Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I406 2273378-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SUDAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. SUDAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX (alias XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias römisch 40 ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudans, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er mit seiner Familie im Sudan Probleme habe. Er habe immer wieder Drohungen erhalten, es gehe dabei um seine Erbschaft. Er fürchte im Fall einer Rückkehr um sein Leben.
3. Am 14.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA). Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund einer ethnischen Verfolgung, wegen Stammesbedrohungen sowie wegen einer Körperverletzung das Land verlassen habe. Sein Vater stamme von der Gruppe XXXX und seine Mutter vom Stamm XXXX ab. Als sein Großvater mütterlicherseits verstarb, habe seine Mutter ein Grundstück geerbt. Die Söhne der Brüder seiner Mutter (Anm.: die Cousins des Beschwerdeführers) hätten damit ein Problem gehabt, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Grundstück zu tun habe, da er vom Stamm XXXX abstamme. Sodann hätten die Familien mütterlicher- und väterlicherseits den Beschwerdeführer mit „dem Umbringen“ bedroht. Die Familie seines Vaters habe ihn bedroht, da er nichts mit dem Grundstück zu tun haben wollte und die Familie seiner Mutter hingegen, da diese nicht wollten, dass er etwas mit dem Grundstück zu tun habe. Auf diesem Grundstück sei ein Cousin väterlicherseits umgebracht worden. Die Familie seines Vaters habe ihn verprügelt, da es bei dem Erbschaftsstreit um „Ehre und Blut“ ginge, welches seine Familie dort verloren habe.3. Am 14.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA). Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund einer ethnischen Verfolgung, wegen Stammesbedrohungen sowie wegen einer Körperverletzung das Land verlassen habe. Sein Vater stamme von der Gruppe römisch 40 und seine Mutter vom Stamm römisch 40 ab. Als sein Großvater mütterlicherseits verstarb, habe seine Mutter ein Grundstück geerbt. Die Söhne der Brüder seiner Mutter Anmerkung, die Cousins des Beschwerdeführers) hätten damit ein Problem gehabt, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Grundstück zu tun habe, da er vom Stamm römisch 40 abstamme. Sodann hätten die Familien mütterlicher- und väterlicherseits den Beschwerdeführer mit „dem Umbringen“ bedroht. Die Familie seines Vaters habe ihn bedroht, da er nichts mit dem Grundstück zu tun haben wollte und die Familie seiner Mutter hingegen, da diese nicht wollten, dass er etwas mit dem Grundstück zu tun habe. Auf diesem Grundstück sei ein Cousin väterlicherseits umgebracht worden. Die Familie seines Vaters habe ihn verprügelt, da es bei dem Erbschaftsstreit um „Ehre und Blut“ ginge, welches seine Familie dort verloren habe.
4. Mit Bescheid vom 24.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung in den Sudan als zulässig und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit Bescheid vom 24.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung in den Sudan als zulässig und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, welche eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. Es handle sich bei seinem Vorbringen um keine staatliche Verfolgung, sondern um familiäre Streitigkeiten und beinhalte dies keine konventionsrelevanten Tatbestände. Die sudanischen Behörden seien willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Zudem sei eine Rückkehr in den Sudan aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zumutbar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung am 05.06.2023 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.
In der Beschwerdebegründung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut an, er habe Angst vor Verfolgung durch die Familie mütterlicherseits sowie seiner Familie väterlicherseits. Es habe im September 2021 ein Angriff gegen seine Person stattgefunden, woraufhin er sich für mehrere Wochen auf der Intensivstation eines Spitals befunden habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem ab April 2023 eskalierten bewaffneten Konflikt im Sudan auseinanderzusetzen.
6. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 21.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Am 30.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein ergänzendes Vorbringen ein.
8. Am 04.08.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner bevollmächtigten Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zum islamischen Glauben und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Im Februar 2022 reiste der Beschwerdeführer über die Türkei, wo er sich für zirka sechs Monate aufhielt, über Bulgarien, bevor er über unbekannte Länder letztlich weiter nach Österreich reiste.
Der Beschwerdeführer weist seit 09.02.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Angehörigen leben nach wie vor im Sudan. Er steht mit seinen Familienangehörigen im Sudan gegenwärtig regelmäßig in Kontakt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX ( XXXX ) in West-Kordofan, besuchte dort für elf Jahre die Grundschule und für weitere vier Jahre die Universität. Im Jahr 2017 absolvierte er eine Ausbildung in einem Labor, im Jahr 2020 einen Apothekerkurs und verdiente sich sodann seinen Lebensunterhalt als Apotheker.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 ( römisch 40 ) in West-Kordofan, besuchte dort für elf Jahre die Grundschule und für weitere vier Jahre die Universität. Im Jahr 2017 absolvierte er eine Ausbildung in einem Labor, im Jahr 2020 einen Apothekerkurs und verdiente sich sodann seinen Lebensunterhalt als Apotheker.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Sudan:
Der Beschwerdeführer hat den Sudan nicht aufgrund individueller Verfolgung verlassen und wird im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sudan keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Sudan wird der Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
Es besteht jedoch die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in der aktuell politisch und wirtschaftlich höchst instabilen Situation im Sudan seine Grundbedürfnisse zu sichern.
Es besteht daher die reale Gefahr, dass er im Sudan in eine existentielle Notlage geraten würde.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation vom 15.02.2021, wiedergegeben und bezieht sich das erkennende Gericht auf diese:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformation:
KI vom 30.6.2023, relevant für Kapitel 3, 9 und 12.
Beide Kriegsparteien glauben offenbar, dass sie sich einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daher wird auch keine Vermittlung gesucht (STPT 19.6.2023).
In Khartum kontrollieren die RSF weiterhin wichtige Infrastruktur, darunter den Flughafen, den Präsidentenpalast, die Raffinerie, den Goad-Industriekomplex, Omdurman Radio und TV sowie mehrere Brücken über den Nil. Die RSF verfügen aber über dürftige Versorgungswege, während die SAF von Norden, Süden und Osten vergleichsweise einfach versorgt werden können (STPT 19.6.2023). In der Hauptstadt kommt es auch zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen (BAMF 26.6.2023). Da die RSF in Khartum oft zivile Häuser als Stützpunkte nutzen, setzt die SAF zunehmend auf wahllose Bombenangriffe, um die RSF-Truppen zu vertreiben – und zielt dabei natürlich auch auf Zivilisten. So wurden etwa am 18.6.2023 bei einem Angriff der SAF-Luftwaffe auf Mayo im Süden Khartums 17 Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet. Die RSF haben in Khartum auch maßgeblich geplündert, zahlreiche Fahrzeuge wurden gestohlen (STPT 19.6.2023).
West-Darfur: Seit einigen Wochen wird um die Hauptstadt von West-Darfur, El Geneina, gekämpft. Medienangaben zufolge wurden im Kampf um El Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt (BAMF 26.6.2023). Eine andere Quelle berichtet von mehr als 1.200 Todesopfern. Mehr als hunderttausend Menschen sind über die Grenze in den Tschad geflohen (STPT 19.6.2023). Aus El Geneina kommen Berichte zu ethnischen Säuberungen (BAMF 26.6.2023). Die RSF soll demnach Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen. Die gewalttätigen Episoden im Mai und in der ersten Junihälfte werden als koordinierte, systematische Angriffe der RSF und verbündeter Milizen auf Zivilisten, zivile Objekte, Krankenhäuser, Häuser und Lebensmittel beschrieben. Es gibt systematische Angriffe auf nicht-arabische Bevölkerungsteile – speziell auf die Massalit. Der Gouverneur von West-Darfur sprach von einem Genozid – und wurde daraufhin von den RSF exekutiert (STPT 19.6.2023).
