Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2271370-1/7E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Portugal, hält sich seit XXXX 2021 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat seit XXXX .2022 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 127, 15 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Portugal, hält sich seit römisch 40 2021 kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat seit römisch 40 .2022 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraphen 127, 15, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am XXXX .2022 wurde der BF verhaftet; in der Folge wurde er in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Seither ist er durchgehend in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt.Am römisch 40 .2022 wurde der BF verhaftet; in der Folge wurde er in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Seither ist er durchgehend in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2, 15 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt.
Mit Schreiben vom XXXX .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Verhandlung, der Einvernahme seiner (früheren) Lebensgefährtin als Zeugin und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Reduktion von dessen Dauer, und stellt eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit dem Teilerkenntnis G314 2271370-1/3Z vom 12.05.2023 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet ab.
In der Folge wurde das BVwG über ein weiteres Strafverfahren gegen den BF informiert, das mittlerweile mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 (Verhängung einer viermonatigen Zusatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig beendet wurde. In der Folge wurde das BVwG über ein weiteres Strafverfahren gegen den BF informiert, das mittlerweile mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 (Verhängung einer viermonatigen Zusatzfreiheitsstrafe) rechtskräftig beendet wurde.
Feststellungen:
Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im XXXX 2021 war der in der portugiesischen Stadt XXXX geborene BF in seinem Herkunftsstaat zwei Mal wegen Raubes in Haft, und zwar zwischen XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX .Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 2021 war der in der portugiesischen Stadt römisch 40 geborene BF in seinem Herkunftsstaat zwei Mal wegen Raubes in Haft, und zwar zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie zwischen römisch 40 und römisch 40 .
Der BF ist ledig und war vor seiner Inhaftierung zuletzt ohne Beschäftigung. Im Bundesgebiet war er nur von XXXX bis XXXX 2022 und für einige Tage im XXXX 2022 unselbständig erwerbstätig. Er ist seit XXXX .2021 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebte von XXXX 2021 bis XXXX 2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit einer portugiesischen Staatsangehörigen, die seit XXXX hier lebt, zusammen. Im XXXX kam der gemeinsame Sohn zur Welt, dessen Mutter allein mit der Obsorge betraut ist. Wegen der Drogenprobleme des BF, der vor seiner Festnahme regelmäßig (intravenös) Heroin konsumiert hatte, trennte sie sich kurz nach der Geburt des Kindes von ihm. Seit der BF in Haft ist, hat er keinen Kontakt zu seinem Sohn. Davor kam es immer wieder zu (durch seinen Suchtmittelkonsum beeinträchtigten) Besuchskontakten.Der BF ist ledig und war vor seiner Inhaftierung zuletzt ohne Beschäftigung. Im Bundesgebiet war er nur von römisch 40 bis römisch 40 2022 und für einige Tage im römisch 40 2022 unselbständig erwerbstätig. Er ist seit römisch 40 .2021 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebte von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit einer portugiesischen Staatsangehörigen, die seit römisch 40 hier lebt, zusammen. Im römisch 40 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, dessen Mutter allein mit der Obsorge betraut ist. Wegen der Drogenprobleme des BF, der vor seiner Festnahme regelmäßig (intravenös) Heroin konsumiert hatte, trennte sie sich kurz nach der Geburt des Kindes von ihm. Seit der BF in Haft ist, hat er keinen Kontakt zu seinem Sohn. Davor kam es immer wieder zu (durch seinen Suchtmittelkonsum beeinträchtigten) Besuchskontakten.
Der ersten rechtskräftigen Verurteilung des BF in Österreich, bei der er mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 127, 15 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, lag zugrunde, dass er zwischen XXXX und XXXX 2022 vier Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, weil er auf frischer Tat betreten worden war. Der ersten rechtskräftigen Verurteilung des BF in Österreich, bei der er mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraphen 127, 15, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, lag zugrunde, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 2022 vier Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war, weil er auf frischer Tat betreten worden war.
Nach seiner Festnahme im XXXX 2022 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX angehalten. Seit XXXX wird die Strafe in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er bei einem Angriff im XXXX sowie bei sechs weiteren Angriffen im XXXX und XXXX in verschiedene Objekte eingebrochen war und dabei insgesamt Bargeld von über EUR 1.400 erbeutet hatte, wobei es in einem Fall teilweise beim Versuch geblieben war. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus. Nach seiner Festnahme im römisch 40 2022 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Seit römisch 40 wird die Strafe in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2, 15 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er bei einem Angriff im römisch 40 sowie bei sechs weiteren Angriffen im römisch 40 und römisch 40 in verschiedene Objekte eingebrochen war und dabei insgesamt Bargeld von über EUR 1.400 erbeutet hatte, wobei es in einem Fall teilweise beim Versuch geblieben war. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus.
Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX in ein Tierheim eingebrochen war und dort eine Spendenbox und eine Digitalkamera gestohlen hatte. Bei der Strafbemessung wurden (unter Einbeziehung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde) die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend, das Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung dagegen als mildernd berücksichtigt. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 in ein Tierheim eingebrochen war und dort eine Spendenbox und eine Digitalkamera gestohlen hatte. Bei der Strafbemessung wurden (unter Einbeziehung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde) die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend, das Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung dagegen als mildernd berücksichtigt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen und den Angaben der früheren Lebensgefährtin des BF, die vom BFA niederschriftlich zum Zusammenleben mit dem BF und zu dessen Beziehung zum gemeinsamen Kind befragt wurde (AS 217 ff), sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem portugiesischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Laut ZMR ist er seit XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass seine Behauptung, er würde sich seither im Inland aufhalten, glaubhaft ist. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem portugiesischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Laut ZMR ist er seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass seine Behauptung, er würde sich seither im Inland aufhalten, glaubhaft ist. Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Der Familienstand des BF und der Umstand, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war, geht aus den Strafurteilen hervor. Im Strafurteil vom XXXX sind im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seiner Person die Vorstrafen und der Strafvollzug in Portugal festgehalten.Die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Der Familienstand des BF und der Umstand, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war, geht aus den Strafurteilen hervor. Im Strafurteil vom römisch 40 sind im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seiner Person die Vorstrafen und der Strafvollzug in Portugal festgehalten.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten, die Strafbemessungsgründe und der Strafvollzug gehen aus den Strafurteilen, dem Strafregister und der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Die Feststellungen zur mittlerweile beendeten Beziehung des BF zur Mutter seines Sohnes und zu diesem basieren auf ihren Angaben als Zeugin vor dem BFA, in dem sie schilderte, dass sie die Beziehung aufgrund der Drogenprobleme des BF beendet hatte und dass sich diese auch auf die Beziehung zwischen dem BF und seinem Sohn nach der Trennung ausgewirkt hatten. Sie schilderte anschaulich, dass der BF aufgrund seiner Drogensucht und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen das Kind beispielsweise weder wickeln noch baden konnte. Besuche beim BF während der Haft verneinte sie. Ihre Darstellung ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Drogenkonsum des BF auch im Polizeibericht vom XXXX dokumentiert ist, laut dem er sich geständig zum Konsum von Heroin zeigte und angab, dass er dieses Suchtmittel seit zwei Jahren täglich konsumiere. Da bei der Betretung durch die Polizei zwei zur Injektion fertig zubereitete Spritzen mit Heroin in seinem Besitz waren, ist von intravenösem Konsum auszugehen.Die Feststellungen zur mittlerweile beendeten Beziehung des BF zur Mutter seines Sohnes und zu diesem basieren auf ihren Angaben als Zeugin vor dem BFA, in dem sie schilderte, dass sie die Beziehung aufgrund der Drogenprobleme des BF beendet hatte und dass sich diese auch auf die Beziehung zwischen dem BF und seinem Sohn nach der Trennung ausgewirkt hatten. Sie schilderte anschaulich, dass der BF aufgrund seiner Drogensucht und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen das Kind beispielsweise weder wickeln noch baden konnte. Besuche beim BF während der Haft verneinte sie. Ihre Darstellung ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Drogenkonsum des BF auch im Polizeibericht vom römisch 40 dokumentiert ist, laut dem er sich geständig zum Konsum von Heroin zeigte und angab, dass er dieses Suchtmittel seit zwei Jahren täglich konsumiere. Da bei der Betretung durch die Polizei zwei zur Injektion fertig zubereitete Spritzen mit Heroin in seinem Besitz waren, ist von intravenösem Konsum auszugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor bzw. ist mittlerweile saniert.
Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF unterbleibt, weil sie bereits vor dem BFA zum gemeinsamen Familienleben sowie zur Beziehung des BF zu seinem Sohn befragt wurde, in der Beschwerde keine weiteren Beweisthemen, zu denen sie einvernommen werden soll, angegeben werden und mittlerweile kein Kontakt mehr zwischen ihr und dem gemeinsamen Sohn einerseits und dem BF andererseits besteht.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich mehrfach Vermögensdelikte begangen, obwohl er bereits zuvor in seinem Heimatstaat empfindliche Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Delikte verbüßt hatte. Aufgrund der Tatwiederholung, der einschlägigen Rückfälle, aber auch wegen seines Suchtgiftkonsums und seiner Beschäftigungslosigkeit, ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der BF wird den in der Beschwerde bekundeten nunmehr positiven Lebenswandel erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich mehrfach Vermögensdelikte begangen, obwohl er bereits zuvor in seinem Heimatstaat empfindliche Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Delikte verbüßt hatte. Aufgrund der Tatwiederholung, der einschlägigen Rückfälle, aber auch wegen seines Suchtgiftkonsums und seiner Beschäftigungslosigkeit, ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der BF wird den in der Beschwerde bekundeten nunmehr positiven Lebenswandel erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).
