Entscheidungsdatum
10.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2278738-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich einer Maßnahme nach § 66 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich einer Maßnahme nach Paragraph 66, FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2023 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX .2022 beim Amt XXXX , als Behörde nach dem NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 .2022 beim Amt römisch 40 , als Behörde nach dem NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2023 informierte die XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Trotz Aufforderung habe er kein aufrechtes Dienstverhältnis nachgewiesen und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 informierte die römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Trotz Aufforderung habe er kein aufrechtes Dienstverhältnis nachgewiesen und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.
3. Die belangte Behörde verständigte den BF mit Schreiben vom XXXX .2023 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit XXXX .2023 datierte Stellungnahme.3. Die belangte Behörde verständigte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine mit römisch 40 .2023 datierte Stellungnahme.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich mehr als drei Monate unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt nach dem NAG nicht erfülle. Er könne keine weitreichende Integration vorweisen und werde auch ein Verfahren gegen seine Ehefrau geführt. Er habe zudem kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, welches für ihn ins Treffen geführt werden könne.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich mehr als drei Monate unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt nach dem NAG nicht erfülle. Er könne keine weitreichende Integration vorweisen und werde auch ein Verfahren gegen seine Ehefrau geführt. Er habe zudem kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, welches für ihn ins Treffen geführt werden könne.
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Abänderung dahingehend begehrt, dass der Bescheid behoben und die Ausweisung für unzulässig erklärt, in eventu, der Durchsetzungsaufschub um einen Monat verlängert werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich seine Ehefrau, die beiden Kinder und drei Enkelkinder in Österreich befänden. Alle Angehörigen seien in XXXX aufhältig und habe er keine Kontakte mehr nach Bulgarien. Seine Ehefrau erhalte zwar nur eine geringe Pension und beziehe Sozialleistungen. Beide würden zusätzlich eine finanzielle Unterstützung durch die gemeinsamen Kinder erhalten. Da seine Ehegattin seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet sei und bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben habe, sei auch er als deren Ehegatte aufenthaltsberechtigt.5. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen Abänderung dahingehend begehrt, dass der Bescheid behoben und die Ausweisung für unzulässig erklärt, in eventu, der Durchsetzungsaufschub um einen Monat verlängert werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich seine Ehefrau, die beiden Kinder und drei Enkelkinder in Österreich befänden. Alle Angehörigen seien in römisch 40 aufhältig und habe er keine Kontakte mehr nach Bulgarien. Seine Ehefrau erhalte zwar nur eine geringe Pension und beziehe Sozialleistungen. Beide würden zusätzlich eine finanzielle Unterstützung durch die gemeinsamen Kinder erhalten. Da seine Ehegattin seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet sei und bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben habe, sei auch er als deren Ehegatte aufenthaltsberechtigt.
6. Am XXXX 2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.6. Am römisch 40 2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Am 06.11.2023 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF als Partei und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, zudem spricht er russisch; er selbst verfügt lediglich über minimalste Deutschkenntnisse.1.1. Der am römisch 40 in der bulgarischen Stadt römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, zudem spricht er russisch; er selbst verfügt lediglich über minimalste Deutschkenntnisse.
1.2. Der BF ist seit XXXX mit der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Er ist Vater von zwei volljährigen Kindern, die beide mit ihren Familien ebenso in XXXX leben. Er hat fünf Geschwister, die in Bulgarien leben, jedoch in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU arbeiten.1.2. Der BF ist seit römisch 40 mit der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Er ist Vater von zwei volljährigen Kindern, die beide mit ihren Familien ebenso in römisch 40 leben. Er hat fünf Geschwister, die in Bulgarien leben, jedoch in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU arbeiten.
Die Ehefrau des BF befindet sich seit dem XXXX .2015 im Bundesgebiet und wurde ihr am XXXX .2019 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Ob der Dauer ihres Aufenthalts hat sie das Daueraufenthaltsrecht erworben.Die Ehefrau des BF befindet sich seit dem römisch 40 .2015 im Bundesgebiet und wurde ihr am römisch 40 .2019 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Ob der Dauer ihres Aufenthalts hat sie das Daueraufenthaltsrecht erworben.