Nord-Kordofan: Die Hauptstadt des Bundesstaates, El Obeid, wird weiterhin von den RSF und verbündeten Milizen, zu denen vor allem Hawazma und Misseriya aus Süd- und West-Kordofan gehören, belagert (STPT 19.6.2023).
Süd-Kordofan: Aus mehreren Städten werden Kämpfe gemeldet, etwa aus Dalanj, das derzeit unter Kontrolle der SPLM-N steht. Auch in der Hauptstadt des Bundesstaates Südkordofan, Kadugli, kommt es zu Kämpfen (BAMF 26.6.2023). Am 8.6.2023 übernahm die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) die Kontrolle über vier SAF-Lager rund um die Hauptstadt des Bundesstaates, Kadugli. Der Vorfall führt zur Sorge, dass sich der Krieg auf die Nuba-Berge ausweiten könnte (STPT 19.6.2023). Am 4.6.2023 übernahmen die RSF die Garnison der SAF in Kutum, nachdem die Stadt tagelang wiederholt angegriffen worden war. Berichten zufolge griffen RSF und alliierte Milizen auch das Flüchtlingslager Kassab an und töteten dort mindestens vierzig Zivilisten, verletzten zahlreiche weitere und haben Tausende vertrieben (STPT 19.6.2023). Zudem kommt es zu Überfällen, Plünderungen und Übergriffen durch kriminelle und bewaffnete Banden bzw. Gruppierungen (BAMF 26.6.2023).
Darfur: Auch in Nyala (Süd-Darfur) und in Al Fashir (Nord-Dafur) kommt es zu Kämpfen zwischen SAF und RSF. Nachdem die Kämpfe in Nyala nachgelassen haben, überfielen Bewaffnete in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt („people’s market“) und plünderten die Stände und Geschäfte. Der Hauptmarkt der Stadt war bereits zuvor geplündert worden (BAMF 26.6.2023).
Sonstige Informationen
Die RSF haben bisher zahlreiche zivile Aktivisten, politische Persönlichkeiten und Familienangehörige von Militärbeamten an Checkpoints festgenommen, oft unter dem Verdacht einer Verbindung zum Militär oder zu anderen Sicherheitsbehörden (STPT 19.6.2023).
Insgesamt sind 1,9 Millionen Menschen vertrieben worden, ca. 470.000 davon flohen ins Ausland. Die Reise zur ägyptischen Grenze ist teuer und gefährlich, es gibt zahlreiche Straßensperren unterschiedlicher Akteure. Ägypten verlangt mitunter sudanesische Dokumente und ägyptische Visa (für Männer zwischen 16 und 50 Jahren) (STPT 19.6.2023).
Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Millionen Menschen von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird. Für Teile der Regionen Darfur und Kordofan prognostiziert das Netzwerk nahezu vollständige Versorgungslücken an Nahrungsmitteln und Gütern des Grundbedarfs für mindestens einen von fünf Haushalten (BAMF 19.6.2023).
Aufgrund von Kämpfen, Straßensperren, Plünderungen und Überfällen hat sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten weiter zugespitzt. In Khartum fehlt es gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebensnotwendigen, Medikamenten (BAMF 19.6.2023).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 30.6.2023
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 30.6.2023
• STPT – Sudan Transparency and Policy Tracker (19.6.2023): The Sudan Conflict Monitor #4, https://sudantransparency.org/wp-content/uploads/2023/06/SCM_4_2.pdf, Zugriff 30.6.2023
KI vom 18.4.2023, relevant für Kapitel 2 und 3.
Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vgl. RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023).Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vergleiche RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023).
2021 haben Armee und RSF geputscht und eine aus Zivilisten und Militärs zusammengesetzte Übergangsregierung abgesetzt. Seitdem wird das Land von dem sogenannten Übergangsrat kontrolliert. An dessen Spitze steht der Kommandeur der regulären Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Burhan. Sein Stellvertreter - und nun auch Widersacher - ist der Oberbefehlshaber der RSF-Paramilitärs, Mohamed Hamdan Daglo, genannt "Hemeti". In der Woche vom 10.4.2023 war eine Frist verstrichen, um einen Plan vorzulegen, wie das Land zur Demokratie zurückkehren könnte. Voraussetzung dafür sollte die Integration der RSF in die Strukturen der nationalen Armee sein (TS 17.4.2023; vg. RWV 17.4.2023).
Seit Samstag 15.4.2023 liefern sich die Armee und die RSF schwere Kämpfe, die sich laut Medien hauptsächlich auf die Hauptstadt Khartum konzentrieren. Doch auch aus anderen Teilen des Landes werden Kämpfe gemeldet: etwa in der Hafenstadt Port Sudan am Roten Meer und in der Stadt Merowe, die über einen wichtigen Flughafen verfügt. Bislang zeigt sich keine der Konfliktparteien verhandlungsbereit (TS 17.4.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) wurden bislang mindestens 185 Menschen getötet und 1800 verletzt. Wegen anhaltender Kämpfe in dicht besiedelten Stadtteilen der Hauptstadt Khartum werden noch höhere Opferzahlen befürchtet. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch den Beschuss von Gesundheitseinrichtungen blockiert. Kranke und Verletzte können vielerorts nicht mehr behandelt werden. Zudem haben viele Kliniken weder Trinkwasser noch Nahrungsmittel (DW 17.4.2023; TS 17.4.2023).
Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße in Khartum wahrscheinlich weitergehen, da die beiden Seiten relativ gleich stark sind, was das Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs erhöht, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslöst (RWV 17.4.2023).
Quellen:
• DW – Deutsche Welle (17.4.2023): Im Sudan wächst die Sorge um die Zivilbevölkerung, https://www.dw.com/de/im-sudan-w%C3%A4chst-die-sorge-um-die-zivilbev%C3%B6lkerung/a-65351186, Zugirff 17.4.2023
• RWV - Rane Worldview (17.4.2023): Sudan Descends Into Conflict as Army, Paramilitary Face Off, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
• TS - Tagesschau (17.4.2023): Machtkampf der Rivalen, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-faq-kaempfe-militaer-rsf-101.html, Zugriff 8.4.2023
Politische Lage
Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020).
Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020).
Am 5.7.2019 einigten sich TMC und FFC auf die Bildung einer zivil geführten Übergangsregierung und unterzeichneten am 17.8.2019 ein politisches Abkommen und eine Verfassungserklärung. Die Übergangsregierung setzt sich aus einem Souveränen Rat, einem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze und einem Legislativrat zusammen. Der elfköpfige Souveräne Rat setzt sich aus sechs Zivilisten und fünf Militäroffizieren zusammen. Am 20.8.2019 wurde Abdalla Hamdok als Premierminister vereidigt, wodurch der TMC aufgelöst wurde (USDOS 11.3.2020).
Das Land hat zuletzt 2015 nationale Wahlen (Präsidentschaftswahlen und Nationalversammlung) abgehalten (USDOS 11.3.2020). Diese Wahlen waren weder frei noch fair und wurden von der Opposition boykottiert (FH 4.3.2020). Gemäß der Verfassungserklärung sollen im Jahr 2022 allgemeine Wahlen abgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Ex-Diktator Omar al-Baschir sitzt inzwischen im Gefängnis und soll wegen Verbrechen gegen die Menschheit an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden (Spiegel 14.11.2020).
Das erste Jahr des dreijährigen Übergangs zu einer demokratischen Regierung im Sudan nach dem Sturz von Präsident Omar al-Bashir war geprägt von einer scheiternden Wirtschaft, politischen Spannungen und anhaltenden Protesten der Bevölkerung für Gerechtigkeit und Reformen. Diese Herausforderungen wurden durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft. Die Regierung führte einige Reformen ein, hat aber die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021).
Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021).Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021).
Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vgl. Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021).Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vergleiche Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021).
Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vgl. oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020).Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vergleiche oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020).
