TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W298 2260976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §18 Abs1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art51
DSGVO Art77
WEG 2002 §24 Abs5
WEG 2002 §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Spruch


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W298 2260976-1/6E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2022, GZ: D124.4359/2021-0.891.111, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Laura Sanjath und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2022, GZ: D124.4359/2021-0.891.111, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 25.06.2021, rügte XXXX (mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und brachte vor, dass die XXXX (Beschwerdeführerin) bei der jährlich ausgehängten Kontoübersicht seinen Namen neben dem Wort Klage veröffentlicht habe. Dabei handle es sich um die Information über einen Rechtsstreit mit der Beschwerdeführerin in dem ein Vergleich abgeschlossen wurde, der die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet habe. Daraufhin habe er telefonisch von der Beschwerdeführerin die Änderung des Aushangs verlangt, was abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfolge damit den Zweck der Stigmatisierung gegenüber anderen Bewohnern bzw. anderen Eigentümern und wolle damit Druck auf die mitbeteiligte Partei ausüben. Dieser Aushang sei in allen 12 Stiegenhäusern der Anlage angebracht worden. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 25.06.2021, rügte römisch 40 (mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und brachte vor, dass die römisch 40 (Beschwerdeführerin) bei der jährlich ausgehängten Kontoübersicht seinen Namen neben dem Wort Klage veröffentlicht habe. Dabei handle es sich um die Information über einen Rechtsstreit mit der Beschwerdeführerin in dem ein Vergleich abgeschlossen wurde, der die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet habe. Daraufhin habe er telefonisch von der Beschwerdeführerin die Änderung des Aushangs verlangt, was abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfolge damit den Zweck der Stigmatisierung gegenüber anderen Bewohnern bzw. anderen Eigentümern und wolle damit Druck auf die mitbeteiligte Partei ausüben. Dieser Aushang sei in allen 12 Stiegenhäusern der Anlage angebracht worden.

2. Nach Aufforderung der belangten Behörde, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie als Hausverwaltung der inredesteheden Liegenschaft gesetzlich dazu verpflichtet sei, Rechnung zu legen und habe der gerügte Aushang auch diesen Detailgrad – eben weil es einen für die Beschwerdeführerin kostenpflichtigen Rechtsstreit mit der mitbeteiligten Partei gegeben habe – aufzuweisen. Insbesondere habe der Aushang Einnahme- und Ausgabepositionen zu enthalten, damit eine Kontrolle durch die jeden Miteigentümer möglich sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie seinen Nachnamen in Zusammenhang mit dem Wort Klage in den Stiegenhäusern der Liegenschaft in der XXXX ausgehängt habe. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2022 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie seinen Nachnamen in Zusammenhang mit dem Wort Klage in den Stiegenhäusern der Liegenschaft in der römisch 40 ausgehängt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß §§ 24 Abs. 5 und 34 Abs. 1 WEG gegenständlich zwar einen Verarbeitungsgrund gemäß Art 6 Abs. 1 lit. c DSGVO habe, aber gegen den unter Einem zu prüfenden Art. 5 DSGVO verstoße, genauer gegen Abs. 1 lit. c) betreffend Datenminierungspflichten. Es hätte für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht jedenfalls gereicht, die Geschäftszahl des gerichtlichen Verlgeichs im Aushang anzuführen. Die Nennung des Namens des Verlgeichsgegners sei überschießend und damit unzulässig. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 24, Absatz 5 und 34 Absatz eins, WEG gegenständlich zwar einen Verarbeitungsgrund gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO habe, aber gegen den unter Einem zu prüfenden Artikel 5, DSGVO verstoße, genauer gegen Absatz eins, Litera c,) betreffend Datenminierungspflichten. Es hätte für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht jedenfalls gereicht, die Geschäftszahl des gerichtlichen Verlgeichs im Aushang anzuführen. Die Nennung des Namens des Verlgeichsgegners sei überschießend und damit unzulässig.

4. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführer am 16.08.2022 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Subsumierung unter §§ 24 Abs. 5 und 34 Abs. 1 WEG als Datenverarbeitungsgrundlage zuzustimmen sei und auch der Sachverhalt zutreffe, aber sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belaste, indem sie ausführe, dass schon die Summe der Geldleistung in Verbindung mit der gerichtlichen Geschäftszahl ausreichend sei, um die Kontrolle durch Miteigentümer zu gewährleisten. Insbesondere für Personen die keinerlei juristische Erfahrung hätten, wäre das nicht ausreichend. Dies ergäbe sich auch aus der Judikatur zum WEG. Es habe daher keine subjektive Rechtsverletzung gegeben und sei dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 4. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführer am 16.08.2022 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Subsumierung unter Paragraphen 24, Absatz 5 und 34 Absatz eins, WEG als Datenverarbeitungsgrundlage zuzustimmen sei und auch der Sachverhalt zutreffe, aber sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belaste, indem sie ausführe, dass schon die Summe der Geldleistung in Verbindung mit der gerichtlichen Geschäftszahl ausreichend sei, um die Kontrolle durch Miteigentümer zu gewährleisten. Insbesondere für Personen die keinerlei juristische Erfahrung hätten, wäre das nicht ausreichend. Dies ergäbe sich auch aus der Judikatur zum WEG. Es habe daher keine subjektive Rechtsverletzung gegeben und sei dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

5. Nach Vorlage der belangten Behörde, wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör eingeräumt.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde per 12.06.2023 die Rechtssache der Abteilung W298 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ( XXXX ) ist Hausverwalterin der Liegenschaft in der XXXX in der mehrere Parteien wohnen. 1.1. Die Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist Hausverwalterin der Liegenschaft in der römisch 40 in der mehrere Parteien wohnen.

1.2. Die Mitbeteiligte Partei ( XXXX ) ist Miteigentümer der Liegenschaft und führte 2019 gegen die Eigentümergemeinschaft einen Zivilrechtsstreit der mit einem Vergleich beendet wurde. Dabei wurde die Beschwerdegegnerin zur Tragung von Prozesskosten und Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet1.2. Die Mitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) ist Miteigentümer der Liegenschaft und führte 2019 gegen die Eigentümergemeinschaft einen Zivilrechtsstreit der mit einem Vergleich beendet wurde. Dabei wurde die Beschwerdegegnerin zur Tragung von Prozesskosten und Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet

1.3. Zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt, jedenfalls vor dem XXXX .2021, hängte die Beschwerdeführerin die jährliche Kontoübersicht für das Jahr 2020 aus, in der in mehreren Zeilen ausgabenseitig als Zahlungsgrund „ XXXX “ zu den Belegnummern XXXX wurde. Dagegen richtete die mitbeteiligte Partei am 25.06.2021 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde.1.3. Zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt, jedenfalls vor dem römisch 40 .2021, hängte die Beschwerdeführerin die jährliche Kontoübersicht für das Jahr 2020 aus, in der in mehreren Zeilen ausgabenseitig als Zahlungsgrund „ römisch 40 “ zu den Belegnummern römisch 40 wurde. Dagegen richtete die mitbeteiligte Partei am 25.06.2021 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7 DSGVO lauten:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

„1. „personenbezgene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:

„Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:

„Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

§ 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet:

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.

§ 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.

§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten:

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
StF: BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 114/2002
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

§ 24.(5) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.Paragraph 24 Punkt (, 5,) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.

Abrechnung

§ 34 (1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in Paragraph 24, Absatz 5, bestimmte Weise zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege- bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Wenn ein Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen Kostenersatz Kopien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.Paragraph 34, (1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in Paragraph 24, Absatz 5, bestimmte Weise zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer auf die in Paragraph 24, Absatz 5, bestimmte Weise zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege- bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Wenn ein Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen Kostenersatz Kopien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sie in ihrem Recht auf Nichtfeststellung einer Datenschutzverletzung verletzt habe, indem sie der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben habe. Die belangte Behörde irre sich in der Auslegung des WEG und der DSGVO. Insbesondere hätte die Behörde feststellen müssen, dass durch den Aushang der Jahresabrechnung für das Jahr 2020 in mehreren Zeilen ausgabenseitig als Zahlungsgrund „ XXXX “ keine Datenschutzverletzung in Bezug auf die mitbeteiligte Partei vorliege. 3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sie in ihrem Recht auf Nichtfeststellung einer Datenschutzverletzung verletzt habe, indem sie der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben habe. Die belangte Behörde irre sich in der Auslegung des WEG und der DSGVO. Insbesondere hätte die Behörde feststellen müssen, dass durch den Aushang der Jahresabrechnung für das Jahr 2020 in mehreren Zeilen ausgabenseitig als Zahlungsgrund „ römisch 40 “ keine Datenschutzverletzung in Bezug auf die mitbeteiligte Partei vorliege.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.3.2.2. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.3.3.2.2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.