Für Besuche in Bulgarien nutzen der BF und seine Ehefrau das Elternhaus, das sich in seinem Eigentum und von fünf Geschwistern des Beschwerdeführers befindet. Zusätzlich ist der BF zusammen mit drei Brüdern Eigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche von 25 Deka (etwa 2.500 m²), die zu einem Zins von EUR 40/Deka, sohin um EUR 1.000 jährlich verpachtet wird.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Eigentümerin einer im bulgarischen Ort XXXX gelegenen Wohnung, die renovierungsbedürftig und nicht möbliert ist. Die Tochter des Beschwerdeführers ist Eigentümerin eines Hauses, welches sich neben dem Elternhaus des BF in dessen Geburtsstadt XXXX befindet. Wenn seine Tochter nach Bulgarien reist, benützt sie dieses Haus (gemeinsam mit ihrer Familie) als Unterkunft.Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Eigentümerin einer im bulgarischen Ort römisch 40 gelegenen Wohnung, die renovierungsbedürftig und nicht möbliert ist. Die Tochter des Beschwerdeführers ist Eigentümerin eines Hauses, welches sich neben dem Elternhaus des BF in dessen Geburtsstadt römisch 40 befindet. Wenn seine Tochter nach Bulgarien reist, benützt sie dieses Haus (gemeinsam mit ihrer Familie) als Unterkunft.
1.3. Der BF absolvierte in seiner Heimat die Hauptschule; danach war er als XXXX in einer Fabrik tätig und hat dort Zement auf Transportzüge verladen.1.3. Der BF absolvierte in seiner Heimat die Hauptschule; danach war er als römisch 40 in einer Fabrik tätig und hat dort Zement auf Transportzüge verladen.
1.4. Erstmals war der BF zwischen XXXX 2015 und XXXX 2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet, dann wieder von XXXX 2016 bis XXXX 2017 und von XXXX 2018 bis XXXX 2019. 1.4. Erstmals war der BF zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet, dann wieder von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 und von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019.
Seit dem XXXX .2022 besteht wieder ein durchgehender Hauptwohnsitz an einer Adresse in XXXX , an der auch seine Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Seit dem römisch 40 .2022 besteht wieder ein durchgehender Hauptwohnsitz an einer Adresse in römisch 40 , an der auch seine Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Wohnung misst knapp 38 m² und ist mit einer kleinen Küche ausgestattet, neben welcher sich eine Duschkabine befindet. Das WC befindet sich am Gang. In der Wohnung selbst finden sich ein Tisch, ein Schrank und ein Sofa; der BF und seine Gattin schlafen auf dem Sofa, welches zu einem Bett umgebaut werden kann. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von ca. EUR 300,00 exklusive Strom und Heizung.
1.5. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich angeschlagen und leidet unter Kreuzschmerzen. Er nimmt Medikamente ein, die jedoch keinen Einfluss auf seine Wahrnehmungsfähigkeit haben. Bei ihm wurden eine Mikrohämaturie, Harninkontinenz, Prostatahyperplasie sowie eine Tabakkonsumstörung diagnostiziert, zusätzlich ist er einem erhöhten Blasenkrebsrisiko ausgesetzt.
1.6. Der BF war im Jahr 2015 knapp drei Monate in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis für die Fa. XXXX tätig. Im XXXX 2015 stand er zur selben Arbeitgeberin in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis. Zuletzt stand er von XXXX 2017 bis XXXX 2017 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .1.6. Der BF war im Jahr 2015 knapp drei Monate in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis für die Fa. römisch 40 tätig. Im römisch 40 2015 stand er zur selben Arbeitgeberin in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis. Zuletzt stand er von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 .
In Österreich besteht ein Krankenversicherungsschutz aufgrund der Mitversicherung mit seiner Ehefrau, die seit XXXX 2022 im Bezug einer Alterspension steht. Zuvor war sie von XXXX bis XXXX 2018, von XXXX 2019 bis XXXX 2020, von XXXX 2020 bis XXXX 2021 und im XXXX 2022 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Im XXXX 2018 und von XXXX 2021 bis XXXX 2022 war sie als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Dazwischen bezog sie Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe.In Österreich besteht ein Krankenversicherungsschutz aufgrund der Mitversicherung mit seiner Ehefrau, die seit römisch 40 2022 im Bezug einer Alterspension steht. Zuvor war sie von römisch 40 bis römisch 40 2018, von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020, von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 und im römisch 40 2022 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Im römisch 40 2018 und von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 war sie als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Dazwischen bezog sie Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe.
Der BF und seine Ehegattin finanzieren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einerseits durch die Alterspension der Ehegattin in Höhe von etwa EUR 55,00 und aus Sozialleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von derzeit knapp EUR 1.500,00 und aus gelegentlichen finanziellen Unterstützungen der gemeinsamen Kinder des Ehepaares.