Obwohl dieser historische Moment oft als "Übergang" vom militärischen Autoritarismus zur zivilen Demokratie dargestellt wird, ist er besser als eine Abrechnung mit dem Sudan zu verstehen, bei der sich Eliten aus dem Kern, der Peripherie und der Halbperipherie um die Trümmer eines Staates herum neu orientieren, der sich lange darauf verlassen hat, die Bevölkerung gegeneinander auszuspielen, um seine Herrschaft zu erhalten. Der Ausgang dieser Abrechnung ist ungewiss und wird durch eine Vielzahl von Eigeninteressen, Rebellengruppen und paramilitärischen Gruppierungen erschwert, mit Folgen für das Horn von Afrika und möglicherweise darüber hinaus (ACLED 27.8.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021
• DW - Deutsche Welle (9.2.2021): Rebellen-Anführer in Übergangsregierung berufen, https://www.dw.com/de/rebellen-anf%C3%Bchrer-in-%C3%Bcbergangsregierung-berufen/a-56504614, Zugriff 12.2.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021
• oe24 - Mediengruppe „Österreich“ GmbH (8.2.2021): Kabinettsumbildung im Sudan - Rebellen in Regierungsposten, https://www.oe24.at/newsfeed/kabinettsumbildung-im-sudan-rebellen-in-regierungsposten/464455937, Zugriff 12.2.2021
• Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
• Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021
Sicherheitslage
Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021).
Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020).
Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020).
Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021).
In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020).In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vergleiche Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vergleiche meo 22.5.2020).
Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020).
Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020).
In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021).
Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021).
Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vergleiche SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vergleiche ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).
Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021
• CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021
• MAECI - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021
• meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021
• SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021
• WZ - Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischen-Sudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021
• Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021
• ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vgl. AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vergleiche AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).
Die Strafjustiz des Baschir-Regimes wurde der Aufgabe, Straftaten unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verfolgen und zu ahnden, nicht gerecht. Die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss. Es fehlt außerdem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter (AA 28.6.2020). Langwierige Untersuchungshaft ist üblich. Die große Zahl der Inhaftierten und die Ineffizienz der Justiz führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 11.3.2020). Die sudanesische Übergangsverfassung von 2005 verbietet grundsätzlich Strafverfahren in Abwesenheit (AA 28.6.2020). Gerichtsverhandlungen sind nach Ermessen des Richters für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung zu stellen hat, wenn die Strafe mehr als 10 Jahre Haft, Hinrichtung oder Amputation umfassen könnte; Angeklagte haben das Recht, Berufung einzulegen, außer bei Militärprozessen. Militärprozesse haben keine Verfahrensgarantien (USDOS 11.3.2020).
Im Baschir-Regime wurden Verdächtige häufig von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen willkürlich und ohne Rechtsgrundlage festgenommen und ohne richterlichen Beschluss in Untersuchungshaft festgehalten. Häufig vorkommenden Übergriffe staatlicher Sicherheitsorgane wurden nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt (AA 28.6.2020).
Verdächtige können bis zu 45 Tage ohne richterlichen Beschluss, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu viereinhalb Monate, inhaftiert werden. Verhängte Strafen sind oft unverhältnismäßig hoch. Zur Vermeidung längerer Gefängnisstrafen nutzen Verurteilte gelegentlich die in bestimmten Fällen bestehende Möglichkeit, anstelle der verhängten Haftstrafe eine Körperstrafe (Hiebe) zu akzeptieren (AA 28.6.2020). Die Scharia beeinflusst das Recht stark (USDOS 11.3.2020).
Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020).
Die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, wurden noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Es ist unklar, wie sich Strafverfolgung- und Strafzumessungspraxis unter der Übergangsregierung entwickeln werden (AA 28.6.2020). Im Bereich von Migration und Grenzkontrollen hatten sudanesische Polizei und Justiz ein neues Ausbildungskonzept erarbeitet, das dazu beitragen soll, das Bewusstsein für Rechtsstaatlichkeit bei Polizisten und Justizmitarbeitern bis hin zu Staatsanwälten und Richtern zu stärken (AA 28.6.2020).
Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vgl. AI 8.4.2020).Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vergleiche AI 8.4.2020).
In Darfur und anderen entlegenen Gebieten sind die Richter oft abwesend und verzögern so die Prozesse. In den Konfliktgebieten ist die lokale Mediation oft die erste Anlaufstelle zur Lösung von Streitigkeiten. In einigen Fällen entscheiden Stammesgerichte außerhalb des offiziellen Rechtssystems. Sie bieten nicht den gleichen Schutz wie reguläre Gerichte (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung Bashir verhaftete und schikanierte Anwälte, die sie als politische Gegner betrachtete; unter der Übergangsregierung gibt es keine Berichte über derartige Verhaftungen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• AfAr - African Arguments (21.1.2021): Sudan’s Transitional National Security, https://africanarguments.org/2021/01/sudans-transitional-national-security/, Zugriff 11.2.2021
• AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
Sicherheitsbehörden
Unter dem Bashir-Regime lag die Verantwortung für die innere Sicherheit beim Innenministerium, das die Polizeibehörden beaufsichtigte; beim Verteidigungsministerium und beim Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS). Zu den Polizeibehörden des Innenministeriums gehörten die Sicherheitspolizei, die Polizei der Spezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte Zentrale Reservepolizei. Es gab Polizeipräsenz im ganzen Land. Unter der Übergangsregierung änderte sich diese Struktur. Der NISS wurde in General Intelligence Service (GIS) umbenannt, und sein Mandat eingegrenzt. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Elemente der sudanesischen Streitkräfte (SAF), einschließlich der schnellen Eingreiftruppen, des Grenzschutzes und der Einheiten des Verteidigungs- und Militärgeheimdienstes (DMI) (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden des Bashir-Regimes hatten zeitweise keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte sind auch unter der Übergangsregierung in Konfliktgebieten weiterhin in Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Obwohl einige Probleme fortbestehen, hat sich unter der Übergangsregierung die Kontrolle über die Sicherheitskräfte deutlich verbessert (USDOS 11.3.2020).
Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt. Die Polizei agiert weiterhin häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns fand und findet kaum statt. Nach dem 3.6.2019 war die Polizei, bis auf die Verkehrspolizei, zwischenzeitlich fast vollständig aus dem Khartumer Stadtbild verschwunden. In den Wochen zuvor wurde von Angriffen auf Krankenhäuser berichtet. Die Hintergründe solcher Angriffe sind unklar. Im Bashir-Regime waren Ärzte und medizinische Einrichtungen jedoch ein beliebtes Ziel staatlicher Übergriffe, da Ärzte, ähnlich wie Anwälte und Hochschullehrer, der Opposition zugerechnet wurden (AA 28.6.2020).
Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen – auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes- ist offenkundig (AA 28.6.2020).Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen – auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes- ist offenkundig (AA 28.6.2020).
Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vgl. Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021).Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vergleiche Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021).
UNAMID (United Nations African Hybrid Mission in Darfur) war eine von den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union gemeinsam organisierte Friedensmission im Sudan (BRD 13.3.2020). Deren Mandat endete im Dezember 2020. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok hatte den Abzug der Blauhelme gefordert und erklärt, selbst für die Stabilisierung der Region Darfur zuständig zu sein. Sie muss sich nun vorwerfen lassen, den Friedensprozess zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• BRD - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (13.3.2020): Fragen und Antworten: Bundeswehreinsätze im Sudan verlängert, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/sicherheit-und-verteidigung/mandate-sudan-suedsudan-1718908, Zugriff 11.2.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
• Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021
Folter und unmenschliche Behandlung
Sowohl die alte Verfassung von 2005 als auch der Verfassungsentwurf von 2019 verbieten Folter und andere grausame, inhumane und demütigende Behandlung (USDOS 11.3.2020). Unter dem Baschir-Regime kam es regelmäßig zu Übergriffen von Sicherheitskräften, einschließlich von Fällen von Folter - auch mit Todesfolge. Personen, die den Sicherheitsbehörden auffielen, wurden oft ohne Angabe von Gründen verhaftet und an unbekannten Orten festgehalten (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Sowohl die alte Verfassung von 2005 als auch der Verfassungsentwurf von 2019 verbieten Folter und andere grausame, inhumane und demütigende Behandlung (USDOS 11.3.2020). Unter dem Baschir-Regime kam es regelmäßig zu Übergriffen von Sicherheitskräften, einschließlich von Fällen von Folter - auch mit Todesfolge. Personen, die den Sicherheitsbehörden auffielen, wurden oft ohne Angabe von Gründen verhaftet und an unbekannten Orten festgehalten (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).
Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle. Es gibt auch nach 2019 als glaubwürdig eingeschätzte Berichte Betroffener über Folter und Misshandlung in sudanesischen Gefängnissen, jedoch keine offiziellen Berichte. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle. Es gibt auch nach 2019 als glaubwürdig eingeschätzte Berichte Betroffener über Folter und Misshandlung in sudanesischen Gefängnissen, jedoch keine offiziellen Berichte. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Es gibt Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Behörden der Regierung Baschir. Seit September 2019 gibt es unter der Übergangsregierung keine Berichte über willkürliche Verhaftungen oder Verschwindenlassen mehr (USDOS 11.3.2020). In Darfur sind Regierungseinheiten und die mit ihnen verbündeten Milizen nach wie vor für Kriegsverbrechen und andere gravierende Menschenrechtsverstöße, darunter Tötungen, sexualisierte Gewalt, systematische Plünderungen und Vertreibungen verantwortlich (AI 8.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es gibt Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Behörden der Regierung Baschir. Seit September 2019 gibt es unter der Übergangsregierung keine Berichte über willkürliche Verhaftungen oder Verschwindenlassen mehr (USDOS 11.3.2020). In Darfur sind Regierungseinheiten und die mit ihnen verbündeten Milizen nach wie vor für Kriegsverbrechen und andere gravierende Menschenrechtsverstöße, darunter Tötungen, sexualisierte Gewalt, systematische Plünderungen und Vertreibungen verantwortlich (AI 8.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).
Tausende Menschen, die Anfang 2019 bei friedlichen Protesten festgenommen worden waren, wurden nach der Absetzung der Regierung von Präsident al-Bashir auf freien Fuß gesetzt. Viele waren in der Haft gefoltert worden oder hatten andere Misshandlungen erlitten (AI 8.4.2020). Im Juli 2019 wurde beschlossen, den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren wird (FH 4.3.2020); er ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig (AA 28.6.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
Korruption
Der Sudan wird als eines der korruptesten Länder der Welt eingestuft. Daran hat auch der Sturz des langjährigen Machthabers al-Bashir im April 2019 nichts ändern können (GIZ 12.2020b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 11.3.2020). Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 12.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020, TI 23.8.2019). Die staatliche Legitimation und die Rechtsstaatlichkeit werden durch Korruption unterminiert (BS 4.2020). Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt (GIZ 12.2020b).Der Sudan wird als eines der korruptesten Länder der Welt eingestuft. Daran hat auch der Sturz des langjährigen Machthabers al-Bashir im April 2019 nichts ändern können (GIZ 12.2020b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 11.3.2020). Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 12.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020, TI 23.8.2019). Die staatliche Legitimation und die Rechtsstaatlichkeit werden durch Korruption unterminiert (BS 4.2020). Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt (GIZ 12.2020b).
Die Regierung Baschir unternahm wenige Anstrengungen, um die Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Positive Veränderungen der Übergangsregierung betreffen seit 2019 das gezieltes Vorgehen im Kampf gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch das Finanzministerium (AA 28.6.2020). Eine 2019 eingerichtete Kommission ist für die Korruptionsbekämpfung und Wiedererlangung öffentlicher Gelder zuständig und versucht, die von Mitgliedern der Regierung Baschir gestohlenen nationalen Vermögenswerte aufzuspüren und zurückzuholen. Bisher war ihr Hauptziel Baschir selbst, der im August 2019 wegen Korruption angeklagt wurde (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Regierung Baschir unternahm wenige Anstrengungen, um die Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Positive Veränderungen der Übergangsregierung betreffen seit 2019 das gezieltes Vorgehen im Kampf gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch das Finanzministerium (AA 28.6.2020). Eine 2019 eingerichtete Kommission ist für die Korruptionsbekämpfung und Wiedererlangung öffentlicher Gelder zuständig und versucht, die von Mitgliedern der Regierung Baschir gestohlenen nationalen Vermögenswerte aufzuspüren und zurückzuholen. Bisher war ihr Hauptziel Baschir selbst, der im August 2019 wegen Korruption angeklagt wurde (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Das Land befindet sich seit Jahren unter den schlechtesten Rängen im jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International (TI 23.8.2019): Im CPI für 2020 liegt der Sudan auf Rang 174, das ist eine Verschlechterung von einem Rang im Vergleich zum Vorjahr; jeweils von 180 untersuchten Staaten (TI 28.1.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021
• TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 11.2.2021
• TI - Transparency International (23.8.2019): Sudan at a crossroads, https://www.transparency.org/en/blog/sudan-at-a-crossroads, Zugriff 11.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).
Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020).
Die Meinungs- und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020).
Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021
• BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich; Überfüllung ist ein ernsthaftes Problem. Das Innenministerium veröffentlicht keine offiziellen Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen. Die Behörden stellen im Allgemeinen Nahrung, Wasser und sanitäre Anlagen zur Verfügung, wenngleich die Qualität aller drei Bereiche sehr schlecht ist. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sind oft unzureichend, variieren aber von Einrichtung zu Einrichtung. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Häftlinge mit Essen und anderen Dingen. Die meisten Gefangenen haben keine Betten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich; Überfüllung ist ein ernsthaftes Problem. Das Innenministerium veröffentlicht keine offiziellen Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen. Die Behörden stellen im Allgemeinen Nahrung, Wasser und sanitäre Anlagen zur Verfügung, wenngleich die Qualität aller drei Bereiche sehr schlecht ist. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sind oft unzureichend, variieren aber von Einrichtung zu Einrichtung. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Häftlinge mit Essen und anderen Dingen. Die meisten Gefangenen haben keine Betten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020).
Die allgemeinen Bedingungen einschließlich der Verpflegung und der sanitären Einrichtungen sind in den Haftanstalten für Frauen besser als in entsprechenden Einrichtungen für Männer. Offizielle Informationen über die Anzahl der jugendlichen und weiblichen Gefangenen sind nicht verfügbar. Jugendliche sind meist gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Inhaftierte Frauen sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Vergewaltigung durch Polizisten, Gefängnispersonal, Sicherheitskräfte oder Soldaten zu werden. Es gibt Berichte von Frauen, die widerrechtlich über mehrere Wochen in Polizeigewahrsam gehalten wurden, anstatt an die Justiz übergeben zu werden (AA 28.6.2020).
Unter dem Bashir-Regime waren Folter und Misshandlungen von Inhaftierten häufig (FH 4.3.2020). Es gab es Berichte über Todesfälle aufgrund von Vernachlässigung und harter Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten, aber genaue Zahlen waren nicht verfügbar. Unter dem Bashir-Regime wurden Häftlinge teilweise in Isolationshaft gehalten und ihnen Nahrung, Wasser und Toiletten vorenthalten und es kam zu Vergewaltigungen von Häftlingen durch das Wachpersonal. Politische Gefangene wurden in separaten Abteilungen festgehalten und sie wurden härter behandelt. Viele prominente politische Gefangene berichteten jedoch, dass sie von Misshandlungen in der Haft verschont blieben (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene unter der neuen Übergangsregierung (USDOS 11.3.2020).
