Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W101 2250839-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1278623307-210711624, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1278623307-210711624, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.10.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.10.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.
Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX ), das sich derzeit unter Herrschaft des syrischen Regimes befindet. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 ), das sich derzeit unter Herrschaft des syrischen Regimes befindet.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Als 17-jähriger hätte der Beschwerdeführer in Bälde sein Militärdienstbuch abholen und in weiterer Folge als 18-jähriger seinen Militärdienst antreten müssen, was er aber auf Grund seiner persönlichen Einstellung nicht wollte. Im August 2016 reiste der Beschwerdeführer aus diesem Grund von XXXX , hielt sich dort einen Monat lang auf, um sich einen Personalausweis ausstellen zu lassen, und flüchtete anschließend am 25.09.2016 in den Libanon. Als 17-jähriger hätte der Beschwerdeführer in Bälde sein Militärdienstbuch abholen und in weiterer Folge als 18-jähriger seinen Militärdienst antreten müssen, was er aber auf Grund seiner persönlichen Einstellung nicht wollte. Im August 2016 reiste der Beschwerdeführer aus diesem Grund von römisch 40 , hielt sich dort einen Monat lang auf, um sich einen Personalausweis ausstellen zu lassen, und flüchtete anschließend am 25.09.2016 in den Libanon.
Als sich die Lage der Syrer im Libanon verschlechterte, organisierte er sich von dort aus durch einen Schlepper seine Flucht nach Europa. Auf dieser Flucht musste er auch Syrien passieren und er hat sich dort mit anderen Flüchtenden rund einen Monat aufgehalten, er konnte aber nicht zurück zu seiner Familie in XXXX weil dort das Regime die Vorherrschaft hatte. Als sich die Lage der Syrer im Libanon verschlechterte, organisierte er sich von dort aus durch einen Schlepper seine Flucht nach Europa. Auf dieser Flucht musste er auch Syrien passieren und er hat sich dort mit anderen Flüchtenden rund einen Monat aufgehalten, er konnte aber nicht zurück zu seiner Familie in römisch 40 weil dort das Regime die Vorherrschaft hatte.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat sein Militärdienstbuch bislang nicht ausgehändigt bekommen und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Militärdienstes.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat sein Militärdienstbuch bislang nicht ausgehändigt bekommen und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer verweigert die Ableistung des Militärdienstes.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
1.2. Da für männliche syrische Staatsangehörige zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst.
Es ist mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert werden würde, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden.
Möglicherweise würde er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, bevor er zum Wehrdienst eingezogen werden konnte, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Zudem betrachtet die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Regierung wird zudem beschuldigt, völkerrechtswidrige Militäraktionen, wie etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, durchzuführen.
1.3. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstverweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises im Original, eines Zeugnisses der mittleren Reife in Kopie und einem Auszug aus dem Familienbuch in Kopie glaubhaft gemacht. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht daher fest.
Die Feststellung, dass XXXX sich derzeit unter der Vorherrschaft des syrischen Regimes befindet, ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und andererseits aus der herangezogenen aktuellen LIB Syrien (Version 9).Die Feststellung, dass römisch 40 sich derzeit unter der Vorherrschaft des syrischen Regimes befindet, ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und andererseits aus der herangezogenen aktuellen LIB Syrien (Version 9).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274).
Die Tatsache, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck politischen Dissens betrachtet (auch in Kombination mit den, den Betroffenen drohenden, völlig unverhältnismäßigen Sanktionen), kann nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung (zumindest) unterstellt.
Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von Seiten der syrischen Regierung Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W101.2250839.1.00Im RIS seit
05.01.2024Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024