TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 W136 2269119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W136 2269119-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.03.2023, P1617480/8-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.03.2023, P1617480/8-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 21.02.2023 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX und gab an, seit 01.08.2022 Hauptmieter einer Wohnung seiner Eltern zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 740,- an seine Mutter Frau XXXX mittels Überweisung zu bezahlen. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 21.02.2023 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 und gab an, seit 01.08.2022 Hauptmieter einer Wohnung seiner Eltern zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 740,- an seine Mutter Frau römisch 40 mittels Überweisung zu bezahlen.

Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 01.08.2022 auf drei Jahre befristet abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung mit Mietbeginn 01.08.2022, in dem unter Punkt 3. „Mietzins und Betriebskosten“ ein Mietzins in der Höhe von € 400 festgehalten ist, der am fünften des Kalendermonats fällig ist und im Vorhinein mittels Überweisung oder Einzugsermächtigung zu entrichten ist. Betriebskosten sind im Mietvertrag nicht angeführt. Des Weiteren wurde ein Jahreslohnzettel sowie Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2022 und für die Monate Mai bis Dezember 2021 des Beschwerdeführers sowie Überweisungsbestätigungen vom 07.12.2022 und vom 05.01.2023 über den Betrag von € 720,- und vom 06.02.2023 über den Betrag von € 740,- an die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Verwendungszweck „Miete und Betriebskosten“ vorgelegt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 28.06.2022 zugestellt worden, der Abschluss des Mietvertrages und der Mietbeginn seien am 01.08.2022 gewesen. Der Beschwerdeführer sei an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz seit 17.11.2022 gemeldet, davor sei er bei seiner Mutter behördlich gemeldet gewesen. Da der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls stattgefunden hätten, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 28.06.2022 zugestellt worden, der Abschluss des Mietvertrages und der Mietbeginn seien am 01.08.2022 gewesen. Der Beschwerdeführer sei an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz seit 17.11.2022 gemeldet, davor sei er bei seiner Mutter behördlich gemeldet gewesen. Da der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls stattgefunden hätten, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.02.2023 fristgerecht per E-Mail eingebrachte nicht unterfertigte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen aufrechten Mietvertrag habe, demzufolge er monatliche Mietzahlungen zu leisten habe, es sei unerheblich, ob die Vermieterin seine Mutter sei. Er habe erst im August 2022 einziehen können, weil noch wesentliche Arbeiten in der Wohnung zu verrichten gewesen wären. Seit Juni 2021 habe der Beschwerdeführer ein aufrechtes Dienstverhältnis. Er habe die Zusage der Vermieterin für die Wohnung schon Anfang 2022 gehabt, deswegen beziehe er sich genau auf § 31 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, der diesen Umstand würdige. Die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe wurde beantragt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen aufrechten Mietvertrag habe, demzufolge er monatliche Mietzahlungen zu leisten habe, es sei unerheblich, ob die Vermieterin seine Mutter sei. Er habe erst im August 2022 einziehen können, weil noch wesentliche Arbeiten in der Wohnung zu verrichten gewesen wären. Seit Juni 2021 habe der Beschwerdeführer ein aufrechtes Dienstverhältnis. Er habe die Zusage der Vermieterin für die Wohnung schon Anfang 2022 gehabt, deswegen beziehe er sich genau auf Paragraph 31, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 2001, der diesen Umstand würdige. Die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe wurde beantragt.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2023 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag) wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt 06.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2022 zugestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin am 01.08.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX mit Mietbeginn 01.08.2022 ab. Das Mietverhältnis läuft auf drei Jahre. Die monatliche Miete beträgt € 400,- und ist laut Mietvertrag im Voraus auf das Konto der Vermieterin zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist seit 17.11.2022 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2022 und im Jänner 2023 den Betrag von € 720,- und im Februar 2023 den Betrag von € 740,- an seine Mutter überwiesen.1.2. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin am 01.08.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 mit Mietbeginn 01.08.2022 ab. Das Mietverhältnis läuft auf drei Jahre. Die monatliche Miete beträgt € 400,- und ist laut Mietvertrag im Voraus auf das Konto der Vermieterin zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist seit 17.11.2022 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2022 und im Jänner 2023 den Betrag von € 720,- und im Februar 2023 den Betrag von € 740,- an seine Mutter überwiesen.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Erwerb seiner Wohnung nachweislich bereits Anfang 2022 eingeleitet hat.