Der Generalinspekteur der Polizei, der Justizminister und die Justiz sind befugt, Gefängnisse zu inspizieren. Die Regierung Bashir erlaubte keine Inspektionen durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Die Übergangsregierung hob diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2019 auf. UNAMID erhält gelegentlich eingeschränkten Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
Todesstrafe
Im Sudan steht die Todesstrafe auf eine Reihe von Vergehen wie Landesverrat, Apostasie, Mord oder wiederholte Sittlichkeitsverbrechen. Bestrebungen die Todesstrafe abzuschaffen gibt es keine. Es besteht die Möglichkeit der Begnadigung durch den Präsidenten (AA 28.6.2020).
Die Todesstrafe wird durch Hängen exekutiert (AI 21.4.2020), auch Vollstreckungen durch Steinigung waren möglich (AJ 12.7.2020). Amnesty International registrierte für das Jahr 2019 eine durchgeführte Exekution und mindestens 31 Todesurteile. Zu Jahresende 2019 befanden sich mindestens 115 Personen im Todestrakt (AI 21.4.2020). Zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 28.6.2020).
Im Juli 2020 wurde bekanntgegeben, dass die Todesstrafe als Sanktion für gleichgeschlechtliche Handlungen (ILGA 16.7.2020) oder Apostasie aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werde (AJ 12.7.2020).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• AI - Amnesty International (21.4.2020): Death sentences and executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021
• AJ - Al Jazeera (12.7.2020): Changes in criminal law as Sudan annuls apostasy death sentence, https://www.aljazeera.com/news/2020/7/12/changes-in-criminal-law-as-sudan-annuls-apostasy-death-sentence, Zugriff 1.2.2021
• ILGA, Pan Africa - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.7.2020): Sudan repeals death penalty for homosexuality - Pan Africa ILGA press release, https://ilga.org/sudan-removes-death-penalty-same-sex-relations, Zugriff 1.2.2021
Bewegungsfreiheit
Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit bei Inlands- und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit bei Inlands- und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Seit Juli 2020 dürfen Frauen ohne Einverständniserklärung ihres Ehemannes oder eines anderen männlichen Vormundes ins Ausland reisen und auch ohne männliches Einverständnis ihre Kinder mitnehmen (VoA 14.7.2020)
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im Laufe des Jahres 2020 wechselnde Ausgangssperren und Reisebeschränkungen verhängt. Stand Ende Jänner 2021 waren keine Ausgangssperren und keine Einschränkungen im Inlandsreiseverkehr in Kraft (USEMB 31.1.2021).
Quellen:
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021
• USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021
• USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021
• VoA – Voice of America (14.7.2020): Sudanese Women Welcome Freedom to Travel Abroad with Children, https://www.voanews.com/africa/sudanese-women-welcome-freedom-travel-abroad-children, Zugriff 8.2.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahren profitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan [2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50 %. Für das Jahr 2020 wird von über 60 % ausgegangen (GIZ 12.2020c).Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahren profitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan [2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50 %. Für das Jahr 2020 wird von über 60 % ausgegangen (GIZ 12.2020c).
Die humanitäre Lage des Landes ist besorgniserregend. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. 60% der Bevölkerung ist von extremer Armut betroffen, in Regionen wie Südkordofan oder Darfur teilweise sogar bis zu 90%. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung gibt mindestens 75% der Einkünfte für die Sicherung der Ernährung aus, 2,4 Mio. Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen. Die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wird mit 9,3 Mio. beziffert. Der deutliche Anstieg zum Vorjahr (plus 5,5 %) hängt in erster Linie mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zusammen. Besonders betroffen sind die 1,9 Mio. Binnenvertrieben und 1,1 Mio. Flüchtlinge (hauptsächlich Südsudanesen und Eritreer, zuletzt zunehmend aber auch aus der Zentralafrikanischen Republik), die seit Jahren auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (AA 28.6.2020).
Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vgl. Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020).Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vergleiche Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020).
Im Vergleich zur Peripherie existiert in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot. Über den zum Leben benötigten Mindestbedarf hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Mehr als die Hälfte der sudanesischen Bevölkerung kann ihren täglichen Kalorienbedarf nicht mehr aus eigener Kraft decken, da ihnen die nötige Kaufkraft fehlt. Ein ausreichendes Nahrungsmittelangebot wäre verfügbar, aber ist für die meisten nicht bezahlbar. Diese Mangelernährung kann im Falle einer Covid-19 Erkrankung zu einem kritischen Krankheitsverlauf führen. Besonders betroffen sind die Krisenregionen, wo staatliche Daseinsvorsorge kaum oder gar nicht existiert (AA 28.6.2020).
Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehens der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vgl. WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vgl. BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d).Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehens der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vergleiche WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vergleiche BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d).
Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan (BS 4.2020).Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan (BS 4.2020).
Die nichtstaatliche Selbsthilfe, vor allem die traditionelle familiäre Unterstützung, aber auch die von religiösen Gemeinschaften, verliert durch die wachsende Verarmung der Bevölkerung zunehmend an Bedeutung. Gerade die Jugendarbeitslosigkeit hält sich auf einem hohen Niveau. Größere sozialpolitische Wirkungen erreicht der sudanesische Staat durch eine breite Palette an Subventionen (z.B. Treibstoff, Kochgas, einige Lebensmittel wie Brot und Zucker), die jedoch den Staatshaushalt stark belasten (GIZ 12.2020d).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• Atalayar (25.1.2021): Demonstration in Khartoum over precarious economic situation, https://atalayar.com/en/content/demonstration-khartoum-over-precarious-economic-situation, Zugriff 8.2.2021
• BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021
• CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.1.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 8.2.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021
• SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021
• USSSA - United States Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Sudan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/sudan.pdf, Zugriff 8.2.2021
• WB - Weltbank | The World Bank (14.10.2020): The World Bank In Sudan – Overview, https://www.worldbank.org/en/country/sudan/overview, Zugriff 14.12.2020
• ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend und die Versorgung mit Medikamenten ist nur begrenzt gegeben (AA 28.6.2020; vgl. GIZ 12.2020d, MSZ o.D.). Die wenigen privaten Krankenhäuser bieten bessere Leistungen, aber ihre Preise sind sehr hoch (MSZ o.D.).Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend und die Versorgung mit Medikamenten ist nur begrenzt gegeben (AA 28.6.2020; vergleiche GIZ 12.2020d, MSZ o.D.). Die wenigen privaten Krankenhäuser bieten bessere Leistungen, aber ihre Preise sind sehr hoch (MSZ o.D.).
Die wenigen Ärzte, die nicht ins Ausland gezogen sind, sind in der Regel gut ausgebildet. Die Einfuhr von gängigen Medikamenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Essential Drug List ist nur eingeschränkt möglich. Medizinische Hilfslieferungen werden oft über Wochen und Monate im Zollhafen blockiert. Viele Arzneimittel sind für Normalverdiener unerschwinglich (AA 28.6.2020). Der Mangel an Medikamenten und medizinischen Produkten ist ein schweres Hindernis für die Notfallmedizin (PHiP 11.2020).
Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich (AA 28.6.2020). Die Mehrzahl der Sudanesen kann ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Traditionelle Medizin ist nicht nur in ländlichen Gegenden, sondern auch in den Städten weit verbreitet (GIZ 12.2020d).
