disziplinarverhandlung hat der Disziplinarbeschuldigte nicht teilgenommen und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Disziplinarbeschuldigte kein reumütiges Geständnis abgebeben. Denn von einem reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Die Behörde hat somit einen Milderungsgrund zwar unrichtig angenommen, hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte nunmehr von der Anlastung, er habe mit seinem Auftreten an der PI XXXX gegen seine Dienstpflicht im Sinne nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, freigesprochen. Allerdings erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei Wegfall des Schuldspruchs zu lit. c) die Verhängung einer geldwerten Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Gründen notwendig, weil es sich beim mehrfachen Verstoß gegen unterschiedliche Dienstanweisungen gerade für einen Beamten in leitender Funktion um eine nicht unbedeutende Pflichtverletzung handelt. Wenn der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde zwar grundsätzlich die Disziplinarstrafe der Geldbuße für angemessen hält, jedoch eine höhere Geldbuße fordert, so ist er darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Schuldspruch offenkundig bereits seine spezialpräventive Wirkung beim Disziplinarbeschuldigten gezeigt hat, da sich der Disziplinarbeschuldigte seit der Tat nunmehr zweieinhalb Jahre wohlverhalten hat.Die Behörde hat somit einen Milderungsgrund zwar unrichtig angenommen, hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte nunmehr von der Anlastung, er habe mit seinem Auftreten an der PI römisch 40 gegen seine Dienstpflicht im Sinne nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen, freigesprochen. Allerdings erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei Wegfall des Schuldspruchs zu Litera c,) die Verhängung einer geldwerten Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Gründen notwendig, weil es sich beim mehrfachen Verstoß gegen unterschiedliche Dienstanweisungen gerade für einen Beamten in leitender Funktion um eine nicht unbedeutende Pflichtverletzung handelt. Wenn der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde zwar grundsätzlich die Disziplinarstrafe der Geldbuße für angemessen hält, jedoch eine höhere Geldbuße fordert, so ist er darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Schuldspruch offenkundig bereits seine spezialpräventive Wirkung beim Disziplinarbeschuldigten gezeigt hat, da sich der Disziplinarbeschuldigte seit der Tat nunmehr zweieinhalb Jahre wohlverhalten hat.
Insgesamt erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die verhängte Geldbuße als tat- und schuldangemessen, im Hinblick auf den nunmehr erfolgten Freispruch war diese jedoch in einem gewissen Ausmaß zu verringern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtshandlung Bescheidabänderung Dienstanweisung dienstliche Tätigkeiten Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Einflussnahme Exekutivdienst Geldbuße Herabsetzung Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Privat-Pkw Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2268766.1.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023