Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W111 2277800-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 05.10.2023, Zl. I-305/6521-2023: zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 05.10.2023, Zl. I-305/6521-2023: zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) beantragte mit Schriftsatz vom 03.07.2023 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der Polytechnischen XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) für das Schuljahr 2023/24.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) beantragte mit Schriftsatz vom 03.07.2023 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der Polytechnischen römisch 40 für die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) für das Schuljahr 2023/24.
2. Mit Bescheid vom 31.07.2023, Zl. I-305/6336-2023, wurde der Antrag gemäß § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472, idgF, abgewiesen, wobei die Begründung in deren Volltext lautete: „§ 32 SchUG“. 2. Mit Bescheid vom 31.07.2023, Zl. I-305/6336-2023, wurde der Antrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472, idgF, abgewiesen, wobei die Begründung in deren Volltext lautete: „§ 32 SchUG“.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2023, GZ W111 2277800-1/2E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die BF2 die 4. Klasse der Mittelschule bereits im 8. Schulpflichtjahr erfolgreich abgeschlossen habe und somit die Absolvierung eines freiwilligen 11. Schuljahres an der Polytechnischen Schule nicht möglich sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass in der Klasse der BF2 Schülerinnen säßen, die im selben Jahr geboren seien und auch die XXXX besuchen dürften, dafür jedoch keine Bewilligung benötigen würden. Die Schüler hätten die letzten Jahre durch Covid-19 und die diversen Lockdowns und Home-Schoolings extreme Defizite. Leider habe dieser Umstand die BF2 genau in der Phase des Schulwechsels von der neuen Mittelschule in die Oberstufe getroffen. Seitens der Schule sei man sehr wenig unterstützt worden, es habe keinen Online-Unterricht und auch sonst wenig Bereitschaft gegeben, die Schüler zu unterstützen. Gegenständlich habe die Gemeinde bereits zugestimmt, die Kosten zu übernehmen und hätten sich die Direktorin und der Klassenvorstand bemüht, damit die BF2 diese Schule besuchen dürfe.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass in der Klasse der BF2 Schülerinnen säßen, die im selben Jahr geboren seien und auch die römisch 40 besuchen dürften, dafür jedoch keine Bewilligung benötigen würden. Die Schüler hätten die letzten Jahre durch Covid-19 und die diversen Lockdowns und Home-Schoolings extreme Defizite. Leider habe dieser Umstand die BF2 genau in der Phase des Schulwechsels von der neuen Mittelschule in die Oberstufe getroffen. Seitens der Schule sei man sehr wenig unterstützt worden, es habe keinen Online-Unterricht und auch sonst wenig Bereitschaft gegeben, die Schüler zu unterstützen. Gegenständlich habe die Gemeinde bereits zugestimmt, die Kosten zu übernehmen und hätten sich die Direktorin und der Klassenvorstand bemüht, damit die BF2 diese Schule besuchen dürfe.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.10.2023, eingelangt am 31.10.2023, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF2 schloss im Schuljahr 2020/21 die XXXX -Klasse (8. Schulstufe) der XXXX erfolgreich ab.Die BF2 schloss im Schuljahr 2020/21 die römisch 40 -Klasse (8. Schulstufe) der römisch 40 erfolgreich ab.
Die am XXXX geborene BF2 war bis einschließlich dem Schuljahr 2021/22 in Österreich schulpflichtig.Die am römisch 40 geborene BF2 war bis einschließlich dem Schuljahr 2021/22 in Österreich schulpflichtig.
Im Schuljahr 2022/23 absolvierte die BF2 ein freiwilliges 10. Schuljahr in der 5. Klasse (9. Schulstufe) des XXXX und schloss das Schuljahr nicht erfolgreich ab.Im Schuljahr 2022/23 absolvierte die BF2 ein freiwilliges 10. Schuljahr in der 5. Klasse (9. Schulstufe) des römisch 40 und schloss das Schuljahr nicht erfolgreich ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, im Besonderen aus der darin inliegenden Kopie des Jahres- und Abschlusszeugnisses.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchpflG), BGBl. Nr. 76, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchpflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
Gemäß § 18 Abs. 2 SchPflG sind Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, SchPflG sind Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.