Das Gesundheitswesen wird durch die COVID-19-Pandemie noch zusätzlich belastet (UNOCHA 30.1.2021; vgl. AA 28.6.2020, PHiP 11.2020). Die Regierung und Hilfsorganisationen haben große Schwierigkeiten, auf die Pandemie zu reagieren und die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Frauen und Kinder sind besonders betroffen (UNOCHA 30.1.2021). Medikamente können aufgrund der Wirtschaftskrise und wegen der Unterbrechung der Versorgungsketten nicht mehr gelagert werden (UNOCHA 30.1.2021; vgl. PHiP 11.2020).Das Gesundheitswesen wird durch die COVID-19-Pandemie noch zusätzlich belastet (UNOCHA 30.1.2021; vergleiche AA 28.6.2020, PHiP 11.2020). Die Regierung und Hilfsorganisationen haben große Schwierigkeiten, auf die Pandemie zu reagieren und die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Frauen und Kinder sind besonders betroffen (UNOCHA 30.1.2021). Medikamente können aufgrund der Wirtschaftskrise und wegen der Unterbrechung der Versorgungsketten nicht mehr gelagert werden (UNOCHA 30.1.2021; vergleiche PHiP 11.2020).
Etwa 81 % der Bevölkerung können innerhalb von zwei Stunden kein funktionierendes Gesundheitszentrum erreichen. Während der Pandemie wurden auch noch viele Kliniken geschlossen. Allein im Bundesstaat Khartum schloss fast die Hälfte der Gesundheitszentren während der Pandemie, und in Darfur wurde bereits 2018 ein Viertel der Einrichtungen wegen Geld- und Personalmangels geschlossen. Im Sudan gibt es nur 184 Betten in Intensivstationen, von denen laut WHO etwa 160 mit Beatmungsgeräten ausgestattet sind. Nur vier Intensivärzte landesweit - drei in Khartum und einer im Bundesstaat Gezira - sind laut WHO qualifiziert, an COVID-19 erkrankte Patienten zu behandeln (UNOCHA 30.1.2021).
Auch die Prävention von COVID-19 stellt im Sudan eine Herausforderung dar, da 63 % der Bevölkerung keinen Zugang zu grundlegenden sanitären Einrichtungen, 23 % keinen Zugang zu einer Handwascheinrichtung mit Seife und Wasser und 40 % keinen Zugang zur grundlegenden Trinkwasserversorgung haben. Das Risiko von Übertragungen und erhöhtem humanitärem Bedarf ist unter den fast zwei Millionen Binnenvertriebenen und 1,1 Millionen Flüchtlingen, die landesweit in Sammelunterkünften oder Aufnahmegemeinschaften leben, sowie unter der in städtischen Slums lebenden Bevölkerung besonders hoch (UNOCHA 30.1.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021
• MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych | Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podró?uj?cych – Sudan, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sudan, Zugriff 8.2.2021
• PHiP - Public Health in Practice (11.2020): Drug shortage crisis in Sudan in times of COVID-19; in: Volume 1, November 2020, 100060, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666535220300598, Zugriff 2.2.2021
• UNOCHA - Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (30.1.2021): Sudan — Trends, The country continues to face the health and humanitarian consequences of COVID-19, https://reports.unocha.org/en/country/sudan/card/48inqdseoY/, Zugriff 2.2.2021
Rückkehr
Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020).
Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020).Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020).
In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie müssen Stand Ende Jänner 2021 alle Einreisenden einen negativen PCR-Test nicht älter als 96 Stunden vorweisen. Reisende, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika oder den Niederlanden ankommen oder durchreisten, müssen einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen und unterliegen zusätzlich einer obligatorischen 14-tägigen Heimquarantäne (USEMB 31.1.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
• IOM - International Organization for Migration (o.D.): Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in the Horn of Africa, https://returnandreintegration.iom.int/en/initiatives-map?nid=692, Zugriff 1.2.2021
• USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021
• WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (o.D.): What WFP is doing in Sudan - Food Assistance, https://www.wfp.org/countries/sudan, Zugriff 1.2.2021
Dokumente
Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Sudanesische Identifikationsdokumente sind in der Regel echt, wenn auch verschiedentlich unwahre Angaben in Bezug auf Fotos, Namensführung und Alter festzustellen waren. Dies gilt nicht für die neuen, biometrischen und maschinenlesbaren Reisepässe, bei denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Fälschungsdelikte erfolgen, soweit bekannt, bei Beantragung in erster Linie in Bezug auf Namensführung oder Geburtsdatum. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten existiert ein nur spärliches Urkunden- und Registerwesen (AA 28.6.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021
Aktuelle ergänzende Berichte:
Am 13.07.23 gab der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in einem Statement zur Situation in Darfur vor dem UN-Sicherheitsrat bekannt, dass Ermittlungen zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung aufgenommen wurden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Verbrechen gegen Kinder sowie auf sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt.
Am 14.07.23 berichteten mehrere Medien über den Fund eines Massengrabs in der Nähe der Hauptstadt West Darfurs, El Geneina. Demnach seien dort 87 Menschen begraben worden, viele von ihnen Angehörige der Volksgruppe Masalit. Unter Berufung auf Augenzeugen wird berichtet, dass die RSF und mit ihr verbündete Milizen für den Tod der Menschen verantwortlich seien. Überlebende seien gezwungen worden, die Opfer im gefundenen Massengrab beizusetzen – eine würdige Beisetzung auf einem Friedhof sei damit bewusst verwehrt worden. Die Opfer sollen zwischen dem 13.06. und 21.06.23 getötet und nach und nach begraben worden sein.
Nachdem bereits durch die UN vor einer möglichen Ausweitung des Konflikts auf die gesamte Region Ostafrikas gewarnt wurde (vgl. BN v. 10.07.23), wird diese Ansicht auch durch einen landeskundlichen Experten des Londoner Think Tanks Chatham House geteilt. Medien berichteten auf Basis eines entsprechenden Interviews, dass sich derzeit die heftigsten Kämpfe weiterhin in der Region in und um Khartum sowie in Darfur zutragen würden. Nachdem bereits durch die UN vor einer möglichen Ausweitung des Konflikts auf die gesamte Region Ostafrikas gewarnt wurde vergleiche BN v. 10.07.23), wird diese Ansicht auch durch einen landeskundlichen Experten des Londoner Think Tanks Chatham House geteilt. Medien berichteten auf Basis eines entsprechenden Interviews, dass sich derzeit die heftigsten Kämpfe weiterhin in der Region in und um Khartum sowie in Darfur zutragen würden.
Demnach seien die Kampfhandlungen in Darfur aufgrund ihrer ethnischen Dimension und zyklischen Gewaltmuster nicht schnell zu lösen. Auch der Vermittlungsversuch am 10.07.23 durch die Intergovernmental Authority on Development in East Africa (IGAD) scheiterte am Widerstand der SAF und RSF. Wobei die RSF einen Repräsentanten zum Treffen der IGAD nach Addis Ababa entsandte, die SAF aber auf jedwede Form der Teilnahme verzichtete. Nach Einschätzung des Analysten von Chatham House ist weder die SAF noch die RSF an der Niederlegung der Waffen interessiert. Beide würden eine strategisch-militärische Eroberung des jeweils anderen anstreben.
Einen weiteren Versuch im anhaltenden Konflikt zwischen SAF und RSF eine Lösung herbeizuführen, stellt ein Gipfeltreffen in Kairo am 13.07.23 dar, bei dem die sudanesischen Nachbarstaaten Libyen, Eritrea, Tschad, Zentralafrikanische Republik, Äthiopien und Südsudan beide Konfliktparteien zu einem Ende der Kampfhandlungen und zu einem umfassenden Dialog, ohne externe Einmischung aufriefen. Neben der Betonung der Souveränität und Integrität des Sudan sowie der Ansicht, dass der Konflikt eine ausschließlich interne Angelegenheit sei, soll ein Ministermechanismus eingerichtet werden, der zukünftig in Tschad zu möglichen Lösungen des Konflikts konferieren wird. Ein Zeitplan wurde jedoch nicht kommuniziert. Die Kampfhandlungen halten indes mit unverminderter Intensität an. Am 14.07.23 wurde der Shaabi Markt in Omdurman von der SAF mit Artillerie beschossen, was mindestens 30 Menschen das Leben kostete. Am 16.07.23 wurde in der Stadt Bahri eine Moschee während eines Luftangriffs getroffen, wobei eine neun-köpfige Familie ums Leben kam. Nach Angaben der UN haben bisher mehr als drei Mio. Menschen, knapp 50 % der Bevölkerung Khartums, die Hauptstadt verlassen. Demnach sei es für die meisten der Menschen, die sich derzeit noch in der Hauptstadt aufhalten, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich, vor den Kämpfen zu fliehen.