Der BF selbst hat mit dem Arbeitsmarktservice im XXXX 2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, auf deren Grundlage er bei der Suche nach einer Stelle als XXXX und weiteren, ihm zumutbaren Stellen unterstützt wird. Über eigene finanzielle Mittel oder Ersparnisse verfügt er nicht. Der BF selbst hat mit dem Arbeitsmarktservice im römisch 40 2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, auf deren Grundlage er bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 und weiteren, ihm zumutbaren Stellen unterstützt wird. Über eigene finanzielle Mittel oder Ersparnisse verfügt er nicht.
1.7. Am XXXX .2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, über den bisher noch nicht entschieden wurde.1.7. Am römisch 40 .2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
1.8. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten können nicht festgestellt werden.
1.9. Von XXXX .2022 bis XXXX .2023 hat er einen Kurs „Deutsch und Alphabetisierung“ besucht.1.9. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 hat er einen Kurs „Deutsch und Alphabetisierung“ besucht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG.
2.2. Die getroffenen Feststellungen gründen insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt, auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf den Informationen aus den Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie auf Sozialversicherungsdaten.
Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus dem Verwaltungsakt hervor und hat er diese im Rahmen seiner stattgehabten mündlichen Einvernahme vor dem BVwG bestätigt. Seine bulgarische Muttersprache ist angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal eine Verständigung mit der vom BVwG beigezogenen Bulgarischdolmetscherin problemlos möglich war. Russischkenntnisse sind ob der Herkunft des BF ebenso plausibel. Minimalste Deutschkenntnisse sind aufgrund der Aufenthalte in Österreich glaubhaft, zumal der BF vor dem BVwG angab, nicht ausreichend Deutsch zu sprechen, um am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und auch die ihm gestellten Fragen kaum bis gar nicht verstehen und beantworten konnte. Die Teilnahmebetätigung des „Deutsch und Alphabetisierungskurses“ liegt in Kopie vor (OZ 5).
2.3. Die Heiratsurkunde des BF liegt in Kopie vor (AS 28 der Verwaltungsakten). Die Feststellungen über seine in Österreich lebenden Kinder konnten anhand der glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso die Feststellungen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit vor seiner Einreise ins Bundesgebiet.
2.4. Die Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau liegt in Kopie vor (AS 85 der Verwaltungsakten). Das erworbene Daueraufenthaltsrecht der Ehefrau des BF konnte ob der vorliegenden Meldedaten festgestellt werden, aus welchen eine Unterbrechung des Aufenthalts seit 2015 nicht ersichtlich ist. Auch ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass ihr Aufenthalt zur irgendeinem Zeitpunkt unrechtmäßig gewesen sein könnte, zumal ihr die eben erwähnte Anmeldebescheinigung sonst nicht ausgestellt hätte werden dürfen.
2.5. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR, aus dem auch hervorgeht, dass seine Ehefrau an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Aus seinen Angaben vor dem Bundeverwaltungsgericht ergeben sich die Feststellungen zu seiner Wohnsituation und der seiner Ehegattin.
2.6. Die Konstatierungen zu dem in Bulgarien vorhandenen Immobilienbesitz folgen den Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.7. Die im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF und seiner Ehefrau und der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe sind den Versicherungsdatenauszügen zu entnehmen.
2.8. Der Bescheid über den Bezug und die Höhe der Mindestsicherung der Ehegattin des BF liegt in Kopie vor (OZ 5). Aus diesem und auch aus einem entsprechenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (AS 30 der Verwaltungsakten) ergibt sich die Konstatierung zur Höhe der monatlichen Alterspension der BF.
2.9. Die Feststellungen zu den medizinischen Problemen des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG, die im Einklang mit vorgelegten Befundberichten stehen (siehe AS 84 der Verwaltungsakten sowie Befunde in OZ 5).