Gegenständlich liegt im Umfang der Datenverarbeitung keine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung vor. Die Beschwerdeführerin hat an allen Stiegenhäusern für die Parteien der genannten Liegenschaft leicht ersichtlich die Langversion der Jahresabrechnung für das Jahr 2020 ausgehängt und den Namen der mitbeteiligten Partei neben der Ausgabensumme und dem Wort „Klage“ gesetzt:

Gemäß § 34 Abs. 1 ist aber die jährliche Abrechnung den Wohnungseigentümern durch Übersendung zur Kenntnis zu bringen und ist für die Modalitäten § 24 Abs. 5 WEG relevant. Es geht daher aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor, dass gefordert wäre einen Aushang gemäß § 24 Abs. 5 WEG zu machen. Es ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass alle Informationen schon durch den Aushang vorliegen müssen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ist aber die jährliche Abrechnung den Wohnungseigentümern durch Übersendung zur Kenntnis zu bringen und ist für die Modalitäten Paragraph 24, Absatz 5, WEG relevant. Es geht daher aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor, dass gefordert wäre einen Aushang gemäß Paragraph 24, Absatz 5, WEG zu machen. Es ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass alle Informationen schon durch den Aushang vorliegen müssen.

Die Jahresabrechnung muss so vollständig, detailliert, übersichtlich, leicht verständlich und rechnerisch schlüssig sein muss, dass die einzelnen Mit und Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit der von ihnen geforderten Beitragsleistungen unschwer kontrollieren können. Diesem Zweck dient die ordnungsgemäße Zuordnung von Rechnungsposten nach einem charakteristischen Rechtsgrund sowie das Zusammenfassen und gemeinsame Ausweisen von geringfügigeren Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer Ordnungseinheit: 5 Ob 109/93 wobl 1994/15 (Call)“ (Prader, WEG6.04 § 34 (Stand 1.4.2023, Manz Wohnrecht in rdb.at)Die Jahresabrechnung muss so vollständig, detailliert, übersichtlich, leicht verständlich und rechnerisch schlüssig sein muss, dass die einzelnen Mit und Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit der von ihnen geforderten Beitragsleistungen unschwer kontrollieren können. Diesem Zweck dient die ordnungsgemäße Zuordnung von Rechnungsposten nach einem charakteristischen Rechtsgrund sowie das Zusammenfassen und gemeinsame Ausweisen von geringfügigeren Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer Ordnungseinheit: 5 Ob 109/93 wobl 1994/15 (Call)“ (Prader, WEG6.04 Paragraph 34, (Stand 1.4.2023, Manz Wohnrecht in rdb.at)

Daraus ergibt sich, dass durch einen Aushang nicht alle Informationen verfügbar sein müssen, sondern nur jene, die zum Zwecke der eindeutigen Zuordnung (und rechnerischen Richtigkeit) erforderlich sind. Demnach war aber betreffend den gerichtlichen Vergleich mit der mitbeteiligten Partei die namentliche Nennung nicht zwingend erforderlich, weil auch andere die Zahlung eindeutig identifizierbare Parameter (wie die gerichtliche GZ) zur Verfügung standen und weniger eingriffsintensiv gewesen wären.

Die belangte Behörde geht richtiger Weise davon aus, dass schon die gerichtliche GZ für jede Hauspartei im Hinblick auf den Normverfolgungszweck ausreichend ist, um die gesetzlichen Forderung des Anschlags im Haus zu erfüllen. Es steht nämlich ja in der Folge auch jeder Partei zu die Abrechnung und die einzelnen Rechnungen einzusehen.

3.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 der DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 leg cit aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. u. a. Urteile des EuGHs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C?511/18, C?512/18 und C?520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C?439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 20. Oktober 2022, Digi, C?77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und 56).3.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, der DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, leg cit aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen vergleiche u. a. Urteile des EuGHs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C?511/18, C?512/18 und C?520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C?439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 20. Oktober 2022, Digi, C?77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und 56).

Diesbezüglich ist in der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik (s auch ErwGr 39 ) die Frage, ob Daten dem Zweck angemessen sind inhärent.

Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die gegenständliche Datenverarbeitung zu betrachten:Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die gegenständliche Datenverarbeitung zu betrachten:

Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO, Rz 39) Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39)

Im Hinblick auf den Normenzweck der einschlägigen WEG Normen, ist ersichtlich, dass schon durch die alleinige Angabe der gerichtlichen GZ ausreichend gewesen wäre, um die gesetzliche Pflicht der Hausverwaltung zu decken.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Eigentümergemeinschaft Geheimhaltung Liegenschaftseigentum personenbezogene Daten Vergleich Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2260976.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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