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.07.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 18.07.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan samt den ergänzend eingebrachten Berichten, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.08.2023.
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinem gesundheitlichen Zustand und seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, der Schulbildung und Arbeitserfahrung im Sudan und seinem Familienstand im Sudan beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll Erstbefragung vom 21.11.2022, AS 19 ff), der belangten Behörde (Protokoll niederschriftliche Einvernahme vom 14.02.2023, AS 63 ff) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023).
Mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers außerhalb vom Sudan und dessen Reiseroute basieren auf dessen glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung (Protokoll Erstbefragung vom 21.11.2022, AS 27). Im aktuellen ZMR-Auszug ist seine Meldung im Bundesgebiet ersichtlich.
Der Beschwerdeführer machte zuletzt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 04.08.2023 konkrete Angaben zu seiner gegenwärtigen familiären Situation im Sudan (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 17), woraus sich die entsprechenden Feststellungen ergeben.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie seiner Gefährdung im Sudan:
Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er aufgrund von Erbstreitigkeiten von seiner Familie väterlicher- und mütterlicherseits verfolgt werde. Er sei einmal persönlich attackiert worden, weshalb er für einen längeren Zeitraum in einer Krankenanstalt behandelt worden sei und habe er sodann den Sudan verlassen.
Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2023 bestätigte im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen.
Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird schon erschüttert, wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, dass sein Name sowie jener seines Schwiegervaters im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme falsch geschrieben worden sei und er das Protokoll nicht rückübersetzt bekommen habe (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 4), obwohl in diesem Protokoll festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift vor der belangten Behörde rückübersetzt wurde und jede Seite von diesem unterschrieben wurde.
Aber auch das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers hält aus nachfolgenden Gründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand:
Zwar gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen übereinstimmend eine Verfolgung durch die jeweiligen Familien aufgrund einer Erbschaft an, doch variierten zahlreiche Details und zwangsläufig wahrgenommenen Handlungsabläufe.
So schildert der Beschwerdeführer die innerfamiliären Probleme, die letztendlich – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge - in der schweren Verletzung des Beschwerdeführers und fluchtkausal gewesen seien, nicht stringent und voneinander abweichend.
Anfänglich machte der Beschwerdeführer abweichende Angaben darüber, um welches Grundstück es sich gehandelt hatte, welches zur Flucht geführt habe. Vor der belangten Behörde führte er einerseits aus, es ginge um das geerbte Grundstück seiner Mutter (Protokoll vom 21.11.2022, AS 79). Andererseits führte er auf Frage der belangten Behörde, was mit dem Grundstück seines Vaters sei und wer dieses bewirtschafte, an, dies sei eigentlich das Problem weshalb er geflüchtet sei (Protokoll vom 21.11.2022, AS 75). Dass er die Rolle, welche die Grundstücke der beiden Eltern spielten, vertauschte, deutet sehr stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein reales Geschehen wiedergibt.
Außerdem gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, den Sudan wegen Drohungen verlassen zu haben (Protokoll vom 21.11.2022, AS 29).
Vor der belangten Behörde führte er, befragt zu seinen Fluchtgründen, aus, er sei von der Familie seines Vaters verprügelt worden (Protokoll vom 14.02.2023, AS 79).
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei bedroht worden und sei er deshalb geflüchtet (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 5). Erst auf Vorbehalt des Vorbringens vor dem BFA durch den erkennenden Richter führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Sudan verletzt worden sei, sich daher unter Druck gesetzt gefühlt habe und sodann seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 5) und steigert das Vorbringen dann unglaubhafterweise noch weiter, indem er erstmals vorbringt, der Konflikt zwischen den Stämmen sei dann so eskaliert, dass er wöchentlich Morde gegeben habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei vor dem BFA nicht nach dem weiteren Verlauf gefragt worden, überzeugt nicht, wurde er doch aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung die Verletzungen, welche ihm angeblich zugefügt wurden, nicht erwähnt, wäre dies doch eine wesentlich dramatischere Verfolgungshandlung gewesen als die in der Erstbefragung vorgebrachten Drohungen.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er sei von seinen Cousins verprügelt worden.
Hier verstrickt sich der Beschwerdeführer erneut in Widersprüche. Zunächst gab er vor der belangten Behörde an, er sei nach XXXX geflüchtet, sei dort am 04.09.2021 am Abend vom Markt nach Hause gekommen – um zirka 22:00 Uhr – und habe nach zirka 1,5 Stunden ein Geräusch gehört (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83). Er habe „sie“ (Anm.: die Cousins des Beschwerdeführers), noch bevor er aufstehen konnte, in seinem Zimmer gesehen und sie hätten sofort begonnen, ihn zu schlagen (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83). Jeder habe einen Holzstock gehabt, ihn damit geschlagen und habe einer zum Schluss ein Messer gezogen und ihn damit gestochen (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83). Hier verstrickt sich der Beschwerdeführer erneut in Widersprüche. Zunächst gab er vor der belangten Behörde an, er sei nach römisch 40 geflüchtet, sei dort am 04.09.2021 am Abend vom Markt nach Hause gekommen – um zirka 22:00 Uhr – und habe nach zirka 1,5 Stunden ein Geräusch gehört (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83). Er habe „sie“ Anmerkung, die Cousins des Beschwerdeführers), noch bevor er aufstehen konnte, in seinem Zimmer gesehen und sie hätten sofort begonnen, ihn zu schlagen (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83). Jeder habe einen Holzstock gehabt, ihn damit geschlagen und habe einer zum Schluss ein Messer gezogen und ihn damit gestochen (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer abweichend an, er sei am 04.09. gegen 22:00 Uhr nach Hause gekommen und habe gespürt, dass etwas nicht normal laufe (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 7). Er habe eine fremde Person gesehen, welche mehrfach an ihm vorbeigelaufen sei (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 7). Als er in die Wohnung gegangen sei, habe er bemerkt, dass andere Personen ebenfalls in seiner Wohnung seien, indem er ihre Stimmen gehört habe (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 7). Er habe versucht sich zu wehren, sei jedoch zu schwach gewesen und sei für zirka fünf Minuten mit Stöcken sowie mit einem Messer verletzt worden (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 7, 8).
Dass ein Vorfall in zwei vom zeitlichen Ablauf her derart widersprüchlichen Versionen geschildert wird, läßt erheblich daran zweifeln, dass dieser tatsächlich stattgefunden hat.
Während des Vorfalls – so gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an – hätten seine Cousins extreme Schimpfwörter an ihn gerichtet und gesagt: „Heute ist dein letzter Tag, dein Leben wird heute enden.“ (Protokoll vom 14.02.2023, AS 83).
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer nach mehrfacher Nachfrage abweichend lediglich an, sie hätten gleich auf ihn eingeschlagen, hätten ihn lediglich als Feigling beschuldigt und hätten ihn gefragt, wo er sich verstecken wolle und damit keine Drohungen gegen den Beschwerdeführer geäußert (Verhandlungsprotokoll vom 04.08.2023, S 11), er erwähnte somit trotz der mehrfachen Nachfrage die vor dem BFA noch vorgebrachte Todesdrohung der Cousins nicht, obwohl eine solche, wäre sie tatsächlich geäußert worden, so eindrücklich gewesen wäre, dass sie in Erinnerung geblieben wäre und der Beschwerdeführer diese daher in der Beschwerdeverhandlung von sich aus erwähnt hätte oder sie ihm zumindest bei den mehrmaligen Nachfragen eingefallen wäre.