2.10. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für wesentliche finanzielle Mittel des BF, die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen ermöglichen würden. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben, denenzufolge er über keine Eigenmittel verfügt und die derzeit entstehenden Kosten, die er zusammen mit seiner Frau decken muss, ausschließlich aus der Alterspension der Ehegattin von knapp EUR 55,00 nicht gedeckt werden können. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf Grund von Sozialleistungen im Sinne der durch die XXXX zuerkannten Mindestsicherung iHv. EUR 1.500,00 und der finanziellen Unterstützung durch die Kinder des BF gewährleistet. Die in Bulgarien vorhandenen Immobilien und Erträge aus deren Verpachtung vermögen die laufenden Kosten im Bundesgebiet nicht zu decken. Der BF selbst verfügt über keinerlei Mittel was auch bereits daraus ersichtlich ist, dass er nur teilweise Einblick in die finanzielle Gebarung der Familie hat und seine Ehefrau die „Finanzministerin“ der beiden ist (so die Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2023). 2.10. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für wesentliche finanzielle Mittel des BF, die ihm einen längerfristigen Aufenthalt im Inland ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen ermöglichen würden. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben, denenzufolge er über keine Eigenmittel verfügt und die derzeit entstehenden Kosten, die er zusammen mit seiner Frau decken muss, ausschließlich aus der Alterspension der Ehegattin von knapp EUR 55,00 nicht gedeckt werden können. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf Grund von Sozialleistungen im Sinne der durch die römisch 40 zuerkannten Mindestsicherung iHv. EUR 1.500,00 und der finanziellen Unterstützung durch die Kinder des BF gewährleistet. Die in Bulgarien vorhandenen Immobilien und Erträge aus deren Verpachtung vermögen die laufenden Kosten im Bundesgebiet nicht zu decken. Der BF selbst verfügt über keinerlei Mittel was auch bereits daraus ersichtlich ist, dass er nur teilweise Einblick in die finanzielle Gebarung der Familie hat und seine Ehefrau die „Finanzministerin“ der beiden ist (so die Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2023).
2.11. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung durch den BF ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom XXXX .2023 und wird zudem durch eine entsprechende Eintragung im IZR bestätigt.2.11. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung durch den BF ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .2023 und wird zudem durch eine entsprechende Eintragung im IZR bestätigt.
2.12. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen, und auf seinen Angaben vor dem BVwG. Ein bulgarischer Strafregisterauszug wurde nicht vorgelegt.
2.13. Es gibt keine Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen des BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Als Staatsangehöriger Bulgariens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er kann daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.3.1. Als Staatsangehöriger Bulgariens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er kann daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.
3.2. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.3.2. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
3.3. Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). 3.3. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
3.4. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern nach §§ 51 und 53 a NAG sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monat berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.3.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern nach Paragraphen 51 und 53 a NAG sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monat berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.
3.5. Gemäß § 53a Abs.1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.3.5. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
3.6. Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.6. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.7. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.3.7. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3.8. Da sich der BF in den Zeiträumen von XXXX 2016 bis XXXX 2016, weiter von XXXX 2017 bis XXXX 2018 und von XXXX 2019 bis XXXX 2022 nicht im Bundesgebiet aufhielt und auch hier nicht gemeldet war, kam es zu einer Unterbrechung seines Aufenthalts, wodurch er ein Daueraufenthaltsrecht nicht erwerben konnte. Er hält sich nunmehr seit XXXX 2022 und damit seit etwas mehr als eineinhalb Jahren wieder im Bundesgebiet auf, ohne in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Da er in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG aus eigenem heraus nicht erfüllt. 3.8. Da sich der BF in den Zeiträumen von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016, weiter von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 und von römisch 40 2019 bis römisch 40 2022 nicht im Bundesgebiet aufhielt und auch hier nicht gemeldet war, kam es zu einer Unterbrechung seines Aufenthalts, wodurch er ein Daueraufenthaltsrecht nicht erwerben konnte. Er hält sich nunmehr seit römisch 40 2022 und damit seit etwas mehr als eineinhalb Jahren wieder im Bundesgebiet auf, ohne in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Da er in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aus eigenem heraus nicht erfüllt.
3.9. Jedoch verfügt seine Ehefrau über eine eigene Alterspension in Österreich. Ihr wurde eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt und - im konkreten Fall von Bedeutung - hat sie ob ihres langen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts seit dem Jahr 2015 ein Daueraufenthaltsrecht nach der Bestimmung des § 53a Abs. 1 NAG erworben. Ob dieser Tatsache kommt der BF in den Genuss des Rechts nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG und leitet sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner Ehegattin ab.3.9. Jedoch verfügt seine Ehefrau über eine eigene Alterspension in Österreich. Ihr wurde eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt und - im konkreten Fall von Bedeutung - hat sie ob ihres langen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts seit dem Jahr 2015 ein Daueraufenthaltsrecht nach der Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Ob dieser Tatsache kommt der BF in den Genuss des Rechts nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und leitet sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner Ehegattin ab.
3.10. Ob dieses abgleiten Aufenthaltsrechts des BF erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung daher als nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Familienangehöriger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2278738.1.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023