1.4. Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Grundwehrdienstes ist nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1 und 1.2. ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 28.02.2023.

2.2. Die Feststellungen zu 1.3. beruhen auf folgenden Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die nachweisliche Einleitung des Wohnungserwerbes allein entscheidend, ob und wann der Mieter erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen (vgl. VwGH vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die nachweisliche Einleitung des Wohnungserwerbes allein entscheidend, ob und wann der Mieter erstmals den späteren Vermietern gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen vergleiche VwGH vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Beschwerde angegeben, dass ihm seine Mutter schon Anfang 2022 zugesagt habe, dass er die Wohnung mieten könne, er habe die Wohnung aber erst ab 01.08.2022 beziehen können, da wesentliche Arbeiten in der Wohnung noch nicht abgeschlossen waren. Daraus ergibt sich, dass zwar die Mutter des Beschwerdeführers diesem die Wohnung in Aussicht gestellt hat, der Beschwerdeführer selbst jedoch offenkundig keine verbindliche Zusage zur Anmietung abgegeben hat, sondern die Anmietung der Wohnung vom Abschluss wesentlicher Renovierungsarbeiten abhängig gemacht hat.

2.3. Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Es kann im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/11/0133) Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen geschlossen und hält das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einem Fremdvergleich nicht stand.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Mietvertrag hinsichtlich der zu leistenden Betriebskosten überhaupt keine Regelung getroffen wird, was durchaus ungewöhnlich ist. Weiters hat der Beschwerdeführer, obwohl der Mietbeginn der 01.08.2022 war, überhaupt erstmals im Dezember 2022 Miete an seine Mutter überwiesen und hat somit vier Monate unentgeltlich in der Wohnung gewohnt. Im Dezember 2022 und im Jänner 2023 hat der Beschwerdeführer sodann € 720,- und im Februar 2023 € 740,- jeweils unter dem Titel „Miete und Betriebskosten“ an seine Mutter überwiesen. Nachdem im Mietvertrag keine Regelung hinsichtlich der zu zahlenden Betriebskosten getroffen ist, kann dieser Betrag nicht nachvollzogen werden, insbesondere, weil die Höhe der von der Mutter des Beschwerdeführers als Vermieterin einer Eigentumswohnung ihrerseits zu zahlenden Betriebskosten nicht bekannt ist.

Im Ergebnis entspricht der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Geldfluss an seine Mutter weder in zeitlicher noch in betragsmäßiger Hinsicht den im Mietvertrag näher geregelten Modalitäten, weshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Wohnung seiner Mutter tatsächlich aufgrund eines entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG bewohnt. Im Sinne dieser Ausführungen ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde.Im Ergebnis entspricht der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Geldfluss an seine Mutter weder in zeitlicher noch in betragsmäßiger Hinsicht den im Mietvertrag näher geregelten Modalitäten, weshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Wohnung seiner Mutter tatsächlich aufgrund eines entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG bewohnt. Im Sinne dieser Ausführungen ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:

„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

[…]“

2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im vorliegenden Fall kann, wie oben ausgeführt keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls festgestellt werden.Im vorliegenden Fall kann, wie oben ausgeführt keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls festgestellt werden.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Im Übrigen ist auf Folgendes zu verweisen:

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wird zwar nicht verkannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht. Die mangelnde Regelung betreffend Betriebskosten und der mangelnde tatsächliche Zahlungsfluss hinsichtlich der vier ersten Monatsmieten halten jedoch einem Fremdvergleich nicht stand.

Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Einzug in die bis dahin offenkundig leerstehende Wohnung im mütterlichen Haushalt unentgeltlich gewohnt hat und selbst nach Abschluss eines Mietvertrages mit seiner Mutter zunächst keine Miete gezahlt hat, lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Eltern Entgeltlichkeit Fremdvergleich Grundwehrdienst Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2269119.1.00

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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