Neben diesen Divergenzen in Hinblick auf die zeitliche Abfolge ist auch nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer den Hergang des Vorfalles an dem er schwer verletzt worden sein soll – geschlagen und misshandelt worden sei – nicht gleichbleibend schildern kann.
Die unterschiedlichen Darstellungen der Vorkommnisse im Sudan werden bei Betrachtung eines fluchtauslösenden Ereignisses besonders augenscheinlich, schließlich war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, sein fluchtauslösendes Ereignis gleichbleibend und schlüssig zu benennen sowie in einen zeitlichen Kontext einzuordnen.
Wenn der Beschwerdeführer versucht, die Widersprüche durch eine mangelnde Rückübersetzung zu rechtfertigten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls seiner Angaben sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht nach einer Rückübersetzung mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte. Damit konnte eine mangelhafte oder fehlerhafte Protokollierung seiner Angaben im Verfahren jedenfalls nicht angenommen werden.
Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
In einer Gesamtschau betrachtet, wirken die angeführten Bedrohungsvorfälle des Beschwerdeführers aufgrund der durchwegs unsubstantiierten sowie widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konstruiert, da beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte zu erwarten wäre, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet.
Das gesamte Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis entbehrt somit der Nachvollziehbarkeit und es fehlt im Gesamten an Schlüssigkeit.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin in den Einzelheiten keinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern bzw. war es ihm nicht möglich, im Zuge der behördlichen und gerichtlichen Einvernahme auftretende Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzulösen.
Der Beschwerdeführer brachte aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters eine widersprüchliche Darlegung vor, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden.
Hinzu kommt, dass – unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens - aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer privater Verfolgung ausgesetzt gewesen sein möge, keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann, zumal das gesamte Geschehen in keinem Zusammenhang mit einem in der GFK aufgezählten Anknüpfungspunkt steht. Auch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (bspw. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Sudan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat verlassen hat und es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen; zusammengefasst ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Sudan nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde, sodass eine asylrelevante Verfolgung nicht angenommen werden konnte.
Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan einer besonderen Gefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung ausgeliefert wäre.
Die belangte Behörde erklärte im angefochtenen Bescheid, dass eine solche Gefahr nicht bestehe, da der Beschwerdeführer gesund sei, über Bildung und Arbeitserfahrung verfüge, daher selbsterhaltungsfähig sei und zudem familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Sudan habe.
Im Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben, jedoch findet sich eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Militärputsch und dessen Folgen nach eingehender Durchsicht nicht. Im angefochtenen Bescheid ist die Situation zum Entscheidungszeitpunkt zudem nur unzureichend wiedergegeben, ist die Lage im Sudan doch volatil und daher eine Berücksichtigung aktueller Quellen notwendig.
Die humanitäre Lage im Sudan ist als besorgniserregend zu bezeichnen und sind in zahlreichen Regionen bis zu 90% der Bevölkerung von extremer Armut betroffen. Wie aus den oben zitierten Berichten hervorgeht, hat sich in den letzten Monaten die humanitäre Situation noch weiter verschlechtert. Dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie etwaigen Verwandten, möglich ist, den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist daher nicht anzunehmen.
Auch wenn der Beschwerdeführer ein volljähriger und gesunder Mann ist, ist die Situation im Sudan aktuell derart angespannt, dass die reale Gefahr besteht, dass sein Leben dort bedroht ist bzw. er in eine unmenschliche Situation im Sinne einer existenzbedrohenden Notlage gerät.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es für den Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Khartum, die Hauptstadt Sudans, galt als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative, da die Versorgungslage besser als im Rest des Landes war. Jedoch hat die unsichere politische Lage in Kombination mit dem Ausbleiben von internationalen Hilfsgeldern aufgrund des Putsches auch hier zu einer humanitären Problemsituation geführt. Die Stromversorgung ist nunmehr auch in Khartum als katastrophal zu beurteilen und ist das Warenangebot für den Großteil der Bevölkerung nicht erschwinglich.
Die Lage im Sudan stellt sich daher zum aktuellen Zeitpunkt im gesamten Staatsgebiet kritisch dar und ist keine innerstaatliche Fluchtalternative erkennbar und zumutbar.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Sudan zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den ausgeführten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen, der Beschwerdeführer konnte keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. glaubhaft machen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargestellt, war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den ausgeführten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen, der Beschwerdeführer konnte keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. glaubhaft machen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Probleme mit der Familie wegen einer Erbschaft wäre auch im Fall, es entspräche der Realität, schon deshalb nicht asylrelevant, da es nicht eine hinreichend erforderliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen, da es sich dabei allenfalls um eine private Auseinandersetzung aufgrund von Erbstreitigkeiten handeln würde. Es ist zudem nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Sudan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer bescheinigte zudem im Rahmen seiner Ausführung zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren.
Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte bzw. dass gerade in seinem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erscheinen lässt, dass die im Herkunftsstaat vorhandenen Behörden gerade im Fall des Beschwerdeführers untätig geblieben wären. Zudem wurde durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Vorbringen hinausgehende und erwartbare persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde hat den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig sei (AS 170).
Aus den spezifischen Länderfeststellungen ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung droht, da der Sudan aktuelle von einer humanitären Krise betroffen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesbringung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesbringung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).
Ausweislich der aktuellen Länderinformationen befindet sich der Sudan aktuell in einer instabilen Lage. Seit 15.04.2023 dauern schwere Kämpfe im Sudan an und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber. Aufgrund des derzeit vorherrschenden Konflikts, der massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hat, stellt zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr in den Sudan eine reale Gefahr dar, dass die in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es entspricht auch der aktuellen Position der UNHCR vom Mai 2023, gegenwärtig von einer Rückführung in den Sudan abzusehen (UNHCR POSITION ON RETURNS TO SUDAN May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091514/6450e5814.pdf, Zugriff am 07.11.2023). Ausweislich der aktuellen Länderinformationen befindet sich der Sudan aktuell in einer instabilen Lage. Seit 15.04.2023 dauern schwere Kämpfe im Sudan an und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber. Aufgrund des derzeit vorherrschenden Konflikts, der massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hat, stellt zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr in den Sudan eine reale Gefahr dar, dass die in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es entspricht auch der aktuellen Position der UNHCR vom Mai 2023, gegenwärtig von einer Rückführung in den Sudan abzusehen (UNHCR POSITION ON RETURNS TO SUDAN May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091514/6450e5814.pdf, Zugriff am 07.11.2023).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der aktuellen humanitären Krise im Sudan, die ihre Ursache unter anderem im Militärputsch, in den ausbleibenden internationalen Hilfsgeldern, der seit Jahrzehnten andauernden politischen Instabilität und den Grenzkonflikten mit Äthiopien und dem Südsudan, aber auch in Umweltproblemen (Dürre, Flutkatastrophen) hat, nicht mehr zumutbar. Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße im Land immer häufiger und besteht ein erhöhtes Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslösen würde. Es wird abzuwarten sein, ob sich die Lage in zwölf Monaten stabilisiert hat.
Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für den Beschwerdeführer für das gesamte Staatsgebiet des Sudans. Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für den Beschwerdeführer für das gesamte Staatsgebiet des Sudans. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen nicht vor.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Zur Aufhebung der sonstigen Spruchpunkte (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.)):3.3. Zur Aufhebung der sonstigen Spruchpunkte (Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.), Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.)):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor.Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor.
Daher waren die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2273378.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024