Da sich der BF in Österreich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall noch nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, dessen Beziehung zu einer in Österreich lebenden Portugiesin mittlerweile nicht mehr aufrecht ist. Der Kontakt zu seinem XXXX geborenen, ebenfalls in Österreich aufhältigen Sohn, dessen Hauptbezugsperson die Mutter ist, war bisher durch die Drogensucht des BF und den Strafvollzug massiv eingeschränkt, zumal die Beziehung zwischen den Eltern bereits kurz nach der Geburt zerbrach. Eine Aufenthaltsbeendigung des BF widerspricht dem Kindeswohl nicht. Nach der Haftentlassung kann er den Kontakt zu seinem Sohn im Rahmen wechselseitiger Besuche ausreichend wahren. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Hoheitsgebiet Österreichs bezieht, wird es dem BF möglich sein, sich mit seinem Sohn in Portugal, aber auch in anderen Staaten zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, überdies dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei schwerwiegender Straffälligkeit der Fall ist. Kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Sogar die Trennung von Lebensgefährtin oder Ehefrau und Kindern ist bei wiederholter gravierender Straffälligkeit in Kauf zu nehmen (vgl. etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050).Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, dessen Beziehung zu einer in Österreich lebenden Portugiesin mittlerweile nicht mehr aufrecht ist. Der Kontakt zu seinem römisch 40 geborenen, ebenfalls in Österreich aufhältigen Sohn, dessen Hauptbezugsperson die Mutter ist, war bisher durch die Drogensucht des BF und den Strafvollzug massiv eingeschränkt, zumal die Beziehung zwischen den Eltern bereits kurz nach der Geburt zerbrach. Eine Aufenthaltsbeendigung des BF widerspricht dem Kindeswohl nicht. Nach der Haftentlassung kann er den Kontakt zu seinem Sohn im Rahmen wechselseitiger Besuche ausreichend wahren. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Hoheitsgebiet Österreichs bezieht, wird es dem BF möglich sein, sich mit seinem Sohn in Portugal, aber auch in anderen Staaten zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, überdies dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei schwerwiegender Straffälligkeit der Fall ist. Kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Sogar die Trennung von Lebensgefährtin oder Ehefrau und Kindern ist bei wiederholter gravierender Straffälligkeit in Kauf zu nehmen vergleiche etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050).
Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem BF nicht gelungen, ebensowenig liegen andere Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration in Österreich vor, zumal er sich vor seiner Inhaftierung noch nicht lange im Bundesgebiet aufgehalten und bereits wenige Monate nach der Einreise begonnen hatte, (teils qualifizierte) Diebstähle zu begehen.
Aufgrund der gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz des BF in Österreich und des einschlägigen Rückfalls ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit sechs Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verhängt werden musste. Daher kommt auch die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz des BF in Österreich und des einschlägigen Rückfalls ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit sechs Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben einer Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verhängt werden musste. Daher kommt auch die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie bereits im Teilerkenntnis vom 12.05.2023 begründet wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der wiederholten Vermögensdelikte, von denen der BF erst durch seine Festnahme abgehalten werden konnte, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Wie bereits im Teilerkenntnis vom 12.05.2023 begründet wurde, ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der wiederholten Vermögensdelikte, von denen der BF erst durch seine Festnahme abgehalten werden konnte, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 12.05.2023 behandelt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 12.05.2023 behandelt.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Ein klärungsbedürftiges Neuvorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Die Verurteilung des BF zu einer Zusatzstrafe nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergibt sich zweifelsfrei aus dem Strafurteil und dem damit übereinstimmenden Strafregister. Ungeachtet dessen ist die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht notwendig, weil sich die neuerliche Verurteilung nicht zugunsten des BF, aber aufgrund des zeitlichen Ablaufs (Begehung der Straftat vor der ersten Verurteilung in Österreich; Verhängung einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe) auch nicht signifikant zu seinen Lasten auswirkt. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Ein klärungsbedürftiges Neuvorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Die Verurteilung des BF zu einer Zusatzstrafe nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergibt sich zweifelsfrei aus dem Strafurteil und dem damit übereinstimmenden Strafregister. Ungeachtet dessen ist die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht notwendig, weil sich die neuerliche Verurteilung nicht zugunsten des BF, aber aufgrund des zeitlichen Ablaufs (Begehung der Straftat vor der ersten Verurteilung in Österreich; Verhängung einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe) auch nicht signifikant zu seinen Lasten auswirkt.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gewerbsmäßigkeit Kindeswohl Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2271370.1.01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023