TE Bvwg Beschluss 2023/11/8 L519 2280722-1

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L519 2280722-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. RATH als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.9.2023, Zl. 278865802-221840110, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA. Dr. RATH als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.9.2023, Zl. 278865802-221840110, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:


I.         Verfahrensgang und Sachverhalt
, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Der BF, ein türkischer StA., reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit 29.8.2003 polizeilich gemeldet. Er verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, anschließend über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und seit 19.3.2012 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

2.       Im Laufe der Jahre scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

-        LG für Strafsachen Wien, 152 HV XXXX , vom 21.6.2013, §§ 142 (1), 143 2. Fall, 142(1), 125 StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG für Strafsachen Wien, 152 HV römisch 40 , vom 21.6.2013, Paragraphen 142, (1), 143 2. Fall, 142(1), 125 StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

-        LG für Strafsachen Wien, 151 HV XXXX , vom 8.5.2014; §§ 50 (1) Z.3, 12 WaffG, §§ 107 (1), 15, 105 (1), 125 und 15, 83 (1) StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate;- LG für Strafsachen Wien, 151 HV römisch 40 , vom 8.5.2014; Paragraphen 50, (1) Ziffer 3, 12, WaffG, Paragraphen 107, (1), 15, 105 (1), 125 und 15, 83 (1) StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate;

-        LG für Strafsachen Wien, 161 HV XXXX , vom 17.12.2014, §§ 15, 142 (1), 127, 129 Z.1, 142 (1) und 125 StGB; Freiheitsstrafe 20 Monate;- LG für Strafsachen Wien, 161 HV römisch 40 , vom 17.12.2014, Paragraphen 15, 142, (1), 127, 129 Ziffer eins, 142, (1) und 125 StGB; Freiheitsstrafe 20 Monate;

-        LG für Strafsachen Wien, 066 HV XXXX , vom 15.4.2019, §§ 12 3. Fall StGB, § 27 2a 2. Fall SMG und § 15 StGB; Freiheitsstrafe 8 Monate;- LG für Strafsachen Wien, 066 HV römisch 40 , vom 15.4.2019, Paragraphen 12, 3. Fall StGB, Paragraph 27, 2a 2. Fall SMG und Paragraph 15, StGB; Freiheitsstrafe 8 Monate;

-        LG für Strafsachen Wien, 114 HV XXXX vom 12.7.2022, §§ 127, 130 (1) 1. Fall, 131, 15 StGB; Freiheitsstrafe 2 Jahre;- LG für Strafsachen Wien, 114 HV römisch 40 vom 12.7.2022, Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall, 131, 15 StGB; Freiheitsstrafe 2 Jahre;

3.       Weiter liegen den BF betreffend noch 10 Anzeigen auf, bei denen noch keine Strafgerichtsentscheide vorliegen.

4.       Der BF ist seit 30.8.2023 mit Hauptwohnsitz in der JA Josefstadt gemeldet wo er sich in U-Haft befindet.

5.       Mit Schreiben des BFA vom 31.8.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung zu nehmen und Beweismittel dazu vorzulegen, eingeräumt.

6.       Mit Stellungnahme vom 15.9.2023 führte die Erwachsenenvertreterin des BF im Wesentlichen aus, dass ihr Zeitpunkt der Einreise sowie Schulbildung des BF nicht bekannt seien. Er beherrsche die Sprachen Deutsch und Türkisch, sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich lebe die Mutter des BF, der gegenüber kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der BF sei nicht krankenversichert, habe eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom. Im Strafverfahren 114 HV XXXX sei dem BF ein Strafaufschub unter der Bedingung, sich einer 6-monatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, erteilt worden. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen sei es dem BF auch nicht möglich gewesen, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er beziehe aus der Türkei keine Renten- oder Pensionszahlungen und keine Sozialleistungen in Österreich. Er sei prinzipiell obdachlos, aber derzeit in U-Haft, Folgen einer Rückkehr in die Türkei könnten von der Erwachsenenvertreterin nicht abgeschätzt werden.6. Mit Stellungnahme vom 15.9.2023 führte die Erwachsenenvertreterin des BF im Wesentlichen aus, dass ihr Zeitpunkt der Einreise sowie Schulbildung des BF nicht bekannt seien. Er beherrsche die Sprachen Deutsch und Türkisch, sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich lebe die Mutter des BF, der gegenüber kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der BF sei nicht krankenversichert, habe eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom. Im Strafverfahren 114 HV römisch 40 sei dem BF ein Strafaufschub unter der Bedingung, sich einer 6-monatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, erteilt worden. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen sei es dem BF auch nicht möglich gewesen, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er beziehe aus der Türkei keine Renten- oder Pensionszahlungen und keine Sozialleistungen in Österreich. Er sei prinzipiell obdachlos, aber derzeit in U-Haft, Folgen einer Rückkehr in die Türkei könnten von der Erwachsenenvertreterin nicht abgeschätzt werden.