Gemäß § 32 Abs. 2 SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
Gemäß § 32 Abs. 2a SchUG dürfen Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, SchUG dürfen Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Die höchstzulässige Dauer des Schulbesuchs ist in § 32 SchUG festgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Besuch einer Polytechnischen Schule – wie von den BF angesucht – in einem freiwilligen elften Schuljahr nur dann genehmigt werden kann, wenn die betreffende Schülerin während der neunjährigen Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des SchPflG die 4. Klasse der Mittelschule (oder die Polytechnische Schule) nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die höchstzulässige Dauer des Schulbesuchs ist in Paragraph 32, SchUG festgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Besuch einer Polytechnischen Schule – wie von den BF angesucht – in einem freiwilligen elften Schuljahr nur dann genehmigt werden kann, wenn die betreffende Schülerin während der neunjährigen Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des SchPflG die 4. Klasse der Mittelschule (oder die Polytechnische Schule) nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Fallbezogen hat die BF2 weder während ihrer Schulpflicht noch nach Weiterbesuch einer Schule nach § 18 Abs. 1 SchPflG in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (da sie eine AHS besuchte) die 4. Klasse (der Mittelschule) nicht erfolgreich abgeschlossen, sodass der § 32 Abs. 2a SchUG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann und der Besuch der Polytechnischen Schule in einem freiwilligen 11. Schuljahr nicht mehr möglich ist.Fallbezogen hat die BF2 weder während ihrer Schulpflicht noch nach Weiterbesuch einer Schule nach Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (da sie eine AHS besuchte) die 4. Klasse (der Mittelschule) nicht erfolgreich abgeschlossen, sodass der Paragraph 32, Absatz 2 a, SchUG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann und der Besuch der Polytechnischen Schule in einem freiwilligen 11. Schuljahr nicht mehr möglich ist.
Wie die belangte Behörde zudem zutreffend ausführt, kommt gegenständlich ebenso wenig der § 18 Abs. 2 SchPflG in Betracht, da diese Bestimmung die Vorrausetzungen für den Besuch einer Polytechnischen Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr normiert. Demgegenüber ist der fallgegenständliche Antrag für die BF2 bereits auf den Besuch eines freiwilligen 11. Schuljahres gerichtet.Wie die belangte Behörde zudem zutreffend ausführt, kommt gegenständlich ebenso wenig der Paragraph 18, Absatz 2, SchPflG in Betracht, da diese Bestimmung die Vorrausetzungen für den Besuch einer Polytechnischen Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr normiert. Demgegenüber ist der fallgegenständliche Antrag für die BF2 bereits auf den Besuch eines freiwilligen 11. Schuljahres gerichtet.
Im Übrigen haben sich – wie wiederum von der belangten Behörde zutreffend angeführt – keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass bei der BF2 ein sonderpädagogischer Sonderbedarf bestünde, weshalb ein freiwilliges 11. Schuljahr auch nach § 32 Abs. 2 SchUG nicht möglich ist.Im Übrigen haben sich – wie wiederum von der belangten Behörde zutreffend angeführt – keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass bei der BF2 ein sonderpädagogischer Sonderbedarf bestünde, weshalb ein freiwilliges 11. Schuljahr auch nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG nicht möglich ist.
Sofern die BF1 vorbringt, andere Schülerinnen in der Klasse der BF2, die im selben Jahr geboren seien, dürften die XXXX besuchen und würden hierzu keine Bewilligung benötigen, ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes zu verweisen: es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl etwa VfGH vom 28.09.1976, VfSlg. 7856). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist (VfGH vom 22.02.1985, VfSlg. 10338). Es steht niemandem ein Recht auf ein gleiches - allenfalls vorliegendes – Fehlverhalten einer Behörde in einem anderen Verfahren zu (VwGH 26.09.2017, Ro 2015/05/0016 mit Hinweis auf VfGH vom 30. September 1991, Slg.Nr. 12.796/1991).Sofern die BF1 vorbringt, andere Schülerinnen in der Klasse der BF2, die im selben Jahr geboren seien, dürften die römisch 40 besuchen und würden hierzu keine Bewilligung benötigen, ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes zu verweisen: es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre vergleiche etwa VfGH vom 28.09.1976, VfSlg. 7856). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist (VfGH vom 22.02.1985, VfSlg. 10338). Es steht niemandem ein Recht auf ein gleiches - allenfalls vorliegendes – Fehlverhalten einer Behörde in einem anderen Verfahren zu (VwGH 26.09.2017, Ro 2015/05/0016 mit Hinweis auf VfGH vom 30. September 1991, Slg.Nr. 12.796 aus 1991,).
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind zwingend, bei der gegebenen Ausgangslage kommt somit auch weder den schulischen Organen noch der Schulbehörde ein Ermessen zu.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht den gegenständlichen Antrag der BF abgewiesen.
3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Dauer Freiwilligkeit Polytechnische Schule Schule SchuljahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2277800.2.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023