7.       Mit Bescheid des BFA vom 29.9.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spp.I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spp. II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spp. III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spp. IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spp. V.).7. Mit Bescheid des BFA vom 29.9.2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spp.I.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spp. römisch zwei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spp. römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spp. römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spp. römisch fünf.).

8.       In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Gefährdungsprognose angestellt habe, aus der hervorgeht, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dem BF drohe bei einer Abschiebung eine Verletzung der in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Der BF sei im Bundesgebiet tief verwurzelt. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei habe er keinen Zugang zur von ihm benötigten psychiatrischen Behandlung. Eine umfassende Einzelfallprüfung sei unterblieben. 8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der BF zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Gefährdungsprognose angestellt habe, aus der hervorgeht, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dem BF drohe bei einer Abschiebung eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte. Der BF sei im Bundesgebiet tief verwurzelt. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei habe er keinen Zugang zur von ihm benötigten psychiatrischen Behandlung. Eine umfassende Einzelfallprüfung sei unterblieben.

9.       Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entsprechend den nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde steht fest, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten hat. Auch eine Verletzung des Privat- und Familienlebens liegt demnach nicht vor.

Soweit vom BF in der Beschwerde ausgeführt wird, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, weshalb beim BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, trifft dies nicht zu: Vielmehr hat sich das BFA im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes sehr wohl mit diesem Thema auseinandergesetzt und dabei neben den zahleichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auch die zahlreichen, noch offenen Anzeigen gegen den BF berücksichtigt. Auch wurde herangezogen, dass der BF sehr rasch, innerhalb offener Probezeiten und eines offenen Strafaufschubes wieder rückfällig wurde, verbunden mit noch höherer krimineller Energie und Gewaltbereitschaft. Berücksichtigt wurde weiter, dass sich der BF trotz einschlägiger Vorstrafen in vollem Bewusstsein und aus eigenen Stücken immer wieder zu Straftaten entschlossen hat. Auch trotz nachweislicher Ermahnung habe er nicht von weiteren, teils schweren Straftaten abgehalten werden können. Die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit dem Fehlverhalten des BF nur unzureichend auseinandergesetzt, ist daher schlichtweg falsch.

Aber auch die restlichen Beschwerdebehauptungen treffen nicht zu: Ein schützenswertes Familienleben kann ebenso nicht erkannt werden. Zwar leben in Österreich die Mutter und 2 Geschwister des BF. Die Mutter gab jedoch an, keinen Kontakt zum BF zu wünschen. Auch der Umstand, dass der ledige, kinderlose BF vor seiner neuerlichen Inhaftierung obdachlos war, zeigt deutlich, dass offenbar auch seine Geschwister nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen.

Ein schützenswertes Privatleben ist ebenso wenig zu erkennen: Es trifft zwar zu, dass sich der BF bereits relativ lange im Bundesgebiet aufhält, eine tiefgreifende Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht ist dennoch prima vista nicht erkennbar: So hat der BF nur für einen äußerst überschaubaren Zeitraum legal gearbeitet, während er den bei weitem überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich durch Sozialleistungen oder Straftaten (mehrfacher Raub) finanziert hat. Es kam bislang auch nicht hervor, dass er sich in Österreich jemals ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt hätte oder sich in österr. Vereinen odgl. engagieren würde. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich der BF in einem gesicherten Netzwerk österreichischer Freunde bewegen würde. Zudem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei zumindest in Form von Großeltern, welche dort auch ein eigenes Haus besitzen und dem BF Unterkunft gewähren können. Zudem beherrscht der BF laut seinen Angaben gegenüber dem BFA am 5.9.2019 Türkisch ohnedies besser als Deutsch, obwohl er sogar in Österreich die Schule besucht hat. Auch das deutet sehr stark daraufhin, dass sich der BF offenbar überwiegend in einem türkischen Umfeld bewegt.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der BF könne in der Türkei die erforderliche medizinische Versorgung nicht erhalten, entspricht auch das nicht den Tatsachen: Laut zuletzt vorgelegtem Patientenbrief vom 24.3.2023 nimmt der BF derzeit verschiedene Medikamente ein. Zusätzlich wurden regelmäßige ärztliche Kontrolltermine für sinnvoll erachtet. Aus dem aktuellen LIB Türkei ergibt sich, dass die medizinische Versorgung für den BF in der Türkei gewährleistet ist. Die Behandlung psychischer Krankheiten erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen, wobei zunehmend ein steigender Standard festzustellen ist. Es gibt auch 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Auch die erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe sind in der Türkei problemlos erhältlich. Der BF braucht sich auch nur bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde anzumelden. Dann ist die Behandlung in öffentlichen Krankenanstalten kostenlos. Gegenteilige – ohnedies nur vage und unsubstantiierte – Beschwerdebehauptungen gehen daher völlig ins Leere.

Somit ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Somit ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu Recht. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht.

Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2280722.1.00

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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